Friedrich Lauter Regierungspräsidium Tübingen. Theoretische Standardisierung von Prüfern FE(A), FIE(A), FE(S), FIE (S) gem. FCL.

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1 Friedrich Lauter Regierungspräsidium Tübingen Theoretische Standardisierung von Prüfern FE(A), FIE(A), FE(S), FIE (S) gem. FCL.1015(b)(2)-(5) 1

2 Herzlich willkommen! Die theoretische Standardisierung hat folgenden Aufbau: Grundlagen zum Verständnis des Rechtssystems Rechtliche Grundlage und Inhalte der Prüfer-Standardisierung Standardisierungsanforderungen im einzelnen, FCL.1015 & AMC-Material etc. Durchführung von prakt. Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen sowie Dokumentation Lernziel sind die erforderlichen Kenntnisse zur Abnahme von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen im vollständigen Einklang mit den Anforderungen von Teil-FCL! 2

3 Grundlagen zum Verständnis des Rechtssystems Bisherige Struktur des Luftrechts in der BRD nach nationalem Recht - Grundgesetz (GG) - Luftverkehrsgesetz (LuftVG) - Luftverkehrsverordnungen (LuftVO, LuftVZO, LuftBO, LuftPersV, usw.) - Richtlinien (z.b. Ausbildungsrichtlinien) Folie 3,

4 Schritt nach Europa Art. 23 Grundgesetz Verwirklichung der Europäischen Union Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die BRD bei der Entwicklung der EU mit Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen Art. 100 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Das Europäische Parlament und der Rat können geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Folie 4,

5 5

6 Hierarchie der europäischen Gesetzesgrundlagen Luftverkehr Folie 6,

7 Lizenzierung und Ausbildung; VO(EU) Nr. 1178/2011 Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, geändert durch - Verordnung (EU) Nr. 290/2012 und - Verordnung (EU) Nr. 245/ Verordnung (EU) Nr. 2015/445 ersetzt ab stufenweise die nationalen Lizenzierungs- und Ausbildungsregelungen für Luftfahrer. Die Anhänge 1, 2, 4, 6 und 7 der o.a. Verordnung enthalten die wesentlichen Inhalte für das Luftfahrtpersonal; d.h. die Anforderungen an die Pilotenlizenzen (Anhang 1 und 6), die Bedingungen für die Umwandlung bestehender nationaler Lizenzen und Berechtigungen (Anhang 2), den medizinischen Bereich (Anhang 4) und die Anforderungen an Organisationen bezüglich des fliegenden Personals (Ausbildungsbetriebe, Anhang 7) Folie 7,

8 Rechtliche Grundlage und Inhalte der Prüfer-Standardisierung Gesetzesgrundlagen für das Prüferwesen sind im wesentlichen - FCL.1000 FCL.1010-FIE (Abschnitt K, Kapitel 1 Kapitel 7) - ARA.FCL.200 ARA.FCL.250 sowie - die hierzu ergangenen AMC 8

9 FCL.1015 Prüfer-Standardisierung a) Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren. b) Der Standardisierungslehrgang muss aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung bestehen und muss mindestens Folgendes beinhalten: (1) die Durchführung von 2 praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für die Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse, für die der Bewerber das Recht erwerben möchte, Prüfungen und Überprüfungen durchzuführen; 9

10 (2) Ausbildung in den entsprechenden Anforderungen dieses Teils und den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen, in der Durchführung von praktischen Prüfungen, in den Befähigungsüberprüfungen und den Kompetenzbeurteilungen und der entsprechenden Dokumentation und Berichterstattung; (3) eine Einweisung in die nationalen administrativen Verfahren, Anforderungen für den Schutz personenbezogener Daten, Haftung, Unfallversicherung und Gebühren; (4) eine Einweisung bezüglich der Notwendigkeit einer Prüfung und Anwendung der Punkte in Absatz 3 bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, und; 10

11 (5) eine Anweisung, wie Zugang zu den nationalen Verfahren und Anforderungen anderer zuständiger Behörden bei Bedarf erlangt wird. c) Inhaber einer Prüferberechtigung dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Bewerber, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Bewerbers geprüft haben. Details zu den Inhalten der Prüferstandardisierung ergeben sich aus den AMC/GM, die nachfolgend als roter Faden dienen. Die AMC/GM werden seitens der EASA ausschließlich in englischer Sprache veröffentlicht. Zum besseren Verständnis erfolgt hier eine deutsche Übersetzung und eine Reduzierung auf die entscheidenden Inhalte in Stichworten. 11

12 AMC1 FCL.1015 Examiner standardisation ( ) (d) Das Training soll beinhalten: (1) Theoretisches Training, das mindestens abdeckt: (i) die Inhalte der AMC2 FCL.1015 und des FEM ( Flugprüferhandbuch ) (ii) Teil-FCL und zugehörige AMCs und GM bezogen auf die Prüferpflichten (iii) betriebliche Anforderungen und zugehörige AMCs und GM, bez. Prüferpflichten (iv) nationale Anforderungen bezogen auf Prüfungspflichten (v) Grundlagen zu menschlichem Leistungsvermögen bezogen auf Prüfungen (vi) Grundlagen zur Bewertung der Leistung des Bewerbers (vii) Managementsysteme von ATOs (viii) MCC (Multi-Crew-Concept), -> hier nicht anwendbar! 12

13 AMC1 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) (2) Prüfer sollen, soweit im Mitgliedstaat einschlägig, ebenfalls unterwiesen werden in - Datenschutzanforderungen, - Haftung, - Unfallversicherung und - Kosten- und Gebührenangelegenheiten. Hieraus ergeben sich für FE(A), FIE(A), FE(S) und FIE(S) und im einzelnen nachfolgende Standardisierungsanforderungen*: *Der nachfolgend verwendete Begriff Prüfung(en) wird als Oberbegriff für praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen gebraucht! 13

