Zulassungsordnung für das Masterstudium mit dem Abschluss Master of Education der Universität zu Köln

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1 Zulassungsordnung für das Masterstudium mit dem Abschluss Master of Education der Universität zu Köln vom xxx (Stand: ) Aufgrund des 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW S. 723), und des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz HZG) vom 18. November 2008 (GV. NRW S. 710), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW S. 165), hat die Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich 2 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen 3 Gemeinsamer Zulassungsausschuss 4 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren 5 Auswahlverfahren 6 Auswahlentscheidung, Abschluss des Verfahrens 7 Einschreibung 8 Rücknahme und Widerruf 9 Inkrafttreten und Veröffentlichung 1 Anwendungsbereich Diese Ordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) vom 12. Mai 2009 (GV. NRW S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Anerkennungsgesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW S. 272), sowie gemäß 4 Absatz 1 der Gemeinsamen Prüfungsordnungen der Universität zu Köln für die Studiengänge Master of Education, Lehramt an Grundschulen (GPO G), Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen (GPO HRGe), Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (GPO GyGe), Wirtschaftspädagogik/Lehramt an Berufskollegs (GPO WiPäd/BK) und Lehramt für sonderpädagogische Förderung (GPO SP) in deren jeweiliger Fassung die Zulassung zum Studium in den Studiengängen Master of Education, Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Wirtschaftspädagogik/Lehramt an Berufskollegs und Lehramt für sonderpädagogische Förderung.

2 2 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) Zugang zum Studium im Studiengang Master of Education, Lehramt an Grundschulen, hat, wer ein vergleichbares Bachelorstudium im Studiengang Lehramt an Grundschulen mit den Lernbereichen Sprachliche und Mathematische Grundbildung, einem weiteren Lernbereich oder einem Unterrichtsfach gemäß 5 Absätze 4 und 5 der GPO G sowie in Bildungswissenschaften oder ein anderes vergleichbares Studium abgeschlossen hat. Vergleichbarkeit gemäß Satz 1 liegt vor, wenn in den Studienbereichen gemäß Satz 1 außer der Bachelorarbeit Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von wenigstens 140 Leistungspunkten erbracht und ein Schulpraktikum im Umfang von mindestens vier Wochen erfolgreich absolviert wurden. Pro Lernbereich, Unterrichtsfach sowie in Bildungswissenschaften können Leistungspunkte höchstens im Umfang des entsprechenden Studienbereichs im Bachelorstudium der Universität zu Köln mit bildungswissenschaftlichem Anteil, Studienprofil Lehramt an Grundschulen, berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Anforderungen des LABG und der Verordnung über den Zugang zum nordrheinwestfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung LZV) fehlende Leistungen müssen unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse und des Lehrangebots innerhalb eines Jahres nachgeholt werden können. (2) Zugang zum Studium im Studiengang Master of Education, Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, hat, wer ein vergleichbares Bachelorstudium im Studiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen in zwei Unterrichtsfächern gemäß 5 Absätze 3 und 5 der GPO HRGe sowie in Bildungswissenschaften oder ein anderes vergleichbares Studium abgeschlossen hat. Vergleichbarkeit gemäß Satz 1 liegt vor, wenn in den Unterrichtsfächern gemäß Satz 1 sowie in Bildungswissenschaften außer der Bachelorarbeit Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt wenigstens 140 Leistungspunkten erbracht und ein Schulpraktikum im Umfang von mindestens vier Wochen erfolgreich absolviert wurden. Pro Unterrichtsfach sowie in Bildungswissenschaften können Leistungspunkte höchstens im Umfang des entsprechenden Studienbereichs im Bachelorstudium der Universität zu Köln mit bildungswissenschaftlichem Anteil, Studienprofil Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Anforderungen des LABG und der LZV fehlende Leistungen müssen unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse und des Lehrangebots innerhalb eines Jahres nachgeholt werden können. (3) Zugang zum Studium im Studiengang Master of Education, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, hat, wer ein vergleichbares Bachelorstudium im Studiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in zwei Unterrichtsfächern gemäß 5 Absätze 3 und 5 der GPO GyGe oder in einem Unterrichtsfach und einer sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß 5 Absatz 3 der GPO GyGe oder im Unterrichtsfach Musik gemäß 5 Absatz 3 Satz 4 der GPO GyGe sowie in Bildungswissenschaften oder ein anderes vergleichbares Studium abgeschlossen hat. Vergleichbarkeit gemäß Satz 1 liegt vor, wenn in den Unterrichtsfächern gemäß Satz 1 sowie in Bildungswissenschaften beziehungsweise im Unterrichtsfach und der sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß Satz 1 sowie in Bildungswissenschaften beziehungsweise im Unterrichtsfach Musik gemäß 5 Absatz 3 Satz 4 der GPO GyGe sowie in Bildungswissenschaften außer der Bachelorarbeit Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt wenigstens 140 Leistungspunkten erbracht und ein Schulpraktikum im Umfang von mindestens vier Wochen erfolgreich absolviert wurden. Pro Unterrichtsfach, sonderpädagogischer Fachrichtung sowie in Bildungswissenschaften können Leistungspunkte höchstens im Umfang des entsprechenden Studienbereichs im Bachelorstudium der Universität zu Köln mit bildungswissenschaftlichem Anteil, Studienprofil Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Anforderungen des LABG und der LZV fehlende Leistungen müssen unter Berücksichtigung 2

