Bestehende Versicherungen

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1 Bestehende Versicherungen Informationen über pauschale Versicherungslösungen Zur gesetzlichen Unfallversicherung, Haftpflicht- und Dienstreise- Fahrzeugversicherung für die dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. angeschlossenen Pflege- und Sozialstationen I. Unfall-Versicherungsschutz Die Mitarbeiter der Pflege- und Sozialstationen gelten durch die gesetzliche Unfallversicherung während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit versichert. Mitversichert sind hier im Sinne des Sozialgesetzbuches (SG) auch Wegeunfälle von und zur versicherten Tätigkeit. Eine gesonderte Unfallversicherung für Mitarbeiter besteht nicht. Mögliche Schadenfälle sind der Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege Schäferkampsallee Hamburg anzuzeigen. Dort sind auch Informationen über den Versicherungsumfang erhältlich. II. Sammel-Haftpflichtversicherung Nr. HIG Versicherer: WÜBA (Württembergische und Badische Versicherung AG, Heilbronn) Die Versicherungssummen betragen pauschal für Personen- und Sachschäden für Vermögensschäden Versicherte Einrichtungen/Betriebe/Rechtsträger Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht der im Bereich des DICV tätigen ambulanten Krankenpfleger/-innen und Hausschwestern, auch wenn diese bei rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Trägern angestellt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Träger Mitglied beim DICV sind. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Trägers aus der Unterhaltung von Sozialstationen und der Beschäftigung der hierfür tätigen Mitarbeiter/-innen. Damit verbundene Aktivitäten wie Seniorentreffs, Seniorenberatung, Hauswirtschaftshilfen, Essen auf Rädern oder Besuchsdienste im Rahmen der Familien-, Jugend- und Krankenhilfe sind ebenfalls mitversichert. Etwaige bestehende Versicherungen dieser Träger gehen diesem Vertrag voran. Mitversicherte Wagnisse - Auszug aus dem Sammelvertrag - Versichert ist insbesondere die gesetzliche Haftpflicht a) als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Baulichkeiten, Sälen oder Räumen, auch wenn sie zum Teil oder ausschließlich an Dritte (auch Betriebsangehörige) vermietet, zur Verfügung gestellt oder verpachtet werden; nicht versichert ist jedoch die Haftpflicht als Mieter oder Pächter; b) aus den auf den mitversicherten Grundstücken befindlichen Garagen und

2 Fahrzeugabstellplätzen; der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Beschädigung von in Garagen untergebrachten oder auf dafür vorgesehenen Plätzen abgestellten Fahrzeugen, soweit eine Fahrzeugversicherung besteht; c) als früherer Besitzer eines Gebäudes nach 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; d) aus der Verabfolgung von Injektionen durch ausgebildetes Personal, soweit eine ärztliche Anweisung dafür besteht; e) aus Besitz und Führen von Kraftfahrzeugen aller Art, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen, einschl. Arbeitsmaschinen (s. aber Ausschlüsse); f) aus dem Halten und Hüten von Haustieren im Sinne der 833 und 834 BGB (s. Ausschlüsse); g) aus der Betätigung bei Spiel und Sport und nicht organisiertem Verbandssport einschl. der Durchführung von Freizeiten, geselligen Zusammenkünften, Veranstaltungen und Wanderungen; h) aus Schul- und Unterrichtsbetrieb, aus der Durchführung von Seminaren, Laienspielen, Theateraufführungen, Lichtbild- und Filmvorführungen und dergleichen, gleichgültig, ob eigene oder gemietete Apparate verwendet werden (s. Ausschlüsse); i) aus Mietsachschäden nach folgender Vereinbarung: Abweichend von 4 Ziffer I 7 a AHB/BVV sind mitversichert: a. Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen bis zu einem Höchstbetrag von je Schadenereignis und einer Gesamthaftung des Versicherers in einem Versicherungsjahr bis ; b. Schäden an beweglichen Sachen - mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen aller Art und Fahrrädern -, die dem versicherten Betrieb oder dessen Beauftragten zur Ausübung ihrer karitativen Aufgaben überlassen worden sind. Voraussetzung für diesen erweiterten Versicherungsschutz ist, dass die mit diesen Sachen umgehenden Personen über deren Gebrauch und ordnungsgemäße Bedienung eingehend unterwiesen worden sind. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt bei einer Selbstbeteiligung von 52,00 und einer Gesamthaftung des Versicherers in einem Versicherungsjahr von c. Für Brand- und Explosionsschäden wird im Rahmen einer erhöhten Sachschaden- Versicherungssumme von wie folgt Versicherungsschutz gewährt: * Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden, die durch Brand und/oder Explosion an Immobilien und Mobiliar eines Dritten entstehen. Die Ausschlussbestimmungen 4 I 6a und 4 I 8 AHB finden insoweit keine Anwendung. * Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Versicherer des Geschädigten im Wege des Rückgriffs nach 67 VVG bzw. einer entsprechenden Bestimmung.

