REACH und Kunststoffrecycling der aktuelle Stand. aktuelle Stand. Lars Tietjen. 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen
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- Guido Messner
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1 REACH und Kunststoffrecycling t der aktuelle Stand Lars Tietjen Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 1
2 REACH und Kunststoffrecycling Hinweise zu Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-VO REACH-VO aktuelle Entwicklungen CLP-VO aktuelle Entwicklungen Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 2
3 REACH und Kunststoffrecycling 1. Klärung der Rolle 2. Aufgaben 3. Ergebnisse UFOPLAN-Projekt REACH und Kunststoffrecycling 4. ECHA-Leitfaden Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 3
4 (Teil-)Ausnahmen REACH Art. 2 Abs. 1 (Radioaktive Stoffe, Transitverkehr etc., nicht isolierte Zwischenprodukte, Transport) Art. 2 Abs. 2 (Abfallausnahme) Art. 2 Abs. 3 ( Landesverteidigung ) Art. 2 Abs. 5-6 (Arzneimittel, itt Lebensmittel, Futtermittel) Art. 2 Abs. 7, lit a/b (Anhang IV und Anhang V) Art. 2 Abs. 7, lit. c (R ( Reimport ) Art. 2 Abs. 7, lit d ( Rückgewinnung ) At Art. 2Abs. 8(I8 (Isolierte Zwischenprodukte) Art. 2 Abs. 9 (Polymere, aber Pflichten für die Monomere) Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 4
5 Abfallerzeuger Stoff/ Gemisch/ Erzeugnis Verwendung Abfall REACH-Rolle: Nachgeschalteter Anwender ggf. Hersteller bezüglich eingesetzter Stoffe/Gemische Keine REACH-Pflichten bezüglich Rückgewinnung (Aber Informationsweitergabe an Verwerter ist wichtig; Püf Prüfung, ob bverwertung durch hexpositionsszenarien i abgedeckt) Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 5
6 Entsorger/Verwerter Abfall Verwertung /Entsorgung?? Abfall Produkt REACH-Rolle hängt ab vom Ergebnis: Abgabe als Abfall: Keine REACH-Pflichten (aber Weitergabe von relevanten Informationen wichtig) Abgabe als Produkt: Hersteller im Sinne der REACH-VO 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen
7 Verwerter REACH und Kunststoffrecycling der aktuelle Stand Abfall Aufbereitung Produkt Registrierungspflicht? Art. 6 REACH-VO >1 t/jahr (je Stoff) Ausnahmen von der Registrierungspflicht? Siehe Art. 2 REACH-VO Andere REACH-Pflichten Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 7
8 REACH-Pflichten Registrierung (Erweitertes) Sicherheitsdatenblatt Informationspflichten in der Lieferkette für nicht gefährliche Stoffe/Gemische Besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen Zulassung und Beschränkung (Stoffsicherheitsbericht nachgeschalteter Anwender) + Pflichten nach CLP-VO 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen
9 Art. 2, Abs. 7, lit. d REACH-VO Art. 2 Abs. 7 (lit d.) REACH-VO Ausgenommen von den Titeln II, V und VI sind [ ] d) nach Titel II registrierte Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die in der Gemeinschaft zurückgewonnen werden, wenn i) der aus dem Rückgewinnungsverfahren hervorgegangene Stoff mit dem nach Titel II registrierten Stoff identisch ist und ii) dem die Rückgewinnung durchführenden d Unternehmen die in den Artikeln 31 oder 32 vorgeschriebenen Informationen über den gemäß Titel II registrierten Stoff zur Verfügung stehen. Titel II: Registrierung von Stoffen; Titel V: Nachgeschaltete Anwender; Titel VI: Bewertung Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 9
10 Pflichten (nach) der Vorregistrierung Abfall Stoff/ Gemisch Erzeugnis (Registrierung) Zulassung Beschränkung Einstufung und Kennzeichnung Art. 7 (Registrierung; Notifizierung) Informationspflichten Beschränkungen Gefährlich : Sicherheitsdatenblatt (Art. 31) Nicht gefährlich : Informationspflichten (Art. 32) Gefährlich: Im Sinne der RL 67/548/EWG; RL 1999/45/EG bzw. CLP-VO 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen
11 Wie bekommt man die Informationen? Nötige Informationen Stoff registriert? Stoff identisch? Informationen nach Art. 31 bzw. 32 Einstufung und Kennzeichnung Relevante Verunreinigungen Art. 2 Abs. 7 (lit d.) REACH-VO Ausgenommen von den Titeln II, V und VI sind [ ] d) nach Titel II registrierte Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die in der Gemeinschaft zurückgewonnen werden, wenn i) der aus dem Rückgewinnungsverfahren hervorgegangene Stoff mit dem nach Titel II registrierten Stoff identisch ist und ii) dem die Rückgewinnung durchführenden Unternehmen die in den Artikeln 31 oder 32 vorgeschriebenen Informationen über den gemäß Titel II registrierten i t Stoff zur Verfügung stehen Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 11
