Leitlinien für die Mediation beim Güterichter in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein Geltung ab
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- Reinhardt Lichtenberg
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1 Leitlinien für die Mediation beim Güterichter in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein Geltung ab Vorbemerkung In der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein wird seit dem Jahr 2006 gerichtliche Mediation angeboten. Dieses Angebot wird ab 1. Januar 2013 auf der Grundlage des am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch sog. Güterichter/innen fortgeführt. Die in den Geschäftsverteilungsplänen bestimmten Güterichter/innen im Sinne des 54 Abs. 6 ArbGG können alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation" einsetzen. Vor dem Hintergrund der Erfolge des Angebots gerichtlicher Mediation wird der Schwerpunkt auf dem Angebot von Konfliktbeilegung mit der Methode der Mediation liegen. Daher wird die Kurzbezeichnung Mediation beim Güterichter verwendet. 2. Grundsätze a. Die Mediation bezweckt, den Parteien eine Wiederaufnahme der durch die Konflikteskalation unterbrochenen Kommunikation zu ermöglichen. Anders als das streitige Verfahren orientiert sich Mediation nicht an den geltend gemachten Rechtspositionen, sondern an den Interessen der Beteiligten. Der Gang des Verfahrens wird daher auch vorrangig durch diese bestimmt und nicht durch die Maßstäbe der staatlichen Rechtsordnung. b. Voraussetzung der Mediation vor dem Güterichter ist, dass sich die Parteien eines rechtshängigen Gerichtsverfahrens dahin verständigt haben, dass das Verfahren zum Zwecke einer Mediation ausgesetzt werden soll ( 54 Abs. 6 ArbGG). c. Die Teilnahme an der Mediation beruht auf Freiwilligkeit. Alle Beteiligten, auch der/die Güterichter/in, haben jederzeit das Recht, die Mediation abzubrechen. d. Die Mediation findet in einem friedlichen, von gegenseitigem Respekt geprägten Rahmen statt. Jegliche Form von - auch verbaler - Gewalt wird vermieden. e. Der Inhalt der Mediationsgespräche ist vertraulich (s.u. Ziff. 4). f. Die Beteiligten verpflichten sich, alle für die Klärung der in der Mediation zur 1
2 Regelung anstehenden Punkte relevanten Informationen wahrheitsgemäß offenzulegen und alle notwendigen Unterlagen unverzüglich einzubringen. g. Der/die Güterichter/in, der die Mediation durchführt, darf in keiner Weise am streitigen Verfahren beteiligt sein. Dies ist von Gesetzes wegen sichergestellt ( 54 Abs. 6 ArbGG). Er/sie darf also nicht Entscheider/in im streitigen Verfahren sein, aber auch, soweit rechtlich durchsetzbar, nicht als Zeuge oder Zeugin über den Inhalt der Mediationsverhandlung vernommen werden. Dem/r Güterichter/in steht im Zivilprozess nach 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. 3. Durchführung des Mediationsverfahrens a. Aufgabe des/der Güterichters/in ist es, bei der Durchführung der Mediation für einen fairen Ablauf zu sorgen und im Falle einer gütlichen Einigung für eine rechtsbeständige Fassung eines protokollierten Vergleichs. Sind diese Ziele gefährdet, bricht der/die Güterichter/in die Mediation ab. b. Das Mediationsverfahren wird nur in Anwesenheit der Parteien bzw. bei juristischen Personen in Anwesenheit informierter und zum Abschluss einer Vereinbarung über den Gegenstand des Verfahrens berechtigter Vertreter durchgeführt. c. Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich. Dritte (z.b. Sachverständige, Zeugen, Personen in Ausbildung) können nur mit Zustimmung der Parteien hinzu gezogen werden. d. Mit Zustimmung der Parteien kann der/die Güterichter/in während oder außerhalb gemeinsamer Sitzungen Gespräche mit jeweils einer Partei führen (Einzelgespräche). Deren Inhalt wird der anderen Partei nur mit Zustimmung der im Einzelgespräch angehörten Partei mitgeteilt. e. Bei Bedarf ist Co-Mediation möglich. 4. Vertraulichkeit a. Äußerungen jeder Art (mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise) während des Mediationsverfahrens werden von dem/der Güterichter/in während und nach Abschluss des Mediationsverfahrens vertraulich behandelt. Der/die Gü- 2
