Patientenverfügung. Steuerkanzlei Burgund-Schürmann & Pandur. 4. Juni Bochum. Ulrich Kampa

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2 Patientenverfügung Steuerkanzlei Burgund-Schürmann & Pandur 4. Juni 2014 Bochum Ulrich Kampa Evangelisches Krankenhaus Hattingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Duisburg-Essen Mathias Hochschule Rheine University of Applied Sciences Studiengang Clinical Nutrition/Ernährungsmanagement B.Sc.

3 Westdeutsche Allg. Zeitung Eid des Hippokrates

4 Juristische Aspekte Medizin ist Körperverletzung

5 Körperverletzung Recht auf Selbstbes9mmung Spannungsverhältnis Recht auf Leben Recht auf Tod? Tötung

6 Voraussetzung für die Straffreiheit? Indikation/Ziel Aufklärung Einwilligung Einwilligungsfähigkeit

7 Patientenverfügung Wie viele Menschen haben eine Patientenverfügung? Ca. 10%

8 Formen der Sterbehilfe Aktive Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Indirekte Sterbehilfe Beihilfe zum Suizid Gabe von Medika- Beendigung von nicht Gabe von Medikamenten Mithilfe bei der menten um den mehr indizierten mit einem therapeutischen Vorbereitung einer Tod unmittelbar Therapiemaßnahmen mit Ziel, mit dem Risiko von Selbsttötung, wobei herbeizuführen dem Ziel den Tod Nebenwirkungen, die den der Patient die zuzulassen. Todeseintritt beschleunigen eigentliche Handlung z.b. Ernährung z.b. Morphin selbst durchführt. Immer strafbar Unter Umständen Unter Umständen Nicht strafbar/ nicht strafbar nicht strafbar Ärztliches Standesrecht

9 Warum will ich eine Patientenverfügung erstellen? Weil es Situationen gibt, für die ich selber medizinische Maßnahmen regeln möchte, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin. Welche Situationen, Krankheiten und Lebensqualitäten sind das?

10 Patientenverfügung Welche Lebensqualität ist für mich akzeptabel? Was bin ich bereit zu tolerieren? Wo sind Grenzen für mich? Welche Wertvorstellungen habe ich?

11 Ernährung als Grundrecht? Man kann doch einen Menschen nicht verhungern oder verdursten lassen

12 Patientenverfügung Wie sicher muss die Prognose sein? 100% geht nicht. Wer und wie viele Ärzte müssen die Prognose erstellen? Hausarzt? Befreundeter Arzt? Facharzt? Gibt es eine zeitliche Begrenzung? Gibt es Jemanden, dem ich zutraue meinen Willen zu vertreten? Angehörige haben zunächst keine Rechte

13 Art. 2 GG Artikel 2 GG [Persönliche Freiheitsrechte] (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

14 1901a Abs. 1 BGB - Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. 2 Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. 3 Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

15 Anmerkung A.) Um Missverständnissen aus 1901a Abs. 1 BGB vorzubeugen sei hervorgehoben: Eine Patientenverfügung gilt erst Recht bei Personen, die nicht unter Betreuung stehen. Sie ist vom Arzt etc. eigenständig zu beachten. Und Personen, die keinen Betreuer (oder Bevollmächtigten) brauchen, können ihrem Patientenwillen ohnehin eigenständig Geltung verschaffen. Es hätte der Verständlichkeit des Gesetzes gut getan, wenn der Gesetzgeber diese (Juristen-) Selbstverständlichkeit zur Klarstellung mit in den Gesetzestext aufgenommen hätte.

16 1901a Abs. 2 BGB - - zur Patientenverfügung (2) 1 Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. 2 Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. 3 Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

17 1901a Abs. 3-5 BGB - zur Patientenverfügung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. (4) 1 Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. 2 Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

18 Das bedeutet: Eine korrekt erstellte Patientenverfügung ist verbindlich

19 Eine PV gilt bis auf Widerruf auch mündlich möglich Sie muss nicht regelmäßig unterschrieben werden. Es ist aber besser, dies zu tun.