12 Wie bekommt man die Informationen? 1. Stoff registriert? Datenbank der ECHA, SIEF-Kommunikation, Sicherheitsdatenblatt Hersteller, Dialog mit anderen Akteuren 2. Stoff identisch? Prüfen auf Basis der Informationen aus 1. und den Leitlinien zur Ermittlung und Benennung von Stoffen im Rahmen von REACH 3. Einstufung und Kennzeichnung Informationen aus 1.; eigene Erkenntnisse; Legaleinstufungen g etc. 4. Relevante Verunreinigungen Informationen aus 1.; eigene Erkenntnisse; 5. Informationen nach Art. 31 bzw Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen Neue Pflicht; Bisher auch schon notwendig
13 Informationen nach Art. 32 (Registriernummer (unter bestimmten Voraussetzungen), wenn verfügbar) Informationen im Hinblick Zulassung/Beschränkung Sachdienliche Informationen im Hinblick Risikomanagementmaßnahmen Voraussetzung: Stoff/Gemisch ist hinreichend charakterisiert Nötige Informationen sind (nach Registrierung des Stoffes) in der Regel über ECHA-Datenbank verfügbar Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 13
14 Informationen nach Art. 31 Wie kommt man an die notwendigen Informationen? ECHA-Datenbank Sicherheitsdatenblätter Technische Datenblätter Stoffdatenbanken Literatur Zusammenarbeit/Dialog mit anderen Akteuren Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 14
15 Art. 31 Sicherheitsdatenblatt (SDB) I Sicherheitsdatenblatt erforderlich: Stoff bzw. das Gemisch erfüllt die Kriterien für die Einstufung als gefährlich (Lieferant muss SDB zur Verfügung stellen) Gemisch enthält bestimmte t Anteile gefährlicher h Stoffe (Lieferant muss auf Verlangen SDB zur Verfügung stellen) wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist (im Regelfall sind es auch gefährliche Stoffe) für besonders besorgniserregende Stoffe von der Kandidatenliste (im Regelfall sind es auch gefährliche Stoffe) Hinweis[Vgl [Vgl imAnhangVIzurRL67/548/EWG] Für die Einstufung und Kennzeichnung sind Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile von Stoffen zu berücksichtigen! Neue Regelung; entspricht der bisherigen Regelung 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen
16 Erweitertes Sicherheitsdatenblatt Leitfaden Extending the SDS Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 16
17 Erweitertes Sicherheitsdatenblatt Art. 31 Abs. 7 REACH-VO Jeder Akteur der Lieferkette, der einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 oder 37 zu erstellen hat, fügt die einschlägigen Expositionsszenarien (gegebenenfalls einschließlich Verwendungsund Expositionskategorien) dem die identifizierten Verwendungen behandelnden Sicherheitsdatenblatt als Anlage bei, einschließlich der spezifischen Bedingungen, die sich aus der Anwendung des Anhangs XI Abschnitt 3 ergeben. Neue Regelung; entspricht der bisherigen Regelung Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 17
18 UFOPLAN-Projekt REACH und Kunststoffrecycling Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 18
19 UFOPLAN-Projekt REACH und Kunststoffrecycling Auftraggeber: Umweltbundesamt, verschiedene Verbände und Unternehmen Auftragnehmer Ökopol GmbH Zielsetzung: Analyse der REACH Anforderungen an die Akteure des Kunststoffrecycling anhand von 8 ausgewählten Fallbeispielen Ableitung von Handlungsempfehlungen an die Marktakteure [Erstellung eines Leitfadens] => Schwerpunkt im Bereich sachgerechter Informations- und Dokumentationsroutinen (Stoffidentität und Vorregistrierung nicht (mehr) im Untersuchungsfokus) 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen
20 UFOPLAN-Projekt REACH und Kunststoffrecycling Leitfaden ng%20 _%20Handreichung.pdf gp Abschlussworkshop im Bundespresseamt htm Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen
21 Wichtige Klärungen für Nutzer von Art. 2 Abs. 7 lit. d REACH-VO im Rahmen Erstellung ECHA-Leitfaden Keine Registrierungsnummer nötig (im SDS, bei Informationen nach Art. 32) Im Anhang zum SDS muss kein Expositionsszenario geliefert werden Stoffidentität nicht gekoppelt an Risikoprofil Verwendung muss von der Registrierung g des Originalmaterials nicht abgedeckt sein Hinreichende Informationen zur sicheren Verwendung müssen geliefert werden Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 21
22 ECHA-Leitfäden Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 22
23 Einstufung und Kennzeichnung für Kunststoffrecycler t nach hclpvo CLP-VO 1. Kurze Einführung E+K 2. CLP-Verordnung 1. Was ist neu? 2. E+K-Verzeichnis 3. Hinweise zur E+K für Recycler Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 23
24 Warum Einstufung und Kennzeichnung? Information über gefährliche Eigenschaften von Chemikalien für Anwender (auch private Verbraucher!) Rechtsfolgen im Chemikalienrecht: Z.B. Sicherheitsdatenblatt Z.B. Expositionsanalyse im Rahmen des Stoffsicherheitsberichts nach REACH-VO Nutzung für andere Rechtsbereiche Das Impact Assessment ( Analysis of the Potential Effects of the Proposed GHS Regulation on Its EU Downstream Legislation; Commission Services, August 2006) nennt 23 EU-Regelungen, die Einstufung aufgreifen. [Z.B. Seveso-II-Richtlinie] Im deutschen Recht z.b. auch die Regelung zur Wassergefährdungsklasse (WGK) Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 24
