Mag. Ljiljana Zlatojevic, Verein Frauentreffpunkt / Frauenberatung Salzburg

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2 Das internationale Familienrecht Internationale Zuständigkeit der Gerichte Beantwortet die Frage, ob eine Rechtssache mit Auslandsbezug von einem inländischen Gericht entschieden werden darf bzw. muss Rechtsquellen: JN, EuFam-VO, EuGVVO (ab 20 EuUVO), Grundsatz prior temporis (Art 9 EuFam-VO, Art 2 EuUVO, ZPO) Anwendbares Recht Das materielle Recht welches Staates anzuwenden (Verfahrensrecht nicht) Rechtsquellen im Wesentlichen: - IPRG (beachte Rück- und Weiterverweisung 5, ordre public 6) - Internationale und bilaterale Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen nach nationalem Recht ( 6 IPRG,Judikatur) 2

3 Das internationale Familienrecht Anerkennung ausländischer Entscheidungen Vollstreckung der Entscheidungen Verfahrenshilfe (VH-ÜbermG) Möglichkeit, den Antrag auf Verfahrenshilfe für Verfahren im anderen Mitgliedsland bei öst. Gerichten einzureichen, wenn gew. Aufenthalt Sowohl EU (RL) als auch Europarat-Mitglieder 3

4 Ehewirkung, Ehegüterrecht Internationale Zuständigkeit Wenn gleichzeitig mit Scheidungsverfahren, dann das für Scheidung zuständige Gericht ( 76a JN), dh entweder nach EuFam-VO 2003 (EG-VO Nr. 220/2003) oder 76 Abs. 2 JN Für Unterhaltssachen ist auch nach EuGVVO zu beurteilen Für außerstreitige Ehesachen (einver. Scheidung, Aufteilung, Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb) ist nach 4a JN zu beurteilen Anwendbares Recht Voraussetzung: Ehe muss nach diesem Recht bestehen 8 IPRG persönliche Eherechtswirkung (zb Unterhaltspflicht) 9 IPRG ehegüterrechtliche Rechtswirkungen (zb Eheverträge) 20 IPRG Eheauflösung und Folgen (auch Aufteilung) 4

5 Unterhalt I Internationale Zuständigkeit EuGVVO (EG-VO Nr. 44/200), ab 20 EuUVO (EG-VO 4/2009) LGVÜ im Verhältnis EU und EFTA (Island, Norwegen und Schweiz) Beide Rechtsquellen regeln die Unterhaltsansprüche aus allen familienrechtlichen Verhältnissen Einstweilige Maßnahmen auch vor öst. Gerichten (Art 3 EuGVVO) Antrag betr. gleichen Anspruch nicht zulässig, nur Abänderungsantrag Nationales Internationales Zivilverfahrensrecht: Ehegattenunterhalt 76 Abs. 2 ivm 76a JN Kindesunterhalt 0 Abs. JN Prioritätsgrundsatz (Streitanhängigkeit nach Art 27 EuGVVO, betr. Drittstaaten ZPO wenn Anerkennungsprognose positiv) 5

6 Unterhalt II Anwendbares Recht Ehegattenunterhalt Unterhaltspflicht während aufrechter Ehe - 8 IPRG Personalstatut nach dem Zeitpunkt der Sachverhaltssituation Unterhalt nach der Scheidung - 20 Abs. ivm 8 IPRG Personalstatut nach dem Zeitpunkt der Scheidung Keine Rechtswahl zulässig Kindesunterhalt Haager Unterhaltsstatutübereinkommen hat Vorrang Für Kinder unter 2 Jahren, knüpft an gew. Aufenthalt an, umfasst auch gesetzliche Vertretung des Kindes Für andere Sachverhalte 24, 25 IPRG, zb wenn kein gew. Aufenthalt in Österreich Im Provisonalverfahren immer österr. Recht maßgebend 6

7 Anerkennung Unterhalt III Art 33 Abs. EUGVV in anderen MSt automatisch anerkannt Art 34 - ausnahmsweise Versagung der Anerkennung (zb ordre public) Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen betr. Kinder (Relevanz zb Türkei) Auslandsunterhaltsgesetz (derzeit relevant für USA, Kanada, Australien) umfasst alle Unterhaltsansprüche erleichtert die Geltendmachung New Yorker Unterhaltsübereinkommen erleichtert nur die Geltendmachung der Ansprüche, regelt nicht die Annerkennung Nationales Recht ( 79 ff EO, wenn Gegenseitigkeit, ansonten neues Verfahren) 7

