A. Ansprüche G gegen N

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1 Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, FB 11 Die freundlichen Nachbarn Gliederung A. Ansprüche G gegen N I. Ansprüche aus Vertrag (-) (beachte Prüfungsreihenfolge: - vertragliche Ansprüche - vertragsähnliche Ansprüche - dingliche Ansprüche -deliktische Asprüche - bereicherungsrechtliche Ansprüche II. Aufwendungsersatzanspruch G gegen N in Höhe von 600 aus GoA, 677, 683 S. 1, Geschäftsbesorgung: (+), jede (vertragl. oder tatsächl.) Tätigkeit; auch das Einsetzen einer Scheibe (NICHT: bloßes Unterlassen, Dulden, Gewährenlassen) 2. fremdes Geschäft Abgrenzung zum eigenen Geschäft über: Fremdgeschäftsführungswille a) Art des Geschäfts: hier objektiv fremdes Geschäft? Überprüfung des Hauses und Einbau des Fensters sollen weitere Schäden am Haus des N verhindern. Diese Geschäfte fallen in den Geschäftskreis des Eigentümers N mithin objektiv fremdes Geschäft (+) b) Fremdgeschäftsführungswille wird bei objektiv fremdem Geschäft vermutet (+) 3. Kein Auftrag oder sonstige Berechtigung a) Auftragsverhältnis?

2 hier: (-) b) sonstige Berechtigung? nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis? nach Rspr. besondere Ausprägung von 242, aus der gegenseitige Rücksichtnahmepflichten entspringen können, aber kein (gesetzliches) Schuldverhältnis 4. Berechtigung, 683 S. 1 Entspricht Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des N? (vgl. Wl. von 683 S. 1 BGB) a) Interesse: (Def.: objektiv nützlich, bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Geschäftsherrn) Schäden sollten abgewendet werden daher war Geschäftsführung des G zum Zeitpunkt der Übernahme für N objektiv nützlich und mithin in dessen Interesse b) wirklicher oder mutmaßlicher Wille zunächst wirklichen Willen prüfen (-), da N abwesend dann mutmaßlichen Willen prüfen Welchen Willen hätte N im Zeitpunkt der Übernahme - objektiv betrachtet - wohl geäußert? (mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlich der dem obj. Interesse entsprechende Wille anzunehmen; so BGH) Hier: N hätte Reparatur wohl gewollt (Verhinderung von Folgeschäden), daher(+) 5. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz, 670 BGB Aufwendungen = bewusste und freiwillige Vermögensopfer a) Ausgaben für die Scheibe: sind gemacht worden, durften nach den Umständen für erforderlich gehalten werden 2

3 Wertersatz in Höhe von 300 b) Ersatz der Arbeitskraft? Beauftragter wird grundsätzlich unentgeltlich tätigt ( 662) daher auch kein Wertersatz über 670 Ausnahme nach hm: soweit Tätigkeit in die berufliche Sphäre des Geschäftsführers fällt Rechtsgedanke des 1835 III BGB daher kann G nach h.m. 100 für seine Arbeitskraft verlangen (übliche Vergütung nach 632 II analog) (Ausnahme nach a.a.: nicht 1835 III heranzuziehen, sondern darauf abzustellen, ob jeweilige Tätigkeit typischerweise nur gegen Entgelt verrichtet wird) Zw.Erg.: G kann nach beiden Ansichten 100 für seine Arbeitskraft verlangen (Streitentscheidung entbehrlich) c) Ersatz der Arztkosten? kein freiwilliges (?) Vermögensopfer, daher auch keine Aufwendung im klassischen Sinn hm: Anspruch auf Ersatz auch solcher Schäden nach 670, die typischerweise mit der Übernahme des Geschäfts verbunden sind o ansonsten Unbilligkeiten o Förderung von Zivilcourage o letztlich freiwillige Übernahme eines Schadensrisikos Untersuchung des Hauses wegen eingeschlagener Fensterscheibe mit dem Risiko verbunden, auf Einbrecher zu stoßen (hier freiwillige Übernahme Schadensrisiko) Ersatz der Arztkosten (+), ABER kein Schmerzensgeld (da kein Vermögensschaden, vgl. Grundsatz in 253 I BGB) Ergebnis: G hat gegen N einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 600 3

4 III. Anspruch G gegen N auf Wertersatz für die eingebaute Scheibe nach 951, 812 (-), da berechtigte GoA einen Rechtsgrund isd 812 I BGB darstellt ( 951 ist Rechtsgrundverweisung) B. Ansprüche S gegen N I. aus Vertrag? (-), wie oben II. Aufwendungsersatzanspruch S gegen N aus GoA, 677, 683 S. 1, Geschäftsbesorgung hier (+), jede Tätigkeit, auch das Herrichten der Blumenbeete 2. Objektiv fremdes Geschäft (+) daher FGW vermutet (+), s.o. 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (+) 4. wirksame Übernahme eines Geschäftes durch einen Minderjährigen? (kann auch gleich am Anfang des Anspruchs als Ziff. 1. geprüft werden, Geschmacksfrage) (kann der Mj. an sich Geschäftsführer jedweder GoA sein?) a) e.a.: Übernahme sei wegen 104 ff ( 111) unwirksam, da rechtsgeschäftsähnliche Handlung analoge Anwendung von 682: schließt alle Ansprüche des GH aus, minderjähriger GF haftet nur aus 823 ff. und 812 ff. umgekehrt müsse dem minderjährigen GF der Anspruch aus 683 ausgeschlossen werden 4

5 b) h.l.: keine entsprechende Anwendung von 104 ff. 1. Minderjähriger kann sich selbst nicht verpflichten: Beinhaltet die Geschäftsführung einen Vertragsabschluss, so ist dieser nach 107 ff sowieso unwirksam. 2. Beinhaltet GoA Vertreterhandeln des Mj.: Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht für Mj. wegen 179 III 2 BGB ungefährlich. 3. GH wird über erforderliches Interesse nach 683 BGB ausreichend geschützt Zw.erg.: Mj. kann GoA-Geschäftsführer sein (a.a. vertretbar, vgl. dann zur weiteren Prüfung unten Hilfsgutachten I) 5. berechtigte GoA, 683 S. 1 BGB? a) Herrichten der Blumenbeete im Interesse des N? SV sehr spärlich wohl anzunehmen, dass N die Blumenbeete ohnehin wieder herrichten würde also objektiv nützlich und mithin objektives Interesse des N daran (a.a. vertretbar, vgl. dann zur weiteren Prüfung unten Hilfsgutachten II) b) mutmaßlicher Wille des N? mangels Angaben im SV (+), wieder obj. Interesse heranziehen c) steht 681 der Berechtigung entgegen? Schließt berechtigte GoA nicht aus, sondern setzt vielmehr eine solche voraus Anzeige-, Wartepflicht entstehen erst nach Übernahme des Geschäfts Aufwendungsersatz erfordert nur berechtigte Übernahme, nicht jedoch berechtigte Durchführung ( 681 S. 1 BGB aber Frage der Durchführung) Zw.erg.: berechtigte GoA (+) 5

