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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon A. Problem und Ziel DieVerordnung (EG)Nr.1272/2008desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.Dezember2008überdieEinstufung,KennzeichnungundVerpackungvonStoffenundGemischen,zurÄnderungundAufhebungderRichtlinien67/548/EWGund1999/45/EGundzurÄnderungderVerordnung (EG) Nr.1907/2006 (ABl.L353vom ,S.1) imfolgendenclp-verordnung (Classification,Labelling,Packaging) führtindereuropäischen Unionschrittweiseeinneues,weltweitharmonisiertesSystemderEinstufung undkennzeichnungvonchemikalienein.alsunmittelbargeltendesgemeinschaftsrechtbedarfdieclp-verordnunghinsichtlichihrermateriellenvorschriftenkeinerumsetzunginnationalesrecht.essindjedochdieerforderlichenrechtlichenvoraussetzungenfüreineneffektivenvollzugderclp-verordnungindeutschlandzuschaffen.aufgrundderübergangsvorschriftender CLP-Verordnungmussdabeiu.a.gewährleistetwerden,dassdasbisherige, nationalgeregeltesystemdereinstufungundkennzeichnungvonchemikalien füreinemehrjährigeübergangsperiodeintransparenterweisemateriellerhaltenbleibt,zugleichjedochbeidesystemeinderübergangsphasekonfliktfrei nebeneinander bestehen können. IneinigenvomÄnderungsbedarfinfolgederCLP-VerordnungbetroffenenGesetzenistfernerdieerforderlichebegrifflicheAnpassungderBezugnahmenauf das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen. B. Lösung ÄnderungdesChemikaliengesetzes (ChemG),desWasch-undReinigungsmittelgesetzes,desElektro-undElektronikgerätegesetzesunddesPflanzenschutzgesetzes mit folgenden wesentlichen Inhalten: AnpassungderRegelungenzurEinstufung,KennzeichnungundVerpackung an die neue Rechtslage; ZuweisungbestimmterMitwirkungsaufgabendernationalenBehördenan BundesoberbehördenentsprechendderimChemikaliengesetzbereitsfürdie inhaltlichverwandteeg-reach-verordnung (REACH:Registration,Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) getroffenen Regelung;

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AnpassungderMitteilungspflichtennach 16eChemGzugunstenderInformations-undBehandlungszentrenfürVergiftungenandiediesbezüglichen Vorgaben der CLP-Verordnung; ÜbernahmeterminologischerVeränderungendeseuropäischenChemikalienrechts; soweitnichtbereitserfolgtoderanderweitigvorgesehen,vornahmedererforderlichen Anpassungen im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand VollzugsunabhängigeKostenfürBund,LänderundGemeindenentstehen durch das Gesetz nicht. 2.Vollzugsaufwand DenLändernentstehenVollzugskostenfürdieihnenobliegendeÜberwachung derdurchführungderclp-verordnung ( 21Absatz1,auchinVerbindungmit Absatz2Satz1ChemG)unddeserweiterten 16einVerbindungmit 28Absatz12ChemG.BeiderBeurteilungdieserKostenistzuberücksichtigen,dass dieüberwachunggegenständebetrifft,diegroßenteilsbereitsregelungendes bisherigenchemikalienrechtlichennormenbestandesunterliegen.dieländer habeninderanhörungihrenmehrbedarfanpersonalundsachausstattungals noch nicht hinreichend konkret abschätzbar bezeichnet. DemBundentstehenVollzugskostenzumeinendadurch,dassdieinden 4 bis10chemgenthaltenenregelungenzudenaufgabenderdortgenannten BundesoberbehördenbeimVollzugderREACH-VerordnungaufAufgabenim ZusammenhangmitderCLP-Verordnungausgedehntwerden.Zumandern wirddieerweiterungdermitteilungspflichtnach 16eAbsatz1ChemGnach demauslaufenderübergangsregelungdes 28Absatz12ChemGzueinem MehraufwandbeidemfürdieEntgegennahmederMitteilungenzuständigen Bundesinstitut für Risikobewertung führen. HinsichtlichderAusdehnungderAufgabenderBundesoberbehördeninden 4bis10ChemGistzuberücksichtigen,dassdieinhaltlicheKernaufgabeder BundesbehördenbeiderDurchführungderCLP-Verordnung,nämlichdieMitwirkunganderharmonisiertenEinstufungundKennzeichnungnachArtikel37 Absatz1inVerbindungmitAbsatz6derCLP-Verordnung,diesenBehörden grundsätzlichbereitsalsgegenstandderreach-verordnungdurchdas REACH-Anpassungsgesetzzugewiesenwordenwar ( 5Absatz1Nummer4 ChemG).DieAufgabensindjedochdurchdieinArtikel36Absatz2derCLP- Verordnungnormierte,regelmäßigeLegaleinstufungvonBiozid-undPflanzenschutzmittelwirkstoffeninihremUmfangerweitertworden.ZusätzlicheAufgabenergebensichfürdieBundesstellefürChemikalienunddiesonstigenin 4 genanntenbundesoberbehördenbeiderzusammenarbeitmitdereuropäischen KommissionundderEuropäischenChemikalienagentur (ECHA)insonstigen AngelegenheitenderCLP-Verordnung (Funktionder zuständigenbehörde ), beiderwahrnehmungderfunktionalsnationaleauskunftsstellenachartikel44 derclp-verordnung (CLP-Helpdesk)sowiebeiderBeratungderBundesregierung zu Fragen der CLP-Verordnung.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6054 DerPersonalbedarffürdieWahrnehmungderneuenAufgabenwurdevonder BundesanstaltfürArbeitsschutzundArbeitsmedizin (BAuA),demUmweltbundesamt (UBA)unddemBundesinstitutfürRisikobewertung (BfR)aufderBasis aktuellerundzuerwartenderfallzahlensowieunterzugrundelegungeiner dokumentiertendifferenziertenabschätzungdesbedarfsnachdenregelndes HandbuchsfürOrganisationsuntersuchungenundPersonalbedarfsermittlungfür die Jahre 2011 bis 2015 ermittelt. DerGesamtbedarffürdenBereichHelpdeskundDossierbearbeitungfürdie zuständigenbehördenunddiesichdarausergebendenpersonalausgabensind inabschnittvbuchstabeadesallgemeinenteilsderbegründunginden Tabellen1und2dargestellt.AusdenTabellenergibtsichfürdenVollzugsaufwanddergenanntenBundesbehördeneinGesamtpersonalbedarffürdasJahr 2011von11,1StellendeshöherenDienstes.DerPersonalbedarfsteigtbiszum Jahr2013auf13,5Stellenan.DieserWertstelltnachderzeitigerEinschätzung dendauerbedarfdar.diepersonalausgabenbelaufensichimjahr2011aufrd. 1Mio.EuroundsteigenbiszumJahr2013aufrd.1,3Mio.Euromitgleichbleibendem Wert für die Jahre 2014 und FürdasBfRwirdsichnachdemAuslaufenderÜbergangsregelungdes 28 Absatz12voraussichtlicheinweiterer,wesentlicherPersonal-undSachkostenmehrbedarfdurchdiedannzuerwartendedeutlicheErhöhungderZahlder Meldungennach 16eAbsatz1ergeben.DerBedarfimEinzelnenhängtjedochvondemZeitbedarfundderinhaltlichenAusgestaltungeinerdieInhalte dermitteilungspflichtundihrübermittlungsformatbetreffendenkommissionsverordnungnachartikel45absatz4derclp-verordnungbzw.ggf.der diesepunktebetreffendenüberarbeitungdergiftinformationsverordnungnach 16e Absatz 5 ab und lässt sich derzeit deshalb nicht quantifizieren. EtwaigerMehrbedarfanSach-undPersonalmittelnsollfinanziellundstellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen DurchdenvorliegendenGesetzentwurfentstehenfürdieWirtschaftüberdie sichunmittelbarausderclp-verordnungergebendenbelastungenhinausgeringfügigemehrkostendurchdieerweiterungdermitteilungspflichtfürgefährlichegemischenach 16eAbsatz1.MessbareAuswirkungenaufdas Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten MitdemvorliegendenGesetzwirddieInformationspflichtderWirtschaftnach 16eAbsatz1geändert.DieÄnderungbeinhalteteineErweiterungderMitteilungspflichtaufweiteregefährlicheGemische;in 28Absatz12istjedoch einedaraufbezogeneübergangsregelungvorgesehen (siehebegründungenzu Artikel1Nummer27und49).DieAnzahlvonneuerfasstenGemischen,für dieaufgrundderübergangsbestimmungeinsicherheitsdatenblattübermittelt werdenmuss,istsehrschwerermittelbarundvariiertinverschiedeneneinschätzungenstark.derex-ante-schätzungderbürokratiekostenwurdevordiesemhintergrunduntereinbeziehungderverschiedenenannahmenimersten JahreineÜbermittlungvonca.dreiMillionenSicherheitsdatenblätternandas InstitutfürArbeitsschutzzugrundegelegt.DerZeitaufwandproÜbermittlung beträgtca.15minutenbeiarbeitskosteninhöhevon20,90euro/stunde (einfachesqualifikationsniveaunachdertariftabelledesstatistischenbundesamteszurex-ante-abschätzung WirtschaftsabschnittD,VerarbeitendesGewerbe).HierdurchentstehenMehrkostenfürdieWirtschaftinHöhevoninsgesamt Euro.FürdieFolgejahrewurdevonjährlich100000andas

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode InstitutfürArbeitsschutzübermitteltenSicherheitsdatenblätternausgegangen, wodurchjährlichemehrkostenaufgrundderübergangsvorschriftinhöhevon Euroentstehen.EineneueBerechnungderBürokratiekostenauf GrunddeserweitertenGeltungsbereichsdes 16ewirdgegebenenfallsimRahmenderAusgestaltungderangekündigtenÄnderungderGiftinformationsverordnung erforderlich werden. DarüberhinauswerdenfürdieWirtschaftdurchdasGesetzkeineweiterenbestehendenInformationspflichtengeändertoderaufgehobenundkeineneuenInformationspflichteneingeführt.EbensowerdenkeineInformationspflichtenfür Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder geändert. FürdieVerwaltungführtdasGesetzin 9neuenationaleInformationspflichtenein,diejedochderVerwaltungserleichterungbeimbundesweitenVollzug der CLP-Verordnung dienen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6054

