Bitterfeld-Wolfener. Amtsblatt. Herzlich willkommen! mehr im Anzeigenteil

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1 Bitterfeld-Wolfener Herzlich willkommen! Amtsblatt mehr im Anzeigenteil Ausgabe Nr. 12 Juni Jahrgang Erschienen am 15. Juni 2012 Aus dem Inhalt Wirtschaft und Aktuelles Seite 2 Veranstaltungen und Termine Seite 6 Kinder und Jugendliche Seite 10 Soziales und Sport Seite 12 Glückwünsche Seite 17 Informationen Seite 18 Amtliche Bekanntmachungen Seite 18 Bitterfeld- Wolfen

2 Seite 2 Wirtschaft und Aktuelles Landschaftskunstobjekte und Sehenswürdigkeiten im Goitzschewald Wanderung mit acht Stationen bietet musikalische und kulinarische Überraschungen Den 12. Mai 2012 hatten sich Wanderfreunde und Goitzscheliebhaber schon lange rot im Kalender angestrichen. Der Förderverein Goitzsche, dem bereits im vergangenen Jahr eine ähnlich gelungene Veranstaltung geglückt war, hatte unter dem Motto Natürlich Kultur zu einer Goitzsche- Wanderung eingeladen. Die vier Kilometer lange Strecke gab den hundert Teilnehmern ausreichend Gelegenheit, die Schönheiten der Kunst und Natur zu genießen, den sachkundigen Erläuterungen zu lauschen und dabei viel Wissenswertes zu erfahren. Wichtige Stationen der Wanderung waren Landschafts-Kunstwerke wie Götter im Exil, Am Tisch-Sitzen-Sehen oder Lucretius Place. Besonders gespannt waren alle auf das Rosa Eck, ein Kunstwerk, das an diesem Tag feierlich eingeweiht wurde. Wie der Name schon sagt, ist bei diesem Objekt, einer Sitzbank, alles rosa - die Mauersteine und die schmückenden Kartoffelrosen. Sogar die Rosenbowle, die den durstigen Wanderern gereicht wurde, war rosa. Goitzsche-Toffel und Leineliese, das Bergmannorchester sowie viele weitere Tourismus-Experten wie Heike Brückner und Wilfried Horn trugen dazu bei, dass die Wanderung interessant und abwechslungsreich wurde. Der Förderverein Goitzsche freute sich sehr über die rundum positive Resonanz der Spaziergänger. Pressestelle Horst Tischer, Vorsitzender des Fördervereins Goitzsche, nahm die feierliche Einweihung des rosa Kunstwerkes vor. Foto: privat Klavierduo Vreni Scheiter und Paulina Eichhoff- Preisträgerinnen beim Bundeswettbewerb Jugend musiziert Insgesamt Jugendliche aus allen Teilen Deutschlands reisten im Juni nach Stuttgart, um sich beim 49. Bundeswettbewerb Jugend musiziert einer hochqualifizierten Jury zu stellen. Die Pianistinnen Paulina Eichhoff und Vreni Scheiter begeisterten beim Bundeswettbewerb Jugend musiziert. Foto: privat In allen Instrumental- und Vokalkategorien herrschte ein hohes Niveau, denn alle Teilnehmer hatten sich als 1. Preisträger der einzelnen Bundesländer für das Finale qualifiziert. Vreni Scheiter und Paulina Eichhoff starteten als Klavierduo in der Altersgruppe III gemeinsam gegen 40 weitere Ensembles und erspielten sich einen 3. Preis. In einem knapp 20-minütigen Programm stellten die beiden Pianistinnen ihr Können unter Beweis. Beim Bundeswettbewerb ging es aber auch nicht nur darum, sich gegenseitig zu musikalischen Höchstleistungen anzuspornen. So bereicherte auch ein abwechslungsreiches Rahmenprogramm mit Workshops und Konzerten die Wettbewerbsphase. Bei der Jumu-Party konnte dann alle Anspannung abgelegt und gefeiert werden - Breakdancer, Beatboxer und eine Feuershow rundeten den Abend ab. Der Bundeswettbewerb Jugend musiziert wird seit 1964 in wechselnden Orten Deutschlands ausgetragen. In der Tradition seiner Amtsvorgänger hat Bundespräsident Joachim Gauck die Schirmherrschaft über den Deutschen Musikrat und Jugend musiziert übernommen. Musikschule Gottfried Kirchhoff Bitterfeld-Wolfen

3 Seite 3 Netzwerke und Firmenverbund Funktionelle Farbstoffe in Bitterfeld-Wolfen Überaus erfolgreiches 3. Innovationsforum mit Teilnehmern aus dem In- und Ausland Am 31. Mai und am Folgetag fanden ein Innovationsforum und eine Kontaktbörse zum Thema Funktionelle Farbstoffe - Innovationen in Medizin und Technik statt. Mittlerweile haben die Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft Bitterfeld-Wolfen mbh, EWG, und die Technologie- und Gründerzentrum Bitterfeld- Wolfen GmbH, TGZ, erfolgreich zwei Innovationsforen durchgeführt. Und so war EWG-Geschäftsführer Armin Schenk von der Resonanz des nun mehr dritten Forums begeistert: Dass rund 200 Teilnehmer, darunter Fachleute aus der Forschung, der Lehre und der Wirtschaft, an der Veranstaltung teilgenommen haben, spricht für die Attraktivität der Region und deren überregionalen Bedeutung auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung und Produktion, stellte er auf einer Pressekonferenz fest. Das Bundesministerium für Forschung und Bildung hatte einen entsprechenden Fördermittelantrag im Februar 2012 bewilligt, weil es davon überzeugt war, dass die Thematik in der Region Bitterfeld-Wolfen bestens aufgehoben sei. Referent Dirk Meinunger berichtete von einer Förderung von bis zu Euro im halben Jahr durch das Programm Unternehmen Region. Geschäftsführer der FEW Chemicals GmbH, Dr. Heinz Mustroph, spannte den Bogen von den Farbstoffen, der Chemie des 19. Jahrhunderts, bis hin zu einer Vielzahl von äußerst beachtlichen aktuellen Anwendungsmöglichkeiten: Auf dieser Kernkompetenz der Chemie, der Cyanine und Merocyanine, bauen mehrere Firmen der Region Bitterfeld-Wolfen auf und entwickeln diese für Anwendungen in neuen Technologiebereichen. Als Beispiele - und bei Weitem nicht vollständig - seien hier nur genannt: fluoreszierende Farbstoffe für die Analyse biochemisch und klinisch relevanter Substanzen, Sensibilisatoren für die photodynamische Therapie, Farbstoffe für organische Leuchtdioden, farbstoffsensibilisierte Solarzellen, optische Datenspeicherung oder Sensibilisatoren in lithographischen Druckplatten. Prof. Dr. Egon Fanghänel vom Ortsverband Bitterfeld-Wolfen der Gesellschaft Deutscher Chemiker lobte die Wirtschaftskraft und den Erfolg der in der Region ansässigen kleinen und mittleren Betriebe, die in den letzten zehn Jahren ihren Personalbestand verdoppelt oder gar verdreifacht hätten. Deren Ausstrahlung in der weltweit stärksten Forschung und Entwicklung sei nun auch ganz konkret beim 3. Innovationsforum spürbar. Nicht nur Teilnehmer aus ganz Deutschland, sondern auch renommierte international wirkende Experten wie Prof. Dr. Luisa de Cola, setzten durch ihre Vorträge Zeichen und legten die Basis für die Schaffung eines tragfähigen Netzwerkes, erklärte Fanghänel. Dieses hohe Niveau, das wir auf dieser Großveranstaltung haben, repräsentiert die Entwicklung unserer Region zu einem Zentrum des wissenschaftlichen Lebens, das üblicher Weise an Hochschul- und Universitätsstandorten zu finden ist. Die Veranstaltung, die unter der Schirmherrschaft der Ministerin für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt, Prof. Dr. Brigitta Wolff, stand, fand im Städtischen Kulturhaus im Ortsteil Wolfen statt. Auch Oberbürgermeisterin Petra Wust begrüßte die Teilnehmer recht herzlich und wünschte intensive Gespräche, um Forschungsprojekte, neue Produktentwicklungen und Vermarktungsstrategien zum Erfolg zu bringen. Das Foyer wurde von den Teilnehmern des Forums rege genutzt, um aktuelle Forschungsergebnisse und Firmenprofile zu präsentieren. Medien- und Chemieexperte Lothar Schwarz, der die Pressekonferenz leitete, wies darauf hin, dass durch das Innovationsforum nun ein Prozess in Gang gesetzt worden sei, der dem enormen Potential, das die funktionalen Farbstoffe in sich tragen, gerecht wird. Unter können Interessierte die neuesten Informationen erhalten. Pressestelle Bernsteinausstellung bis auf Weiteres geschlossen Hiermit teilt das Kreismuseum Bitterfeld mit, dass die Ausstellungsräume zum Bitterfelder Bernstein bis auf Weiteres geschlossen sind. Grund ist ein Wasserschaden im Keller des Kreismuseums. Nötige Maßnahmen zur Beseitigung der Problematik wurden durch die Leitung des Hauses eingeleitet. Die weiteren Ausstellungen sind der Öffentlichkeit jedoch nach wie vor zugänglich. Wann die Bernsteinausstellung wieder geöffnet wird, ist noch nicht absehbar. Das Museum wird darüber informieren. Bei Fragen geben die Mitarbeiter des Hauses unter / Auskunft. Neue Öffnungszeiten der Stadtbibliothek Bitterfeld-Wolfen Ab dem öffnet die Stadtbibliothek zu folgenden Zeiten: Stadtbibliothek OT Bitterfeld Stadtbibliothek OT Wolfen Mo. geschlossen Mo Uhr Di Uhr Di Uhr Mi. geschlossen Mi. geschlossen Do Uhr Do Uhr Fr Uhr Fr. geschlossen Die Öffnungszeiten ändern sich, der gewohnte Service Ihres Bibliotheksteams bleibt für Sie, liebe Leser, selbstverständlich weiter bestehen. Ihre Stadtbibliothek Bitterfeld-Wolfen

4 Seite Jubiläum - Langjährige Erfahrungen und Fachkompetenz bei Uhrmacher Mücke Das Fachgeschäft für Uhren und Schmuck von Manfred Mücke im Ortsteil Bitterfeld, Walther-Rathenau-Straße 27, beging am 11. Mai 2012 sein 30-jähriges Firmenjubiläum. Oberbürgermeisterin Petra Wust und Ortsbürgermeister Dr. Joachim Gülland nutzten diese Gelegenheit zu einem Besuch und überbrachten der Familie Mücke zu diesem besonderen Jubiläum die besten Wünsche. Im Jahr 1982 machte sich der gelernte Uhrmacher Mücke selbständig und übernahm einen kleinen Laden in Bahnhofsnähe in der Walther-Rathenau-Straße 27. Im Jahr 1984 legte er seine Meisterprüfung ab. Das Lernen und Perfektionieren der Fähigkeiten als Uhrmachermeister hörte aber nie auf. Viel zu groß ist die Zahl der verschiedenen Mechanismen und Werkzeuge mit all ihren Eigenheiten. Früher kamen die Kunden zum größten Teil wegen Reparaturarbeiten in sein Lädchen. Seit 1990 führt Uhrmachermeister Mücke in seinem Geschäft ein breites Sortiment an Gold- und Silberschmuck sowie hochwertigen und schönen Uhren in jeglicher Preislage. Das Angebot umfasst u. a. Trauringe, Ketten, Armbänder, Ohrringe, Armbanduhren, Wanduhren, Funkuhren, Wecker und vieles mehr. Ob zum Selbertragen oder Verschenken, klassisch oder modern, in diesem Fachgeschäft finden Sie Schmuck, der anspricht und Uhren in höchster Qualität. Und möchte der Kunde z. B. einmal einem seiner Schmuckstücke eine persönliche Note verleihen, kann im Geschäft der Gravurservice in Anspruch genommen werden. In der eigenen kleinen Werkstatt neben dem Verkaufsraum werden von Manfred oder Sohn Raymond Mücke z. B. Ringe, Uhren, Anhänger oder Armbänder in verschiedenen Schrifttypen und -größen graviert; auch Bilddruck auf Metallflächen ist möglich. Auf Kundenwunsch kann auch eine Außengravur auf Ringen vorgenommen werden. So wird dann aus einem Artikel ein Unikat. Ehefrau Verena, die auch Uhrmachermeisterin ist, hilft seit jeher und inzwischen sind die beiden Söhne Richard und Raymond voll im Geschäft integriert. Glücklich ist das Ehepaar Mücke darüber, dass das Fachgeschäft auch in Zukunft im Sinne der Familientradition erfolgreich fortgeführt werden kann. Die wünscht dem kleinen Familienunternehmen alles Gute, Gesundheit und weiterhin zufriedene Kunden. SB Wirtschaft/Beteiligungen Oberbürgermeisterin Petra Wust, Geschäftsinhaber Manfred Mücke, Sohn Richard, Ehefrau Verena, Dr. Joachim Gülland, Sohn Raymond (v. l. n. r.) am Jubiläumstag. Achtung: Im Anzeigenteil erfahren Sie alles über das 7. Bitterfelder Hafenfest vom 22. bis 24. Juni!

5 Seite 5 Erfolgreiche Jubiläumsveranstaltung des Vereins für Kultur und Lebenshilfe Bitterfeld Wenn bei einer Geburtstagsfeier eine professionelle Vorbereitung und eine entspannte familiäre Stimmung aufeinanderstoßen, ist sie perfekt. Und genau das ist beim Empfang anlässlich des 15-jährigen Bestehens des Vereins für Kultur und Lebenshilfe Bitterfeld geschehen. Dass so viele Gratulanten, darunter prominente Vertreter des gesellschaftlichen Lebens, gekommen waren, um dem Verein am 22. Mai im Versammlungsraum des Mehrgenerationenhauses im Ortsteil Wolfen recht herzlich zu gratulieren, erfreute den Vorsitzenden Peter Hoffmann und die anderen Vereinsmitglieder sichtlich. Schirmherrin Petra Wust überreichte einen Scheck und stellte insbesondere die soziale Arbeit des Literaturvereins in den Mittelpunkt ihres Grußwortes. Aber auch für die Heimatgeschichte sei die Arbeit des Vereins über Stadt- und Landesgrenzen hinaus von großer Bedeutung, so Wust. Berührend wurde es, als eine Elfjährige, Pauline Weise, und auch eine 92-Jährige, Elfriede Baldermann, ihre Gedichte vortrugen. Die betagte Autorin Baldermann war es auch, die zum Abschluss der Veranstaltung besonders herzliche Dankesworte der Vereinsmitglieder für Peter Hoffmann formulierte. Und so war es neben der Vielzahl der Aktivitäten des Vereins, die genannt wurden, auch stets der freundschaftliche Umgangston der Vereinsmitglieder untereinander, was den Gästen äußerst angenehm auffiel. In seinem Überblick über 15 Jahre Vereinstätigkeit betonte Vorsitzender Hoffmann, dass es das Ziel sei, mit Mitteln der Literatur Menschen zu helfen, die durch Behinderung, Alter, Arbeitslosigkeit, Ausgrenzung und andere Probleme Schwierigkeiten bei der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben. Er berichtete über viele unterschiedliche Projekte, benannte Kooperationspartner in Marl und Japan und geriet ins Schwärmen über den Erfolg, den die Lesungen in den Pflegeheimen und in Seniorenclubs erzielten. Lächelnd erinnerte er sich an die Aufregung, die die so genannten Lesenächte für Kinder und Jugendliche mit sich brachten. Auch auf die Zusammenarbeit mit Lernbehinderten ging er ein: Was glauben Sie, was es für diese Kinder und deren Eltern bedeutet, wenn sie ihre selbst geschriebene Geschichte oder ihre Illustrationen zu einer Geschichte in einer Broschüre vorfinden? Aber auch all die anderen Projekte und Aktionen wie die zahlreichen Broschüren und Bücher, die Lesungen bei Stadtteilfesten und Schulen, die Rezensionen, die Jurytätigkeit bei Wettbewerben zur Talentfindung, der Jugendliteraturzirkel, die monatlichen Vereinstreffen mit den Manuskriptdiskussionen, die Werkstattwochenenden, die Zusammenarbeit mit Arbeitslosen, die Kreativwerkstätten für Muskelkranke sowie natürlich auch die Mitwirkung beim Literaturcafé beeindruckten in ihrer Fülle und ihrem Inhalt. Stellvertreterin Antje Penk gab einen Ausblick auf die zukünftige Vereinsentwicklung, die sie im Aufbau eines Netzwerkes unter dem Titel Lebenswege sieht. Jeder, der möchte, kann sich einbringen und mitmachen, warb sie um aktive Teilnahme. Vor allem das schriftliche Festhalten der Erinnerungen von Zeitzeugen sei nach wie vor von großer Bedeutung. Eine Ausstellung über die mehr als hundert Werke der Hobbyautoren gab willkommenen Anlass zum Meinungsund Erfahrungsaustausch. Auch eine musikalische Umrahmung trug zum feierlichen Ambiente des Jubiläums bei. Pressestelle Die nächste Ausgabe erscheint am Freitag, dem 6. Juli 2012 Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge erfragen Sie unter Tel.: /