3 Mitversicherte Personen Versichert sind die persönlichen gesetzlichen Haftungen a) aller gesetzlichen und satzungsgemäßen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die leitend für ihn tätig sind oder zur Leitung oder Beaufsichtigung der mitversicherten Einrichtungen und Betriebe und ihrer Teile angestellt sind, in dieser Eigenschaft; b) sämtlicher übrigen Beschäftigten inkl. der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte, ehrenamtlich und nebenamtlich tätigen Personen und mitarbeitenden Betreuten für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betriebs des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch (SG) handelt. Das gleiche gilt gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften für solche Personenschäden (Dienstunfälle), die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Eingeschlossen ist die Haftpflicht der Lehrer und Aufsichtspersonen wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen, von gesetzlich versicherten Kindern in Kindergärten und Schülern in Schulen; c) der Zivildienstleistenden für Schäden, die sie in Ausübung ihres Dienstes in anerkannten Beschäftigungsstellen des Versicherungsnehmers Dritten zufügen und für die sie von der Bundesrepublik Deutschland im Regreßwege haftbar gemacht werden; d) der Personen, die an Veranstaltungen des Versicherungsnehmers teilnehmen, während der Dauer der Veranstaltung. In Abweichung der Allgemeinen Haftpflicht- Versicherungsbedingungen des Bayer. Versicherungsverbandes sind Haftpflichtansprüche der vorgenannten Personen untereinander wegen Personenschäden mitversichert - mit Ausnahme von Angehörigen der Teilnehmer. Versicherungsschutz besteht jedoch nur insoweit, als nicht ein anderweitiger Haftpflicht- Versicherungsvertrag Platz greift; e) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch (SG) handelt. Das gleiche gilt gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften für solche Personenschäden (Dienstunfälle), die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; f) derjenigen Personen, die anstelle des Versicherungsnehmers das Nießbrauchrecht oder die Zwangs- oder Konkursverwaltung ausüben, in dieser Eigenschaft.

4 Ausschlüsse - nicht versicherte Wagnisse - 1. Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern sind Wagnisse, die durch diesen Vertrag nicht erfasst sind, insbesondere die Haftpflicht a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Wagnis zuzurechnen sind; b) aus dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und aus der Abgabe von Kraftstoffen oder Energie an betriebsfremde Personen und Einrichtungen; c) aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von genehmigungspflichtigen Feuerwerken; d) aus der Haltung von Hunden; e) aus dem Halten und Führen von Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeugen (nicht Ruderboote, Paddelboote, Schlauch- und Segelboote bis 12 m² Segelfläche und nicht versicherungspflichtigen motorbetriebenen Kleinbooten) sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen, die der Versicherungspflicht unterliegen; f) der Betreuten aller Art und der Mitarbeiter als Privatperson. 2. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen. Meldung von Schadenfällen Schadenfälle sind über den Caritasverband Würzburg e. V. zu melden. Hier sind auch entsprechende Schadenanzeigen erhältlich. Im Haftpflichtbereich ist es notwendig, dass alle Vorfälle, die zu einem möglichen Schadenersatzanspruch Dritter führen können, sofort angezeigt werden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Schadenersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach nicht anzuerkennen sind. Dies ist Aufgabe des Versicherers. Sofern im Zusammenhang mit Haftpflichtschäden Strafanzeigen oder Bußgeldbescheide ergehen, ist der Caritasverband Würzburg e. V. ebenfalls zu unterrichten. Aus der Schadenanzeige muss die genaue Anschrift der Einrichtung zu ersehen sein. Weiterhin ist die Schadenanzeige von einer verantwortlichen Person der Einrichtung zu unterschreiben. III. Dienstreise-Fahrzeugversicherung Nr /004 Versicherer: Sparkassen-Versicherung AG Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle privateigenen Pkw/Kombi, die von den Mitarbeitern der Pflege- und Sozialstationen und der damit verbundenen Aktivitäten, wie Seniorentreffs, Seniorenberatung, Hauswirtschaftshilfen, Essen auf Rädern oder Besuchsdiensten im Rahmen der Familien-, Jugend- und Krankenhilfe im Auftrag und Interesse des Versicherungsnehmers zu Dienstfahrten benutzt werden. Die Einrichtungen dürfen nicht in die Trägerschaft des Bischöflichen Ordinariates fallen, und müssen rechtlich und wirtschaftlich selbstständig sowie Mitglied des Diözesan-Caritasverbandes sein.