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6054 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 1,2 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Chemikaliengesetzes DasChemikaliengesetzinderFassungderBekanntmachungvom2.Juli2008 (BGBl.IS.1146),dasdurchArtikel4desGesetzesvom11.August2010 (BGBl.IS.1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)inderangabezu 3awirddasWort Zubereitungen b)inderangabezumzweitenabschnittwerdennach derangabe Nr.1907/2006 diewörter undder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingefügt. Dritter Abschnitt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. d) Die Angabe zu 13 wird wie folgt gefasst: e) Die Angabe zu 14 wird wie folgt gefasst: c)dieangabezumdrittenabschnittwirdwiefolgtgefasst: 13Einstufungs-,Kennzeichnungs-undVerpackungspflichten. 14ErmächtigungzuEinstufungs-,Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften. f) Die Angabe zu 15 wird wie folgt gefasst: 15 (weggefallen). g)inderangabezu 16dwirddasWort Zubereitungen durch das Wort Gemischen ersetzt. 1Verordnung (EG)Nr.1272/2008desEuropäischenParlamentsund desratesvom16.dezember2008überdieeinstufung,kennzeichnungundverpackungvonstoffenundgemischen,zuränderung undaufhebungderrichtlinien67/548/ewgund1999/45/egund zuränderungderverordnung (EG)Nr.1907/2006 (ABl.L353vom ,S.1),diedurchdieVerordnung (EG)Nr.790/2009 (ABl. L 235 vom , S. 1) geändert worden ist. 2Artikel3diesesGesetzesdientderUmsetzungderRichtlinie2008/ 112/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.Dezember2008zurÄnderungderRichtlinien76/768/EWG,88/378/EWG und1999/13/egdesratessowiederrichtlinien2000/53/eg,2002/ 96/EGund2004/42/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates zwecksihreranpassungandieverordnung (EG)Nr.1272/2008 überdieeinstufung,kennzeichnungundverpackungvonstoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom , S. 68). h)inderangabezu 25werdennachdemWort Gemeinschaftsrecht diewörter oderunionsrecht eingefügt. 2.In 1wirddasWort Zubereitungen durchdaswort Gemische ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz3wirdjeweilsdaswort Zubereitungen b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdenvordemwort nach daswort Zubereitungen durchdaswort Gemischen undvordemwort freisetzen daswort Zubereitungen bb)insatz2nummer2wirddaswort Zubereitungen 4. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.Gemische: GemischeoderLösungen,dieauszweioder mehr Stoffen bestehen;. bb)indennummern7und8werdenjeweilsdie Wörter einezubereitung durchdiewörter ein Gemisch ersetzt. b)insatz2werdendiewörter VerordnungenderEuropäischenGemeinschaft (EG-Verordnungen) durch diewörter VerordnungenderEuropäischenGemeinschaftoderderEuropäischenUnion (EG-oder EU-Verordnungen) ersetzt. 5. 3a wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftsowiedenabsätzen1und2wird jeweilsdaswort Zubereitungen durchdaswort Gemische ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)GefährlichimSinnediesesGesetzessindauch solchestoffeundgemische,dienachartikel3der Verordnung (EG)Nr.1272/2008desEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom16.Dezember2008 überdieeinstufung,kennzeichnungundverpackung vonstoffenundgemischen,zuränderungundaufhebungderrichtlinien67/548/ewgund1999/45/ EGundzurÄnderungderVerordnung (EG) Nr.1907/2006 (ABl.L353vom ,S.1), diedurchdieverordnung (EG)Nr.790/2009 (ABl. L235vom ,S.1)geändertwordenist,in

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ihrerjeweilsgeltendenfassunggefährlichsind,ohne einemdergefährlichkeitsmerkmalenachabsatz1 zugeordnet werden zu können. 6. 3b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddaswort Zubereitungen durch das Wort Gemische ersetzt. b)innummer3werdendiewörter gefährlichezubereitung durchdiewörter gefährlichesgemisch ersetzt. 7.DerÜberschriftdesZweitenAbschnittswerdendie Wörter undderverordnung (EG)Nr.1272/2008 angefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdenimsatzteilvornummer1vor demwort wirken diewörter inderjeweilsgeltendenfassungundbeiderdurchführungderverordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingefügt. b)inabsatz2werdendaswort Zubereitungen durchdaswort Gemischen ersetztundnachder Angabe Nr.1907/2006 diewörter undderverordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)imsatzteilvornummer1werdennachder Angabe Nr.1907/2006 diewörter undder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingefügt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.dieMitwirkunganderharmonisiertenEinstufungundKennzeichnungnachArtikel37 Absatz1,auchinVerbindungmitAbsatz6, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)imsatzteilvornummer1werdennachder Angabe 1907/2006 diewörter undderverordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingefügt. bb)innummer4werdennachderangabe Nr.1907/2006 diewörter sowiezusammenarbeitmitdenzuständigenbehördenanderermitgliedstaatennachartikel43derverordnung (EG)Nr.1272/2008 eingefügtunddie Wörter KommissionderEuropäischenGemeinschaften durchdiewörter Europäischen Kommission ersetzt. cc)innummer7werdennachderangabe Nr.1907/2006 diewörter unddernationalenauskunftsstellenachartikel44derverordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingefügt. dd)innummer8werdennachderangabe Nr.1907/2006 diewörter unddieverordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingefügt. 10.In 8werdennachderAngabe Nr.1907/2006 die Wörter undnachartikel44derverordnung (EG) Nr.1272/2008 eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer7wirdderpunktamendedurch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt: 8.dasErgebnisvonAnträgenaufVerwendungeineralternativenchemischenBezeichnungnachArtikel24Absatz5der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. b)inabsatz2nummer3werdennachderangabe Nr.1907/2006 diewörter odernachartikel52 Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1272/2008 eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachderangabe Nr.1907/ 2006 diewörter oderimsinnedesartikels52 derverordnung (EG)Nr.1272/2008 eingefügtund diewörter KommissionderEuropäischenGemeinschaften durchdiewörter Europäische Kommission ersetzt. b)inabsatz2werdennachderangabe Nr.1907/ 2006 diewörter odernachartikel52absatz2 derverordnung (EG)Nr.1272/2008 eingefügtund diewörter KommissionderEuropäischenGemeinschaften durchdiewörter Europäischen Kommission ersetzt. 13.In 12aSatz2Nummer4werdendieWörter MitgliedstaatderEuropäischenGemeinschaften durch diewörter MitgliedstaatderEuropäischenUnion ersetzt c wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nummer2werdendiewörter MitgliedstaatderEuropäischenGemeinschaften durchdiewörter MitgliedstaatderEuropäischen Union ersetzt. b)inabsatz2satz5werdendiewörter Beschluss deszuständigenorgansdereuropäischengemeinschaft durchdiewörter RechtsaktderEuropäischenGemeinschaftoderderEuropäischenUnion unddiewörter denbeschluss durchdiewörter den Rechtsakt ersetzt. 15.In 12dAbsatz1werdendieWörter Mitgliedstaat dereuropäischengemeinschaften durchdiewörter Mitgliedstaat der Europäischen Union ersetzt. 16.In 12eAbsatz1werdendieWörter bindenderbeschlüssevonorganendereuropäischengemeinschaften durchdiewörter vonrechtsaktendereuropäischengemeinschaftenoderdereuropäischenunion ersetzt g wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter MitgliedstaatderEuropäischenGemeinschaften durchdie Wörter MitgliedstaatderEuropäischenUnion ersetzt. b)inabsatz4werdendiewörter Beschlussder KommissionoderdesRates durchdiewörter RechtsaktderEuropäischenGemeinschaftoder dereuropäischenunion unddiewörter imbeschluss durch die Wörter im Rechtsakt ersetzt.