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1 Die Frage der Anwendbarkeit der REACh Verordnung in der Stahl und NE Metallrecyclingwirtschaft wird aufgrund der Komplexität der REACh Verordnung intensiv und mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Vor diesem Hintergrund beauftragten wir den Branchensachverständigen Dipl. Ing. Norbert Müller Friedensstrasse Leverkusen mit der Erarbeitung eines Standpunktes zu der Fragestellung, ob die Vor / Registrierung von Fe und NE Metallschrotten erforderlich ist. In dem hier vorliegenden Dokument werden die Hintergründe und Rahmenbedingungen der REACh Verordnung thematisiert und unser Standpunkt zur Anwendbarkeit der REACh Verordnung in der Stahl und NE Metallrecyclingwirtschaft entwickelt. Paul Jost GmbH Heerstrasse Herne Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0)

2 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassendes Ergebnis Standpunkt Sachverhalt und Ausgangslage Von der Registrierung ausgenommene Stoffe Abfall und REACh Metalle und REACh REACh in der der Stahl und NE Metallrecyclingwirtschaft Verwendete und weiterführende Literatur

3 1. Zusammenfassendes Ergebnis Standpunkt Zunächst gilt nach aktuellem Recht, dass Fe und NE Metallschrotte Abfall sind. Für Abfälle ist in der REACh Verordnung die Registrierungspflicht explizit ausgenommen worden. Schon aus diesem Grunde sind die Fe und NE Metallschrotte nicht registrierungspflichtig. Darüber hinaus ist entscheidungserheblich, dass in den Betrieben der Stahl und NE Metallrecyclingwirtschaft bei den dort angewandten technischen und organisatorischen Abläufen die chemische Zusammensetzung der angenommenen Schrotte nicht verändert wird; es werden keine neuen Stoffe hergestellt. Die in der Stahl und NE Metallrecyclingwirtschaft angenommenen, bearbeiteten, sortierten und entsprechend der Vorgaben der Abnehmerindustrie zusammengestellten und abgegebenen Materialien können (zukünftig) daher nur aus bereits registrierten Stoffen bestehen, wie sie beispielsweise von dem Stahlinstitut VDEh im Stahl Zentrum als Europäische Stahlregistratur als Stahl Eisen Liste veröffentlicht wird. Auch aus diesem Grunde sind die Fe und NE Metallschrotte nicht registrierungspflichtig. Der bvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.v, Bonn, weist auf ein weiteres Argument hin. Die Anwendung des Abfallbegriffs auf Fe und NE Metallschrotte wurde auf europäischer Ebene vorgegeben und wird in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigt. Sollten zukünftig einzelne Mitgliedstaaten der Europäischen Union Fe und Metallschrotte als Produkt behandeln (zum Beispiel über die absehbar zu erwartende Abfallrahmenrichtlinie), ändert sich dieser Sachverhalt nicht, da bei der Anwendung der REACh Regelungen nicht nationales Recht, sondern ausschließlich die europäische Rechtslage entscheidend ist. Eine Notwendigkeit zur Registrierung ergibt sich auch dann nicht, wenn die Europäische Union sich zu einem späteren Zeitpunkt dazu entschließen sollte, Schrotte als Produkt einzustufen. Auch aus diesem Grunde sind die Fe und NE Metallschrotte nicht registrierungspflichtig. 3 Lediglich in den Fällen, in welchen Schrotte als Produkt (Nicht Abfall) in die EU importiert werden, ist eine Vorregistrierung zu empfehlen. Die Frage, ob die Registrierung oder Vorregistrierung von Fe und NE Metallschrotten erforderlich ist, wird aus Sicht des Unterzeichners daher mit einem klaren NEIN beantwortet. Norbert Müller Diplom Ingenieur

