// Barrierefreies Wohnen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

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1 // Nr. 247, Heft 1/2013 // Barrierefreies Wohnen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege / Informationen für Aufsichtsbehörden nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz, Trägern von Einrichtungen und Interessierte zur Bewertung des barrierefreien Bauens im Bereich von Neubauten, Umnutzungen und Modernisierungen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege // Mitteilungsblatt April 2013 // 1

2 // // Erhältliche Titel / Besser planen - kostengünstiger Bauen Teil 2 / Leitfaden f. Gruppenwohnprojekte / Fassadenfibel / 40 Jahre ARGE auf der Nordbau / / Hinweise zur materialgerechten Erstellung von Verblendfassaden / / Technische Hinweise zu Dachfenstern / / Technische Hinweise zur Trinkwasserverordnung / 223 / Qualitäten im Siedlungs- u. Wohnungsbau / 225 / Freisitze Balkone und Loggien / 226 / Schornstein-Wirtschaftlichkeitsuntersuchung II / 230 / Nachhaltige, beispielhafte Baukonstruktionen / 233 / Bauen und Wohnen für ältere Menschen / 234 / Mauerwerksbau / 235 / Innovative Dämmtechniken / 236 / Eckernförde Wilhelmsthal / 237 / Mehr Qualität weniger CO 2 / 238 / Unsere alten Häuser sind besser als ihr Ruf / 239 / Unsere neuen Häuser verbrauchen mehr als sie sollten / 240 / Algenbesiedelte Fassaden: Produkterfahrung Prüfungen Grenzwerte / 241 / Passivhaustaugliche Außenwandkonstruktion mit Porenbeton / 242 / Barrierefreiheit - Barrierearmut / 243 / Gebäudetypologie Nordfriesland / 244 / Passivhäuser in Schleswig-Holstein / 245 / Klimapakt Schleswig-Holstein / Wettbewerb 2011 / Dokumentation / 246 / Genossenschaftliche und gemeinschaftliche Wohnprojekte in Schleswig-Holstein / Studie Siedlungen der 50-er Jahre / Studie Passivhaus / Studie Wohnungsbau in Deutschland Band I / Studie Wohnungsbau in Deutschland Band II / Studie Gebäudetypologie // 2

3 // Barrierefreies Wohnen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege / Informationen für Aufsichtsbehörden nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz, Trägern von Einrichtungen und Interessierte zur Bewertung des barrierefreien Bauens im Bereich von Neubauten, Umnutzungen und Modernisierungen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege // Mitteilungsblatt Nr. 247 // April 2013 // Auftraggeber Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Referat Pflegeversicherung, Wohnpflegerecht, Pflegeinfrastruktur Adolf-Westphal-Str Kiel // Auftragnehmer Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.v. Walkerdamm Kiel // Herausgeber Dietmar Walberg Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.v. // Text und Inhalt Dietmar Walberg Thorsten Schulze // Mitteilungsblatt April 2013

4 // Inhaltsverzeichnis Vorwort Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung...5 Einleitung (Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.v.) Barrierefreies Bauen / Begrifflichkeit und Definition Rechtliche Grundlagen...10 Welche sind zu beachten? Wie sind diese anzuwenden? Regeln der Technik Anerkannte Regeln der Technik Stand der Technik Stand von Wissenschaft und Technik Norm DIN Planungsgrundlage für barrierefreies Bauen Aufbau der DIN 18040, Teil 1 und Wege zum Erreichen der Schutzziele Ausführungsbeispiele auf Grundlage der Norm Auszüge der DIN , Kapitel 4 und 5: 4. Infrastruktur Allgemeines Äußere Erschließung auf dem Grundstück Gehwege, Verkehrsflächen PKW-Stellplätze Zugangs- und Eingangsbereiche Innere Erschließung des Gebäudes Allgemeines Flure und sonstige Verkehrsflächen Türen Bodenbeläge Aufzugsanlagen Treppen Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige Rampen Warnen/ Orientieren/ Informieren/ Leiten Allgemeines Bedienelemente, Kommunikationsanlagen sowie Ausstattungselemente, Auszüge der DIN und 2, Kapitel Räume Allgemeines, DIN Räume für Veranstaltungen, DIN Sanitärräume, DIN , DIN Wohn- und Schlafräume und Küchen, DIN Sanitärräume, DIN Anlagen Anlage 1 Checkliste für die Planung von Gebäuden gemäß 51 Abs. 2 und 52 Abs. 3 LBO-SH Anlage 2 Literaturhinweise...29 // 4

5 // Vorwort Stationäre Einrichtungen sind für viele Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung ein Zuhause. Die hier wohnenden Menschen sollen ihren Alltag so selbständig und selbstbestimmt wie möglich leben und am Leben inner- sowie außerhalb der Einrichtung teilhaben können. Dies ist eine anspruchsvolle Herausforderung für die konzeptionelle Ausrichtung eines Hauses mit den hieraus abgeleiteten Pflege- und Betreuungsaufgaben. Gleichermaßen wichtig sind geeignete bauliche Gegebenheiten, die eine barrierefreie Teilhabe am Leben in der Einrichtung und außerhalb ermöglichen und fördern. Deshalb ist es konsequent und richtig, dass stationäre Einrichtungen den allgemein fachlichen Standards der Barrierefreiheit genügen müssen. Entsprechend der Vielfalt unterschiedlicher Handicaps, Unterstützungsbedarfe und Anforderungen, gerade auch für Menschen mit einer Demenz, müssen unterschiedliche und für die jeweilige Einrichtung passende Lösungen bezüglich der baulichen Anforderungen und der Ausstattung gefunden werden. Insbesondere für ältere zu modernisierende Einrichtungen und für kleine Wohneinheiten im Bestand werden kreative Lösungen gebraucht, die sowohl den Regelungen zur Barrierefreiheit genügen, als auch den realen Gegebenheiten vor Ort Rechnung tragen. Diese Broschüre soll die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Durchführung des Gesetzes zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Landesverordnung über stationäre Einrichtungen (SbStG-DVO) zuständigen Behörden bei ihrer Auskunftsund Beratungstätigkeit nach 3 SbStG und der Durchführung von Prüfungen gemäß 20 SbStG unterstützen. Auch für Träger von Einrichtungen soll die Broschüre wichtige Hinweise bei Neu- und Umbauten zur barrierefreien Gestaltung ihrer Einrichtungen geben. In den letzten Jahren ist in Schleswig- Holstein das Bewusstsein für eine barrierefreie Gesellschaft enorm gestiegen. Dazu hat das mit den Stimmen aller Fraktionen des Bundestages im Dezember 2008 verabschiedete Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beigetragen. Diese Broschüre soll eine weite Verbreitung finden und einen Beitrag leisten, dass vor Ort gute Lösungen gefunden werden, um Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung einen barrierefreien Alltag zu ermöglichen. Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung // 5