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ h wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter MitgliedstaatenderEuropäischenGemeinschaften durch diewörter MitgliedstaatenderEuropäischen Union ersetzt. b)inabsatz2satz4nummer2werdendiewörter KommissionderEuropäischenGemeinschaften durchdiewörter EuropäischenKommission und diewörter MitgliedstaatenderEuropäischenGemeinschaften durchdiewörter Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt. 19.In 12iAbsatz4Satz2werdendieWörter MitgliedstaatderEuropäischenGemeinschaften durchdie Wörter MitgliedstaatderEuropäischenUnion ersetzt j wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz3werdendiewörter inderjeweilsjüngstenimamtsblattdereuropäischengemeinschaftenveröffentlichtenfassung durchdie Wörter inderjeweilsjüngstenimamtsblattder EuropäischenGemeinschaftenoderderEuropäischen Union veröffentlichten Fassung ersetzt. b)inabsatz5satz1werdendiewörter vonorganendereuropäischengemeinschaften durchdie Wörter dereuropäischengemeinschaftenoderder Europäischen Union ersetzt. 21.DieÜberschriftdesDrittenAbschnittswirdwiefolgt gefasst: Dritter Abschnitt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung wird wie folgt gefasst: 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten (1)DieEinstufung,KennzeichnungundVerpackung vonstoffenundgemischenrichtensichnachdenbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. (2)WeralsHerstelleroderEinführerStoffeoderGemischeindenVerkehrbringt,hatdiesenachder Rechtsverordnung gemäß 14 einzustufen, soweit 1.ernachdenÜbergangsbestimmungendesArtikels61derVerordnung (EG)Nr.1272/2008dieauf derrichtlinie67/548/ewgoderderrichtlinie 1999/45/EGberuhendenBestimmungenanzuwenden hat oder 2.dieRechtsverordnungnach 14Regelungenenthält,dieüberdieAnforderungenderVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen. (3)WeralsLieferantimSinnedesArtikels2Nummer26derVerordnung (EG)Nr.1272/2008Stoffe odergemischeindenverkehrbringt,hatdiesenach derrechtsverordnunggemäß 14zukennzeichnen und zu verpacken, soweit 1.ernachdenÜbergangsbestimmungendesArtikels61derVerordnung (EG)Nr.1272/2008dieauf derrichtlinie67/548/ewgoderderrichtlinie 1999/45/EGberuhendenBestimmungenanzuwenden hat oder anwendet oder 2.dieRechtsverordnungnach 14Regelungenenthält,dieüberdieAnforderungenderVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen. BeiderErfüllungderPflichtennachSatz1können Lieferanten,dienichtselbstnachAbsatz2zurEinstufungdesStoffesoderGemischesverpflichtetsind,die EinstufungdesHerstellersoderEinführerszugrunde legen,sofernsienichtvonderenunrichtigkeitkenntnis haben. (4)WeitergehendeAnforderungenüberdieKennzeichnungundVerpackungnachanderenRechtsvorschriften bleiben unberührt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1wirddaswort Zubereitungen bb)innummer2wirddaswort Zubereitungen durchdaswort Gemische undwerdendie Wörter derzubereitung durchdiewörter dem Gemisch ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa)indenbuchstabena,b,dundewirdjeweilsdaswort Zubereitungen durch das Wort Gemische ersetzt. bbb)inbuchstabecwirddieangabe 13 Abs.1Satz2 durchdieangabe 13 Absatz 2 ersetzt. c)inabsatz3wirdjeweilsdaswort Zubereitungen wird aufgehoben a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen d wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Zubereitungen durch das Wort Gemischen ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)imsatzteilvornummer1wirdjeweilsdas Wort Zubereitungen durchdaswort Gemischen ersetzt. bb)indennummern1,3,4und6wirdjeweilsdas Wort Zubereitungen durchdaswort Gemische ersetzt. cc)imsatzteilnachnummer7wirddaswort Zubereitungen durchdaswort Gemischen ersetzt.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode e wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter einezubereitungnach 3aAbs.1Nr.6,7,9und11bis14, diefürdenverbraucherbestimmtist, durchdie Wörter eingefährlichesgemisch unddiewörter seinerzubereitung durchdiewörter seinesgemisches ersetzt. b)inabsatz2satz1werdenjeweilsdaswort Zubereitungen durchdaswort Gemische unddie Wörter diezubereitung durchdiewörter das Gemisch ersetzt. c)inabsatz3satz1wirddaswort Zubereitungen d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieAngabennachAbsatz1dürfennurverwendet werden, um 1.AnfragenmedizinischenInhaltsmitderAngabe vonvorbeugendenundheilendenmaßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten oder 2.aufAnforderungdesBundesministeriumsfür Umwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitanhandeinerstatistischenAnalysedenBedarfan verbessertenrisikomanagementmaßnahmenzu ermitteln. e) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a)diemitteilungspflichtnachabsatz1auch aufstoffeundaufweiteregemischezuerstrecken,vondenenschädlicheeinwirkungen auf den Menschen ausgehen können,. bb)inbuchstabebwerdenjeweilsdaswort Zubereitungen durchdaswort Gemische ersetzt und das Wort und am Ende gestrichen. cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: c)bestimmtegemischevondermitteilungspflichtnachabsatz1auszunehmen,sofern diesmitdemschutzzweckdieservorschriftvereinbarundunionsrechtlichzulässig ist, und. 28.In 16fAbsatz2Satz1werdendieWörter KommissionderEuropäischenGemeinschaften durchdie Wörter Europäischen Kommission ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)imsatzteilvornummer1wirddaswort gemeinschaftsrechtlich durchdaswort unionsrechtlich ersetzt. bb)indennummern1und2werdenjeweilsim SatzteilvorBuchstabeadasWort Zubereitungen durchdaswort Gemische unddiewörter einesolchezubereitung durchdiewörter ein solches Gemisch ersetzt. b)inabsatz2wirddaswort Zubereitungen durch das Wort Gemischen ersetzt. c)inabsatz3satz1wirdjeweilsdaswort Zubereitungen d)inabsatz4werdendaswort Zubereitungen durchdaswort Gemische unddiewörter die Zubereitung durchdiewörter dasgemisch ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirddaswort Zubereitungen durch das Wort Gemischen ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.gefährlicheStoffeundGemischenach 3a Absatz 1,. bb)indennummern2und3wirdjeweilsdaswort Zubereitungen durchdaswort Gemische ersetzt. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.StoffeundGemische,diedieKriterien nachdennummern1bis3nichterfüllen, aberaufgrundihrerphysikalisch-chemischen,chemischenodertoxischeneigenschaftenundderartundweise,wiesieam Arbeitsplatzvorhandensindoderverwendetwerden,dieGesundheitunddieSicherheit der Beschäftigten gefährden können,. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)innummer1wirddaswort Zubereitungen durch das Wort Gemischen ersetzt. bb)indennummern2,4buchstabeaundbundin Nummer11wirdjeweilsdasWort Zubereitungen 31.In 19aAbsatz1werdendasWort Zubereitungen durchdaswort Gemischen ersetztundnachdem Wort gemeinschaftsrechtlich diewörter oderunionsrechtlich eingefügt b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter MitgliedstaatenderEuropäischenGemeinschaften durchdiewörter MitgliedstaatenderEuropäischen Union ersetzt. bb)innummer2werdendiewörter Mitgliedder EuropäischenGemeinschaften durchdiewörter Mitglied der Europäischen Union ersetzt. b)innummer3werdendiewörter Mitgliedstaatder EuropäischenGemeinschaften durchdiewörter Mitgliedstaat der Europäischen Union ersetzt. 33.In 19cAbsatz1Satz1werdendieWörter KommissionderEuropäischenGemeinschaften durchdie Wörter Europäischen Kommission ersetzt d Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer3werdendiewörter Kommissionder EuropäischenGemeinschaften durchdiewörter EuropäischenKommission ersetztundnachdem