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21 Man kann doch einen Menschen nicht verhungern und verdursten lassen

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24 NoRAe Vortrag zum Thema Betreuungsvollmacht

25 NoRAe Jeder kann durch Krankheit, Unfall oder auch im Alter vor der Situation stehen, dass man nicht mehr selber seine Angelegenheiten regeln kann. Was sagt dann das Gesetz: Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht, von Amts wegen für ihn einen Betreuer. ( 1896 Abs. 1 BGB )

26 NoRAe Es stellt sich die Frage: Wie kann ich für diesen Fall Vorsorge treffen?

27 NoRAe

28 NoRAe Vorsorgevollmacht: Was ist eine Vorsorgevollmacht und wofür muss ich Vorsorge treffen? Zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung kann eine Vorsorgevollmacht erteilt werden (privatrechtliches Vertragsverhältnis). Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht der Vollmachtgeber eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für sich zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d.h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Die Ernennung mehrerer Einzelbevollmächtigter ist möglich.

29 NoRAe Voraussetzung zur Aufsetzung einer Vorsorgevollmacht: Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Unterschrift für Wirksamkeit erforderlich. Ein uneingeschränkt persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten.

30 Umfang einer Vorsorgevollmacht: Den Umfang kann der Vollmachtgeber frei bestimmen, beispielsweise können in einer Vorsorgevollmacht Regelungen getroffen werden zu: - Angelegenheiten der Gesundheitssorge, - Bestimmung des Aufenthalt und Regelung von Wohnungsangelegenheiten, - Recht zur Vertretung bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, - Angelegenheiten Vermögenssorge, - Angelegenheiten des Post und Fernmeldeverkehrs, - Befugnis zur Vertretung vor Gericht. (Typischerweise wird Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber tätig zu werden.) NoRAe

31 NoRAe Form der Vorsorgevollmacht: Bedarf grundsätzlich keiner Form Aufgrund der Beweisproblematik sollte sie schriftlich abgefasst werden (Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift nicht vergessen; gleiches gilt für Regelung des Zeitpunkts, ab welchem der Bevollmächtigte die Betreuung beginnen darf). In der anwaltlichen Praxis wird empfohlen, die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Diese Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift unter der Urkunde tatsächlich von der Person stammt, die unterzeichnet hat.

32 NoRAe Gehört Grundbesitz zum Vermögen, muss die Vollmacht vom Notar beurkundet werden; das gilt auch für die Aufnahme von Verbraucherdarlehen und unterschiedliche Transaktionen von Unternehmern und bei Verbraucherkreditverträgen Das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander muss präzise bezeichnet werden. Werden mehrere zu Einzelbevollmächtigten ernannt, sollte Widerruf der Vollmacht von Vertretungsmacht ausgenommen werden. Recht zur Erteilung von Untervollmachten muss ausdrücklich geregelt werden.

33 NoRAe Wichtig: Auch bei der Vorsorgevollmacht gibt es Bereiche, die durch das Betreuungsgericht genehmigungspflichtig sind ( 1904, 1906 BGB) In höchstpersönlichen Angelegenheiten (z. B. Eheschließung und Testamentserrichtung) ist eine Stellvertretung ausgeschlossen

34 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach 1901 a festgestellten Willen des Betreuten entspricht. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

35 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geisfgen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geisfgen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen. (3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn 1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geisfgen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, 2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, 4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und 5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden BeeinträchFgungen deutlich überwiegt ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist. (3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonsfgen Einrichtung au_ält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. (5) Die Unterbringung durch einen BevollmächFgten und die Einwilligung eines BevollmächFgten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schri`lich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

36 NoRAe Widerruf/Kündigung: Jederzeit ohne Einhaltung einer Form Ist die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers eingetreten, so muss sich dieser an das Vormundschaftsgericht wenden. Dieses bestellt sodann einen Betreuer, dem gegenüber die Kündigung erklärt wird.

