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1 Nr 301 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Magistrats-Personalvertretungsgesetz geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Magistrats-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 69/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/1999, wird geändert wie folgt: 1. Im 1 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Abs 2 lautet: "(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, auf die das Magistrats-Bedienstetengesetz Anwendung findet ( 1 des Magistrats-Bedienstetengesetzes), und Lehrlinge." 1.2. Die Abs 3 und 4 entfallen. 2. Im 13 Abs 1 wird die Wortfolge "vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet," durch die Wortfolge "fünf Jahren, vom Tag der Konstituierung des Hauptausschusses an gerechnet," ersetzt. 3. Im 14 Abs 3 wird in der lit a die Wortfolge "die Bediensteten der Personalverwaltung" durch die Wortfolge "die Bediensteten der Personalverwaltung, die nicht in der Bezugsabrechnung des Magistrates beschäftigt sind" ersetzt. 4. Im 17 Abs 2 werden im zweiten Satz die Worte "spätestens acht Wochen" durch die Worte "spätestens zehn Wochen" ersetzt. 5. Im 18 Abs 1 werden im ersten Satz die Worte "spätestens drei Wochen" durch die Worte "spätestens sieben Wochen" ersetzt.

2 6. Im 19 wird angefügt: "(3) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich vor dem Dienststellenwahlausschuss bzw der Sprengelwahlkommission auszuüben. Die Stimmabgabe durch die Post (Briefwahl) ist vom Dienststellenwahlausschuss zuzulassen, wenn der Wahlberechtigte wegen Urlaubs, Karenz(-urlaubs), Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Krankheit oder sonstiger wichtiger, seine Person betreffender Gründe oder infolge Ausübung seines Dienstes am Wahltag nicht in seiner Dienststelle anwesend sein wird. In diesem Fall sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangen." 7. Im 39 wird angefügt: "(3) Die 1, 13 Abs 1, 14 Abs 3, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft." 2

3 Erläuterungen 1. Allgemeines: Die Vorlage für eine Novelle zum Magistrats-Personalvertretungsgesetz geht auf Anregungen der Stadt Salzburg (Personalvertretung und Magistratsdirektor) zurück, die vor allem Anpassungen an das Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten (Funktionsperiode des Hauptausschusses und der Dienststellenausschüsse von fünf Jahren, Briefwahl) und an das mittlerweile erlassene Magistrats-Bedienstetengesetz (Bedienstetenbegriff) enthält. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage: Art 21 Abs 1 B-VG. 3. Übereinstimmung mit EU-Recht: Zu den Regelungsgegenständen der Vorlage besteht kein Gemeinschaftsrecht. 4. Kostenfolgen: Das Vorhaben kann durch die Einführung der Briefwahlmöglichkeit geringfügige Mehrkosten für die Stadt Salzburg zur Folge haben. 5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens: Gegen das Vorhaben sind keine Einwände erhoben worden. 6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z 1: Das im Jahr 2012 neu erlassene Magistrats-Bedienstetengesetz umschreibt im 1 die vom Anwendungsbereich umfassten Bediensteten als jene Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Salzburg stehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind lediglich Personen, deren Dienstverhältnis durch das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist, sowie weiters Bauarbeiterinnen und -arbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und Lehrlinge sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Der Anwendungsbereich des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes soll grundsätzlich mit dieser Bestimmung harmonisiert werden, lediglich die Lehrlinge werden zusätzlich einbezogen. Damit entfällt auch die bisher vorgesehene Ausnahme für die in Betrieben beschäftigten Bediensteten, so dass auch diese in den Anwendungsbereich des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes einbezogen werden. 3

4 Zu Z 2: Die Funktionsperiode des Hauptausschusses und der Dienststellenausschüsse beträgt derzeit vier Jahre, während 11 Abs 1 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes eine solche von fünf Jahren vorsieht. Die Dauer der Funktionsperioden soll angeglichen werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, den Beginn der Funktionsperiode nicht mit dem Wahltag, sondern mit dem Tag der konstituierenden Sitzung anzusetzen, was sinnfällig ist. Zu Z 3: Die in der Personalverwaltung beschäftigten Bediensteten sind derzeit generell nicht wählbar. Seit der Einbeziehung der Bediensteten der Bezugsabrechnung in das Personalamt betrifft dieser Ausschluss vom passiven Wahlrecht auch die dort beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, obwohl deren tatsächlicher Einfluss auf die personalbezogenen Dienstnehmerentscheidungen äußerst gering oder gar nicht gegeben ist, da die in der Lohnbuchhaltung beschäftigten Bediensteten ausschließlich von anderen Stellen getroffene Anweisungen durchführen. Daher wird vorgeschlagen, diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Ausschluss der Bediensteten der Personalverwaltung vom passiven Wahlrecht auszunehmen. Zu den Z 4 bis 6: Das Magistrats-Personalvertretungsgesetz sieht derzeit keine Möglichkeit einer Stimmabgabe durch Briefwahl vor. Demgegenüber enthält 17 Abs 7 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes bereits seit der Stammfassung (LGBl Nr 1/1992) eine entsprechende Möglichkeit, die sich in der Praxis auch gut bewährt hat. Auf Art 26 Abs 6 B-VG, der mittlerweile auch bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern generell die Möglichkeit der Briefwahl einräumt, ist im Zusammenhang ebenfalls hinzuweisen. Eine entsprechende Möglichkeit zur Stimmabgabe bei Ortsabwesenheit soll daher auch bei Personalvertretungswahlen der Magistratsbediensteten bestehen. Die in der Z 6 vorgeschlagene Formulierung entspricht weitgehend dem Regelungsvorbild des 17 Abs 7 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes. Die zwei in den Z 4 und 5 vorgesehenen Fristverlängerungen (Z 4: Festlegung des Stichtages; Z 5: Einbringen der Wahlvorschläge) gehen auf Vorschläge aus der Personalvertretung der Magistratsbediensteten zurück und sollen das aus der Briefwahlmöglichkeit resultierende Erfordernis einer möglichst frühzeitigen Fertigstellung des Stimmzettels erleichtern. Zu Z 7: Die Änderungen sollen möglichst unverzüglich in Kraft treten. 4

5 Die Landesregierung stellt sohin den Antrag, der Salzburger Landtag wolle beschließen: 1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben. 2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen. 5

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