6 Seite 6 Veranstaltungen und Termine Veranstaltungen - Kurse - offene Angebote 2012 im Mehrgenerationenhaus Bitterfeld-Wolfen, Straße der Jugend 16, OT Wolfen Regelmäßige Veranstaltungen Montag: Uhr Töpferwerkstatt Uhr Elternkreis und Hausaufgabenhilfe Gesprächsangebot für junge Eltern Dienstag: Uhr Elternkreis Erfahrungsaustausch zwischen Eltern mit Vorschulkindern Uhr Tischtennis für Jung und Alt Uhr Allstyle-Jutsu für Kinder ab 5 Jahre Uhr Flexi-Bar mit Liane Brucke Einfach gut aussehen und sich wohl fühlen Uhr und Zumba mit Liane Brucke Uhr Tanzen Sie sich fit zu lateinamerikanischen Rhythmen Mittwoch: Uhr Deutsch-Selbsthilfe für Aussiedler Uhr Vorlesespaß mit den Lesewölfen Uhr Rommee-Treff alternativ: Skat und Mensch ärgere dich nicht Uhr Rückenschule Physiotherapie Nitz Uhr Töpferkurs mit Daniela Frank Töpferhöhle Quellendorf (14-täglich) Uhr Trommelkurs mit Orlando Garcia (14-täglich) Donnerstag: Uhr Treffen der Selbsthilfegruppe II Psychisch Erkrankter (14-täglich) Uhr Boule auf unserem Gartengelände Ein geselliger Spielenachmittag mit Kaffee und hausgemachtem Kuchen , und Uhr Gymnastik für Senioren mit Sabine Freitag: Uhr Nähstube Kleidung unter Anleitung ändern Computern für Jung und Alt Montag - Freitag: Uhr Hilfestellung bei einfachen Anwendungsprogrammen, Bewerbungen, Internetrecherchen Samstag: Uhr Hilfe und Anleitung bitte mit Anmeldung! BürgerCafé Dienstag - Samstag: Uhr Ein Ort für anregende Gespräche und gute Unterhaltung bei Kaffee und Kuchen. Jeden Dienstag treffen sich Handarbeitsinteressierte, die sich immer über Zuwachs in ihrer Runde freuen. Samstag im Bürgercafé - Gesellschaftsspiele à la Couleur Lesewölfe jeden Mittwoch, Eure Themen für den gemeinsamen Uhr: Vorlesespaß, Großmutters Spiele alte Spiele im Freien Abenteuergeschichten Spiele im Freien Elternkreis und Hausaufgabenhilfe Anderen Eltern geht s auch nicht anders - einfach mal über die Probleme reden, die das Elterndasein mit sich bringen. Eltern, die sich in einer selbst organisierten Gruppe austauschen wollen und bei Bedarf von Paten unterstützt werden, sind herzlich willkommen. Hier haben die Kinder die Möglichkeit, unter Anleitung ihre Hausaufgaben anzufertigen. Sie, liebe Eltern, können Gespräche im BürgerCafé in Anspruch nehmen. Rat zu Erziehungsfragen gibt es von einer Systemischen Familienberaterin und einer Pädagogin. Werkstätten aller Generationen An die Werkbank - fertig - los! Holz-, Metall- und Fahrradselbsthilfewerkstatt Öffnungszeiten: Mo. - Fr.: Uhr Hilfe und Anleitung bitte mit Anmeldung! Höhepunkte im Juni Dienstag, Uhr Stromspar-Check/Energieberatung Stromsparhelfer der Caritas Bitterfeld- Wolfen beraten Bezieher von Wohngeld, Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beim Sparen von Energie. Vereinbarung von Terminen für Haushaltsbesuche ist möglich. Donnerstag, Uhr Fitnessführerschein Der Kurs versetzt Sie durch theoretische und praktische Wissensvermittlung in die Lage, eigenverantwortlich präventiv aktiv zu sein. INJOY Studiomanager: Matthias Soltischek Montag, Uhr LiteraturCafé mit Dorothea Hille Sprung über den Graben Die Autorin erzählt die Alltagsgeschichte ihres Enkels auf dem Weg in einen neuen Lebensabschnitt. Weitere Informationen und Anmeldungen unter /

7 Seite 7 Johannesfest für Groß und Klein in der Evangelischen Kirche Wolfen Unter dem Motto Luther... Leo... Lieder feiert die Johannesgemeinde Wolfen am 24. Juni bereits zum 11. Mal ihr Johannesfest. Dazu wird herzlich eingeladen in die Leipziger Straße 81. Eröffnung ist um 14 Uhr mit einer Andacht in der Kirche. Anschließend gibt es buntes Treiben rund um die Kirche mit vielseitiger Unterhaltung für die ganze Familie. Wer möchte, kann Musikinstrumente basteln. Musik erklingen lässt der Posaunenchor. Für das leibliche Wohl sorgen Kaffee, Kuchen und Gegrilltes. Ab 16 Uhr erwartet die Gäste eine besondere Attraktion: der Kirchenclown Leo aus Halle präsentiert sein Programm. Die Kirchengemeinde freut sich sehr auf Ihren Besuch! Birgit Emmrich Achtung: Im Anzeigenteil erfahren Sie alles über den 59. Bergmannstag im Park Holzweißig vom 29. Juni bis zum 1. Juli! Copyright by Katrin Freiwald/2012 Anlässlich seines 10-jährigen Jubiläums lädt der Hospiz Wolfen e.v. alle Bürger, Freunde und Förderer ein zum Sommerfest für Groß und Klein Freitag, 22. Juni bis 20 Uhr Unterhaltung mit: Spiel & Spaß Zum Mitmachen und Gewinnen Unter der Schirmherrschaft der Oberbürgermeisterin der Petra Wust Gundolf Der fröhliche Drehorgelmann Die Uhus Live-Musik Kinder- und Jugendballett Im Garten des Gemeindezentrums Edith Stein, Ernst-Toller-Straße 13, Wolfen-Nord Pflanzen des Gingko- Hospizbaumes 17 Uhr Pfad der Für das leibliche Wohl ist gesorgt! Mit freundlicher Unterstützung durch die und die Thurländer Hähnchengrill GmbH Sinne Kleine Tombola Infostand zum Hospizangebot Sommerkonzert Evangelische Kirche Greppin Samstag, 16. Juni 2012, um 16 Uhr Unter dem Motto ZAUBER DER STIMME erklingen Arien und Lieder von Barock bis Moderne Rene Mangliers - Bariton und Orgel Brunhilde Mangliers - Rezitation Eintritt frei. Aktiv-Zentrum Wolfen e. V. informiert zum Projekt Diagnose Demenz - Sicherheit und Geborgenheit in der Familie Der nächste Gesprächskreis für pflegende Angehörige von Demenzkranken findet am Montag, dem 25. Juni 2012, um 17 Uhr im Veranstaltungsraum der Wohnanlage Pappelhain, Ernst-Toller-Str. 15, in Wolfen statt. Die Thematik des letzten Gesprächskreises bleibt aktuell: Entspannungsübungen als eine Möglichkeit, Entlastung im Alltag zu finden. Das Gespräch, das sich Mitteilen und helfende Hinweise bekommen, ist für die Angehörigen das Wichtigste. Einfach über die Situation sprechen, gibt neue Kraft, den Alltag mit seinen Schwierigkeiten zu meistern. Nächster Gesprächskreis Montag, 30. Juli 2012, Uhr Ort: Veranstaltungsraum Wohnanlage Pappelhain Ernst-Toller-Str. 15, Wolfen-Nord Kontaktstelle: Geschäftsstelle Aktiv-Zentrum Wolfen e. V. Ernst-Toller-Str. 15, Wolfen-Nord Tel.: / , Fax: / aktiv-zentrum-wolfen@t-online.de Frau Elster und Frau Kürbitz

8 Seite 8 Kinder- und Jugendtreff des DRK-Ortsverein Bitterfeld Hahnstückenweg 29 An den geöffneten Tagen sind wir jeweils von Uhr bis Uhr da Fr. Einen Bücherwurm bemalen Mo. Wir gestalten eine schöne Schachtel Di. Wir gestalten eine schöne Schachtel Mi. Frühlingsbilder malen Do. Spielenachmittag Fr. Spielenachmittag Mo. Knobelwettstreit Di. Videonachmittag Mi. Kreatives Gestalten Do. Figuren aus Mini-Tontöpfen Fr. Fensterbilder malen Deutsche Meisterschaft der STIHL TIMBERSPORTS SERIES in Bitterfeld Der 28. Juli 2012 markiert den Höhepunkt der diesjährigen deutschen Wettkampfsaison der STIHL TIMBERSPORTS SERIES. In Bitterfeld heißt es an diesem Tag Hands on the Wood!, wenn die besten Sportholzfäller des Landes antreten, um den Titel zu erringen. Schauplatz der spannenden Wettkämpfe ist der Landschaftspark Goitzsche. Vor der traumhaften Kulisse des Großen Goitzschesees fliegen an der Marina am Pegelturm die Späne. Für die Athleten geht es aber nicht nur um den Titel allein. Der Sieger tritt Anfang September bei der Weltmeisterschaft in Norwegen gegen die internationale Elite an. Nach der Siegerehrung ist noch lange nicht Schluss: Mit dem After-Show-Event Goitzsche in Flammen erwartet die Besucher am Abend ein weiteres Highlight. Wettkampfbeginn ist um Uhr. Bereits ab Uhr wird beim Rookie Cup der diesjährige Nachwuchs- Meister ermittelt. Tickets gibt es für 10 Euro an der Tageskasse und für 8 Euro (zzgl. VVK-Gebühr) im Vorverkauf. Thomas Halsner Auch in diesem Jahr sind die zehn besten Sportholzfäller des Landes in unserer Region zu erleben. Foto: privat (Archiv) Einladung zum Sommerfest Villa Sonnenkäfer Am Freitag, dem , findet das jährliche Sommerfest der Kita Villa Sonnenkäfer in Bitterfeld statt. Mit einem kleinen Programm eröffnen die Kinder um Uhr das bunte Treiben. Außerdem laden eine Bastelecke, Tombola, Kinderschminken sowie andere Überraschungen zum Zeitvertreib ein. Auch für das leibliche Wohl ist gesorgt. Mit Gegrilltem, Kaffee und Kuchen sowie Eis kann jeder seinen Appetit stillen. Die Kinder und das Team der Villa Sonnenkäfer würden sich über viele Besucher freuen. Villa Sonnenkäfer Achtung: Im Anzeigenteil erfahren Sie alles über den 59. Bergmannstag im Park Holzweißig vom 29. Juni bis zum 1. Juli! Imkertag 2012 Der Imkerverein Bitterfeld e. V. veranstaltet seinen Imkertag 2012 am Sonntag, dem 8. Juli, ab Uhr im Haus am See in Schlaitz. An diesem Nachmittag stellen sich die Mitglieder des Vereins gern den Fragen interessierter Besucher, bieten Honigproben an und erklären ihre Arbeit an der im Haus befindlichen Schaubeute. E. Zapf Mittsommerradwanderung - nur mit Anmeldung - Samstag, , ab Uhr bis ca Uhr Wir werden von Bitterfeld aus in den Abend radeln und den Fröschen lauschen, Ausschau nach Fledermäusen halten und zum Sonnenuntergang ein gemeinsames Picknick einnehmen. Bei günstigem Wetter können wir den Tanz der Glühwürmchen beobachten. Unkostenbeitrag für Wanderung inklusive Picknick pro Person: 8 Euro Anmeldung unter: BUND-goitzsche@web.de oder BUND-Wildnisinfopunkt von bis Uhr Tel: 01 76/

9 Seite 9 Mitteilungen der Evangelischen Kirchengemeinde Bitterfeld Termine im Pfarrbereich Gemeindefest mit Brunch im Lutherhaus Bitterfeld Am 17. Juni 2012 laden wir herzlich ein zum Gemeindefest ins Lutherhaus nach Bitterfeld. Unter dem Motto Musik machen und erleben wollen wir gemeinsam Andacht feiern, Instrumente bauen, tanzen, singen und am Schluss zusammen essen. Bitte bringen Sie wie immer kalte oder warme Speisen für den Brunch mit. Je reicher der Tisch gedeckt ist, umso größer ist die Freude am Genießen. Kirchenmusik im Pfarrbereich Sonntag, 24. Juni 2012, Uhr Evangelische Stadtkirche Bitterfeld Orgelkonzert zu vier Händen (und vier Füßen) Werke von Adolph Friedrich Hesse, Franz Lachner, Josef Labor u. a. An der Orgel: Matthias Visarius und Florian Matschull Eintritt: 5 Euro, ermäßigt 3 Euro Sonntag, 22. Juli 2012, Uhr Evangelische Stadtkirche Bitterfeld Sommerkonzert des Bach-Chores Geistliche und weltliche Chor- und Orgelmusik aus drei Jahrhunderten Ausführende: Bach-Chor Bitterfeld Florian Matschull, Leitung und Orgel Eintritt: 5 Euro, ermäßigt 3 Euro Kinder- und - Jugendtreff im Lutherhaus - Termine Juni 2012 Jugendgruppenleiterlehrgang im Juni (an den Wochenenden), Kosten 60,00 Euro, Anmeldung im Lutherhaus : Basteln für den Sommer Eröffnung der Ausstellung 100 Bilder für Demokratie und Toleranz gegen Rassismus durch die Oberbürgermeisterin im Rathaus in Wolfen, anschließend schauen wir uns gemeinsam den Film Die Kriegerin im Filmmuseum in Wolfen an Juli 2012 Die genauen Zeiten und Kosten für die folgenden Termine sind Ende Juni/Anfang Juli in der Einrichtung zu erfragen. > Wanderung an der Goitzsche entlang mit Picknick > Ausflug in das Landsberger Felsenbad > Badeausflüge an die Goitzsche > Paddeln beim Friedersdorfer Kanuclub > Tretboot fahren > Ferienanfangsfete am von bis Uhr geöffnet von bis Uhr geöffnet Unser Gemeindekreis aus Bitterfeld trifft sich in alphabetischer Reihenfolge Bachchor montags Uhr im Lutherhaus Bitterfeld Behindertenkreis Di., Uhr im Lutherhaus Bitterfeld Besuchsdienstkreis Bitterfeld nach Vereinbarung Uhr im Lutherhaus Bitterfeld Bibellesen, singen u. spielen freitags Uhr Am Park der Chemiearbeiter 10 Frauenkreis Bitterfeld Di., , Di., Uhr im Lutherhaus Bitterfeld Frauentreffpunkt Bitterfeld Do., Uhr im Lutherhaus Bitterfeld Frauenhilfe Deutsche Grube nach Vereinbarung Am Park der Chemiearbeiter 10 GKR Bitterfeld Mo., Konfirmanden Do., Uhr im Lutherhaus Bitterfeld Uhr im Lutherhaus Bitterfeld Rentnernachmittag Bitterfeld Mi., Uhr im Lutherhaus Bitterfeld Sprechstunde Deutsche Grub freitags Uhr Am Park der Chemiearbeiter 10 Unsere Gottesdienste im Juni/Juli 2012 So., So. n. Trin Uhr Gemeindefest mit Brunch in Bitterfeld Lutherhaus So., So. n. Trin Uhr Deutsche Grube Uhr Bitterfeld - Abendmahl So., So. n. Trin Uhr Ökumenischer Gottesdienst im Wasserzentrum 5 Jahre So., So. n. Trin Uhr Deutsche Grube Uhr Bitterfeld So., So. n. Trin Uhr Verabschiedung von Pfarrerin Annette Bohley in Bitterfeld Gottesdienst in der Stadtkirche, anschließend Empfang im Lutherhaus So., So. n. Trin Uhr in der Bauermeister-Gedächtniskirche Deutsche Grube So., So. n. Trin Uhr Deutsche Grube Uhr Bitterfeld So., So. n. Trin Uhr Deutsche Grube Uhr Bitterfeld

10 Seite 10 Kinder und Jugendliche Hüpfburg, Musik und Spielsachen für die Kinder in der Stadt Bereits im Vorfeld hatte Oberbürgermeisterin Petra Wust bekundet, dass sie anlässlich ihres 60. Geburtstages auf Blumengeschenke verzichtet. Stattdessen wünschte sie sich Spenden, die den Kindern in der Stadt zukommen sollten. Und so kamen schließlich ca Euro zusammen. Dieses Geld wurde jetzt an die drei kommunalen Einrichtungen verteilt. Wir unterstützen stets Kindereinrichtungen in freier Trägerschaft, so beispielsweise durch die jährlich stattfindende Weihnachtsgala. Jetzt sollen auch die städtischen Einrichtungen etwas bekommen, erklärt Wust ihr Anliegen. Ca Euro gingen somit an die Kita Fuhnetal im Ortsteil Wolfen. Dort werden neue Wickelkommoden für die Jüngsten benötigt. Auch eine Hüpfburg für das kommende Herbstfest wurde finanziert. Die Kinder der Villa Sonnenkäfer im Ortsteil Bitterfeld konnten sich über Euro freuen. Von dem Geld wird ein Musikprojekt, welches bereits erfolgreich lief, weiter finanziert. In der Kita Pumuckl im Ortsteil Bobbau sollen für 500 Euro neue Einrichtungsgegenstände erworben werden. Doch auch alle anderen Kindergärten im Stadtgebiet konnten sich freuen, denn eine große Kiste mit Spielsachen wurde in allen Einrichtungen verteilt. Pressestelle Brandschutzerziehung in der Schule: Sonnenlandschüler erfahren alle wichtigen Aufgaben einer Feuerwehr Darauf hatten sich die Schülerinnen und Schüler der Sonnenlandschule schon lange gefreut. Für den stand eine Erkundungstour der Feuerwehr im Ortsteil Wolfen auf dem Stundenplan. Brandschutzerziehung ist immer eine gemeinsame Aufgabe von Schule und Feuerwehr. Im Rahmen der Sicherheitsund Gesundheitserziehung sollen die Kinder lernen, Gefahren zu erkennen, zu vermeiden und zu verhindern, erklärte Claudia Elze, Betreuerin der Kinder- und Jugendfeuerwehr, die Zielsetzung der etwas anderen Unterrichtsstunde. Nach der theoretischen Unterweisung der Schülerinnen und Schüler ging es sofort an die praktische Umsetzung. Von der Möglichkeit, Ausrüstung, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehrleute kennen zu lernen, wurde reger Gebrauch gemacht. Aber auch wie man sich bei einem Brand in der Schule oder zuhause richtig zu verhalten hat, wurde geprobt. Ebenso gab es Informationsbedarf zum Abbau der Hemmschwelle, einen Notruf abzusetzen. Alles wollten die Schülerinnen und Schüler wissen. Am Ende waren sich die Beteiligten sicher - diese besondere Unterrichtsstunde hat Spaß gemacht, war sehr informativ und wird nicht so schnell vergessen werden. Am steht bereits ein nächster Besuch bei der Feuerwehr im Ortsteil Wolfen an. Dann werden Schülerinnen und Schüler der Grundschule Erich-Weinert uns besuchen, gab Betreuerin Elze Ausblick auf weitere Aktivitäten in der Brandschutzerziehung der Kinder und Jugendlichen. Pressestelle Nicht nur das Erkennen von Gefahren im Umgang mit Feuer wurde vermittelt, sondern auch der richtige Umgang mit einem Feuerlöscher. Foto: privat Buntes Sommerfest im Buratino mit vielen schönen Überraschungen Zu unserem großen Fest laden wir alle recht herzlich ein, ob Groß oder Klein, Eltern, Nachbarn, Bekannte, Onkel, Großeltern und Tante. Einen bunten Nachmittag wollen wir für euch starten, mehr wird hier nicht verraten. Wann: ab Uhr Wo: KEZ Buratino OT Wolfen Straße der Völkerfreundschaft 38 Tel.: / Viola Merkel