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7 // Einleitung...in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar... 1 Dieses Zitat aus dem deutschen Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) von 2002 macht deutlich, wie universell der allgemeine Anspruch an Barrierefreiheit formuliert ist. Um diesem Anspruch in Bezug auf stationäre Einrichtungen einen realitätsbezogenen und praxisnahen Rahmen zu geben, muss Barrierefreiheit über Normen und einschlägige Gesetze definiert werden. Diese sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass z.b. der Wohnraum auch von unbekannten Dritten mit unterschiedlichen Formen von Behinderungen jederzeit, selbständig und ohne Einschränkungen benutzt werden kann. Häufig werden im Sprachgebrauch weitere Begriffe für Barrierefreiheit wie zum Beispiel behindertengerecht, rollstuhlgerecht, barrierereduziert oder barrierearm verwendet. Diese sind aber mit Blick auf die Norm nicht klar definiert, sondern beschreiben oft nur einzelne Teilaspekte von Barrerefreiheit bzw. Situationen, in denen die Anforderungen der Normen nur näherungsweise erreicht werden. Um zu wissen, was damit im Einzelnen tatsächlich gemeint ist, bedarf es weiterer Erklärungen wurde auf Initiative der Europäischen Kommission zum europäischen Jahr für Aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen erklärt 2. Die Bevölkerungsentwicklung zwingt uns zu einer Auseinandersetzung mit den Generationen auf vielen gesellschaftlichen Ebenen. Selbstbestimmung und Teilhabe stehen dabei an oberster Stelle. Die Initiative der Europäischen Kommission verdeutlicht, wie sich die Wahrnehmung insbesondere gegenüber älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern und Menschen mit Behinderungen langsam verändert. Normalität wird nicht mehr ausschließlich durch eine Mehrheit von jungen und gesunden Menschen definiert, sondern auch zunehmend durch jene Menschen, die wegen ihres Alters oder einer Behinderung nicht über eine volle Leistungskraft verfügen können. Diese Handicaps gilt es durch bauliche Maßnahmen und technische Hilfsmittel so lange wie möglich in ihren negativen Auswirkungen auf die Betroffenen zu schmälern oder zu überwinden. Dabei treten auch Begrifflichkeiten wie Generationengerechtigkeit oder Inklusion in den Vordergrund. Eine gute Zugänglichkeit bedeutet beispielsweise nicht nur für Personen mit Gehwagen oder Rollstuhl die Voraussetzung für unabhängiges Fortkommen, sondern wird auch von Eltern mit Kinderwagen als hilfreich empfunden. 1 4 BGG, Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz- BGG), Europäische Kommission, 2012 Informationen unter: // 7

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9 // 1. Barrierefreies Bauen // Begrifflichkeit und Definition 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) definiert Barrierefreiheit wie folgt: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Nach den Ausführungen des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen 3 bedeutet dies im Einzelnen: // a. Gestaltete Lebensbereiche Alles, was von Menschen gestaltet wird, sollte auf Barrierefreiheit ausgerichtet sein. So sollte es Menschen mit Behinderung nicht nur möglich sein, z.b. problemlos alle Gebäude und Wege zu benutzen, sondern z.b. auch Automaten, Mobiltelefone oder Internetseiten. Nicht dazu gehören natürliche Lebensbereiche, z.b. ein Wald, ein Sandstrand, eine Felswand. Sobald der Mensch jedoch gestaltend eingreift, kann wieder für Barrierefreiheit gesorgt werden, z.b. in Form eines Waldweges, eines Bootssteges oder einer Seilbahn. // b. Zugänglich und nutzbar Eine Einrichtung muss nicht nur z.b. stufenlos mit dem Rollstuhl erreicht werden, sondern auch sinnvoll genutzt werden können, z.b. indem Informationen auch für sinnesbeeinträchtigte Menschen verfügbar sind. // c. In der allgemein üblichen Weise Ist z.b. der Vordereingang nicht für Menschen im Rollstuhl nutzbar und diese werden auf einen Hintereingang verwiesen, ist der Zugang nicht in der allgemein üblichen Weise gewährleistet. // d. Ohne besondere Erschwernis Zugang und Nutzung soll für behinderte Menschen ohne komplizierte Vorkehrungen möglich sein, z.b. ohne langwierige vorherige Anmeldung oder Beantragung. // e. Grundsätzlich ohne fremde Hilfe Es ist immer die Lösung zu wählen, mit der möglichst viele behinderte Menschen eine Einrichtung alleine nutzen können. Beispiele: / Ein blinder Mensch kann ein Gerät mit Hilfe einer akustischen Ausgabe allein bedienen, / eine Rollstuhlfahrerin kann einen Ort selbst erreichen und muss nicht getragen oder geschoben werden. Ist dies wegen der Art der Behinderung oder der Art des Angebotes nicht möglich, so ist Barrierefreiheit nur dann gegeben, wenn der Anbieter die notwendige Hilfe bereitstellt, z.b. Bedienung der mobilen Rampe eines Busses bzw. der Mensch mit Behinderung die notwendigen Hilfsmittel oder Assistenzpersonen, z.b. Blindenführhund, Gebärdensprachler, mitnehmen und einsetzen darf. Die Zielsetzung für Barrierefreiheit im Sinne des BGG besteht darin, für möglichst alle in der Praxis vorkommenden körperlichen und geistigen Einschränkungen bauliche Lösungen zu realisieren, die allen Menschen eine möglichst uneingeschränkte Nutzbarkeit ermöglichen. Barrierefreiheit im Sinne des BGG ist demnach ein anzustrebendes Maximalziel, dessen baulicher Umsetzung in der Praxis, insbesondere im Gebäudebestand oder bei bestehenden örtlichen Gegebenheiten, vielfach Grenzen gesetzt sind. Diese Diskrepanz zwischen Zielsetzung und tatsächlich Erreichbarem erzeugt häufig Spannungsverhältnisse, in denen sich Planer, Betreiber und Aufsichtsbehörden bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben bewegen und bestmögliche Entscheidungen treffen müssen. Die vom Gesetzgeber in der Landesbauordnung und den technischen Baubestimmungen geforderten bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen werden durch die in der Norm formulierten Schutzziele flankiert. Diese Schutzziele sind nicht starr formuliert sondern lassen in Abhängigkeit der jeweiligen Gebäudenutzung ausdrücklich Ermessensspielräume zu, um die Schutzziele wenn möglich auf unterschiedliche Art und Weise zu erreichen. Bei Neubauvorhaben sind die rechtlichen Vorgaben verhältnismäßig einfach zu erfüllen. Schwieriger gestaltet es sich bei Bauvorhaben im Bestand. Bei umfangreichen Modernisierungen und Umbauten bedarf es daher intensiver Abwägungsund Abstimmungsprozesse, um dann im Einzelfall vor dem Hintergrund des umzusetzenden Nutzungskonzepts und des finanziellen Aufwands intelligente und nachhaltige Lösungen zu entwickeln. 3 Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen ( // 9