3 der fachlichen Erfordernisse und des Lehrangebots innerhalb eines Jahres nachgeholt werden können. (4) Zugang zum Studium im Studiengang Master of Education, Wirtschaftspädagogik/Lehramt an Berufskollegs I, hat, wer ein vergleichbares Bachelorstudium im Studiengang Lehramt an Berufskollegs mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und einem Unterrichtsfach gemäß 5 Absatz 4 der GPO WiPäd/BK oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß 5 Absatz 5 der GPO WiPäd/BK sowie in Bildungswissenschaften oder in einem Unterrichtsfach gemäß 5 Absatz 4 der GPO WiPäd/BK und einer sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß 5 Absatz 5 der GPO WiPäd/BK sowie in Bildungswissenschaften oder ein anderes vergleichbares Studium abgeschlossen hat. Vergleichbarkeit gemäß Satz 1 liegt vor, wenn in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und im Unterrichtsfach oder der sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß Satz 1 sowie in Bildungswissenschaften beziehungsweise im Unterrichtsfach und in der sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß Satz 1 sowie in Bildungswissenschaften außer der Bachelorarbeit Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt wenigstens 140 Leistungspunkten erbracht und ein Schulpraktikum im Umfang von mindestens vier Wochen erfolgreich absolviert wurden. Pro beruflicher Fachrichtung, Unterrichtsfach, sonderpädagogischer Fachrichtung sowie in Bildungswissenschaften können Leistungspunkte höchstens im Umfang des entsprechenden Studienbereichs im Bachelorstudium der Universität zu Köln mit bildungswissenschaftlichem Anteil, Studienprofil Lehramt an Berufskollegs, berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Anforderungen des LABG und der LZV fehlende Leistungen müssen unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse und des Lehrangebots innerhalb eines Jahres nachgeholt werden können. (5) Zugang zum Studium in dem Studiengang Master of Education, Wirtschaftspädagogik/Lehramt an Berufskollegs II, hat, wer ein vergleichbares Bachelorstudium abgeschlossen hat. Vergleichbarkeit gemäß Satz 1 liegt vor, wenn außer der Bachelorarbeit im Gebiet der Wirtschaftswissenschaften wenigstens 130 Leistungspunkte, davon wenigstens 60 im Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, erbracht und im Gebiet der Berufspädagogik/Bildungswissenschaften für berufliche Bildungsgänge wenigstens 10 Leistungspunkte erbracht und ein Schulpraktikum im Umfang von mindestens vier Wochen erfolgreich absolviert wurden. Hinsichtlich der Anforderungen des LABG und der LZV fehlende Leistungen müssen unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse und des Lehrangebots innerhalb eines Jahres nachgeholt werden können. (6) Zugang zum Studium in dem Studiengang Master of Education, Lehramt für sonderpädagogische Förderung, hat, wer ein vergleichbares Bachelorstudium im Studiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung in einem Lernbereich oder einem Unterrichtsfach gemäß 5 Absatz 3 GPO SP, einem Lernbereich oder einem Unterrichtsfach gemäß 5 Absatz 4 GPO SP, in einer sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß 5 Absatz 5 GPO SP, einer sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß 5 Absatz 6 GPO SP sowie in Bildungswissenschaften oder ein anderes vergleichbares Studium abgeschlossen hat. Vergleichbarkeit gemäß Satz 1 liegt vor, wenn in den Lernbereichen, Unterrichtsfächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen gemäß Satz 1 sowie in Bildungswissenschaften außer der Bachelorarbeit Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt wenigstens 140 Leistungspunkten erbracht und ein Schulpraktikum im Umfang von mindestens vier Wochen erfolgreich absolviert wurden. Pro Lernbereich, Unterrichtsfach, sonderpädagogischer Fachrichtung sowie in Bildungswissenschaften können Leistungspunkte höchstens im Umfang des entsprechenden Studienbereichs im Bachelorstudium der Universität zu Köln mit bildungswissenschaftlichem Anteil, Studienprofil Lehramt für sonderpädagogische Förderung, berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Anforderungen des LABG und der LZV fehlende Leistungen müssen unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse und des Lehrangebots innerhalb eines Jahres nachgeholt werden können. 3