11 Seite Klasse der Grundschule Greppin besucht Landtag Die Schulkinder der 4. Klasse der Grundschule Greppin besuchten am 9. Mai 2012 den Landtag in Magdeburg. Eine Führung durch das gesamte Gebäude ermöglichte uns auch den Zutritt zum Plenarsaal. Die Landtagsabgeordnete Dagmar Zoschke beantwortete viele Fragen über den Landtag, die Politik und vieles mehr. Zum Schluss gab es noch ein kleines Geschenk für jedes Kind. Nach einem schmackhaften Mittagessen verabschiedeten wir uns und traten den Heimweg an. Es war ein sehr schöner und interessanter Tag für die Kinder und Lehrer. Peggy Schlegel Aufstellung zum Gruppenfoto - der Plenarsaal beeindruckte die Schüler sehr. Foto: privat Club Linde bedankt sich für den erlebnisreichen Tag im Zoo Leipzig Durch den von Heraeus Quarzglas (Bitterfeld) jährlich veranstalteten Tag der Gemeinschaft hatten die Kinder vom Jugendclub die einmalige Gelegenheit, am 24. Mai 2012 einen unvergesslichen und ereignisreichen Tag im Zoo Leipzig zu erleben. Bei herrlichem Sonnenschein fuhren 19 Kinder samt vier Betreuern und zwei weiteren Jugendeinrichtungen in großer Erwartung zu den Erdmännchen, Zebras, Affen und den anderen Tieren. Hervorragende Unterstützung erhielten wir auch von den Mitarbeitern und Auszubildenden von Heraeus, die dabei halfen, alle Kinder beisammen zu halten, schwer gewordene Rucksäcke abzunehmen oder tausende Fragen der Kinder geduldig zu beantworteten. Die Kinder konnten die Pflanzen- und Tierwelt im Gondwanaland bestaunen und mit dem Boot die Entstehung der Kontinente erleben. Neugierig wurden auch die Giraffenkinder und das Nashornjunge betrachtet und die Fische im Aquarium gestreichelt. Erschöpft, aber glücklich ging es am Nachmittag wieder zurück nach Bitterfeld. Für diesen gelungenen, interessanten und hervorragend organisierten Tag möchten sich unsere Kinder Sarah, Justina, Selina, Sarah- Marie, Celine, Rebecca, Alex, Jessy, Selina, Patrice, Anna- Marie, Amber, Kimberley, Jamie, Niclas, Alex, Steve, Ronja, Dominik und die Mitarbeiter des Jugendclubs bei Heraeus und seinen Mitarbeitern ganz herzlich bedanken. Carmen Pfeifer Alle Kinder freuten sich über den Besuch im Leipziger Zoo. Foto: privat Impressum Amtsblatt OT Wolfen, Rathausplatz 1, Bitterfeld-Wolfen, Tel.: / , Fax: / , presse@bitterfeld-wolfen.de, Sprechzeiten : Mo: 8-12 u Uhr Di.: 8-12 u Uhr Mi: geschlossen Do: 8-12 u Uhr Fr: 8-12 Uhr Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: Die Oberbürgermeisterin AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜRE N PROSPEKTE Z EITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN A MTSBLÄTTER B EILAGE N BROSCHÜREN P ROSPEKTE Z EITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜRE N PROSPEKTE Z EITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKT E Fragen zur Werbung? Redaktion: Katrin Kuhnt, Annett Vogel Satz, Layout und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, An den Steinenden 10, Herzberg (Elster), vertreten durch den Verlagsleiter Ralf Wirz Anzeigen: Funk: 01 71/ annett.brunner@wittich-herzberg.de Ihre Anzeigenfachberaterin Annett Brunner berät Sie gern. Funk: 0171/ annett.brunner@wittich-herzberg.de

12 Seite 12 Sport, Spaß, Spiel und andere Attraktionen machen den Kindertag bei der Ortsfeuerwehr Wolfen-Nord perfekt Bunte Luftballons, eine riesengroße Hüpfburg in der Form eines Elefanten, eine lustige Kinder-Eisenbahn, leckeres Essen und Trinken, Kinderschminken und natürlich die roten Feuerwehrautos, an denen das berühmte Tatütata ausprobiert werden konnte, waren am 1. Juni die untrüglichen Anzeichen dafür, dass im Gerätehaus Wolfen-Nord Kindertag gefeiert wurde. Es ist hier wunderschön. Vor allem das Schminken gefällt mir sehr. Auch können wir viel über die Feuerwehr lernen, strahlte die achtjährige Kathleen. Ihr Gesicht war mit einem blauen Schmetterling bemalt und auch die anderen Schülerinnen und Schüler der Grundschule Steinfurth trugen ihre bunt geschminkten Gesichter stolz zur Schau. Raik Schulze von der Ortsfeuerwehr Wolfen-Nord war sehr zufrieden mit der Resonanz: Alle Kindertagesstätten aus Wolfen-Nord und Bobbau und die Grundschule Steinfurth haben sich beteiligt und auch Kinder aus der Nachbarschaft sind gekommen, so dass um die 320 Mädchen und Jungen bei uns Kindertag gefeiert haben, so Schulze. Die Kameradinnen und Kameraden freuten sich über den Eifer der Kinder. Denn neben den Spiel- und Sportattraktionen, die im Gerätehaus aufgestellt waren, zog die faszinierende Technik der Feuerwehr die Jüngsten in ihren Bann. Staunend hörten die Kinder den Erläuterungen zu. Und die Feuerwehrleute, alle in ihrem schmucken Uniformen, erklärten den Kindern alles, was sie schon immer über das Löschen der Brände und den aktiven Einsatz wissen wollten. So wurde die diesjährige Kindertagsfeier am Vortag des Festwochenendes anlässlich des 40-jährigen Jubiläums der Ortsfeuerwehr Wolfen-Nord ein voller Erfolg. Die Freude und den Schwung des Festes auszunutzen und die Kinder- und Soziales und Sport Jugendlichen auf spielerische Art und Weise für die Arbeit der Feuerwehr zu begeistern, sei ein wichtiges Anliegen und das sei mit dem schönen Fest am 1. Juni mehr als erfüllt worden, schätzte Schulze ein. Pressestelle Freundlicher Feuerwehrnachwuchs: Der vierjährige Jonas ist bereits Mitglied der Kinderfeuerwehr und hat sich mit seinem zweijährigen Schwesterchen schon mal beim großen Kindertagsfest bei der Ortsfeuerwehr Wolfen-Nord umgeschaut. Die Kameradinnen und Kameraden erklärten allen Kindern, die es wissen wollten, wie die komplizierte Technik funktioniert. Dabei kamen Schläuche, Hupen, Signale, Pumpen, Leitern und weiter Ausrüstungsgegenstände zum Einsatz. Preisvergabe des Gedichtwettbewerbes Frühling in der Region Die Engagement-LOTSEN im Stadtteil, ein Projekt des Vereins biworegio e. V., hatten Anfang Februar 2012 zu einem Gedichtwettbewerb unter dem Motto: Frühling in der Region aufgerufen. An diesem Wettbewerb beteiligten sich 33 Bürger/ innen der Region und 57 Schüler/innen aus fünf Schulen. Aus 90 Einsendungen wählte eine Jury insgesamt 5 Preisträger/innen aus, welche durch die Engagement-Lotsin Erika Posdziech und die Engagement-Koordinatorin Ingrid Oxner am Nachmittag des im Mehrgenerationenhaus Bitterfeld-Wolfen in feierlichem Rahmen bekannt gegeben wurden. Die Prämierung der Gedichte wurde durch das Frühlingskonzert des Gemischten Chores Wolfen- Sandersdorf, unter der künstlerischen Leitung von Klaus Männel, musikalisch umrahmt. So gingen je zwei 3. Plätze an Christine Stieme und ihr Gedicht Frühlingserwachen am Gondelteich sowie Ursula Frotscher mit Frühling ist s. Ebenfalls zwei 2. Plätze belegten Michael Berndt mit Frühlingswelt Bitterfeld und André Kottschoth mit seinem Gedicht Stadt im Wandel. Der erste Platz ging an die 84-jährige Irmgard Bader und ihr Gedicht Oh Gras in meinem Garten. Einige VerfasserInnen nutzten die Möglichkeit, ihr lyrisches Werk dem Publikum vorzutragen und erhielten besonderen Applaus. Mit den prämierten Gedichten wurde, zusammen mit den Siegerfotos eines Fotowettbewerbes aus dem Jahr 2011 zum Thema Frühling in der Region, eine Postkartenserie gestaltet und ebenfalls bei dieser Veranstaltung vorgestellt. Auf den Postkarten wurden erstmals zwei Engagement- LOTSEN Projekte zusammengeführt. Ingrid Oxner Achtung: Im Anzeigenteil erfahren Sie alles über das 7. Bitterfelder Hafenfest vom 22. bis 24. Juni!

13 Seite 13 Ausgezeichnetes Engagement Im Dezember 2011, anlässlich des Internationalen Tag des Ehrenamts, hat die Freiwilligenagentur MehrWERT/EWN mbh erstmalig eine Engagement-Card an zehn ehrenamtlich Tätige vergeben, die sich seit vielen Jahren in unermüdlichem Einsatz bei einem Verein oder einer Organisation engagieren. Zusammen mit der E-Card erhielten sie ein Gutscheinheft mit vielen Vergünstigungen und attraktiven Angeboten regionaler Unternehmen. Einer dieser zehn Ausgezeichneten ist Peter Erbele, ehrenamtlich tätig bei der SG Chemie Wolfen e. V. Der Verein SG Chemie Wolfen wurde 1948 gegründet und besteht derzeit aus zehn Abteilungen mit 16 Sportgruppen. Insgesamt hat der Verein ca. 440 Mitglieder - vom Jugendlichen bis zum Senior. Weitere 45 Personen engagieren sich ehrenamtlich als Übungsleiter. Viele sportliche Erfolge konnten in der SG Chemie Wolfen gefeiert werden. Bisher gab es Welt- und Europameister im Kraftsport, Europameister im Versehrtensport und diverse Deutsche Meister in verschiedenen anderen Sportarten. Peter Erbele ist seit 1958 Vereinsmitglied und von Anfang an in der Abteilung Tischtennis selbst Akteur. Er ist Abteilungsleiter dieser Sparte, organisierte über 20 Jahre lang das internationale Tischtennisturnier in Wolfen und alle schätzen seine Arbeit im Vorstand, die ihm sehr wichtig ist. Höhepunkte während dieser langen Zeit waren die Teilnahme an Weltmeisterschaften und an den Deutschen Meisterschaften im Tischtennis. Insgesamt 17 Mal wurde er Landesmeister einzeln oder mit der Mannschaft. Viele Medaillen und Auszeichnungen hat er während seiner sportlichen Laufbahn erworben und ist stolz darauf. Auch heute im Alter von 68 Jahren spielt Peter Erbele noch aktiv in der ersten Männermannschaft Tischtennis und hat die Begeisterung für diese Sportart nicht verloren. Diese Begeisterung gibt er als Übungsleiter an die Kinder und Jugendlichen weiter. Man merkt im Gespräch mit Peter Erbele, dass sein ehrenamtliches Engagement noch lange nicht enden wird. Dafür war die Nominierung und Auszeichnung mit der Engagement-Card nur allzu gerechtfertigt. Das damit verbundene Gutscheinheft wurde von ihm bereits in Anspruch genommen. So hat er den Gutschein der Bäckerei Burchert für eine Torte zu seinem Geburtstag eingelöst. Auch den Gutschein der figaro Bitterfeld GmbH hat er genutzt. Mehr Informationen zum Thema ehrenamtliches Engagement hält die Freiwilligenagentur MehrWERT/EWN mbh für Interessierte bereit: Tel: / oder / Brigitte Hoffmann Peter Erbele wurde für sein ehrenamtliches Engagement ausgezeichnet. Foto: privat Das perfekte Foto - auch eine Frage der gekonnten Kameraeinstellung Wie schaffe ich es eigentlich, dass ein Bild auch bei Gegenlicht richtig gut wird? Oder: Wie kann ich das typische Verwackeln vermeiden? So lauteten die Fragen, mit denen die Weiterbildung zu den Aspekten der Öffentlichkeitsarbeit Das perfekte Foto am im Mehrgenerationenhaus Bitterfeld- Wolfen in der offenen Fragerunde konfrontiert wurde. Matthias Nowak, Fotograf aus Wolfen, freute sich sehr über die zahlreichen Anregungen und war sofort in seinem Element. Er beantwortete alles geduldig, erklärte die einzelnen Kameraeinstellungen und auch wie ein Bild überhaupt in der Kamera entsteht. Die Zuhörer waren begeistert und schrieben fleißig möglichst viele Informationen mit. Denn wer weiß schon, dass die ISO die Empfindlichkeit der Kamera erhöht, es aber bei einer zu hohen ISO-Einstellung - wie meist in der Automatik voreingestellt - zu verpixelten Bildern kommt, insbesondere dann, wenn man diese später vergrößern will? Oder wer weiß, dass man eine viel schärfere Bildqualität erzielt, wenn man sich von dem Objekt seiner Wahl entfernt und danach den Zoom einsetzt? Ja, lernen konnte man so einiges in der von der Friedrich-Ebert-Stiftung in Kooperation mit der Freiwilligenagentur MehrWERT/ EWN mbh organisierten Weiterbildung. Die letzte Frage einer Teilnehmerin an Matthias Nowak war: Und wann folgt die Fortsetzung? Das Schöne war, dass alle Teilnehmer so dachten. Eine größere Anerkennung kann es wohl kaum für einen Referenten geben. Susanne Schech Gespanntes Zuhören, um das perfekte Foto zu schießen. Foto: privat

14 Seite 14 Anangeln des Anglervereins Bitterfeld e. V. Bei wunderschönem Frühlingswetter trafen sich am ca. 30 Sportfreunde des Anglerverein Bitterfeld e. V. zum traditionellen Anangeln am Muldestausee bei Pouch. Geangelt wurde überwiegend auf Friedfische mit der Futterkorbmontage, leider waren die Erfolge nur mäßig. Sportfreund Peter Eschke hatte mit drei Fischen in der Gesamtwertung die Nase vorn. Der größte Fisch, ein Blei von 71 cm, wurde durch einen Jugendlichen Sportfreund Phillip Raabe gefangen, gefolgt von seinem Vater Sven Raabe, der eine Plötze von 18 cm überlisten konnte. Nach dem Angeln wurde bei einem kleinen Castingturnier der beste Werfer ermittelt. Diesen Wettbewerb konnte Sportfreund Marcel Oelschlägel im Stechen für sich entscheiden. In der Gemeinschaft macht das Anangeln Spaß. Die anwesenden Sportfreunde waren aber dennoch nicht enttäuscht, denn seinem Hobby in der Gemeinschaft nachzugehen, schafft Freunde und gemeinsamen Spaß. Die Tradition des Anangelns wird auch im Jahr 2013 an gleicher Stelle fortgeführt, dafür hat sich der Vorstand des AVB e. V. ausgesprochen. Der Anglerverein Bitterfeld e. V. wurde 1990 gegründet und besteht aus 46 Ortsgruppen und Vereinen aus dem Altkreis Bitterfeld. In diesen Gruppen und Vereinen sind ca Anglerinnen und Angler organisiert, davon 160 Kinder und Jugendliche. Diese Sportfreunde bewirtschaften und pflegen in ihrer Freizeit 50 Gewässer. Neben vielen attraktiven Kleingewässern, die liebevoll betreut werden, bewirtschaften die Mitglieder des Anglerverein Bitterfeld e. V. die Mulde, den Muldestausee, die Goitzsche bei Bitterfeld, Teilflächen des Seelhauser Sees und den Landschaftssee Köckern. Alle Gewässer sind im gemeinsamen Gewässerfonds des Landesanglerverbandes von Sachsen-Anhalt eingestellt und können demzufolge auch von allen ca organisierten Anglerinnen und Anglern des LAV e. V. ohne zusätzliche Kosten beangelt werden. Selbstverständlich sind Gastangler an den Gewässern rund um Bitterfeld sehr willkommen. Gastkarten können in den Angelfachgeschäften der Region gegen Vorlage eines gültigen Fischereischeines erworben werden. Weitere Informationen zum AVB e. V. oder der Mitgliedschaft in einer Angelgruppe sowie den Gastkartenverkauf sind auf der Internetseite des Anglerverein Bitterfeld e. V. ( zu erfahren. Hans-Jürgen Storbeck Deutsche Jahrgangsmeisterschaften im Schwimmen Vom 24. bis fanden die diesjährigen Deutschen Jahrgangsmeisterschaften im Schwimmen in Magdeburg statt. Vom Bitterfelder Schwimmverein 1990 waren mit Jana Zinnecker und Leonard Becker zwei junge Schwimmer am Start, die am Landesleistungszentrum in Halle kontinuierlich auf diesen Jahreshöhepunkt hin trainiert haben. Ihr Engagement im Trainings- und Wettkampfbetrieb der letzten Jahre wurde zu den Deutschen Jahrgangsmeisterschaften über das Pfingstfest 2012 belohnt. Zu dieser Veranstaltung waren die besten Schwimmerinnen und Schwimmer Deutschlands der Jahrgänge 1996 bis 2000 am Start. Während Jana (Jahrgang 1999) sich in den Einzelstrecken ihrer Konkurrenz erwehren musste, startete Leonhard entsprechend der Ausschreibung dieser Meisterschaften im Rückenschwimm-Mehrkampf der Jungen des Jahrganges Leonhard Becker machte sich, seinen Eltern und seinem Verein ein riesiges Geschenk mit seinem 4. Platz in der Mehrkampfwertung, wobei die Bronzemedaille über die 200 m Rücken in 2:23,8 Min. besonders herausragte. Jana Zinnecker musste mit ihren vier Starts jeweils mit Vor- und Endlauf ein straffes Programm absolvieren. Bei vier Starts war sie am Ende mit drei Platzierungen auf dem Treppchen überaus erfolgreich. Über 100 m Schmetterling wurde sie mit guten 1:05,46 Min. vierte. Über 400 m Lagen wurde es in 5:16,8 Min. Platz 2. Die 200 m Schmetterling bescherte ihr Platz 2 und über 200 m Lagen wurde sie in 2:24,66 Min. Deutsche Jahrgangsmeisterin. Ganz toll! Herzlichen Glückwunsch. Bitterfelder Schwimmverein 1990 e. V. Jana und Leonard waren strahlende Sieger. Herzlichen Glückwunsch! Foto: privat