6 6. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz (+) a) Kaufpreis für Blumen (+) b) Arbeitskraft (-): Tätigkeit gehört nicht zum Beruf des S (h.m.) Nach MM (vgl. bereits oben): nachbarschaftliche Hilfe / einfache Pflanztätigkeit werden nicht typischer Weise gegen Entgelt vorgenommen Ergebnis: S kann von N nur Ersatz des Kaufpreises der Blumen verlangen 6

7 Hilfsgutachten I bei Ablehnung einer wirksamen GoA wegen Minderjährigkeit des S: (Fortsetzung von B. II. 4.) III. Anspruch S gegen N aus 812 I 1 Alt etwas erlangt Arbeitsleistung, Eigentum an den Blumen 2. durch Leistung zweckgerichtete, bewusste Mehrung fremden Vermögens: nur die Arbeitsleistung, nicht aber das Eigentum an den Blumen, da dies rechtlicher Nachteil ( 107, 108) o o o Eigentumsübertragung erfolgt durch (dinglichen) Vertrag nach 929 S. 1 BGB; die dort erforderliche Willenserklärung ist im Fall der Minderjährigkeit des Veräußerers da die Eigentumsübertragung für diesen rechtlich nachteilhaft ist wegen 107 BGB schwebend unwirksam. S konnte also hier RECHTSGESCHÄFTLICH kein Eigentum auf N übertragen 3. ohne rechtlichen Grund (+): nur die berechtigte GoA stellt einen Rechtsgrund dar 4. Rechtsfolge: 818 II: Wertersatz eigentlich (+), da Arbeitsleistung selbst nicht mehr herauszugeben ABER: Wertungswiderspruch zu 683, 670: der Minderjährige würde über 812 etwas erhalten, was er über 683 nicht erhalten würde (bei 683 kein Ersatz für Arbeitsleistung) (zu diesem Wertungswiderspruch kann man nur kommen, wenn man die oben angedeutete Prüfungsreihenfolge vertragl., vertragsähnl., etc., einhält!!!) daher Ergebnis: o kein Anspruch S gegen N auf Ersatz der Arbeitsleistung (aus Konkurrenz-/Wertungsgesichtspunkten) o 812 BGB insoweit subsidiär ggü. 683, 670 BGB 7

8 IV. Anspruch S gegen N aus 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 aufgrund Eigentumsverlusts bezüglich der Blumen 1. S war Eigentümer der Blumen 2. Eigentumsverlust gem. 946, 93, 94 I (+) 951 I 1 ist nach hm Rechtsgrundverweisung (daher ist nach Ziff. 1. u. 2. im Folgenden der gesamte Tatbestand von 812 I 1 Alt. 2, 818 f. zu prüfen - siehe Ziff. 3.bis 7. -, während bei einer Rechtsfolgenverweisung ins Bereicherungsrecht nur die 818, 819 BGB zu prüfen sind) (neben 951 I ff. kommentieren) 3. Etwas erlangt: Eigentum (+) 4. in sonstiger Weise: gem. 946, also durch Gesetz, nicht durch Leistung des S 5. auf Kosten des S (+) 6. ohne Rechtsgrund (+) 7. Rechtsfolge: 951 I 1, 818 II: Entschädigung in Geld (nach 951 I 2 keine Eigentumsherausgabe, sondern Entschädigung geschuldet) Ergebnis: Anspruch des S gegen N (nur) auf Ersatz des Kaufpreises für die Blumen 8

9 Hilfsgutachten II bei Ablehnung der berechtigten GoA mangels Interesses des N am Einpflanzen der Blumen durch S: (Fortsetzung von B II 5.) 5. a) Die Übernahme des Geschäfts entspricht nicht dem Interesse oder Willen des N (s.o.) b) keine Genehmigung durch N, 684 S. 2 daher unberechtigte GoA 6. Rechtsfolge: Ersatzanspruch nach Bereicherungsrecht (Rechtsfolgenverweisung), 684 S. 1 BGB (neben 684 S f. kommentieren!) (wegen der hiesigen Rechtsfolgenverweisung darf die bereicherungsrechtliche Prüfung sofort mit den Rechtsfolgen der 818 f. beginnen) a) hinsichtlich der Arbeitsleistung; 818 II (Wertersatz) aber: aufgedrängte Bereicherung? (vgl. hierzu Pal., 69. Aufl., 812 Rn. 52; ausführlicher MüKo BGB 5. Aufl. 2009, 818 Rn. 194 ff.) (Behandlung im einzelnen str.!!) dann ist nicht der objektive, sondern nur der subjektive Nutzen herauszugeben (sog. subj. Wertbegriff) Wenn N das normalerweise in seiner Freizeit macht (Pflanztätigkeit), dann ist der Nutzen gleich Null, also kein Wertersatz b) hinsichtlich Kaufpreis der Blumen: durch die Geschäftsführung erlangt (das Einpflanzen hat zum gesetzlichen Eigentumserwerb geführt, 946 i.v.m. 94 I BGB) entweder Gestattung, dass S die Blumen wieder ausgraben kann oder Wertersatz aufgedrängte Bereicherung nur Erstattung des subjektiven Nutzens, der gleich Null ist (siehe oben) Ergebnis: Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises für die Blumen (+), wenn die Bereicherung nicht aufgedrängt ist 9

