MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/ Mai 2011
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- Karin Richter
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1 re intern MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG 2/ Mai 2011 BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. Dezember 2010 Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden zahlreiche Bundesgesetze geändert. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen, die für die Bäuerinnen und Bauern bedeutend sind, zusammengefasst: ÄNDERUNG DES BAUERN-SOZIALVERSICHERUNGSGESETZES Der Pensionsversicherungsbeitrag wird schrittweise von 15 Prozent auf 16 Prozent angehoben Anhebung des Pensionsversicherungsbeitrages: Ab Jänner ,25 % ,50 % ,75 % Ab Jänner ,00 %
2 - 2 - Pensionsversicherungsbeitrag: ,00 % Ab ,50 % Ab ,75 % Ab ,00 % Ab ,25 % Ab ,50 % Ab ,75 % Ab ,00 % Krankenversicherungsbeitrag: ,40 % Ab ,50 % Ab 2005 Angeleichung an Beitragssatz für alle Berufsgruppen 7,50 % Ab ,65 % Pensionserhöhungen Erstmalige Pensionserhöhungen erfolgen erst ab 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres. Somit wird auf eine ehemalige, von 2004 bis 2008 gültige Regelung zurückgekehrt, sodass ab 1. Jänner 2011 im ersten Jahr nach Zuerkennung einer Pension keine Pensionsanpassung erfolgt. Bei Hinterbliebenenpensionen ist der Zeitpunkt der erstmaligen Pensionsanpassung vom Stichtag jener Pension abhängig, von der die Hinterbliebenenpension abgeleitet wurde. Pensionssonderzahlungen Pensionssonderzahlungen gebühren für die Pensionen im April und Oktober (vorher September). Die erstmalige Sonderzahlung gebührt nur anteilsmäßig, wenn die Pension im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Beispiel: Erstmaliger Pensionsbezug Februar 2011: Kalendermonate ohne Pensionsbezug: November 2010 bis Jänner 2011, Verringerung der erstmaligen Sonderzahlung im April daher um 3/6 November SZ + 6/6 Dezember SZ + 5/6 Jänner SZ + 4/6 Februar SZ + 3/6 März SZ + 2/6 1.Sonderzahlungsmonat April SZ + 1/6 Pension seit November, dann 6/6 SZ im April Pensionsbezug ab Februar, daher Verringerung um 3/6 Dies gilt nicht für Hinterbliebenenpensionen nach einer Direktpension, wenn Direktpension + Hinterbliebenenpension insgesamt schon 5 Monate vor dem Sonderzahlungsmonat bezogen wurde. Diese Änderung gilt nicht für Sonderzahlungen zu Unfallrenten. Sonderzahlungen zu Unfallrenten gebühren weiterhin zur April- und zur Septemberrente im vollen Ausmaß (ohne Aliquotierung).
3 - 3 - Berufliche Rehabilitation vor Erwerbunfähigkeitspension Vor Gewährung einer Erwerbunfähigkeitspension werden Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation gewährt, wenn eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden kann. Nach derzeitiger Auslegung durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ändere sich nichts an der Gewährung der Berufsschutzpension mit dem 57. Lj. (berufliche Rehabilitation wird ab diesem Alter nicht gewährt). Härtefallregelung für Erwerbunfähigkeitspension Versicherte gelten als erwerbsunfähig, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 360 Versicherungsmonate erworben haben (davon zumindest 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit) und nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend im Sitzen oder mit mehrmaligem Haltungswechsel möglich sind. Die Härtefallregelung ist bis 31. Dezember 2015 befristet. Berücksichtigung einer befristeten Erwerbunfähigkeitspension für den Tätigkeitsschutz Anspruch auf die Erwerbunfähigkeitspension als Berufsschutzpension haben die Versicherten ab dem 57. Lebensjahr, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre seit dem Stichtag zumindest 10 Jahre die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Der Rahmen von 15 Jahren wird nunmehr um Zeiten des Bezuges einer befristeten Erwerbunfähigkeitspension verlängert. Langzeitversichertenpension (Hacklerregelung 2011) Männer geboren ab können mit 62 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beanspruchen, wenn und sobald 45 Beitragsjahre vorliegen (es zählen nur mehr Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit, 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung, alle Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld und bis zu 30 Ersatzmonate wegen Präsenz- oder Zivildienst). Ausübungsersatzzeiten in Landwirtschaft oder Gewerbe, Krankengeldbezugszeiten, nachgekaufte Schul- und Studienzeiten oder andere Beitragsmonate einer freiwilligen Versicherung finden keine Berücksichtigung mehr.