4 (7) Über die Vergleichbarkeit der Abschlüsse entscheidet der Gemeinsame Zulassungsausschuss (GZA) gemäß 3. Ebenso entscheidet der GZA darüber, ob fehlende Leistungen gemäß den Absätzen 1 bis 6 innerhalb eines Jahres nachgeholt werden können. (8) Soweit das zugrunde liegende Bachelor- oder vergleichbare Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen war, ist eine Zulassung möglich, wenn mit Ausnahme der Bachelor- oder einer vergleichbaren Abschlussarbeit mindestens 140 Leistungspunkte oder vergleichbare Leistungen in den gewünschten Unterrichtsfächern, Lernbereichen, beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie in Bildungswissenschaften erbracht und ein Schulpraktikum im Umfang von mindestens vier Wochen erfolgreich absolviert wurden. (9) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß 49 Absatz 13 HG nachweisen. 3 Gemeinsamer Zulassungsausschuss (1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Universität zu Köln am Zentrum für LehrerInnenbildung einen Gemeinsamen Zulassungsausschuss (GZA). (2) Der GZA ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (3) Der GZA setzt sich aus folgenden dreizehn stimmberechtigten Mitgliedern zusammen: 1. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Universität zu Köln, die an der Durchführung des Master of Education beteiligt sind, 2. vier weitere Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die an der Durchführung des Master of Education beteiligt sind, und zwar jeweils ein Mitglied aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, der Philosophischen Fakultät, der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Humanwissenschaftlichen Fakultät, 3. je ein weiteres Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Deutschen Sporthochschule Köln und der Hochschule für Musik und Tanz Köln, 4. zwei Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Fakultäten, die an der Durchführung des Master of Education beteiligt sind, 5. ein Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Fakultäten, die an der Durchführung des Master of Education beteiligt sind, oder aus dem ZfL, 6. drei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden, die für einen Lehramtsstudiengang (Bachelor- oder Masterstudiengang) eingeschrieben oder als Zweithörerin beziehungsweise Zweithörer zugelassen sind. 4

5 (4) Der GZA wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. (5) Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 bis 6 ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die jeweiligen Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. (6) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des GZA hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Studienfachs eingeholt und auf Wunsch eine von dem Studienfach bestimmte Vertreterin oder ein von dem Studienfach bestimmter Vertreter vor der Entscheidung gehört. (7) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 6 werden vom Senat der Universität zu Köln nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder gemäß Absatz 3 Nr. 3 werden jeweils von der Deutschen Sporthochschule Köln beziehungsweise der Hochschule für Musik und Tanz Köln gemäß den jeweiligen Regelungen der beiden Hochschulen gewählt. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. (8) Der GZA ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens vier aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Der GZA beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (9) Die Sitzungen des GZA sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des GZA sowie ihre Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (10) Dem GZA steht für die organisatorische Abwicklung des Zulassungsverfahrens das Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln zur Verfügung. (11) Die oder der Vorsitzende des GZA, im Verhinderungsfall die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter, vertritt den GZA gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Sitzungen des GZA ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. (12) Die oder der Vorsitzende des GZA gibt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des GZA, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang, auf der Internetseite des Zentrums für LehrerInnenbildung oder in anderer geeigneter Form bekannt. 4 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren 5

