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- Hinrich Julius Grosser
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1 Seite 1 von 5 Stromsteuerbegünstigung für stromerzeugende Anlagen 1. Wird ein Blockheizkraftwerk mit einer vorgeschalteten Biogasanlage betrieben, besteht ein Anspruch auf Stromsteuerbefreiung gemäß 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nur für den vom Blockheizkraftwerk verbrauchten Strom. Der für den Betrieb der Biogasanlage eingesetzte Strom wird zur Erzeugung eines Brennstoffs und nicht zur Stromerzeugung verwandt. Bei der Biogasanlage handelt es sich nicht um eine Anlage i.s.v. 12 Abs. 1 StomStV. 2. Eine Steuerbefreiung kann erst mit dem Wirksamwerden der insoweit erteilten Erlaubnis beansprucht werden. Eine rückwirkende Steuerbefreiung bezogen auf einen Zeitraum vor der Antragstellung kann auch im Erlasswege nicht erreicht werden. FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom , 4 K 94/10 9 Abs 1 Nr 2 StromStG, 9 Abs 4 StromStG, 10 StromStG, 12 Abs 1 StromStV, 18 StromStV, 227 AO Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach 9 des Stromsteuergesetzes. Die Klägerin betreibt seit dem Frühjahr 2008 ein Blockheizkraftwerk mit einer vorgeschalteten Biogasanlage zur Erzeugung der erforderlichen Antriebsenergie. Mit Bescheid vom wurde ihr antragsgemäß vom seinerzeit zuständigen Hauptzollamt Hamburg-1 mit Wirkung vom unter Widerrufsvorbehalt die unbefristete Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom erteilt. Dieser Bescheid enthielt weder hinsichtlich der Menge noch hinsichtlich der Anlagen, zu deren Betrieb Strom steuerfrei entnommen werden kann, eine Einschränkung. Ein Erlaubnisschein wurde ausgestellt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom erteilte der aufgrund der Verlegung des Sitzes der Klägerin zuständig gewordene Beklagte der Klägerin eine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom mit Wirkung ab dem ausdrücklich nur für den Betrieb der Stromerzeugungsanlage (Blockheizkraftwerk) begrenzt auf 135 MWh pro Jahr. Die Klägerin wurde gebeten, den ungültig gewordenen Erlaubnisschein zurückzusenden. Mit einem weiteren Bescheid vom lehnte der Beklagte einen Antrag auf Erlass der Stromsteuer für das Jahr 2008 aus Billigkeitsgründen ab. Gegen die Bescheide vom legte die Klägerin am Einspruch ein, soweit die Stromsteuerbefreiung auf die Komponente Blockheizkraftwerk beschränkt und soweit der Erlassantrag abgelehnt worden sei. Mit Einspruchsentscheidung vom wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Steuerfreiheit komme nur in Betracht für Strom, der zur Stromerzeugung genutzt werde, nicht jedoch für in der von der Klägerin betriebenen Biogasanlage eingesetzten Strom. Strom zur Brennstoffherstellung sei nicht von der Steuer befreit. Als im technischen Sinne dem Blockheizkraftwerk zugehörig könne lediglich die Komponente Gebläse Entschwefelung/Motor des Technikraum/Container inklusive Pumpencontainer angesehen werden (vgl. Bl. 36 Sachakte), da diese ganz offensichtlich dem unmittelbaren Betrieb des Blockheizkraftwerks diene. Insofern seien anteilig 27,54 % des Gesamtstromverbrauchs dem Betrieb des Blockheizkraftwerks zuzurechnen und steuerfrei zu belassen. Eine Anwendbarkeit des Stromsteuergesetzes ergebe sich auch nicht aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Eine rückwirkende Steuerbegünstigung für das Jahr 2008 komme auch im Erlasswege nicht in Betracht. Eine Erlaubnis werde grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt. Mit Erlass vom habe das Bundesfinanzministerium entschieden, dass die Hauptzollämter Erlaubnisse zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zwar rückwirkend, jedoch frühestens mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt werde, erteilen könnten. Sachliche Billigkeitsgründe seien ansonsten nicht ersichtlich.