14 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (i) die Inhalte der AMC2 FCL.1015 und des FEM ( Flugprüferhandbuch ) Limits: (a) Der Prüfer soll dem Bewerber eine angemessene Zeit zur Vorbereitung der Prüfung geben, normalerweise nicht mehr als 1 Stunde. Das bezieht sich vor allem auf die für Prüfungen mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen notwendige Flugvorbereitung (Erstellung des Flugdurchführungsplans etc.). (b) Der Prüfer soll die Prüfung so planen, dass alle vorgeschriebenen Übungen unter Beachtung der Wetterbedingungen, der Verkehrslage, der Flugsicherungsanforderungen und der lokalen Verfahren mit genügend Zeit für jede einzelne Übung durchgeführt werden können. Bei Kompetenzbeurteilungen für FI besteht, wie noch gezeigt wird, hinsichtlich der Übungen ein Auswahlermessen des Prüfers, das im o.g. Sinne Flexibilität zulässt. 14

15 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Zweck einer Prüfung: (c) Durch praktische Demonstration feststellen, dass der Bewerber ein ausreichendes Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten erworben bzw. aufrechterhalten hat. Bei Kompetenzbeurteilungen für FI bezieht sich das hauptsächlich auf die Fähigkeit des Bewerbers, seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. (d) Verbessern des (Flug-) Trainings in ATOs durch Feedback des Prüfers über die Übungen und Abschnitte von Prüfungen, die häufig nicht bestanden werden. Insoweit empfiehlt es sich, insbesondere bei nicht bestandenen Kompetenzbeurteilungen, dass der Ausbildungsleiter oder ein verantwortlicher FI am Debriefing teilnimmt. Dabei sollten unbedingt die menschlichen Faktoren ( Human factors ) beachtet werden, um vor allem den Bewerber, aber auch die ATO, nicht negativ darzustellen. 15

16 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Zweck einer Prüfung (Forts.): (e) Unterstützen der Aufrechterhaltung und, wenn möglich, der Verbesserung der Flugsicherheitsstandards durch Demonstration guten Verhaltens als Luftfahrer ( Airmanship ) und Flugdisziplin während der Prüfungen. Es sind jederzeit alle Regeln und Verfahren einzuhalten. Herablassende Demonstrationen des eigenen souveränen Könnens des Prüfers ( I show you something ) müssen unterbleiben! Durchführung von Prüfungen: (f) Ein Prüfer stellt sicher, dass ein Bewerber eine Prüfung im Einklang mit den Anforderungen von Teil-FCL durchführt und nach den vorgeschriebenen Prüfungsstandards bewertet wird. 16

17 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Durchführung von Prüfungen (Forts.): (g) Jedes Element eines Prüfungsabschnitts soll einzeln durchgeführt und beurteilt werden. Der im Briefing besprochene Prüfungsablauf soll in der Regel durch den Prüfer nicht geändert werden. Unvorhergesehene Änderungen im Prüfungsablauf können zu Schwierigkeiten des Bewerbers führen. Allerdings muss der Bewerber in der Lage sein, auf durch äußere Einflüsse, z.b. Wetter, bedingte Änderungen der Situation richtig zu reagieren. Dies gilt für FI-Bewerber in besonderem Maß! (h) Marginale oder fragwürdige Leistungen bei einem Prüfungselement dürfen die Beurteilung der nachfolgenden Elemente durch den Prüfer nicht beeinflussen. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist schwierig, vor allem bei sich häufenden schwachen Leistungen! Hier hilft nur ständiges Bewusstsein und in Erinnerung rufen! 17

18 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Durchführung von Prüfungen (Forts.): (i) Der Prüfer soll die Anforderungen und Limits einer Prüfung im Briefing mit dem Bewerber abstimmen. Bei Kompetenzbeurteilungen für FI sind insbesondere die beim Flug zu demonstrierenden Elemente im Briefing im Detail festzulegen. Als Limits können die Toleranzen aus den praktischen Prüfungen herangezogen werden. (j) Wenn eine Prüfung abgeschlossen ist oder abgebrochen wird, hat der Prüfer dem Bewerber im Debriefing die Gründe für nicht bestandene Elemente oder Abschnitte mitzuteilen. Auch im Bestehensfall ist ein ausführliches Debriefing geboten, um z.b. dem zukünftigen FI, z.b. durch Verbesserungsvorschläge, einen problemlosen Start zu ermöglichen. 18

19 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Durchführung von Prüfungen (Forts.): (k) Jede Bemerkung oder Widerspruch des Bewerbers zur Beurteilung und Bewertung durch den Prüfer wird von diesem im Prüferbericht dokumentiert und vom Prüfer und vom Bewerber unterzeichnet. Die Formulare sehen dafür eine Spalte vor. Vorbereitung des Prüfers: (l) Der Prüfer soll sämtliche Teile der Prüfung überwachen, einschließlich der Vorbereitung. Ausreichende Überwachung ist auch dann gegeben, wenn der Prüfer eine eigenständige Vorbereitung des Bewerbers anschließend überprüft und durch gezieltes, stichpunktartiges Hinterfragen verifiziert. 19

20 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Vorbereitung des Prüfers: (m) Der Prüfer plant eine Prüfung im Einklang mit den Anforderungen von Teil- FCL. Es werden ausschließlich die im einschlägigen Prüferbericht festgelegten Manöver und Verfahren geprüft. Ein Prüfer soll einen durchgefallenen Bewerber nicht ohne dessen Zustimmung erneut prüfen. Bei Kompetenzbeurteilungen für FI gilt die Besonderheit, dass die Manöver und Verfahren teilweise im Prüferbericht nicht festgeschrieben sind und vom Prüfer selbst festzulegen ist. Dies geschieht nach dem einschlägigen Syllabus für die praktische Ausbildung. Eine erneute Prüfung eines durchgefallenen Bewerbers durch denselben Prüfer sollte auch bei (angebotener) Zustimmung des Bewerbers nur im absoluten Ausnahmefall stattfinden. 20

21 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Verhalten des Prüfers: (n) Ein Prüfer soll für eine freundliche und entspannte Atmosphäre vor und während einer Prüfung sorgen. Von einem negativen oder gar feindseligen Auftreten ist abzusehen. Während der Prüfung sollen negative Bemerkungen und Kritiken vermieden werden; sämtliche Bewertungen sollen dem Debriefing vorbehalten sein. Die Grundregeln der Human factors sind zu beachten. Eine entspannte Atmosphäre beginnt z.b. schon bei der Sitzordnung im Briefing (Bewerber nicht mit verschränkten Armen gegenüber sitzen, sondern z.b. neben sich Platz nehmen lassen). Sollte eine Prüfung abzubrechen sein, lassen sich erste negative Bemerkungen und Kritiken zur Leistung des Bewerbers in der Regel nicht vermeiden. Solche Bemerkungen sollten mit dem Hinweis auf das Debriefing möglichst kurz gehalten werden. 21