8 Familienleistungen Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe Öst. StaatsbürgerInnen, niederlassungsberechtigte (NAG), asylberechtigte oder uu subsidiärschutzberechtigte Elternteile und Kinder Bei EU-relevanten Sachverhalten auch EG-VO Nr.408/7 (EG- Verordnung über Soziale Sicherheit) Unterhaltsvorschuss Unterhaltsvorschussgesetz (öst. Staatsbürgerschaft - EWR- BürgerInnen sind gleichgestellt - oder staatenlos) EU-relevante Sachverhalte auch EG-VO Nr.408/7 (derzeit noch in Geltung) Anspruch haben StaatsbürgerInnen eines Mitgliedstaates und deren Familienangehörige (uu auch Drittstaatsangehörige) 8

9 Auflösung der Ehe I Internationale Zuständigkeit nach EuFam-VO 2003 (Ausnahme Dänemark) zu beurteilen, dh entweder gew. Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit, daher auch für Drittstaatsangehörige. Scheidungsfolgen (zb Vermögensaufteilung) nicht umfasst Einstweilige Maßnahmen auch vom nichtzuständigen Gericht möglich ( 20 EuFam-VO) Wenn EU-rechtlich nicht relevant dann nach 76 Abs 2 bzw. 4a JN zu beurteilen 9

10 Auflösung der Ehe II Anwendbares Recht Voraussetzung: Ehe muss nach öst. Recht bestehen 20 ivm 8 IPRG Eheauflösung und Folgen (auch Aufteilung) Rechtswahl nicht zulässig Anerkennung ausländischer Entscheidungen Art. 2 ff EuFamVO 97 und 98 AußStrG nicht obligatorisch Nichtanerkennung kann auch beantragt werden ( 99 AußStrG) 0

11 Elterliche Verantwortung (Obsorge, Besuchsrecht) I Internationale Zuständigkeit nach EuFam-VO 2003 zu beurteilen, dh grundsätzlich gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes unabhängig von Staatsangehörigkeit Einstweilige Maßnahmen auch vom, in der Hauptsache nichtzuständigen Gericht möglich (Art 20 EuFam-VO) MSÜ (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen) innerhalb EU nicht mehr relevant, aber Schweiz und Türkei Mitgliedsparteien grundsätzlich Aufenthaltszuständigekit Wenn EU-rechtlich nicht relevant dann nach 0 JN

12 Elterliche Verantwortung Auflösung der Ehe (Obsorge, Besuchsrecht) II Anwendbares Recht 24, 25 Abs. 2 IPRG Personalstatut des Kindes Haager Minderjährigenschutzübereinkommen (Heimatsstaat, bei Schutzmaßnahmen das innerstaatliche Recht) Anerkennung ausländischer Entscheidungen Art. 2 ff EuFamVO (ipso iure) 2 bis 6 AußStrG Haager Minderjährigenschutzübereinkommen 2

13 Das Österreichische und Auflösung der Ehe Europäische Fremdenrecht Rechtsmaterie Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht Fremdenpolizeirecht (Einreise, Aufenthaltsbeendigung) Asylrecht Staatsbürgerschaftsrecht Ausländerbeschäftigungsrecht (Zugang zum Arbeitsmarkt) Gemeinschaftliches Fremdenrecht (EU) 3

14 Aufenthalts- und Auflösung der Ehe Niederlassungsrecht Aufenthaltstitel ( 8 NAG) Dauerhafte Niederlassung < > vorübergehender Aufenthalt Niederlassungsbewilligungen NB Schlüsselkraft NB ausgenommen Erwerbstätigkeit NB unbeschränkt NB beschränkt NB Angehörige Familienangehörige (Familienangehörige öst. StaatsbürgerInnen) Daueraufenthalt EG (dokumentiert das unbefristete Aufenthaltsrecht) Daueraufenthalt Familienangehörige Aufenthaltsbewilligung vorübergehender Aufenthalt zu bestimmten Zweck (Studierende, SchülerInnen, ForscherInnen,...) - 58 bis 69a 4