4 2. Sachverhalt und Ausgangslage REACh steht für Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals). Künftig werden rund Stoffe, die sich auf dem europäischen Markt befinden, bei der neuen Chemikalienagentur in Helsinki registriert. Ab einer produzierten beziehungsweise importierten Menge von 1 t/a müssen Chemikalien zentral registriert werden. Ab 100 Tonnen werden die Registrierdaten von den Behörden bewertet. Stoffe, die dabei als gefährlich eingestuft werden, müssen in einer nachgeschalteten Prozedur noch für den europäischen Markt zugelassen werden. In Staffelfristen bis spätestens zum Jahr 2012 sollen dann auch alle Altstoffe in das REACh System integriert worden sein. Hersteller und Importeure müssen Maßnahmen für die sichere Verwendung ihrer Stoffe entwickeln und an ihre Abnehmer kommunizieren. Es soll faktisch jedes Herstellungsverfahren mit allen Details beschrieben und dokumentiert werden; selbst für solche Stoffe, die bereits seit langem bekannt sind und benutzt werden [z. B. Schwefelsäure]. Sollte ein Stoff nach verschiedenen Verfahren hergestellt werden, muss jeder Hersteller mit seinem Verfahren das REACh Verfahren durchlaufen. Die Chemikalienagentur wird nicht vertrauliche Informationen über Stoffe und ihre Gefahren in einer Internetdatenbank zur Verfügung stellen; das Nicht EU Ausland wird von diesem Datenpool profitieren können, ohne selbst davon betroffen zu sein. 4 Von dem bisher umfangreichsten europäischen Gesetzesvorhaben zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien ist nicht nur die chemische Industrie betroffen, sondern auch die so genannten»nachgeschalteten Anwender«von Chemikalien. Hierzu zählen alle Unternehmen, die im weitesten Sinne Chemikalien einsetzen und verwenden also sämtliche produzierenden Unternehmen! Nachgeschaltete Anwender unterliegen insbesondere umfangreichen Informations und Meldepflichten, um den Informationsfluss im gesamten Lebenszyklus von Chemikalien aufrechtzuerhalten. Wird die konkrete Verwendung des nachgeschalteten Anwenders bei der Registrierung eines chemischen Stoffes durch den Hersteller bzw. Importeur nicht berücksichtigt, muss der Anwender unter gewissen Rahmenbedingungen sogar einen eigenen Stoffsicherheitsbericht anfertigen.

5 3. Von der Registrierung ausgenommene Stoffe Ausnahmen von den umfangreichen europäischen Vorgaben werden an folgender Stelle formuliert: Artikel 2 Anwendung, Anhang IV Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a, sowie in Anhang V Stoffe, die nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b von der Registrierungspflicht ausgenommen sind. Von den Regelungen nach REACh sind vollständig ausgenommen: Abfall, Nicht isolierte Zwischenprodukte, sowie Radioaktive Stoffe und Stoffe im Transit. Von der Registrierung ausgenommen sind weiterhin: Stoffe unter 1 t/a Stoffe in Human oder Tierarzneimitteln Stoffe in Lebens oder Futtermitteln Pflanzenschutz und Biozidwirkstoffe (für diese Verwendung) Reimporte von bereits registrierten Stoffen Stoffe, die im Rahmen des Recyclings zurück gewonnen werden (soweit der ursprüngliche Stoff registriert ist) Stoffe für produkt und prozessorientierte Forschung und Entwicklung Stoffe des Anhangs IV (z.b. Wasser, Zucker, Ascorbinsäure) der REACh Verordnung Stoffe des Anhangs V (z.b. als ungefährlich anzusehende Naturstoffe) der REACh Verordnung 5

6 4. Abfall und REACh Auch in der REACh Verordnung wird die Notwendigkeit von Recyclingmaßnahmen erkannt. Um die Durchführbarkeit sicherzustellen und die Anreize für die Rückgewinnung und die Verwertung von Abfällen zu erhalten, sollten Abfälle nicht als Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gelten." [Erwägungsgrund 11]. Die REACh Verordnung legt in Artikel 2 (Anwendung) zwei relevante Ausnahmen fest, nach welchen die Rückgewinnung von Stoffen das Recycling also von der Registrierungspflicht nach REACh ausgenommen ist. Artikel 2, Absatz 7d REACh Verordnung Ausgenommen von der Registrierung sowie den Verpflichtungen für nachgeschaltete Anwender und der Bewertung sind zurückgewonnene Stoffe, die in Recyclingprozessen entstehen, wenn sie mit bereits registrierten Stoffen identisch sind und Informationen über den registrierten Stoff vorliegen. Artikel 2, Absatz 7c REACh Verordnung Die Ausnahme gilt auch für wieder eingeführte Stoffe, falls diese chemisch identisch sind mit ausgeführten Stoffen und soweit entsprechende Informationen vorliegen. 6 Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass nur Stoffe, die aus Abfällen zurückgewonnen werden, den REACh Pflichten unterliegen. Hierzu folgendes Beispiel: In einer Druckerei fallen Fixierbäder zur Entsorgung an. Diese enthalten Silber, welches von einem Aufbereitungsunternehmen aus dem flüssigen Abfall zurückgewonnen wird. In diesem Falle unterliegt die Druckerei mit dem Abfall (Abfallschlüssel silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle) nicht den REACh Pflichten; das Aufbereitungsunternehmen jedoch unterliegt für die Herstellung des Silbers den REACh Pflichten.