22 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Bewertungssystem: (o) Obwohl für Prüfungsflüge Toleranzen festgelegt sein können, darf vom Bewerber nicht erwartet werden, dass diese auf Kosten einer ruhigen und stabilen Flugdurchführung eingehalten werden. Ein Prüfer berücksichtigt angemessen unvermeidbare Abweichungen durch Turbulenzen, Flugsicherungsanweisungen etc.. Ein Prüfer soll eine Prüfung nur abbrechen, wenn entweder eindeutig klar ist, dass der Bewerber das geforderte Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten nicht demonstrieren konnte und eine Komplettwiederholung der Prüfung notwendig wird, oder aus Sicherheitsgründen. ( ) Sofern z.b. der Bewerber Abweichungen von den Toleranzen durch Turbulenzen unmittelbar selbst bemerkt, die Korrektur ansagt (im Briefing besprechen!) und anschließend ruhig durchführt, kann die Abweichung in der Regel akzeptiert werden. 22

23 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Bewertungssystem (Forts.): Ein Prüfer benutzt folgendes Bewertungssystem: (1) Bestanden ( pass ), wenn der Bewerber das geforderte Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten demonstriert hat und, soweit anwendbar, innerhalb der Prüfungs-toleranzen für die Lizenz oder Berechtigung geblieben ist; (2) Nicht bestanden ( fail ), wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft: (i) Die Prüfungstoleranzen wurden trotz angemessener Berücksichtigung von Turbulenzen oder Flugsicherungsanweisungen nicht eingehalten; (ii) Das Ziel der Prüfung wurde nicht erreicht; (iii) Das Ziel der Prüfung wurde nur auf Kosten der Flugsicherheit, Verstößen gegen Regeln und Vorschriften, schlechten Verhaltens als Luftfahrer ( poor airmanship ) oder unruhiger Flugdurchführung erreicht; 23

24 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Bewertungssystem (Forts.): (iv) Es wurde kein angemessenes Niveau an Kenntnissen demonstriert; (v) Es wurde kein angemessenes Niveau an Flugmanagement demonstriert; (vi) Aus Gründen der Flugsicherheit wurde ein Eingreifen des Prüfers in die Flugdurchführung erforderlich. (3) Teilweise bestanden ( partial pass ) im Einklang mit den Kriterien des maßgeblichen Prüfungsanhangs von Teil-FCL. Bei Kompetenzbeurteilungen für FI ist insbesondere hinsichtlich der ruhigen und stabilen Flugdurchführung sowie bezüglich des Flugmanagements ein hoher Maßstab anzulegen. Teilweise bestanden ist bei Kompetenzbeurteilungen von FI nicht vorgesehen! Jedes nicht bestandene Element führt zum kompletten Nichtbestehen! 24

25 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Prüfungsmethoden und -inhalte: (p) Vor Durchführung einer Prüfung stellt der Prüfer sicher, dass das vorgesehene Luftfahrzeug für die Prüfung geeignet und entsprechend ausgerüstet ist. (q) Jede Prüfung wird nach den Vorgaben des Flughandbuchs durchgeführt. (r) Jede Prüfung wird auch innerhalb der Limits des Betriebshandbuches der ATO durchgeführt. Neben der grundsätzlichen Eignung und Ausrüstung für die Prüfung ist der Prüfer auch für die Lufttüchtigkeit des verwendeten Luftfahrzeuges verantwortlich, denn der Prüfer ist während der Prüfung verantwortlicher Luftfahrzeugführer, 4 Abs. 4 LuftVG. Die Limits des Betriebshandbuches der ATO können restriktiver als die Limits des Flughandbuches sein. 25

26 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Prüfungsmethoden und inhalte (Forts.): (s) Inhalte: (1) Eine Prüfung umfasst: (i) Mündliche Prüfung am Boden (wo vorgesehen); (ii) Briefing vor dem Flug; (iii) Flugübungen; (iv) Debriefing nach dem Flug. (2) Die mündliche am Boden soll beinhalten: (i) Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse und Flugleistung; (ii) Flugplanung und betriebliche Verfahren; (iii) Andere maßgebliche Elemente oder Abschnitte der Prüfung. 26

27 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Prüfungsmethoden und inhalte (Forts.): Bei Kompetenzbeurteilungen für FI ist eine mündliche Prüfung am Boden vorgesehen. Die mündliche Prüfung umfasst alle theoretischen Sachgebiete. (3) Das Briefing vor dem Flug soll beinhalten: (i) Prüfungsablauf (Reihenfolge der Prüfungselemente); (ii) Leistungseinstellungen, Geschwindigkeits- und Anflugminima, wenn vorgesehen; (iii) Sicherheitsgesichtspunkte. 27

28 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Prüfungsmethoden und inhalte (Forts.): (4) Die Flugübungen umfassen jedes vorgeschriebene Element und jeden vorgesehenen Abschnitt der Prüfung; Kann auch nur ein Prüfungselement oder Abschnitt nicht durchgeführt werden (z.b. aufgrund einer Wetterverschlechterung), ist die Prüfung zu unterbrechen und später fortzusetzen. (5) Das Debriefing nach dem Flug soll beinhalten: (i) Die Beurteilung oder Bewertung des Bewerbers; (ii) Die Dokumentation der Prüfung im Beisein des FI des Bewerbers, wenn möglich. Alternativ zum FI kommt auch die Teilnahme des Ausbildungsleiters am Debriefing in Betracht. Wie schon einmal erwähnt, sind die menschlichen Faktoren zu beachten. 28

29 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Prüfungsmethoden und inhalte (Forts.): (t) Eine Prüfung soll einen typischen Flug aus der Praxis simulieren. Dafür kann der Prüfer übliche Szenarien aus der Praxis entwerfen, wobei sicherzustellen ist, dass der Bewerber nicht irritiert und die Flugsicherheit nicht beeinträchtigt wird. Bei der Kompetenzbeurteilung für FI kommt insbesondere die Simulation von typischen Fehlern von Flugschülern in Betracht. (u) (hier weggelassen, betrifft nur IR-Prüfungen) (v) Ein Prüfer soll während der Prüfung einen Flugdurchführungsplan und Aufzeichnungen zur Bewertung als Referenz für das Debriefing nach dem Flug führen. Eine Form für die Dokumente ist nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass der Zweck eines umfassenden Debriefings erreicht wird. Die Dokumente müssen aufbewahrt werden, FCL.1030(c). 29