6 (1) Die Zulassung zum Studium im Studiengang Master of Education, Wirtschaftspädagogik/Lehramt an Berufskollegs I und im Studiengang Master of Education, Wirtschaftspädagogik/Lehramt an Berufskollegs II ist zum Wintersemester möglich. Die Zulassung zu den übrigen Studiengängen gemäß 2 Absätze 1 bis 4 und Absatz 6 ist jeweils zum Winter- und Sommersemester möglich. Der Zulassungsantrag muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli, für das Sommersemester bis zum 15. Januar beim GZA eingegangen sein (Ausschlussfristen). Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Bis zum Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist müssen sämtliche allgemeinen sowie studiengangbezogenen Zugangsvoraussetzungen im Sinne des 2 erbracht sein. (2) Der Zulassungsantrag ist beim GZA über das elektronische Masterbewerbungsportal für die Lehramtsstudiengänge der Universität zu Köln einzureichen. Bei einer Bewerbung für das Unterrichtsfach Sport in den Studiengängen Master of Education Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und Wirtschaftspädagogik/Lehramt an Berufskollegs I muss zusätzlich fristgerecht bei der Deutschen Sporthochschule Köln die Zulassung für das Unterrichtsfach Sport beantragt werden. (3) Nachweise über die Zugangsvoraussetzungen sowie weitere bei der Auswahlentscheidung relevante Kriterien sind mit der Bewerbung einzureichen. Fehlende Nachweise können bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli, bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar nachgereicht werden. Unvollständige Anträge können zur Ablehnung führen. Beglaubigte Kopien der Nachweise über die Zugangsvoraussetzungen sowie über die weiteren bei der Auswahlentscheidung relevanten Kriterien sind bis zum Tag der Einschreibung dem GZA vorzulegen. Bewerberinnen und Bewerber, die an der Universität zu Köln beziehungsweise an der Deutschen Sporthochschule Köln oder der Hochschule für Musik und Tanz Köln ein Bachelorstudium mit bildungswissenschaftlichem Anteil abgeschlossen haben oder sich gemäß 2 Absatz 8 aus einem nicht abgeschlossenen Bachelorstudium mit bildungswissenschaftlichem Anteil an der Universität zu Köln beziehungsweise der Deutschen Sporthochschule Köln oder der Hochschule für Musik und Tanz heraus bewerben, müssen lediglich beglaubigte Kopien der Nachweise über die weiteren bei der Auswahlentscheidung relevanten Kriterien bis zum Tag der Einschreibung dem GZA vorlegen. (4) Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zulassung kann sich der GZA eines Verwaltungshelfers bedienen. Der Verwaltungshelfer darf für seine Tätigkeit von den Bewerberinnen und Bewerbern ein angemessenes Entgelt erheben. (5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn a) die gemäß 2 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder b) die Bewerberin oder der Bewerber an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes im gewünschten Studiengang den Grad Master of Education bereits erworben oder im gewünschten Studiengang die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen bereits bestanden hat, oder c) die Bewerberin oder der Bewerber denselben oder einen vergleichbaren Studiengang oder Studienbereich endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch endgültig verloren hat. 6

7 5 Auswahlverfahren (1) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangskriterien gemäß 2 erfüllen, die Zahl der für die im Rahmen des jeweiligen Studiengangs in den jeweiligen Unterrichtsfächern, Lernbereichen, beruflichen und sonderpädagogischen Fachrichtungen zur Verfügung stehenden Studienplätze, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, durch das die Bewerberinnen und Bewerber in eine Rangfolge gebracht werden. Über die Zulassung zum Masterstudium entscheidet der GZA aufgrund der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Kriterien. (2) Rechtsgrundlage für das Auswahlverfahren sind die einschlägigen Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes, der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen sowie die Bestimmungen der Rahmenordnung für die Durchführung von Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Universität zu Köln in der jeweils gültigen Fassung. (3) Im Auswahlverfahren werden die Studienplätze nach Abzug aller vorab zu beachtenden Quoten nach der Gesamtnote des auf den gewünschten Masterstudiengang bezogenen Bachelor- beziehungsweise vergleichbaren Abschlusses vergeben. Bei Ranggleichheit gilt die Wartezeit als nachrangiges Kriterium. Besteht bezogen auf Gesamtnote und Wartezeit weiterhin Ranggleichheit, entscheidet das Los. Sofern das Zeugnis keine Abschlussnote ausweist oder diese nicht eindeutig zu ermitteln ist, wird die Gesamtnote "ausreichend (4,0)" festgelegt. (4) Bei Bewerbungen aus einem noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder vergleichbaren Studium gemäß 2 Absatz 8 heraus erfolgt das Auswahlverfahren auf der Grundlage der vorläufigen Gesamtnote zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses; diese ist durch gesonderte Bescheinigung nachzuweisen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 6 Auswahlentscheidung, Abschluss des Verfahrens (1) Die Zulassung zum Masterstudium ist nur dann möglich, wenn die Zulassung für sämtliche im betreffenden Studiengang erforderlichen Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtungen zuerkannt werden kann. Teilzulassungen in einzelnen Unterrichtsfächern, Lernbereichen, beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtungen sind ausgeschlossen. (2) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber zum Masterstudium zugelassen, erhält sie oder er einen schriftlichen Bescheid (Zulassungsbescheid). Die Zulassung nach Satz 1 erfolgt vorläufig, bis die Richtigkeit der bei der Bewerbung gemachten Angaben anhand der von der Bewerberin oder dem Bewerber zu erbringenden Nachweise überprüft wurde. Zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber müssen dem GZA innerhalb einer von diesem gesetzten Frist verbindlich mitteilen, ob sie den Studienplatz annehmen. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen; sie kann auch durch die unmittelbare Einschreibung oder Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer ersetzt werden, sofern die erforderlichen Nachweise über die Richtigkeit der gemachten Angaben beim GZA bereits geführt worden sind. Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber, innerhalb der Annahmefrist die Erklärung gemäß Satz 3 abzugeben oder sich einzuschreiben, gilt dies als Ablehnung. (3) Soweit die Zulassung auf der Grundlage eines noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder vergleichbaren Studiums erfolgt, wird die Mitteilung über die Zulassung unter 7

