Umsetzung der Richtlinie Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Graf (Rosenheim), Mechthild Rawert, Dr. Marlies Volkmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/12896 Umsetzung der Richtlinie Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Vorbemerkung der Fragesteller BürgerderEuropäischenUnion (EU)könnenab2013weitgehendselbstbestimmen,inwelchemLandderEUsiesichambulantoderstationärbehandeln lassen.dashatdaseuropaparlamentam19.januar2011mitder EU-RichtlinieüberdieAusübungderPatientenrechteindergrenzüberschreitendenGesundheitsversorgung beschlossen.diesogenanntepatientenrichtliniebildet einenrahmenfürdierechte,diepatientenineuropabeidergrenzüberschreitendengesundheitsversorgunghabensollen,wennsiesichselbstundeigenverantwortlichzueinerbehandlungineinemandereneuropäischenmitgliedstaatbegebenundsichanschließenddiekostendieserbehandlunginihrem Heimatlanderstattenlassenwollen.DieRichtlinieistzuunterscheidenvonder Koordinierungs-oderSozialschutzverordnung (Verordnung (EG)Nr.883/ 2004),diedieGesundheitsversorgungvonMenschenregelt,dieimAusland arbeitenoderkrankgewordensind.diesegiltweiteruneingeschränkt.nichtsdestotrotzwurdenindieserkleinenanfrageauchallgemeinefragenzurbisherigen Umsetzung weiterhin gültiger Regelungen aufgenommen. DieRichtliniewarimEU-ParlamentundindenMitgliedstaatenheftigumstritten.DiegefundenenLösungenstelltenjedochnachEinschätzungvielerAkteureeinentragbarenKompromissdar,denesnationalweiterzuentwickeln galt.fürdieumsetzungderrichtlinieinnationalesrechtundindieausgestaltungdergesundheitsversorgunghabendiemitgliedstaatennunmehrknapp zehnmonatebiszum25.oktober2013zeit.angesichtsdessen,fragenwirdie BundesregierungnachdemStandderUmsetzung.DieKleineAnfragedient zudem dazu, über neue Erkenntnisse in diesem Bereich zu informieren. Anwendungsbereich 1.MitwievielenFälleneinerBehandlungimAuslandvondeutschenPatientinnenundPatientenproJahrrechnetdieBundesregierungnachUmsetzung der EU-Richtlinie zur Patientenmobilität? DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom16.April2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.MitwievielenFälleneinerBehandlungimInlandvonPatientinnenund PatientenausEU-LändernproJahrrechnetdieBundesregierungnachUmsetzung der EU-Richtlinie zur Patientenmobilität? DieFragen1und2werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DieInanspruchnahmemedizinischerLeistungendurchdeutschePatientinnen undpatientenimauslandistdurchunterschiedlichefaktorenbedingtundlässt sichprognostischnichterfassen.entsprechendesgiltfürdieprognosehinsichtlich der Anzahl von Behandlungen von EU-Bürgern in Deutschland. 3.WievieleFälleeinerentsprechendenBehandlungvondeutschenVersichertenimAuslandgabesnachKenntnisderBundesregierungbislang (bittenachgesetzlichkrankenversicherte,privatversicherte,geschlecht und Behandlungsarten aufschlüsseln)? InderamtlichenStatistikKG2dergesetzlichenKrankenversicherungwerden diefällederstationärenbehandlungimauslandgezählt.dieswarendemnach imjahr2011fast4000fälle,davon2088fällevonweiblichenversicherten und1909fällevonmännlichenversicherten.esliegennurfallzahlenfürdie stationäreversorgungvor.fürdieprivatekrankenversicherungliegenderbundesregierung keine Zahlen vor. 4. Wie hoch ist dabei jeweils der Anteil der Notfallversorgung? EineDatenerfassunggetrenntnachNotfallversorgungundregulärerVersorgung erfolgt nicht. Beratung und Information 5.WelcheInformationenimInternetwerdennachKenntnisderBundesregierungdeutschenPatientinnenundPatientenzurVerfügunggestellt,diesich imauslandbehandelnlassenwollenbzw.diedorterkranken,undwiewird die Bundesregierung diese Angebote im Netz bewerben? DerSpitzenverbandBunddergesetzlichenKrankenkasseninformiertbereits heuteüberdiedeutscheverbindungsstellekrankenversicherungausland (DVKA)mehrsprachigzumThemagrenzüberschreitendeGesundheitsversorgung.InUmsetzungderPatientenmobilitätsrichtliniewirddieKompetenzder DVKAindiesenFragenweiterentwickelt.DienachdieserRichtlinievorgesehenenationaleKontaktstelle,derenAufgabendurchdieDVKAwahrgenommenwerden,hatnach 219ddesFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV) eineumfangreichegesetzlicheinformationsverpflichtung.hierzugehöreninsbesonderedieinformationübernationalegesundheitsdienstleister,geltende Qualitäts-undSicherheitsbestimmungensowiePatientenrechteeinschließlich dermöglichkeitenihrerdurchsetzungsowieüberdierechteundansprüche derversichertenbeiinanspruchnahmegrenzüberschreitenderleistungeninanderenmitgliedstaaten.esistvorgesehen,dassdienationalekontaktstelleim Oktober 2013 ihre Arbeit aufnehmen wird. WerbeaktivitätenderBundesregierungsindnichtgeplant,wohlabergeeignete HinweiseundLinkszurnationalenKontaktstelleimInternetangebotdesBundesministeriums für Gesundheit (BMG) der Bundesregierung.