25 Einstufung und Kennzeichnung ist keine neue Aufgabe Bisher geregelt in RL 67/548/EWG ( Stoffrichtlinie ) i RL 1999/45/EG ( Zubereitungsrichtlinie ) Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, TRGS Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 25
26 CLP-Verordnung VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung g( (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom , S. 1) Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 26
27 Was ändert sich? GHS-Piktogramme Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 27
28 Was ändert sich? GHS-Piktogramme und Gefahrensymbole nach RL 67/548/EWG Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 28
29 Vergleich RL 67/548/EWG; CLP-VO Bei Einstufung: R- Sätze Gefahrenhinweise (z.b. R50) (z.b. H 400 Sehr giftig für Wasserorganismen) Bei Kennzeichnung: Symbol, Symbol, R- und S-Sätze, Signalwort, Gefahrenhinweis weitere Informationen Sicherheitshinweise, weitere Informationen Signalwort: Gefahr, Warnung 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen
30 Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Titel XI, Art REACH-VO inzwischen i gestrichen) (ersetzt durch Art CLP-VO) Meldung der Einstufungen und Kennzeichnungen ( [ ]) von allen registrierungspflichtigen Stoffen nach REACH, die in Verkehr gebracht werden und alle gefährlichen Stoffe, die in Verkehr gebracht werden (ohne Mengenschwelle) Wer? Hersteller oder Importeur bzw. Gruppe von Herstellern oder Importeuren Ergeben sich aus der Meldung [ ] für denselben Stoff unterschiedliche Einträge [ ], so bemühen sich die Anmelder und Registranten nach Kräften um eine Einigung über den Eintrag in das Verzeichnis. [Art. 41 CP- VO] 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen
31 Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Kunststoffrecycler (Hersteller) Polymer (nicht registrierungspflichtig, meist nicht gefährlich) meist keine Pflicht zur Meldung ins E+K-Verzeichnis Monomer im Polymer eingebaut (grundsätzlich registrierungspflichtig (Art. 6 Abs. 3 REACH-VO), aber kein in Verkehr bringen des Monomers meist keine Pflicht zur Meldung ins E+K-Verzeichnis Gefährliche Stoffe im Polymer Pflicht zur Meldung ins E+K- Verzeichnis Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 31
32 Hinweise zu E+K für Kunststoffrecycler Berücksichtigung von Verunreinigungen (es gilt nicht die 80:20 Regel!) Eventuelle Meldepflichten ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis beachten Abfall unterliegt nicht der CLP-VO (TRGS 201 bei Einstufung nach altem Recht berücksichtigen) Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 32
33 Vorgehen Einstufung Klärung der stofflichen Zusammensetzung (auch Verunreinigungen bis Berücksichtigungsgrenze) Einstufung der Komponenten bekannt? (Insbesondere harmonisierte Einstufung nach Anhang VI CLP-VO) Daten zu den Stoffen bekannt? (Recherche nötig) Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 33
34 Weitere Informationen zu E+K: Bundeshelpdesk Umweltbundesamt ECHA Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen
35 Aktuelles zur REACH-VO Änderungsverordnungen g 2011 Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Acrylamid) Verordnung (EU) Nr. 253/2011 der Kommission vom 15. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XIII Verordnung (EU) Nr. 252/2011 der Kommission vom 15. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang I Verordnung (EU) Nr. 207/2011 der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (Diphenylether- Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat PFOS) Verordnung (EU) Nr. 143/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 35
36 Auszug Anhang XIV Verordnung (EU) Nr. 143/ Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 36
37 Aktuelles zur REACH-VO ECHA 2011 Leitfäden Leitfäden zur Zulassung veröffentlicht Überarbeiteter Leitfäden zu Erzeugnissen p _ de.htm Veröffentlichung von Informationen aus Registrierungen (Ende April zu 3411 Stoffen) europa eu/registered/registered sub aspx 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen
38 Aktuelles zur CLP-VO CLP-VO Verordnung g( (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Veröffentlichung Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis geplant für Sommer 2011 Leitlinien Guidance on labelling and packaging in accordance with Regulation (EC) 1272/ Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 38
39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Lars Tietjen Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 39
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