15 Seite Jahre Musik und kein bisschen müde Ein herzliches Dankeschön des Fanfarenzugs/Fanfarenorchesters Wolfen 1948 e. V. an Gerd Arnold Es war 1972, als seine Mutter das Interesse an der Musik förderte und ihn im Pionierfanfarenzug Bitterfeld an der Fanfare ausbilden ließ. Nach 5 Jahren verließ er den Verein und suchte nach einer neuen musikalischen Herausforderung. So kam es, dass er am in den Fanfarenzug der Filmfabrik Wolfen, ein Verein der heute unter dem Namen Fanfarenzug/Fanfarenorchester Wolfen 1948 e. V. bekannt ist, eintrat. Die Rede ist von unserem 1. Vorsitzenden Gerd Arnold. Seither steht er unermüdlich für das Wohl des Vereines und ein reichhaltiges Repertoire ein. Bereits 1978 schrieb er den ersten Titel für den Fanfarenzug, zehn weitere folgten bis zum Jahre Durch die Umstellung von Naturtoninstrumenten auf Ventilblasinstrumente wurde der Grundstein für die Erstellung eines Repertoires von ungefähr 300 Titeln gelegt. Für ihn begann eine Ausbildung an der Tuba im ORWO-Blasorchester. Doch das reichte ihm noch lange nicht. Autodidaktisch erlernte er 1985 das Schlagzeug spielen. Gleichzeitig wurde er stellvertretender musikalisch-organisatorischer Leiter des Vereins begann er als künstlerischer Leiter mit dem Umbau des Fanfarenzuges zum Fanfarenorchester (Brassband mit teilweisem Naturfanfarensatz). Doch wer ihn kennt, weiss, dass auch das noch lange nicht reicht. Autodidaktisch erlernte er Saxophon, Posaune und Keyboard bzw. Klavier erlangte er an der Bezirksakademie für Kultur Halle den Abschluss als Staatlich anerkannter Blasorchesterleiter. Mit der Wende kam die erste Wahl eines Vorstandes für unseren Verein, und auch hier konnte er die Mitglieder für sich gewinnen. Gerd Arnold wurde 1. Vorsitzender und führte auch die künstlerischen Aktivitäten des Vereines weiter komponierte und textete er im Auftrag der Stadt Wolfen den Wolfener Vereinsmarsch. Um seine bis heute circa 100 Eigenkompositionen und mehr als 100 Bearbeitungen für Orchester, Trio, Quintett, Quartett, Sext- und Septettbesetzung zu schützen, wurde er 1993 Mitglied der GEMA. Seit 1996 ist er vierter Posaunist der Big Band Wolfen. Mittlerweile hat sich sein musikalischer Werdegang auf Hoch-B-, Hoch- ES-und B-Trompete, Flügelhorn, Althorn, Tenorhorn, Baritonhorn, Posaune, Tuba, Flöte, Schlagzeug, Kesselpauken, Klarinette, Klavier, Keyboard, Akkordeon, Gitarre, Waldhorn und Diskantposaune summiert. Doch nicht nur unser Verein und die Big Band Wolfen können auf ihn zählen. Der Pionierfanfarenzug Bitterfeld, der CKB Fanfarenzug Bitterfeld, das Blasorchester Mücheln, das Filmblasorchester Wolfen, das Pionierblasorchester Wolfen, das Blasorchester Stetten, das CKB Blasorchester, die Gröbziger Musikanten, die Zschernitzer Musikanten, die Dübener Heidemusikanten, die Authausener Musikanten, die Elbetaler Musikanten, der Sandersdorfer Musikverein, das Blasorchester Wittenberg, der Posaunenchor Coswig und das Boßdorfer Blasorchester konnten beziehungsweise können stets auf seine Hilfe zählen. Claudia Arnold Nostalgische Fahrt für ein Bierfass Anlässlich der Studententage 2012 in Köthen begab sich auch in diesem Jahr ein Bierfass auf Reisen. Wie in den vergangenen drei Jahren wurde gemeinsam mit der Bitterfelder Brauerei ein Bier extra für diesen Anlass entwickelt: das SEPP (Studententags- ExtraPrivatPils). Auf der Tour de Sepp machte sich der Gerstensaft dann quer durch den Landkreis von Bitterfeld-Wolfen auf in die Bachstadt Köthen. Am 29. Mai übergab Harald Eisenmann, Geschäftsführer der Bitterfelder Brauerei, das Fass an die stellvertretende Oberbürgermeisterin der Stadt Bitterfeld-Wolfen, Claudia Vogel. Mit tatkräftiger Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Greppin wurde das Fass in ein Feuerwehrfahrzeug aus dem Jahr 1965 gepackt und begab sich auf die nostalgische Reise nach Lindau bei Zerbst. Nach zahlreichen weiteren Stationen und Abenteuern kam das Fass pünktlich und voll bei den 41. Studententagen an. Pressestelle

16 Seite 16 Kultur on Tour in französischer Partnerstadt Wie sehr doch Kultur scheinbar mühelos verschiedenste Länder miteinander verbindet, konnten erst vor kurzem mehrere Bürger der hautnah erleben. Vom 24. bis reisten eine Abordnung des Wolfener Ballett- Ensembles, Vertreterinnen der Malgruppe des Vereins Frauen helfen Frauen e. V., der Zörbiger Nachwuchssänger Wilhelm Kirchhof sowie Mitglieder des Wolfener Städtepartnerschaftsvereins in die französische Partnerstadt Villefontaine, um an einer internationalen Kulturwoche teilzunehmen. Es war das erste große Kulturevent dieser Art, das von der dortigen Stadtverwaltung sowie dem Städtepartnerschaftsverein Villefontaine ins Leben gerufen wurde und an dem sich neben Bitterfeld-Wolfen auch Partnerstädte aus Italien und Rumänien beteiligten. Die Besonderheit lag dabei in der Durchführung diverser Workshops, in denen die Bewohner und Gäste Villefontaines die Gelegenheit hatten, ihr handwerkliches und kreatives Geschick auszuprobieren. So konnten beispielsweise Enteneier bemalt, Acryl- und Pastellmalerei ausgetestet sowie Skulpturen aus Stein angefertigt werden. Parallel dazu wurde eine Fotoausstellung mit den schönsten Aufnahmen von Bitterfeld-Wolfen und Umgebung gezeigt. Der darauffolgende Vormittag stand ganz im Zeichen internationaler Kochkünste, die nahezu keine kulinarischen Wünsche offen ließen. Die Italiener servierten selbst gemachte Tortellini, während die Franzosen für einfallsreiche Vorspeisen sorgten. Die deutsche Delegation hingegen bereitete eine kräftige Soljanka zu, die den Gastgebern vorzüglich schmeckte. Satt und gestärkt boten die jungen Tänzerinnen des Wolfener Ballett-Ensembles im Anschluss einen Schnupperkurs im Modernen Tanz an. Wer es weitaus exotischer liebte, konnte sich an den Tänzen der Tanzformation La Bourbonnaise erfreuen, die extra aus La Réunion angereist waren. Zum Abschlussfoto vor dem Zirkuszelt fanden sich die Teilnehmer gerne zusammen. Foto: privat Den unbestrittenen Höhepunkt unseres Aufenthalts bildete das abendliche Showprogramm, das in einem eigens dafür vorgesehenen Zirkuszelt stattfand. Theater, Marionettenspiel und Gedichtbeiträge des in Villefontaine ansässigen Literaturzirkels sorgten für eine abwechslungsreiche Vielfalt. Das Wolfener Ballett- Ensemble löste mit seinen tänzerischen Darbietungen regelrechte Beifallsstürme aus. Andächtig wurde es, als Sänger Wilhelm, hierzulande besser bekannt als die eine Hälfte des Duos Willi and The Old Man, die Bühne betrat und mit seinen deutschen und englischen Balladen insbesondere das weibliche Publikum verzauberte. Dies war zugleich würdiger Abschluss einer umfassenden Festwoche, die mehr als ein halbes Jahr Vorbereitungszeit in Anspruch genommen hatte. Am letzten Tag hatten die Gäste noch die Möglichkeit, entweder nach Lyon zu fahren oder die mittelalterliche Stadt Crémieu zu besichtigen, ehe am Abend die Heimreise via Bus angetreten wurde. Ein großes Dankeschön gebührt daher all denen, die mit der Organisation und Durchführung der internationalen Kulturwoche betraut waren. Nicht zu vergessen sind die zahlreichen Gastfamilien, die in aufopfernder Weise für das Wohlbefinden ihrer Gäste sorgten. Zwar sind die schönen Tage in Frankreich wie im Flug vergangen. Die schönen Erinnerungen sowie der Wunsch nach einer baldigen Neuauflage bleiben aber bestehen. Tobias Köppe Achtung: Im Anzeigenteil erfahren Sie alles über das 7. Bitterfelder Hafenfest vom 22. bis 24. Juni!

17 Seite 17 Glückwünsche Herzliche Glückwünsche zum runden Ehejubiläum Ehepaar Portl aus dem Ortsteil Wolfen feiert Goldene Hochzeit Herzliche Glückwünsche überbrachte Oberbürgermeisterin Petra Wust dem Jubelpaar Portl zur Goldenen Hochzeit. Kennen gelernt haben sich Josef und Emilie in Wolfen. Natürlich beim Tanz, und es war Liebe auf den ersten Blick, erzählte Josef. Und auch noch heute - bereits 50 Jahre später - sieht man das Glitzern in seinen Augen, wenn er an diese schöne Zeit zurückdenkt. Jung und verliebt heirateten sie am in Jeßnitz und zogen später nach Bobbau. Dort wohnten sie viele Jahre direkt über Stockmanns, bevor es beide dann nach Wolfen-Nord verschlug. Durch den Abriss des Wohnblockes und der Gesundheit wegen zogen Josef und Emilie vor drei Jahren nach Wolfen. Hier haben sie sich gemütlich eingerichtet und wissen die gute Lage der neuen Wohnung sehr zu schätzen. Ein Leben lang haben sie schwer gearbeitet, doch eines durfte dabei nie zu kurz kommen: Das Reisen lieben wir, berichtete Emilie. Es ging vor allem in die Berge, dort, wo die Natur am schönsten ist. Die Natur ist mein Leben, so Josef und lässt die Gedanken schweifen über all das Schöne und Erlebte. Trotz gesundheitlicher Probleme hat sich das Paar erst vor Kurzem eine Reise nach Goslar gegönnt. Wir sind viel spazieren gegangen, und haben nur das gemacht, was wir eben noch können, erinnert sich das Paar an die glückliche Zeit. Auch eine kleine Familienfeier anlässlich ihrer Goldenen Hochzeit steht noch auf dem Programm. Die wünscht dem Jubelpaar noch viele schöne gemeinsame Jahre und alles Gute sowie vor allem Gesundheit. Pressestelle Die wünscht Emilie und Josef Portl für die Zukunft alles Gute. Ehepaar Ingeborg und Horst Ittmann feiern Diamantene Hochzeit Am 31. Mai 1952 schlossen Ingeborg und Horst Ittmann den Bund fürs Leben. Am 31. Mai 2012 erhielten sie lieben Besuch anlässlich ihrer Diamantenen Hochzeit. Oberbürgermeisterin Petra Wust überbrachte dem Ehepaar die besten Glückwünsche und überreichte eine Urkunde und einen Blumenstrauß, in dem ein riesengroßer, wenn auch nicht ganz echter Diamant mit eingebunden war. Die Freude war groß und die jüngste Tochter leistete Hilfe und Unterstützung beim Empfang. Die ältere Tochter lebe in Cottbus und die ganze Familie, dazu gehören auch vier Enkelkinder und ein Urenkelchen, würden am Samstag zur großen Familienfeier kommen. Die sei im Ortsteil Bitterfeld, in der Gartenanlage Vergissmeinnicht geplant, erzählten beide in froher Erwartung. Wir haben uns beim Tanzen, bei Frieda, in der Gaststätte Erholung in Wolfen kennen gelernt, erinnerte sich Horst und fuhr schmunzelnd fort: Es war Liebe auf den ersten Blick. Der heute 82-Jährige ist in Wolfen geboren und seine zwei Jahre jüngere Ehefrau stammt aus Greppin. Der zweijährigen Verlobungszeit folgte ein wunderschönes Hochzeitsfest in Jeßnitz. Alle Verwandten haben geholfen, die Hochzeit zu organisieren und etwas dazu beizusteuern, weil es ja damals nicht so viel gab. Der Aufwand hatte sich gelohnt. Das Hochzeitsbild zeigt ein wunderschönes Ehepaar. Ingeborg im charmanten Kleid mit Blümchenspangen und Horst in einer schicken Marine-Uniform. Das Ehepaar lebte 28 Jahre lang im Krondorfer Gebiet. Die beiden Kinder, die Arbeit in der Filmfabrik und im HO-Industriewarenladen erfüllten sie. Schon damals frönten sie ihrem Hobby, dem Reisen. Heute sind sie dankbar darüber, dass sie nach der Wende alle Möglichkeiten genutzt haben, fast die ganze Welt zu bereisen. Das erweitert den Horizont. Man lernt neue Menschen und Kulturen kennen und entwickelt neue Hobbys, erzählte Horst. Und wenn dann noch der feste Familienzusammenhalt dazu kommt, wie es bei den Ittmanns der Fall ist, ist das Leben lebenswert. Heute lebt das Jubelpaar in einer schönen und gemütlichen Wohnung in Wolfen-Nord. Weihnachten ist für uns, wenn alle zusammen sind, wenn alle in Wolfen sind, sagte Ingeborg und Freude und Stolz schwingen mit. Das Ehepaar Ittmann hat seinen Weg für ein glückliches, gemeinsames Leben gefunden. Mögen viele weitere Jahre in Gesundheit und Harmonie folgen! Pressestelle 60 Jahre in Gemeinsamkeit, Glück und Harmonie! Die Stadt Bitterfeld-Wolfen gratuliert dem Ehepaar Ingeborg und Horst Ittmann ganz herzlich zur Diamantenen Hochzeit.

18 Seite 18 Informationen OT Bitterfeld Ordnungswesen - Fundbüro - Bekanntmachung von Fundsachen Verzeichnis II Stand: Fund-Nr. Fund-Datum Fundgegenstand Fundort Ende der Verwahrfrist 30/12 II - Handy Nokia XpressMusic, Model: 5130c-2, OT Bitterfeld rot/ schwarz, ohne SIM-Karte 31/12 II Herrenfahrrad Cube Country Lite System, OT Greppin, mattschwarz, Alurahmen, 24 Gänge Goethestraße Fundschlüssel Fund-Nr. Fund-Datum Fundgegenstand Fundort 21/12-2 Schlüssel am Ring (1 grauer Schlüssel, OT Bitterfeld, Bismarckstraße 1 kleiner Schlüssel) Die Verlierer werden hiermit aufgefordert, die oben genannten Fundgegenstände bei der Stadt Bitterfeld- Wolfen, OT Bitterfeld, Markt 7, im Rathaus, beim Fachbereich Ordnungswesen (Fundbüro) Zimmer 113 abzuholen. Wasser- und Bodenanalysen der Arbeitsgruppe für Umwelttoxikologie Am Montag, dem 25. Juni 2012 bietet die AFU e. V. die Möglichkeit in der Zeit von bis Uhr in Bitterfeld, in der Kreisvolkshochschule, Lindenstr. 12a Wasser- und Bodenproben gegen Unkostenerstattung untersuchen zu lassen. Das Wasser kann sofort auf den ph-wert und die Nitratkonzentration untersucht werden. Dazu sollten Sie frisch abgefülltes Wasser (mind. 500 ml) in einer Mineralwasserflasche mitbringen. Auf Wunsch können zusätzlich auch noch andere Stoffe analysiert werden. Es kann auch ermittelt werden, ob Sie bei Ihrem Wasser Kupferrohre für die Hausinstallation verwenden können. Weiterhin werden auch Bodenanalysen für eine Nährstoffbedarfsermittlung entgegen genommen. Hierzu ist es notwendig, an mehreren Stellen des Gartens Boden auszuheben, sodass insgesamt ca. 500 Gramm der Mischprobe für die Untersuchung zur Verfügung stehen. Eine Beratung zu weiteren Umweltproblemen ist möglich. Ramona Stephan Amtliche Bekanntmachungen der Allgemeinverfügung zur Ladenöffnung am anlässlich des Bitterfelder Hafenfestes 1. Für das Veranstaltungsgebiet des Bitterfelder Hafenfestes im OT Bitterfeld der wird folgende Ladenöffnungszeit erlaubt: Sonntag, den von bis Uhr Der festgelegte Bereich ist im Lageplan ersichtlich und gleichzeitig Bestandteil dieser Verfügung. 2. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet. Begründung: Zu 1. Die Gemeinde kann nach 7 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen Anhalt (LöffZeitG LSA) vom 22. November 2006 erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt. Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 Uhr bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

19 Die Voraussetzungen, die Öffnung anlässlich des Bitterfelder Hafenfestes am Sonntag, dem zu erlauben, sind erfüllt. Gründe, die hier entgegensprechen sind nicht erkennbar, so dass die Ladenöffnung in der festgelegten Zeit und dem festgelegten Bereich erfolgen kann. Die Zeit des Hauptgottesdienstes wurde hierbei berücksichtigt. Anlage Seite 19 Zu 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung erfolgt auf der Grundlage des 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom in der neuesten Fassung. Demnach entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse steht oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Aufgrund des kurzen Zeitraumes zwischen der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung und eines eventuellen Widerspruches gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Es liegt im Interesse, die Veranstaltung in der geplanten Form umzusetzen. Diese ist ohne die Beteiligung von gewerblichen Händlern unmöglich. Ziel dieser Verfügung ist, dem öffentlichen Bedürfnis des großen Besucherstroms gerecht zu werden. Hierzu zählen auch die auf Volksfesten üblichen Angebote des Kaufens von Waren des Ge- und Verbrauches. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat zur Folge, dass ein Verkauf von Waren während der Veranstaltung unzulässig ist und damit der Charakter der Veranstaltung abhanden kommt. Das Interesse der Besucher und der Einzelhändler an der Umsetzung dieser Verfügung ist höher zu bewerten, als das Interesse eines möglichen Widerspruchsführers und der damit verbundenen Aufschiebung dieser Erlaubnis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt damit im öffentlichen Interesse. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der, OT Wolfen, Rathausplatz 1, Bitterfeld-Wolfen, einzulegen. Wird gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegt, so hat dieser keine aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gern. 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle/Saale, gestellt werden.