4 - 4 - Frauen geboren ab Das Antrittsalter und die erforderlichen Beitragszeiten für die Langzeitversichertenpension werden schrittweise angehoben: bis Lebensjahr 42 Beitragsjahre erforderlich bis bis bis bis , bis , bis ,5. 45 ab 2. Juni 1965 geboren 62. Lebensjahr 45 Beitragsjahre erforderlich Männer geboren vor Frauen geboren vor können die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bei Vorliegen von 45 bzw. 40 Beitragsjahren in Anspruch nehmen. Als Beitragsmonate zählen neben den 60 Ersatzmonaten für Kindererziehungszeiten, allen Ersatzmonaten wegen Wochengeldanspruch und den bis zu 30 Ersatzmonaten wegen Präsenz- oder Zivildienst die Ausübungsersatzzeiten im elterlichen Betrieb zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr und Ersatzzeiten wegen einer gewerblichen Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft ab Stichtag Februar 2011 nur dann, wenn diese Zeiten eingekauft werden (Kosten 2011 je Monat: 156,29) und Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges. Während jede andere vorzeitige Pension mit einem Abschlag (z. B. Erwerbunfähigkeitspension: maximal 13,8 % der Leistung) verbunden ist, können Versicherte mit der Hacklerregelung vor Erreichung des Regelpensionsalters abschlagsfrei in Pension gehen, sofern die Voraussetzungen bis 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Einkauf von Schul- und Studienzeiten wird teurer Bislang waren für den Nachkauf von Schulzeiten 312,36 (Wert 2010) und für den Nachkauf von Studienzeiten 624,72 (Wert 2010) zu bezahlen. Die Neuregelung sieht nun für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten einen einheitlichen Betrag von 22,8 % der 30-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage vor: Wert 2011: 957,60
5 - 5 - Schrittweise Absenkung des fiktiven Ausgedinges von 20% auf 15 % Der Höchstbetrag des fiktiven Ausgedinges für die Berechnung der Ausgleichszulage wird schrittweise abgesenkt: % des jeweiligen Richtsatzes % % % ÄNDERUNG DES GEWERBLICHEN SOZIALVERSICHERUNGSGESETZES Anhebung des Pensionsversicherungsbeitrages auf 17,5 % Folgende Tabelle zeigt die Anhebung des gewerblichen Pensionsversicherungsbeitrages: Ab Jänner ,00 % ,25 % ,50 % ,75 % ,00 % ,25 % Ab Jänner ,50 % ÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN SOZIALVERSICHERUNGSGESETZES Die Sperrfrist wird ab 2011 von einem Jahr auf 18 Monate angehoben Wird eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit (Erwerbunfähigkeitspension, Invaliditätspenison) abgelehnt, so wird ein neuerlicher Antrag vor Ablauf von 18 Monaten ab Rechtskraft der letzten Entscheidung ohne Überprüfung des Gesundheitszustandes zurückgewiesen, außer man kann eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft bescheinigen. Neu ist die Einführung einer Sperrfrist auch bei Klagsrückziehung. Diese beträgt neun Monate ab dem Zeitpunkt der Klagsrückziehung. Dies gilt nicht für Pflegegeldverfahren. Hier beträgt die Sperrfrist nach wie vor ein Jahr ab Rechtskraft der letzten Entscheidung.
6 - 6 - ÄNDERUNG DES BUNDESPFLEGEGELDGESETZES Für die Stufen 1 und 2 sind jeweils 10 Stunden MEHR erforderlich Ab Antragstellung im Jahr 2011 sind für die Zuerkennung der Stufe 1 ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden (vorher 50) und der Stufe 2 von mehr als 85 Stunden (vorher 75 Stunden) erforderlich. Anhebung des Pflegegeldes der Stufe 6 Das Pflegegeld der Stufe 6 wird ab Jänner 2011 von 1.242,00 auf angehoben. Mag. Silvia Ornigg Mag. Silvia Lichtenschopf-Fischer
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