Grundzüge des Presserechts"
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- Björn Grosse
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1 Grundzüge des Presserechts" Vortrag am FVDZ - Berlin Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi Rheinallee Bonn
2 Gliederung Gliederung I. Werke im Sinne des Urheberrechts II. Erstellung von Presseerzeugnissen durch die Redaktion 1. Eigene Recherche 2. Amtliche Werke 3. Dritterkenntnisse III. Links in eigenen Texten IV. Zusammenarbeit mit Autoren
3 I. Werke im Sinne 2 UrhG I. Werke im Sinne des Urheberrechts Der Urheber eines Werkes der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst erhält Urheberrechtsschutz für das Werk. Dies bestimmt 1 UrhG Voraussetzung hierfür: Der Berechtigte hat ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach 2 UrhG geschaffen. 2 UrhG ist das Eingangstor zum Urheberrecht
4 I. Werke im Sinne 2 UrhG 2 UrhG (Geschützte Werke) (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme ( ) 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden( ) 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (2) Werke im Sinne des Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen
5 I. Werke im Sinne 2 UrhG Persönlich geistige Schöpfungen Die für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe erfordert, dass eine schöpferische Eigenheit gleich welchen Grades an dem jeweiligen Ergebnis der menschlichen Tätigkeit festgestellt werden kann. Schutzfähig sind Schriftwerke letztlich nur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (vgl. BGH GRUR 1984, 659, 660 Ausschreibungsunterlagen).
6 I. Werke im Sinne 2 UrhG Problem AFP-Meldungen ( Frei Fax ) Textungen die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse beschränken, ergeben sich mehr oder weniger aus der Natur der Sache - die eine Beschreibung von Vorkommnissen und die Wiedergabe bestimmter Äußerungen Dritter oder Vorgänge erfordert - und sind in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben. Die Gestaltung von Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die den Rahmen des Üblichen in diesem Bereich nicht sprengt und nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung ist, genießt daher keinen Urheberrechtsschutz.
7 I. Werke im Sinne 2 UrhG Das LG München geht davon aus, dass von einem urheberrechtlich schutzfähigen Maß an Kreativität auch dann nicht mehr ausgegangen werden könne, wenn ein (später von einem Dritten ungefragt verwerteter) Artikel im Wesentlichen als Zusammenfassung eines vorveröffentlichten Artikels (hier: FOKUS) eines anderen Journalisten zu werten ist (Urteil des Landgerichts München I vom 15. November O 22557/05). Wie der Spiegel berichtet.
8 II. Erstellung eigener Presseerzeugnisse II. Erstellung eigener Presserzeugnisse Eigene Recherche Erkenntnisquellen Amtliche Werke Dritterkenntnisse
9 1. Eigene Recherche Nach 4 LPG sind Behörden grds. verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen Es besteht ein presserechtlicher Informationsanspruch! Grenzen in 4 Abs. 2 LPG: - Sachgemäße Durchführung des Verfahrens würde vereitelt - Vorschriften über die Geheimhaltung würden berührt - Umfang der Auskunft übersteigt das zumutbare Maß Es besteht kein Informationsanspruch gegenüber Privaten auch Art. 5 Abs. 1 GG begründet einen solchen Anspruch nicht!
10 2. Amtliche Werke Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz ( 5 Abs. 1 UrhG). Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (Pressemitteilungen), mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in 62 Abs. 1 bis 3 und 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. Urteile, Gesetze, Verordnungen usw. dürfen daher stets verwandt werden. Pressemitteilungen dürfen unverändert unter Angabe der Quelle übernommen werden.
11 Grenzen des Änderungsverbotes 62 Abs. 2, 2. Alt. UrhG erlaubt die auszugsweise Nutzung von Werken. Die Bildung von Auszügen aus einem Werk bedeutet eine Verkürzung durch Weglassen von Werkteilen und damit eine Werkänderung. Wer ein Werk nach 5 oder 44 a ff. UrhG nutzt, muss nicht das vollständige Werk verwenden, sondern darf Auszüge bilden. Die Nutzung eines Auszuges aus einem Werk darf zu keiner beeinträchtigenden oder entstellenden Werkänderung führen Die Nutzung eines Auszuges in einem bestimmten Zusammenhang darf das Werk nicht verfälschen
12 Verpflichtung zur Quellenangabe ( 63 UrhG) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes (zulässigerweise) vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt nur, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist. Bei Verwertungsrechten nach 49 UrhG (Übernahme aus Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren) zusätzlich: Hier ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben
13 3. Dritterkenntnisse a. Pressemitteilungen Dritter: Eine Pressemitteilung ist ein Sprachwerk im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Übernimmt jemand wesentliche Teile einer online abrufbaren Pressemitteilung ohne Rechtseinräumung und hält den auf diese Weise gestalteten Beitrag auf seiner Homepage zum Abruf bereit, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar O 793/06) b. Fremde Presseartikel: Genießen ebenfalls in den Grenzen der Schöpfungshöhe Urheberrechtsschutz. Die Übernahme ist daher grundsätzlich auch nur mit Zustimmung zulässig.
14 Abschreiben unter eigener Flagge daher immer unzulässig Umschreibungen müssen deutlich erfolgen. Lediglich ins Passiv geänderte Textübernahmen reichen nicht Übernahme als unfrei bearbeitete folglich übernommene Mitteilung u.u. zulässig, wenn die Grenzen des 49 UrhG eingehalten werden Übernahme von Zitaten in den Grenzen des 51 UrhG zulässig
15 Unfrei bearbeite Übernahme einer Meldung ( 49 Abs. 1 UrhG): Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Artikel in diesem Sinn ist jegliche eigenständige Ausführung, die den Umfang einer bloßen Tatsachenübermittlung übersteigt. Auf die Form des Artikels, die Frage, ob der Artikel im redaktionellen oder im Anzeigenteil erscheint oder ob es sich um ein Interview handelt, kommt es für die Privilegierung nach 49 nicht an (weites Verständnis).