10 // 2. Rechtliche Grundlagen // Welche sind zu beachten? // Wie sind diese anzuwenden? Um beurteilen zu können, ob die Einrichtungen den baulichen Anforderungen der Barrierefreiheit genügen, beziehungsweise wie den Anforderungen entsprochen werden kann, ist es erforderlich, sich mit den relevanten rechtlichen Grundlagen vertraut zu machen. Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz 2-7 SbStG- DVO Landesbauordnung Schleswig- Holstein 51 und 52 Abs. 2,3,4 LBO-SH Liste der Technischen Baubestimmungen in Schleswig- Holstein (mit der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Normen) Anlage 7.3/1 und 7.3/2 zur DIN LTB 4 Die Aufsichtsbehörden prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit, ob die maßgeblichen Vorschriften nach der SbstG-DVO eingehalten wurden. Soweit bauliche Anlagen insgesamt überwiegend und ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, also bauliche Anlagen im Sinne des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes, handelt es sich um Sonderbauten (vergl. 51 Abs. 2 Nr. 9 und 10 LBO-SH, an die nach 51 Abs. 1 und 3 Nr. 16 LBO-SH die jeweils insoweit gebotenen Anforderungen zu stellen sind.) 5 Die baurechtliche Prüfung bei Erstgenehmigungen und Nutzungsänderungsgenehmigungen von stationären Einrichtungen erfolgt gemäß 67 LBO-SH in einem umfassenden Baugenehmigungsverfahren. Das bedeutet, dass z.b. die Anforderungen an die Barrierefreiheit besonders sorgfältig geprüft werden müssen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Kreise und kreisfreien Städte hört zunächst die betreffende Gemeinde. Sonstige Stellen sind nur zu beteiligen, wenn / ihre Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (Nr. 1) oder / ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (Nr. 2) 6 52 Abs. 4 LBO-SH regelt die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um die barrierefreie Erreichbarkeit und zweckentsprechende Nutzung baulicher Anlagen nach Abs. 2 und 3 zu ermöglichen. Spezielle Anforderungen für Seh- und Hörbehinderte können im Einzelfall über 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 16 LBO-SH bezogen auf die jeweilige Nutzungsart des Gebäudes gestellt werden. Das gilt auch für etwaige weitergehende Anforderungen an Rettungswege, vgl. 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 9 LBO-SH. 4 Vgl. Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2012, Liste der Technischen Baubestimmungen des Landes Schleswig-Holstein, ; S Vgl. Möller/Suttkus/Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2009 mit Kurzkommentierung/Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (Hg.), S Vgl. Kommentar zu 67 LBO-SH, Möller/Suttkus/ Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2009 mit Kurzkommentierung/Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (Hg.), S.311. // 10

11 // 3. Die Regeln der Technik Bei den Regeln der Technik wird unterschieden zwischen den anerkannten Regeln der Technik, zu denen auch die DIN-Normen gehören, dem Stand der Technik und dem Stand von Wissenschaft und Technik. // 3.1 Anerkannte Regeln der Technik Wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens über ein Vorhaben entschieden, gelten die Technischen Baubestimmungen mit den darin aufgeführten anerkannten Regeln der Technik als allgemein verbindlich, da sie nach 3 Abs. 3 LBO-SH beachtet werden müssen. 7 Nach 2 Abs. 2 SbstG-DVO müssen stationäre Einrichtungen den allgemein anerkannten fachlichen Standards der Barrierefreiheit im Sinne der Regelungen der Landesbauordnung und des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes genügen. Hierbei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 8 Zu diesen Regeln gehören / die DIN-Normen / weitere, den genannten Kriterien entsprechende technische Vorschriften wie z.b. / Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI), / Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), / Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften(UVV), / der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Im Bauwesen gehören dazu auch die wesentlichen bauaufsichtlich eingeführten einheitlichen technischen Baubestimmungen (ETB). Die Verpflichtung zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik macht es deshalb notwendig, nicht nur auf die geltenden DIN-Normen zu achten, sondern unabhängig hiervon die Entwicklung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beobachten. // 3.2 Stand der Technik Der Stand der Technik ist ein gegenüber den allgemein anerkannten Regeln der Technik fortschrittlicherer Entwicklungsstand, bei dem die Wirksamkeit der Maßnahmen zwar vielfach noch nicht ausreichend lange erprobt ist, aber als gesichert erscheint. // 3.3 Stand von Wissenschaft und Technik Der Stand von Wissenschaft und Technik (auch state of the art ) ist der neueste, innerhalb der Fachwelt bekannt gemachte Stand der Technik. Dieser ist nicht durch bessere Verfahren zu ersetzen, noch nicht allgemein angewandt, nicht vorgeschrieben, aber in der Regel innovativ und vorausschauend. Das Wirtschaftsministerium Baden- Württemberg definiert in einer Stellungnahme, die in einer Beilage des Deutschen Ingenieurblatts 7-8/ veröffentlicht wurde, die Begriffe anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik sowie den Stand von Wissenschaft und Technik wie folgt: Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende, allgemein bekannte und anerkannte sowie in der Praxis bereits bewährte technische Regeln; sie beschreiben die Mindestanforderungen, die der Besteller vom Auftragnehmer erwarten kann. Vgl. dazu z.b.: Aktueller Stand der Technischen Baubestimmungen des Landes Schleswig- Holstein Fundstelle: Land Schleswig-Holstein, Innenministerium, Liste der Technischen Baubestimmungen, IV Im Internet unter: rechtsprechung.sh.juris.de/technische- Baubestimmungen 7 Vgl. Möller/Suttkus/ Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2009 mit Kurzkommentierung/ Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (Hg.), S Vgl. Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz SbStG-DVO vom 23. November Aus: Ingenieurkammer Baden-Württemberg 7-8/04, Beilage zum Deutschen Ingenieurblatt 2004/7-8 // 11