5 Es gilt ein Selbstbehalt von 300,00 in der Fahrzeug-Voll- und 150,00 in der Fahrzeug- Teil-Versicherung vereinbart. Schadenfälle sind unverzüglich über den DiCV Würzburg (hier sind auch Schadenanzeigen erhältlich) an die Ecclesia zu melden, da ggf. Sachverständige eingeschaltet werden müssen. Ergänzender Versicherungsschutz Über den DiCV Würzburg e. V. besteht Versicherungsschutz in Form der Haftpflichtversicherung und der Dienstreise-Fahrzeugversicherung. Somit ist es notwendig, dass die Einrichtung den weiteren Versicherungsschutz selbst regelt. Hierbei steht die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH in Mitträgerschaft des Deutschen Caritasverbandes hilfreich zur Seite. Die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH ist kein Versicherungsunternehmen, arbeitet als fachspezifischer Makler mit allen namhaften am deutschen Markt vertretenen Versicherern zusammen, finanziert sich ausschließlich über die in die Versicherungprämien bereits eingearbeiteten Betreuungscourtagen. Ihre Dienstleistungen erfordern von Ihrer Seite keinerlei Mehrkosten. Soweit bereits Versicherungsverträge bestehen, bietet die Ecclesia GmbH an, diese zu überprüfen. Folgende Ergänzungen hält die Ecclesia GmbH für notwendig: Gebäude-Feuer-, -Leitungswasser-und -Sturmversicherung für eigene Gebäude; Inventar-Feuer-, Einbruchdiebstahl-,Leitungswasser-und Sturmversicherung; Betriebsunterbrechungsversicherungen; Umwelt-Haftpflichtversicherung, soweit Tankanlagen vorhanden sind; Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung; Mieter-HaftpflichtPlus-Versicherung für gemietete Gebäude.

6 Bestehende Versicherungen Informationen über pauschale Versicherungslösungen Zur gesetzlichen Unfallversicherung, Haftpflicht- und Dienstreise- Fahrzeugversicherung für die dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. angeschlossenen Kindertageseinrichtungen I. Unfall-Versicherungsschutz Für die betreuten Kinder besteht gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz. Mögliche Schadenfälle sind der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung Barerstr München anzuzeigen. Dort sind auch Informationen über den Versicherungsumfang erhältlich. II. Sammel-Haftpflichtversicherung Nr. HIG Versicherer: WÜBA (Württembergische und Badische Versicherung AG, Heilbronn) Die Versicherungssummen betragen pauschal für Personen- und Sachschäden für Vermögensschäden Versicherte Einrichtungen/Betriebe/Rechtsträger Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht der im Bereich der Diözese Würzburg von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Trägern betriebenen Kindergärten, -horte und -tagesstätten, soweit diese nicht in die Trägerschaft des Bischöflichen Ordinariates oder der ihm zuzuordnenden Einrichtungen fallen. Mitversicherte Wagnisse - Auszug aus dem Sammelvertrag - Versichert ist insbesondere die gesetzliche Haftpflicht a) als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Baulichkeiten, Sälen oder Räumen, auch wenn sie zum Teil oder ausschließlich an Dritte (auch Betriebsangehörige) vermietet, zur Verfügung gestellt oder verpachtet werden; nicht versichert ist jedoch die Haftpflicht als Mieter oder Pächter; b) aus den auf den mitversicherten Grundstücken befindlichen Garagen und Fahrzeugabstellplätzen; der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Beschädigung von in Garagen untergebrachten oder auf dafür vorgesehenen Plätzen abgestellten Fahrzeugen, soweit eine Fahrzeugversicherung besteht; c) als früherer Besitzer eines Gebäudes nach 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; d) aus der Verabfolgung von Injektionen durch ausgebildetes Personal, soweit eine ärztliche Anweisung dafür besteht;