20 Seite 20 Öffentliche Bekanntmachung der Der Stadtrat der hat in seiner Sitzung am unter der Beschlussnummer den Entwurf der Einbeziehungssatzung Ackerstraße im Ortsteil Thalheim in der vorliegenden Fassung gebilligt und die Auslegung des Entwurfs mit der Begründung nach 3 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines Monats beschlossen. Abgrenzung des Plangebietes (Planausschnitt ohne Maßstab) Innerhalb der Auslegungsfrist können am Auslegungsort von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf, dem Umweltbericht und der Begründung schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks enthalten. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die macht von der Möglichkeit der elektronischen Beteiligung gebrauch. Der Entwurf des o. g. Bebauungsplans kann in der Auslegungszeit auf der Internetseite der [ de > Bauen & Wohnen Stadtentwicklung/ Bauleitplanung > Öffentlichkeitsbeteiligung zu aktuellen Planungen eingesehen werden. Bitterfeld-Wolfen, Durch die Einbeziehungssatzung soll die Voraussetzung für eine Wohnbebauung geschaffen werden. Das Plangebiet hat eine Größe von ca, 0,5ha und wird wie folgt begrenzt: im Norden: durch die Begrenzungslinie 3m hinter der letzten Bebauung innerhalb des Flurstücks 386 im Osten: im Süden: durch die Begrenzungslinie der Ackerstraße durch die Begrenzungslinie des Flurstücks 465 im Westen: durch die Begrenzungslinie der Flurstücke 386 und 384 sowie der senkrecht zu den Flurstücksgrenzen verlaufenden Verlängerung des Flurstücks 100 Er umfasst folgende Flurstücke der Flur 4 der Gemarkung Thalheim: Teilfläche (TF) aus 381; TF aus 386; 384; TF aus 465 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bitterfeld-Wolfen Der Stadtrat der hat in seiner Sitzung am unter der Beschlussnummer den Entwurf des Bebauungsplanes Nr ho Photovoltaik BRIFA im Ortsteil Holzweißig in der vorliegenden Fassung gebilligt und die Auslegung des Entwurfs mit der Begründung und dem Umweltbericht nach 3 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines Monats beschlossen. Abgrenzung des Plangebietes (Planausschnitt ohne Maßstab) Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Entsprechend des Beschlusses erfolgt gemäß 3 Abs. 2 BauGB eine öffentliche Auslegung des Entwurfes der Einbeziehungssatzung Ackerstraße in der Zeit vom bis einschließlich in der Stadtverwaltung Bitterfeld-Wolfen, Verwaltungssitz im Ortsteil Wolfen, Rathausplatz 1, Bitterfeld-Wolfen Zimmer 201 montags: von 8.00 bis Uhr und bis Uhr dienstags und donnerstags von 8.00 bis Uhr und bis Uhr mittwochs und freitags von 8.00 bis Uhr sowie bei der Stadtinformation im Verwaltungssitz im Ortsteil Bitterfeld, Markt 7 in Bitterfeld-Wolfen montags bis donnerstags von 9.00 bis Uhr freitags von 9.00 bis Uhr zu jedermanns Einsicht. Durch die Planung sollen die Voraussetzungen für eine Freiflächenphotovoltaikanlage geschaffen werden. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 29,5 ha und wird wie folgt begrenzt:

21 im Norden: durch die Begrenzungslinie des Flurstücks 1003 bzw. im weiteren Verlauf durch den Bitterfelder Berg im Osten: durch die Begrenzungslinie des Flurstücks im Süden: 1003 durch eine auslaufende Fläche des Flurstücks 882 im Westen: durch die Begrenzungslinie der Flurstücke 882, 864 sowie der Gleitrasse Er umfasst folgende Flurstücke der Flur 2 der Gemarkung Holzweißig: Teilfläche (TF) aus 245/1; 860; TF aus 862; 863; 864; 874; TF aus 882; 891; 892; TF aus 896; 897; 915; TF aus 929; 979; 999; TF aus 1003 sowie eine TF aus dem Flurstück 314 der Flur 3 der Gemarkung Holzweißig. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Entsprechend des Beschlusses erfolgt gemäß 3 Abs. 2 BauGB eine öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Photovoltaik BRIFA in der Zeit vom bis einschließlich in der Stadtverwaltung Bitterfeld-Wolfen, Verwaltungssitz im Ortsteil Wolfen, Rathausplatz 1, Bitterfeld-Wolfen Zimmer 201 montags: von 8.00 bis Uhr und bis Uhr dienstags und donnerstags von 8.00 bis Uhr und bis Uhr mittwochs und freitags von 8.00 bis Uhr sowie bei der Stadtinformation im Verwaltungssitz im Ortsteil Bitterfeld, Markt 7 in Bitterfeld-Wolfen montags bis donnerstags von 9.00 bis 18,00 Uh freitags von 9.00 bis Uhr zu jedermanns Einsicht. innerhalb der Auslegungsfrist können am Auslegungsort von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf, dem Umweltbericht und der Begründung schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks enthalten. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die macht von der Möglichkeit der elektronischen Beteiligung gebrauch. Der Entwurf des o. g. Bebauungsplans kann in der Auslegungszeit auf der Internetseite der [ -> Bauen & Wohnen -> Stadtentwicklung/ Bauleitplanung -> Öffentlichkeitsbeteiligung zu aktuellen Planungen eingesehen werden. Bitterfeld-Wolfen, Seite 21 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bitterfeld-Wolfen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/00 Areal D/I im OT Bitterfeld gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB Der Stadtrat der hat in seiner Sitzung am unter der Beschluss-Nr die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/00 Areal D/I im Ortsteil Bitterfeld gebilligt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß 2 Abs.4 BauGB wird verzichtet. Die Auslegung des Entwurfes mit der Begründung wurde nach 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines Monats beschlossen. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung der Änderung des Bebauungsplanes 05/00 Areal D/I erfolgt zu jedermanns Einsicht vom bis einschließlich während der Öffnungszeiten bei der, im Verwaltungssitz Ortsteil Wolfen, Rathausplatz 1, Zi. 201, Bitterfeld-Wolfen Montag 8.00 Uhr Uhr und Uhr Uhr Dienstag 8.00 Uhr Uhr und Uhr Uhr Mittwoch 8.00 Uhr Uhr Donnerstag 8.00 Uhr Uhr und Uhr Uhr Freitag 8.00 Uhr Uhr und bei der, im Verwaltungssitz Ortsteil Bitterfeld, Markt 7, Stadtinformation, Bitterfeld-Wolfen Montag 9.00 Uhr Uhr Dienstag 9.00 Uhr Uhr Mittwoch 9.00 Uhr Uhr Donnerstag 9.00 Uhr Uhr Freitag 9.00 Uhr Uhr Während der Auslegungsfrist können am Auslegungsort von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf und der Begründung schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstückes enthalten. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung wird begrenzt - im Norden durch das Flurstück 8/9 - im Westen durch das Flurstück im Süden durch die Zörbiger Str. (B 183) - im Osten durch die Oststraße und das Flurstück 9/22. Der Geltungsbereich der vereinfachten Änderung umfasst das Flurstück 197 in der Flur 47 in der Gemarkung Bitterfeld.

22 Seite 22 Abgrenzung des Plangebietes (Kartenausschnitt ohne Maßstab) bei der, im Verwaltungssitz Ortsteil Wolfen, Rathausplatz 1, Zi Bitterfeld-Wolfen Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr Bitterfeld-Wolfen, Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bitterfeld-Wolfen Betr.: Öffentliche Auslegung des geänderten 2. Entwurfes der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. TH 1.2 Gewerbegebiet südlich Wolfener Straße der, Ortsteil Thalheim nach 4a Abs. 3 Baugesetzbuch i.v.m. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Der geänderte 2. Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes TH 1.2 Gewerbegebiet südlich Wolfener Straße soll ausgelegt werden. Begrenzung: Nord-Osten: Süd-Osten: Süd-Westen: nördliche Grenze des Flurstückes 25/5 der Flur 3 (Wegegrundstück); Gemarkungsgrenze zwischen der Stadt Bitterfeld-Wolfen, Ortsteil Thalheim und der Gemeinde Sandersdorf; ca. 30 m von der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 381 entfernt; Nord-Westen: ca. 55 m von der südöstlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 357, 360, 363, 366 und 369 entfernt. Der geänderte 2. Entwurf, die Begründung und der Umweltbericht liegen in der Zeit vom bis und bei der, im Verwaltungssitz Ortsteil Bitterfeld, Markt 7, Stadtinformation Bitterfeld-Wolfen Montag Uhr Dienstag Uhr Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Freitag Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten Teilen des 2. Entwurfes, des Umweltberichtes und der Begründung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Auflistung der Änderungen: - Standort für Löschwasserbevorratung; - Flächen für Ausgleich- und Ersatz; - Anpassung an das Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der. Bitterfeld-Wolfen, Wust Oberbürgermeisterin Haushaltssatzung der Stadt Bitterfeld- Wolfen für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund der 92ff, der Gemeindeordnung vom (GVBI. LSA 1993, S. 668) in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Stadt die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 7. März 2012 beschlossene, Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird 1. im Ergebnisplan mit dem a) Gesamtbetrag der Erträge auf EUR b) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf EUR 2. im Finanzplan mit dem a) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf EUR b) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf EUR

23 c) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf EUR d) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf EUR e) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf EUR f) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf EUR festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 0 EUR festgesetzt. Seite 23 Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Gemäß 136 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) hat die Kommunalaufsichtsbehörde einen Beanstandungsverzicht über die Haushaltssatzung 2012 mit Schreiben vom 17. April 2012 unter dem Aktenzeichen 15/ /15/Pi verfügt sowie für die gleichzeitig beschlossenen Pläne der Eigenbetriebe Stadthof Bitterfeld-Wolfen und Freizeitforum Bitterfeld-Wolfen die Gesetzmäßigkeit bestätigt. Der Haushaltsplan liegt nach 94 Abs. 3 Satz 1 GO LSA in der Zeit vom 18. Juni bis 26. Juni 2012 zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten am Verwaltungsstandort Bitterfeld-Wolfen, Rathaus OT Wolfen, Rathausplatz 1, Bitterfeld-Wolfen, Zimmer 319 und am Verwaltungsstandort Bitterfeld-Wolfen, Rathaus OT Bitterfeld, Markt 7, Bitterfeld-Wolfen, Stadtinformation, Zimmer 24 öffentlich aus. Bitterfeld-Wolfen, den 31. Mai Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf EUR festgesetzt. 5 Deklaratorische Mitteilung: Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 300 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 380 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 380 v. H. 6 weitere Festsetzungen Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Es ist festgelegt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden: am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt, am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt. Bitterfeld-Wolfen, den 31. Mai 2012 Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte 1. Der Bau- und Vergabeausschuss führte seine 92. öffentliche/nicht öffentliche Sitzung am Mittwoch, dem , durch. Es wurden folgende Beschlüsse gefasst: I. Öffentlicher Teil 1 Antrag auf Befreiung von der Festsetzung Doppelhaus bzw. Hausgruppen für die Flurstücke 438 und 443 im Bebauungsplan Nr. 01/95 Wohnanlage Reudener Straße Beschlussantrag Wirtschaftsplan der Stadtkernsanierung, OT Bitterfeld für das Haushaltsjahr 2012 Beschlussantrag II. Nicht öffentlicher Teil 3 Neubau Kindertagesstätte Traumzauberbaum, Los: Bodenbelagsarbeiten Beschlussantrag Dringlichkeitsentscheidung wegen Fortbestehens des Zuschlagsverbotes für die Vergabe der Unterhaltsreinigung in den Grundschulen und Kindertagesstätten Beschlussantrag Vergabe der Planungsleistungen für die LPH 1-4, die Erarbeitung der Tragwerksplanung, eines schallschutztechnischen Gutachtens und eines Brandschutzkonzepts für die Errichtung einer Bühne auf dem Festplatz im OT Thalheim Beschlussantrag Der Bau- und Vergabeausschuss führte seine 93. öffentliche/nicht öffentliche Sitzung am Mittwoch, dem durch. Es wurden folgende Beschlüsse gefasst: I. Öffentlicher Teil 1 Abweichung von den Festsetzungen der vereinfachten Satzung über örtliche Bauvorschriften der denkmalgeschützten Wohnsiedlung Am Wasserturm Beschlussantrag II. Nicht öffentlicher Teil 2 Dringlichkeitsentscheidung wegen Fortbestehens des Zuschlagsverbotes für die Vergabe der Unterhaltsreinigung in den Grundschulen und Kindertagesstätten Beschlussantrag Der Haupt- und Finanzausschuss führte seine 49. öffentliche/nicht öffentliche Sitzung am Donnerstag, dem durch.

24 Seite 24 Im nicht öffentlichen Teil wurde folgender Beschluss gefasst: Grundstücksangelegenheit - Ausübung des Heimfallrechtes durch die Beschlussantrag Der Betriebsausschuss des EB Freizeitforum führte seine 34. öffentliche/nicht öffentliche Sitzung am Dienstag, dem durch vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/00 im OT Bitterfeld hier: Billigung des Planentwurfs sowie Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden Beschlussantrag Bebauungsplan Nr btf Photovoltaik Areal E - hier: Änderung des Verfahrens sowie Billigung und Auslegung des Entwurfs Beschlussantrag Es wurden folgende Beschlüsse gefasst: I. Öffentlicher Teil 1 Revisionsstillstand Betriebsteil Bitterfeld Beschlussantrag Revisionsstillstand Betriebsteil Wolfen Beschlussantrag II. Nicht öffentlicher Teil 11 Fortführung ImagePro-Partnerschaft bei SAW Beschlussantrag Errichtung eines steuerlichen Querverbundes zwischen dem Eigenbetrieb Freizeitforum Bitterfeld- Wolfen und der Stadtwerke Bitterfeld-Wolfen GmbH Beschlussantrag Der Stadtrat führte seine 53. öffentliche/nicht öffentliche Sitzung am Mittwoch, dem durch. Es wurden folgende Beschlüsse gefasst: I. Öffentlicher Teil 1 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hier: Erneute Verhandlung nach Einlegung des Widerspruchs durch die OB Beschlussantrag Festlegung von Sperrvermerken im Haushalt der Beschlussantrag Satzung der über die Straßenreinigung Beschlussantrag Satzung über die Straßenreinigungsgebühren Beschlussantrag Benutzungssatzung für kommunale Einrichtungen der Beschlussantrag Satzung der für das Friedhofs- und Bestattungswesen Beschlussantrag Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Beschlussantrag Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Beschlussantrag Übertragung der Kita Pumuckl in freie Trägerschaft Beschlussantrag Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Nr bo Siebenhausen Abwägung der Stellungnahmen Beschlussantrag Satzungsbeschluss der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Nr bo Siebenhausen der, OT Bobbau Beschlussantrag Einbeziehungssatzung th Ackerstraße im Ortsteil Thalheim hier: Billigung und Auslegung des Entwurfs Beschlussantrag Besetzung des Aufsichtsrates der Neuen Bitterfelder Wohnungs- und Baugesellschaft mbh (Neubi) Beschlussantrag II. Nicht öffentlicher Teil 16 Bestellung des Wirtschaftsprüfers Beschlussantrag Aufhebung des Beschlusses Beschlussantrag Grundstücksangelegenheit - Verkauf des Grundstückes Reudener Weg 12 im Wohngebiet Zum Feldrain im Ortsteil Thalheim Beschlussantrag Festlegung der Bewertungsmodalitäten für das Investoren-Auswahlverfahren am Plan, OT Bitterfeld Beschlussantrag Stellungnahme der Oberbürgermeisterin zum Bericht des Landesrechnungshofes Sachsen-Anhalt über die überörtliche Kommunalprüfung der Stadt Bitterfeld-Wolfen mit dem Schwerpunkt Personalprüfung vom Beschlussantrag Bitterfeld-Wolfen, gez. i. A. Gabriela Korb Leiterin Rats- und Bürgerbüro Benutzungssatzung für kommunale Einrichtungen der Stadt Bitterfeld-Wolfen Aufgrund der 6, 8 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 383) i.v.m. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom (GVBl. LSA S. 405), jeweils in den z.z. geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:

25 1 Begriffsbestimmung Kommunale Einrichtungen im Sinne dieser Satzung sind die in der Anlage 1 dieser Satzung aufgeführten Gebäude bzw. Räumlichkeiten der, die für die Wahrnehmung kultureller, sportlicher, schulischer aber auch kommerzieller und privater Interessen geeignet sind. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. 2 Allgemeine Grundsätze (1) Kommunale Einrichtungen werden von der im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Nutzung überlassen, wenn dadurch nicht die Belange der entsprechenden Einrichtungen oder andere öffentliche Belange beeinträchtigt werden. (2) Ein Anspruch auf Überlassung kommunaler Einrichtungen besteht nicht. (3) In den kommunalen Einrichtungen gelten die jeweiligen Hausordnungen. (4) Die Nutzungsgenehmigung umfasst keine sonstigen Genehmigungen wie z. B. die GEMA. Diese Genehmigungen hat der Antragsteller selbst einzuholen. (5) Diese Satzung gilt nicht für die Nutzung der kommunalen Einrichtungen durch Veranstaltungsagenturen. In diesen Fällen erfolgt die Überlassung durch privatrechtliche Nutzungsverträge. 3 Art der Benutzung (1) Kommunale Einrichtungen können entsprechend dem Nutzungszweck der jeweiligen Räumlichkeiten auf Antrag für die Durchführung von Bildungs-, Kultur-, und Sportveranstaltungen aber auch für kommerzielle und private Veranstaltungen genutzt werden. (2) Vorrangig wird die Benutzung ortsansässigen Vereinen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingeräumt. Im Übrigen hat ein früher gestellter Antrag Vorrang. (3) Veranstaltungen, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von der Überlassung kommunaler Einrichtungen ausgeschlossen. Seite 25 6 Beginn, Durchführung und Beendigung der Veranstaltung (1) Der Antragsteller erhält grundsätzlich erst mit Aushändigung des Benutzungsbescheides durch den verfügungsberechtigten Sachbereich das Recht zur Benutzung. Die beantragten kommunalen Einrichtungen dürfen nur für die bewilligte Zeit und für den im Bescheid angegebenen Zweck benutzt werden. Jede Abweichung von der Zustimmung, insbesondere jede Änderung des Benutzungszwecks und des Nutzers sind der umgehend mitzuteilen. (2) Die bewilligten Benutzungszeiten sind konsequent einzuhalten. 7 Aufsicht (1) Im Antrag auf Benutzungserlaubnis ist der Name eines Verantwortlichen anzugeben, der volljährig ist und für eine ordnungsgemäße Nutzung im Sinne dieser Satzung Sorge trägt. Die Veranstaltung darf nur in Anwesenheit dieses Verantwortlichen stattfinden. (2) Die Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Veranstaltung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzulassen. (3) Den Beauftragten der Stadtverwaltung ist der Zutritt zu den kommunalen Einrichtungen jederzeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, die unverzügliche Abstellung von Ordnungswidrigkeiten zu verlangen. (4) Selbst festgestellte oder selbst verursachte Schäden sind umgehend der zu melden. 8 Sicherheitsvorschriften (1) Alle bau- und sicherheitstechnischen Vorschriften sind zu beachten und einzuhalten. (2) Das Hantieren mit offenem Feuer sowie das Rauchen sind strengstens untersagt. (3) Beim Verlassen des Gebäudes hat der Benutzer für das ordnungsgemäße Verschließen der Türen und Fenster sowie das Ausschalten der Lichtanlage und der elektrischen Geräte zu sorgen. (4) Feuerwehrzufahrt, Hauseingang, Flure und Fluchtwege sind ständig freizuhalten. (5) Verkehrsvorschritten auf Parkplätzen sind einzuhalten. 4 Benutzungszeit (1) Kommunale Einrichtungen werden für Einzelveranstaltungen, halbjährliche oder fortlaufende Benutzung über ein Jahr als auch für bestimmte Räumlichkeiten zur Dauernutzung überlassen. Die tatsächliche Überlassungszeit richtet sich nach der schriftlich genehmigten Nutzungszeit entsprechend der Antragstellung, soweit keine öffentlichen Termine der dem entgegenstehen. (2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn größere Bau- oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen oder die Einrichtungen aus betrieblichen Gründen nicht genutzt werden können. 5 Widerruf (1) Die Benutzungsberechtigung kann widerrufen werden, wenn die Benutzer gegen diese Satzung verstoßen oder die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen. (2) Die Benutzungsberechtigung kann auch widerrufen werden, wenn die überlassenen Räumlichkeiten für Aufgaben der oder andere Zwecke, die im Interesse der liegen, benötigt werden. In diesem Fall ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. 9 Verhaltensregeln (1) Kommunale Einrichtungen und deren Inventar sind pfleglich zu behandeln. (2) Gegenstände des Benutzers dürfen nur mit Genehmigung des Objektverantwortlichen in den zu nutzenden Räumlichkeiten untergebracht werden. (3) Jegliche Dekoration und Gestaltung von Räumlichkeiten bedarf der Zustimmung durch den Objektverantwortlichen. (4) Die Verabreichung von Speisen und Getränken bedarf der vorherigen Zustimmung der. (5) Der verantwortliche Leiter der Veranstaltung ist für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung zuständig, insbesondere für die Beachtung der Lärmschutzbestimmungen. (6) Störungen der Gas- und elektrischen Anlage sowie schwerwiegende Mängel an sanitären Einrichtungen sind dem verfügungsberechtigten Sachbereich sofort zu melden. 10 Haftung (1) Der Benutzer haftet der für Beschädigungen, die durch ihn oder durch Besucher seiner Veranstaltung verursacht werden. Die Stadt Bitterfeld-Wol-