12 // 4. Norm DIN // Planungsgrundlage für barrierefreies Bauen Die DIN stellt dar mit welchen technischen Voraussetzungen Gebäude barrierefrei sind. Abweichungen sind möglich, wenn das jeweilige Schutzziel auch auf andere Art und Weise erreicht wird. Neben den vorrangig auf motorische Beeinträchtigungen ausgerichteten Vorgängernormen (DIN und 18025) werden in der DIN auch kognitive und sensorische Einschränkungen berücksichtigt und entsprechende Schutzziele definiert. Dadurch soll es auch Menschen mit eingeschränkter Sinneswahrnehmung durch Orientierungshilfen, Leitsysteme und Bedienungshilfen akustischer, visueller und haptischer Art ermöglicht werden, sich in ihrer gebauten Umgebung barrierefrei bewegen zu können. Die Teile 1 und 2 der DIN wurden im Oktober 2010 (Teil 1) bzw. im November 2011 (Teil 2) veröffentlicht. 10 In Schleswig-Holstein ist die DIN als Nachfolgenorm der DIN und in Teilen seit dem in Kraft getreten. Die dabei im Sinne der LBO-SH als rechtsverbindlich eingeführten Passagen sind in der Liste der Technischen Baubestimmungen aufgeführt. // Aufbau der DIN Teil 1 und 2: Teil 1: öffentlich zugängliche Gebäude Gebäude stationärer Einrichtungen werden gemäß 51 Abs. 2 Nr. 9 und 10 LBO-SH als Sonderbauten eingestuft. Sie müssen daher den Anforderungen des 52 LBO-SH entsprechen. Gemäß 52 Abs. 2 LBO-SH sind diese Gebäude als öffentlich zugänglich einzustufen. 1. Anwendungsbereich Die Norm gilt für Neubauten öffentlich zugänglicher Gebäude und deren Außenanlagen, sollte aber sinngemäß auch für die Planung von Umbauten und Modernisierungen derartiger Gebäude angewendet werden. 2. Normative Verweisungen Es wird auf weitere DIN-Normen, die für die Anwendung der DIN erforderlich sind wie z.b.: DIN EN 81-70: , Aufzüge oder DIN 32976, Blindenschrift, verwiesen. 3. Begriffe Es werden Begriffe wie das sogen. Zwei- Sinne-Prinzip sowie kognitive, motorische und sensorische Einschränkungen beschrieben. 4. Infrastruktur In diesem Teil der Norm werden die Anforderungen an einzelne Bereiche und Bauteile eines Gebäudes beschrieben. Es werden Schutzziele wie Warnen, Orientieren, Informieren und Leiten definiert. 5. Räume Für spezifische Raumnutzungen werden in diesem Teil der Norm Anforderungen formuliert wie z.b. für Veranstaltungsund Sanitärräume. Hinweis: Aus der Verpflichtung zur Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen gemäß 3 LBO-SH ergibt sich gemäß Anlage 7.3/1 der in Schleswig-Holstein veröffentlichten Liste der technischen Baubestimmungen zur DIN gemäß Absatz 6, dass für öffentlich zugängliche Gebäude auch die DIN Abschnitt 5 mit den Anforderungen an Rollstuhlgerechtigkeit gilt. Deshalb wird auch dieser Teil der Norm kurz erläutert. // Vgl. DIN Teil 1, , Barrierefreies Bauen, Planungsgrundlagen, Öffentlich zugänglichen Gebäude; DIN Teil 2, Barrierefreies Bauen, Planungsgrundlagen, Wohnungen; Deutsches Institut für Normung e.v., Berlin

13 Teil 2: Wohnungen 1. Anwendungsbereich Die Norm gilt für Neubauten von Gebäuden mit Wohnungen und deren Außenanlagen, kann aber sinngemäß auch für die Planung von Umbauten und Modernisierungen angewendet werden. Die in der Norm festgelegten Schutzziele können auch auf andere Weise als in der Norm beispielhaft beschrieben erreicht werden. 2. Normative Verweisungen Es werden weitere DIN-Normen zitiert, die für die Anwendung der DIN erforderlich sind wie z.b.: DIN EN 81-70: , Aufzüge oder DIN 32976, Blindenschrift. 3. Begriffe Es werden Begriffe wie das sogen. Zwei- Sinne-Prinzip sowie kognitive, motorische und sensorische Einschränkungen beschrieben. 4. Infrastruktur In diesem Teil der Norm werden die Anforderungen an einzelne Bereiche und Bauteile eines Gebäudes beschrieben, um unterschiedliche Schutzziele zu erreichen. Es werden z.t. detaillierte Maßangaben vorgegeben, und es erfolgt die klare Unterscheidung zwischen barrierefreier Nutzung und Zugänglichkeit und einer solchen, die für eine uneingeschränkte Rollstuhlnutzung erforderlich ist. Diese Anforderungen werden mit einem R gekennzeichnet. Es werden Schutzziele wie Warnen, Orientieren, Informieren und Leiten definiert. 5. Räume in Wohnungen In diesem Teil wird auf die Anforderungen einzelner Räume wie z.b. Flure, Wohn- und Schlafräume sowie Küchen und Sanitärräume eingegangen. Auch hier erfolgt eine Differenzierung zwischen barrierefreier Nutzung und Zugänglichkeit und den Anforderungen für eine uneingeschränkte Rollstuhlnutzung. // Wege zum Erreichen der Schutzziele Erstmalig wurde bei der Normungsarbeit die Strategie verfolgt, die Forderungen von Schutzzielen zu formulieren. Schutzziele sind Mindestfestlegungen bzw. Definitionen zum Sicherheitsniveau, zur Gebrauchstauglichkeit, zur Funktionsfähigkeit usw., die es zu erreichen gilt. Dabei sollen sie den angestrebten Endzustand darstellen, dennoch den Weg der Umsetzung frei und offen lassen. Es ist zunehmend eine Abkehr von fixierten technischen Regularien mit starr formulierten Detailanforderungen feststellbar. Dagegen gewinnen Regeln an Bedeutung, die die Abkehr von konkreten Anforderungen hin zu schutzzielorientierten Konzepten fördern, die mit unterschiedlichen Inhalten ein den konkreten Anforderungen vergleichbares Sicherheitsniveau, vergleichbare Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit bieten. Diese Strategie erlaubt den Planern eine größere Flexibilität für eigene und spezielle Lösungen Aus: Prof. Dr.-Ing. G. Loeschke, Die neue DIN maßstabsetzend für barrierefreies Bauen, Artikel in der Zeitschrift FWW, Die private Immobilienwirtschaft, ISSN: , Jg.: 65, Nr.5, Seite 11-12, FWW 5/2011 // 13