3 terichter/in ist insbesondere nicht befugt, Informationen über den Inhalt des Mediationsverfahrens an das Prozessgericht oder andere Dritte weiterzugeben. Die Beendigung des Mediationsverfahrens zeigt der/die Güterichter/in zu den Gerichtsakten ohne Angaben von Gründen an. Vereinbarungsentwürfe oder Vereinbarungen der Parteien werden mit Einverständnis aller Parteien zu den Gerichtsakten geleitet. b. Die Parteien verpflichten sich, den/die Güterichter/in in einem Schiedsgerichtsoder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen/in für Tatsachen zu benennen, die ihm/ihr während des Mediationsverfahrens offenbart oder bekannt wurden, noch von ihm/ihr Aufzeichnungen oder Dokumente heraus zu verlangen. c. Der/die Güterichter/in verpflichtet sich - soweit gesetzlich zulässig - in einem Schieds- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeuge/in oder Sachverständige/r auszusagen, sofern er/sie nicht ausdrücklich von beiden Parteien von seiner/ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. In einem etwaigen Gerichtsverfahren hat er/sie alle bestehenden Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte auszuschöpfen. d. Parteien, die aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses verpflichtet sind, Dritte über Angelegenheiten des Mediationsverfahrens zu informieren, haben dies der anderen Partei und dem/der Güterichter/in vor dieser Vereinbarung offen zu legen. Soweit weitere Personen (Dritte) zu dem Mediationsverfahren hinzugezogen werden, sind sie in gleicher Weise wie die Parteien schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 5. Anwaltliche Vertretung a. Bei den Arbeitsgerichten und beim Landesarbeitsgericht ist eine Mediation beim Güterichter auch ohne anwaltliche Vertretung oder Vertretung durch eine nach 11 ArbGG zugelassene Person zulässig. In der Regel ist eine Vertretung empfehlenswert. b. Da die Parteien/Beteiligten in der Mediation eine eigenverantwortliche Lösung erarbeiten sollen, wandelt sich die Rolle des/der Anwalts/Anwältin allerdings vom/von der Vertreter/in zum/r Begleiter/in und Berater/in. Diesen und nicht 3
4 dem/der Güterichter/in obliegt regelmäßig die rechtliche Information ihrer Mandanten. 6. Pflichten des/der Güterichters/in a. Vor Beginn der Mediation informiert der/die Güterichter/in die Parteien über ihre Rolle und Aufgaben, den Ablauf des Verfahrens sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Mediationsverfahren. b. Der/die Güterichter/in unterstützt die Parteien in ihrem Bemühen, die Streitfragen zu erkennen, Lösungsoptionen zu erarbeiten und ihren Konflikt einvernehmlich zu regeln. Er/sie leitet das Mediationsverfahren. c. Die Parteien sind berechtigt, sich jederzeit anwaltlich beraten zu lassen. Sie können das Verfahren jederzeit unterbrechen oder beenden. d. Der/die Güterichter/in ist zu Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Er/sie unterstützt die Parteien (allparteilich) darin, ihre Interessen in angemessener Weise und in ausreichendem Umfang zu artikulieren. e. Der/die Güterichter/in informiert die Parteien unverzüglich über alle Umstände, die Zweifel an seiner/ihrer Unparteilichkeit wecken könnten ( 42 ff. ZPO). Hält er/sie sich selbst für befangen im Sinne der 42 ff. ZPO, zeigt er/sie dies den Parteien unverzüglich an und beendet die Mediation. 7. Beendigung des Mediationsverfahrens Das Mediationsverfahren endet a. mit einer abschließenden Vereinbarung über den Konfliktgegenstand insgesamt oder über einzelne Streitpunkte, sofern eine der Parteien oder der/die Güterichter/in der Auffassung ist, dass über die restlichen Bestandteile des Streitfalles keine Einigung erzielt werden kann, b. durch formfreie Erklärung einer oder beider Parteien gegenüber dem/der Güterichter/in, das Mediationsverfahren mit sofortiger Wirkung beenden zu wollen, oder 4
5 c. mit der Erklärung des/der Güterichters/in an die Parteien, dass er/sie aus bestimmten, von ihm anzugebenden Gründen das Mediationsverfahren als beendet betrachte. 8. Kosten des Mediationsverfahrens a. Für das Mediationsverfahren entstehen für die Parteien keine zusätzlichen Gerichtskosten. Sollten im Mediationsverfahren Sachverständige oder Zeugen hinzugezogen werden, werden diese Kosten den Parteien in Rechnung gestellt. b. Die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Mediationsverfahren tragen die Parteien. 9. Verwaltungsanweisungen a. Güterichter/innen i. Bei der Durchführung der gerichtlichen Mediation handelt es sich um eine Tätigkeit der Rechtsprechung. Reisen in Mediationssachen bedürfen wie in Rechtssachen nicht einer vorherigen Dienstreisegenehmigung. Kosten werden wie in Rechtssachen abgerechnet. ii. Als gerichtlicher Güterichter bzw. gerichtliche Güterichterin können die in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein tätigen Richter bzw. Richterinnen tätig werden, die sich zur Durchführung von gerichtlicher Mediation bereit erklärt haben und im Geschäftsverteilungsplan ihres Gerichtes als gerichtliche/r Güterichter/in ausgewiesen sind. Die Mediation kann auch in einem Verfahren stattfinden, das bei einem anderen Arbeitsgericht des Landes oder beim Landesarbeitsgericht anhängig ist b. Mediationsverfahren i. Mediationsgeeignete Verfahren Grundsätzlich sind alle Streitigkeiten mediationsgeeignet, wenn beide Parteien sich diesem Verfahren freiwillig stellen. Keine Art oder Gruppe von Streitigkeiten kann von vornherein als für die gerichtliche Mediation unge- 5