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6054 Wort Mitgliedstaaten diewörter dereuropäischen Union eingefügt. b)innummer4werdendiewörter MitgliedderEuropäischenGemeinschaften durchdiewörter Mitglied der Europäischen Union ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter diezubereitung,aufdie durchdiewörter dasgemisch,auf das ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter einesorgansder EuropäischenGemeinschaften durchdiewörter dereuropäischengemeinschaftenoderder Europäischen Union ersetzt. bb)insatz2werdendiewörter derzubereitung durch die Wörter des Gemisches ersetzt. c)inabsatz5satz1werdendiewörter derzubereitung durch die Wörter des Gemisches ersetzt. d)inabsatz6satz2werdendiewörter vonorganendereuropäischengemeinschaften durchdie Wörter dereuropäischengemeinschaftenoderder Europäischen Union ersetzt. 36.In 20aAbsatz6werdennachdenWörtern RechtsaktenderEuropäischenGemeinschaften diewörter oder der Europäischen Union eingefügt b wird wie folgt geändert: a)innummer1buchstabecwirddaswort Zubereitungen durch das Wort Gemischen ersetzt. b)innummer2buchstabecwirddaswort Zubereitungen wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1und2,inabsatz2aimsatzteil vornummer1sowieinabsatz3satz1wird jeweilsdaswort EG-Verordnungen durchdie Wörter EG- oder EU-Verordnungen ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1wirddaswort Zubereitungen durch das Wort Gemischen ersetzt. bb)innummer2wirddaswort EG-Verordnungen durchdiewörter EG-oderEU-Verordnungen ersetzt. cc)innummer4wirddaswort Zubereitungen c)inabsatz6satz1wirddaswort Zubereitungen d) Absatz 6a wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Zubereitungen durch das Wort Gemische ersetzt. bb)insatz2werdendiewörter derorganeder EuropäischenGemeinschaft durchdiewörter dereuropäischengemeinschaftoderdereuropäischen Union ersetzt. e)inabsatz7satz1wirddaswort EG-Verordnungen durchdiewörter EG-oderEU-Verordnungen ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendaswort Zubereitungen durchdaswort Gemische unddaswort EG-Verordnungen durchdiewörter EGoder EU-Verordnungen ersetzt. bb)insatz2wirddaswort EG-Verordnungen durchdiewörter EG-oderEU-Verordnungen ersetzt. b)inabsatz2satz2wirddaswort Zubereitungen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendaswort EG-Verordnungen durchdiewörter EG-oderEU-Verordnungen unddiewörter KommissionderEuropäischenGemeinschaften durchdiewörter Europäischen Kommission ersetzt. b)inabsatz1anummer4werdendiewörter MitgliedstaatenderEuropäischenGemeinschaften durchdiewörter MitgliedstaatenderEuropäischenUnion,dieWörter KommissionderEuropäischenGemeinschaften durchdiewörter EuropäischeKommission unddiewörter vonorganendereuropäischengemeinschaften durchdie Wörter dereuropäischengemeinschaftenoderder Europäischen Union ersetzt. c)inabsatz2satz2werdendiewörter MitgliedstaatderEuropäischenGemeinschaften durchdie Wörter MitgliedstaatderEuropäischenUnion ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort EG-Verordnung durch die Wörter EG- oder EU-Verordnung ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdenjeweilsdiewörter einegefährlichezubereitung durchdiewörter ein gefährlichesgemisch unddiewörter der Zubereitung durchdiewörter demgemisch ersetzt. bb)insatz3werdendiewörter einezubereitung durch die Wörter ein Gemisch ersetzt. cc)insatz4wirddaswort gemeinschaftsrechtlich durch das Wort unionsrechtlich ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort EG-Verordnungen durchdiewörter EG-oderEU-Verordnungen ersetzt. b)inabsatz2werdendaswort Zubereitungen durchdaswort Gemische unddaswort gemeinschaftsrechtlich durchdaswort unionsrechtlich ersetzt.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht. b)eswerdendiewörter MitgliedstaatenderEuropäischenGemeinschaften durchdiewörter MitgliedstaatenderEuropäischenUnion unddiewörter Verordnungen,RichtlinienoderEntscheidungen desratesoderderkommissiondereuropäischen Gemeinschaften durchdiewörter Rechtsaktender EuropäischenGemeinschaftenoderEuropäischen Union ersetzt a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirddaswort EG-Verordnungen durchdiewörter EG-oderEU-Verordnungen ersetzt. b)inabsatz3wirddaswort Zubereitungen durch das Wort Gemischen ersetzt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa)diebuchstabenaundbwerdenwiefolgtgefasst: a)entgegen 13Absatz2inVerbindungmit einerrechtsverordnungnach 14Absatz1 Nummer1,2oderNummer3Buchstabec, jeweilsauchinverbindungmit 14Absatz3,einenStoffodereinGemischnicht, nichtrichtig,nichtvollständig,nichtinder vorgeschriebenenweiseodernichtrechtzeitig einstuft, b)entgegen 13Absatz3Satz1inVerbindungmiteinerRechtsverordnungnach 14Absatz1Nummer3Buchstabea,d oderbuchstabee,jeweilsauchinverbindungmit 14Absatz3,einenStoffoder eingemischnicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenen Weiseodernichtrechtzeitigkennzeichnet odernicht,nichtrichtig,nichtvollständig, nichtindervorgeschriebenenweiseoder nicht rechtzeitig verpackt oder. bb)inbuchstabecwerdennachdemwort Kennzeichnung diewörter vonerzeugnissen eingefügt. b) Nummer 5a wird wie folgt gefasst: 5a.entgegen 15aSatz1füreinBiozid-Produkt wirbt,. c)innummer10buchstabebwirddaswort Zubereitungen durch das Wort Gemischen ersetzt. d)innummer11werdennachdenwörtern RechtsaktenderEuropäischenGemeinschaften diewörter oder der Europäischen Union eingefügt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)indennummern1und2wirddaswort Zubereitungen jeweilsdurchdaswort Gemische ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern RechtsaktenderEuropäischenGemeinschaften die Wörter oderdereuropäischenunion eingefügt. bb)insatz2werdennachdenwörtern RechtsaktederEuropäischenGemeinschaften die Wörter oderdereuropäischenunion eingefügt. 47.In 27bAbsatz1Nummer1werdendieWörter einer Zubereitung durchdiewörter einemgemisch ersetzt. 48.In 27cwerdenjeweilsdieWörter diegefährliche Zubereitung durchdiewörter dasgefährlichegemisch ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz8satz1werdennachdenwörtern RechtsaktenderEuropäischenGemeinschaften diewörter oderdereuropäischenunion eingefügt. b) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter MitgliedstaatenderEuropäischenGemeinschaft durch diewörter MitgliedstaatenderEuropäischen Union ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.aufGrundvonRechtsaktenderEuropäischenGemeinschaftoderderEuropäischen UnionzurEinbeziehungneuerMitgliedstaaten der Europäischen Union. c) Folgender Absatz 12 wird angefügt: (12)EineMitteilungnach 16eAbsatz1Satz1 istbiszum1.juli2014nichterforderlichfürgemische,diekeinesdergefährlichkeitsmerkmale nach 3aAbsatz1Nummer6,7,9oder11bis14 erfüllenodernichtfürdenverbraucherbestimmt sindundbeidenenessichnichtumbiozid-produkte handelt, sofern für das betreffende Gemisch 1.imFallevonWasch-undReinigungsmittelnim SinnedesWasch-undReinigungsmittelgesetzes dembundesinstitutfürrisikobewertungeinjeweilsaktuellesdatenblattnachanhangviiabschnittcderverordnung (EG)Nr.648/2004des EuropäischenParlamentsunddesRatesvom 31.März2004überDetergenzien (ABl.L104 vom ,s.1 ),diezuletztdurchverordnung (EG)Nr.551/2009 (ABl.L164vom , S. 3) geändert worden ist, 2.imFallesonstigerGemischedemInstitutfürArbeitsschutzderDeutschenGesetzlichenUnfallversicherungeinjeweilsaktuellesSicherheitsdatenblattnachArtikel31derVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 ineinervondemjeweiligeninstitutvorgegebenen Formelektronischübermitteltwurdeundfürdiein 16eAbsatz4genanntenZweckezurVerfügung steht.fürgemischenachsatz1,diebereitsvor dem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdieses

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/6054 Gesetzes]imVerkehrwaren,hatdieÜbermittlung derunterlagennachsatz1oderdiemitteilung nach 16eAbsatz1Satz1biszum [einsetzen: DatumdeserstenTagesdessechstenaufdieVerkündungfolgendenKalendermonats]zuerfolgen. DieBundesregierungwirdermächtigt,durch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrates dieinsatz1genanntefristunterberücksichtigung derergebnissederüberprüfungnachartikel45 Absatz4derVerordnung (EG)Nr.1272/2008zu verlängern oder zu verkürzen. Artikel 2 Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes DasWasch-undReinigungsmittelgesetzvom29.April 2007 (BGBl. I S. 600) wird wie folgt geändert: 1.In 2Absatz1Satz1wirddasWort Zubereitungen 2.In 3Absatz3werdendieWörter indereuropäischen Gemeinschaft durchdiewörter indereuropäischen Union ersetzt. 3.In 8Absatz1Satz2wirddieAngabe 13bis15 durch die Angabe 13 und 14 ersetzt. 4.In 11werdendieWörter derkommissiondereuropäischengemeinschaften durchdiewörter dereuropäischenkommission unddiewörter diekommissiondereuropäischengemeinschaften durchdiewörter die Europäische Kommission ersetzt. 5.In 14Absatz2Satz3werdendieWörter Kommission dereuropäischengemeinschaften durchdiewörter Europäische Kommission ersetzt. Artikel 3 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes DasElektro-undElektronikgerätegesetzvom16.März 2005 (BGBl.IS.762),daszuletztdurchArtikel5desGesetzesvom11.August2010 (BGBl.IS.1163)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 13 wird wie folgt gefasst: (13) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.gefährlicheStoffesolcheStoffe,diedieKriterienfür einederfolgendeninanhangiderverordnung (EG) Nr.1272/2008desEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom16.Dezember2008überdieEinstufung, KennzeichnungundVerpackungvonStoffenundGemischen,zurÄnderungundAufhebungderRichtlinien67/548/EWGund1999/45/EGundzurÄnderungderVerordnung (EG)Nr.1907/2006 (ABl. L353vom ,S.1)dargelegtenGefahrenklassen oder -kategorien erfüllen: a)gefahrenklassen2.1bis2.4,2.6und2.7,2.8typenaundb,2.9,2.10,2.12,2.13kategorien1 und2,2.14kategorien1und2,2.15typena bisf; b)gefahrenklassen3.1bis3.6,3.7mitausnahme vonwirkungenaufoderüberdielaktation,3.8 mitausnahmevonnarkotisierendenwirkungen, 3.9 und 3.10; c)gefahrenklasse 4.1; d)gefahrenklasse 5.1; 2.gefährlicheGemischesolcheGemische,dieeineoder mehrerederin 3aAbsatz1desChemikaliengesetzes genannten Eigenschaften aufweisen. 