14 // Ausführungsbeispiele auf Grundlage der Norm: Die folgende Aufstellung enthält auszugsweise die wesentlichen in der Norm formulierten Anforderungen und orientiert sich zur besseren Auffindbarkeit an der Kapitelbezeichnung der Norm DIN 18040: Auszüge aus der Norm DIN Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude, Kapitel 4 und 5 // 4. Infrastruktur // 4.1 Allgemeines Abschn. 4 DIN Wesentliche Elemente der Gebäudeinfrastruktur sind gemäß DIN die Verkehrs- und Bewegungsflächen. Diese müssen demzufolge für die Personen bemessen werden, die je nach Situation den größten Flächenbedarf haben. Das sind in der Regel Personen mit Rollstühlen oder mit Gehhilfen. 12 // 4.2 Äußere Erschließung auf dem Grundstück Abschn DIN , siehe auch: DIN // Gehwege, Erschließungsflächen Schutzziel gemäß DIN 18040:... ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl... auch im Begegnungsfall... Dies bedeutet z.b.: / nutzbare Breite von mind. 1,50 m / Begegnungsfläche 1,80 m x 1,80 m nach max. 18 m / feste und ebene Oberfläche / werden zur Überwindung von Steigungen Rampen verwendet, so müssen diese eine lichte Breite (gemessen zwischen den Handläufen) von mind. 1,20 m einhalten / nutzbare Breite von mind. 1,20 m bei Gehwegen mit max. 6 m Länge ohne Richtungsänderung, wenn vor und max. 6,0 m danach eine Ausweichfläche von mind. 1,50 m x 1,50 m vorhanden ist. Abb. 1: Abmessungen von Wegen // Vergl. DIN Teil 1, , Deutsches Institut für Normung e.v.; Berlin

15 // Stellplätze 50 Abs.10 LBO-SH Anl. 7.3/1 Abs. 4 LTB Abschn DIN Schutzziel gemäß DIN 18040: PKW Stellplätze... sollten möglichst in der Nähe der barrierefreien Zugänge angeordnet sein. / mind. 1 v.h., mind. jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen DIN Abschn (PKW- Stellplätze) S. 1 und 2 entsprechen / parken - Mindestanforderungen von 3,50 m x 5,00 m! Mögliche Aufstellungen: Variante 1: Schrägaufstellung / Anordnung bietet viel Bewegungsraum zu den anderen Autos durch das Versetzen / Sicherheit vor fließendem Verkehr! / Parkfläche sollte so angelegt werden, dass auch Ein- und Aussteigen auf der Beifahrerseite möglich ist Variante 2: Längsaufstellung / Bordsteinabsenkung beachten / eigenes Parken (Positionierung des Fahrzeugs) bestimmt hier die Sicherheit / der Fußweg ist mit Passanten zu teilen. Gegenseitige Rücksichtnahme ist hier besonders erforderlich Abb. 2: Schrägaufstellung Abb. 3: Längsaufstellung // 15

16 // Zugangs- und Eingangsbereiche 2 Abs.3 SbStG- DVO Abschn. II 5 LBO-SH Abschn DIN Schutzziel gemäß DIN 18040:...leicht auffindbar und barrierefrei erreichbar. Dies bedeutet z.b.: / vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein / kontrastreiche Farbgebung / ausreichende Beleuchtung / Türen müssen eine lichte Breite von 0,90 m und eine lichte Höhe von 2,05 m haben / Bewegungsflächen vor (Aufzugs-) Türen gem. Abschn DIN / Einbauten, die in den Bewegungsraum hineinreichen, müssen für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen mit dem Langstock ertastbar sein Abb. 5: Abstände von Bedienelementen Durch die Markierungen bzw. Begrenzungen in Bodennähe lassen sich die Hindernisse durch den Langstock ertasten. Weitere häufig anzutreffende Bewegungsflächen und ihre Abmessungen sind unter Abschn. 5.4 dargestellt. Abb. 4: Bewegungsflächen vor Türen Abb. 6: In den Luftraum ragende Objekte bzw. Bauteile // 16

17 // 4.3 Innere Erschließung des Gebäudes // Allgemeines Abschn DIN Schutzziel gemäß DIN 18040: Ebenen des Gebäudes, die barrierefrei erreichbar sein sollen, müssen stufen- und schwellenlos zugänglich sein. // Flure und sonstige Verkehrsflächen 2 Abs. 3 SbStG- DVO Abschnitt II 37 und 52 LBO-SH Abstimmung Brandschutzbeauftragter Abschn DIN Schutzziel: In Bezug auf Flure wird das Schutzziel in den geltenden Verordnungen unterschiedlich präzise definiert: / Flure müssen mind. 1,5 m breit sein... ( 52 Abs.4 LBO-SH) / Flure müssen ausreichend breit bemessen sein..., so dass Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer aneinander vorbeifahren können. ( 2 Abs.3 SbStG- DVO) / Flure und sonstige Verkehrsflächen müssen ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen auch im Begegnungsfall sein. (Abschn DIN ) Die nutzbare Breite wird zwischen den Handläufen gemessen! Die Bewegungsflächen dürfen durch Bauteile oder Ausstattungen nicht eingeschränkt werden. Hinweis: Die Mindestbreite von Fluren muss demnach 1,50 m im Lichten betragen. Nach max. 15 m muss eine Aufweitung des Flures auf mind. 1,80 m x 1,80 m erfolgen, die als Ausweichstelle dienen kann. / Nutzbare Breite von mind. 1,50 m Begegnungsfläche 1,80 m x 1,80 m nach max. 15 m / Nutzbare Breite in Durchgängen von mind. 0,90 m / Rollstuhlabstellplatz 1,80 m x 1,50 m Abb. 7: Die Abbildung des Flures zeigt die unterschiedlichen Anforderungen in der Zusammenfassung. In diesem Fall wurde ein Flur ohne Handlauf dargestellt. // 17