7 5. Metalle und REACh Die in der REACh Verordnung verwendeten Begriffe unterscheiden sich stellenweise erheblich von den branchenüblich verwendeten Begriffen. Stoff: Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Alle Metalle (Elemente im chemischen Sinne; nicht im Sinne der branchenüblichen Bezeichnung!) sind Stoffe [REACh Artikel 3.1] und Phasein Stoffe [REACh Artikel 3.20] wie in der Verordnung definiert. In diesem Zusammenhang sind beispielsweise Stoffe wie Chrom, Nickel, Eisen und ähnliche Metalle zu nennen. Zubereitungen: Gemenge, Mischungen oder Lösungen bestehend aus zwei oder mehr Stoffen [REACh Artikel 3.2]. Eine Zubereitung könnte ein loses Gemenge aus (reinem) Kupfer und (reinem) Aluminium darstellen. Legierung: Ein metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können [REACh Artikel 3.41]. Als Legierung könnte eine Fe/Cr/Ni Legierung eingestuft werden. Eine Vielzahl von Legierungen sind derzeitig gemäß der Einteilung in EN 10020:03:2000 in der Stahl Eisen Liste aufgeführt, die das Stahlinstitut VDEh im Stahl Zentrum erarbeitet und aktualisiert. 7 Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt [REACh Artikel 7]. In diesem Zusammenhang können Träger, Bleche oder Rohre gesehen werden. Metallische Legierungen: Besondere Zubereitungen, welche die Entwicklung einer eigenen Methodologie für ihre Bewertung erfordern [REACh Erwägungsgrund 31]. Phase in Stoffe sind Stoffe, der während der zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens einem der nachstehenden Kriterien entsprechen: 1. Der Stoff wurde von einem Hersteller oder Importeur in der Gemeinschaft oder in den am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenden Ländern hergestellt oder in sie eingeführt und ist im Europäischen Ver

8 zeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) aufgeführt, 2. Der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenden Ländern hergestellt oder in sie eingeführt, jedoch nicht von dem Hersteller oder Importeur in den Verkehr gebracht, 3. Der Stoff wurde zwischen dem 18. September 1981 und dem 31. Oktober 1993 in der Gemeinschaft oder in den am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenden Ländern hergestellt oder in sie eingeführt, von dem Hersteller oder Importeur in den Verkehr gebracht und gilt als angemeldet im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. L 259 vom , S. 10.) in der Fassung der Richtlinie 79/831/EWG (ABl. L 154 vom , S. 1.), entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers in der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen. Vorausgesetzt, dass Phase in Stoffe zwischen dem und dem vorregistriert werden, enden die Fristen für die Registrierung am [REACh Artikel 23, REACh Artikel 28]: Dezember 2010 für Stoffe der CMR [Krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend] Kategorien 1 und 2, PBTs [persistent, bio akkumulierend, toxisch], vpvbs [sehr persistent, sehr bio akkumulierend ] in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Hersteller oder Importeur pro Jahr; und für R50/53 Stoffe, hergestellt oder importiert in einer Menge von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr pro Hersteller oder Importeur und andere Stoffe, die in einer Menge von Tonnen oder mehr pro Hersteller oder Importeur pro Jahr hergestellt oder importiert werden. [Die Kriterien PBTs und vpvb sind für anorganische Stoffe nicht relevant.] Juni 2013 für Stoffe, die in einer Menge von 100 Tonnen oder mehr pro Hersteller oder Importeur pro Jahr hergestellt oder importiert werden. 1. Juni 2018 für Stoffe, die in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Hersteller oder Importeur pro Jahr hergestellt oder importiert werden. 8 Unter der Voraussetzung, dass die Stoffe vorregistriert worden sind, dürfen sie während dieser Übergangsfristen weiter hergestellt und importiert werden. Werden Phase in Stoffe jedoch nicht vorregistriert, gilt Artikel 28(3) [Pflicht zur Vor Registrierung von Phase in Stoffen]: Registranten, die die Informationen nach Absatz 1 nicht übermitteln,