16 Zeitungen oder andere lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblätter sind die der Übermittlung von Tagesneuigkeiten dienenden, regelmäßig täglich oder mehrfach wöchentlich erscheinenden Tageszeitungen, die ohne Beschränkung auf ein bestimmtes sachliches Gebiet informieren (BGH GRUR 2005, 670, 672 WirtschaftsWoche). Andere lediglich Tagesinteressen dienende Informationsblätter sind auch Nachrichtendienste, wie der der AFP Nicht geklärt ist, ob online verfügbare Informationsquellen als Informationsblatt angesehen werden können. Angesichts der wachsenden Bedeutung von online angebotenen Nachrichten ist 49 Abs. 1 UrhG dennoch auch auf Artikel anzuwenden, die im Rahmen von Online-Nachrichtendiensten öffentlich zugänglich gemacht werden.
17 Politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen: Tagesfragen sind die aktuellen tagesgebundenen Themen, es muss sich um Begebenheiten handeln, die erst kurz vor der Premierenveröffentlichung und dem Nachdruck eingetreten sind. Schlussfolgerung: Eine Aufbewahrung oder Archivierung über den aktuellen Anlass hinaus ist nicht zulässig. Spätestens nach einer Woche müssen die Artikel gelöscht werden. Ein Ereignis, das schon länger zurückliegt, aber noch immer aktuell ist oder wieder aktuell wurde, ist keine Tagesfrage mehr
18 Grenzen: Vorbehalt der Rechte durch den Urheber Die Erklärung muss deutlich machen, dass die Vervielfältigung nicht gestattet wird (bspw. Nachdruck verboten ). Allein die Angabe des Urhebers reicht nicht aus. Der Artikel oder der Kommentar selbst muss mit dem Vorbehalt versehen sein, eine Angabe im Impressum oder auf der Titelseite einer Zeitschrift oder vom Rundfunkkommentar getrennt reicht nicht aus. Änderungsverbot und Verpflichtung zur Quellenangabe beachten
19 Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten ( 49 Abs. 2 UrhG) 49 Abs. 2 UrhG erlaubt die vergütungsfreie Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind. Insoweit besteht auch keine Verpflichtung zur Angabe der Quelle (Abgrenzung jedoch schwierig, daher im Zweifel Quelle angeben!)
20 Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts sind reine Tatsachenberichte, die keine Meinungsäußerung, Kommentierungen oder Ergänzungen enthalten dürfen. Tagesneuigkeiten sind Berichte über tatsächliche Begebenheiten, die kurz vor der Berichterstattung eingetreten sind. Vermischte Nachrichten sind Nachrichten, die sich nicht nur mit politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Themen befassen Die Nachrichten müssen durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sein: -nicht nur Zeitungen, sondern auch Zeitschriften im weiteren Sinne - ganz allgemein alle Druckerzeugnisse, die mittels eines zur Vervielfältigung in größeren Auflagen geeigneten Verfahrens hergestellt wurden und für jedermann bestimmt sind
21 Die Nachrichten müssen durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sein: -nicht nur Zeitungen, sondern auch Zeitschriften im weiteren Sinne - ganz allgemein alle Druckerzeugnisse, die mittels eines zur Vervielfältigung in größeren Auflagen geeigneten Verfahrens hergestellt wurden und für jedermann bestimmt sind
22 Zitate ( 51 UrhG ) Das UrhG erlaubt die vergütungsfreie Übernahme (Entlehnung) von einzelnen Werken oder Werkteilen im Interesse der geistigen Auseinandersetzung Entscheidend ist der Zitatzweck zur Erläuterung des Inhalts des zitierenden Werkes Das Zitat dient als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen und stellt eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken her Unzulässig: Aufnahme des Werkes oder Werkteile in das zitierende Werk nur zur Ausschmückung, als Blickfang ohne Belegfunktion oder zum Zweck eigene Ausführungen zu ersetzen.
23 III. Links in Presseerzeugnissen III. Links in Presserzeugnissen Setzen von Hyperlinks grds. zulässig, aber Prüfpflichten beachten Umfang der Prüfungspflichten richtet sich nach: dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.
24 III. Links in Presseerzeugnissen Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I GG) an erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "WWW" wäre ohne den Einsatz von Hyperlinks praktisch ausgeschlossen." (BGH "Schöner Wetten", GRUR 2004, 693, 695) Im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist grundsätzlich von der Zulässigkeit einer Linksetzung und in der Konsequenz regelmäßig von einer fehlenden Störerhaftung auszugehen. Die Eröffnung eines unmittelbaren Zugriffs auf konkret gesuchte Informationen (sog deep link) im Internet stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. (BGH, Urt. v I ZR 259/00 "paperboy )
25 III. Links in Presseerzeugnissen Setzen von Hyperlinks aber auch im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung nicht grenzenlos zulässig Beispiel: Link auf Seiten mit kinderpornographischem Material im Rahmen der Berichterstattung Fall heise -Kopierschutzsoftware (BGH entscheidet demnächst I ZR 191/08)
26 IV. Zusammenarbeit mit freien Autoren IV. Zusammenarbeit mit freien Autoren Fall Richter In jedem Fall Rechteeinräumung vor Druck und Veröffentlichung einholen Rechteeinräumung für alle Nutzungsarten, genau umschreiben (Zweckübertragungsregel) Änderungsrecht ( 39 Abs. 1 UrhG) einholen ( Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. )
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi Rheinallee Bonn
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