18 Abb. 8: Die Abbildung soll verdeutlichen, welche praktischen Auswirkungen eine zu geringe nutzbare Breite, z.b. für Rollstuhlbenutzer, ausmacht. Für solche Bereiche müssen deshalb alternativ zur Mindestbreite entsprechende Begegnungsflächen hergestellt werden. Abb. 9: Die Anordnung von beidseitigen Handläufen ist abhängig von der Bewohnerstruktur. Sie kann z.b. dann erforderlich sein, wenn Personen mit Halbseiten-Lähmung nach einem Schlaganfall zu den Nutzern zählen. Für Hin- und Rückweg ist dann jeweils ein Handlauf zu sicheren Wegführung nötig (vgl. Abb. 8, c). // 18

19 // Türen 36 und 52 LBO-SH Abstimmung Brandschutzbeauftragter Abschn DIN Schutzziel gem. DIN 18040: Türen müssen deutlich zu erkennen, leicht zu öffnen und schließen und sicher zu passieren sein. In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen (z.b. Türen)... (2) zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse (z.b. Türen) haben..., ( 36 Abs. 6 Nr.2 LBO S-H) / Türen müssen eine lichte Breite von 0,90 m und eine lichte Höhe von 2,05 m haben / die Leibungstiefe darf nicht mehr als 0,26 m betragen, damit z.b. der Türdrücker durch frontal anfahrende Rollstuhlfahrer noch erreichbar ist / die Höhe der Bedienelemente ist bei 0,85 m festgelegt. In begründeten Einzelfällen sind andere Maße bis 1,05 m über Oberkante Fertigfußboden (OKFF) möglich / Bewegungsflächen vor und nach Türen richten sich nach der Art der Tür / bei Schiebetüren muss der Abstand zu den Hauptschließkanten 50 cm betragen Vgl. dazu Abschn DIN Tabelle 1 - Geometrische Anforderungen an Türen bzw. die Anforderungen an Türkonstruktionen gemäß Abschn DIN Vgl. auch Abschn Abb. 4 und 5 Abb. 10: Bewegungsflächen vor Drehflügeltüren Abb. 11: Bewegungsflächen vor Schiebetüren // 19

20 // Bodenbeläge Abschn DIN Schutzziel gemäß DIN 18040: Bodenbeläge müssen rutschhemmend..., rollstuhlgeeignet und fest verlegt sein. // Aufzugsanlagen 40 LBO-SH Abschn DIN DIN EN 81-70: / Aufzüge müssen mindestens dem Typ 2 nach DIN 81-70: entsprechen / zwischen Aufzugstüren und abwärts führenden Treppenläufen muss aus Sicherheitsgründen ein Abstand von mind. 3,0 m eingehalten werden / Bewegungsflächen vor Aufzugstüren gemäß Abschn DIN : 1,50 m x 1,50 m / die Aufzugstür muss eine lichte Breite von 0,90 m einhalten Hinweis: Die DIN EN 81-70: enthält im Anhang einen informativen Leitfaden Leitfaden für blinde und sehbehinderte Personen Abb. 12 und 13: Bewegungsflächen vor Aufzugstüren bzw. Aufzugstüren und Treppen // 20

21 // Treppen 35 und 36 LBO-SH Anlage 7.3/1 Abs. 2 (nur für notwendige Treppen) LTB DIN Abschn DIN Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. 35 Abs. 5 LBO- SH Gemäß DIN sind Treppen mit folgenden Eigenschaften für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar : / die Treppen müssen mit Setzstufen ausgestattet sein, damit ein Hindurchfallen z.b. von Gehhilfen vermieden wird, aber auch damit die Treppe in der Ansicht klar erkennbar ist (Ausnahmen möglich bei außenliegenden Rettungstreppen; vgl. Abschn Allgemeines) / Trittstufen dürfen nicht über die Setzstufen hinausragen. Bei schrägem Unterschnitt von max. 0,02 m ist ein Unterschnitt zulässig Dies soll verhindern, dass man sowohl beim Hinauf- als auch beim Hinabsteigen der Treppe an den Trittkanten hängen bleibt und stolpert / an Treppenläufen und Zwischenpodesten sind beidseitig Handläufe anzubringen. Die Handläufe dürfen an Treppenaugen und an Zwischenpodesten nicht unterbrochen werden Durch die beidseitigen Handläufe finden Personen, die sich auf der Treppe begegnen ununterbrochen Halt. Menschen, die motorisch einseitig eingeschränkt sind, wird durch die beidseitigen Läufe das sichere Auf- und Absteigen der Treppe ermöglicht / die Handläufe müssen am Anfang und am Ende der Treppenläufe noch mind. 0,30 m waagerecht weiter geführt werden, damit z.b. sehbehinderten Personen zum einen die Treppe rechtzeitig angekündigt wird und zum anderen, damit erst nach Erreichen eines sicheren Standortes die Führung durch den Handlauf aufgegeben werden muss. Abb. 14: Geeignete/ungeeignete Treppenläufe Abb. 15: Geeignete/ungeeignete Stufenausbildung // 21

22 // Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige Nähere Angaben siehe DIN // Rampen 52 Abs. 4 LBO-SH Abschn DIN Schutzziel gem. DIN 18040: Rampen müssen leicht zu nutzen und verkehrssicher sein. Bei Einhaltung der nachfolgenden Anforderungen an Rampenläufe, Podeste, Radabweiser und Handläufe gilt dieses Schutzziel als erreicht: / lichte Laufbreite mind. 1,20 m / Bewegungsfläche am Anfang und Ende 1,50 x 1,50 m / Steigung in Längsrichtung max. 6 % / Steigung in Querrichtung ist unzulässig / Länge max. 6,0 m, bei längeren Rampen Zwischenpodest von min. 1,50 m Länge / Radabweiser beidseitig, h = 0,1 m / Handläufe beidseitig, keine Unterbrechung an Podesten, Weiterführung um mind. 0,3 m an Anfang und Ende mit Abrundung nach unten oder wandseitig Abb. 16: Rampenanlage // 22