2.In 12Absatz4werdenimSatzteilvorNummer1die Wörter EuropäischenGemeinschaft durchdiewörter Europäischen Union ersetzt. 3.In 13Absatz6Satz2wirddasWort Zubereitungen 4. Anhang III Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)imsatzteilvorbuchstabeawirddaswort Zubereitungen bb) Buchstabe l wird wie folgt gefasst: l)bauteile,diefeuerfestekeramikfaserngemäßanhangviteil3derverordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten;. b)insatz2wirddaswort Zubereitungen durchdas Wort Gemische ersetzt. Artikel 4 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes DasPflanzenschutzgesetzinderFassungderBekanntmachungvom14.Mai1998 (BGBl.IS.971,1527,3512), daszuletztdurchartikel13desgesetzesvom29.juli2009 (BGBl.IS.2542)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 6aAbsatz4Satz1Nummer3imSatzteilvorBuchstabeaundinSatz2wirdjeweilsdasWort Zubereitungen Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)imsatzteilvornummer1wirddieangabe 13 bis 15 durch die Angabe 13 und 14 ersetzt. b)innummer1wirddaswort Zubereitungen durch das Wort Gemische ersetzt. 3.In 22Absatz1Satz2wirddasWort Zubereitungen 4.In 31dAbsatz1Nummer1wirddieAngabe 13 bis 15 durch die Angabe 13 und 14 ersetzt. 5.In 40Absatz1Nummer9wirddieAngabe oder 15 gestrichen. Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund ReaktorsicherheitkanndenWortlautdesChemikaliengeset-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zesindervominkrafttretendesgesetzesangeltendenfassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/6054 Begründung A. Allgemeines I.ZieldesGesetzesundeuroparechtlicherHintergrund ZieldesGesetzesistesinersterLinie,dasdeutscheChemikalienrechtandieVorgabenderam16.Dezember2008verabschiedetenVerordnung (EG)Nr.1272/2008desEuropäischenParlamentsunddesRatesüberdieEinstufung,KennzeichnungundVerpackungvonStoffenundGemischen,zur ÄnderungundAufhebungderRichtlinien67/548/EWGund 1999/45/EGundzurÄnderungderVerordnung (EG) Nr.1907/2006 (ABl.L353vom ,S.1)anzupassen.FürdieVerordnunghatsichindenbetroffenenFachkreiseninAnlehnungandeninternationalenSprachgebrauchdieBezeichnung CLP-Verordnung CLPfür Classification,Labelling,Packaging durchgesetzt,die auch im Folgenden verwendet wird. DieCLP-VerordnungüberführtdasnachlangjährigenVerhandlungenaufGrundvonBeschlüssendesWeltgipfels 1992inRioaufUN-EbeneabgestimmteneueEinstufungsundKennzeichnungssystemGHS (=GloballyHarmonised System)ineuropäischesRecht.DieEuropäischeUnionleistetdamiteinenwichtigenBeitragzurVerwirklichungeines weltweitharmonisiertensystemsderchemikalienkennzeichnungfürdasinverkehrbringenunddentransportgefährlicherstoffeundgemische.imvergleichzumbisherigeneuropäischenrechtführtdieclp-verordnunginsbesondereneueeinstufungsvorschriftenein,diedieeinzelheitendesbegriffsderchemikalienrechtlichengefährlichkeit undderzugrundeliegendengefährlichkeitsmerkmaleändernundnichtnurterminologischer,sondernteilweiseauch materiellernatursind.stattderbisherigenzuordnungzu GefährlichkeitsmerkmalenerfolgtdieEinstufunggefährlicherStoffeundGemischenuninGefahrenklassen,die durchneuegefahrenkategorieninnerhalbderklassenweiterabgestuftwerden.diekennzeichnungssymboleund sonstigenkennzeichnungsbestandteilewurdengrundlegend neugestaltet.auchinzahlreichenweiterendetails,z.b. hinsichtlichdesadressatenkreisesdergrundpflichtenzu Einstufung,KennzeichnungundVerpackungoderzumSystemderGiftinformationsmitteilungen,wurdendieRegelungengegenüberdembisherigenGemeinschaftsrechtpräzisiert und fortentwickelt. AlsunmittelbargeltendesEU-RechtbedarfdieCLP-VerordnunghinsichtlichihrermateriellenVorschriftenkeiner UmsetzunginnationalesRecht.Erforderlichistjedocheine AnpassungdesdeutschenChemikalienrechtsandieVerordnungmitdemZiel,klare,anwenderfreundlicheRechts-und VollzugsstrukturenfüreinewirksameDurchführungdes neueneu-rechtsindeutschlandzuschaffenunddiejenigenvorschriftendesdeutschenchemikalienrechtszustreichenoderanzupassen,diedurchdieclp-verordnungüberholt sind, redundant wären oder ihr entgegenstehen. DieCLP-VerordnungisteinerderHauptbestandteiledes neueneuropäischenchemikalienrechts,welchesderzeit schrittweisevonnationalumzusetzendeneg-richtlinienin unmittelbargeltendeseu-rechtüberführtunddabeizugleichwesentlichfortentwickeltwird.ersterschrittundzugleichinhaltlicherkerndiesergrundlegendenneuordnung deschemikalienrechtsindereuropäischenunionwardie Verordnung (EG)Nr.1907/2006desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom18.Dezember2006zurRegistrierung,Bewertung,ZulassungundBeschränkungchemischer Stoffe (REACH),zurSchaffungeinerEuropäischenChemikalienagentur,zurÄnderungderRichtlinie1999/45/EGund zuraufhebungderverordnung (EWG)Nr.793/93des Rates,derVerordnung (EG)Nr.1488/94derKommission, derrichtlinie76/769/ewgdesratessowiederrichtlinien 91/155/EWG,93/67/EWG,93/105/EGund2001/21/EGder Kommission (ABl.L396vom ,S.1),diezuletzt durchdieverordnung (EU)Nr.253/2011 (ABl.L69vom ,S.7)geändertwordenist imfolgenden REACH-Verordnung,derenBestandteilezeitlichgestaffeltzwischenJuni2007undJuni2009inKraftgetreten sind.derumbauprozesswurdedurchdieclp-verordnung fortgeführtundwirdmitderderzeitaufeuropäischerebene verhandeltenbiozid-verordnungimwesentlichenseinen Abschluss finden. ImHinblickaufdasschrittweiseWirksamwerdenderneuen EU-VorschriftenistaucheingestaffelterUmbaudeskorrespondierendennationalenChemikalienrechtserforderlich (s. dazubundestagsdrucksache16/8307,allgemeinerteilder BegründungzumREACH-Anpassungsgesetz,AbschnittIV, S.15).DiezurAnpassungandieREACH-VerordnungerforderlichenGesetzesänderungenwurdendurchdas REACH-Anpassungsgesetzvom20.Mai2008 (BGBl.I S.922)geschaffen.DasvorliegendeGesetzdientdernunmehrerforderlichenAnpassungdernationalenGesetzesvorschriftenandieCLP-Verordnung,insbesondereanderen zum1.dezember2010wirksamwerdendenänderungendes Einstufungs-undKennzeichnungssystemsfürStoffe.Im WesentlichengehtesdabeiumÄnderungendesChemikaliengesetzes,dieinArtikel1desGesetzesgeregeltsind.Die Artikel2,3und4enthaltendarüberhinausAnpassungendes Wasch-undReinigungsmittelgesetzes,desElektro-und ElektronikgerätegesetzessowiedesPflanzenschutzgesetzes andiebegriffederclp-verordnungunddieänderungen des Chemikaliengesetzes. WeitereAnpassungsschritteaußerhalbdiesesGesetzesbetreffendieVerordnungsebene.ÄnderungenderGefahrstoffverordnungzurAnpassunganTeilederREACH-Verordnungsindbereitserfolgt.EineweitereNovellederGefahrstoffverordnungmiteinergrundlegendenÜberarbeitungzur AnpassungandieCLP-VerordnungunddenVerbots-und BeschränkungstitelderREACH-Verordnungbefindetsich imrechtsetzungsverfahren.rechtsetzungsverfahrenzur SchaffungunmittelbarerSanktionsnormenfürVerstößegegennichtbereitsdurchdasChemikaliengesetzselbstsanktionsbewehrteVorschriftenderREACH-Verordnungund gegenvorschriftenderclp-verordnungundzurüberarbeitungderchemikalien-verbotsverordnungsindinvorbereitung.ferneristimhinblickaufdieänderungendurchdie CLP-Verordnung ggf.unterberücksichtigungeinereuweitenharmonisierungnachartikel45absatz4 eine ÜberarbeitungderGiftinformationsverordnungvorgesehen.InverschiedenenweiterenVerordnungensollenimZusammenhangmitohnehinerforderlichenÄnderungenüber-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode diesterminologischeanpassungenandieclp-verordnung vorgenommen werden. DasGesetzwirdfernerdazugenutzt,erforderlichebegrifflicheAnpassungendesChemikaliengesetzes,desWasch-und ReinigungsmittelgesetzesunddesElektro-undElektronikgerätegesetzesimHinblickaufdenam1.Dezember2009in KraftgetretenenVertragvonLissabonzurÄnderungdes VertragesüberdieEuropäischeUnionunddesVertrageszur GründungderEuropäischenGemeinschaftvorzunehmen. NachdiesemVertragswerkistdieEuropäischeUnionandie StellederEuropäischenGemeinschaftgetreten,deren Rechtsnachfolgerinsieist.DaransinddieBezugnahmenauf dieeuropäischegemeinschaftundihrerechtsvorschriften indenzuränderungvorgesehenengesetzen imwesentlichen redaktionell anzupassen. II.Gesetzgebungskompetenz des