30 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Prüfungsmethoden und inhalte (Forts.): (w) Ein Prüfer soll flexibel hinsichtlich der Möglichkeit von Änderungen gegenüber des Briefings durch Flugsicherungsanweisungen oder andere Umstände sein. Bei Kompetenzbeurteilungen von FI kann diese Flexibilität auch vom Bewerber erwartet werden. (x) Wenn Änderungen gegenüber einem geplanten Prüfungsablauf eintreten, soll sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Bewerber die Änderungen versteht und akzeptiert. Anderenfalls soll die Prüfung abgebrochen werden. Bei Kompetenzbeurteilungen von FI ist ein hoher Anspruch an den Bewerber zu stellen. 30

31 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Prüfungsmethoden und inhalte (Forts.): (y) Sollte ein Bewerber eine Prüfung aus Gründen abbrechen, die der Prüfer nicht für adäquat hält, ist der Bewerber so zu bewerten, dass er die nicht angetretenen Elemente oder Abschnitte nicht bestanden hat. Wenn die Prüfung aus vom Prüfer für angemessenen erachteten Gründen abgebrochen wird, werden in der folgenden Prüfung nur die nicht erledigten Elemente oder Abschnitte geprüft. Damit bedeutet bei Kompetenzbeurteilungen von FI ein nicht gerechtfertigter Abbruch durch den Bewerber immer eine Gesamtwiederholung der Kompetenzbeurteilung (Ergebnis teilweise bestanden ist nicht vorgesehen)! Die Entscheidung über die Adäquanz eines Abbruchs trifft der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände. Die Einzelheiten sollten im Detail notiert werden, da die Entscheidung des Prüfers gerichtlich überprüfbar ist. 31

32 AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) Prüfungsmethoden und inhalte (Forts.): (z) Ein Prüfer kann eine Prüfung in jeder Phase abbrechen, wenn festzustellen ist, dass die Leistung des Bewerbers eine Gesamtwiederholung der Prüfung erfordert. Bei Kompetenzbeurteilungen für FI empfiehlt sich danach wegen der mangelnden Möglichkeit des teilweisen Bestehens ein Abbruch unmittelbar nachdem der Bewerber ein Element nicht bestanden hat. Anderenfalls könnte sich der Prüfer schadensersatzpflichtig machen, z.b. hinsichtlich der Flugkosten für die Zeit nach dem nicht bestandenen Element. 32

33 GM1 FCL.1015 Examiner standardisation (a) Ein Prüfer soll pro Tag nicht mehr einplanen als: (1) 3 Prüfungen für PPL oder Klassenberechtigungen (2) 4 Prüfungen für LAPL, SPL, BPL (3) (2 Prüfungen für CPL, IR oder ATPL) (4) zwei Kompetenzbeurteilungen für Lehrberechtigungen (b) Ein Prüfer soll mindestens - 2 Stunden für LAPL, SPL oder BPL, - 3 Stunden für PPL oder einer Klassenberechtigung und - wenigstens 4 Stunden für FI-Prüfungen, einschließlich Briefing und Flugvorbereitung, Durchführung der Prüfung, Debriefing, Bewertung des Bewerbers und Dokumentation einplanen. 33

34 (c) Bei der Planung der Dauer einer Prüfung können folgende Werte als Richtzeit verwendet werden: - (1) 45 Minuten für SP Klassenberechtigungen nur VFR (= single pilot) - (2) 90 Minuten für LAPL(A) oder (H), PPL einschl. NAV-Teil - (3) 60 Minuten für FI-Berechtigungen Die in (c)(3) genannte (Flug-!) Zeit ist für Prüfungen zum FI(S) unrealistisch. Analog der LAPL(S)- und SPL-Prüfung (d) muss die Flugzeit ausreichen, um sämtliche vorgesehen Elemente aller Prüfungsabschnitte vollständig durchzuführen. 34

35 Das FEM ( Flight Examiner Manual = Flugprüferhandbuch ) wurde am als NPA ( Notice of Proposed Amendment ) (C) durch die EASA veröffentlicht. Es soll als AMC3 FCL.1015 Examiner standardisation das vorhandene Material ergänzen und enthält in modularer Form die Inhalte, Anforderungen und Bewertungskriterien für Prüfungen nach Teil-FCL. Die Module für Segelflug und Ballonfahrt stehen noch aus und sind zur späteren Ergänzung vorgesehen. 35

36 Standortbestimmung: AMC1 FCL.1015 Examiner standardisation (ii) Teil-FCL und zugehörige AMCs und GM bezogen auf die Prüferpflichten FCL.1000 Prüferberechtigungen a) Allgemeines. Inhaber einer Prüferberechtigung müssen (1) Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die denjenigen entsprechen, für die sie berechtigt sind, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts, hierfür auszubilden, sein; (2) zur Betätigung als PIC auf dem Luftfahrzeug während einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung, wenn diese auf dem Luftfahrzeug durchgeführt wird, qualifiziert sein. ( ) Zum Zeitpunkt der Prüfung müssen stets alle genannten Voraussetzungen (kumuliert) vorliegen. Fehlt auch nur eine Voraussetzung (z.b. auch das Medical), ist die Prüfung unwirksam und muss ggf. vom Bewerber wiederholt werden. 36

37 FCL.1005 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen Prüfer dürfen Folgendes nicht durchführen: a) praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für Bewerber um die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses (1) an Personen, denen sie mehr als 25 % des vorgeschriebenen Flugunterrichts für die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis erteilt haben, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, oder (2) wenn sie für die Empfehlung für die praktische Prüfung gemäß FCL.030 Buchstabe b verantwortlich waren, b) praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte. 37