8 dem Vorbehalt des rechtzeitigen Studienabschlusses erteilt. Eine endgültige Zulassung zum Masterstudium wird erst nach Abschluss des Bachelor- oder vergleichbaren Studiums ausgesprochen. Hierzu muss die Bewerberin oder der Bewerber bei einer Bewerbung für das Wintersemester nachweisen, dass die letzte Prüfungsleistung spätestens am 30. September, bei einer Bewerbung für das Sommersemester spätestens am 31. März, des gleichen Jahres erbracht wurde. Das Zeugnis ist bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis spätestens 15. Januar des darauf folgenden Jahres, bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Juli des gleichen Jahres nachzureichen. Wird der Nachweis gemäß Satz 3 beziehungsweise Satz 4 nicht rechtzeitig erbracht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang. (4) Die Zulassung zum Masterstudium kann gemäß 11 Absatz 2 Satz 4 LABG mit Auflagen erfolgen. Auflagen dürfen ausschließlich Leistungen betreffen, die gemäß dem LABG beziehungsweise der LZV Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind. Auflagen werden vom GZA im Benehmen mit dem jeweiligen Fachprüfungsausschuss festgesetzt. Die Erfüllung der Auflagen ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Beginn des Masterstudiums nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht fristgerecht geführt werden, erfolgt die Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang, es sei denn, im Rahmen des Studiengangs Master of Education, Wirtschaftspädagogik/Lehramt an Berufskollegs II wird statt des Moduls Praxissemester das Modul Projektstudium gewählt. (5) Nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber den ihr oder ihm angebotenen Studienplatz nicht an, ist der frei werdende Platz in einem Nachrückverfahren neu zu besetzen. (6) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht zum Masterstudium zugelassen, erhält sie oder er nach Abschluss des Verfahrens einen schriftlichen Bescheid (Ablehnungsbescheid); dieser ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 7 Einschreibung Eine Einschreibung oder Zulassung als Zweithörerin beziehungsweise Zweithörer an der Universität zu Köln in dem Studiengang Master of Education kann nur erfolgen, wenn der Zulassungsbescheid gemäß 6 Absatz 2 dem Studierendensekretariat beziehungsweise dem Akademischen Auslandsamt der Universität zu Köln gemeinsam mit dem Antrag auf Einschreibung oder Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer fristgerecht vorgelegt wird. Im Übrigen findet die Einschreibungsordnung der Universität zu Köln in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 8 Rücknahme und Widerruf Die Zulassung zum Masterstudium kann durch den GZA zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die oder der Studierende die Zulassung zum Studium zu Unrecht erworben hat, beispielsweise wenn diese auf der Grundlage falscher Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers im Bewerbungsverfahren erfolgte. Der oder dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 8

9 9 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität zu Köln vom xxyyzz sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom xyxyxy. Köln, xxyyzz Der Rektor der Universität zu Köln Universitätsprofessor Dr. Axel Freimuth 9

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