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ InwieweitwerdendiegesetzlichenKrankenkassenundnachKenntnisder BundesregierungdieprivatenKrankenversicherungenüberdieneuen RechtefürPatientinnenundPatienteninformieren,undwiewirddieBundesregierungdasInformationsgebotseitensderKassenundVersicherungen sicherstellen? ZumgesetzlichenAuftragdergesetzlichenKrankenkassengehörtdieInformationundBeratungderVersicherten ( 13,14desErstenBuchesSozialgesetzbuch).DiesgiltgrundsätzlichauchfürdieRechtebeigrenzüberschreitender Gesundheitsversorgung.DasBeratungsangebotderKrankenkassenwirddabei ergänztdurchdasinformationsangebotderdvkasowiedernationalenkontaktstelle (zurnationalenkontaktstelleimübrigenvgl.antwortzufrage5). DarüberhinaussiehtdieRichtliniekeineweitergehendenspeziellenInformationsverpflichtungen für die Krankenkassen und die Mitgliedstaaten vor. 7. Welche sonstigen Informationsangebote gibt es bislang? VersichertekönnensichüberihreRechtebeigrenzüberschreitendenGesundheitsversorgungbeiihrerKrankenkasseoderbeiderDVKAberatenlassen.Die DVKAhälteinumfangreichesmehrsprachigesInformationsangebotbereit.Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 Bezug genommen. 8.WerdendieKassenundVersicherungenzueinembestimmtenInformationsangebotverpflichtet,undwennja,inwiefern,undwennnein,warum nicht? DieRichtlinieregeltkeineInformationsverpflichtungderKassenundVersicherungen,sondernsiehteinzentralesInformationsangebotdurchdienationalen Kontaktstellenvor.Durch 219dSGBV,derauchdenUmfangderInformation festlegt,wurdediesumgesetzt.dasinformationsangebotdernationalenkontaktstellerichtetsichdabeisowohlangesetzlichalsauchanprivatversicherte. 9.WelcheweitergehendenInformationenundBeratungsangeboteaußerden InternetangebotenunddenAngebotenüberdieNationaleKontaktstelle werdendieversichertenhinsichtlichderauswirkungendereu-richtlinieseitensdesbundesministeriumsfürgesundheit (BMG)selbsterhalten? 10.WelcheMittelwerdenfürdieobengenanntenAufgabenzurBeratungund InformationseitensderBundesregierungbereitgestellt,undwelcheHaushaltstitel werden dafür herangezogen? DieFragen9und10werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DasBMGerachtetdieEinrichtungdernationalenKontaktstellealszentralen AnlaufpunktfürInformationenfüreinesinnvolleLösung.Einweitergehendes InformationsangebotodereineindividuelleBeratungfürPatientinnenund PatientenmitkonkretenAuslandsbehandlungsvorhabensindseitensdesBMG nichtgeplant.diesschließtnichtaus,dassdasbmgzugegebenerzeitinallgemeinerformüberrichtlinienbedingteentwicklungen,z.b.imbereichreferenznetzwerke,informiert.einbesondererhaushaltstitelisthierfürnichtvorgesehen.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11.WerübernimmtdieVerantwortunginFällenvonfehlerhafterVersorgung und Behandlung? SoweitderBehandlungeinprivatrechtlichzuqualifizierendesRechtsverhältnis zugrundeliegt,kommenzivilrechtlichehaftungsansprücheinbetracht.welchesrechtdabeiingrenzüberschreitendensachverhaltenzuranwendung kommt,bestimmtsichnachdenvorschriftendesinternationalenprivatrechts, diedierichtlinie2011/24/euunberührtlässt (vgl.artikel2buchstabeqder Richtlinie2011/24/EU).SoweitdanachdeutschesRechtzurAnwendung kommt,istanzumerken,dassindeutschlandmitinkrafttretendespatientenrechtegesetzesam26.februar2013derbehandlungsvertraginden 630aff. desbürgerlichengesetzbuchs (BGB)erstmalsexplizitgesetzlichgeregeltist, wasinsbesondereauchinhaftungsfällenzumehrtransparenzfürallebeteiligten führt. 12.WiesinddieBeschwerdemöglichkeitenundRechtsbeihilfeninFällen vonfehlerhafterversorgungundbehandlungvondeutschenpatientinnen undpatientenimauslandundvonausländischenpatientinnenundpatienten in Deutschland geregelt? DieRichtlinieverlangt,dasstransparenteRechtsdurchsetzungsmechanismen fürdenfalleinerschädigungaufgrunddererhaltenengesundheitsversorgung bestehen (Artikel4Absatz2c),verlangtaberkeingesondertesHaftungsrecht odergesonderterechtsbehelfefürfällegrenzüberschreitendergesundheitsversorgung.soweitdeutschegerichteinternationalzuständigsind,sinddie RechtsbehelfeausländischerPatientinnenundPatienteninDeutschlandalso diejenigen,dieauchbeireineninlandssachverhaltenzurverfügungstehen.bei internationalerzuständigkeitausländischergerichterichtensichdierechtsbehelfe deutscher Patientinnen und Patienten im Ausland nach dortigem Recht. 13.WiewerdendieseBeschwerdemöglichkeitenundRechtsbeihilfengeregelt, und auf welcher Rechtsgrundlage kann dies erfolgen? AufgrundderbestehendenRechtsbehelfebeiangenommenenBehandlungsfehlern gibt es keinen Regelungsbedarf. 14.WieundvonwemwerdendieQualitäts-undSicherheitsstandardsüberwacht, und wie wird darüber informiert? FürBehandlungengeltendieQualitäts-undSicherheitsstandardsimBehandlungsmitgliedstaat,demauchdieÜberwachungobliegt.KompetenzenderEuropäischenUnion (EU)zurinhaltlichenRegelungoderzurVereinheitlichung vonqualitäts-undsicherheitsstandardsindergesundheitsversorgungbestehen nicht.dieinformationderpatientinnenundpatientenüberdiegeltendenqualitäts-undsicherheitsstandardserfolgtdurchdienationalekontaktstelleimbehandlungsmitgliedstaat (Artikel4Absatz2ai.V.m.Absatz1b)sowiedurchdie Gesundheitsdienstleisterselbst (Artikel4Absatz2b).DieentsprechendeInformationsverpflichtungderdeutschennationalenKontaktstelleistin 219dAbsatz 1 Nummer 1 SGB V geregelt. 15.Wieistgesichert,dassSicherheits-undHaftungsfragendurchtransparente Beschwerdemöglichkeiten und -verfahren geregelt werden können? InDeutschlandkannzurDurchsetzungvonHaftungsansprüchenderordentlicheRechtswegbeschrittenwerden.ZudembietendieGutachterkommissionen