6 eignet ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Allerdings sind einer erfolgreichen Mediation in der Regel solche Streitigkeiten eher zugänglich, bei denen hinter dem vordergründig juristisch" geführten Rechtsstreit ein komplexeres Paket zwischenmenschlicher Zerstrittenheit aus psychologischen, soziologischen oder anderweitigen (auch ökonomischen) Gründen steht, die im Prozess allenfalls flüchtig angesprochen worden sind und die in einem streitigen Gerichtsverfahren nicht abgearbeitet" werden können. Tendenziell nicht geeignet sind Streitigkeiten, in denen den Beteiligten insbesondere institutionellen Beteiligten - vorrangig an der Klärung der Rechtslage gelegen ist. ii. Bei neu eingehenden Klagen oder Beschlussverfahren bzw. Berufungen und Beschwerdeverfahren (TaBV) einschließlich der Eilverfahren (Ga) sieht der/die Vorsitzende das Verfahren darauf hin durch, ob, es mediationsgeeignet erscheint. Ist dies der Fall, wird den Parteien ein entsprechender Vorschlag unterbreitet. iii. Wünschen alle Beteiligten eine gerichtliche Mediation oder erscheint ein Verfahren mediationsgeeignet, wird die Akte dem/der von den Parteien ausgewählte/n Güterichter/in zugeleitet. Diese/r teilt unverzüglich mit, ob er/sie das Verfahren für mediationsgeeignet hält und bereit ist, die Mediation zu übernehmen. Die/der zuständige Güterichter/in nimmt anschließend Kontakt zu den Prozessbevollmächtigten auf, um ihnen eine Mediation anzubieten. Sind beide Parteien mit einer Mediation einverstanden, wird dies in der Hauptakte vermerkt. iv. Nachdem die Parteien sich mit der Mediation einverstanden erklärt haben, ist im Streitverfahren ein Beschluss über das Ruhen des Verfahrens zu erlassen. Die Anordnung des Ruhens ist im elektronischen Aktenvorblatt zu vermerken. Das Verfahren wird sodann dem/der gerichtlichen Güterichter/in überwiesen. 6
7 v. Über Prozesskostenhilfegesuche hat der/die für das Streitverfahren zuständige Richter/in grundsätzlich vor Abgabe an den/die Mediationsabteilung zu entscheiden. In Ausnahmefällen kann nach Absprache mit den Prozessbevollmächtigten die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch für die Dauer des Mediationsverfahrens zurückgestellt werden. vi. Sobald das Ruhen des Streitverfahrens angeordnet und die Akte an den/die gerichtliche/n Güterichter/in überwiesen ist, wird das Mediationsverfahren im Ha- bzw. SHa-Register eingetragen. vii. Für das Mediationsverfahren wird ein Ha bzw. SHa-Heft angelegt. viii. Zur Erfassung der Mediationsverfahren und zur Unterstützung bei der Durchführung der Mediationssitzungen wird eine Geschäftsstelle für Mediation eingerichtet. ix. Die/der Güterichter/in bestimmt nach Absprache mit allen Beteiligten kurzfristig einen Mediationstermin und führt die (im Regelfall nicht länger als zwei- bis vierstündige) Verhandlung durch. x. Nach Abschluss des Mediationsverfahrens ist dieses im Register auszutragen. c. Verhandlung i. Die Mediationsverhandlung muss absolut vertraulich ablaufen. Mit den Beteiligten ist abzuklären, dass die von ihnen in der Mediation getätigten Äußerungen im streitigen Verfahren nicht verwertet werden dürfen. ii. Protokollführung 1. Ein Inhaltsprotokoll wird nicht erstellt. 2. Der/die Güterichter/in nimmt im Fall einer gütlichen Einigung einen protokollierten Vergleich auf. 3. Wünschen die Beteiligten bei erfolgreicher Mediation in der Mediationssitzung eine andersartige Erledigung (z. B. Klagerücknahme, beiderseitige Erledigungserklärung, Anerkenntnis, Verzicht u. ä., 7
8 aber auch etwa die Protokollierung eines abzuschließenden Vergleichs vor der/dem Streitrichter/in oder soll die Mediation auf Wunsch der Beteiligten ausnahmsweise in einem weiteren Termin fortgesetzt werden, so ist dem Rechnung zu tragen. iii. Nach Abschluss der Mediation wird die Verfahrensakte an den/die zuständige/n Streitrichter/in zur weiteren Bearbeitung oder Abschlussverfügung (Streitwert, Kosten etc.) zurückgegeben. Endete die Mediation ohne Einigung, wird dies in einem möglichst neutralen Vermerk (etwa: Die Mediation blieb ohne Erfolg" oder...ist gescheitert ), in der Hauptakte vermerkt. iv. Die Akten der Mediationsverfahren verbleiben in der Mediationsgeschäftsstelle. Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren. Diese Leitlinien treten am in Kraft und ersetzen die bisherige Mediationsrichtlinie für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein. Kiel, den Birgit Willikonsky 8
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