Bundes SoweitderGesetzentwurfGifteimSinnedesArtikels74 Absatz1Nummer19desGrundgesetzesbetrifft,ergibtsich diegesetzgebungskompetenzdesbundesausdiesemkompetenztitel ( RechtderGifte,vgl.Bundestagsdrucksache 16/8307,S.14).FürsonstigeStoffeundGemischestehtdem BundeineGesetzgebungskompetenznachArtikel74Absatz1Nummer11i.V.m.Artikel72Absatz2desGrundgesetzes (RechtderWirtschaft)undnachArtikel74Absatz1 Nummer12desGrundgesetzes (Arbeitsschutz)zu (vgl. Bundestagsdrucksache11/4550,S.36f.).EinebundesgesetzlicheRegelungistzurWahrungderRechts-undWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseerforderlich.AndernfallswürdeeineRechtszersplitterungdrohen,diemiteiner RechtsunsicherheitfürdenüberdieLändergrenzenhinweg stattfindendenwarenaustauschmitdenvonderclp-verordnungerfasstenstoffenundgemischenverbundenwäre. DiedenchemikalienrechtlichenRegelungenzurEinstufung, KennzeichnungundVerpackungunterfallendenProdukte werdentypischerweiseimgesamtenbundesgebietunddarüberhinausgehandelt.dieregelungensindinhaltlichgerade auch für diesen Warenaustausch von Bedeutung. III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung DieÄnderungdeseuropäischenChemikalienrechtsdurch dieclp-verordnungmachteineänderungdesdeutschen Chemikalienrechtszwingenderforderlich.DerRegelungsinhaltdesGesetzesistaufdenunmittelbarenRegelungsbedarf begrenzt (näher dazu in Abschnitt IV). IV. Konzeption und wesentlicher Inhalt des Gesetzes ZudenbesonderenRahmenbedingungenderAnpassungsrechtsetzungzurCLP-Verordnungzählt,dassaufGrundder ÜbergangsbestimmungennachArtikel61derCLP-VerordnungeineAusgestaltungdesnationalenRechtsinderWeise erforderlichist,dasskernbestandteilederbisherigenregelungenfüreinenmehrjährigenübergangszeitraumneben demunmittelbargeltendeneu-rechtfortbestehenundmit diesemzugleichkompatibelseinmüssen.artikel61bestimmt,dassabdem1.dezember2010stoffesowohlnach demaufderrichtlinie67/548/ewgberuhendenalten RechtalsauchnachderCLP-Verordnungeinzustufensind, abdiesemzeitpunktdiekennzeichnungundverpackung jedochalleinnachdenvorschriftenderclp-verordnungzu erfolgenhat.hinsichtlichdereinstufung,kennzeichnung undverpackungvongemischenbestehtbiszum1.juni 2015einWahlrechtzwischenaltemRechtunddenneuen BestimmungenderCLP-Verordnung,allerdingsmussinjedemFallnocheineEinstufungnachaltemRechtvorgenommenwerden.Esistdahererforderlich,biszumJahr2015 dasnationalerechtsoauszugestalten,dassesdenauf RichtlinienrechtberuhendenaltenRechtszustandineiner parallelzurclp-verordnunganwendungsfähigenform fortschreibt.diezum1.juni2015erfolgendevollständige UmstellungaufdasSystemderCLP-Verordnungwirddaher eine weitere Anpassungsrechtsetzung erfordern. DasvorliegendeAnpassungsgesetzistvordiesemHintergrundsostrukturiert,dassdiebestehendenRegelungen,für derenauffindbarkeitundtransparenzaufnationalerebene zusorgenist,soweitwiemöglichbeibehaltenundnurinsoweitmodifiziertwerden,alsdieszurgewährleistungeiner anwender-undvollzugsfreundlichenkoexistenzderbeiden SystemeinderÜbergangszeitsowieimHinblickaufentgegenstehendeVorschriftenderCLP-Verordnungerforderlich ist.fernersolldieanpassunginderweiseerfolgen,dass diekohärenzdesneueneuropäischenchemikalienrechts, insbesonderedieauchinstitutionellengeverbindungvon CLP-undREACH-VerordnungindennationalenVollzugsvorschriften nachvollzogen wird. UnterBerücksichtigungdieserRahmenbedingungenstellt sich der wesentliche Inhalt des Gesetzes wie folgt dar: 1. Anpassung der Regelungen zu den Gefährlichkeitsmerkmalen EntsprechendderobendargelegtenGrundkonzeptionwerdenungeachtetdergrundlegendenNeugestaltungderRegelungenzumGefährlichkeitsbegriffinderCLP-Verordnung diein 3adesChemikaliengesetzesgelistetenGefährlichkeitsmerkmalezunächstbeibehalten,dasiefürdievomnationalenRechtzugewährleistendeTransparenzdesteilweisefortgeltendenaltenRechtsgrundlegendsind.Zugleichmussallerdingsberücksichtigtwerden,dassdie unmittelbargeltenden GefahrenklassenregelungenderCLP- VerordnunghinsichtlichderGrenzziehung,welcheStoffe imeinzelnenalsgefährlicheinzustufensind,nichtimmerzu demselbenergebniskommtwiedasaltesystem.dieskann inwenigenfällenzurfolgehaben,dassnachdenbestimmungenderclp-verordnungstoffealsgefährlicheinzustufensind,dienachdenbestehendeneinstufungskriterien diesevoraussetzungnichterfüllen.dieunterschiededer beidensystemesindindiesenfällenalsonichtnurterminologischer,sondernauchinhaltlichernatur.umeinerseits dietransparenzderaltenrechtslagezugewährleisten,andererseitsaberdieerforderlichegeltungdervollzugsvorschriftenundverordnungsermächtigungendeschemikaliengesetzesfürallenachneuemeu-rechtalsgefährlich eingestuftenstoffeundgemischezuerreichen,wirddaher einweitererabsatzinden 3aeingestellt,derdieseLücke durcheinenverweisaufdiegrenzziehungderclp-verordnung ausfüllt.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ Neustrukturierung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften DieÜbergangsbestimmungenderCLP-VerordnungerforderneineNeustrukturierungderEinstufungs-,Kennzeichnungs-undVerpackungsverpflichtungendes 13ChemG inderweise,dasszumeinendasverhältnisvonunmittelbar geltendemeu-rechtundteilsverpflichtend,teilsoptional fortgeltendemaltenrechttransparentwirdundzumandereneineanwender-undvollzugsfreundlicheangleichung dergrundlegendenregelungenzumadressatenkreiserfolgt.dieneufassungenthälthinsichtlichderartundweise dereinstufung,verpackungundkennzeichnungkeineinhaltlicheänderunggegenüberderbestehendenfassung.sie beschränktsichinsoweitaufeinenverweisaufdieverordnungsermächtigungnach 14ChemG,vonderinderGefahrstoffverordnunginFormeinesunmittelbarenVerweises aufdiefürdasaltesystemmaßgebendeneg-richtlinien Gebrauchgemachtwird.DieKennzeichnungs-undVerpackungspflichtenwerdennunmehrjedochüberdiebishererfasstenHerstellerundEinführerhinausaufden Lieferanten imsinnederclp-verordnungerstreckt,umindieser GrundfrageeinenGleichklangmitderinderCLP-VerordnunghierzugewähltenKonstruktionzuerreichen;zugleich entfälltdadurchdiebisherin 15ChemGgesondertgeregelte Vertreiberpflicht. 3. Anpassung der Mitteilungspflichten zugunsten des Systems der Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen DiegemeinschaftsrechtlichenRegelungenzurMitteilung derzusammensetzungvongefährlichengemischenandie Informations-undBehandlungszentrenfürVergiftungen werdendurchartikel45derclp-verordnungwesentlich präzisiertundfortentwickelt.siesindjedochnichtaussich selbstherausvollziehbar,sondernhabennachwievorden CharaktereinesRegelungsauftrages.Diein 16eChemG enthaltene,bewährteregelungzudiesemthemenkomplex solldahergrundsätzlichbeibehaltenwerden.imhinblick aufdieneueneu-rechtlichenvorgabensindjedocheine wesentlicheausdehnungdesgeltungsbereichs (ErstreckungaufallegefährlichenGemische)sowieeineAnpassungderBestimmungzurZweckbindungderInformationenvorgesehen.AufGrunddernunmehrgeändertenRegelungwirdinFolgeeineÄnderungderGiftinformationsverordnungerforderlich,diezugleichzuinhaltlichenund verfahrensbezogenenverbesserungengenutztwerdenund ggf.eineunionsrechtlicheharmonisierungnachartikel45 Absatz4derCLP-Verordnungberücksichtigensoll (s.unten BegründungzuArtikel1Nummer18).FürdieÜbergangszeitistin 28Absatz12fürGemische,diejetzterstmals dermeldepflichtunterfallen,eineübergangsregelungvorgesehen,diedenmeldeaufwandunterrückgriffaufbestehendestrukturenbiszuderabschließendenregelungauf ein Minimum reduziert. 4. Umstellung des bisherigen Begriffs Zubereitung auf Gemisch DurchdieCLP-Verordnungunddiesog.Downstreamlegislation (Richtlinie2008/112/EGundVerordnung (EG) Nr.1336/2008)istimeuropäischenChemikalienrecht flächendeckendderbisherigebegriff Zubereitung ohne ÄnderungdesInhaltsaufdenBegriff Gemisch umgestellt worden.dieänderungistreinterminologischernaturund insbesondereauchvondenobenerwähntenänderungenim BereichderGefährlichkeitsmerkmaleunabhängigzusehen. SiewirdnunmehrimChemikaliengesetz,imWasch-und Reinigungsmittelgesetz,imElektro-undElektronikgerätegesetzsowieimPflanzenschutzgesetznachvollzogen.Inden übrigenbereichenistdieumstellungbereitsimrahmen sonstigerrechtsetzungsvorhabenzudenbetroffenenvorschriftenerfolgt.dieumstellungistimhinblickaufdie WirksamkeitderbetreffendenRegelungderCLP-Verordnung,diegleichzeitige,flächendeckenderfolgteAnpassung desüberdaschemikaliengesetzzuvollziehendeneg-verordnungsrechts (insbesonderederreach-verordnung)und dieumsetzungsterminederrichtlinie2008/112/egerforderlich.beideranpassungdergefahrstoffverordnungan dieclp-verordnungwurdejedochimhinblickaufdendort inbesondererweiserelevantenaspektdertransparenzder fortgeltendenbisherigenregelungenderaltebegriffüber einenverweisaufdieunverändertgebliebenedefinitionder EG-Zubereitungsrichtlinie1999/45/EGfürdieÜbergangszeit noch fortgeführt. 