26 Seite 26 fen ist berechtigt, derartige Schäden beseitigen zu lassen und dem Benutzer die Kosten in Rechnung zu stellen. (2) Der Benutzer ist verpflichtet, die von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen Schäden aus Anlass der Benutzung einer kommunalen Einrichtung von dritten Personen gestellt werden könnten. (3) Die empfiehlt dem Benutzer den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. In einzelnen begründeten Fällen kann die Stadt die Überlassung städtischer Einrichtungen vom Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig machen. 11 Benutzungsgebühr (1) Für die Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen ist eine Gebühr gem. der in der als Anlage 2 an die Benutzungssatzung beigefügten Gebührenaufstellung festgelegten Gebühren zu entrichten. Schuldner ist der Antragsteller. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung. (2) In der Gebühr enthalten sind die normalen anfallenden Betriebskosten wie Energie, Wasser, Abwasser und Heizung. Für Kosten, die durch zusätzliche Reinigung und Abfallentsorgung entstehen, ist der Benutzer eigenverantwortlich, soweit im Nutzungsbescheid keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (3) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr besteht auch dann, wenn von der genehmigten Benutzung kein Gebrauch gemacht wird, es sei denn, dass die Nutzung 14 Tage zuvor abgemeldet wird oder für die beantragte Benutzungszeit ein anderer Nutzer gefunden werden kann. (4) Die Zahlungspflicht entsteht mit Bekanntgabe des Nutzungsbescheides. Die Gebühr ist zur Zahlung fällig bei einmaliger Benutzung bargeldlos 14 Tage nach Bekanntgabe des Nutzungsbescheides, bei längerfristiger Benutzung im Voraus jeweils zum 15. des ersten Monats eines Quartals (15. Jan., 15. April, 15. Juli, 15. Okt.). (5) Die Höhe der Gebühr wird im Benutzungsbescheid schriftlich festgesetzt. (6) Für die Festsetzung der Gebühr werden drei Benutzergruppen unterschieden: - Benutzergruppe A Agenturen und sonstige gewerbliche Unternehmungen auf kulturellem oder vergleichbarem Gebiet; Vereine und Organisationen, deren Bestrebungen nicht gemeinnützigen Zwecken dienen; Privatpersonen, öffentliche Vereinsveranstaltungen für die Eintritt erhoben wird - Benutzergruppe B kulturelle, sportliche und andere Vereine sowie Verbände der freien Wohlfahrtspflege, deren Bestrebungen gemeinnützigen Zwecken dienen, Bildungseinrichtungen - Benutzergruppe C Alleinnutzer kommunaler Einrichtungen (7) Auf schriftlichen Antrag hin kann die zu zahlende Gebühr im besonderen Härtefall ermäßigt werden, wenn die jeweilige Nutzung auch im besonderen Interesse der Stadt Bitterfeld-Wolfen liegt. Bei fortlaufender Nutzung (mindestens 10 x pro Jahr) durch ortsansässige Vereine und Verbände, die der Benutzergruppe B zuzuordnen sind, wird bei Beantragung die nach Benutzergruppe B zu zahlende Gebühr erlassen. (8) Die Nutzungsgebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist dessen Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann es ganz oder zum Teil erlassen werden. (9) Eine Nutzungsgebühr wird nicht erhoben, soweit ein Anspruch auf unentgeltliche Zurverfügungstellung gem. 2 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen im öffentlichen Eigentum besteht. 12 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten (1) Die Überlassung kommunaler Einrichtungen regelt sich nach der vorliegenden Benutzungssatzung und erfolgt durch schriftlichen Bescheid, welchem bei erstmaliger Benutzung die Satzung als Anlage beigefügt wird. (2) Diese Satzung tritt am in Kraft. (3) Gleichzeitig treten außer Kraft: - Benutzungssatzung für kommunale Einrichtungen der Stadt Wolfen vom Entgeltordnung für die Benutzung kommunaler Einrichtungen der Stadt Bitterfeld vom Benutzungsordnung der Gemeinde Greppin für die Nutzung kommunaler Einrichtungen, Fahrzeuge und Geräte vom Benutzerordnung für den Bungalow im OT Greppin/Wachtendorf der vom Benutzungssatzung für kommunale Einrichtungen der Gemeinde Thalheim vom Benutzungsordnung für Räume im Wasserturm der Gemeinde Bobbau vom Bitterfeld-Wolfen, den Anlage 1 Folgende Räume und Einrichtungen der stehen für eine Nutzung zur Verfügung: Grundschulen Grundschule Erich Weinert OT Wolfen Goethestraße Bitterfeld-Wolfen Grundschule Steinfurth OT Wolfen Straße der Chemiearbeiter Bitterfeld-Wolfen Grundschule Greppin OT Greppin Neue Straße Bitterfeld-Wolfen Grundschule Anhaltsiedlung OT Bitterfeld Steubenstraße Bitterfeld-Wolfen Grundschule Pestalozzi OT Bitterfeld Dessauer Straße Bitterfeld-Wolfen Grundschule Holzweißig OT Holzweißig Schulstraße 14a Bitterfeld-Wolfen

27 Sportstätten Sportpark Süd OT Bitterfeld Niemegker Straße Bitterfeld-Wolfen Zweifeldersporthalle OT Bitterfeld An der Brauerei Bitterfeld-Wolfen Sportanlage Holzweißig OT Holzweißig Am Stadion Bitterfeld-Wolfen Sporthalle Holzweißig OT Holzweißig Straße des Friedens Bitterfeld-Wolfen Sportzentrum Am Nordpark OT Wolfen Schulstraße Bitterfeld-Wolfen Sporthalle Am Nordpark OT Wolfen Schulstraße Bitterfeld-Wolfen Jahnstadion OT Wolfen Jahnstraße Bitterfeld-Wolfen Sporthalle Bobbau OT Bobbau Schenkstraße Bitterfeld-Wolfen Sporthalle Thalheim OT Thalheim Wolfener Straße 3b Bitterfeld-Wolfen Sportanlage Thalheim OT Thalheim Wolfener Straße 10a Bitterfeld-Wolfen Sportanlage Greppin OT Greppin Karl-Marx-Straße Bitterfeld-Wolfen Sonstige Gebäude Städtisches Kulturhaus OT Wolfen Puschkinstraße Bitterfeld-Wolfen Historisches Rathaus OT Bitterfeld Markt Bitterfeld-Wolfen Mehrzweckgebäude Greppin OT Greppin Schrebergartenstraße Bitterfeld-Wolfen Seite 27 Wasserturm Bobbau OT Bobbau Siebenhausener Straße Bitterfeld-Wolfen Bungalow Wachtendorf OT Greppin Dimitroffstraße 31a Bitterfeld-Wolfen Rathaus Holzweißig OT Holzweißig Rathausstraße 01 Anlage 2 Gebührenrichtlinie zur Benutzungssatzung für kommunale Einrichtungen der 1. Grundschulen Verfügungsberechtigung: SB Schule/Kita/Sport Benutzergruppen* A B C Klassenraum pro Einzelnutzung 20,- 10,- - Schulaula pro Einzelnutzung 100,- 50, Sportstätten Verfügungsberechtigung: SB Schule/Kita/Sport Benutzergruppen* A B C Mindestnutzungsdauer 3 Stunden - danach erfolgt eine stündliche Abrechnung Kosten je Stunde: Hartplatz 20,- 10,- - Rasenplatz 28,- 14,- - Kunstrasenplatz 28,- 14,- - Beratungsraum 12,- 6,- - kleine Sporthalle (MT 60) 24,- 12,- - große Sporthalle (MT 90) 28,- 14,- - Zweifelderhalle BTF 32,- 16,- - Jahnsporthalle Wo 28,- 14,- - Beachvolleyball- oder Volleyballplatz 10,- 5,- - Tennisplatz 10,- 5,- - Sportnebenflächen (Kleinspielfeld, Basketballfeld u. Ä.) 10,- 5,- - Bei fortlaufender jährlicher Nutzung (mindestens 30 x pro Jahr), die der Benutzergruppe A zuzuordnen ist, wird die Gebühr der jeweiligen Benutzergruppe auf schriftlichen Antrag halbiert und die Mindestnutzungsdauer entfällt. Die Nutzung von Kabinen und Sanitäreinrichtungen ist in der Gebühr mit inbegriffen. Spezielle Betriebskosten (z. B. für Sauna, Entspannungsbecken, Waschmaschinen und Wäschetrockner) werden den Nutzern separat in Rechnung gestellt. Benutzergruppen* A B C Dauernutzung je Monat bei Alleinnutzung: Kegelbahnanlage Jahnstadion Wolfen - inkl. Kabine ,- Kegelbahnanlage Holzweißig - inkl. Kabine ,- Tischtennishalle Jahnstadion Wolfen ,- Tischtennishalle Wo-No - inkl. Kabine und Sanitärraum ,-

28 Seite 28 Kraftraum Wo-No - inkl. Kabine und Sanitärraum ,- Radsporträume Wolfen ,- Beratungs- u. Versammlungsräume bis 40 m ,- Büroräume bis 15 m ,- Büroräume größer als 15 m 2 bis 30 m ,- Kabinen bis 15 m ,- Kabinen größer als 15 m 2 bis 30 m ,- Lager- und Abstellräume bis 15 m ,- Lager- und Abstellräume größer als 15 m 2 bis 30 m ,- Schiedsrichter-/Trainerräume bis 15 m ,- Duschräume/Toiletten/Waschküche bis 15 m ,- Duschräume/Toiletten/Waschküche größer als 15 m 2 bis 30 m ,- Rasen- oder Kunstrasenplatz ,- Hartplatz ,- Beachvolleyballanlage Greppin ,- 3. Städtisches Kulturhaus Verfügungsberechtigung: SB Kultur/Tourismus Mit den Gebühren werden die Bereitstellung der Räume mit den vorhandenen technischen Einrichtungen, dem notwendigen technischen Personal und die normale Reinigung abgegolten. Alle zusätzlichen Leistungen, insbesondere zusätzliche Personalkosten, erforderliches Sicherheitspersonal (Feuerwehr, Sanitäter) zusätzliche Reinigung sowie überdurchschnittliche Betriebskosten werden im Einzelfall zusätzlich in Rechnung gestellt. Benutzergruppen* A B C Theatersaal pro Tag 700,- 350,- - Theatersaal pro Stunde - 60,- - Foyerbühne pro Tag 150,- 75,- - Mindestnutzungsdauer 4 Stunden - danach erfolgt eine stündliche Abrechnung Kosten je Stunde: Saal ,- 55,- - Wandelhalle 80,- 40,- - Kleiner Saal (Trauzimmer) 50,- 25,- - Konferenzraum 50,- 25,- - Probenraum 50,- 25,- - Vereinszimmer 30,- 15,- - Beratungsraum I + lll 20,- 10,- - Beratungsraum II (Wandelhalle) 30,- 15,- - Benutzergruppen* A B C Dauernutzung je Monat bei Alleinnutzung: Maleratelier ,- Keramikatelier ,- Büro Ballett ,- Fundus Ballett ,- Fundus Amateurtheater ,- je Lagerbox im Proberaum ,- Bei der Dauernutzung wird die Bereitstellung der Räume und die anfallenden Bewirtschaftungskosten (Wasser/Abwasser, Strom, Heizung) abgegolten. Für die Reinigung ist der Nutzer selbst verantwortlich. 4. Sonstige Einrichtungen Rathaus OT Bitterfeld Verfügungsberechtigung: SB Organisation Benutzergruppen* A B C Ratssaal pro Tag 210,- 105,- - Sitzungssaal pro Tag 70,- 35,- - z. zgl. der Kosten für den Wachschutz von z. Z. 13,26 brutto pro Stunde (mit Anpassung an den Tarifabschluss) bei Notwendigkeit wenn nach regulärer Dienstzeit des Wachschutzes eine Raumnutzung besteht. Mehrzweckgebäude OT Greppin Verfügungsberechtigung: SB Jugend/Soziales Benutzergruppen* pro Tag A B C John-Schehr-Saal 144,- 72,- - Seniorenclub 72,- 36,- - Wasserturm OT Bobbau Verfügungsberechtigung: SB Liegenschaften Benutzergruppen* A B C Benutzung Mo. - Do. pro Tag 30,- 15,- - Benutzung Fr. - So. (gesamt) 75,- 30,- - 50,- Kaution - wird nach mängelfreier Übergabe zurückgezahlt 25,- pro Tag für nicht fristgerechte Schlüsselübergabe Bungalow OT Greppin/Wachtendorf Verfügungsberechtigung: SB Liegenschaften Benutzergruppen* A B C Benutzung Mo. - Do. pro Tag 25,- 12,- - Benutzung Fr. - So. (gesamt) 70,- 30,- - 50,- Kaution - wird nach mängelfreier Übergabe zurückgezahlt 25,- pro Tag für nicht fristgerechte Schlüsselübergabe Rathaus OT Holzweißig Verfügungsberechtigung: SB Liegenschaften Benutzergruppen* Kleiner Saal A B C Benutzung Mo. - Do. pro Tag 40,- 20,- - Benutzung Fr. - So. (gesamt) 70,- 30,- - 50,- Kaution - wird nach mängelfreier Übergabe zurückgezahlt 15,- pro Tag für nicht fristgerechte Schlüsselübergabe Großer Saal Benutzergruppen* Pro Tag A B C Benutzung Mo. - Do. 50,- 25,- - Benutzung Fr. - So. 80,- 40,- - 50,- Kaution - wird nach mängelfreier Übergabe zurückgezahlt 20,- pro Tag für nicht fristgerechte Schlüsselübergabe * Die Benutzergruppen A, B und C werden entsprechend 11 Abs. 6 Benutzungssatzung für kommunale Einrichtungen unterschieden. Bitterfeld-Wolfen, den

29 Satzung über die Straßenreinigung in der (Straßenreinigungssatzung) Auf Grund der 47 und 50 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993 (GVBl. LSA, S. 334) und der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO. LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA, S. 383), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der in seiner Sitzung am folgende Straßenreinigungssatzung für die Stadt Bitterfeld- Wolfen beschlossen; 1 Allgemeines (1) Diese Satzung gilt für die Straßenreinigung und den Winterdienst nach 47 Abs. 1 und 2 StrG LSA auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, im Folgenden einheitlich Straßen genannt, innerhalb der geschlossenen Ortslage der einschließlich der Ortsdurchfahrten von klassifizierten Straßen. (2) Die Verpflichtung zur Reinigung der Straßen nach 47 Abs. 1 und 2 und 50 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StrG LSA wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch die Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. (3) In Ausübung hoheitlicher Tätigkeit führt die Stadt die Straßenreinigung in dem festlegten Umfang als öffentliche Einrichtung durch, soweit die Straßenreinigung nicht den Eigentümern anliegender Grundstücke übertragen wird. 2 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Die betreibt die Reinigung der Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur die Reinigung der Ortsdurchfahrten, mit einem beauftragten Dritten, soweit die Reinigung nicht nach 3 dieser Satzung den Eigentümern der durch die Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegt wird. (2) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zu den Fahrbahnen gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Parkplätze, Entwässerungsanlagen in Form von offenen Entwässerungsrinnen, -mulden und -graben sowie Haltestellen des ÖPNV. Gehwege sind selbstständige Wege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind oder deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Mischverkehrsflächen sind wie Fahrbahnen zu behandeln, soweit optisch kein Gehweg abgetrennt ist. Als Gehwege gelten ebenfalls Mischverkehrsflächen, die gemeinsam als Gehweg und Parkfläche genutzt werden und gemeinsame Rad- und Gehwege. (3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Die ist zum Winterdienst für Gehwege und Fußgängerüberwege verpflichtet. Während der Zeit des Winterdienstes wird keine Straßenreinigung durchgeführt. Der Winterdienst wird entsprechend der im Winterdienstplan festgesetzten Rangigkeit der Straßen durchgeführt. 3 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders gekennzeichneten Fahrbahnen und Gehwege, soweit sie innerhalb geschlossener Ortslagen liegen, wird in dem in 4 festgelegten Umfang den Eigentümern, Seite 29 Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümern, Wohnungserbbauberechtigten, Nießbrauchern und sonstigen zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigten (Reinigungspflichtige) der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Wurde den Reinigungspflichtigen beider Straßenseiten einer Straße die Reinigung übertragen, so erstreckt sie sich nur bis zur Straßenmitte. Ist die Straße nicht in Fahrbahn und Gehweg unterteilt, so hat die Reinigung ebenfalls bis zur Straßenmitte zu erfolgen. (3) Haltstellen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sind von den jeweiligen Reinigungspflichtigen zu reinigen. Befinden sich vor den Grundstücken Haltestellen des ÖPNV, hat der Reinigungspflichtige diese bis zum Fahrbahnrand zu reinigen. Ausgenommen sind die Flächen innerhalb von Buswartehallen. (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (5) Mehrere Reinigungspflichtige sind nebeneinander verpflichtet (Gesamtschuldner). (6) Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen (Eckgrundstücke, Grundstücke, welche an mehreren Straßen grenzen), so erstreckt sich die Reinigungspflicht auf jede dieser Straßen. 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht Straßenreinigung (1) Die Fahrbahnen und Gehwege sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit eingeteilt und danach zu reinigen. Die Festlegung der Reinigungsklassen und die Einstufung der Straßen orientiert sich an dem zu erwartenden Verschmutzungsgrad und nimmt Rücksicht darauf, ob und in wieweit nach den gegebenen Verkehrsverhältnissen die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger zumutbar ist. (2) Die Straßenreinigung umfasst die Beseitigung von Kehricht, Schmutz, Glas, Laub, sonstigen Verunreinigungen und Pflanzenwuchs durch den Reinigungspflichtigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Reinigung unverzüglich zu entfernen und als Abfall zu entsorgen. Er darf nicht auf fremde Grundstücke, Straßenrinnen, Gräben, Grünflächen, Einflussöffnungen der Kanalisation u. ä. verbracht werden. (3) Die Unratbeseitigung auf dem Straßenbegleitgrün ist Bestandteil der Reinigungspflicht der Gehwege. Zum Straßenbegleitgrün gehören Baumscheiben, Rabatten, Grünstreifen, Pflanzinseln und sonstige Teile des Straßenkörpers, die der Bepflanzung zuzurechnen sind. (4) Öffentliche Parkplätze werden durch die gereinigt. (5) Außergewöhnliche Verunreinigungen, wie z.b. durch Baustellen, nach starken Regenfällen, Tauwetter, Stürmen und dergleichen, durch welche die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann, sind durch den Reinigungspflichtigen unverzüglich zu beseitigen, soweit dies nicht durch den Verursacher erfolgt. Winterdienst (6) Die Schneeberäumung und das Abstumpfen der Fahrbahnen wird durch den jeweiligen Straßenbaulastträger durchgeführt. Gehwege und Grundstückszufahrten sind durch die Reinigungspflichtigen zu beräumen und abzustumpfen.