23 // 4.4 Warnen/Orientieren/ Informieren/ Leiten // Allgemeines Abschn. 4.4 DIN Schutzziel gem. DIN 18040: Die Vermittlung von wichtigen Informationen muss für mind. zwei Sinne erfolgen (Zwei-Sinne- Prinzip) / Informationen können visuell (durch Sehen), auditiv (durch Hören) oder taktil (durch Fühlen, Tasten)... wahrnehmbar gestaltet werden Nähere Angaben siehe DIN // 4.5 Bedienelemente, Kommunikationsanlagen sowie Ausstattungselemente Anlage 7.3/1 Absatz 1 LTB Abschn. 4.5 DIN Schutzziel gemäß DIN 18040: Bedienelemente mit folgenden Eigenschaften sind... leicht erkennbar und zielorientiert nutzbar. : Dieses wird z.b. erreicht durch: / Zwei-Sinne-Prinzip : Wichtige Informationen werden dabei so weitergegeben, dass die Wahrnehmbarkeit durch jeweils zwei Sinne gewährleistet wird / die DIN betrachtet dabei vorrangig den visuellen und den auditiven Sinn, der taktile Sinn wird, ergänzend bei Einschränkung von einem der erstgenannten Sinne, zusätzlicher Informationsgeber / der taktile Sinn kann den visuellen ersetzen, und durch zusätzliche auditive Signale werden die Informationen auf der Ebene zweier Sinne simultan gegeben // 23

24 Auszüge aus der Norm Normen DIN Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude, Kapitel 4 und 5 // 5. Räume Hinweis: Gemäß der Liste der technischen Baubestimmungen (Anlage 7.3/1 Abs.6 LTB) müssen barrierefreie Beherbergungsräume den Abschnitten der DIN , Abschn. 5.1 (Räume, Allgemeines) und 5.3 (Sanitärräume) entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist die DIN Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung R anzuwenden. // 5.1 Allgemeines 52 Abs. 3 und 4 LBO-SH Anlage 7.3/1 Abs. 6 LTB Abschn. 5.1 DIN // 5.3 Sanitärräume 5 Abs. 2 SbStG 52 Abs. 4 LBO-SH:... ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein. Anlage 7.3/1, Absatz 3 LTB: zur DIN : Mind. ein Toilettenraum für Benutzer muss den Anforderungen gem. Abschnitt (Toiletten) entsprechen. (Abschnitt Satz 1 ist nicht anzuwenden) Abschn. 5.3 DIN Schutzziel gemäß DIN 18040: Sanitäranlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden sollten die Benutzung bei unterschiedlichen Einschränkungen und Nutzergruppen gewährleisten. Dies wird z.b. erreicht durch: / kontrastierende Farben von Objekten, Armaturen vor Wänden / beidseitige Anfahrbarkeit des WC mit dem Rollstuhl / Seifenspender, Handtrockner etc. immer beidseitig an den Objekten vorsehen / für Ablagen, Haken etc. gemäß den Nutzungsbedürfnissen verschiedene Höhen vorsehen / Bewegungsflächen vor Objekten dürfen sich überschneiden und müssen mind. 1,50 m x 1,50 m sein / in Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung sind die Zugangsseiten abwechselnd links oder rechts vorzusehen Schutzziel gemäß DIN 18040: Für die barrierefreie Nutzbarkeit von Räumen gelten die Anforderungen aus Abschnitt 4 entsprechend... Für weitere spezifische Nutzungsanforderungen können Analogien abgeleitet werden. // 5.2 Räume für Veranstaltungen Nähere Angaben siehe DIN Abb. 17: Bewegungsflächen eines barrierefreien Sanitärraums Abb. 18: Ein verschiebbares WC ermöglicht das beidseitige Anfahren und Umsetzen bei minimiertem Raumangebot // 24

25 // 5.4 Wohn-, Schlafräume und Küchen (DIN ) 3 Abs. 2 SbStG-DVO 52 LBO-SH Abschn. 5.4 DIN Schutzziel gemäß DIN : Wohn-, Schlafräume und Küchen sind für Menschen mit motorischen Einschränkungen und für Rollstuhlnutzer dann barrierefrei nutzbar, wenn sie so dimensioniert sind, dass bei typischer Möblierung jeweils ausreichende Bewegungsflächen vorhanden sind. Abb. 19: Situationsbedingte Bewegungsflächen // 25

26 Abb. 20: Bewegungsradien von im Rollstuhl sitzenden Personen, Unterfahrbarkeit von Möbeln Abb. 22: Doppelzimmer: Mindestgröße gem. 3 Abs. 2 SbStG-DVO: 20 m 2 Bewegungsflächen zwischen und vor Möbeln oder Einbauten Abb. 21: Bewegungsradien von stehenden Personen, Greiftiefe in Regale/ Schränke Abb. 23: Einzelzimmer: Mindestgröße gem. 3 Abs. 2 SbStG-DVO: 14 m 2 Bewegungsflächen zwischen und vor Möbeln oder Einbauten // 26

27 // 5.5 (DIN ) Sanitärräume Bad/ WC - Individueller Wohnbereich 3 Abs. 4 SbStG-DVO 52 L BO-SH DIN / gemäß 3 Abs. 4 SbStG-DVO muss jedem Bewohnerzimmer ein eigenes Bad (mit Waschbecken und Dusche oder Badewanne sowie WC) räumlich zugeordnet sein / die Zuordnung eines Bades zu zwei Bewohnerzimmern ist zulässig, wenn damit nicht die Nutzung durch mehr als zwei Personen verbunden ist / das Bad muss barrierefrei ausgestattet sein Hinweis: Welche Maßnahmen konkret durchzuführen sind, insbesondere wie viele der Bäder innerhalb einer barrierefrei zu erstellenden Wohnanlage die für eine rollstuhlgerechte Nutzung erforderlichen Bewegungsflächen aufweisen müssen, um dem genannten Personenkreis eine zweckentsprechende Nutzung zu ermöglichen, ergibt sich aus den Erfordernissen des Einzelfalles. Hinweis: Dieser Leitfaden stellt die Vorgaben der Landesbauordnung bzw. der DIN nur in Auszügen dar und ersetzt keinesfalls die Originaltexte. Abb. 24: Individualbad Bewegungsflächen zwischen und vor Möbeln oder Einbauten // 27