7 e) aus Besitz und Führen von Kraftfahrzeugen aller Art, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen, einschl. Arbeitsmaschinen (s. aber Ausschlüsse); f) aus Besitz und Führen von privat genutzten Wasserfahrzeugen (z. B. Ruderboote, Paddelboote, Schlauchboote und Segelboote bis zu 12 m² Segelfläche und nicht versicherungspflichtige motorbetriebene Kleinboote, auch Wasserfahrzeuge bis zu 10 t Wasserverdrängung); g) aus dem Halten und Hüten von Haustieren im Sinne der 833 und 834 BGB (s. Ausschlüsse); h) aus der Betätigung bei Spiel und Sport und nicht organisiertem Verbandssport einschl. der Durchführung von Freizeiten, geselligen Zusammenkünften, Veranstaltungen und Wanderungen; i) aus Schul- und Unterrichtsbetrieb, aus der Durchführung von Seminaren, Laienspielen, Theateraufführungen, Lichtbild- und Filmvorführungen und dergleichen, gleichgültig, ob eigene oder gemietete Apparate verwendet werden (s. Ausschlüsse); j) aus Mietsachschäden nach folgender Vereinbarung: Abweichend von 4 Ziffer I 7 a AHB/BVV sind mitversichert: a. Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen bis zu einem Höchstbetrag von je Schadenereignis und einer Gesamthaftung des Versicherers in einem Versicherungsjahr bis ; b. Schäden an beweglichen Sachen - mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen aller Art und Fahrrädern -, die dem versicherten Betrieb oder dessen Beauftragten zur Ausübung ihrer karitativen Aufgaben überlassen worden sind. Voraussetzung für diesen erweiterten Versicherungsschutz ist, dass die mit diesen Sachen umgehenden Personen über deren Gebrauch und ordnungsgemäße Bedienung eingehend unterwiesen worden sind. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt bei einer Selbstbeteiligung von 52,00 und einer Gesamthaftung des Versicherers in einem Versicherungsjahr von c. Für Brand- und Explosionsschäden wird im Rahmen einer erhöhten Sachschaden- Versicherungssumme von wie folgt Versicherungsschutz gewährt: * Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden, die durch Brand und/oder Explosion an Immobilien und Mobiliar eines Dritten entstehen. Die Ausschlussbestimmungen 4 I 6a und 4 I 8 AHB finden insoweit keine Anwendung. * Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Versicherer des Geschädigten im Wege des Rückgriffs nach 67 VVG bzw. einer entsprechenden Bestimmung. Mitversicherte Personen Versichert sind die persönlichen gesetzlichen Haftungen a) aller gesetzlichen und satzungsgemäßen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die leitend für ihn tätig sind oder zur Leitung oder Beaufsichtigung der mitversicherten Einrichtungen und Betriebe und ihrer Teile angestellt sind, in dieser Eigenschaft;

8 b) sämtlicher übrigen Beschäftigten inkl. der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte, ehrenamtlich und nebenamtlich tätigen Personen und mitarbeitenden Betreuten für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betriebs des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch (SG) handelt. Das gleiche gilt gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften für solche Personenschäden - Dienstunfälle -, die in Ausübung oder in Folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Eingeschlossen ist die Haftpflicht der Lehrer und Aufsichtspersonen wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen, von gesetzlich versicherten Kindern in Kindergärten und Schülern in Schulen; c) der Zivildienstleistenden für Schäden, die sie in Ausübung ihres Dienstes in anerkannten Beschäftigungsstellen des Versicherungsnehmers Dritten zufügen und für die sie von der Bundesrepublik Deutschland im Regresswege haftbar gemacht werden; d) der Pateneltern, auch Mitarbeiter, die vorübergehend Betreute von Einrichtungen des Versicherungsnehmers bei sich aufnehmen. Versicherungsschutz besteht jedoch nur insoweit, als nicht ein anderweitiger Haftpflicht-Versicherungsvertrag Platz greift; e) der Personen, die an Veranstaltungen des Versicherungsnehmers teilnehmen, während der Dauer der Veranstaltung. In Abweichung der Allgemeinen Haftpflicht- Versicherungsbedingungen des Bayer. Versicherungsverbandes sind Haftpflichtansprüche der vorgenannten Personen untereinander wegen Personenschäden mitversichert - mit Ausnahme von Angehörigen der Teilnehmer. Versicherungsschutz besteht jedoch nur insoweit, als nicht ein anderweitiger Haftpflicht- Versicherungsvertrag Platz greift; f) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch (SG) handelt. Das gleiche gilt gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften für solche Personenschäden (Dienstunfälle), die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; g) derjenigen Personen, die anstelle des Versicherungsnehmers das Nießbrauchrecht oder die Zwangs- oder Konkursverwaltung ausüben, in dieser Eigenschaft. Ausschlüsse - nicht versicherte Wagnisse 1. Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern sind Wagnisse, die durch diesen Vertrag nicht erfasst sind, insbesondere die Haftpflicht a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Wagnis zuzurechnen sind; b) aus dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und aus der Abgabe von Kraftstoffen oder Energie an betriebsfremde Personen und Einrichtungen; c) aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von genehmigungspflichtigen Feuerwerken;