5. Behördenstruktur auf Bundesebene, Informationsaustausch zwischen den Bundes- und Landesbehörden DieVerteilungderAufgabenvonBundes-undLandesbehördenbeimVollzugderCLP-VerordnungsowiedieBehördenstrukturderBundesebenesinddurch 21ChemGsowie durchdieimrahmendesreach-anpassungsgesetzesim ZweitenAbschnittdesChemikaliengesetzesgetroffenen Entscheidungenweitgehendvorgeprägt.Dasvorliegende GesetzkannsichdeshalbinsoweitaufpunktuelleÄnderungendesZweitenAbschnittsbeschränken.ImEinzelnen werdenbestimmtemitwirkungsaufgabenaneu-verfahren sowiedieaufgabendernationalenauskunftsstelleentsprechenddenbisherigenwertungenderbundesebeneundden dortigenstrukturenzugewiesenunddieinformationsaustauschverpflichtungenzwischendenbundes-undlandesbehördenergänzt.mitdieserlösungwirdimnationalenbereichzugleichderaufgemeinschaftsebeneerfolgtenengen VerzahnungvonREACH-undCLP-VerordnungRechnung getragen. 6. Anpassung im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon DieGesetzesänderungenimHinblickaufdenVertragvon LissabonbetreffendieAnpassungvonEinzelvorschriften, indenenvondereuropäischengemeinschaftundderen RechtsaktenoderallgemeindemGemeinschaftsrechtdie Redeist,andiegeänderteRechtslageundTerminologieauf derebenedeseuropäischenrechts.diefürdiejeweiligen RegelungssituationendabeivorgesehenenLösungenentsprechendemVorgehenderBundesregierunginanderen Rechtsbereichen (siehez.b.denentwurfeinesgesetzes zuranpassungvonbundesrechtimzuständigkeitsbereich desbundesministeriumsfürernährung,landwirtschaftund VerbraucherschutzimHinblickaufdenVertragvonLissabon,Bundesratsdrucksache480/10vom13.August2010). DieAnpassungenhabenüberwiegenddenCharaktereiner redaktionellenklarstellungderjeweilseinschlägigeneuroparechtlichenbezüge,wobeiwegendesumstandes,dass bislanggeltenderechtsaktedereuropäischengemein-

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schaftenmitdeminkrafttretendesvertragesvonlissabon nichtetwaaußerkraftgetretensind,inderregeldiebezugnahmenaufdieeuropäischegemeinschaftausgründen derklarheitnebendenneuenbezugnahmenbeibehalten werden.soweitdiebetreffendenbezugnahmenbedeutung fürdiekonkretisierungnebenstrafrechtlicherblankettvorschriftenhaben,sinddiebetreffendenanpassungenüber denklarstellungsaspekthinausimhinblickaufdasstrafrechtlichebestimmtheitsgebot (Artikel103Absatz2des Grundgesetzes) unabweislich. V.Gesetzesfolgen 1.Finanzielle Auswirkungen a) Kosten der öffentlichen Haushalte aa) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand VollzugsunabhängigeKostenfürBund,LänderundGemeinden entstehen durch das Gesetz nicht. bb) Vollzugsaufwand DenLändernentstehenVollzugskostenfürdieihnenobliegendeÜberwachungderDurchführungderCLP-Verordnung ( 21Absatz1,auchinVerbindungmitAbsatz2Satz1 ChemG)unddeserweiterten 16einVerbindungmit 28 Absatz12ChemG.BeiderBeurteilungdieserKostenistzu berücksichtigen,dassdieüberwachunggegenständebetrifft,diegroßenteilsbereitsregelungendesbisherigen chemikalienrechtlichennormenbestandsunterliegen.die LänderhabeninderAnhörungihrenMehrbedarfanPersonalundSachausstattungalsnochnichthinreichendkonkret abschätzbar bezeichnet. DemBundentstehenVollzugskostenzumeinendadurch, dassdieinden 4bis10ChemGenthaltenenRegelungen zudenaufgabenderdortgenanntenbundesoberbehörden beimvollzugderreach-verordnungaufaufgabenim ZusammenhangmitderCLP-Verordnungausgedehntwerden.ZumandernwirddieErweiterungderMitteilungspflichtnach 16eAbsatz1nachdemAuslaufenderÜbergangsregelungdes 28Absatz12zueinemMehraufwand beidemfürdieentgegennahmedermitteilungenzuständigen Bundesinstitut für Risikobewertung führen. HinsichtlichderAusdehnungderAufgabenderBundesoberbehördeninden 4bis10ChemGistzuberücksichtigen,dassdieinhaltlicheKernaufgabederBundesbehörden beiderdurchführungderclp-verordnung,nämlichdie MitwirkunganderharmonisiertenEinstufungundKennzeichnungnachArtikel37Absatz1inVerbindungmitAbsatz6derCLP-Verordnung,diesenBehördengrundsätzlich bereitsalsgegenstandderreach-verordnungdurchdas REACH-Anpassungsgesetzzugewiesenwordenwar ( 5 Absatz1Nummer4ChemG).DieAufgabensindjedoch durchdieinartikel36absatz2derclp-verordnungnormierte,regelmäßigelegaleinstufungvonbiozid-und PflanzenschutzmittelwirkstoffeninihremUmfangerweitertworden.ZusätzlicheAufgabenergebensichfürdie BundesstellefürChemikalienunddiesonstigenin 4genanntenBundesoberbehördenbeiderZusammenarbeitmit dereuropäischenkommissionunddereuropäischenchemikalienagentur (ECHA)insonstigenAngelegenheitender CLP-Verordnung (Funktionder zuständigenbehörde ), beiderwahrnehmungderfunktionalsnationaleauskunftsstellenachartikel44derclp-verordnung (CLP- Helpdesk)sowiebeiderBeratungderBundesregierungzu Fragen der CLP-Verordnung. DerPersonalbedarffürdieWahrnehmungderneuenAufgabenwurdevonderBundesanstaltfürArbeitsschutzundArbeitsmedizin (BAuA),demUmweltbundesamt (UBA)und dembundesinstitutfürrisikobewertung (BfR)aufderBasisaktuellerundzuerwartenderFallzahlensowieunterZugrundelegungeinerdokumentiertendifferenziertenAbschätzungdesBedarfsnachdenRegelndesHandbuchsfür OrganisationsuntersuchungenundPersonalbedarfsermittlung für die Jahre 2011 bis 2015 ermittelt. DerGesamtbedarffürdenBereichHelpdeskundDossierbearbeitungfürdiezuständigenBehördenistinTabelle1dargestellt.InTabelle2sinddiesichdarausergebendenPersonalausgaben dargestellt. FürdieBerechnungderPersonalausgabenwurdenDurchschnittswertederPersonalkostensätzedesBundesministeriumsderFinanzenfürKostenberechnungenundWirtschaftlichkeitsprüfungen (Quelle:IIA3 H /07/ 0001vom12.Februar2009)zugrundegelegt.FürdenhöherenDienstwurdemiteinerSummevon96423Eurogerechnet.DieseSummesetztsichzusammenauseinemPersonalkostensatzinHöhevon84423Euro (E14,ArbeitnehmernachgeordneteBundesbehörden,Tabelle2c)undSachkosten in Höhe von Euro. Tabelle1:JährlicherStellenbedarf;BedarfefürdieBereiche HelpdeskundDossierbearbeitungsowiesichdarausergebenderGesamtbedarf;höhererDienstfürdieJahre2011bis 2015 im Bereich Helpdesk und Dossierbearbeitung Dossierbearbeitung BAuA FB50,30,30,4 BAuA FB40,91,01,2 UBA0,91,01,2 BfR1,71,71,9 Summe * 3,84,04,6 Helpdesk BAuA FB52,63,23,7 BAuA FB42,22,52,8 UBA1,21,21,2 BfR1,21,21,2 Summe7,38,18,9 Gesamtbedarf Dossier- Bearbeitung/Helpdesk BAuA FB52,93,54,0 BAuA FB43,23,53,9 UBA2,12,22,4 BfR2,93,03,2 Summe11,112,113,5 *AufGrunddermathematischenRundungauf1Dezimalstellekönnen in der Summe Unschärfen von 0,1 Stellen auftreten.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/6054 Tabelle2:PersonalausgabenfürdieStellendeshöheren DienstesfürdieJahre2011bis2015imBereichHelpdesk und Dossierbearbeitung (in Euro) BAuA FB BAuA FB UBA BfR AusdenTabellenergibtsichfürdenVollzugsaufwandder genanntenbundesbehördeneingesamtpersonalbedarffür dasjahr2011von11,1stellendeshöherendienstes.der PersonalbedarfsteigtbiszumJahr2013auf13,5Stellenan. DieserWertstelltnachderzeitigerEinschätzungdenDauerbedarfdar.DiePersonalausgabenbelaufensichimJahr 2011aufrd.1Mio.EuroundsteigenbiszumJahr2013auf rd.1,3mio.euromitgleichbleibendemwertfürdiejahre 2014 und FürdasBfRwirdsichnachdemAuslaufenderÜbergangsregelungdes 28Absatz12ChemGvoraussichtlichein weiterer,wesentlicherpersonal-undsachkostenmehrbedarf durchdiedannzuerwartendedeutlicheerhöhungderzahl dermeldungennach 16eAbsatz1ChemGergeben.Der BedarfimEinzelnenhängtjedochvondemZeitbedarfund derinhaltlichenausgestaltungeinerdieinhaltedermitteilungspflichtundihrübermittlungsformatbetreffenden KommissionsverordnungnachArtikel45Absatz4derCLP- Verordnungbzw.ggf.derdiesePunktebetreffendenÜberarbeitungderGiftinformationsverordnungnach 16eAbsatz 5 ab und lässt sich derzeit deshalb nicht quantifizieren. EtwaigerMehrbedarfanSach-undPersonalmittelnsollfinanziellundstellenmäßigimjeweiligenEinzelplanausgeglichen werden. b)sonstige Kosten DurchdenvorliegendenGesetzentwurfentstehenfürdie WirtschaftüberdiesichunmittelbarausderCLP-VerordnungergebendenBelastungenhinausMehrkostendurchdie ErweiterungderMitteilungspflichtfürgefährlicheGemischenach 16eAbsatz1ChemG,diesowohldiedirekten KostenderErfüllungderMeldepflicht,alsauchggf.indirekteKostenimHinblickaufeinensteigendenAufwand beiminstitutfürarbeitsschutzderdeutschengesetzlichen