28 // Anlagen Anlage 1 Checkliste für die Planung von Gebäuden gemäß 52 Abs. 3 bzw. 51 Abs. 2, S. 9 u. 10 LBO-SH Maßnahmen für Bewohner mit körperlichen Einschränkungen/Rollstuhlnutzer Sehbehinderte/blinde Bewohner Gehörlose, ertaubte, schwerhörige Bewohner Parkplätze Anordnung und Größe der Stellplätze, keine Stufen, erreichbare Bedienelemente Verständliche Informationen durch optische Hinweise, Induktionsschleifen, verbesserte Akustik Zuwegung/Zugang Bewegungsflächen, Rampe, erreichbare Bedienelemente Auffindbarkeit durch kontrastreiche Hinweise, akustische Informationen, Blindenleitsystem Verständliche Informationen durch optische Hinweise, Induktionsschleifen, verbesserte Akustik Orientierung in der baulichen Anlage Bewegungsflächen, keine Stufen, erreichbare Bedienelemente Auffindbarkeit durch kontrastreiche Hinweise, akustische Informationen, Blindenleitsystem Verständliche Informationen durch optische Hinweise, Induktionsschleifen, verbesserte Akustik Aufzug Größe des Aufzuges und der Aufzugstür, erreichbare Bedienelemente, Bewegungsflächen Ertastbare kontrastreiche Bedienelemente, Haltestellenansage Verständliche Informationen durch optische Hinweise, Induktionsschleifen, verbesserte Akustik Türen Erreichbare Nutzung der Griffe, kraftbetätigte Türen, Bewegungsflächen Sanitäranlagen Erreichbare Sanitäreinrichtungen Kontrastreiche bzw. taktil erfassbare und ertastbare Bedienelemente Verständliche Informationen durch optische Hinweise, Induktionsschleifen, verbesserte Akustik Treppenanlage/ - podeste Ausbildung der Handläufe Ertastbarer Handlauf beidseitig, kontrastreiche erste und letzte Stufe Beleuchtung Gute Ausleuchtung, blendfrei, schattenfrei Rettungswege/ -hinweise Erreichbare Bedienelemente Ertastbare Bedienelemente, akustische Informationen Verständliche Informationen durch optische Hinweise, Induktionsschleifen, verbesserte Akustik Hinweis: Bei Nichterforderlichkeit der Maßnahme ist eine Begründung abzugeben. In Anlehnung an: Architektenkammer NRW, Anlage zum Praxishinweis DIN , Feb // 28

29 Anlage 2 Literaturhinweise Selbstbestimmungsstärkungsgesetz SbStG Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz SbStG, ) Durchführungsverordnung-SbStG-DVO Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz, SbStG-DVO, Landesbauordnung Schleswig-Holstein in ihrer aktuellsten Fassung Textausgabe mit einer erläuternden Einführung und Kurzkommentierung, Deutscher Gemeindeverlag GmbH Liste der Technischen Baubestimmungen Land Schleswig Holstein, Innenministerium, Amtsblatt für Schleswig-Holstein; Ausgabe 16. Juli 2012, S. 574, Liste der Technischen Baubestimmungen, IV gültig ab dem ; zu beziehen unter: DIN Barrierefreies Bauen, Planungsgrundlagen Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude, DIN ( ), Teil 2 Wohnungen, DIN , (2011-9), Deutsches Institut für Normung e.v., Beuth Verlag, Berlin DIN EN (2009-5) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen Deutsches Institut für Normung e.v., Beuth Verlag, Berlin VDI-Richtlinie 6000, Blatt 5 Ausstattung von und mit Sanitärräumen, Seniorenwohnungen, Seniorenheime, Seniorenpflegeheime VDI 6000: VDI-Richtlinien zu Sanitärräumen - Anforderungen an Sanitärräume in Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden. VDI 6008 (seit ): Barrierefreie und behindertengerechte Lebensräume, barrierefreie Produkte; Fachbericht 124, konkrete Planungshinweise für die Bereiche Sanitärtechnik und Gebäudeautomation. // 29

30 // 30

31 // So finden Sie uns in Kiel / Anfahrt // Geschäftsstelle // / Adresse Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V. Walkerdamm Kiel J Kronshagen K Eckernförde Exerzierplatz / Kontakt Telefon Telefax mail@arge-sh.de / Telefonzeiten Montag bis Donnerstag 07:30 bis 16:00 Uhr Freitag 07:30 bis 13:30 Uhr / Anfahrt Siehe rechts. K Eckernförde Schützenwall Saarbrückenstraße Prüner Gang Ziegelteich Königsweg Hopfenstraße Ringstraße Sophienblatt Sophienhof Bahnhof Kaistraße Neues Rathaus ZOB Hörn Arena H Hamburg Rendsburg BAB Theodor-Heuss-Ring c Walkerdamm 17 D Plön F Lübeck Bad Segeberg // Wie werde ich Mitglied? Es gibt viele gute Gründe, um die Mitgliedschaft bei der ARGE zu beantragen. Einzelpersonen und Freiberufler zahlen einen Jahresbeitrag von B 50,-. Behörden, Körperschaften, Institutionen, Verbände und Firmen zahlen einen Jahresbeitrag von B 200,-. Detaillierte Informationen, wie die Satzung und das gesamte Leistungsspektrum der ARGE erhalten Sie im Internet unter www. arge-sh.de. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte auch an unsere Geschäftsstelle. Wir informieren und beraten Sie gern. // Impressum / Herausgeber Dietmar Walberg / Gestaltung bogya.meyer-bogya meyer-bogya.de / Kiel / Druck Hugo Hamann / Kiel Das Mitteilungsblatt erscheint in loser Folge. ISBN-Nr.: April // 31

32 // Nr. 247, Heft 1/2013 Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.v. Bauinstitut für den Wohnungsbau Bauforschung und Verlag Walkerdamm 17 / Kiel Telefon Telefax mail@arge-sh.de // 32

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