10 Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, FB 10: Die freundlichen Nachbarn Lösung S 2 FB 10 FALL: DIE FREUNDLICHEN NACHBARN SCHR/BT: GOA LÖSUNG: A. Ansprüche des G gegen N I. Ansprüche des G gegen N aus einem zwischen den beiden Parteien bestehenden Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus. Anmerkung: Warum vertragliche Ansprüche zuerst? Weil sich ansonsten der Anspruchsaufbau verschachtelt und weil die Gefahr besteht, dass Probleme übersehen werden: 1. Veränderung des Verschuldensmaßstabes: Bsp. fahrlässige Zerstörung einer Sache durch den unentgeltlichen Verwahrer. Bei 823 BGB müsste gefragt werden, ob der Verwahrer deliktisch für jede Fahrlässigkeit haftet, oder ob die Haftungserleichterung des 690 BGB dem Verwahrer auch bei 823 BGB zugute kommt. Es müsste also im Rahmen der Prüfung des Verschuldens bei 823 BGB der komplette vertragliche Anspruch geprüft werden. Das gilt es zu vermeiden. 2. Veränderung der Verjährungsfrist: Bsp. Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der vermieteten Sache, 548 BGB (sechs Monate seit Rückgabe der Sache), aber bei 823, 195, 199 BGB: drei Jahre seit Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, maximal 10 ( 199 III Nr. 1 BGB) bzw. 30 ( 199 III Nr. 2 BGB) Jahre. Da die Verschlechterung der Mietsache regelmäßig durch eine fahrlässige Sachbeschädigung herbeigeführt wird, sind regelmäßig inhaltlich weitgehend identische Ansprüche aus Vertrag und Delikt gegeben. Bei einer geradezu zwangsläufigen Anspruchsgrundlagenhäufung muss die vertragliche Verjährungsnorm vorgehen, denn anderenfalls würde sie ihren Zweck so gut wie nie erfüllen können: Nach Verjährung des vertraglichen Anspruchs könnte der Vermieter immer noch den deliktischen Anspruch geltend machen. Bei Zusammentreffen von Kaufrecht/Werkvertragsrecht und Deliktsrecht dagegen werden die 195 ff. BGB nicht von 438/634a BGB verdrängt. Dies wird damit begründet, dass der Schadensersatzanspruch der 437, 440, 280 ff. BGB bzw. 634, ff. BGB nicht zwangsläufig deckungsgleich ist mit dem Schadensersatzanspruch aus 823 BGB. 3. Wegfall des Anspruchs, da das Fehlen eines vertraglichen Anspruchs Tatbestandsvoraussetzung ist: z.b. 812 BGB ( ohne rechtlichen Grund ): wenn ein Rechtsgrund vorhanden ist, dann ist die Bereicherung eben nicht ungerechtfertigt. So auch bei der GoA ( ohne beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein ). Vertragliche Ansprüche beeinflussen also das Deliktsrecht (Verschulden, Verjährung) sowie andere gesetzliche Schuldverhältnisse (GoA, Bereicherungsrecht). Umgekehrt gilt das nicht. Daher sind vertragliche Ansprüche zuerst zu prüfen. II. Aufwendungsersatzanspruch, 677, 683, 670 BGB G könnte gegen N einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 600 nach 683 S.1, 670 BGB aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; 677 ff. BGB) haben. Anmerkung: Die Tatbestandsmerkmale müssen aus den verschiedenen Normen zusammengetragen und in eine sinnvolle Reihenfolge gebracht werden: 683 BGB setzt eine Geschäftsführung ohne Auftrag voraus. Also: 1. Geschäftsbesorgung, 677 BGB 2. für einen anderen, 677 BGB: a) objektiv: fremdes Geschäft; ein neutrales Geschäft (das von jedermann wahrgenommen werden kann, z.b. Eigentumserwerb) wird erst durch Fremdgeschäftsführungswillen fremd. b) subjektiv: Fremdgeschäftsführungswille, 687 I BGB 3. keine speziellere Sonderbeziehung a) kein Auftrag des anderen, 677 BGB: vgl. 662 BGB: es darf kein Auftragsvertrag vorliegen, z.b. Vereinbarung der Beaufsichtigung des Hauses während der Abwesenheit. b) keine sonstige Berechtigung gegenüber dem anderen, 677 BGB: jedes andere Rechtsgeschäft, z.b. Werkvertrag, 631 ff. BGB 4. Berechtigung zur Geschäftsführung a) Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn, 683 S. 1 BGB; - aber Ausnahme des 684 S. 2 BGB: Bei (nachträglicher) Genehmigung Aufwendungsersatzanspruch. b) Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechend, 683 S.1 BGB; - aber Ausnahmen 684 S. 2 BGB (Genehmigung) BGB (Rechts-)Pflicht, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (z.b. Beseitigung verstrahlten Milchpulvers, Löschung einer brennenden Scheune, allg.: dringende Belange der Allgemeinheit) oder wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. 5. Rechtsfolge des 683 BGB: Aufwendungsersatz wie ein Beauftragter: vgl. 662 ff. BGB: 670 BGB: Ersatz, soweit der Geschäftsführer die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten darf. 1. Da eine Geschäftsbesorgung jede Tätigkeit sein kann, stellt auch die Überprüfung des Hauses und das Einsetzen der Scheibe eine Geschäftsbesorgung des G isd 677 I BGB dar, Anmerkung: Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, daher nicht: bloßes Unterlassen, Dulden, Gewährenlassen, (z.b. Mitwohnen-, Mitfahrenlassen, anders, wenn man jemanden an einen bestimmten Ort fährt). Unter den Begriff der Tätigkeit fallen sowohl die Vornahme von Rechtsgeschäften, als auch tatsächliche Handlungen gleich welcher Art. 2. Weiter muss G das Geschäft eines anderen besorgt haben, 677 BGB. Dieses Tatbestandsmerkmal lässt sich in ein objektives Element (fremdes Geschäft) und ein subjektives Element (Fremdgeschäftsführungswille) zerlegen. Anmerkung: Dass das Tatbestandsmerkmal Geschäft eines anderen ein subjektives Element beinhaltet, ergibt sich aus 687 BGB, der die Fälle behandelt, in denen jemand irrtümlich ein fremdes Geschäft als eigenes behandelt ( 687 I BGB) bzw. in denen jemand vorsätzlich ein fremdes Geschäft als sein eigenes behandelt ( 687 II BGB). a) Sowohl die Überprüfung des Hauses als auch der Einbau des Fensters dienten dazu, weitere dem N drohende Schäden zu verhindern. Da N der Eigentümer des Hauses ist, fallen diese Tätigkeiten in den Geschäftskreis des N. Es handelt sich mithin um ein objektiv fremdes Geschäft. b) Liegt ein derartiges objektiv fremdes Geschäft vor, so wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Der Seite 1 von 6 Leisch/Maack S 2 AG 8 L