9 dürfen Artikel 23 [dieser regelt die jeweiligen Übergangsfristen] nicht in Anspruch nehmen. Phase in Stoffe nicht vorzuregistrieren führt zu einem Verbot von Herstellung und Import dieser Stoffe (auch in Zubereitungen), bis die vollständige Registrierung erfolgt ist (d. h. die Übergangsfrist gilt für diese Hersteller und Importeure nicht). Obwohl metallische Legierungen verschiedene Herstellungswege durchlaufen können, sind die beiden gängigsten Methoden die Erschmelzung (Metalle und andere Stoffe werden zusammengeschmolzen) und die Verhüttung (ein oder mehrere Metallerze oder Erzkonzentrate werden erhitzt und reduziert durch zum Beispiel Aluminium, Kohle, Silizium oder Elektrolyse). Legierungen, die auf diese zweite Art hergestellt werden, sind zum Beispiel Eisenlegierungen, Vorlegierungen (Master Alloys) und Mischmetalle. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass unter dem Begriff Mischmetalle nicht die branchenübliche Bezeichnung zu verstehen ist, unter der in der Praxis ein loses (und nicht verschmolzenes!) Gemisch zum Beispiel aus Aluminium, Kupfer und VA verstanden wird. In der EU werden Legierungen traditionell als Zubereitungen (oder als Stoffgemische im GHS Globally Harmonized System) angesehen. REACh verfolgt diesen Ansatz weiter, stellt aber gleichzeitig heraus, dass Legierungen besondere Zubereitungen [REACh Anhang I, Absatz 0.11] sind und empfiehlt die Entwicklung einer eigenen Methodologie für ihre Bewertung. Der Leitfaden zur Bestimmung der Stoffidentität verweist darauf, dass Multi Komponenten Stoffe durch eine chemische Reaktion entstehen, während Zubereitungen (z. B. erschmolzene Legierungen) beabsichtigte Mischungen ohne beabsichtigte chemische Reaktion sind. Daher ist es möglich, erschmolzene und andere Legierungen, die durch chemische Reaktionen entstanden sind, als Multi Komponenten Stoffe zu betrachten. 9

10 6. REACh in der der Stahl und NE Metallrecyclingwirtschaft Die Betriebe der Stahl und NE Metallrecyclingwirtschaft haben sich im Laufe der Jahre zu einem integralen Bestandteil der Entsorgungs und Recyclingwirtschaft entwickelt und tragen als spezialisierte Dienstleistungsunternehmen zur Erfüllung der Zielvorgaben der Kreislaufwirtschaft bei. In den Betrieben der Stahl und NE Metallrecyclingwirtschaft werden unterschiedlichste Materialien angenommen wie zum Beispiel: Stahlschrott Altschrott: schwerer und leichter Stahlaltschrott, frei von Betonstahl und leichtem Stabstahl Mischschrott: Eisenschrott, mind. 3 mm stark Neuschrott: schwerer und leichter Stahlneuschrott, niedriger Gehalt an Begleitelementen (Reststoffen) und frei von Beschichtungen Stahlspäne: homogene Chargen von Kohlenstoffstahlspänen bekannten Ursprungs Gussorten: Handelsguss, Grau oder Maschinenguss und Sphäroguss NE Metall: Kupfer und Kupferlegierungen: Messing, Rotguss, Bronze in sämtlichen Formaten und Legierungen sowie Kupfergranulate Aluminium: Blech, Guss, Draht, Profil, Granulat, Späne Blei: Rohre, Bleche Zink: Bleche, Zinklegierungen Zinn: Lötzinn, Bierleitungszinn 10 Aber auch: legierte Stahlschrotte: Cr/Ni/Mo Legierungen auf Eisenbasis und andere Qualitäten Altkabel: verschiedene Zusammensetzungen Altkatalysatoren: sämtliche Fabrikate In den Betrieben der Stahl und NE Metallrecyclingwirtschaft werden die angenommenen Materialien unter anderem entsprechend der Vorgaben branchenüblicher Sortenlisten (für unlegierte Kohlenstoff Stahlschrottsorten) oder nach spezifischen Vorgaben der Abnehmerindustrie (Gießereien, Hütten, Stahlwerke) bearbeitet, sortiert, zu wirtschaftlichen Transporteinheiten zusammengestellt und abgegeben.