38 GM1 FCL.1005(b) Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen Beispiele für eine Situation, in der der Prüfer bedenken sollte, ob seine Objektivität beeinträchtigt ist, sind u.a., wenn der Bewerber ein Verwandter oder Freund des Prüfers ist oder wenn sie einander durch wirtschaftliche Interessen oder politische Übereinstimmung verbunden sind, etc. Der Katalog ist nicht abschließend. So wird etwa eine Beeinträchtigung der Objektivität in der Regel auch anzunehmen sein, wenn der Prüfer im Unternehmen des Vaters des Bewerbers angestellt ist. Vgl. hierzu 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVerfG) - In einem Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen - 38

39 FCL.1010 Voraussetzungen für Prüfer Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen Folgendes nachweisen: a) entsprechende Kenntnisse, entsprechenden Hintergrund und angemessene Erfahrung hinsichtlich der Rechte eines Prüfers; b) dass gegen sie in den letzten 3 Jahren keine Sanktionen, darunter Aussetzung, Beschränkung oder Widerruf einer ihrer gemäß diesem Teil gewährten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse, wegen eines Verstoßes gegen die Grundverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen verhängt wurden. 39

40 AMC1 FCL.1010 Voraussetzungen für Prüfer Bei der Beurteilung des Hintergrunds des Bewerbers soll die zuständige Behörde die Persönlichkeit und den Charakter des Bewerbers sowie seine Kooperation mit der zuständigen Behörde bewerten. Die zuständige Behörde darf unter Beachtung des nationalen Rechts und der Prinzipien der Nicht-Diskriminierung auch berücksichtigen, ob der Bewerber wegen einschlägiger krimineller oder anderer Delikte bestraft wurde. Dies ist die Rechtsgrundlage für die Einholung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Fahreignungsregister. Sie gilt auch insgesamt für jede Verlängerung oder Erneuerung einer Prüferberechtigung (FCL.1025(d)). 40

41 FCL.1025 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen a) Gültigkeit. Eine Prüferberechtigung gilt 3 Jahre. b) Verlängerung. Eine Prüferberechtigung wird verlängert, wenn der Inhaber während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung: (1) jedes Jahr mindestens 2 praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchgeführt hat; (2) während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums an einem Prüfer- Auffrischungsseminar teilgenommen hat, das von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. 41

42 FCL.1025 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen (Forts.) (3) Eine der praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen, die während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums gemäß Absatz 1 durchgeführt wurden, muss von einer Aufsichtsperson der zuständigen Behörde oder von einem leitenden Prüfer beurteilt worden sein, der von der für die Berechtigung des Prüfers zuständigen Behörde hierzu ausdrücklich ermächtigt wurde. (4) Wenn der Bewerber um die Verlängerung Inhaber von Rechten für mehr als eine Kategorie von Prüfern ist, ist nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde eine kombinierte Verlängerung aller Prüferberechtigungen möglich, wenn der Bewerber die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absätze 1 und 2 und FCL.1020 für eine seiner Kategorien von Prüferberechtigungen erfüllt. 42

43 FCL.1025 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen (Forts.) c) Erneuerung. Wenn die Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absatz 2 (Auffrischungsseminar) und FCL.1020 ( Senior Check ) erfüllen, bevor er die Ausübung der Rechte wieder aufnehmen kann. d) Eine Prüferberechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Bewerber die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen gemäß FCL.1010 (persönl. Anforderungen) und FCL.1030 ( konforme Arbeit ) nachweist. FCL.1020 Beurteilung der Kompetenz der Prüfer FCL.1020 regelt die Beurteilung der Kompetenz für Bewerber um eine Prüferberechtigung. Die Vorschrift richtet sich in erster Linie an die für diese Kompetenzbeurteilungen zuständigen Aufsichtspersonen der zuständigen Behörde (Inspektoren) bzw. an die von diesen ausdrücklich ermächtigten leitenden Prüfer ( Senior Examiner ) und wird daher hier nicht weiter behandelt. 43

44 AMC1 FCL.1025 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen Das Prüfer-Auffrischungsseminar soll den Inhalten der Prüfer- Standardisierung gemäß AMC1 FCL.1015 folgen und spezielle Inhalte für die betroffene Prüferkategorie berücksichtigen. Prüfer-Auffrischungsseminare sind zielgruppenorientiert durchzuführen, d.h. mit speziellen Inhalten ggf. für FE, FIE etc. Eine weitere Unterteilung nach den verschiedenen Luftfahrzeugkategorien, FE(A), FE(S) etc., erscheint je nach Themenstellung ebenfalls sinnvoll. 44

45 FCL.1030 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen a) Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Prüfer (1) sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Bewerber ohne Sprachbarrieren möglich ist; (2) sich davon überzeugen, dass der Bewerber alle Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung gemäß diesem Teil für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz, der Berechtigung oder des Zeugnisses erfüllt, für die die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung abgelegt wird; 45

46 FCL.1030 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen (Forts.) (3) den Bewerber auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildung und Flugerfahrung nach sich ziehen. ( ) Folgen können insbesondere Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf einer durch fehlerhafte Angaben erlangten Lizenz oder Berechtigung sein (ARA.FCL.205). 46

47 FCL.1030 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen (Forts.) b) nach Abschluss der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung muss der Prüfer: (1) dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung mitteilen. Wenn die Prüfung nur in Teilen bestanden bzw. in Teilen nicht bestanden wird, muss der Prüfer dem Bewerber mitteilen, dass er die mit der Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausüben darf, solange er nicht alle Prüfungsteile bestanden hat. Der Prüfer hat die weiteren Ausbildungsanforderungen zu erläutern und den Bewerber auf sein Beschwerderecht hinzuweisen; Gilt wohl auch für Kompetenzüberprüfungen (redaktioneller Fehler) Allerdings ist bei Kompetenzbeurteilungen zu beachten, dass ein teilweises Bestehen nicht vorgesehen ist; weitere Information folgt. Einzelheiten zum Beschwerderecht* sind nicht definiert, so dass es bei allen Differenzen zu Prüfungsdurchführung und ergebnis zulässig sein dürfte. *an die zuständige Behörde 47

