Financial Lines. Brennpunkt D&O-Versicherung Hamburg, 10. Oktober 2014
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- Hilko Beutel
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1 Financial Lines Brennpunkt D&O-Versicherung Hamburg, 10. Oktober 2014
2 Schaden Aktuelle Trends und Entwicklungen in der D&O-Versicherung Agenda Insolvenzen Kartellrecht Fake President
3 Insolvenzen Insolvenzklauseln in D&O-Wordings Insolvenzausschluss Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft stehen, dieser zurechenbar sind oder darauf beruhen, insbesondere solche wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrags. Sollte über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet werden, ist der Versicherer hierüber unverzüglich zu informieren. Der Versicherer behält sich für diesen Fall ausdrücklich das Recht vor, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von 1 Monat zu kündigen. In diesem Falle finden die Regelungen zur Schadennachmeldefrist keine Anwendung.
4 Insolvenzen Insolvenzausschluss Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gegen versicherte Personen, die in irgendeinem Zusammenhang mit einer Insolvenz, Überschuldung, oder tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin oder einem mitversicherten Tochter-Unternehmen stehen, dieser zurechenbar sind oder darauf beruhen, insbesondere solche wegen verspäteter Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
5 Insolvenzen Problematik Bestimmtheit des Ausschlusses? Was heißt, in irgendeinem Zusammenhang, weite oder enge Auslegung? Zurechenbarkeit: Wer muss Kenntnis haben von einer drohenden Überschuldung? Wer stellt Zeitpunkt der Überschuldung/Insolvenz fest?
6 Insolvenzen Einführung und Entscheidung über Wirksamkeit von Insolvenzklauseln in einem Deckungsprozess? Keine rechtskräftigen Urteile These: Gerade im Fall der Insolvenz/Überschuldung soll eine D&O-Versicherung ihre Wirksamkeit entfalten.
7 Kartellrecht Weiterreichung des Bußgelds an die Organe nach 93Abs.2 AktG? Soweit ersichtlich gibt es keine deutsche Gerichtsentscheidung, die sich mit der Frage befasst, dafür aber eine Entscheidung des englischen Court of Appeal aus dem Jahre 2010, die eine Weiterleitung des Schadens auf die Gesellschaftsorgane nicht zugelassen hat (Safeway vs. Twigger); Unterschiedliche Meinungen in der deutschen Literatur. Pro-Argumente: - Ziel von 93 Abs. 2 AktG ist es, das Vermögen der Gesellschaft zu schützen, unabhängig davon, worauf Vermögensverluste beruhten. - Der abschreckende Effekt eines Bußgeldes wird durch die Weiterleitung auf das Management verstärkt.
8 Kartellrecht Kontra-Argumente: - Das Bußgeld ist auf den Beschuldigten, hier also VN, zugeschnitten. Sein Umfang richtet sich nach dessen finanziellen Umständen und Möglichkeiten (Bestimmung des Bußgeldes nach betroffenem Umsatz). Der typische Bußgeldbetrag geht bei Weitem über die finanziellen Möglichkeiten von Organen hinaus. - Der Zweck des Bußgeldes liegt in einer Bestrafung der Gesellschaft, nicht ihres Managements. Genau dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Organe (oder ihre Versicherer) mit dem Bußgeld belastet würden. Aus der Sicht der Versicherer sind derzeit noch die Kontra-Argumente überzeugend, die Literatur neigt ihnen weitgehend zu, und die zitierte englische Gerichtsentscheidung bestätigt diese Sichtweise.
9 Kartellrecht Vorteilsausgleichung - In der deutschen Rechtsliteratur ist unstrittig, dass ökonomische Vorteile, die sich aus Kartellrechtsverletzungen ergeben ( Kartelldividende ), im Wege der Vorteilsausgleichung gegenüber einem Schaden anrechnungsfähig sind. - Konkrete Berechnung der Dividende?! - Ausschluss von Bußgeldern - Vorsatzproblematik Fazit: Schadenfälle generell vergleichen oder Musterprozess führen?!
10 Fake President Professionell durchgeführte Betrugsfälle: Täuschung von Mitarbeitern, Zahlungsanweisungen zu veranlassen. Ablauf: Anruf in der Finanzabteilung eines angeblich vom Geschäftsführer (GF) beauftragten Rechtsanwaltes, der an einer streng vertraulichen Transaktion arbeitet. Der Mitarbeiter wird durch eine des GF informiert, Zahlungen zu tätigen. Tatsächlich erhält der Mitarbeiter wenig später eine , die sich im Nachhinein als Fälschung herausstellt. In der wird dem Mitarbeiter vermeintlich vom GF bestätigt, Zahlungen veranlassen zu müssen. Dem Täter ist das Vier-Augen-Prinzip bekannt, und er erkundigt sich wenig später nach dem genauen Vorgehen bei der Durchführung von Zahlungen und lässt sich die Durchwahl des Vorgesetzten geben. Dort ruft er an. Die Zahlung wird daraufhin veranlasst.
11 Fake President So entstehen europaweit Schäden in Millionenhöhe - Fall der D&O- oder der VSV-Versicherung? - D&O-Versicherung als subsidiäre Auffangspolice? - Zu breite Wordings? - Handeln in Stellvertretung des Geschäftsführers? - Konkrete Pflichtverletzung? - Organisations-Überwachungsverschulden? - Verteidigungsmöglichkeiten der versicherten Person?
12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
13 AIG Europe Limited Direktion für Deutschland Speicherstraße Frankfurt American International Group, Inc. (AIG) ist ein führendes, internationales Versicherungsunternehmen, das Kunden in mehr als 130 Ländern und Jurisdiktionen betreut. AIG Unternehmen bieten ihre Dienstleistungen und Versicherungslösungen sowohl industriellen und institutionellen Kunden als auch Privatkunden über eines der umfassendsten globalen Netzwerke der Schaden- und Unfallversicherungsindustrie an. AIG Unternehmen sind zudem in den Vereinigten Staaten führender Anbieter in den Bereichen Lebensversicherung und Altersvorsorgeprodukte. Die Stammaktien von AIG sind an den Börsen in New York und Tokio notiert. AIG ist der Marketingname für das weltweite Versicherungsgeschäft der American International Group, Inc., das Sach- und Haftpflichtversicherungen, Lebensversicherungen, Altersvorsorgeprodukte und die Schadenversicherung umfasst. Die Produkte und Dienstleistungen werden von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen der American International Group, Inc. erbracht und zur Verfügung gestellt. In Europa ist AIG Europe Limited Hauptversicherer. Dieses Dokument dient lediglich zur allgemeinen Information und kann in keinerlei Situation zur Begründung eines Deckungsanspruchs herangezogen werden. Produkte und Dienstleistungen, die von Gesellschaften der American International Group, Inc. angeboten werden, sind nicht automatisch in jedem Land verfügbar. Der Deckungsumfang und die Bedingungen der Versicherung unterliegen den Allgemeinen Bedingungen der Police, die auf Anfrage erhältlich sind. Bestimmte Produkte und Dienstleistungen können von unabhängigen Dritten bereitgestellt werden. Die Versicherungsprodukte können durch verbundene oder nicht verbundene Unternehmen vertrieben werden. Für weitere Informationen, besuchen Sie bitte unsere Website unter
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