Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen. Nr. 118/09
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- Holger Ritter
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1 Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen Nr. 118/09 Stand: März 2009
2 Verantwortlich: IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, Nürnberg Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden, es sei denn, der IHK wird vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen.
3 1 Geschützte Bezeichnungen Alle geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen), die geeignet sind, gewerbliche Unternehmen zu individualisieren und zu unterscheiden, genießen Rechtsschutz nach den Vorschriften des Namens-, Wettbewerbs- und Markenrechts. Schutzfähig sind: - der bürgerliche Name des Inhabers - die Firma des Einzelkaufmanns, der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft - die Namen juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Vereine - Wappen und Vereinsembleme - besondere Geschäftsbezeichnungen (Beispiele: Adler-Apotheke, Schiller-Theater, Hotel Königshof, Boutique Madame u.ä.) - Waren- und Dienstleistungsmarken - Bezeichnungen von Druckschriften (Werktitel) - Abkürzungen und Schlagworte (Beispiele: AEG, BBC, Mitropa, Ufa u.ä., auch Telexkurzform etc.) Nicht schutzfähig dagegen sind: - Worte der Umgangssprache - Gattungsbezeichnungen Rechtsschutz ab befugter Ingebrauchnahme Der Rechtsschutz entsteht grundsätzlich ab erstmaliger Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, bei Firmen und juristischen Personen regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister. Zu beachten ist allerdings, dass Markenschutz gegebenenfalls erst mit Eintragung der Marke in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) entsteht. Unternehmenskennzeichen ausländischer Unternehmen sind dann geschützt, wenn sie im Inland in Gebrauch genommen werden. Zum Nachweis des Schutzrechts dem Grunde und dem Zeitpunkt nach ist eine Aufbewahrung entsprechender Unterlagen über die kaufmännischen Aufbewahrungsfristen hinaus auf Dauer zweckmäßig. Umfang des Rechtsschutzes Der Erwerb des Rechtsschutzes gewährt dem prioritätsälteren Inhaber ein ausschließliches Recht. Prioritätsälter ist insoweit derjenige Inhaber, der die betreffende Bezeichnung zuerst geführt hat. Dritten ist es untersagt, Unternehmenskennzeichen und Werktitel in einer Weise zu benutzen, die Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorrufen.
4 Unterlassungsanspruch bei unbefugter Verwendung 2 Der unbefugte Benutzer kann von dem Berechtigten auf Unterlassung der Benutzung in Anspruch genommen werden. Erkundigungspflicht Gegen einen solchen Unterlassungsanspruch kann Unkenntnis nicht eingewandt werden. Nach feststehender Rechtsprechung haben Unternehmen bei ihrer Namenswahl die Pflicht, sich über das Bestehen identischer oder verwechslungsfähiger Bezeichnungen selbst zu informieren. Recherchen sind aber auch im eigenen Interesse geboten, denn der ideelle Verlust durch eine erzwungene Namensänderung kann, ganz zu schweigen von dem materiellen, erheblich sein. Grundsätzlich keine räumliche Begrenzung des Rechtsschutzes Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.b. Gaststättenbezeichnungen, es sei denn es handelt sich um eine bundes- oder weltweit tätige Kette) ist der Rechtsschutz von Geschäftsbezeichnungen räumlich nicht begrenzt. Dies gilt auch für die handelsgerichtlich eingetragene Firma. Wer seine Firma in das Handelsregister eintragen lässt, muss sich gemäß 30 HGB zwar nur von allen an dem gleichen Ort in das Handelsregister bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (sog. förmlicher Firmenschutz). Der Namensschutz von Firmen an anderen Orten wird dadurch aber nicht berührt! Recherchen Der Unterlassungsanspruch kann von jedem in der Bundesrepublik Deutschland gewerblich tätigen Unternehmen (einschließlich ausländischen) geltend gemacht werden. Zur Abschätzung des Risikos genügen also Recherchen im örtlichen Handelsregister oder bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer nicht. Zu empfehlen ist eine deutschlandweite Recherche im Handelsregister unter Die Rechte an Marken können durch Nachschau im Markenregister festgestellt werden unter Recherchen über die übrigen weitgefächerten gewerblichen Schutzrechte gestalten sich dagegen außerordentlich schwierig, zumal viele Bezeichnungen gerade ohne Registrierung Schutz genießen. Aufmerksame Marktbeobachtung und Nachschau in branchenspezifischen Adressverzeichnissen können über o.g. Recherchemöglichkeiten hinaus weiterhelfen. Unter dem Vorbehalt, dass - leider - nach dem deutschen Rechtssystem ein Restrisiko unvermeidlich ist, stellt Ihnen die IHK nachfolgende Recherchemöglichkeiten vor:
5 1. Recherchen nach handelsgerichtlich eingetragenen Firmen 3 Die Auflistung enthält alle uns derzeit vorliegenden Informationen und stellt keine Empfehlung dar. a) Bezirk der IHK Nürnberg für Mittelfranken (gleich Regierungsbezirk) Zentrale Firmenauskunft für im Handelsregister eingetragene Firmen in Mittelfranken, Tel.: 0911/ / kostenlos - Daneben ist dringend eine Vorprüfung bei der örtlich zuständigen IHK auf die rechtliche Zulässigkeit der Firma nach HGB bei beabsichtigter oder zwingend vorgeschriebener Eintragung ins Handelsregister zu empfehlen. Ansprechpartner bei der IHK Nürnberg für Mittelfranken: Frau Jarosch, Referat Handelsregister, Tel.: 0911/ kostenlos - b) bundesweite Firmenrecherche Im Internet unter oder (reine Namensrecherche ist kostenlos möglich) Infostelle für Firmen und Produkte der IHK Nürnberg für Mittelfranken für eigene Nachschau in Adressverzeichnissen und am Selbstrecherche-PC Schutz Marken Dienst GmbH Manhagener Allee 76 a Ahrensburg Tel.: 04102/ Transpatent GmbH Gogrevestraße Düsseldorf Tel.: 0211/ EuCor GmbH & Co. KG Wermbachstr Aschaffenburg Tel.: 06021/ z.t. gegen Entgelt - - kostenlos - - gegen Entgelt - - gegen Entgelt - - gegen Entgelt -
6 2. Recherchen nach eingetragenen Marken 4 Die Auflistung enthält alle uns derzeit vorliegenden Informationen und stellt keine Empfehlung dar. Landesgewerbeanstalt Bayern Tillystraße Nürnberg Tel.: 0911/ gegen Entgelt- Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts, München (Auskünfte zum Markenanmeldeverfahren und zur Markenrecherche) Tel.: 089/ Ein Infoblatt zur Markenrecherche kann auf der Homepage des DPMA heruntergeladen werden: Eine Vorabrecherche nach bereits eingetragenen Marken ist auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts kostenlos möglich unter - kostenlos-
7 Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner der IHK für Oberfranken Bayreuth Frau Assessorin Ursula Krauß Tel Fax oder gerne zur Verfügung.
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