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13101 undschlichtungsstellenderlandesärztekammernaußergerichtlichebeschwerdeverfahren an. Vorabgenehmigung, Abrechnungsverfahren und -möglichkeiten 16.InwelcherWeisewirdderKrankenhausaufenthaltdefiniert,undisteine Vorabgenehmigung zwingend vorgesehen? DieRichtliniegibtkeineLegaldefinitiondesKrankenhausaufenthaltsvor.Sie eröffnetdenmitgliedstaatendiemöglichkeit,u.a.planungsbedürftigegesundheitsversorgung,diemindestenseinekrankenhausübernachtungdespatienten erfordert,voneinerzuvoreingeholtenvorabgenehmigungabhängigzumachen, wennsiederpatientaufkostenseinerkrankenkasseimeu-auslandvornehmenlassenwill.deutschlandmachtvondiesermöglichkeitbereitsseit2004 Gebrauch. ( 13Absatz5Satz1SGBV).DieAusnahmefürKrankenhausleistungennach 39SGBVistgerechtfertigt,weilanderenfallseinequalitativ hochwertigekrankenhausversorgungnichtplanbarwäre.dievorabgenehmigungvonkrankenhausleistungennach 39SGBVhatdasZiel,einequalitativ hochwertige,ausgewogenesowieallenzugänglicheärztlicheundklinischeversorgung aufrechtzuerhalten. 17. In welchen Fällen wird ein System der Vorabgenehmigung eingeführt a)beieinergesundheitsversorgungmitmindestenseinerstationären Übernachtung, b)fürhochspezialisierteundkostenintensivegesundheitsversorgungund c)inschwerenundbesonderenfällen (hinsichtlichqualitätundsicherheit der Behandlung)? EineVorabgenehmigungspflichtfürKrankenhausbehandlungenbestehtnach seit 2004 geltender deutscher Rechtslage. 18.InwelcherWeisewerdendieerweitertenMöglichkeiten (ambulanteund spezialisiertebehandlungen)zurvorabgenehmigunggenutztundindas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch integriert (bitte mit konkretem Zeitplan)? Eine Erweiterung der Vorabgenehmigungspflicht ist derzeit nicht geplant. 19.Wiewirdsichergestellt,dasseineÜberprüfungderVorabentscheidung auf Verlangen der Patientin/des Patienten stets ermöglicht wird? VersichertekönnengegendieAblehnungderGenehmigungWidersprucheinlegenunddieErteilungeinerGenehmigungimgerichtlichen (Eil-)Verfahreneinklagen. 20. Wie wird die Kostenerstattung geregelt? DerAnspruchaufKostenerstattungergibtsichaus 13Absatz4Satz1SGBV. DasKostenerstattungsverfahrenistaufgesetzlicherGrundlage ( 13Absatz4 Satz 4 SGB V) durch die Satzungen der Krankenkassen geregelt.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21.Wiewirdgesichert,dassdasSachleistungsprinzipauchindergrenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zum Tragen kommt? AusderRichtlinieergebensichfürdiePatientinnenundPatientenAnsprüche aufkostenerstattungfürauslandsbehandlungen,dienachdemeuropäischen RechtalsDienstleistungzuqualifizierensind,ungeachtetderStrukturprinzipienderGesundheitssystemeimjeweiligenMitgliedstaat.DieRichtlinieist systemneutralundkanneineanwendunginländischerstrukturprinzipienim AuslandebensowenigbewirkenwieeineEinbindungausländischerLeistungserbringer in den systemimmanenten Sicherstellungsauftrag. 22.Inwieweitistausgeschlossen,dasseinGesundheitstourismusaus DeutschlandherauszueinemAbbauregionalerVersorgungsstrukturen führtbzw.nachdeutschlandkapazitätsproblemeundwartezeitenfür deutschepatientinnenundpatientenmitsichbringt (bittemitbegründung)? DeutschePatientinnenundPatientenhabendieMöglichkeitderAuslandsbehandlunggegenKostenerstattungbereitsseit2004.EinekausaldadurchbedingteUnterauslastungundEinstellunginländischerVersorgungsangeboteist nicht eingetreten und auch in Zukunft nicht zu erwarten. HinsichtlichdesZustromsvonPatientinnenundPatientenwirktdieinder RichtlinieverankerteBegrenzungderErstattungsbeträgeaufdasjeweiligeKostenniveauimHeimatlanddämpfend.DerBundesregierungliegenauchkeine HinweiseaufeinenGesundheitstourismusnachDeutschlandmitAuswirkungen auf das inländische Versorgungsangebot vor. 23.WieschätztdieBundesregierungdieAuswirkungenderRichtlinieaufdie deutschen Kurorte ein? 24.InwieweitwirdinsbesondereeinGesundheitstourismusausDeutschland heraus zu Lasten der Kurorte in Deutschland verhindert? DieFragen23und24werdenaufgrunddesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. NachdemRechtdergesetzlichenKrankenversicherungkönnendieKrankenkassenausmedizinischenGründenerforderlicheambulanteVorsorgeleistungen inanerkanntenkurortenerbringen ( 23Absatz2SGBV).DieseLeistungen könnennachdeneinschlägigenvorschriftenauchimeuropäischenauslandin Anspruchgenommenwerden.DiesesRechtzurgrenzüberschreitendenLeistungsinanspruchnahmehatdortseineGrenzen,wodieKrankenkassenohne ausreichendeberücksichtigungvonqualitätsaspektenentsprechendeleistungenausländischeranbieterermöglichen.wirddeutlich,dassdiegewährung einerentsprechendenleistungimeu-auslandtatsächlichinersterlinieeine Marketingmaßnahmemit Urlaubscharakter ist,soentsprichtdiesnichtden gesetzlichenvorgaben.hierwäreesaufgabederzuständigenaufsichtsbehördezuprüfen,obdierechtlichenvorgabenberücksichtigtwordensind.insoweitstehendiedeutschenkurorteineinemfairenwettbewerbmitdenkurorten im EU-Ausland. 25.RechnetdieBundesregierungdamit,dassVersicherteausDeutschland BehandlungenimAuslanddurchführenlassen,weilinDeutschlandkeine BehandlungsmöglichkeitzurVerfügungsteht,undwennja,mitwelchen, und mit wie vielen Fällen?

