Geschäftsordnung des Präsidiums der Hochschule für Gesundheit
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- Lothar Kramer
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1 Geschäftsordnung des Präsidiums der Hochschule für Gesundheit vom NICHTAMTLICHE LESEFASSUNG Auf der Grundlage des 15 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW.2006 S.474), zuletzt geändert am 8. Oktober 2009 (GV. NW. S. 516), und 5 Abs. 4 der Grundordnung der Hochschule für Gesundheit vom , zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom gibt sich das Präsidium der Hochschule für Gesundheit folgende Geschäftsordnung: 1
2 Inhaltsübersicht: 1 Aufgaben 2 Mitglieder 3 Vertreterregelung 4 Präsidiumssitzungen 5 Einladungen und Tagesordnungen 6 Beschlussfähigkeit 7 Beschlussfassung und erforderliche Mehrheiten 8 Sitzungsprotokoll 9 Zusammenarbeit zwischen den Präsidiumsmitgliedern 10 Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und der Hochschulverwaltung 11 Handhabung dieser Geschäftsordnung 12 In-Kraft-Treten 2
3 1 Aufgaben (1) Das Präsidium leitet die Hochschule. (2) In Ausführung der Leitungsfunktion obliegen dem Präsidium alle Angelegenheiten der Hochschule, für die das Hochschulgesetz NRW oder die Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festlegt. 2 Mitglieder des Präsidiums (1) Die Mitglieder des Präsidiums sind die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und die nichthauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. (2) Die Präsidentin/der Präsident ist Vorsitzende/Vorsitzender des Präsidiums und vertritt die Hochschule nach außen. 3 Vertretungsregelungen (1) Bei Abwesenheit wird die Präsidentin/der Präsident von der nichthauptberuflichen Vizepräsidentin/dem Vizepräsident für Studium und Lehre vertreten. Dies gilt auch für die Vertretung im Vorsitz in den Sitzungen. (2) Die/der nichthauptberufliche Vizepräsidentin/Vizepräsident für Studium und Lehre wird bei Abwesenheit von der Präsidentin/dem Präsidenten vertreten. (3) Die Präsidentin/der Präsident wird in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung vertreten. 3
4 (4) Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung wird bei Abwesenheit in Angelegenheiten des Präsidiums, die die Bewirtschaftung von Sach- und Personalmitteln betreffen, durch ihre/seine Vertreterin bzw. ihren/seinen Vertreter im Amt mit uneingeschränktem Stimmrecht vertreten. Satz 1 gilt nicht, wenn in der Angelegenheit zuvor ein Präsidiumsbeschluss gefasst wurde, dem auch die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung zugestimmt hat. (5) Die Präsidiumsmitglieder unterrichten sich gegenseitig über alle Angelegenheiten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Präsidium, in zentralen Organen und Gremien und in der Hochschulverwaltung von Bedeutung sein können. 4 Präsidiumssitzungen (1) Den Vorsitz bei den Präsidiumssitzungen führt die Präsidentin/der Präsident. Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (3) Das Präsidium beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten und gibt ihr Gelegenheit, dazu vorzutragen. (4) Die Präsidentin/der Präsident kann Dritte zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzuziehen. Diese haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. (5) Präsidiumssitzungen finden in der Regel wöchentlich statt. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch die Präsidentin/den Präsident. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen insbesondere Meinungsäußerungen und Stimmabgaben einzelner Präsidiumsmitglieder sowie Beratungsergebnisse in für vertraulich erklärten Angelegenheiten nicht weitergeben; Informationen zur Sicherstellung der verwaltungsmäßigen Ausführung von Präsidiumsbeschlüssen bleiben hiervon unberührt. Unbeschadet dieser Einschränkungen sind die Präsidiumsmitglieder befugt, weitere Funktionsträger und Mitglieder von Hochschulgremien über die Ergebnisse der Präsidiumsberatungen zu unterrichten, auch soweit sich diese nicht aus dem Protokoll ersehen lassen. 4
5 5 Einladung und Tagesordnung (1) Die Tagesordnung wird durch die Präsidentin/den Präsidenten festgelegt. Die Tagesordnung enthält Datum und das geplante Zeitfenster der Sitzung, die namentliche Benennung des Teilnehmerkreises sowie die Benennung und Kategorisierung (Information, Diskussion, Beschluss) der einzelnen Tagesordnungspunkte. Die weiteren Sitzungsteilnehmer können Vorschläge für weitere Tagesordnungspunkte einbringen. Diese sind der Protokollführerin/dem Protokollführer 4 Arbeitstage vor dem Sitzungstermin zuzuleiten. Sie sollen auch die zur Verständlichkeit und Transparenz des jeweiligen Tagesordnungspunktes erforderlichen Unterlagen enthalten. Im Falle eines Beschlusses sind entsprechende Beschlussvorlagen beizufügen. (2) Die Sitzungsteilnehmer können unabhängig von der nach Absatz 1 festgelegten Tagesordnung Besprechungspunkte vor Feststellung der Tagesordnung in die Sitzung einbringen. Dies gilt nicht, wenn zu dem Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst werden soll. (3) Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung von der Präsidentin/dem Präsident festgestellt. (4) Die Einladung ist den Teilnehmern spätestens 2 Arbeitstage vor dem Sitzungstermin in schriftlicher Form zuzuleiten. Die Einladung umfasst die Tagesordnung inkl. der Anlagen gem. Abs. 1 S. 5 sowie das Sitzungsprotokoll der letzten gemeinsamen Sitzung. 6 Beschlussfähigkeit Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Es muss entweder die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung bei der Beschlussfassung mitwirken. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden festzustellen. 5