11 Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, FB 10: Die freundlichen Nachbarn Lösung Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte, die diese Vermutung widerlegen würden Zu erörtern ist, ob die Regelungen der GoA verdrängt werden. Gem. 677 BGB darf weder ein Auftragsverhältnis noch eine sonstige Berechtigung vorliegen. a) Zwischen N und G bestand kein Auftragsverhältnis, 677 BGB. b) Als eine sonstige Berechtigung des G, für N tätig zu werden, kommt das sog. nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis in Betracht. Dieses ist eine Ausprägung von 242 BGB für den besonderen Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn, aus dem Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme entspringen. Es handelt sich aber nach der Rechtsprechung gerade nicht um ein gesetzliches Schuldverhältnis und kann daher auch keine gesetzlichen Rechte und Pflichten zum Handeln im Fremdinteresse aufstellen. 2 Anmerkung: a) Der Auftrag ist in 662 ff. BGB geregelt. b) sonstige Berechtigung: - jedes andere Vertragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag, 675 BGB; Werkvertrag, 631 BGB; Dienstvertrag, 611 BGB; Verwahrungsvertrag, 688 BGB etc.). - gesetzlich eingeräumte Befugnisse, Bsp I BGB, elterliche Sorge, insb. Vermögenssorge, vgl. speziellen Aufwendungsersatzanspruch des 1648 BGB. Bsp. Organ einer jur. Person, z.b. Vorstand eines Vereins. Dieser führt die Geschäfte des als juristische Person selbst nicht handlungsfähigen Vereins. Gem. 27 III BGB finden auf die Geschäftsführung die Vorschriften der BGB entsprechende Anwendung, also Auftragsrecht. 4. Fraglich ist, ob die Geschäftsführung berechtigt war. Dies ist dann der Fall, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des N entsprach, 683 BGB. Anmerkung: - Zeitpunkt: im Zeitpunkt der Übernahme müssen die Voraussetzungen vorliegen, vgl. Wortlaut des 683 BGB. Konsequenz: Es trägt also der Geschäftsherr das Erfolgsrisiko des seinem Interesse und Willen entsprechenden Geschäfts. Schlägt die Geschäftsführung fehl, so besteht also gleichwohl ein Aufwendungsersatzanspruch, obwohl das Ergebnis gerade nicht seinen Interessen entspricht! - Abzustellen ist auf die konkrete Geschäftsführung durch den konkreten Geschäftsführer. Hat also der verreiste N vergessen, das Licht auszumachen, dann entspräche es zwar allgemein seinen Interessen und seinem Willen, dass das Licht von einem anderen ausgemacht wird. Aber nicht durch Einschlagen der Türen (konkrete Geschäftsführung) und wohl auch nicht durch einen Landstreicher (konkrete Person). a) Da das Handeln des G dazu diente, weitere Schäden von N abzuwenden, war die Geschäftsführung des G zum Zeitpunkt der Übernahme für N objektiv nützlich und daher in dessen Interesse. 1 Zu einer Übersicht bez. Des auch fremden und des obj. Neutralen Geschäftes s. ae der Lösung. 2 Heute sind einzelne Aspekte geregelt in den Nachbarrechten der Länder, für Bayern: Ausf.gesetz zum BGB, (Ziegler/Tremel Nr. 130), ABGB. Bsp. Duldung der Grenzüberschreitung durch die Hauskatze. Anmerkung: Hier hängt vieles von der konkreten Fallgestaltung ab: Wenn beispielsweise G zur Nachtzeit hört, wie die Scheibe eingeschlagen wird, und daraufhin zum Haus geht, ist sehr fraglich, ob dieses Verhalten noch im Interesse des N liegt. Denn hiermit begibt sich G in eine offensichtlich gefährliche Lage. Da N auch zum Ersatz des dem G hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet ist (vgl. unten), entspräche ein solches Verhalten nur dann dem Interesse des N, wenn keine anderen, weniger gefährlichen Handlungsmöglichkeiten offenstünden. G hätte aber nur die Polizei rufen müssen, so dass berechtigte GoA wohl ausscheiden dürfte. Vorliegend handelt es sich um eine rechtsfolgenorientierte Auslegung: Das Eingehen einer Gefahr zugunsten eines anderen ist angesichts der drohenden Ersatzpflicht (Rechtsfolge) nur dann im Interesse des anderen, wenn es nicht ähnlich erfolgversprechende Möglichkeiten gibt, die einen solchen Ersatzanspruch vermeiden. (Der Polizist handelt im öffentlichen Interesse; er hat daher keinen Anspruch gegen N im Fall der Verletzung). b) Fraglich könnte sein, ob die Geschäftsführung des G dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des N entsprach, da G im nachhinein immerhin 600 Aufwendungsersatz von N verlangt hat. Abzustellen ist zunächst auf den wirklichen Willen des N, so wie er zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme oder ihrer Anzeige, 681 S.1 BGB, zum Ausdruck gebracht wurde. Hier konnte sich N wegen seiner Abwesenheit nicht äußern. Deshalb kann nur auf den mutmaßlichen Willen des N abgestellt werden. Es kommt damit darauf an, welchen Willen N im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung bei objektiver Betrachtung mutmaßlich geäußert hätte. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann hier davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen, die im Interesse des N lagen, auch seinem mutmaßlichen Willen entsprachen. Daran ändern die entstandenen Kosten nichts. Wäre N anwesend gewesen, so hätte er selbst auch nach dem Rechten gesehen. Auch er hätte sich der Gefahr ausgesetzt, von einem Einbrecher überrascht zu werden, und auch ihm wären Kosten für das Einsetzen einer neuen Scheibe entstanden. Also entsprach die Tätigkeit des G dem mutmaßlichen Willen des N. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen einer berechtigten GoA vor. Anmerkung: Wenn etwas dem objektiven Interesse des Geschäftsherrn entspricht, dann ist es regelmäßig auch durch seinen mutmaßlichen Willen gedeckt, denn der Beurteilungsmaßstab ist im Normalfall auch beim mutmaßlichen Willen ein objektiver: es wird auf die objektive Nützlichkeit der Geschäftsführung abgestellt. Lediglich in ganz besonderen Konstellationen könnten sich Abweichungen ergeben, zb wenn bekannt ist, dass sich G in ähnlichen Fällen eine Hilfeleistung verbeten hat. Sein wirklicher Wille im Hinblick auf den konkreten Fall ist dann zwar nicht bekannt. Aus seinem früheren Verhalten lässt sich aber schließen, dass er das ihm nützliche Verhalten mutmaßlich nicht will. Weicht das objektive Interesse vom wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn ab, so geht der Wille vor, denn die GoA ist kein Bemutterungsinstrument, mit dessen Hilfe man Uneinsichtigen das aufdrängen könnte, was für sie nützlich ist G kann deshalb von N nach 683 S.1 BGB wie ein Beauftragter ( 670 BGB) Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Aufwendungen sind bewusste und freiwillige Vermögensopfer im Rahmen der Geschäftsführung. 3 Ebenso Fikentscher, SchR, Rdn A.A. Larenz, SchR II/1, 57 I a. Seite 2 von 6 Leisch/Maack S 2 AG 8 L