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13101 a) Können diese Behandlungen von den Kassen erstattet werden? b)welchemotivekönntennacheinschätzungderbundesregierungfür einebehandlungimeuropäischenauslanddiehöchsterelevanzhaben? GenerellgehörtDeutschlandzudenEU-MitgliedstaatenmiteinemumfassendenundqualitativhochwertigenVersorgungsangebot,dasdenPatientinnenund PatienteninallerRegelzeitgerechtzurVerfügungsteht.DennochkönnenVersicherteimAuslandgrundsätzlichalldiejenigenLeistungeninAnspruchnehmen,dienachkrankenversicherungsrechtlichenGrundsätzenerstattungsfähig sind,auch understrecht dann,wenndienotwendigebehandlungsmöglichkeitiminlandnichtodernichtrechtzeitig (d.h.innerhalbeinesimindividuellen EinzelfallmedizinischvertretbarenZeitraums)zurVerfügungsteht.Inwelchen undwievielenfällendiesesituationeintritt,kanndiebundesregierungnicht spezifizieren und beziffern. NachEinschätzungderBundesregierungdürftediefehlendeBehandlungsmöglichkeitimInlandalsrelevanteMotivationfüreineangestrebteAuslandsbehandlungv.a.dortinBetrachtkommen,woseltene,hochspezialisierteExpertise vonnöten ist, die EU-weit nur vereinzelt zur Verfügung steht. 26.IsteinegrenzüberschreitendeBehandlungfürpsychischeundpsychiatrische Leiden sowie Psychotherapien ebenso möglich? Wenn ja, in welchem Maße? Wenn nein, warum nicht? EinegrenzüberschreitendeInanspruchnahmevonPsychotherapieistgrundsätzlichmöglich.AllerdingswirdsieaufgrundihresCharakters (Behandlungüber einenlangandauerndenzeitraum)kaumalsgrenzüberschreitendebehandlung nachderpatientenmobilitätsrichtlinieinfragekommen,weilnichtvorstellbar ist,dasspatientinnenundpatientenfüreinenlängerenzeitraumvonihrem WohnortfüreineBehandlungregelmäßiginsEU-Auslandfahren.Hinzukommenggf.sprachlicheVerständigungsschwierigkeiten,dieeinerInanspruchnahme im EU-Ausland entgegenstehen. 27.KönnenanderepsychotherapeutischeVerfahrenalsdieinDeutschland üblichenverfahren,diebislanglediglichimauslandangebotenwerden, zukünftig ggf. erstattet werden? DieRichtliniesiehtvor,dassnurdieLeistungenerstattetwerden,dieauchim Inland erstattungsfähig sind. 28.Wiewirdgewährleistet,dassdieKassenundVersicherungen wiedie Richtlinie es fordert die Kosten zeitnah erstatten werden? 29.WelcheZeiträumewerdendenKassenundVersicherungenfürdieKostenerstattungeingeräumt? DieFragen28und29werdenaufgrunddesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DieKrankenkassehatübereinenAntragaufKostenerstattungineinemangemessenenZeitraumzuentscheiden.EntscheidetdieKrankenkasseüberden KostenerstattungsanspruchohnezureichendenGrundnichtinangemessener Frist, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 30.Wiewirdsichergestellt,dassderKostenerstattungsanspruch wieinder EU-Richtlinievorgesehen nurfürleistungengilt,diewährendeinesvorübergehendenaufenthaltsineinemandereneu-staatinanspruchgenommen werden? BeiInanspruchnahmevonLeistungenindemLand,indemeinWohnsitzbegründetwurde,fehltdasgrenzüberschreitendeElementmitderFolge,dass KostenerstattungsansprücheausderRichtlinienichtbestehen.DieKrankenkassenprüfenimRahmendesKostenerstattungsanspruches,obdieVoraussetzungenvorliegen.HierzugehörtauchdieTatsache,obderVersicherteseinengewöhnlichenAufenthaltimVersicherungsstaathatundsichimBehandlungsmitgliedstaat nur vorübergehend aufhält. 31.InwieweitwerdenVerschreibungenvonArzneimittelnundMedizinproduktenEU-weitanerkannt,undwiewerdendiejeweiligenAnsprüchein der Praxis tatsächlich gewährleistet? MitderRichtlinie2011/24/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 9.März2011überdieAusübungderPatientenrechteindergrenzüberschreitendenGesundheitsversorgungwirdsichergestellt,dassineinemEU-Mitgliedstaat ausgestelltepersönlicheverschreibungenvonapothekenineinemanderen Mitgliedstaatgrundsätzlicheingelöstwerdenkönnen (Artikel11derRichtlinie). ZureinheitlichenAnwendungdieserVorschriftwurdeeineDurchführungsrichtlinie * erlassen,diediemindestangabenfestlegt,dieeingrenzüberschreitendanerkennungsfähigesrezeptenthaltenmuss (insbesondereangabenzur IdentitätderPatientin/desPatienten,derverschreibendenärztlichenPersonund desverschriebenenprodukts).eineverschreibungausdemeu-ausland,die diefestgelegtenmindestangabenenthält,trägtalsodievermutungihresordnungsgemäßenzustandekommensinsichundistinderapothekegrundsätzlich anzuerkennenundeinzulösen.mitdergeplanten14.verordnungzuränderung derarzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)sollenArtikel11der Richtlinie2011/24/EUsowiedieDurchführungsrichtlinie2012/52/EUumgesetztwerden.DieVerordnungwirdvoraussichtlichimOktober2013inKraft treten. FürdenBereichderMedizinprodukteerfolgtdieUmsetzungderDurchführungsrichtliniedurch 1Absatz3derVerordnungüberdieAbgabevonMedizinprodukten.ZudemVerordnungsentwurffindetzurZeitdieAuswertungder imanhörungsverfahreneingegangenenstellungnahmenderbeteiligtenkreise statt. 