Die Judikatur des OGH zur Aufklärung

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1 ÄRZTEKAMMER KÄRNTENK Referat für f r Palliativmedizin und Schmerztherapie Die Judikatur des OGH zur Aufklärung Matthias Neumayr Freitag, 29. Juni 2012

2 Neuere Entwicklungen in der Recht- sprechung zur ärztlichen Aufklärung Überblick über Schwerpunkte: Aufklärungsadressat Operationserweiterung kosmetische Operationen Behauptungs- und Beweislastfragen 2

3 Vorspann (zur Diskussion): informed consent als Grundlage jeder ärztlichen Heilbehandlung am einsichtsfähigen Patienten Haftung bei Aufklärungsfehlern Anschein, dass sich die Arzthaftung in Richtung Aufklärungshaftung verändert hat? Folge: Aufklärung so, dass Haftung vermieden wird? 3

4 1. Aufklärung ggüber einem Elternteil OGH , 4 Ob 87/08k, Zak 2008/542, 315 Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflichten richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen bzw Kenntnissen des einwilligenden Elternteils Kontaktlinsen für 13 Monate altes, stark kurzsichtiges Kind (mangelhafte) Aufklärung des Arztes gegenüber Mutter; Vater = Zahnarzt OGH: Haftung des Arztes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bejaht 4

5 2. Aufklärung ggüber Arzt/informierten Pat. OGH , 1 Ob 9/11x Keine Verletzung der Aufklärungspflicht wenn Patient selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt (bzw diese aufgrund der Ausbildung/ Fachrichtung angenommen werden dürfen) Konkrete Aufklärungsbedürfnisse muss Arzt im Gespräch mit dem Patienten abklären gilt auch bei Patienten, der Vorinformationen aus vorangegangenen Behandlungen hat 5

6 3. Aufklärung über seltenes Risiko (vor Schulimpfung gegen Hepatitis B) OGH , 1 Ob 84/08x Grundsätzlich auch Aufklärungspflicht vor Impfungen hier aber äußerst seltenes Risiko Für den Fall der Verletzung der Aufklärungs-pflicht Behauptungs- und Beweislast des Arztes, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung eingewilligt hätte 6

7 Aufklärung vor Schulimpfung OGH , 1 Ob 14/12h 2. MMR-Impfung (Schulkind) Schriftliche Aufklärung, keine persönliche (Eltern haben unterschrieben) ITP-Erkrankungswahrscheinlichkeit nur zwischen 0, und 0, % Es ist davon auszugehen, dass die Eltern auch bei Aufklärung darüber eingewilligt hätten 7

8 4. Aufklärung über typische Gefahr OGH , 5 Ob 290/08w, Zak 2009/126, 136 Aufklärung über typische Gefahr reicht (angeblich) nicht lege artis vorgenommene Behandlung am Knie nach Meniskusruptur Haftung für Folgen einer Wundinfektion? OGH: Einer konkreten Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten einer Wundinfektion bedarf es nicht 8

9 Aufklärung über typische Gefahren Jüngere Judikatur OGH , 1 Ob 138/07m, Zak 2008/244, 137 (Pflicht zur Aufklärung über Folgen der Missachtung eines Wiederbestellungstermins) OGH , 7 Ob 21/07z, RdM 2007/124, 186: Die ärztliche Aufklärungspflicht ist beim Vorliegen sog typischer Gefahren (spezielles, nicht sicher vermeidbares Eingriffsrisiko) verschärft. 9

10 Aufklärung über typische Gefahren Jüngere Judikatur OGH , 5 Ob 9/11a Aufklärungspflichtverletzung bei Fehlen jeder Information über konkrete mögliche Folgen eines Scheiterns der Operation sowie über die Größenordnung eines solchen Risikos. OGH , 10 Ob 503/93, RdM 1994/1: Über ein allgemeines, mit jeder Operation verbundenes und als bekannt vorauszusetzendes Infektionsrisiko von 1 bis 2 % muss der Patient nicht gesondert aufgeklärt werden, wohl aber über weniger gefährliche + erfolgverspr. Behandlungsalternative. 10

11 Aufklärung über typische Gefahren Jüngere Judikatur OGH , 7 Ob 228/11x Operative (laparoskopische) Behandlung eines Mastdarmvorfall Aufklärung über die Möglichkeit von Potenzstörungen Nach Gefäßverletzung und Notwendigkeit der Blutstillung Nervengeflecht-Verletzung Folge: nun Zeugungsunfähigkeit OGH (wie Erstgericht): unvertretbare Ausdehnung der Aufklärungspflicht ist abzulehnen ( Desinformation durch Überinformation ) 11

12 Aufklärung über typische Gefahren Jüngere Judikatur OGH , 9 Ob 41/11m dringende Operationsindikation (Reoperation der rechten Hüftprothese) Aufklärung über Gefahr der vorzeitigen Lockerung der neuen Prothese mit der Notwendigkeit eines Austausches Ausriss laut Vorinstanzen von Aufklärung umfasst OGH: vertretbare Rechtsansicht 12

13 5. Aufklärung vor kosmetischer OP bzw nicht dringlichem Eingriff OGH , 6 Ob 122/07w Brustvergrößerung Randbildung begünstigt durch anatomische Besonderheit ( Trichterbrust ) Rotation des Implantats der linken Brust Ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger dringlich der Eingriff ist gerade hier besondere Bedeutung der freien Entscheidung des Patienten Aufklärung über patientenspezifische Risiken 13