UnfallversicherungaufGrundderÜbergangsregelungnach 28Absatz12ChemGbetreffen.Bezogenaufdaseinzelne GemischsinddieseMehrkostenjedochgering.Messbare AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. c)bürokratiekosten MitdemvorliegendenGesetzwirddieInformationspflicht derwirtschaftnach 16eAbsatz1ChemGgeändert.Die ÄnderungbeinhalteteineErweiterungderMitteilungspflichtaufweiteregefährlicheGemische,in 28Absatz12 ChemGistjedocheinedaraufbezogeneÜbergangsregelung vorgesehen (siehebegründungenzuartikel1nummer27 und49).dieanzahlvonneuerfasstengemischen,fürdie aufgrundderübergangsbestimmungeinsicherheitsdatenblattübermitteltwerdenmuss,istsehrschwerermittelbar undvariiertinverschiedeneneinschätzungenstark.derexante-schätzungderbürokratiekostenwurdevordiesem HintergrundunterEinbeziehungderverschiedenenAnnahmenimerstenJahreineÜbermittlungvonca.3Millionen SicherheitsdatenblätternandasInstitutfürArbeitsschutz zugrundegelegt.derzeitaufwandproübermittlungbeträgt ca.15minutenbeiarbeitskosteninhöhevon20,90euro/ Stunde (einfachesqualifikationsniveaunachdertariftabelledesstatistischenbundesamteszurex-ante-abschätzung WirtschaftsabschnittD,VerarbeitendesGewerbe). HierdurchentstehenMehrkostenfürdieWirtschaftinHöhe voninsgesamt euro.fürdiefolgejahrewurde vonjährlich100000andasinstitutfürarbeitsschutzübermitteltensicherheitsdatenblätternausgegangen,wodurch jährlichemehrkostenaufgrundderübergangsvorschriftin Höhevon522500Euroentstehen.EineneueBerechnung derbürokratiekostenaufgrunddeserweitertengeltungsbereichsdes 16eAbsatz1ChemGwirdgegebenenfallsim RahmenderAusgestaltungderangekündigtenÄnderung der Giftinformationsverordnung erforderlich werden. DarüberhinauswerdenfürdieWirtschaftdurchdasGesetz keineweiterenbestehendeninformationspflichtengeändert oderaufgehobenundkeineneueninformationspflichten eingeführt.ebensowerdenkeineinformationspflichtenfür Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder geändert. FürdieVerwaltungführtdasGesetzin 9ChemGneuenationaleInformationspflichtenein,diejedochderVerwaltungserleichterungbeimbundesweitenVollzugderCLP- Verordnung dienen. 2.Gleichstellungspolitische Auswirkungen DiegleichstellungspolitischenAuswirkungenwurdengemäß 2desGesetzeszurGleichstellungvonFrauenund MännerninderBundesverwaltungundindenGerichtendes Bundesundgemäß 2derGemeinsamenGeschäftsordnungderBundesministerienanhandderArbeitshilfederInterministeriellenArbeitsgruppe GenderMainstreamingbei dervorbereitungvonrechtsvorschriften untersucht.die Prüfungergab,dassFrauenundMännerwederunmittelbar nochmittelbarunterschiedlichvondemgesetzentwurfbetroffen sind. 3.Nachhaltige Entwicklung DasGesetzgebungsvorhabenträgtzueinernachhaltigen Entwicklungbei.DieaufeinemweltweitenHarmonisierungsprozessberuhendenRegelungenderCLP-Verordnung zureinstufung,kennzeichnungundverpackungvonchemikalienundihreeffizienteundtransparentedurchführung aufnationalerebenedurchdasvorliegendegesetzstärken denumwelt-,verbraucher-undarbeitsschutzimbereich derchemikaliensicherheitundverbessernzugleichdierahmenbedingungenfürdiewirtschaftlicheleistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B. Zu den Vorschriften im Einzelnen Zu Artikel 1 (Änderung des Chemikaliengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Nummer1enthältdieerforderlichenAnpassungenderInhaltsübersichtandiesichausdennachfolgendenNummern ergebenden Änderungen des Chemikaliengesetzes. Zu den Nummern 2 und 3 ( 1 und 2) IndenNummern2und3wirdinden 1und2derBegriff Zubereitung jeweilsdurchdenbegriff Gemisch ersetzt unddamitandieneueterminologiederclp-verordnung angepasst.mitderänderungdesbegriffsistkeinerleiinhaltlicheveränderunggegenüberdembisherigenrechtszustand verbunden;sieistreinterminologischernatur (s.erwägungsgrund14derclp-verordnung).zurerforderlichkeit deränderungundzurbeabsichtigtenpartiellenfortführung desaltenbegriffsindergefahrstoffverordnungs.o.teila Abschnitt IV Nummer 4. EntsprechendeÄnderungenanderervondieserTerminologieänderungbetroffenerVorschriftendesGesetzesfinden sichindennachfolgendennummern.indeneinzelbegründungenzuvorschriftenmitweiterenänderungenwirdvon einererwähnungdiesesaspektszurvermeidungvonwiederholungen abgesehen. Zu Nummer 4 ( 3) Nummer4ersetztzumeinendiebisherigeZubereitungsdefinitiondesChemikaliengesetzesdurcheinewörtliche ÜbernahmederDefinitiondesneuenBegriffs Gemisch nachartikel3nummer8derclp-verordnungundpasst weiteredefinitionen,indenenbisherderbegriff Zubereitung verwendetwird,dieseränderungan.mitderänderungdeswortlautsderdefinitionistkeineinhaltlicheänderung verbunden. Zumandernwirdin 3diebisherigeLegaldefinition EG- Verordnung imhinblickaufdiedurchdenvertragvon LissabongeschaffeneRechtslagedurchdieLegaldefinition EG-undEU-Verordnung ersetzt,diedemumstandrechnungträgt,dassdiebislanggeltendenverordnungendereuropäischengemeinschaftalssolchefortgelten,diedefinitionzugleichaberauchdieneuenundkünftigenverordnungendereuropäischenunionmiterfassenmuss (s.o.teila Abschnitt IV Nummer 6). VergleichbareÄnderungenanderervondemAnpassungsbedarfimHinblickaufdenVertragvonLissabonbetroffener VorschriftendesGesetzesfindensichindennachfolgenden Nummern.ZurVermeidungvonWiederholungenwirdauch fürdiesenaspektimfolgendenineinzelbegründungenzu Vorschriften,diesonstigeÄnderungenenthalten,voneiner gesonderten Erwähnung abgesehen. Zu Nummer 5 ( 3a) Nummer5bestimmt,dassauchsolcheStoffeundGemische,dienachdenneuenEinstufungskriterienderCLP-VerordnungüberdiebisherigenRegelungenhinausalsgefährlicheinzustufensind,alsgefährlichimSinnedesChemikaliengesetzesgelten.DieseRegelungistinsbesondereerforderlich,ummitdenandieEinstufungalsgefährlich anknüpfendenrechtsverordnungsermächtigungendeschemikaliengesetzesallestoffeerfassenzukönnen,dienach neuemrechtalsgefährlicheinzustufensind.andererseits istesimsinnedertransparenzundanwenderfreundlichkeitdesdernationalenrechtsetzungzugeordnetenübergangsrechtsnachartikel61derclp-verordnungzweckmäßig,grundsätzlichdiebestehendengefährlichkeitsmerkmalein 3aAbsatz1zubelassen,dadasfortbestehendenationaleRechtindiesemBereichgeradedazudient,dienoch bis2015fürgemischeinersterliniemaßgeblichenundfür StoffeparallelzudenneuenVorschriftenzuerfüllendenalten Regelungen fortzuführen. UnterBerücksichtigungvonStrukturundRegelungsinhalt derimchemikaliengesetzzurdurchführungderclp-verordnunggetroffenenregelungenwirddieverweisungauf dieclp-verordnungzurvermeidungreinformellveranlassten, künftigen Änderungsbedarfs gleitend ausgestaltet. Zu Nummer 6 ( 3b) BegriffsumstellungvonZubereitungaufGemisch (s.o.teila AbschnittIVNummer4sowieBegründungzudenNummern 2 und 3). Zu Nummer 7 (Zweiter Abschnitt) DerZweiteAbschnittwirdumRegelungenzudenAufgaben derbundesbehördenbeimvollzugderclp-verordnung ergänzt.dieüberschriftmussdementsprechendangepasst werden. Zu Nummer 8 ( 4) DurchdieÄnderungendes 4werdendiefürdieBeteiligungderBundesbehördenamVollzugderREACH-VerordnungentwickeltenRegelungenunterAnpassungandieTerminologiederCLP-VerordnungaufAufgabenimZusammenhangmitderCLP-Verordnungausgedehnt.DieseBehördenstruktur,nachderdieAufgabendesBundesbeim VollzugderVerordnungderBundesstellefürChemikalien übertragenwerden,diedabeimitdenfürbestimmtefachlichebereichezuständigenbewertungsstellenumweltbundesamt (UBA),BundesinstitutfürRisikobewertung (BfR) undbundesanstaltfürarbeitsschutzundarbeitsmedizin (BAuA)zusammenwirktundbeiBedarfnochandereFachbehördeneinbezieht,hatsichbewährt.DieZuweisungsowohlderREACH-alsauchderCLP-AufgabenaneineeinheitlicheBehördenstrukturträgtderengeninhaltlichenVerzahnungderbeidenVerordnungenRechnung.Sieentspricht zugleichderinstitutionellenverbindungdesvollzugsder beidenverordnungenaufeu-ebene,aufderebenfallsdie ECHAundihreAusschüsse,dasregelmäßigeTreffenderzuständigenBehörden ( CARACAL CompetentAuthoritiesforREACHandClassificationandLabelling)sowieder gemeinsameregelungsausschussderbeidenverordnungen fürbeiderechtsaktegleichermaßenzuständigsind.dieinhaltlichekernaufgabederbundesbehördenbeiderdurchführungderclp-verordnung,nämlichdiemitwirkungan derharmonisierteneinstufungundkennzeichnungnachartikel37absatz1warüberdiesbereitsalsgegenstandder REACH-VerordnungdurchdasREACH-Anpassungsgesetz dieserbehördenstrukturzugewiesenworden ( 5Absatz1 Nummer4);diebetreffendeEU-Regelungistdurchdie CLP-VerordnunglediglichvonderREACH-Verordnungin die CLP-Verordnung übernommen worden.

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