2 Seite 2 von Am hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, der für den Betrieb der Biogasanlage eingesetzte Strom werde zur Stromerzeugung entnommen und sei daher nach 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung dürfe nicht auf den Betrieb des Blockheizkraftwerks beschränkt werden. Nach 12 Abs. 1 StromStV werde Strom zur Stromerzeugung entnommen, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit verbraucht werde. Die Aufzählung der Hilfsanlagen in der Verordnung sei nur beispielhaft. Das Biogas liefere die Energie zum Betrieb des stromerzeugenden Generators. Das erzeugte Biogas werde in umgebauten Schiffsdieselmotoren verbrannt. Die mechanische Kraft des Ottomotors werde auf den Generator übertragen. Die zur Biogasproduktion erforderlichen Komponenten seien als technische Hauptkomponenten des Kraftwerks zu qualifizieren. Nicht stromsteuerbegünstigt seien allein die Betriebseinrichtungen, die technisch nicht zur Stromerzeugung eingesetzt würden, wie z.b. Büroräume oder die Kantine. Wegen der Darstellung der technischen Details der Anlage wird auf die Klagebegründung vom Bezug genommen. Ähnlich wie in einem Kohlekraftwerk, bei dem aus dem Energieträger Kohle durch Verbrennen Dampf erzeugt werde, der dann über eine Turbine und den Betrieb eines Generators zur Stromerzeugung führe, werde aus dem Rohstoff Mais durch Fermentation Gas hergestellt, mit dem dann der Generator zur Stromerzeugung betrieben werde. Mit Einschränkungen seien alle unterschiedlichen Komponenten als Hauptkomponenten des Kraftwerks zu qualifizieren. Nur das Fehlen einer einzigen Komponente würde dazu führen, dass eine Stromgewinnung nicht möglich wäre. Vergleichbar mit einem Kohlekraftwerk müsse man sagen, dass zwar nicht der Abbau der Kohle - hier der Anbau des Mais - steuerbegünstigt sei, wohl aber die Erzeugung des Dampfes - hier des Biogases - zum Betrieb des Generators. Zudem habe sie einen Anspruch auf Erstattung der für 2008 festgesetzten Stromsteuer nach 227 AO. Im vorliegenden Fall lägen sachliche Billigkeitsgründe vor. Es sei unbillig, dass die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz subventionierte Anlage mit Stromsteuer belastet werde. Ihr Versäumnis, rechtzeitig einen Antrag auf Steuerbegünstigung zu stellen, müsse durch die Billigkeitsmaßnahme ausgeglichen werden. Dies zu versagen sei ermessensfehlerhaft. Ein Erlass komme auch nach 10 StromStG in Betracht. Es handele sich um ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die Stromentnahme sei zu betrieblichen Zwecken erfolgt. Ihr Schreiben vom sei als Antrag auf Erlass nach 10 StromStG zu werten. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom zu verpflichten, ihr eine unbeschränkte und unbefristete Erlaubnis zur Entnahme von steuerbefreitem Strom für den Betrieb ihrer Biogasanlage zu erteilen und 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom zu verpflichten, ihr 6.494,89 in 2008 bereits gezahlte Stromsteuer zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt die Begründung der Einspruchsentscheidung und betont, der Vergleich mit Kohlekraftwerken sei wenig zielführend, da sich aufgrund der erheblich unterschiedlichen Konstruktionsund Funktionsweisen beider Anlagen ein Vergleich verbiete. Die Versagung des Erlasses sei ermessensfehlerfrei. Die Klägerin sei zuvor als Projektentwickler von Biogasanlagen tätig gewesen und hätte daher in der Lage sein müssen, die steuerlichen Zusammenhänge einzuordnen. Auch ein Erlass nach 10 StromStG scheide aus. Ein Band Sachakten hat vorgelegen.