12 Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, FB 10: Die freundlichen Nachbarn Lösung a) Die Ausgaben für die Scheibe sind bewusst gemacht worden. G durfte die Aufwendungen auch nach den Umständen für erforderlich halten, 670 BGB. G kann folglich von N 300 Wertersatz (nicht: Schadensersatz isd 249 ff. BGB!) verlangen. Anmerkung: Nach 670 BGB kommt es darauf an, ob G die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten darf. Es sind also nicht nur objektiv erforderliche Aufwendungen zu ersetzen, sondern auch solche, die der Geschäftsführer subjektiv, aber nachvollziehbar ( darf ) für erforderlich gehalten hat. (Genaugenommen: Die Erforderlichkeit wird nach der Situation des Beauftragten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufwendung beurteilt (subjektives Element), jedoch vom Standpunkt eines verständigen Beobachters aus (objektives Element). So wäre etwa der Einbau eines in der Qualität stark von dem kaputten Fenster abweichenden Fensters nicht mehr erforderlich (zb ein aufwendiges Schallschutzfenster). Denn G hatte keine Anhaltspunkte, anzunehmen, dass N bereit gewesen wäre, deutlich mehr Geld auszugeben, als nötig ist, um den Schaden zu beheben. Den darüber hinausgehenden Betrag könnte G nur über das Bereicherungsrecht zurückverlangen. Die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung, die auf den subjektiven Nutzen für den Bereicherten abstellen, führen aber dazu, dass dieser Anspruch möglicherweise entfällt oder gemindert ist. b) Fraglich ist, ob G auch Ersatz in Geld für seine Arbeitskraft verlangen kann, da ein Beauftragter grundsätzlich unentgeltlich tätig wird, d.h. mit anderen Worten über 670 BGB an sich kein Geld für eine erbrachte Arbeitsleistung verlangt werden kann. Die h.m. 4 macht bei der GoA aber eine Ausnahme, soweit die Tätigkeit in die berufliche Sphäre des Geschäftsführers fällt. Begründet wird dies mit dem Rechtsgedanken des 1835 III BGB und der Überlegung, dass es bei der GoA, anders als beim Auftrag, an einer Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit gerade fehlt. G kann deshalb von N auch 100 für seine aufgewendete Arbeitskraft verlangen, soweit es sich dabei um die übliche Vergütung handelt ( 632 II BGB analog), was hier unterstellt wird. Nach anderer Auffassung ist nicht 1835 III BGB zur Begründung heranzuziehen. Vielmehr ist auf die jeweilige Tätigkeit abzustellen: Wird eine solche üblicher- und typischerweise nur gegen Entgelt verrichtet, dann ist sie auch bei berechtigter GoA zu vergüten. 5 Die Auffassung führt vorliegend zum selben Ergebnis, so dass eine Stellungnahme nicht erforderlich ist. c) Fraglich ist, ob G des weiteren die 200 Arztkosten von N ersetzt verlangen kann, da diese Kosten dem G nicht "freiwillig" entstanden sind, es sich bei den Arztkosten mithin um einen Schaden und damit nicht um Aufwendungen (im klassischen Sinne) handelt. kann G auch Ersatz für die ihm entstandenen Arztkosten verlangen. Da eine Körperverletzung vorliegt, fragt sich, ob G gem. 253 II BGB ein Schmerzensgeld verlangen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Schadensersatzrechtsreform 2002 die Gewährung eines Schmerzensgeldes nicht mehr auf deliktische Ansprüche beschränkt ist sondern durch 253 II für alle Arten von Schadensersatzansprüchen gilt. Dies schließt nach überwiegender Ansicht auch Ansprüche aus GoA ein, soweit diese in der Sache auf Schadensersatz gerichtet sind 6. So wie auch bei 254 BGB erfolgt eine Übertragung schadensersatzrechtlicher Regelungen auf die Ersatzpflicht im Rahmen des Aufwendungsersatzes. Dogmatik: Aus Gerechtigkeitsgründen wird der Ersatzanspruch des 670 BGB auf Schäden aus der GoA ausgedehnt. Es handelt sich um eine Analogie: Gleichgesetzt wird die freiwillige Übernahme eines Schadensrisikos mit dem freiwilligen Vermögensopfer einer Aufwendung. Es sind aber nicht alle adäquat kausal verursachten Schäden zu ersetzen, sondern nur die Schäden, die aus tätigkeitsspezifischen Risiken entstehen (z.b. Ersatz der Reinigungskosten der blutverschmierten Autopolster bei Transport eines Schwerverletzten, nicht aber Ersatz der Reparaturkosten, wenn beim Transport durch Zufall (herabstürzender Ast) das Auto beschädigt wird). Das ergibt sich daraus, dass das allgemeine Lebensrisiko jeder selbst tragen muss ( casum sentit dominus - Den Zufall trägt der Herr). Das Ergebnis lässt sich auch anders begründen (Larenz): Die Risikozurechnung erfolgt wie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses: Der Auftraggeber hat das spezifische Schadensrisiko zu tragen, also dem Beauftragten den Schaden zu ersetzen, den er bei Ausführung des Auftrags durch die Verwirklichung einer damit verbundenen eigentümlichen, erhöhten Gefahr erleidet. Vorteil: Dogmatisch sauber können die 254 (Mitverschulden) sowie 844 BGB (Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen) herangezogen werden, die eben einen Schaden, nicht aber eine Aufwendung voraussetzen. Dagegen lässt sich einwenden: Bei der GoA leuchtet die Risikozurechnung nicht recht ein, denn sie rechtfertigt sich dadurch, dass der Auftraggeber ein Risiko, das er zu tragen hätte, weil es ja um seinen Rechtskreis geht, auf einen anderen abwälzt. Bei der GoA dagegen fehlt ein Auftrag und damit auch die geeignete Anknüpfung. Letztlich geht es um die Frage, ob der berechtigt im Fremdinteresse Handelnde den Schaden tragen soll, oder ob es angemessener ist, den Nutznießer der Geschäftsführung damit zu belasten. In der Erkenntnis, dass derjenige, der den Nutzen hat, auch die Lasten zu tragen hat, treffen sich beide Ansichten. Diese Gerechtigkeitserwägung ist sowohl die Grundlage für die Analogie zum Aufwand als auch für die Analogie zu den Arbeitsverhältnissen und hat ihren gesetzlichen Ausdruck in 110 HGB gefunden. 7 Ergebnis: G hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen N in Höhe von 600. Die h.m. gibt dem Geschäftsführer, wegen sonst bestehender Unbilligkeiten, aus 670 BGB einen Anspruch auf den Ersatz solcher Schäden, die mit der Übernahme des Geschäfts typischerweise verbunden waren. Letztlich, so die h.m., stellt die freiwillige Übernahme eines Schadensrisikos nichts anders als eine freiwillige Aufwendung dar. Vorliegend war die Untersuchung des Hauses wegen der eingeschlagenen Fensterscheibe spezifisch mit dem Risiko verbunden, auf einen Einbrecher zu stoßen. Damit 4 Vgl. etwa BGHZ 65, 390; Medicus, SchR II, 124 II 2 a. 5 So Fikentscher, SchR, Rdn III. Darüber hinaus hat G gegen N keinen Anspruch aus 951, 812 BGB wegen der eingebauten Scheibe, da die berechtigte GoA Rechtsgrund isd 812 I BGB ist. 6 Däubler, JuS 2002, 625, 626; MüKo 4 /Oetker, 253 Rn. 18; Staud/Schiemann (2005) 253 Rn. 20; Palandt 66 /Heinrichs, 253 Rn. 8; aans MüKo 4 /Seiler, 683 Rn. 19 ae I HGB regelt die Ansprüche des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft gegenüber der Gesellschaft: Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet. Seite 3 von 6 Leisch/Maack S 2 AG 8 L