15 Aufenthalts- und Auflösung der Ehe Niederlassungsrecht - Definitionen Familienangehörige ( 2 Abs. Z 9) Ehegatte und eingetragene Partner (älter als 2) oder minderjähriges Kind (auch Adoptiv- und Stiefkinder) Unterhaltsanspruch ( 2 Abs 2 Z 3): Nachweis der Unterhaltsmittel nach Rechtsgrundlage und nach tatsächlicher Höhe und der tatsächlichen Lesitung Aufenthaltsehe /Aufenthaltspartnerschaft ( 30) wenn Ehegatten und eingetragene Partner das gemeinsame Familienleben nicht führen, dürfen sich auf diese Ehe oder EP berufen Aufenthaltsadoption ( 30 Abs. 2) Adoptivkinder dürfen sich auf Adoption nicht berufen, wenn ausschließlich wg. Aufenthaltstitel Zwangsehe / Zwangspartnerschaft ( 30a) wurde eine Person gezwungen, eine Ehe oder EP zu begründen, kann sich nicht auf diese Ehe / EP berufen ev. Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz 5

16 Auflösung der Ehe Versagungsgründe Aufrechtes Aufenthaltsverbot (auch eines anderen EWR-Staates), Ausweisung, Aufenthaltsehe/adoption, Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts, keine Bestrafung wg. illegaler Einreise Erteilungsvoraussetzungen Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ( ) Aufenthalt den öffentlichen Interessen nicht widerstreitet Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft Krankenversicherungsschutz und gesicherter Lebensunterhalt Feste und regelmäßige Einkünfte (Ausgleichszulagerichtsätze), werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert ( Abs 5) durch Aufenthalt die int. Beziehung Österreichs nicht beeinträchtigt Erfüllung der Integrationsvereinbarung (bei Verlängerung) Erstantrag im Ausland einzubringen (Ausnahmen 2 Abs. 2) 6

17 Vorliegen eines Auflösung der Ehe Erteilungshindernisses ( Abs 3) Trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (ausgenommen Aufenthaltsverbot und Aufenthaltsehe/adoption), kann Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens isd Art 8 EMRK geboten ist. Folgende Kriterien zu berücksichtigen: -Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts, Bestehen des Familienlebens, Schutzwürdigkeit des Privatlebens, Grad der Integration, Bindung zum Heimatstaat, Unbescholtenheit, Verstöße gegen öffentliche Ordnung, wann Familienleben begründet In diesen Fällen ist auch Inlandsantragsstellung (bei Erstanträgen) möglich, wenn die Ausreise nachweislich nicht möglich oder zumutbar ist. Ein Zusatzantrag bis zur erstinstanzlichen (!) Entscheidung notwendig. Wenn bestimmte Verfahrensvoraussetzungen (zb persönliche Antragsstellung, fehlende Urkunden) nicht vorliegen, kann in diesen Fällen Heilung des Mangels zugelassen werden Zusatzantrag bis zur erstinstanzlichen Entscheidung notwendig. 7

18 Auflösung der Ehe Familienzusammenführung ( 46) Wenn Zusammenführende Drittstaatsangehörige ist und eine Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft, oder einen Aufenthaltstitel Daeuraufenthalt-EG, oder Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, oder Niederlassungsbewilligung beschränkt und Integrationsvereinbarung erfüllt innehat, oder Asylberechtigt ist und Familienzusammenführung nach AsylG nicht möglich, ist deren Familienangehörigen eine Niederlassungsbewilligungbeschränkt zu erteilen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein und ein Quotenplatz vorhanden. 8 Wenn Zusammenführende eine NB-ausgenommen Erwerbstätigkeit hat, ist den Familienangehörigen der gleiche AT quotenpflichtig zu erteilen. Wenn Zusammenführenden eine Niederlassung im Anschluss an Aufenthaltsbewilligung Forscher erteilt wird, ist deren FamA eine NBbeschränkt quotenfrei zu erteilen. In Österreich geborene Kinder: erste 6 Monate sichtvermerksfrei. Art und Dauer des Aufenthaltstitel grundsätzlich nach Mutter ( 23 Abs. 4)

19 9 Auflösung der Ehe Familienzusammenführung ( 46, 47) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Familienlebens ( Abs. 3) auch eine quotenfreie NB-beschränkt möglich > Zusatzantrag notwendig Familienangehörigen ist im Anschluss eine NB-unbeschränkt zu erteilen. Wenn Zusammenführende öst. StaatsbürgerInnen, oder EWR bzw. Schweizer- BürgerInnen, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind ist deren Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel Familienangehörige zu erteilen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und Integrationsvereinbarung müssen erfüllt sein. Die Erteilung ist quotenfrei. Sonstigen Angehörigen (erwachsene (Stief)Kinder, LebensparatnerInnen, sonstigen Verwandten, die vom Zusammenführenden im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder Pflege durch Zusammenführenden brauchen) können eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung Angehörige erteilt werden. Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.