48 FCL.1030 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen (Forts.) (2) wenn die Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung oder Erneuerung bestanden wird, in der Lizenz bzw. das Zeugnis des Bewerbers das neue Ablaufdatum der Berechtigung bzw. des Zeugnisses eintragen, wenn er von der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde; Ablaufdatum ist immer das Ende des betreffenden Monats (ARA.FCL.215(b)). Innerhalb Deutschlands sind alle Prüfer zu Handeinträgen in Lizenzen von allen Landesluftfahrtbehörden ermächtigt (siehe NfL II 82/13 und NfL II 46/13 + div. NfL anderer Landesluftfahrtbehörden). 48

49 FCL.1030 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen (Forts.) (3) dem Bewerber einen abgezeichneten Bericht über die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung aushändigen und der Behörde, die für die Lizenz des Bewerbers zuständig ist, sowie der zuständigen Behörde, die die Prüferberechtigung erteilt hat, unverzüglich Kopien des Berichts vorlegen. Der Bericht muss folgendes beinhalten: Auch das gilt sinngemäß für Kompetenzbeurteilungen (offenbar redaktioneller Fehler) und ist vom Prüfer persönlich zu erledigen (nicht vom Bewerber bzw. ATO!) Nach dem Wortlaut der Vorschrift erhält der Bewerber das Original des Prüferberichtes, die genannten Behörden jeweils Kopien. Hierzu gibt es teilweise abweichende Verfahren. 49

50 FCL.1030 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen (Forts.) i) eine Erklärung, dass der Prüfer vom Bewerber Auskünfte über dessen Erfahrung und Ausbildung erhalten und festgestellt hat, dass diese Erfahrung und Ausbildung die entsprechenden Anforderungen gemäß diesem Teil erfüllen; ii) die Bestätigung, dass alle erforderlichen Flugmanöver durchgeführt wurden, sowie Angaben über die mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse, soweit zutreffend. Wenn ein Element nicht bestanden wurde, hat der Prüfer die Gründe für diese Beurteilung anzugeben; iii) das Ergebnis der Prüfung, Überprüfung oder Kompetenzbeurteilung; Diese Erklärungen etc. sind in den Formularen der Prüferberichte enthalten. 50

51 FCL.1030 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen (Forts.) iv) eine Erklärung, dass der Prüfer die nationalen Verfahren und Anforderungen der zuständigen Behörde des Bewerbers geprüft und angewendet hat, wenn die für die Lizenz des Bewerbers zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat; v) eine Kopie der Prüferberechtigung mit Angabe des Umfangs seiner Rechte als Prüfer im Fall von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat. Dies gilt nur für den Fall, dass die für die Lizenz des Bewerbers zuständige Behörde keine deutsche Behörde ist; weitere Informationen folgen. 51

52 FCL.1030 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen (Forts.) c) Prüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen 5 Jahre lang aufbewahren. d) Auf Aufforderung durch die für die Prüferberechtigung zuständigen Behörde oder der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde müssen Prüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden. Zu den aufzubewahrenden und ggf. vorzulegenden Unterlagen gehören auch die Dokumente gem. AMC2 FCL.1015(v), insbesondere die Aufzeichnungen zur Bewertung als Referenz für das Debriefing (auch im Beschwerdefall wichtig!). 52

53 Standortbestimmung: AMC1 FCL.1015 Examiner standardisation (iii) betriebliche Anforderungen und zugehörige AMCs und GM, bez. Prüferpflichten Die flugbetrieblichen Anforderungen sind für alle Luftfahrzeugkategorien und Betriebsarten (u.a. gewerblich/nichtgewerblich) in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 ( ), sog. EASA-OPS, geregelt. Für den nichtgewerblichen Betrieb mit Segelflugzeugen und Ballonen findet die Verordnung allerdings erst ab dem in Deutschland Anwendung ( opt out ). Bis dahin gelten die verbliebenen Vorschriften der LuftBO in der Fassung der (Änderungs-) Verordnung vom Soweit durch Aufhebung von Teilen der LuftBO und noch fehlender Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 Lücken bestehen, wird empfohlen, die Regelungen der EU-Verordnung anzuwenden ( best practice ). 53

54 Standortbestimmung: AMC1 FCL.1015 Examiner standardisation (iv) nationale Anforderungen bezogen auf Prüfungspflichten (v) Grundlagen zu menschlichem Leistungsvermögen bezogen auf Prüfungen 54

55 Nationale Anforderungen bezogen auf Prüfungspflichten 4 LuftVG ( ) (4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern ( 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das Gleiche gilt auch für Prüfer bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prüfern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfern angeordnet und beaufsichtigt werden. ( ) Auch bei Kompetenzbeurteilungen für FI ist der Prüfer der verantwortliche Luftfahrzeugführer (vgl. Definition in FCL.010), auch wenn der Bewerber Lizenzinhaber ist. 55

56 Nationale Anforderungen bezogen auf Prüfungspflichten 128 LuftPersV ( ) (2) Die praktische Prüfung für den Erwerb von Erlaubnissen und den Ersterwerb der Instrumentenflugberechtigung ist vor der nach 5 zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzulegen. ( ) Diese Vorschrift wird als Verfahren für die Bestimmung von Prüfern zur Durchführung von praktischen Prüfungen gem. ARA.FCL.205(c) angesehen. Siehe hierzu NfL II 82/13! Kompetenzbeurteilungen von FI werden von den Prüfern selbständig, ohne Bestimmung bzw. Auftrag durch die Behörde durchgeführt. Hieraus ergeben sich gesteigerte Sorgfaltspflichten bei der Anwendung von FCL.1030, insbesondere zum Handeintrag, aber auch Folgen für die Kosten. 56

57 Nationale Anforderungen bezogen auf Prüfungspflichten 128 LuftPersV (4) Gemäß Anhang VI ARA.FCL.205 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 führt die nach 5 zuständige Stelle ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Prüfer. Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis aller nach Absatz 3 anerkannten Prüfer. Hierzu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert, genutzt und veröffentlicht werden: 1. Name, Anschrift und Telefonnummer, 2. Prüferberechtigung mit Ablaufdatum der Gültigkeit und 3. Muster- oder Prüferkategorie. Der Prüfer kann der Veröffentlichung dieser Daten widersprechen. ( ) Änderungen der persönlichen Daten sind stets unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen (dient z.b. auch der Ermöglichung des laufenden Monitorings). 57

58 Nationale Anforderungen bezogen auf Prüfungspflichten Formulare (Prüferberichte) sind nur von der Homepage des LBA herunterzuladen. Bitte nur aktuelle Formulare benutzen! 58