32.Inwieweitwirdsichergestellt,dassdieApothekeninDeutschlandbzw.im AuslanddieVerschreibungenverstehenunddieArzneimittel,Ärzteund Patienten korrekt identifiziert werden? DieindieVerschreibungenaufzunehmendenElementesollendiekorrekte IdentifizierungvonArzneimittelnoderMedizinproduktengemäßArtikel11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/24/EU ermöglichen. ZurkorrektenIdentifizierungvonPatientinnenundPatienten,derverschreibendenärztlichenPersonundderverschriebenenArzneimittelbzw.MedizinproduktewerdeninderDurchführungsrichtlinie2012/52/EUdienotwendigenEle- *Durchführungsrichtlinie2012/52/EUderKommissionvom20.Dezember2012mitMaßnahmenzur ErleichterungderAnerkennungvonineinemanderenMitgliedstaatausgestelltenärztlichenVerschreibungen.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13101 mentefestgelegt,dieeinegrenzüberschreitendeverschreibungmindestensenthaltenmuss.umdieidentifizierungvonprodukten,dieindereuunterverschiedenenmarkennamenvertriebenwerdenodernichtinallenmitgliedstaaten erhältlichsind,zuerleichtern,mussfüreinarzneimitteldiegebräuchlichebezeichnungangegebenwerden.alsgebräuchlichebezeichnungsolldervonder WeltgesundheitsorganisationempfohleneinternationaleFreiname,oder,wenn einsolchernichtexistiert,dieüblichegebräuchlichebezeichnungverwendet werden.fürmedizinprodukteexistierenkeinegebräuchlichenbezeichnungen, wieessiefürarzneimittelgibt.dahersolldieverschreibunggeradeauchin diesenfällenangabenzurdirektenkontaktaufnahmemitderverschreibenden Personenthalten,sodassderAngehörigederGesundheitsberufe,derdasProduktabgibt,erforderlichenfallsFragenzudemverschriebenenMedizinprodukt stellen und es korrekt identifizieren kann. In 17Absatz5derApothekenbetriebsordnungistimÜbrigengeregelt,dass beiverschreibungen,dieeinenfürdenabgebendenerkennbarenirrtumenthalten,dienichtlesbarsindodersonstigebedenkenhervorrufen,entsprechende Arzneimittelnichtabgegebenwerdendürfen,bevordieUnklarheitbeseitigtist. Diesgilt (imeinklangmitartikel11absatz1buchstabeaundbderrichtlinie 2011/24/EU)auchfürgrenzüberschreitendeVerschreibungen.EinschränkungenbezüglichderAnerkennungvonVerschreibungenlässtdieRichtlinieinsofernzu,wenndieseEinschränkungenaufdasfürdenSchutzdermenschlichen GesundheitnotwendigeundangemesseneMaßbegrenztundnichtdiskriminierendsindodersichauflegitimeundbegründeteZweifelanEchtheit,Inhaltoder Verständlichkeit einer solchen Verschreibung stützen. 33.Inwiefernistsichergestellt,dasseineambulanteVersorgungimAusland weiterhin ohne Vorabgenehmigung möglich ist? DasSGBVregeltkeineVorabgenehmigungsanforderungenfürdieInanspruchnahme ambulanter Leistungen. 34.WiehochsindnachKenntnisderBundesregierungbislangdiejährlichen KostenambulanterBehandlungundVersorgungvondeutschenPatientinnenundPatientenimAusland,undwiehochistdabeiderAnteilder Kostenerstattung durch die Kassen und Versicherungen? GemäßdenvorläufigenJahresrechnungsergebnissendergesetzlichenKrankenversicherungwurdenimJahr2012rund850Mio.EurofürambulanteLeistungenimAuslandaufgewendet.DerAnteilderKostenerstattunglagbei5,7Prozent.DieAufwendungenprivatKrankenversichertersindindiesenAngaben nicht enthalten. GesonderteErhebungendesStatistischenBundesamtesweisenfürdieprivate KrankenversicherungGesundheitsausgabenimAuslandinHöhevon430Mio. EurofürdasJahr2010aus,diegemäßdenGrundsätzenderprivatenKrankenversicherungvollständigüberKostenerstattungabgerechnetwerden.Eineklare TrennungzwischenambulantenundstationärenLeistungenistaufderGrundlage dieser Datenquelle nicht möglich. 35.InwiefernwirddieneueEU-RichtliniedieSituationvonWanderarbeiterinnenundWanderarbeitern (ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, Selbständige,BeamtinnenundBeamte,Studierende,Rentnerinnenund Rentner,dieinzweiodermehrerenMitgliedsländernderEUarbeiten,gearbeitet haben oder arbeiten möchten) verändern?