20 20 Auflösung der Ehe Aufenthalt aus humanitären Gründen Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, kann trotz des Vorliegens eines Erteilungshindernisses (ausgenommen Aufenthaltsverbot und Aufenthaltsehe/adoption) eine NB-beschränkt oder NB unbeschränkt (wenn Integrationsvereinbarung erfüllt ist) erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens geboten ist ( 44 Abs. 3). (Diese Möglichkeit ist insbesondere für Personen, deren Asylantrag abgewiesen wird relevant) Möglichkeit, den Aufenthalt bei längerer Aufenthaltsdauer (seit dem ) zu legalisieren. Kriterien: Integration, Deutschkenntnisse, Ausbildung, Beschäftigung ( 44 Abs 4). Die Aufenthaltstitel nach 44 Abs 3 und 4 können auf Antrag oder von Amts wegen erteilt werden (wenn im Asylverfahren über Unzulässigkeit der Ausweisung ausgesprochen wurde. Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz ( 69a): insbesondere wichtig für Opfer von Menschenhandel und Prostitution und Opfer von Gewalt (Einstweilige Verfügung). Möglichkeit eine NB-unbeschränkt ( 43 Abs 3)

21 Eingeständiges Niederlassungsrecht von Auflösung der Ehe Familienangehörigen ( 27) Familienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht (Aufenthaltsbewilligung nicht), dh wenn die Voraussetzungen für Familienzusammenführung nicht mehr vorliegen (zb Scheidung), ist ihnen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn allgemeine Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind ( 27) Trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (ausgenommen Aufenthaltsverbot) ist Familienangehörigen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, bei Tod des Ehegatten oder Eltern Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten Aus besonderes berücksichtigungswürdigen Gründen (insbesondere Opfer von Zwangsehen und Gewalt oder Verurteilung des Ehegatten) Zur Wahrung dieser Rechte sind die Umstände der Behörde unverzüglich zu melden, längstens binnen einem Monat bekannt zu geben. 2

22 Das gemeinschaftliche Auflösung der Ehe Aufenthaltsrecht EWR-BürgerInnen und deren Familienangehörige haben unter bestimmten Voraussetzungen das Aufenthaltsrecht aufgrund des EU-Rechts, welches von Behörden lediglich dokumentiert wird. Beachte: Aufenthaltsrecht der BürgerInnen der neuen EU-Mitgliedsstaaten ist gleich, betr. Zugang zum Arbeitsmarkt gelten Übergangsregelungen Dokumentation des Aufenthaltsrechts der EWR-BürgerInnen, für mehr als drei Monate Anmeldebescheinigung (EWR-BürgerInnen, 53) Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (für Drittstaatsangehörige, 54) Dokumentation des Daueraufenthaltsrechts Bescheinigung des Daueraufenthalts (EWR-Bürger, 53a) Daueraufenthaltskarte (Drittstaatsangehörige, 54a) 22

23 Auflösung der Ehe Zugang zum Arbeitsmarkt Folgende Aufenthaltstitel umfassen freien Zugang zum Arbeitsmarkt: Daueraufenthalt-EG Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt Niederlassungsbewilligung-Schlüsselkraft (für bestimmten Arbeitsplatz) Alte Aufenthaltstitel (Niederlassungsnachweis, unbefristete Niederlassung) >> Familienangehörige von ÖsterreicherInnen und von EWR-BürgerInnen mit einem Aufenthaltstitel sind vom dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen. >> Asylberechtigte und Personen mit subsidiären Schutz nach dem Asylrecht haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. >> Drittstaatsangehörige mit anderen Aufenthaltstitel brauchen zusätzlich eine Arbeitsgenehmigung nach dem AuslBG. 23

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