37 NoRAe Betreuungsverfügung: Was ist die Betreuungsverfügung und wie grenzt sie sich von der Vorsorgevollmacht ab? Kann eine Person seine Angelegenheiten aufgrund von Behinderung oder einer psychischen Krankheit ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen, so kann beim Betreuungsgericht auf Antrag der betreffende Person oder auf Anregung einer anderen Person ein Betreuer bestellt werden. Es wird sichergestellt, dass die Handlungsvollmacht für einen Dritten nur wirksam wird, wenn es erforderlich ist

38 Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So werden die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche auch dann vom Gericht beachtet, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen geäußert werden. Der Betreuer ist der staatlichen Kontrolle unterlegen, während der Bevollmächtigte lediglich dem Vollmachtgeber selbst verpflichtet ist. NoRAe

39 NoRAe Inhalt der Betreuungsverfügung: Mit einer Betreuungsverfügung kann man auf ein in der Zukunft liegendes Betreuungsverfahren im Voraus Einfluss nehmen. Bsp: Wer wird zum Betreuer bestellt und wer nicht Wo soll der Wohnsitz des Betreuten sein

40 NoRAe Form der Betreuungsverfügung: Unterliegt keiner besonderen Form Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefasst werden (Ort, Datum und Unterschrift nicht vergessen) Aus Gründen der Rechtssicherheit und um Beweisproblemen vorzubeugen, ist auch hier eine notarielle Beglaubigung empfohlen

41 NoRAe Fazit: Eine separate Betreuungsverfügung ist der richtige Weg, wenn keiner anderen Person das für die Vorsorgevollmacht notwendige absolute Vertrauen entgegengebracht wird oder wenn die Person des Vertrauens nicht bereit ist diese Aufgabe zu übernehmen.

42 NoRAe Wie bewahre ich ein Vorsorgeurkunden am Besten auf? Auf jeden Fall sollte die Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung so aufbewahrt werden, dass sie im Bedarfsfall leicht zugänglich ist und dem Vertreter möglichst schnell zur Verfügung steht. Dafür kann es sinnvoll sein, benannte Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort zu informieren oder einen Hinweis auf die Verfügung bei sich zu tragen. Zudem ist empfehlenswert die Vorsorgeurkunden (Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen) im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren. Dies ist kostenpflichtig.

43 NoRAe Registrierung von Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung, insbesondere Namen und Anschrift des Verfügenden, den Umfang der Vollmacht und die Daten der Vertrauensperson. Das Register verwahrt nicht das Schriftstück, in welchem die Vorsorgeurkunde bzw. Betreuungsverfügung erklärt wurde. Nach Abschluss des Registrierungsverfahrens erhält man eine Plastikkarte im Scheckkartenformat, auf deren Rückseite man seinen Namen und Namen und Telefonnummern von bis zu zwei Vertrauenspersonen eintragen kann.

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46 NoRAe Registrierung von Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Gerichte können vor Anordnung einer gesetzlichen Betreuung beim Zentralen Vorsorgeregister anfragen und klären, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt. Diese Anfrage ist zu jeder Zeit und somit auch in Eilfällen möglich. Braucht ein Arzt zum Beispiel eine Einwilligung zu einer das Leben gefährdenden Operation und beantragt die Bestellung eines Betreuers, kann das Gericht nach Einsicht des Zentralen Vorsorgeregisters dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson vorhanden ist, an die er sich wenden kann.

47 NoRAe Exkurs: Sorgerechtsvollmacht Im deutschen Familienrecht ist die Sorgerechtsverfügung ein auf einer Willenserklärung beruhender Rechtsakt. Darin legt ein Elternteil seinen Willen in Bezug auf die Sorge des minderjährigen Kindes nach seinem möglichen Ableben fest. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, so geht die elterliche Sorge nach dem Tod des einen Elternteils auf den anderen über, 1680 Abs. 1 BGB. Bei alleinigen Sorgerecht kann der sorgeberechtigte Elternteil (z.b. die Mutter) die Sorgerechtsübertragung auf den Vater durch eine Sorgerechtsverfügung im Vorfeld widersprechen. Es erfolgt eine Prüfung des Gerichts, ob die Übertragung des Sorgerechts zum Wohle des Kindes ist und ob die benannte Person geeignet ist.

48 NoRAe Exkurs: Bestattungsverfügung Eine Bestattungsverfügung ist eine Erklärung eines lebenden Menschen, wie mit seiner Leiche nach seinem Tod verfahren werden soll. Wahl der gewünschte Bestattungsart, also etwa den Wunsch nach einer Feuer- oder Erdbestattung sowie der Ablauf der Bestattung kann festgehalten werden. Dokument selbst mit Datum zu unterschreiben.

49 NoRAe Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit

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