13 Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, FB 10: Die freundlichen Nachbarn Lösung Anmerkung: 951 BGB ist Rechtsgrundverweisung, nicht Rechtsfolgenverweisung. Daher sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des 812 BGB zu prüfen. Hier: Die GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses bildet den Rechtsgrund für den Einbau, es fehlt also am Merkmal ohne rechtlichen Grund. B. Ansprüche des S gegen N I. Ansprüche des S gegen N aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag scheiden mangels Vertragsschlusses aus. II. Aufwendungsersatzanspruch, 677, 683, 670 BGB S könnte gegen N einen Aufwendungsersatzanspruch nach 683 S.1, 670 BGB aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; 677 ff. BGB) auf Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen haben. 1. Das Herrichten der Blumenbeete stellt eine Geschäftsbesorgung des S isd 677 I BGB dar, da eine Geschäftsbesorgung jede Tätigkeit sein kann. 2. Bei der Tätigkeit des S handelte es sich um die Besorgung eines objektiv fremden Geschäfts, so dass der Fremdgeschäftsführungswille des S vermutet wird. 3. S hat ohne Auftrag oder eine sonstige Berechtigung gegenüber N gehandelt. 4. Fraglich ist, ob die Übernahme des Geschäfts durch S wirksam erfolgen konnte, da S zum Zeitpunkt der Geschäftsführung noch minderjährig war. Diese Frage ist umstritten. a) Zum Teil 8 wird vertreten, dass die Übernahme der GoA wegen 104 ff. BGB ( 111 BGB, da einseitig) unwirksam ist, denn es handele sich um eine rechtsgeschäfts-ähnliche Handlung, worauf die 104 ff. BGB analog anzuwenden seien. Das folge auch aus 682 BGB, der alle Ansprüche des Geschäftsherrn aus der Geschäftsführung ausschließt und den minderjährigen Geschäftsführer nur nach 823 ff. BGB und 812 ff. BGB haften lässt. Deshalb müsse umgekehrt dem Geschäftsführer ebenfalls der Anspruch aus 683 S.1 BGB versagt werden. b) Nach hl 9 sind die 104 ff BGB nicht entsprechend anwendbar. Dies überzeugt, denn: Der Minderjährige kann sich selbst nicht wirksam rechtsgeschäftlich verpflichten. Erfordert also die Ausführung des Geschäfts einen Vertragsabschluss in eigenem Namen, dann ist dieser sowieso wegen 107 ff. BGB unwirksam. Handelt der nicht voll Geschäftsfähige dagegen in fremdem Namen als Vertreter ohne Vertretungsmacht, so trägt er wegen 179 III BGB ebenfalls kein Haftungsrisiko (und keine Pflicht zur Vertragserfüllung). Der Geschäftsherr wird hinreichend dadurch geschützt, dass bei der Frage, ob die Geschäftsführung dem Interes- 8 LG Aachen, NJW 1963, Canaris, NJW 1964, 1988; Fikentscher, SchR Rdn. 933; Larenz SchR II/1, 57 I a (S. 446), MüKo/Seiler, 682 Rdn. 3, m.w.n. se des Geschäftsherrn entspricht, auch auf die Person des Geschäftsführers und seine Geeignetheit zur Führung des Geschäfts abgestellt wird. Die weitaus häufigsten GoAs bestehen in der Ausführung rein tatsächlicher Handlungen, nicht geschäftsähnlicher Handlungen; hier Geschäftsfähigkeit zu verlangen, ist schwer nachvollziehbar, da die spezifischen Risiken von rechtlichen Verpflichtungshandlungen eben hier gar nicht entstehen können. Die Mindermeinung würde dazu führen, dass immer eine unberechtigte GoA vorliegen würde, so dass der Geschäftsführer keinen Anspruch aus 683 S.1 BGB erhalten könnte. Der von der Mindermeinung aufgestellte Umkehrschluss aus 682 BGB ist nicht zwingend. Genauso gut lässt sich vertreten, dass der Gesetzgeber damit lediglich im Interesse des Minderjährigenschutzes, vergleichbar dem 179 III BGB, die Herausgabepflicht und die Haftung für Schadenszufügung begrenzen wollte, die Grundpflichten des Geschäftsführers aber unberührt lassen wollte. Beachte: Falls Sie die Gegenmeinung vertreten wollen: vgl. Sie das Hilfsgutachten am Ende. Anmerkung: Auch die Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsherrn schließt die GoA nicht aus. Denn die Aufwendungsersatzpflicht ist bereicherungsrechtsähnlich, und eine solche Ersatzpflicht kann auch den Geschäftsunfähigen treffen. Die schutzwürdigen Belange des geschäftsunfähigen Geschäftsherrn werden dadurch gewahrt, dass im Hinblick auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen ( 683, 684 BGB) nicht auf ihn, sondern auf seinen gesetzlichen Vertreter abzustellen ist. 5. Fraglich ist weiter, ob eine berechtigte GoA vorliegt, 683 S. 1 BGB. a) Das Herrichten der Blumenbeete müsste im Interesse des N gelegen haben. Wie bereits erwähnt, besteht ein objektives Interesse des Geschäftsherrn an der Geschäftsübernahme, wenn diese ihm zum Zeitpunkt der Übernahme nützlich ist. Was nützlich ist, ist anhand der konkreten Sachlage nach der objektiven Nützlichkeit, bezogen auf die Verhältnisse der Person des Geschäftsherrn, zu bestimmen. Ob danach ein objektives Interesse des Geschäftsherrn am Herrichten der Blumenbeete bestand, lässt sich aufgrund der spärlichen Hinweise im Sachverhalt nur vermuten. Man kann insoweit davon ausgehen, dass N sein Blumenbeet ohnehin wieder hergerichtet hätte, weshalb es für N objektiv nützlich war, dass ihm dies von S abgenommen wurde. Aus der objektiven Nützlichkeit der Tätigkeit des S für N folgt das objektive Interesse des N an der Tätigkeit des S. b) Mangels entgegenstehender Hinweise kann davon ausgegangen werden, dass die im objektiven Interesse des N liegende Maßnahme auch dessen mutmaßlichen Willen entspricht. Anmerkung: Freilich lässt sich genauso gut (oder sogar besser) das Gegenteil vertreten: In der Regel legen Gartenbesitzer Wert darauf, ihren Garten selbst zu bepflanzen. Darüber hinaus muss man den Fall nur dahingehend abwandeln, dass es sich bei S um einen Gärtner handelt. Dann müsste G ihm bei Bejahung einer berechtigten GoA auch eine Vergütung bezahlen. Das aber stünde sicherlich nicht in seinem Interesse: Für eine Leistung, die man regelmäßig selbst erbringt, ist man nicht bereit, eine Vergütung zu entrichten. Sofern Sie dieser Meinung folgen wollen, vgl. Sie das Hilfsgutachten am Ende. Seite 4 von 6 Leisch/Maack S 2 AG 8 L