59 Grundlagen zu menschlichem Leistungsvermögen bezogen auf Prüfungen AMC2 FCL.1015 Examiner standardisation, Verhalten des Prüfers (Wdhlg.): (n) Ein Prüfer soll für eine freundliche und entspannte Atmosphäre vor und während einer Prüfung sorgen. Von einem negativen oder gar feindseligen Auftreten ist abzusehen. Während der Prüfung sollen negative Bemerkungen und Kritiken vermieden werden; sämtliche Bewertungen sollen dem Debriefing vorbehalten sein. Weitere explizite Festlegungen mit Bezug zum menschlichen Leistungsvermögen enthalten Teil-FCL und das zugehörige AMC-Material derzeit nicht. Für das zukünftige Flugprüferhandbuch sind Ergänzungen geplant, u.a.: 59

60 Grundlagen zu menschlichem Leistungsvermögen bezogen auf Prüfungen NPA (C) FEM Nr Verhalten des Prüfers Die meisten Bewerber werden die Aussicht, geprüft zu werden, nicht mögen. Einige Bewerber dürften sogar nervös werden, was ihre Leistung beeinträchtigen kann. Die Haltung und die Vorgehensweise des Prüfers können den Bewerbern helfen, diese Schwierigkeiten zu überwinden. Der Prüfer soll für eine freundliche und entspannte Atmosphäre sorgen, die es dem Bewerber ermöglicht, seine Fähigkeiten vollständig zu demonstrieren. Ein scharfes oder feindseliges Auftreten ist durch den Prüfer zu unterlassen. Auch diese Festlegung ist eher von allgemeiner Natur und eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Es gilt daher weiterhin: 60

61 Grundlagen zu menschlichem Leistungsvermögen bezogen auf Prüfungen Prüfer sollen die im eigenen FI-Lehrgang erworbenen, durch die eigene Praxis vertieften und in der Kompetenzbeurteilung für FI auch zu prüfenden Kenntnisse zum menschlichen Leistungsvermögen auch selbst analog (bezogen auf die Rolle als Prüfer) anwenden ( vorleben ), insbesondere: Eine entspannte Atmosphäre durch entsprechende Rahmenbedingungen schaffen, z.b. schon durch der Sitzordnung im Briefing und im Debriefing (Bewerber nicht mit verschränkten Armen gegenüber sitzen, sondern neben sich Platz nehmen lassen), Kritik stets in positiver, d.h. sachlich konstruktiver und persönlich motivierender Form vorbringen, um weder den Bewerber noch die ATO herabzuwürdigen, sondern zur Verbesserung der Leistung beizutragen, Herablassende Demonstrationen des eigenen souveränen Könnens ( I show you something ) unterlassen. 61

62 Standortbestimmung: AMC1 FCL.1015 Examiner standardisation (vi) Grundlagen zur Bewertung der Leistung des Bewerbers (vii) Managementsysteme von ATOs 62

63 Grundlagen zur Bewertung der Leistung des Bewerbers Details hierzu sind in der Air Crew Regulation selbst nicht zu finden. Die AMC2 FCL.1015 enthalten zu (o) Bewertungssystem (Folien 22 24) und zu (z) Prüfungsmethoden (Folie 32) einige Hinweise, die aber zum wie der Bewertung (z.b. einer ruhigen und stabilen Flugdurchführung) ebenfalls nichts hergeben. Einzig die für die einzelnen Prüfungen festgelegten Testflugtoleranzen bieten eine weitgehend objektive Bewertungsgrundlage, die aber durch die vom Prüfer angemessen zu berücksichtigenden unvermeidbaren Abweichungen, z.b. durch Turbulenzen, wieder subjektiviert wird. Ähnliche Erwägungen gelten für das voraussichtlich zukünftige FEM (Folie 35). Der Prüfer muss die Leistungsbewertung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Flugsicherheit und eines guten Verhaltens als Luftfahrer vornehmen! 63

64 Managementsysteme von ATOs Das Managementsystem von ATOs ist in Anhang VII (Teil-ORA) der Air Crew Regulation geregelt. Allgemeine Festlegungen finden sich in ORA.GEN.200 Managementsystem. Wesentlicher Inhalt sind klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters ( ). Personell ist eine Person oder eine Gruppe von Personen zu bestellen, die sicherzustellen hat, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen stets einhält. Diese Personen sind letztlich dem verantwortlichen Betriebsleiter gegenüber rechenschaftspflichtig. Ferner muss die Organisation über ausreichend qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen (ORA.GEN.210). 64

65 Managementsysteme von ATOs (Forts.) Für ATOs, die nur zu Privatpilotenlizenzen (LAPL, PPL, SPL, BPL) ausbilden, sind mindestens ein Ausbildungsleiter (HT = Head of Training = Ausbildungsleiter), Theorielehrer und Fluglehrer zu benennen bzw. zu beschäftigen (ORA.ATO.110); Personalunion ist möglich. Der HT ist u.a. zuständig für die Sicherstellung, dass die angebotene Ausbildung Teil-FCL erfüllt ( ). Der HT ist damit der Ansprechpartner für das Verbessern des (Flug-) Trainings in ATOs durch Feedback des Prüfers über die Übungen und Abschnitte von Prüfungen, die häufig nicht bestanden werden gem. AMC2 FCL.1015 (d). Gerade bei nicht bzw. nur schwach bestandenen Prüfungen ist es daher sinnvoll, den HT ins Debriefing einzubeziehen. Hilfsweise sollte in solchen Fällen zumindest ein anderer, möglichst der für den Bewerber verantwortliche FI einbezogen werden. 65

66 Standortbestimmung (Forts.): AMC1 FCL.1015 Examiner standardisation (Forts.) (2) Prüfer sollen, soweit im Mitgliedstaat einschlägig, ebenfalls unterwiesen werden in - Datenschutzanforderungen, - Haftung, - Unfallversicherung und - Kosten- und Gebührenangelegenheiten. 66