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode a)werdensichhinsichtlichderbehandlungvonberufskrankheitenund Arbeitsunfällen Änderungen ergeben? b)werdensichhinsichtlichderleistungenbeimutterschaftänderungen ergeben? c)werdensichhinsichtlichdertransportkostenimfalleeinergesundheitlichen Behandlung Änderungen ergeben? 36.WelcheversicherungsrechtlichenÄnderungenwerdenfürWanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter relevant? DieFragen35und36werdenaufgrunddesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DieRichtlinie2011/24/EUführtzukeinenversicherungsrechtlichenÄnderungenfürWanderarbeitnehmerinnenundWanderarbeitnehmer.DieAnsprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bleiben unberührt. DieRichtliniekodifiziertimÜbrigeneineRechtsprechungdesEuropäischen Gerichtshofs,dieinDeutschlandbereitsumgesetztwordenist (vgl. 13 Absatz4bis6SGBV).SoweiteinAnspruchaufeinegrenzüberschreitendeGesundheitsversorgungsowohlnachderVerordnungalsauchnachderRichtlinie (bzw. 13Absatz4bis6SGBV)besteht,erfolgtdieBehandlungaufder GrundlagederVerordnung,soweitderPatientnichtetwasanderesbestimmt (Artikel8Absatz3derRichtlinie).SollteimEinzelfalleinweitergehenderErstattungsanspruchaufderGrundlagederRichtliniebestehen,kanndiesergeltendgemachtwerden.Diesgiltggf.auchfürLeistungenbeiMutterschaftund die Erstattung von Transportkosten. AufPersonenmiteinemWohnortaußerhalbdes (nachderverordnung (EG) Nr.883/2004)zuständigenMitgliedstaats,dieGesundheitsdienstleistungenin ihremwohnstaaterhalten,findetdierichtliniemangelseinesgrenzüberschreitenden Elements keine Anwendung. Einrichtung nationaler Kontaktstellen 37.AbwannnehmendieNationalenKontaktstellenihreArbeitauf,undwer ist sind die Träger dieser Einrichtungen? 38.WelchesKonzeptzuderEinrichtungderNationalenKontaktstellenliegt vor, und welche Regelungen enthält es? 39.InwiefernwirdbeiderErrichtungderNationalenKontaktstellenaufbestehende Strukturen z. B. der Krankenkassen zurückgegriffen? 40. Wie ist die Unabhängigkeit der Nationalen Kontaktstelle gewährleistet? 41.WelcheInformations-undBeratungsangebotesollenfürPatientinnenund Patienten seitens der Nationalen Kontaktstellen bereitgehalten werden? 42.WerwirdinwelcherHöhedieKostenfürdieAufgabenerfüllungderNationalenKontaktstellenübernehmen,undnachwelchenKriterienerfolgt die Aufteilung der Kosten? 43.WelchepersonellenundsächlichenRessourcensindfürdenAufbauder Nationalen Kontaktstellen vorgesehen? 44.WelcheKostenfürdieNationalenKontaktstellenkommenaufdenSteuerzahler zu (bitte mit Angabe entsprechender Haushaltstitel)?

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ WelcheAuflagenundVorgabengibtesvonSeitenderEUzurEinrichtung der Nationalen Kontaktstellen? 46.WurdenvonSeitendesBMGVorschlägezurAusgestaltungderNationalenKontaktstellendenentsprechendenVerhandlungspartnernaufeuropäischerEbenevorgelegt,undwennja,welche,undwennnein,warum nicht? 47.WelchepersonellenundsächlichenRessourcensollendafürlangfristig bereitgestellt werden? 48.Wiewirdsichergestellt,dassdieNationaleKontaktstelleinDeutschland dieerforderlicheninformationen,z.b.überqualitäts-undsicherheitsstandardsdeutscherleistungserbringer (Vertrags-/Privatärzte)zeitnaherhält? DieFragen37bis48werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. InUmsetzungderVorgabendeseuropäischenRechtswirddurchdie 219a und219dsgbvdienationalekontaktstelleeingeführt.dieaufgabendernationalenkontaktstellewerdenderdeutschenverbindungsstellekrankenversicherungauslandzugewiesen,dieauchheuteschonwesentlicheaufgabenim BereichgrenzüberschreitenderGesundheitsversorgungwahrnimmt.Das NäherezurnationalenKontaktstelleistin 219dSGBVgeregelt.Dienationale KontaktstellewirdihregesetzlichenAufgabenabdem25.Oktober2013wahrnehmen.ZudenzentralenAufgabendernationalenKontaktstellevgl.Antwort zu Frage 5. ZielderEinrichtungeinernationalenKontaktstelleistesinsbesondere,PatientinnenundPatientenzuhelfen,einesachkundigeundkostenbewussteEntscheidungzutreffen,wennsiedieGesundheitsversorgungineinemanderenMitgliedstaatinAnspruchnehmen.HierzugehörenauchInformationenüberdie nationalengesundheitsdienstleisterunddievonihnenangebotenengesundheitsdienstleistungen. DamitdienationaleKontaktstelledieerforderlichenInformationenerhält,sind diedeutschekrankenhausgesellschaft,diekassenärztlichebundesvereinigung,diekassenzahnärztlichebundesvereinigungunddieprivatenkrankenversicherungsunternehmenverpflichtet,dieerforderlicheninformationenzur Verfügungzustellen.SoweiterforderlichkönnenzurInformationsbeschaffung auchweitereorganisationenimgesundheitswesen,wiez.b.diebundesärzteundzahnärztekammerkonsultiertwerden.diedeutschekrankenhausgesellschaft,diekassenärztlichebundesvereinigung,diekassenzahnärztlichebundesvereinigungunddieprivatenkrankenversicherungsunternehmenerhalten