30 Seite 30 (7) Gehwege (im Sinne des 2 Abs. 2) sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m, vom Schnee freizuhalten. Bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,50 m ist in der Gehwegbreite zu beräumen. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material in einer Menge zu verwenden, das eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Die Anwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen, die sich umweltschädlich auswirken können, sind so gering wie möglich zu halten und sind nur erlaubt: a) in besonderen klimatischen Ausnahmefallen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Steigungsstrecken oder gefährlichen Gehwegabschnitten. (8) Sind Gehwege nicht vorhanden, z. B. in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen, sind die Seitenstreifen ebenfalls in einer Breite von mindestens 1,50 m durch den Reinigungspflichtigen von Schnee und Eis freizuhalten und entsprechend Abs. 7 abzustreuen. (9) An den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen die Gehwege durch den Reinigungspflichtigen so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Zu- und Aussteigen gewährleistet ist. (10) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehwegs oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Niederschlagswassereinläufe und Schieberkappen sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehwegen oder Fahrbahnen abgelagert werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf nicht auf ihnen abgelagert werden. (11) In der Zeit von Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Tag bis 7.00 Uhr zu beseitigen, sonnund feiertags bis 9.00 Uhr. 5 Begriff Grundstück (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch Zugang, Zufahrt oder Wohnweg möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist, auch wenn das Grundstück von der Straße nur über eine private Zufahrt erschlossen ist. (3) Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die nicht an einer Straße liegen, durch diese aber erschlossen sind. 6 Benutzungsgebühren (1) Die erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der Straßen Benutzungsgebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 6 Abs. 7 Satz 1 der GO LSA handelt, wer als Reinigungspflichtiger nach 3 vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot nach 4 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 6 Abs. 7 Satz 2 der GO LSA mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von geahndet werden. (3) Für das Verfahren gelten jeweils die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: - Straßenreinigungssatzung der Stadt Bitterfeld vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung vom , - Straßenreinigungssatzung der Stadt Wolfen vom in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Wolfen vom , - Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Holzweißig vom , - Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege der Gemeinde Greppin vom , - Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bobbau vom Bitterfeld-Wolfen, den Anlage Straßenverzeichnis Deckblatt zum Straßenverzeichnis der Stadt Bitterfeld-Wolfen 1. Straßenreinigung Die Reinigung der Verkehrsflächen durch die Anlieger (A) hat wöchentlich (nicht an Sonn- und Feiertagen) zu erfolgen. Die Reinigung der Verkehrsflächen der Reinigungsklasse 1 (RK1) erfolgt wöchentlich durch die Stadt. Die Reinigung der Verkehrsflächen der Reinigungsklasse 2 (RK2) erfolgt monatlich durch die Stadt. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind entsprechend 4 Abs. 5 der Straßenreinigungssatzung umgehend, wenn möglich durch den Verursacher zu beseitigen. 2. Winterdienst Die Verkehrsflächen sind vorwiegend mittels Sand oder Splitt abzustumpfen. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden. Bei extremen Witterungsverhältnissen (z. B. sehr starkem und andauernden Schneefall) sind gegebenenfalls die von den Verkehrsflächen geräumten Schneemassen auf geeignete Flächen abzutransportieren.

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42 Seite 42 Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der (Straßenreinigungsgebührensatzung) Auf Grund der 3, 4, 6, und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA, S. 383) und der 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG.- LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA, S. 405), der 47 und 50 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993 (GVBl. LSA, S. 334) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der in seiner Sitzung am folgende Straßenreinigungsgebührensatzung für die beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, im Folgenden einheitlich Straßen genannt, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie den Winterdienst nach Maßgabe der jeweils gültigen Straßenreinigungssatzung durch und erhebt dafür Gebühren. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer der Grundstücke, die durch die im Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungsgebührensatzung) aufgeführten Straßen erschlossen sind. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch Zugang, Zufahrt oder Wohnweg möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist, auch wenn das Grundstück von der Straße nur über eine private Zufahrt erschlossen ist. Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die nicht an einer Straße liegen, durch diese aber erschlossen sind, (2) Den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke sind die Nießbraucher ( 1030 des Bürgerlichen Gesetzbuches- BGB), Erbbauberechtigten (Gesetz über das Erbbaurecht- ErbbauRG), Wohnungsberechtigten ( 1093 BGB) und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten ( 31 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht-WEG) gleichgestellt. (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungseigentümern wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid dem Verwalter zugestellt.

43 (4) Beim Wechsel der Gebührenpflicht geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der entfallen, neben dem neuen Verpflichteten. 3 Gebührenmaßstab (1) Der Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstückes, auf volle Meter abgerundet und die Reinigungsklasse, zu der die Straße nach dem Straßenverzeichnis gehört. Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des anliegenden Grundstückes mit dem Straßengrundstück. (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, werden die Grundstückseiten an den Straßen der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zu Grunde gelegt. (3) Bei Hinterliegergrundstücken ist die der zu reinigenden Straße zugewandte Grundstücksseite, abzüglich 10 v.h. der Länge der vom Hinterlieger zu reinigenden Grundstückszuwegung, maßgeblich. Ist das Grundstück von der Straße her betrachtet unterschiedlich breit, so wird der Gebührenberechnung die geringste Grundstücksbreite projiziert auf die zu reinigende Straße zugrunde gelegt. Wird ein Hinterliegergrundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so sind die größte Grundstücksbreite, die einer zu reinigenden Straße zugewandt ist, sowie die zu dieser Straße führende Grundstückszuwegung maßgeblich. 4 Gebührenhöhe (1) Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Meter Straßenfront in der Reinigungsklasse 1 1,76 Reinigungsklasse 2 0,76 5 Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung (1) Falls die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen (z.b. Baustellenbetrieb o. ä.) vorübergehend und zwar weniger als einen Monat eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Stadt aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen, z.b. widerrechtliches Parken, gehindert ist, die Straßenreinigung satzungsgemäß durchzuführen. (3) Kein Anspruch auf Gebührenminderung besteht ebenfalls, wenn in den Wintermonaten die Straßenreinigung in ihrer Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss. 6 Billigkeitsmaßnahmen (1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Ist die Einziehung der Straßenreinigungsgebühr nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Seite 43 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Jeder Wechsel der Rechtverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und Erwerber der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. 8 Erhebungszeitraum und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluss an die Straßenreinigung. Erfolgt der Anschluss an die Straßenreinigung nach dem 1. Tag des Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem 1. Tag des Monats der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt. Sie erlischt mit dem Beginn des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. (2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes. (3) Die Gebühren werden mit der Grundsteuer erhoben. Sie werden am , , und am zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. (4) Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten. 9 Ordnungswidrigkeiten Wer Auskünfte nach 7 nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig erteilt und dadurch ermöglicht Abgaben zu verringern oder Vorteile für sich oder einen anderen zu erlangen, handelt ordnungswidrig im Sinne des 16 Abs. 1 und 2 KAG-LSA. Ordnungswidrigkeiten können gemäß 16 Abs. 3 KAG-LSA mit einer Geldbuße bis zu ,00 EUR geahndet werden. 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt folgende Satzung außer Kraft: Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bitterfeld (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom Bitterfeld-Wolfen, den

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47 Seite 47 Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Aufgrund der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383) in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen in seiner Sitzung am folgende Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld- Wolfen (Feuerwehrsatzung) beschlossen: 1 Organisation, Bezeichnung, Aufgaben (1) Nach 1 (3) der Verordnung über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr (MindAusrVO-FF) vom 13. Juli 2009 ist die notwendige Ausrüstung (Fahrzeuge und Geräte) sowie die Anzahl der zu besetzenden Funktionen in der Freiwilligen Feuerwehr der durch eine Risikoanalyse zu ermitteln. Die Risikoanalyse ist regelmäßig zu überprüfen und anlassbezogen fortzuschreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt vorerst die Einstufung und Ausstattungsart nach der alten MindAusrVO-FF. (2) Die Freiwillige Feuerwehr der ist eine rechtlich unselbstständige, gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr Bitterfeld-Wolfen Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus den Ortsfeuerwehren: - Ortsfeuerwehr Bitterfeld, - Ortsfeuerwehr Bobbau, - Ortsfeuerwehr Greppin, - Ortsfeuerwehr Holzweißig, - Ortsfeuerwehr Reuden, - Ortsfeuerwehr Rödgen, - Ortsfeuerwehr Thalheim, - Ortsfeuerwehr Wolfen mit zusätzlicher hauptberuflicher Wachbereitschaft, o Löschzug Wolfen Altstadt, o Löschzug Wolfen Nord, - Ortsfeuerwehr Zschepkau. (3) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistungen bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne der 1 und 2 BrSchG und die Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten. (4) Die Freiwillige Feuerwehr der untersteht dem Oberbürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr des Stadtwehrleiters. (5) Der Stadtwehrleiter bedient sich zur Leitung der Ortsfeuerwehren der Ortswehrleiter. 2 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung, 2. Alters- und Ehrenabteilung, 3. Jugendfeuerwehr, 4. Kinderfeuerwehr. (2) Die Abteilungen bestehen aus den jeweiligen Abteilungen der Ortsfeuerwehren.

48 Seite 48 3 Wehrleitung (1) Die Freiwillige Feuerwehr der wird von einem Stadtwehrleiter, die Freiwillige Feuerwehr der Ortsteile durch die jeweiligen Ortswehrleiter geleitet. (2) Der Stadtwehrleiter sowie der stellvertretende Stadtwehrleiter werden nach Ablauf ihrer jetzigen Amtszeit von der auf Vorschlag der aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Der Vorschlag erfolgt auf Grund einer Wahl in einer Mitgliederversammlung durch die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der. Für das Wahlverfahren gilt 54 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los, das das älteste anwesende Mitglied zu ziehen hat. (3) Die Ortswehrleiter sowie die stellvertretenden Ortswehrleiter werden nach Ablauf ihrer jetzigen Amtszeit von der auf Vorschlag der aktiven Mitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Der Vorschlag erfolgt auf Grund einer Wahl in einer Mitgliederversammlung durch die aktiven Mitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehren. 3 Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. (4) Der Stadtwehrleiter ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß 1 Abs. 3 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der und die Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder. Er berät den Träger der Freiwilligen Feuerwehr in Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird er durch seinen stellvertretenden Stadtwehrleiter und die Ortswehrleitungen unterstützt. (5) Dem Stadtwehrleiter obliegt regelmäßig die Leitung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr. Die Einsatzleitung kann einem ausreichend qualifizierten Mitglied der Einsatzleitung übertragen werden. (6) Im Falle der Verhinderung werden der Stadtwehrleiter und die jeweiligen Ortswehrleiter durch deren Stellvertreter vertreten. (7) Der Träger der Freiwilligen Feuerwehr hat dem Stadtwehrleiter/Ortswehrleiter mit Berufung in seine Funktion die sich aus der Geschäftsverteilung und der Geschäftsordnung der ergebenden erforderlichen Befugnisse zuzusprechen und bekannt zu machen. (8) Die Führung, Anleitung und Kontrolle der Ortswehrleiter erfolgt durch den Stadtwehrleiter. 4 Stadtjugendfeuerwehrwart Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird auf Vorschlag der Jugendfeuerwehrwarte der einzelnen Ortsfeuerwehren für die Dauer von sechs Jahren durch die berufen. 5 Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilung sollen als Einsatzkräfte nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen der arbeitsmedizinischen und Unfallverhütungsvorschriften gewachsen sind, das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben. (2) Die Anträge zur Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehr sind schriftlich an den für den Stadtbereich zuständigen Ortswehrleiter oder den Stadtwehrleiter zu richten. Es besteht kein Rechtsanspruch zur Aufnahme. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches werden dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. (3) Die Bewerber sollen Einwohner der Stadt Bitterfeld- Wolfen sein. Eine mögliche Mitgliedschaft im Rahmen eines zweiten Wohnsitzes (Nebenwohnung am Ort) und möglicher Mitgliedschaft in der Heimatfeuerwehr ist gegeben, gleiches gilt für den Arbeitsplatz am Ort und den Wohnort auswärts. (4) Die Bewerber haben vor Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr dem Träger der Feuerwehr gegenüber zu erklären, dass sie mit der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und diese nach besten Kräften erfüllen werden. (5) In die Kinderfeuerwehr können mit schriftlichem Einverständnis der/des Sorgeberechtigten Einwohner der Stadt Bitterfeld-Wolfen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr aufgenommen werden. Nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen muss sich das betreffende Mitglied für einen Wechsel der Abteilung oder Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr entscheiden. Die Bestätigung der Aufnahme in die Kinderfeuerwehr obliegt dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr. Er kann dieses Recht dem Stadtwehrleiter oder dem Ortswehrleiter übertragen. (6) In die Jugendfeuerwehr können mit schriftlichem Einverständnis der/des Sorgeberechtigten Einwohner der Stadt Bitterfeld-Wolfen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aufgenommen werden. Nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen muss sich das betreffende Mitglied für einen Wechsel der Abteilung oder Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr entscheiden. Die Bestätigung der Aufnahme in die Jugendfeuerwehr obliegt dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr. Er kann dieses Recht dem Stadtwehrleiter oder dem Ortswehrleiter übertragen. 6 Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr (1) Zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und des Dienstbetriebes sind der Stadtwehrleiter und Ortswehrleiter befugt, Dienstanweisungen zu erlassen. Diese sind vom Träger der Freiwilligen Feuerwehr zu bestätigen. (2) Der Einsatzdienst ist gemäß 9 (1) BrSchG LSA ab dem 18. Lebensjahr und entsprechender Eignung auf der Grundlage der arbeitsmedizinischen und Unfallverhütungsvorschriften erlaubt. (3) Als Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gilt: - Lösung von Einsatz- und Ausbildungsaufgaben, - Mitwirkung an Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, - Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen auf Stadt-, Kreis- und Landesebene, - Teilnahme an Veranstaltungen, die im Dienstplan oder als Zusatz ausgewiesen sind oder im Interesse der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen, - Einbeziehung in die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr durch die Stadtverwaltung, - angeordnete Aufgaben und Sondermaßnahmen. (4) Als Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gilt nicht die Beteiligung eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr der am Vereinsleben oder anderer Interessengemeinschaften, die keine Brandschutzaufgaben zu erfüllen haben. 7 Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt entsprechend der AusbVO-FF vom 29. Februar 2000 (GVBl. LSA 2000 S. 140), geändert durch die Verordnung vom 01. März 2005 (GVBl. LSA S. 100) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf der Grundlage der Feuerwehrdienstvorschriften.

49 (2) Für die Ausbildung auf Stadtebene sowie die weitergehende Aus- und Fortbildung auf Kreis- und Landesebene hat die Wehrleitung den begründeten Bedarf zu ermitteln und diesen dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr zur weiteren Veranlassung zuzuleiten. Der Besuch überörtlicher Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr bedarf ausschließlich der Zustimmung des Trägers der Freiwilligen Feuerwehr. (3) Die erarbeiteten Ausbildungspläne der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr sind mit dem Stadtwehrleiter zu beraten und durch ihn zu bestätigen. (4) Die Zusammenarbeit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der ist auf der Grundlage dieser Satzung zu sichern. Die Lösung von gemeinsamen Einsatzaufgaben ist durch entsprechende Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen vorzubereiten und zu gewährleisten. 8 Verpflichtung von Bürgern zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Kann in der keine leistungsfähige Freiwillige Feuerwehr eingerichtet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr i. S. des 11 des BrSchG LSA aufzustellen. Einzelheiten über die Aufstellung einer Pflichtfeuerwehr werden durch eine gesonderte Satzung geregelt. 9 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstuniform übernommen, wer wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Die Alters- und Ehrenabteilung gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. (2) Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung wird das Recht zum Tragen der Dienstuniform mit dem zuletzt verliehenen Dienstgradabzeichen auch nach dem Ausscheiden aus dem Einsatzdienst zuerkannt. Funktionsabzeichen sind abzulegen. (3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtwehrleiter, der sich dazu eines Mitgliedes der Alters- und Ehrenabteilung bedient. (4) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Oberbürgermeister, oder durch Ausschluss entsprechend 14 dieser Satzung. (5) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr - mit Ausnahme des Einsatzdienstes - übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechende Kenntnis besitzen und körperlich geeignet sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Gerätewartung und der Brandschutzerziehung. Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. (6) Der Sprecher der Alters- und Ehrenabteilung wird von den Mitgliedern dieser Abteilung der jeweiligen Ortsfeuerwehr vorgeschlagen und für die Dauer von sechs Jahren gewählt. (7) Nach erfolgtem Wahlgang obliegt es dem Träger der Feuerwehr, die Funktionsträger der jeweiligen Ortsfeuerwehr in ihre Funktionen zu berufen. (8) Die Abwahl von Funktionsträgern regelt sich wie folgt: - 2/3 der aktiven Feuerwehrkräfte der jeweiligen Struktureinheit, beantragen die Abwahl eines gewählten Funktionsträgers. Vor der Abwahl ist dem aktiven Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. - Die Abberufung erfolgt durch den Träger der Freiwilligen Feuerwehr. Seite Begründung von Ehrenbeamtenverhältnissen (1) Der Träger der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet in Vollzug seiner personalhoheitlichen Befugnisse über die Begründung von Ehrenbeamtenverhältnissen unter Beachtung der 6 und 7 Beamtengesetz des Landes Sachsen- Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA 2009, 648) i.v.m. 15 Abs. 4 BrSchG. (2) Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen leitet sich aus dem Ehrenbeamtenverhältnis nicht ab. (3) Das Ehrenbeamtenverhältnis erlischt durch Abberufung beim Ausscheiden aus der Funktion bzw. aus der Freiwilligen Feuerwehr. 11 Ansprüche der Mitglieder der Jugendfeuerwehr (1) Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind in den Fällen der 5, 6, 7, 12 bis 16 dieser Satzung den anderen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt. 12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern aller Abteilungen der jeweiligen Ortsfeuerwehr. (2) Die Mitgliederversammlung behandelt die in der Satzung bezeichneten Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere - die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht), - die Mitwirkung bei Vorschlagsrechten, Diesbezüglich stimmberechtigt sind die aktiven Einsatzkräfte. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung können beratend tätig werden, haben aber kein Stimmrecht. (3) Die Mitgliederversammlung der jeweiligen Ortsfeuerwehr wird vom jeweiligen Ortswehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Oberbürgermeister oder ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehr dies verlangt. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom jeweiligen Ortswehrleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Bei Beschlussunfähigkeit kann erneut mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden. (5) Die Ausübung des Vorschlagsrechts nach 15 Abs. 4 BrSchG erfolgt durch Wahl. Insoweit findet die Vorschrift des 54 Abs. 3 GO LSA entsprechend Anwendung. 13 Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr (1) Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld - Wolfen ist jederzeit berechtigt, seinen Austritt mittels schriftlicher Austrittserklärung dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr zu erklären. (2) Tritt ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aus gesundheitlichen Gründen, Umzug o. ä. aus der Freiwilligen Feuerwehr aus, ist diesem durch den Träger der Freiwilligen Feuerwehr sein bisheriger Werdegang in der Freiwilligen Feuerwehr zu bescheinigen. Die Versetzung in die Ehrenabteilung durch den Träger der Freiwilligen Feuerwehr bleibt davon unberührt. Das ehemalige Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr hat die Übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Alarmierungstechnik an den jeweiligen Ortswehrleiter bzw. Stadtwehrleiter zu übergeben. (3) Auszeichnungen, Ehrengaben und sonstige Zuwendungen verbleiben bei dem ehemaligen Mitglied.