3 Seite 3 von 5 Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. I. 18 Die Bescheide vom sind in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom rechtmäßig. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf vollständige Steuerbefreiung gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (1.) noch auf Erstattung der für 2008 gezahlten Stromsteuer (2.) Nach 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Steuer befreit. 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV stellt klar, dass auch Strom, der in Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit verbraucht wird, im Sinne von 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zur Stromerzeugung entnommen wird. Von der Stromsteuerbefreiung erfasst sind daher - wovon auch beide Beteiligte ausgehen - in jedem Fall die Stromentnahmen für den Betrieb des Blockheizkraftwerks. Nicht begünstigt ist danach jedoch der Strom, der für den Betrieb der Biogasanlage entnommen wird. Begünstigt können nur diejenigen Verbräuche sein, die dem Zweck der Stromerzeugung unmittelbar dienen und nicht solche, die primär einen anderen Zweck verfolgen und nur mittelbar für die Stromerzeugung genutzt werden. Letzteres trifft auf die Biogasanlage zu. Selbst wenn die Biogasanlage mit dem Blockheizkraftwerk technisch verbunden ist, stellt sie keinen Strom, sondern einen Brennstoff her, der dann seinerseits durch Verbrennen für die Stromerzeugung verwandt wird. Die Brennstoffherstellung ist für sich genommen jedoch nicht begünstigt (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom , 4 K 2253/04 VSt). Bei Anlagen, die der Herstellung von Brennstoffen dienen, handelt es sich auch nicht um Neben- oder Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit, weil ihr Zweck jedenfalls nicht in der Stromerzeugung liegt. Es handelt sich bei den in 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV beispielhaft genannten Anlagen um solche, die mit der Stromerzeugung direkt zusammenhängen. Explizit zeigt dies die beispielhaft genannte Brennstoffversorgung. Die Steuerbefreiung des für die Zuführung des Brennstoffs benötigten Stroms ist ausdrücklich vorgesehen, während die zeitlich und technisch vorgelagerte Brennstoffherstellung nicht erwähnt wird. Die Argumentation der Klägerin, die Biogasanlage könne steuerrechtlich nicht getrennt von dem Blockheizkraftwerk betrachtet werden und das Biogas sei lediglich ein Durchgangsprodukt, Energieträger sei letztlich der Mais, überzeugt den Senat nicht. Blockheizkraftwerk und Biogasanlage bilden zwar organisatorisch eine Einheit und es ist im Streitfall auch so, dass das Biogas ausschließlich zum Betrieb des Blockheizkraftwerks erzeugt wird. Andererseits ist ein Zusammenspiel der Komponenten Blockheizkraftwerk und Biogasanlage nicht zwingend. Das Blockheizkraftwerk könnte zur Stromerzeugung - zumindest theoretisch - auch mit einem anderen Brennstoff betrieben werden, ebenso wie das erzeugte Biogas auch einem anderen, etwa im Eigentum Dritter stehenden benachbarten Blockheizkraftwerk zugeführt werden könnte, wenn entsprechende Leitungen gelegt würden. Dann wäre die Klägerin ausschließliche Biogaserzeugerin, eine Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG käme dann ersichtlich nicht in Betracht. Diese Hilfsüberlegung verdeutlicht, dass die Biogasanlage nicht zwangsläufig dem Blockheizkraftwerk zugerechnet werden muss, sondern dass eine differenzierte Betrachtung erfolgen muss. Energieträger ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Mais, da dieser nicht verfeuert wird, sondern das u.a. aus dem Mais gewonnene Biogas. Die vom Antragsgegner angestellte differenzierte Betrachtung ist daher geboten. In der Einspruchsentscheidung vom hat er klargestellt, dass neben dem Blockheizkraftwerk als Neben- und Hilfsanlage lediglich die Komponente Gebläse Entschwefelung/Motor des Technikraum/Container incl. Pumpencontainer erfasst ist, so dass die zum Betrieb insoweit erforderlichen Stromverbräuche steuerbegünstigt sind, weshalb 27,54 % des Gesamtstromverbrauchs dem Blockheizkraftwerk zuzurechnen und somit steuerfrei zu belassen seien. Dass diese