11 Auszug aus Stahlschrottsortenliste Entscheidungserheblich für die Frage der Registrierungspflicht im Rahmen der REACh Verordnung ist unter anderem, dass in den Betrieben der Stahl und NE Metallrecyclingwirtschaft bei den dort angewandten technischen und organisatorischen Abläufen die chemische Zusammensetzung der angenommenen Abfälle nicht verändert wird; es werden keine neuen Stoffe hergestellt. 11 Das Stahlinstitut VDEh im Stahl Zentrum hat es als Europäische Stahlregistratur übernommen, eine Zusammenstellung aller registrierten und in europäischen Normen enthaltenen Stahlsorten mit ihren Werkstoffnummern zu pflegen und als Stahl Eisen Liste zu veröffentlichen (EN ). Die Registrierung der in europäischen Normen behandelten Stahlsorten ist für alle Mitgliedsländer der Europäischen Union gültig. Die Stahl Eisen Liste enthält darüber hinaus alle der Europäischen Stahlregistratur gemeldeten Stahlsorten, einschließlich Werksmarken europäischer Hersteller. Zurzeit sind gemäß der Einteilung in EN 10020:03:2000 in der Stahl Eisen Liste 496 unlegierte Qualitätsstähle 153 legierte Qualitätsstähle 291 nichtrostende Stähle 192 unlegierte Edelstähle 1203 andere legierte Edelstähle aufgeführt, insgesamt also 2335 Stahlsorten enthalten. Diese Aufstellung ist im Hinblick auf das weltweite Stahlsortenangebot unvollständig, da Werkssondermarken und Stähle nach außereuropäischen Regelwerken nicht berücksichtigt sind (Stand ). Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass die Stahlindustrie die Zusammensetzung ihre Produkte bereits in diversen Normen erfasst und beschreibt. Damit stehen die entsprechenden Stoffinformationen bereits zur Verfügung.

12 Hinzuweisen ist darauf, dass es natürlich auch noch eine Vielzahl von Metallen/ metallischen Verbindungen aus Aluminium, Titan, Kupfer und anderen Stoffen gibt, die nicht in der Stahl Eisen Liste geführt werden. Grundsätzlich gelten für diese Metalle und metallischen Verbindungen auch die obigen Ausführungen. 12

13 7. Verwendete und weiterführende Literatur Umweltbundesamt: info.de/ Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: helpdesk.de ECHA: Helpdesks A remedy for a REACH headache REACh: Keine Notwendigkeit zur Vorregistrierung von Fe und NE Metallschrotten; bvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.v, Hohe Straße 73, Bonn auf der Homepage: Stand VCI Verband der Chemischen Industrie e.v, Frankfurt am Main, REACh und Kodex Chemikalienrecht Stahlinstitut VDEh, Sohnstraße 65, Düsseldorf Netzwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: 13 WV Stahl und BDSV bereiten gemeinsame Empfehlung vor, Dr. Beate Kummer in Stahlrecycling, Heft , Seite 32 Homepage des BDSV o Bericht zu den Auswirkungen von REACh auf Recycling/Verwertung (Umweltbundesamt) o REACh und Sekundärrohstoffe Betroffenheit der Recyclingwirtschaft (Dr. Beate Kummer, BDSV Umweltkommunikation) o Die Auswirkungen der neuen REACh Regelungen auf das Stahlschrottrecycling (Rechtsanwalt Dr. Günter Kitzinger, Köln)

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