6 7 Beschlussfassung (1) Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Präsidiumsmitglieder. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist entscheidend, Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse des Präsidiums können gemäß 5 Abs. 3 Grundordnung nicht gegen die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten gefasst werden; die Präsidentin/der Präsident kann im Einzelfall auf dieses Recht verzichten. (2) Der Wortlaut der zur Abstimmung gestellten Beschlüsse ergibt sich aus der eingereichten Beschlussvorlage und wird von der/dem Vorsitzenden vor der Abstimmung erneut wörtlich vorgetragen (3) Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Präsidiums mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Präsidium dem Hochschulrat, welcher eine Entscheidung herbeiführt. (4) Ein Präsidiumsmitglied, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen, dass ihre/seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird. (5) Wird ein Präsidiumsbeschluss anderen Stellen zugeleitet, so kann ein überstimmtes Präsidiumsmitglied verlangen, dass dem Beschluss bei Weiterleitung ein Sondervotum beigefügt wird. Das Sondervotum muss bis spätestens zum Ende der Präsidiumssitzung angemeldet und innerhalb einer von der/dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist mit Begründung eingereicht werden. Die Anmeldung des Sondervotums sowie die Fristsetzung für die Begründung sind im Protokoll festzuhalten. (6) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse und Empfehlungen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit des Präsidiums damit einverstanden ist. Das schriftliche Umlaufverfahren kann auch in elektronischer Form durchgeführt werden. 6
7 8 Protokoll (1) Über die Präsidiumssitzungen wird von der/dem durch das Präsidium benannten Protokollführerin/Protokollführer ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll gefertigt. Das Protokoll enthält Angaben über: a. den Tag und das Zeitfenster der Sitzung b. die Namen der anwesenden Teilnehmer c. den behandelten Gegenstand, die eingebrachten Vorlagen und die gestellten Anträge, d. die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen Das Protokoll ist von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen. (2) Das Protokoll wird den Teilnehmern mit der Einladung zur nächsten Präsidiumssitzung zugeleitet. (3) Das Protokoll wird hochschulintern veröffentlicht. Dies gilt nicht für Personalangelegenheiten. (4) Das Protokoll wird zu Beginn einer Sitzung durch das Präsidium verabschiedet. Änderungswünsche und Ergänzungen seitens der Teilnehmer sind bis zur Verabschiedung anzumelden. 9 Zusammenarbeit im Präsidium (1) Die Präsidentin/der Präsident wirkt auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Präsidiumsmitglieder hin. Hierzu ist die Einhaltung der gegenseitigen Informationsverpflichtung nach 3 Abs. 7 unabdingbar. (2) Die Präsidentin/der Präsident leitet die Geschäfte und die Zusammenarbeit des Präsidiums. Sie/er kann hierzu die das Präsidium unterstützende Stelle der Hochschulverwaltung in Anspruch nehmen. 7
8 10 Zusammenwirken von Präsidium und Hochschulverwaltung (1) Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung trägt dafür Sorge, dass Verwaltungsangelegenheiten, die das Präsidium betreffen, gem. 5 Abs. 1 behandelt werden. Beschluss- oder Informationsvorlagen aus der Hochschulverwaltung sollten, insbesondere wenn sie Entscheidungsalternativen beinhalten, zwischen der vorlegenden Vizepräsidentin/dem vorlegenden Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und der/dem zur Präsidiumssitzung einladenden Präsidentin/Präsidenten vorbesprochen werden, bevor die endgültige Entscheidung im Präsidium herbeigeführt wird. (2) Soweit dies für die Behandlung von Beschluss- oder Informationsvorlagen oder zur Unterrichtung in besonderen Angelegenheiten sachdienlich ist, sorgt die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung dafür, dass zu den Präsidiumssitzungen die zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Hochschulverwaltung dem Präsidium zur Verfügung stehen. (3) Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung trägt als Leiterin/Leiter der Hochschulverwaltung dafür Sorge, dass die zuständigen Stellen der Hochschulverwaltung die Beschlüsse des Präsidiums umsetzen. Sie/er berichtet dem Präsidium über die Ergebnisse der weiteren Bearbeitung. (4) Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung stellt sicher, dass die Hochschulverwaltung das Präsidium insgesamt und seine einzelnen Mitglieder in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben unterstützt. (5) Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung gewährleistet das Recht des Präsidiums, in Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind alle Fragen, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung betreffen. Ob eine solche Angelegenheit vorliegt, entscheidet die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung. Das Präsidium beschließt, in welchen Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung es die Entscheidung an sich ziehen will. Sollte die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung bei einem derartigen Beschluss des Präsidiums von seinem Widerspruchsrecht i.s.d. 7 Abs. 3 Gebrauch machen und kommt keine Einigung zustande, berichtet das Präsidium dem Hochschulrat mit dem Ziel einer Entscheidung. 8
9 11 Handhabung dieser Geschäftsordnung (1) Wird in einer Präsidiumssitzung strittig, wie eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung auszulegen ist, so kann die Auslegungsfrage mit Wirkung für die laufende Sitzung von der Präsidentin/dem Präsidenten bzw. der Vertreterin/dem Vertreter im Rahmen des 4 Abs. 1 entschieden werden. Mit dauernder Wirkung können Auslegungsfragen vom Präsidium nur durch entsprechende Änderung der Geschäftsordnung geregelt werden. (2) Will das Präsidium im Einzelfall von dieser Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es der Zustimmung aller Präsidiumsmitglieder. (3) Änderungen dieser Geschäftsordnung können mit der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder beschlossen werden. 12 In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule für Gesundheit in Kraft. Bochum, den Prof. Dr. Anne Friedrichs Präsidentin 9
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