67 Datenschutzanforderungen Zweck des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. ( 1 Abs. 1 BDSG = Bundesdatenschutzgesetz) Das BDSG gilt für öffentliche Stellen des Bundes und der Länder, soweit sie Bundesrecht ausführen, sowie für nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. ( 1 Abs. 2 BDSG) Prüfer sind nicht-öffentliche Stellen ( 2 Abs. 4 BDSG), die in erster Linie nicht automatisierte Daten erheben und nutzen, z.b. für die Erstellung der Prüferberichte. 67

68 Datenschutzanforderungen (Forts.) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zu-lässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. ( 4 Abs. 1 BDSG) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. ( 4 Abs. 2 BDSG) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, über die Identität der verantwortlichen Stelle, die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, zu unterrichten. ( 4 Abs. 3 BDSG). Prüfer erheben die erforderlichen Daten, z.b. für den Prüferbericht, in der Regel vom Betroffenen (Bewerber), der sich über die Einzelheiten im Klaren sein dürfte. 68

69 Datenschutzanforderungen (Forts.) Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). ( 5 BDSG) Zusammengefasst gilt für Prüfer: Es dürfen nur die für den Prüfungszweck erforderlichen Daten, die sich aus Rechtsvorschriften und Durchführungsmaterial (z.b. Prüferberichte) ergeben, erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Zur Nutzung gehört auch die Weitergabe von Daten an Dritte, die ebenfalls nur im Rahmen der Rechtsvorschriften erfolgen darf, insbesondere an die zuständigen Behörden (Lizenzbehörden des Bewerbers und des Prüfers, z.b. für FE-Verlängerung) Die unbefugte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten kann zu ordnungswidrigkeitenrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen führen! 69

70 Haftung Anders als die Prüferanerkennung gem. 128 Abs. 3 LuftPersV a.f. ist die Prüferberechtigung nach der VO (EU) Nr. 1178/2011 eine Berechtigung wie jede andere auch, d.h. jeder der die Voraussetzungen erfüllt, kann die Prüferberechtigung erwerben. (Artikel 7 Abs. 5 der VO (EG) 216/2008, Basic Regulation ) Prüfer handeln damit nunmehr bei praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen nicht mehr im Rahmen der delegierten Aufgabenerledigung einer nationalen Luftfahrtbehörde, sondern agieren nach Privilegien, die ihnen durch ihre Berechtigung unmittelbar von der EU attestiert wurden. Dementsprechend entfällt jetzt die Staatshaftung ( 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG) für jegliche Schäden, die der Prüfer in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Dies soll nach rechtlicher Prüfung des BMVI selbst dann gelten, wenn der Prüfer gem. 128 Abs. 2 LuftPersV n.f. von der zuständigen Behörde bestimmt wurde! 70

71 Unfallversicherung Nach Wegfall der Staatshaftung wird Prüfern dringend empfohlen, sich selbst gegen die möglichen Risiken aus der Prüfertätigkeit zu versichern und dazu ggf. im Vorfeld eine unabhängige, qualifizierte Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Begriff der Unfallversicherung in AMC1 FCL.1015(d)(2) dürfte hier weit zu verstehen sein, d.h. im generellen Sinne einer Versicherung gegen alle möglichen Unfallfolgen, etwa auch der Haftpflicht. Die Haftpflichtversicherung ist von besonderer Bedeutung, weil insbesondere bei Personenschäden schnell ein hoher Schadensbetrag aufläuft. Insoweit sollte auf eine ausreichende Deckungssumme geachtet werden. Bei der Haftpflichtversicherung ist weiterhin auf den Deckungsumfang zu achten. Oftmals sind Schäden am verwendeten Luftfahrzeug ausgeschlossen! Ggf. mindestens Deckungsumfang und Selbstbeteiligung einer Kaskoversicherung prüfen! 71

72 Unfallversicherung (Forts.) Neben einer Versicherung gegen Unfallfolgen sollte aufgrund der Selbständigkeit der Tätigkeit als Prüfer, wie gesehen, auch eine Versicherung gegen professionelle Schäden erwogen werden. In Betracht kommt insoweit eine Berufs- bzw. Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, etwa für den Fall, dass aus der Verletzung der Prüfungspflichten aus FCL.1030(a)(2) ( alle Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung ) eine Wiederholung der Prüfung/Kompetenzbeurteilung notwendig wird, die mit Kosten für den Bewerber verbunden ist, für die er Ersatz geltend machen kann. Last but not least sollte jeder Prüfer seine eigenen Kranken- und ggf. Unfallversicherungen auf den Einschluss des Risikos der Prüfertätigkeit checken. 72

73 Kosten- und Gebührenangelegenheiten Soweit die zuständige Behörde den Prüfer bestimmt ( 128 Abs. 2 LuftPersV n.f.) kann ein Gebührenanspruch des Prüfers gegenüber der Behörde bestehen. Die Handhabung in den Ländern ist unterschiedlich und jeweils mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Bei Kompetenzbeurteilungen für FI erfolgt keine Bestimmung durch die Behörde; der Prüfer wird aus eigenem Recht selbständig tätig. Damit kann der Prüfer auch seine Kosten und Gebühren (-> Honorar ) absolut frei festlegen bzw. mit dem Bewerber aushandeln. Die früher teilweise angenommene Bindung des Prüfers an die LuftKostV (aufgrund der delegierten Aufgabenwahrnehmung für die Behörde) ist damit auf jeden Fall weggefallen. 73

74 Standortbestimmung (Forts.): Es fehlt noch aus FCL.1015 Prüfer-Standardisierung: (4) eine Einweisung bezüglich der Notwendigkeit einer Prüfung und Anwendung der Punkte in Absatz 3 bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, und; (5) eine Anweisung, wie Zugang zu den nationalen Verfahren und Anforderungen anderer zuständiger Behörden bei Bedarf erlangt wird. c) Inhaber einer Prüferberechtigung dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Bewerber, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Bewerbers geprüft haben. 74

75 Umgang mit ausländischen Bewerbern Aufgrund der Freizügigkeitsregelungen der EU ist es grundsätzlich jedem Prüfer möglich, Prüfungen für Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten, auch dort selbst, abzunehmen. Der Prüfer muss dann jedoch vorher eine Einweisung in die nationalen administrativen Verfahren, Anforderungen für den Schutz personenbezogener Daten, Haftung, Unfallversicherung und Gebühren des betreffenden Staates erhalten. Die Einweisung erfolgt in der BRD durch Selbstbriefing (LBA/ILIAS). 75

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