Allgemeine Vergütungsordnung

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1 4.0 Allgemeine Vergütungsordnung Anlage 1 a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen 1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V a und für sonstige Angestellte der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppen II a bis I des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit außerhalb dieser Fallgruppen in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist. Die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppen I b, IV b, VI b, VII und IX b und der einzigen Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX a des Allgemeinen Teils sind keine besonderen Tätigkeitsmerkmale im Sinne der Sätze 1 und 2. Abweichend von Satz 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppen I b bis I des Allgemeinen Teils auch für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte, die außerhalb der Anstalten und Heime im Sinne der SR 2 a, 2 b und 2 e III beschäftigt werden, sowie für Tierärzte. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm miterfasst werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewährung oder bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber den Vergütungsgruppen II a bzw. II b, V a, VI a und VIII gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, V c, VII und IX b als nächstniedrigere Vergütungsgruppe. 2. Unter»technischer Ausbildung«im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals»Technische Angestellte mit

2 technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen«ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigten. 3. Unter»staatlich geprüften Technikern«bzw.»Technikern mit staatlicher Abschlussprüfung«im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für»staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen«sind Angestellte zu verstehen, die a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen der Berufsbezeichnung»Staatlich geprüfter Techniker«bzw.»Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung«mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder b) einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung»Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin«erworben haben. 4. Unter»technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung«und unter»staatlich geprüften Chemotechnikern«im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für»technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung und staatlich geprüfte Chemotechniker nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen«sind Angestellte zu verstehen, die einen nach Maßgabe a) der Rahmenordnung für die Ausbildung und Prüfung von technischen Assistenten/Assistentinnen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17./18. Dezember 1964) oder b) der Rahmenordnung der Prüfung für chemisch-technische Assistenten chemisch-technische Assistentinnen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. Mai 1964) oder

3 c) der Rahmenordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. Mai 1964 bzw. vom 31. Juli 1970) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung»technischer Assistent«mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz oder»staatlich geprüfter Chemotechniker«erworben haben. Diesen Angestellten werden technische Assistenten und Chemotechniker gleichgestellt, die die staatliche Anerkennung aufgrund früher erlassener Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen erhalten oder erhalten haben. Unter»technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung«im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für»technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung und staatlich geprüfte Chemotechniker nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen«sind ferner Angestellte zu verstehen, die einen nach der Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von technischen Assistenten/Assistentinnen an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Mai 1981) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen der Berufsbezeichnung»Staatlich geprüfte(r)... technische(r) Assistent(in)«oder»Staatlich geprüfte(r) technische(r) Assistent(in) für...«mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben. 5. Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte auch wenn sie nicht unter die SR 21 I fallen beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. 6. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen.

4 Es sind vergleichbar die Vergütungsgruppen den Besoldungsgruppen X A 1 IX b A 2 IX a A 3 VIII A 5 VII A 6 VI b und VI a A 7 V c A 8 V b und V a A 9 IV b A 10 IV a A 11 III A 12 II b und II a A 13 I b A 14 I a A 15 I A 16 Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. 7. Ständige Vertreter(innen) sind nicht die Vertreter(innen) in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 8. Teil III Abschnitt P gilt entsprechend für Redakteure im Presse- und Informationsamt des Landes Berlin. 9. Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung. 10. Vergütungsgruppenzulagen gelten, soweit tarifvertraglich nichts anderes

5 vereinbart ist, bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 41) und des Übergangsgeldes ( 63) als Bestandteil der Vergütung ( 26).

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