14 Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, FB 10: Die freundlichen Nachbarn Lösung c) 681 BGB schließt nach h.m. 10 das Vorliegen einer berechtigten GoA nicht aus, sondern hat eine solche vielmehr zur Voraussetzung. Die Anzeigepflicht und notfalls Wartepflicht des Geschäftsführers entsteht also erst nach Übernahme des Geschäfts. Da der Aufwendungsersatzanspruch lediglich die berechtigte Übernahme, nicht aber die berechtigte Durchführung des Geschäfts voraussetzt, kann die nachfolgende Anzeige- und Wartepflicht den Aufwendungsersatzanspruch nicht ausschließen. 11 Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der berechtigten GoA vor. 6. S hat demnach einen Aufwendungsersatzanspruch nach 683, 670 BGB. a) Er kann deshalb den Kaufpreis für die Blumen als Aufwendung verlangen. b) Die von S geleistete Arbeitskraft ist nach hm nicht ersatzfähig, da es sich um keine zum Beruf des S gehörige Tätigkeit gehandelt hat. Nach Ansicht von Fikentscher (vgl. oben, Fn. 10) ist dagegen darauf abzustellen, ob die Tätigkeit üblicherweise nur gegen Entgelt vorgenommen wird. Eine derartige Üblichkeit ist aber im Rahmen nachbarschaftlicher Hilfe zumindest bei einfachen Pflanztätigkeiten noch nicht anzunehmen, so dass auch hier beide Ansichten zum selben Ergebnis gelangen. Ergebnis: S kann nur Ersatz des Kaufpreises für die Blumen verlangen. Hilfsgutachten bei Ablehnung einer wirksamen GoA wegen Minderjährigkeit des S: III. Anspruch aus 812 I S. 1 Alt. 1 BGB, Leistungskondiktion S könnte einen Anspruch gegen N aus 812 I S. Alt. 1 BGB auf Ersatz des Kaufpreises der Blumen und der Arbeitsleistung haben. 1. Dazu müsste N etwas von S erlangt haben. N kam hier die Arbeitsleistung des S zugute. Darüber hinaus hat N Eigentum an Blumen erlangt. 2. Dies müsste durch Leistung des S geschehen sein. S konnte jedoch nur die Arbeitsleistung bewusst und zweckgerichtet zuwenden, nicht aber das Eigentum an den Blumen wegen der 107, 108 I BGB (rechtlicher Nachteil). 3. Diese Leistung müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Hier lag weder ein Vertrag noch eine berechtigte GoA vor. Grundsätzlich wäre damit der Anspruch gegeben. 4. Als Rechtsfolge sieht 818 II Wertersatz vor, da die Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann. Aber mit diesem Ergebnis würde ein Wertungswiderspruch zu den 683, 670 BGB entstehen: Der Minderjährige würde über 812 ff. BGB das erhalten, was er über 683 ff. BGB nicht erhalten würde. Er kann aber nicht besser stehen, als bei wirksamer GoA. Es gibt auch keinen Grund, gerade den Minderjährigen im Vertrauen auf eine Bezahlung besser zu stellen als jeden anderen. Spezifische Gefahren, die den Minderjährigen stärker bedrohen als andere, sind hier nicht zu erkennen und eine Besserstellung daher nicht gerechtfertigt. 12 Ergebnis: Ein Anspruch S gegen N auf Ersatz der Arbeitsleistung aus 812 I S. 1 Alt. 1 BGB ist nicht gegeben. IV. Anspruch aus 951 I S. 1, 812 I S. 1 Alt. 2 BGB bzgl. Blumen 1. S war Eigentümer der Blumen, 107 BGB. 2. Eigentumsverlust gem. 946, 93, 94 I (wesentlicher Bestandteil des Grundstücks durch Verbindung) Bedeutung des 951 I S. 1 BGB nach h.m.: Rechtsgrundverweisung bzw. Einzelfall der Eingriffskondiktion i.s.v. 812 I S. 1 Alt. 2 BGB (besser: Einzelfall der Nichtleistungskondiktion). 3. Etwas erlangt (+): Eigentum 4. In sonstiger Weise (+): gem. 946, also durch Gesetz, nicht durch Leistung des S (daran würde sich auch nichts ändern, wenn S volljährig wäre). 5. Auf Kosten des S: (+) 6. Ohne Rechtsgrund (+): kein Vertrag, keine berechtigte GoA. 7. Rechtsfolge: 951 I S. 1, 818 II BGB: Entschädigung in Geld; Wertersatz: hier Kaufpreis (keine Eigentumsherausgabe, 951 I S. 2 BGB Ergebnis: Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises für die Blumen 10 Staudinger/Wittmann, 681 Rdn. 3 m.w.n. 11 In Betracht kommt aber ein Anspruch aus pvv wegen Verletzung dieser Nebenpflicht, wenn sie zu einem Schaden geführt hat. Wenn also S durch die nicht gebotene. sofortige Durchführung der Anpflanzung einen im Boden verlegten Bewässerungsschlauch beschädigt hat, und dies durch die Anzeige- und Wartepflicht verhindert worden wäre, dann schuldet er den Ersatz des Schadens (im Fall der Volljährigkeit; ansonsten nur Anspruch aus 823 I, vgl. 682). Die Vorschrift hat im übrigen kaum praktische Bedeutung, da in den meisten Fällen die Trennung in Übernahme und Durchführung gekünstelt ist. In der zustimmenden Antwort des Geschäftsherrn auf die Anzeige wird im übrigen häufig der Abschluss eines Auftrags, 662, liegen, so dass sich das Rechtsverhältnis ab diesem Zeitpunkt nur mehr nach Auftragsrecht, 662 ff. richtet, vgl. MüKo/Seiler, 681 Rdn. 5. Hilfsgutachten bei Ablehnung der GoA mangels Interesses des N: 684 S. 1, 812 ff. BGB (Fortsetzung von B II:) 5. a) Die Übernahme des Geschäfts entspricht nicht dem Interesse oder dem Willen des N, s.o.. b) Da N die Geschäftsführung auch nicht genehmigt hat, 684 S. 2 BGB, liegt eine unberechtigte GoA vor. 12 Will man dem nicht folgen, so lässt sich das Ergebnis auch mit den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung begründen. Seite 5 von 6 Leisch/Maack S 2 AG 8 L