9 d) aus der Haltung von Hunden; e) aus dem Halten und Führen von Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeugen (nicht Ruderboote, Paddelboote, Schlauch- und Segelboote bis 12 m² Segelfläche und nicht versicherungspflichtigen motorbetriebenen Kleinbooten) sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen, die der Versicherungspflicht unterliegen; f) der Betreuten aller Art und der Mitarbeiter als Privatperson. 2. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen. Meldung von Schadenfällen Schadenfälle sind über den Caritasverband Würzburg e. V. zu melden. Hier sind auch entsprechende Schadenanzeigen erhältlich. Im Haftpflichtbereich ist es notwendig, dass alle Vorfälle, die zu einem möglichen Schadenersatzanspruch Dritter führen können, sofort angezeigt werden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Schadenersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach nicht anzuerkennen sind. Dies ist Aufgabe des Versicherers. Sofern im Zusammenhang mit Haftpflichtschäden Strafanzeigen oder Bußgeldbescheide ergehen, ist der Caritasverband Würzburg e. V. ebenfalls zu unterrichten. Aus der Schadenanzeige muss die genaue Anschrift der Einrichtung zu ersehen sein. Weiterhin ist die Schadenanzeige von einer verantwortlichen Person der Einrichtung zu unterschreiben. III. Dienstreise-Fahrzeugversicherung Nr /004 Versicherer: Sparkassen-Versicherung AG Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle privateigenen Pkw/Kombi, die von den Mitarbeitern der Pflege- und Sozialstationen und der damit verbundenen Aktivitäten, wie Seniorentreffs, Seniorenberatung, Hauswirtschaftshilfen, Essen auf Rädern oder Besuchsdiensten im Rahmen der Familien-, Jugend- und Krankenhilfe im Auftrag und Interesse des Versicherungsnehmers zu Dienstfahrten benutzt werden. Die Einrichtungen dürfen nicht in die Trägerschaft des Bischöflichen Ordinariates fallen, und müssen rechtlich und wirtschaftlich selbstständig sowie Mitglied des Diözesan- Caritasverbandes sein. Es gilt ein Selbstbehalt von 300,00 in der Fahrzeug-Voll- und 150,00 in der Fahrzeug- Teil-Versicherung vereinbart. Schadenfälle sind unverzüglich über den DiCV Würzburg (hier sind auch Schadenanzeigen erhältlich) an die Ecclesia zu melden, da ggf. Sachverständige eingeschaltet werden müssen.

10 Ergänzender Versicherungsschutz Über den DiCV Würzburg e. V. besteht Versicherungsschutz in Form der Haftpflichtversicherung und der Dienstreise-Fahrzeugversicherung. Somit ist es notwendig, dass die Einrichtung den weiteren Versicherungsschutz selbst regelt. Hierbei steht die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH in Mitträgerschaft des Deutschen Caritasverbandes hilfreich zur Seite. Die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH ist kein Versicherungsunternehmen, arbeitet als fachspezifischer Makler mit allen namhaften am deutschen Markt vertretenen Versicherern zusammen, finanziert sich ausschließlich über die in die Versicherungprämien bereits eingearbeiteten Betreuungscourtagen. Ihre Dienstleistungen erfordern von Ihrer Seite keinerlei Mehrkosten. Soweit bereits Versicherungsverträge bestehen, bietet die Ecclesia GmbH an, diese zu überprüfen. Folgende Ergänzungen hält die Ecclesia GmbH für notwendig: Gebäude-Feuer-, -Leitungswasser-und -Sturmversicherung für eigene Gebäude; Inventar-Feuer-, Einbruchdiebstahl-,Leitungswasser-und Sturmversicherung; Betriebsunterbrechungsversicherungen; Umwelt-Haftpflichtversicherung, soweit Tankanlagen vorhanden sind; Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung; Mieter-HaftpflichtPlus-Versicherung für gemietete Gebäude.

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