übereinevertraglicheeinbeziehungmaßgeblicheneinflussaufdienähereausgestaltungderinformationsbereitstellung.dieeinbeziehungdermaßgeblichen OrganisationenderLeistungserbringerundderprivatenVersicherungsunternehmen erhöht die Neutralität der nationalen Kontaktstelle. DiezurAufgabenerfüllungdernationalenKontaktstelleerforderlichenMittel werdensowohlvomorganisationsträgerdvkaalsauchvondenvertragspartnern (DVKA,KBV,KZBVunddenprivatenVersicherungsunternehmen)aufgebracht.DabeisindsowohldiejeweiligenAnteileandemFinanzierungsvolumenalsauchdasjährlicheFinanzvolumendernationalenKontaktstellein einemvertragzuregeln.kommteinvertragnichtzustande,bemisstsichdie BeteiligungandenvereinbartenGesamtkostennachderin 219dAbsatz3 SGBVvorgesehenenQuote.DanachhabendieprivatenKrankenversicherungsunternehmen5Prozent,dieDKG20ProzentdieKBV20Prozentunddie KZBV10ProzentderKostenzutragen.DasichdienationaleKontaktstelle

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nochindererrichtungsphasebefindetunddievertragspartnernochkeinevereinbarunggetroffenhaben,stehtdererforderlichepersonelleundsachlichebedarf für die nationale Kontaktstelle noch nicht fest. AufeuropäischerEbenehatdieBundesregierungihrePositionzudenAufgabenundzurAusgestaltungdernationalenKontaktstellen (Artikel6derRichtlinie)indieRichtlinienverhandlungeneingebrachtunddasVerhandlungsergebnismitgetragen.HinsichtlichderorganisatorischenAusgestaltungdernationalenKontaktstellenlässtdieRichtliniedenMitgliedstaateneinenweitreichenden Gestaltungsspielraum;vereinheitlichendeDurchführungsrechtsaktesindnicht vorgesehen.aufeu-ebenefindendeshalbauchkeineweitergehendenverhandlungenzurausgestaltungderkontaktstellenstatt,indiediebundesregierung Vorschläge einbringen könnte. AlsAnregungbzw.OrientierungshilfefürdieMitgliedstaatenzurGestaltung desinternet-informationsangebotsdernationalenkontaktstellenhatdie EU-KommissionauseigenerInitiativevonPricewaterhouseCooperseine Studieerstellenlassen,diejedochkeineverbindlicheVorgabefürdieMitgliedstaatendarstellt.DieStudieistabrufbarunterhttp://ec.europa.eu/health/ cross_border_care/docs/pwc_national_contact_points_website_en.pdf. Ausgestaltung von hochspezialisierten Fachzentren 49.HatdasBundesministeriumfürGesundheiteinKonzeptfürdenAufbau hochspezialisierterfachzentren wiesiedieeu-richtlinievorsieht in Deutschland erarbeitet? 50.WurdeeinsolchesKonzeptdenVerhandlungspartnernaufeuropäischer Ebene vorgelegt? 51. Welche Entscheidungen gibt es dazu? 52.WelcheBereichederVersorgungsollennachMeinungdesBMGdurch hochspezialisierte Fachzentren erfasst werden? DieFragen49bis52werdenaufgrunddesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DieRichtliniesiehtnichtdeneigenständigenAufbauvonhochspezialisierten Fachzentren,sondernvielmehrdieVernetzungbereitsvorhandenerhochspezialisierterFachzentreninsogenannten EuropäischenReferenznetzwerken vor (Artikel12derRichtlinie).EinnationalesKonzeptzumAufbauvonFachzentrenistdeshalbnichtgefordert.InDeutschlandgibtesineinigenVersorgungsbereichen,wiez.BinderonkologischenVersorgung,bereitshochspezialisierte Fachzentren,fürdievorallemFachverbändebesondereZertifizierungenentwickelthaben.DieaufnationalerEbeneexistierendenhochspezialisiertenZentren könnensichnachdenbestimmungenderrichtliniefreiwilligandenreferenznetzwerken auf europäischer Ebene beteiligen. DieBundesregierunghatsichschonwährendderErarbeitungderRichtlinie entsprechendderentschließungdesdeutschenbundestages (Bundestagsdrucksache16/10911)nachdrücklichdafüreingesetzt,dieSchaffungvonEuropäischenReferenznetzwerkenaufBereichezubeschränken,dieeinenechteneuropäischenMehrwerterbringen,insbesondereimBereichderseltenenErkrankungen.DieskonnteindenRichtlinienverhandlungenauchdurchgesetztwerden: Artikel12Absatz2undErwägungsgrund54derRichtlinieseheneineReferenznetzwerkzusammenarbeitindenBereichenvor,dieeineverstärkteKonzentrationvonFachwissenoderRessourcenerfordern.DieseltenenErkrankungen werdendabeialseinzigerversorgungsbereichausdrücklichimrichtlinientext

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/13101 erwähnt.dasbundesministeriumfürgesundheithältdeshalbauchweiterdaran fest,zunächstbeispielhaftdieaktivitätenzumaufbauundzurvernetzungvon FachzentrenimBereichderVersorgungbeiseltenenErkrankungenvoranzutreiben.AufnationalerEbenehatdasBundesministeriumfürGesundheitdazu gemeinsammitdembundesministeriumfürbildungundforschungundder AllianzChronischSeltenerErkrankungen (ACHSEe.V.)imJahr2010das NationaleAktionsbündnisfürMenschenmitseltenenErkrankungen (NAMSE) gegründet. 53.WelcheQualitätskriteriensollenfürdenAufbauderFachzentrenvorgesehen werden? Artikel12Absatz4aderRichtlinieermächtigtdieEU-KommissionzurAnnahmeeinesdelegiertenRechtsakts,mitdemKriterienundBedingungenfestgelegtwerden,dievondenEuropäischenReferenznetzwerkenalssolchesowie vondenteilnehmendenfachzentrenzuerfüllensind.zurvorbereitungdieses RechtsaktshörtdieKommissionmomentanExpertenderMitgliedstaaten.Der delegierterechtsaktselbstliegtnochnichtvor.esistjedochbereitsdeutlich geworden,dassdievondenteilnahmewilligenfachzentrenzuerfüllendenkriterienauchsolcheumfassenwerden,dieaufeinhohesqualitäts-undsicherheitsniveauderdorterbrachtenleistungenundaufpatientensicherheithinwirken werden. 