4 Seite 4 von 5 Differenzierung sachwidrig wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Ausweislich der Verbrauchsauflistung (Sachakten Bl. 36) entfallen auf das Blockheizkraftwerk 26,9 % und auf das Gebläse Entschwefelung/Motor 0,64 % des Gesamtstromverbrauchs. Die Komponenten Feststoffeintrag, Vorgrube, Fermenter und Nachgärer dienen ersichtlich der Biogasproduktion. Die Komponente Heizungstechnik dient der Nutzung der anfallenden Abwärme und damit ebenfalls nicht der Stromerzeugung. Für den Transformator wird kein Stromverbrauch angesetzt. Dass der Stromverbrauch im Bürocontainer sowie für die Fahrzeugwaage ebenfalls nicht der Stromerzeugung dient, liegt auf der Hand. Dass weitere Teile der Komponente Technikraum/Container incl. Pumpencontainer als Nebenund Hilfsanlagen des Blockheizkraftwerks angesehen werden könnten, erschließt sich dem Senat unter Zugrundelegung der hier vorgenommenen Differenzierungen aus dem klägerischen Vorbringen nicht Die Klägerin hat auch keinen Erlass- bzw. Erstattungsanspruch für die für 2008 gezahlte Stromsteuer. Dies gilt auch für den Anteil des Gesamtstromverbrauchs, der gemäß den vorstehenden Ausführungen auf das Blockheizkraftwerk entfällt und für den materiell der Befreiungstatbestand des 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG gegeben ist. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus 227 AO. Nach dieser Bestimmung können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen bzw. erstatten, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Klägerin macht ausschließlich sachliche Billigkeitsgründe geltend. Sachliche Billigkeitsgründe sind dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (Loose in Tipke/Kruse 227 AO Rn. 40 mit vielen Rechtsprechungsnachweisen). Ein derartiger Billigkeitsgrund ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 StromStG ist antragsgebunden ( 9 Abs. 4 S. 2 StromStG), die steuerbegünstigte Stromentnahme ist erst ab Erhalt der Erlaubnis zulässig ( 9 Abs. 4 S. 1 StromStG). In Anwendung der Erlasse des BMF vom und vom (beide abgedruckt unter Nr. 2.9 Friedrich / Meißner, Kommentar zur ökologischen Steuerreform, außerdem VSF N Nr. 2) kann - wie im Streitfall geschehen- die Erlaubnis rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt worden ist, erteilt werden. Insofern kommt die Klägerin in den Genuss der Steuerbegünstigung ab dem Eine weitere Rückwirkung - hier auf das Jahr ist also nicht möglich und entspricht ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers; er hat die steuerbegünstigte Stromentnahme ausdrücklich von dem Vorliegen einer Erlaubnis abhängig gemacht und diese Erlaubnis - anders als etwa in 4 Abs. 5 StromStG - nicht fingiert (FG Hamburg, Urteil vom , IV 35/01). Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerbefreiung für 2008 dem Willen des Gesetzgebers entspräche bzw. dass er eine Entscheidung im Sinne der Billigkeitsmaßnahme getroffen hätte, sieht der Senat nicht. Von daher ist die Versagung des Erlasses bzw. der Erstattung der für 2008 von der Klägerin gezahlten Stromsteuer auch nicht ermessensfehlerhaft. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus 10 StromStG. Die Klägerin hat schon den nach 18 StromStV erforderlichen Antrag nicht wirksam gestellt. Die Erstattung der für 2008 gezahlten Stromsteuer hätte gemäß 18 Abs. 1 StromStV bis zum gestellt werden müssen. Bis zu diesem Stichtag hat die Klägerin lediglich mit Schreiben vom nur ganz allgemein den Erlass der Stromsteuer seit Aufnahme der Stromproduktion beantragt, ohne die gemäß 18 Abs. 4 StromStV erforderlichen Angaben zu machen. Jedenfalls aber liegen die Erstattungsvoraussetzungen nicht vor. 10 StromStG dient dem Ausgleich der politisch motivierten Querfinanzierung der Rentenversicherung durch die ökologische Steuerreform und setzt mit der in Abs. 2 ausgestalteten Erstattung voraus, dass die Klägerin Rentenversicherungsbeiträge zahlt (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom , 4 K 2262/08 VSt). Dass die Klägerin in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fiele, ist weder aus ihrem Vorbringen noch sonst ersichtlich. Keinesfalls enthält 10 StromStG eine über 227 AO hinausgehende allgemeine Erlass- bzw. Erstattungsregelung.
5 Seite 5 von 5 II. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, 115 Abs. 2 FGO.
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