15 Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2012, FB 10: Die freundlichen Nachbarn Lösung 6. Somit besteht grundsätzlich ein Ersatzanspruch nach Bereicherungsrecht. Anmerkung: Beachte, dass die Verweisung in 684 S. 1 BGB eine Rechtsfolgenverweisung ist. Somit ist nur 818 BGB zu prüfen. Auf den Tatbestand des 812 BGB kommt es nicht mehr an. a) Zu ersetzen ist also, was der Geschäftsherr durch die Geschäftsführung erlangt hat. Dazu gehört auch die Arbeitsleistung., 818 II BGB (Wertersatz) aber: Bereicherung ist aufgedrängt; daher ist nicht der objektive, sondern nur der subjektive Nutzen herauszugeben. Falls N seinen Garten in seiner Freizeit üblicherweise selbst pflegt, ist der Nutzen gleich Null, daher kein Wertersatz b) Durch die Geschäftsführung hat N auch das Eigentum an den Blumen erlangt: das Einpflanzen (Geschäftsführung) hat zu der gesetzlichen Folge des 946 BGB geführt. N kann S gestatten, die Blumen wieder auszugraben und mitzunehmen. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Anspruch des S gem. 818 I BGB, denn die Wiederherstellung des früheren Zustands kann S gerade nicht verlangen, vgl. 951 I S. 2 BGB. Wenn sich N darauf nicht einlässt bzw. wenn dies nicht möglich ist (etwa wegen Zerstörung des Wurzelwerks), dann ist gem. 818 II BGB der Wert der Blumen zu ersetzen. Auch hier kann sich aber die Frage des subjektiven Nutzens für N stellen; möglicherweise will er etwas ganz anderes pflanzen und entfernt die Blumen wieder. Dann ist der subjektive Nutzen des N ebenfalls Null und ein Anspruch entfällt. Ergebnis: Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises für die Blumen, soweit die Bereicherung nicht aufgedrängt ist. Anhang: Anders ist es bei den objektiv neutralen Geschäften. Ersteigert beispielsweise A ein Bild auf einer Auktion, so ist nicht erkennbar, für wen er das tut. In solchen Fällen kann die Fremdheit des Geschäfts ausschließlich über das subjektive Element, den Fremgeschäftsführungswillen, erschlossen werden (sog. subjektiv fremdes Geschäft ). Ersteigert A das Bild für die Sammlung des B, so muss der Fremdgeschäftsführungswille irgendwie äußerlich erkennbar sein. Geschäftsführer etwa in der irrigen Vorstellung, dem Geschäftsherrn vertraglich dazu verpflichtet zu sein (während der Vertrag in Wahrheit nichtig ist), liegt nach der Rspr. ein objektiv fremdes Geschäft vor (str.). 14 Selbst dann, wenn der Geschäftsführer privatrechtlich zu bestimmten Handlungen verpflichtet ist, kann ein fremdes Geschäft vorliegen. Dies dann, wenn die Verpflichtung gerade nicht gegenüber dem Geschäftsherrn, sondern anderen gegenüber besteht, damit aber zugleich ein Geschäft des Geschäftsherrn besorgt wird (sog. auch fremdes Geschäft ). Bsp. 1 (BGHZ 16, 12 ff): A und B sind Miteigentümer einer gemeinsamen, ihre Häuser trennenden Giebelmauer, die einsturzgefährdet ist. A reißt diese Mauer nieder und verlangt von B hälftigen Ersatz der Kosten aus GoA. Hier haftet A öffentlichrechtlich wie privatrechtlich für den Zustand der Mauer (vgl. 836 BGB). Er handelt aber nicht nur im eigenen Interesse, sondern besorgt zugleich ein Geschäft des gleichermaßen verantwortlichen B. Bsp. 2: Sehr zweifelhaft ist folgender Fall: A schließt mit B einen Werkvertrag über die Reparatur einer Sache des C. Kann B seinen Werklohn auch von C über die GoA verlangen? 15 Ob für die auch fremden Geschäfte ein Fremdgeschäftsführungswille zu vermuten ist, oder dieser wie bei den objektiv neutralen Geschäften äußerlich erkennbar hervortreten muss, ist strittig. Zu bedenken ist, dass durch die Zulassung der Fallgruppe der auch fremden Geschäfte der Anwendungsbereich der GoA erheblich erweitert wird. Es besteht die Gefahr, dass die GoA zum Mittel des Lastenausgleichs aus Billigkeitsgründen zweckentfremdet wird. 16 Dieser Gefahr kann man begegnen, indem man strengere Anforderungen an die subjektive Seite stellt. Ich halte es daher für erforderlich, dass beim auch fremden Geschäft der Fremdgeschäftsführungswille äußerlich erkennbar hervortritt. Im Bsp. 2 wird dieser regelmäßig nicht nachweisbar sein, denn der Werkunternehmer B leistet in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (rechtlicher Gesichtspunkt), um seinen Werklohn zu erhalten (wirtschaftlicher Gesichtspunkt). Weichen das Interesse des Geschäftsherren C und die vertraglichen Pflichten gegenüber dem B voneinander ab (Pflichtenkollision), so wird A nur eine von beiden erfüllen können. Dies wird angesichts des Interesses des A, den Werklohn zu erhalten, die vertragliche Pflicht gegenüber B sein. 17 Derartige Fälle müssen daher m. E. am fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen scheitern. So auch der Fall, in dem ein Abschleppunternehmen von der Polizei beauftragt wird, einen Wagen abzuschleppen. Das Abschleppunternehmen muss sich an die Polizei halten. Einen Anspruch aus GoA gegen den Halter des Fahrzeugs hat es nicht. 18 Unterscheidung von objektiv fremden, auch fremden und objektiv neutralen Geschäften: Erste Möglichkeit: Unterscheidung nach dem die Geschäftsbesorgung beherrschenden Interesse. Objektiv fremd bzw. auch fremd sind solche Geschäfte, bei denen der Geschäftsführer nicht nur im eigenen Interesse, sondern zumindest auch im fremden Interesse handelt. Zweite Möglichkeit: Unterscheidung nach dem Rechts-. und Interessenkreis: solche Geschäfte, die ihrer äußeren Erscheinung nach in einen Rechts- und Interessenkreis eines Dritten eingreifen, sind objektiv fremde Geschäfte. Dritte Möglichkeit: Unterscheidung nach der Zuständigkeitsordnung: Solche Geschäfte, für die die Rechtsordnung eine andere Zuständigkeit als die des Geschäftsführers anordnet, sind objektiv fremde Geschäfte. 13 Objektiv fremd sind demgemäß zb: Verkauf, Reparatur, Verwahrung fremder Sachen, die Bezahlung fremder Schulden, die Warnung vor einer Gefahr. Ein hinzukommendes Eigeninteresse des Geschäftsführers schließt die Fremdgeschäftsführung nicht aus. Handelt der 13 Vgl. Wollschläger, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, 1976, S. 52 ff. 14 A.A. Fikentscher, SchR, Rdn. 930 (S. 587); Medicus, BürgR, Rdn Der abweichenden Ansicht ist zuzustimmen, die diese Fälle allein über das Bereicherungsrecht löst. Denn der Fremdgeschäftsführungswille ist fiktiv. Die Parteien handeln allein in Erfüllung ihrer vermeintlichen Pflicht. Im Übrigen würde anderenfalls 817 S. 2 ausgehebelt. Auch müssten nutzlose Aufwendungen ersetzt werden. 15 Ablehnend MüKo/Seiler, 677 Rdn So Medicus, BürgR Rdn Ebenso OLG Koblenz, NJW 1992, 2367 und Medicus, BürgR, Rdn Zu weiteren Beispielen zum auch fremden Geschäft vgl. ders., Rdn. 410 ff. 18 Im Ergebnis ebenso LG Stuttgart, MDR 1973, 48; LG München I, NJW 1978, 48 f., a.a. LG Limburg, MDR 1965, 742. Vgl. zu den Abschleppfällen auch Janssen, NJW 1995, 624. Seite 6 von 6 Leisch/Maack S 2 AG 8 L

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