54.Wiesolleinenationale/internationaleVernetzungderFachzentrenausgestaltet werden? Artikel12Absatz4bund4cderRichtlinieermächtigtdieKommissionzum ErlasseinesDurchführungsrechtsaktes,derdieKriterienzurEinrichtungund BewertungderEuropäischenReferenznetzwerkesowiedenInformationsaustauschdarüberregelnsoll.ErsteÜberlegungenzudiesemDurchführungsrechtsakthatdieKommissionbeiderSitzungdesAusschusseszurgrenzüberschreitendenGesundheitsversorgungam11.März2013vorgestelltunddabei verdeutlicht,dasssiedasverfahrenderzulassunginteressierterfachzentren zurteilnahmeaneinemeuropäischenreferenznetzwerkaufeu-ebeneansiedelnunddiezulassungsentscheidungzentraleinernochzubenennendeneinrichtung übertragen will. OrganisatorischeGrundelementeeinesEuropäischenReferenznetzwerkssollen einnetzwerkkoordinator,einnetzwerkausschussunddievertreterdernetzwerkmitglieder (Fachzentren)sein.DieZusammenarbeitderFachzentren,die zugelassenemitgliedereineseuropäischenreferenznetzwerkssind,mitweite- rengesundheitsdienstleisternaufnationalerebenesolldagegennichtaufeu- Ebene koordiniert werden. 55.SollenbeidenFachzentreninintegriertenVersorgungsstrukturenzum BeispielAkteurinnenundAkteureausderPflegeundBetreuungoder ProduktherstellerundähnlichePartnereingebundenwerden,umeineumfassendeVersorgungbeispielsweisebeiseltenenErkrankungensicherzustellen? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? ImRahmenvonIntegrierterVersorgungnach 140aSGBVkönnenKrankenkassensektorenübergreifendVerträgemitallenLeistungserbringernundLeistungserbringergemeinschaftenschließen.IndieseVerträgekanndiePflegeund

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode könnenpharmazeutischeunternehmersowieherstellervonmedizinprodukten einbezogenwerden.andersalsdieintegrierteversorgungzielendieeuropäischenreferenznetzwerkejedochnichtaufdieschaffungeinerumfassendund sektorenübergreifendorganisiertenbehandlungskettefürdeneinzelnenpatienten.siezieltvielmehrdarauf,seltene,hochspezialisierteexpertiseundressourceneu-weiteinermöglichstgroßenzahlvonpatientenzuerschließen,die genaudesjeweiligeneinzelnen,sehrspeziellenversorgungsangebotsbedürfen. AlsMitgliedereinesEuropäischenReferenznetzwerkssollendeshalbnurdie FachzentreneinesMitgliedstaatsmitderhöchstenSpezialisierungundExpertiseaufihremGebietinFragekommen.DerwesentlicheeuropäischeMehrwert dieservernetzungliegtimwissensaustauschdieserfachzentren,dieu.a.zueinerverbesserungderdiagnose,derforschungoderderqualitäts-undsicherheitsreferenzenaufdemjeweiligenfachgebietführensollen (vgl.artikel12 Absatz2derRichtlinie).EineZusammenarbeitderFachzentrenmitPflegedienstleisternoderpharmazeutischenHerstellernistdeshalbnichtalsZulassungskriteriumfürdieTeilnahmeaneinemEuropäischenReferenznetzwerk vorgesehen. 56.WelcheVorschlägezurAusgestaltungderReferenzzentrenliegenderzeit von Seiten der Europäischen Kommission vor? Auf die Antwort zu Frage 54 wird verwiesen. 57.WiewerdenvonSeitendesBMGdieseVorschlägebewertet,undmitwelchemErgebniswurdensieaufihreUmsetzbarkeitinnerhalbderVersorgungsstrukturen in Deutschland geprüft? DiebisherigenVorarbeitenderKommissionfürdiekonkretisierendenRegelungenzurUnterstützungdesAufbauseuropäischerReferenznetzwerke (delegierterrechtsaktnachartikel12absatz4aunddurchführungsrechtsaktnachartikel12absatz4bund4cderrichtlinie)stelleneinegutediskussionsgrundlage dar.seitensdesbundesministeriumsfürgesundheitwirddaraufgeachtetund beiderkommissiondaraufhingewirkt,dassdieanforderungenfürdieteilnahmeandeneuropäischenreferenznetzwerkensoausgestaltetwerden,dass sieeinemitwirkungvonhochspezialisiertenfachzentrenausdeutschlandermöglichen.imweiterenverfahrenwerdendabeiu.a.diestrukturenundprozessezurbildungderreferenznetzwerkesowiediefinanzierungderaufgaben,diehochspezialisiertefachzentrenindennetzwerkenzuerfüllenhaben, eine besondere Rolle spielen. 58. Welche Rolle spielt dabei der gesundheitliche Verbraucherschutz? AnEuropäischenReferenznetzwerkenteilnehmendeFachzentrenunddieweiterenGesundheitsdienstleister,diemitihnenaufnationalerEbenezusammenarbeiten,unterliegenzunächstdenjeweiligenQualitäts-undSicherheitsbestimmungenindemMitgliedstaat,indemsieansässigsind.FürFachzentren,diean deneuropäischenreferenznetzwerkenteilnehmenwollen,wirddieeinhaltung nochfestzulegenderhoherqualitäts-undsicherheitsstandardsaußerdemzulassungsvoraussetzungsein,dieindemnochzuetablierendenzulassungsverfahren gesondert geprüft werden wird (siehe Antwort zu Frage 53).

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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