50 Seite Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr (1) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können bei vornehmlich wiederholten und/oder groben Verstößen gegen die freiwillig übernommenen Aufgaben und die Dienstpflichten aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden. (2) Eine grobe Verletzung von Dienstpflichten liegt insbesondere vor bei: - Eigentumsdelikten auch im Zusammenhang mit der Erledigung von Einsatzaufgaben, - Straßenverkehrsdelikten als Führer von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehr, - Störung des Lebens der Gemeinschaft, - unehrenhaftem Verhalten im Dienst, - groben Vergehen gegen andere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Dienst oder außer Dienst, - fortgesetzter Nachlässigkeit beim Befolgen oder Nichtbefolgen dienstlicher Festlegungen oder Weisungen, - wiederholter Dienstunfähigkeit wegen Drogenkonsum, Trunkenheit oder wiederholtem Alkoholgenuss während des Dienstes, - dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung der Technik der Freiwilligen Feuerwehr sowie der Dienstbekleidung oder von sonstigen Ausrüstungsgegenständen, - wiederholter anmaßender Überschreitung von Befugnissen durch Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr und wenn ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr durch sein Verhalten im Privatleben dem Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr groben Schaden zufügt oder, - wiederholtem und häufigen unentschuldigtem Fehlen am Ausbildungs- und Einsatzdienst. (3) Werden durch Handlungen von auszuschließenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld - Wolfen Schäden oder Nachteile zufügt, erfolgt ein Rückgriff nach allgemeinen Vorschriften. Das gilt auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über einen möglichen Rückgriff obliegt dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr. 16 Sprachliche Gleichstellung (1) Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr außer Kraft. 1. Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld vom: Beschluss Nr.: 51 / Satzung über den Dienst in der Feuerwehr der Gemeinde Bobbau vom: Beschluss Nr.: / Satzung für Leistungen und Kostensätze der Freiwilligen Feuerwehr Greppin vom: Beschluss Nr.: 43-6 / Satzung über die Einrichtung und den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Holzweißig vom: Beschluss Nr.: RS Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Thalheim vom: Beschluss Nr.: 179 / Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wolfen vom: Beschluss Nr.: 91 / 99 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Beschluss Nr.: Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der vom: Beschluss Nr.: 55 / 2007 Bitterfeld-Wolfen, den Verfahrensweise zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr (1) Den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr beantragen die Mitglieder der jeweiligen Ortswehr. Dazu ist die Zustimmung von 2/3 der aktiven Mitglieder der jeweiligen Ortswehr erforderlich. Demjenigen, über dessen Ausschluss befunden werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. (2) Der Träger kann den Ausschluss aus triftigem Grund auch ohne Antrag der Ortsfeuerwehr beschließen. (3) Der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr obliegt die Vorbereitung einer Entscheidungsvorlage an den Träger der Freiwilligen Feuerwehr auf dem Beschlusswege. Bezogen auf Abberufung aus Funktionen bzw. im Falle der Zustimmung zum vorgeschlagenen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr sind Vorschläge zur Neubesetzung der Funktion einzureichen. (4) Der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr unter Angaben von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Dem bisherigen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr übergebene Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände sind einzuziehen. In Abhängigkeit von den Gründen des Ausschlusses, insbesondere unter Beachtung des Ausmaßes der Störung des Lebens in der örtlichen Gemeinschaft, können Auszeichnungen, Ehrengaben und sonstige Zuwendungen eingezogen werden. Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Auf Grund des 22 (1), (3) und (4) des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190) den 6 und 44 (3) der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383) sowie den 2, 5 und 13a des Kommunalabgabegesetzes (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der im Sinne der 2, 8, 9, 10, 20, 22, 27 BrSchG bei Erfüllung ihrer Aufgaben im Stadtgebiet sowie bei überörtlichen Einsätzen im Ausrückebereich.

51 (2) Als Leistungen gelten auch das Ausrücken der Feuerwehr bei böswilliger Alarmierung, das Ausrücken bei Fehlalarmierungen (blinde Alarmierung) durch private Feuermeldeanlagen oder die Benutzung der öffentlichen Fernmeldeleitungswege durch die Betreiber der privaten Fernmeldeanlagen. (3) Diese Satzung gilt gleichfalls, wenn auf der Grundlage öffentlich - rechtlicher Verträge ein Einsatz der Feuerwehr der in ortsansässigen Unternehmen und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr zur Unterstützung dieser bei der Beseitigung betrieblich begrenzter Ereignisse erfolgt. 2 Kostenersatzfreiheit Eine Kostenersatzpflicht besteht nicht für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr im Stadtgebiet und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bei Schadensfeuern (Bränden), bei öffentlichen Notständen die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, bei technischer Hilfeleistung zur Rettung von Menschen und Tieren aus einer lebensbedrohlichen Lage, zur Brandverhütung und zum vorbeugenden Brandschutz, ausgenommen sind Brandsicherheitswachen. 3 Ausnahmen von der Kostenersatzfreiheit (1) Abweichend von den Grundsätzen des 2 bestehen Ansprüche der auf Ersatz von Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei schuldhaft verursachten Gefahren oder Schäden sowie gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung. (2) Ausreichend für die Begründung des Ersatzes von Aufwendungen für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr in Fällen der Gefährdungshaftung ist, dass objektiv gegebene Rechtspflichten (Sorgfaltspflichten) zum Zeitpunkt des erforderlichen Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr nicht eingehalten wurden, ein Schuldnachweis ist gesetzlich nicht gefordert. 4 Kostenerstattungs- und zahlungspflichtige Leistungen (1) Auf Antrag werden neben den Pflichtaufgaben nach dem BrSchG freiwillig Leistungen der Feuerwehr erbracht. Nachfolgende freiwillige Personal- und Sachleistungen sind gebührenpflichtig: Auspumpen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Öffnen von Türen oder Toren (z.b. Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen oder Fahrzeugen), Mitwirkung bei Räum- und Aufräumungsarbeiten, Einfangen von Tieren, Suche nach Tieren, Entfernung von Wespen- oder anderer Insektennestern, Überlassung von Löschmitteln, Beleuchtungskörpern oder sonstigen Rettungs- oder Hilfsgeräten, Gestellung von Feuerwehrkräften mit / ohne Ausrüstung (Fahrzeuge, Geräte, Verbrauchsmittel), Beseitigung von umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, soweit keine Brandgefahr besteht. (2) Zum Ersatz der Kosten sind verpflichtet: Diejenigen, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat. Ist der Zahlungspflichtige noch nicht volljährig oder fällt die Person unter das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG), so ist auch derjenige zahlungspflichtig, dem die Betreuung für diese Person obliegt. Ist der Zahlungspflichtige von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden, dann ist auch der andere zahlungspflichtig. Die Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt davon unberührt, Seite 51 der Eigentümer der Sache, dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über diese Sache ausübt. (3) Zum Ersatz der Kosten sind weiter verpflichtet: bei der Leistung von Brandsicherheitswachen die / der Veranstalter, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz der Feuerwehr auslöst, der Betreiber einer privaten Feuermeldeanlage, wenn durch diese ein Fehlalarm ausgelöst wird, dem Betreiber einer privaten Feuermeldeanlage, wenn die Auslösung eines Fehlalarmes durch die Nutzung öffentlicher Leitungswege verursacht wurde, wer andere Leistungen der Feuerwehr im Sinne dieser Satzung in Anspruch nimmt. (4) Die Kostenschuld entsteht mit Beginn der kostenersatzpflichtigen Leistungen (z.b. Ausrücken der Feuerwehr aus dem Gerätehaus, Überlassung von Geräten / Verbrauchsmaterial). Das gilt auch, wenn der Zahlungspflichtige danach auf die Leistung verzichtet oder wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die nicht von Feuerwehrkräften zu vertreten sind, unmöglich wird. 5 Grundsätze der Kostenrechnung (1) Die Kostensätze setzen sich zusammen aus: den Personalkosten für die eingesetzten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, den Erschwerniszuschlägen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, den Stundensätzen für die Nutzung von Fahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehr als Transportraum für Mannschaft, Geräte und Zubehör, den Sätzen für die Gerätebenutzung, den Kosten für verbrauchte Materialien, den Kosten für die Entsorgung von Rückständen, den Kosten für sonstige Leistungen der Feuerwehr. (2) In die Kostenrechnung darf nur der Bestand an Kräften und Mitteln der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden, der zur Lösung der Einsatzaufgabe erforderlich war. Die Kostenrechnung hat den einzelnen Kostensatz, den Grund und die Höhe nachzuweisen. (3) In Abweichung des Grundsatzes des Absatz 2 ist in Fällen der böswilligen bzw. der blinden Alarmierung der gemäß Ausrückeordnung vorgesehene Bestand an Kräften und Mitteln der freiwilligen Feuerwehr in Rechnung zu stellen. In diesen Fällen sind die einzusetzenden Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Transportraum im Sinne des Absatzes 1. (4) Die anzuwendenden Kostensätze ergeben sich aus der jeweils geltenden Fassung der Anlage zu dieser Satzung - Verzeichnis der Kostensätze. 6 Berechnung der Personalkosten (1) Für die Berechnung der Personalkosten sind pauschalierte Stundensätze vorgesehen. Dabei sind angefangene Stunden auf halbe Stunden aufzurunden. Bei Überschreitung einer halben Stunde ist ein voller Stundensatz in Rechnung zu stellen. Die erste Einsatzstunde beginnt mit der Auslösung der Alarmierung, als Abschluss der Einsatzzeit gilt der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr obliegt es einen angemessenen Kostenersatz zu ermitteln. Zur Vereinfachung der Rechnungslegung sind Pauschalbeträge zugelassen. 7 Berechnung des Transportraumes (1) Werden Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr als

52 Seite 52 Transportraum für die Beförderung der Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr genutzt, sind für die Berechnung der Kosten Stundensätze nach den Grundsätzen des 6 Absatz 1 anzuwenden. Die Kostensätze für Transportraum erfassen in sich den erforderlichen Treib- und Schmierstoffbedarf sowie die Durchschnittswerte für Wartung, Pflege und vorbeugende Instandhaltung. (2) Verlassen Einsatzfahrzeuge zwischenzeitlich den Einsatzort um bei der Lösung anderer Einsatzaufgaben zu dienen, sind diese Zeiten von der Kostenrechnung des ursprünglichen Einsatzes auszunehmen. (3) Verlassen Einsatzfahrzeuge zwischenzeitlich den Einsatzort um weitere Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr zur Lösung der Einsatzaufgabe heranzuführen, geht deren Gesamtnutzung in die Kostenrechnung dieses Einsatzes ein. Das gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zur Erledigung der Einsatzaufgabe am Einsatzort verbleiben muss. Die Entscheidung über erforderliche Fahrzeugbewegungen obliegt ausschließlich dem EinsatzIeiter der Freiwilligen Feuerwehr. 8 Berechnung der Kostensätze für die Gerätebenutzung (1) Die Berechnung der Kosten für die Gerätebenutzung im Rahmen des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt unter Beachtung der technischen Beschaffenheit einzelner Geräte der Freiwilligen Feuerwehr nach Sätzen pro Einsatz dieser Geräte (Geräteeinsatzzeit). (2) Geräte der Freiwilligen Feuerwehr, die zeitweilig innerhalb der Einsatzzeit genutzt werden, sind nach Stundensätzen in Rechnung zu stellen, 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Kostensätze enthalten den erforderlichen Bedarf an Treib- und Schmierstoffen sowie Durchschnittswerte für Wartung, Pflege und vorbeugende Instandhaltung. (3) Bei der Ausleihe von Geräten und Zubehör der Freiwilligen Feuerwehr sind Tagessätze anzuwenden. Jeder angefangene Kalendertag gilt als voller Nutzungstag. Treib- und Schmierstoff- sowie Energiebedarf gehen zu Lasten desjenigen, der ausleiht. Dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr obliegt die Entscheidung über die Ausleihe. 9 Kosten für verbrauchte Materialien In den Fällen einer Kostenerstattung werden für verbrauchte Materialien, wie z.b. Filtereinsätze, Schaumbildner, Trockenlöschpulver, Bindemittel, Wasser u.a. die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet. Die Verbrauchsmaterialien werden zum jeweiligen Tagespreis abgerechnet. 10 Kosten für die Entsorgung von Rückständen (1) Die dem Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr zugänglichen Behältnisse werden nach den in der Anlage zu dieser Satzung enthaltenden Kostensätzen in Rechnung gestellt. (2) Neben diesen in Absatz 1 genannten Kosten ist zusätzlich der Aufwand für die Entsorgung von Rückständen in Rechnung zu stellen. Maßgebend für die Berechnung der Gesamtkosten bei Entsorgung von Rückständen ist der von der gesicherte Entsorgungszyklus zum jeweiligen Tagespreis. 11 Sonstige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Gestellung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr zur Erledigung der Brandsicherheitswache wird nach Stundensätzen verrechnet. Dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr obliegt die Entscheidung über die Anzahl der einzusetzenden Dienstkräfte. (2) Werden Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr mit dem zugeordneten Personalbesatz in Sitzbereitschaft gegeben, sind die Stundensätze nach 6 und 7 anzuwenden. (3) Ergeben sich aus der Sitzbereitschaft heraus Einsatzhandlungen, ist die Berechnung für diese Abhängigkeit von der Spezifik der zu lösenden Einsatzaufgaben vorzunehmen. 12 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzanspruchs (1) Der Anspruch der auf Kostersatz entsteht: mit Beginn der Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr, mit Beginn der Ausleihe von Geräten und Zubehör der Freiwilligen Feuerwehr, nach Wiederbeschaffung bzw. Rechnungseingang für verbrauchte Materialien, bei nachweislich eintretenden besonderen Kosten im Sinne des 9, mit erfolgter Entsorgung von Rückständen. (2) Gebühren und Kostenersatz werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig, sofern nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (3) Rückständige Forderungen werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710), in der jeweils gültigen Fassung, vollstreckt. 13 Billigkeitsmaßnahmen Kostenersatzansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. 14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2012 in Kraft (2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr außer Kraft. 1. Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld vom: Beschluss Nr.: 70 / Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bobbau vom: Beschluss Nr.: / Satzung für Leistungen und Kostensätze der Freiwilligen Feuerwehr Greppin vom: Beschluss Nr.: 43-6 / Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Holzweißig vom: Beschluss Nr.: RS Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Thalheim vom: Beschluss Nr / Satzung zur Regelung des Kostensatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wolfen vom: Beschluss Nr.: 239 / 2001 Bitterfeld-Wolfen, den

53 Seite Verhalten auf dem Friedhof 7 - Gewerbetreibende III. Bestattungsvorschriften 8 - Allgemeines 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen 10 - Ausheben der Gräber 11- Ruhezeit 12 - Umbettungen IV. Grabstätten 13 - Allgemeines 14 - Verfügbare Grabarten 15 - Reihengrabstätten 16 - Wahlgrabstätten 17 - Beisetzung von Aschen 18 - Gemeinschaftsanlagen 19 - Urnenwiesenreihengräber 20 - Baumurnengrabstätten 21 - Ehrengrabstätten 22 - Kriegsgräber V. Gestaltung der Grabstätten 23 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze VI. Grabmale 24 - Gestaltungsvorschriften 25 - Zustimmungserfordernisse 26 - Anlieferung 27 - Standsicherheit der Grabmale 28 - Unterhaltung 29 - Entfernung VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 30 - Allgemeines 31 - Vernachlässigung VIII Trauerfeiern 32 - Trauerhalle 33 - Trauerfeiern Satzung der für die Friedhöfe des Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens Bitterfeld-Wolfen (Friedhofssatzung) Präambel Aufgrund der 6, 8 und 53 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) in seiner Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert am (GVBl. LSA S. 814) i.v. m. dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt-BestattG LSA) in seiner Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert am (GVBl. LSA S. 136, 148) und den 1, 3 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 2353), hat der Stadtrat der in seiner Sitzung am nachfolgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften 1 - Geltungsbereich 2 - Friedhofszweck 3 - Verwaltung 4 - Schließung und Entwidmung II. Ordnungsvorschriften 5 - Öffnungszeiten IX. Schlussvorschriften 34 - Alte Rechte 35 - Haftung 36 - Gebühren 37 - Ordnungswidrigkeiten 38 - Inkrafttreten I. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile: a) Bitterfeld b) Bobbau c) Greppin d) Holzweißig e) Rödgen f) Siebenhausen g) Thalheim h) Wolfen i) Zschepkau (2) Die Friedhöfe in den Ortsteilen Bitterfeld und Wolfen stehen allen Bürgern zur Verfügung. Auf den anderen Friedhöfen der ist die Beisetzung nur dann zulässig, wenn der Wohnsitz des Verstorbenen oder eines künftigen Nutzungsberechtigten sich in diesem Ortsteil befindet oder ein Nutzungsrecht an der Wahlgrabstelle bereits vorliegt.

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EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE KOBLENZ-MITTE EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE KOBLENZ-MITTE 56005 Koblenz, Postf. 20 05 62 56068 Koblenz, Moselring 2-4 Telefon: 0261 / 40 40 3-0 Telefax: 0261 / 40 40 3-44 E-mail: mitte@kirche-koblenz.de Internet: www.koblenz-mitte.de

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