14 Aufklärung vor kosmetischen OP Jüngere Judikatur OGH , 5 Ob 16/09b: umfassende Aufklärung mit Hinweis auf seltene, aber gravierende Risiken (hier: Gelenksversteifung) OGH , 1 Ob 218/09d: zeitgerechte Aufklärung (Facelifting) OGH , 4 Ob 12/10h: Keine Aufklärung über entfernte und nachrangige Therapievariante (Unterspritzung von Falten) OGH , 10 Ob 31/10x: in concreto keine Aufklärungspflichtverletzung izm Bruststraffung 14

15 6. Intraoperative Wachheit OGH , 3 Ob 11/08a, Zak 2008/374, 219 Aufklärung über Risiko von 0,2 0,4% bei nicht dringlicher Operation Sterilisationsoperation in Vollnarkose Anästhesie lege artis Schmerzengeld EUR OGH: Zurückweisung der ao. Revision des beklagten Krankenhausträgers mangels erheblicher Rechtsfrage 15

16 / Einwilligung 7. Operationserweiterung OGH , 10 Ob 50/07m, Zak 2007/612, 354 Notwendigkeit einer (unvorhersehbaren) Operationserweiterung während des Eingriffs mutmaßliche Einwilligung maßgeblich Kniegelenksarthroskopie in Vollnarkose Zwecks Korrektur einer Fehlstellung Durchtrennung des Bandapparats etc OGH: Notwendigkeit der Klärung der mutmaßlichen Einwilligung Ebenso OGH , 2 Ob 242/07p (Operationserweiterung nach Oberarmtrümmerbruch) 16

17 / Einwilligung Operationserweiterung Jüngere Judikatur OGH , 2 Ob 142/10m: Abwägung des Arztes zwischen Lebens- und Gesundheitsgefährdung (bei Abbruch des Eingriffs) und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten; je dringlicher der Erweiterungseingriff ist, umso unbedenklicher ist die Einwilligungsvermutung OGH , 8 Ob 43/10x: Keine Haftung, wenn festgestellt ist, dass die Klägerin der Erweiterung zugestimmt hätte 17

18 / Einwilligung 8. Überlegungsfrist Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt Patient kann nur dann wirksam einwilligen, wenn er rechtzeitig über die Bedeutung des Eingriffs und seine möglichen Folgen aufgeklärt wurde 18

19 / Einwilligung Überlegungsfrist OGH , 7 Ob 64/11d Möglichkeit eine Nacht darüber zu schlafen reicht bei sehr seltenem Risiko von Nervenverletzungen bei Hüftgelenksoperation (1-3 %) OGH , 1 Ob 215/11s Eine erstmals zwei Stunden vor dem Eingriff erfolgte Aufklärung der zu diesem Zeitpunkt bereits auf diesen intern vorbereiteten, wenn auch noch nicht sedierten Patientin über die konkrete Operationsmethode im Vergleich zu alternativen Behandlungsmethoden sowie bestimmte Risiken des weder als extrem dringlich noch als minimal invasiv zu wertenden Eingriffs ist zu spät. 19

20 Aufklärungspflicht 9. Behauptungs-/Beweislast, Substantiierungspflicht? OGH , 4 Ob 155/08k: Die Beweislast dafür, dass der Patient dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung zugestimmt hätte, trifft den Arzt (ebenso OGH , 4 Ob 132/06z = RdM 2007/115, 180) OGH , 1 Ob 80/08h: Keine hohen Anforderungen an mögliche Substantiierungspflicht des Patienten (Diagnoseeingriff) OGH , 6 Ob 71/09y: Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich hypothetischer Einwilligung liegt beim Arzt (hier steht fest, dass die Klägerin auch bei ausreichender Zustimmung erteilt hätte) 20

21 Aufklärungspflicht Beweislast bei Dokumentationsverletzung OGH , 6 Ob 259/10x Beweislastumkehr bei Verletzung der Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadenseintritt erheblich sein können gilt auch für Hebammen und andere medizinische Berufe OGH , 8 Ob 123/10m Die Frage einer Beweiserleichterung zu Gunsten des Patienten bei fehlender Dokumentation kann sich nur dann stellen, wenn für den Verfahrensausgang wesentliche Tatsachen nicht festgestellt werden konnten. 21

22 Kausalität, Beweislast Behauptungs- und Beweislast OGH , 4 Ob 137/07m, Zak 2007/651, 375 ( Steißbeinfistel ) Unzureichende Aufklärung bei erstem Eingriff Folgeerkrankung wurde nicht verursacht Argumentation, dass Haftung im Hinblick darauf, dass die Folgeerkrankung als Rückfall der ursprünglichen Erkrankung zu qualifizieren sei und es an ausreichender Aufklärung über Rückfallquoten gefehlt habe, wird vom OGH abgelehnt (würde zu Erfolgshaftung trotz lege artis erfolgten Eingriffs führen) Kläger bleibt dafür beweispflichtig, dass eine andere Behandlungsmethode zum Ausbleiben eines Rückfalls geführt hätte (höhere Wahrscheinlichkeit genügt nicht) 22

23 ÄRZTEKAMMER KÄRNTENK Referat für f r Palliativmedizin und Schmerztherapie Die Judikatur des OGH zur Aufklärung Vielen Dank für r das Interesse und die Aufmerksamkeit!

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