Außenwirtschaftstag 6. November 2008

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1 Außenwirtschaftstag 6. November 2008 Vortrag: Vorsicht Exportkontrolle Zeitrahmen: 16:00-16:45 Uhr Christina Kechagias, IHK München Inhaltsübersicht I. Dschungel der Exportkontrolle Erfahrungsbericht eines fiktiven Unternehmens Aspekte der Exportkontrolle A. Güterspezifische Exportkontrolle B. Verwendungsspezifische Exportkontrolle C. Empfängerbezogene Exportkontrolle D. Embargos III. Negative Folgen bei Verstößen gegen Exportkontrollbestimmungen IV. Hinweise zur Organisation von Exportkontrolle im Unternehmen V. Wie kann die IHK München Unternehmen in puncto Exportkontrolle unterstützen? VI. Möglichkeit zu Diskussion und Fragen 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 2 1

2 I. Dschungel der Exportkontrolle Erfahrungsbericht eines fiktiven Unternehmens EXPORTKONTROLLE 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 3 I. Dschungel der Exportkontrolle Erfahrungsbericht eines fiktiven Unternehmens Dual-use-Güter = Güter mit doppeltem Verwendungszweck = Güter, die sowohl zu zivilen als auch militärischen Zwecken verwendet werden können. Für die Ausfuhr von Dual-use-Gütern wird eine Ausfuhrgenehmigung benötigt. 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 4 2

3 I. Dschungel der Exportkontrolle Erfahrungsbericht eines fiktiven Unternehmens De-minimis-Regel (US-Exportkontrolle) Ausländische Erzeugnisse mit einem US-Anteil ab 10% unterliegen der US-amerikanischen Exportkontrolle bei Exporten nach Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien und Sudan. Für alle anderen Länder gilt eine 25%-Grenze. 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 5 I. Dschungel der Exportkontrolle Erfahrungsbericht eines fiktiven Unternehmens US-amerikanische Blacklists (beispielhafte Auswahl) : Denied Persons List (DPL) Herausgabe durch das US-amerikanischen Bureau of Industry and Security (BIS). Liste von Personen, denen die Exportprivilegien entzogen worden sind. Güter mit US-Ursprung dürfen von Personen, die auf der DPL gelistet sind, weder geliefert noch bezogen werden. Entity List Herausgabe durch das BIS (s.o.). Die Liste enthält Namen von Personen und Unternehmen, die nach Ansicht der Behörden ein erhebliches Risiko der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder Trägertechnologie darstellen. Der Export/Reexport vieler Güter mit US-Ursprung durch US- und ausländische (deutsche) Unternehmen an eine solche gelistete "entity bedarf einer Ausfuhrgenehmigung des BIS, auch wenn normalerweise keine Genehmigung erforderlich wäre. 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 6 3

4 I. Dschungel der Exportkontrolle Erfahrungsbericht eines fiktiven Unternehmens 5d Außenwirtschaftsverordnung (AWV) nicht gelistete Güter + kerntechnischer Verwendungszweck + bestimmter Länderkreis: Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan, Syrien. Ausfuhrgenehmigungspflicht 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 7 I. Dschungel der Exportkontrolle Erfahrungsbericht eines fiktiven Unternehmens Technologie zu gelisteten Gütern kann ebenfalls der Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen! Mögliche Beispiele für die Ausfuhr von Technologie: Telefonat mit Kunden im Drittland Weitergabe einer Betriebsanleitung an Kunden im Drittland Mitführung technischer Zeichnungen in ausgedruckter oder digitaler Form 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 8 4

5 I. Dschungel der Exportkontrolle Erfahrungsbericht eines fiktiven Unternehmens Die Verbringung von gelisteten Gütern in ein anderes Land der EU ist genehmigungspflichtig, wenn Kenntnis darüber besteht, dass eine Weiterlieferung in ein Land außerhalb der EU erfolgen wird! 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 9 Mögliche Genehmigungstatbestände A. Güterspezifische Genehmigungspflicht B. Verwendungsspezifische Genehmigungspflicht C. Empfängerbezogene Genehmigungspflicht D. Embargos 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 10 5

6 A. Güterspezifische Genehmigungspflicht Als Güter gelten nach dem Außenwirtschaftsrecht: A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen C = Werkstoffe und Materialien D = Datenverarbeitungsprogramme (also Software) E = Technologie 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 11 A. Güterspezifische Genehmigungspflicht Kategorien der Dual-Use-Güter in der Ausfuhrliste Kategorie 0: Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung Kategorie 1: Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine Kategorie 2: Werkstoffbearbeitung Kategorie 3: Allgemeine Elektronik Kategorie 4: Rechner Kategorie 5: Teil 1 Telekommunikation Kategorie 5: Teil 2 Informationssicherheit Kategorie 6: Sensoren und Laser Kategorie 7: Luftfahrtelektronik und Navigation Kategorie 8: Meeres- und Schiffstechnik Kategorie 9: Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 12 6

7 A.Güterspezifische Genehmigungspflicht Definition Technologie (leicht gekürztes Zitat aus der Ausfuhrliste): "Technologie : spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von 'technischen Unterlagen' oder 'technischer Unterstützung' verkörpert. 'Technische Unterlagen': können verschiedenartig sein, z.b. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und - spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher. 'Technische Unterstützung': kann verschiedenartig sein, z.b. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von technischen Unterlagen einbeziehen. 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 13 A.Güterspezifische Genehmigungspflicht Umschlüsselungsverzeichnis Indikator bei der Analyse, ob ein Gut in der Ausfuhrliste enthalten ist. Auskunft zur Güterliste Kann bei Zweifeln hinsichtlich des Vorhandenseins in der Ausfuhrliste beim BAFA beantragt werden. 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 14 7

8 A.Güterspezifische Genehmigungspflicht Allgemeine Genehmigung EU001 Gültig für Ausfuhren aus allen EU-Ländern in nachfolgenden sicheren Länderkreis: Länderkreis: Norwegen Schweiz USA Kanada Australien Neuseeland Japan 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 15 A.Güterspezifische Genehmigungspflicht Nationale (deutsche) Allgemeine Genehmigungen : (beispielhafte Auswahl) Allgemeine Genehmigung Nr. 10 Allgemeine Genehmigung Nr. 12 Allgemeine Genehmigung Nr. 16 Ausfuhr von Computern Ausfuhr von Gütern unterhalb einer Wertgrenze von EURO Ausfuhr von Gütern der Telekommunikation Allgemeine Genehmigungen müssen nicht beantragt werden. Es besteht lediglich die Notwendigkeit, die Kriterien der Anwendbarkeit zu prüfen und bestimmten Registrier- und Meldepflichten in Richtung BAFA nachzukommen. 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 16 8

9 A.Güterspezifische Genehmigungspflicht Zu beantragende Arten von Ausfuhrgenehmigungen Einzelausfuhrgenehmigung: Grundform der Genehmigung. Inhalt: Genehmigt wird die Lieferung eines Gutes oder mehrerer Güter aufgrund eines Auftrages an einen Empfänger. Höchstbetragsgenehmigung: Sonderform der Einzelausfuhrgenehmigung. Inhalt: Diese Genehmigung erlaubt die Lieferung aufgrund mehrerer Aufträge an einen Empfänger bis zu dem genehmigten "Höchstbetrag". Sammelausfuhrgenehmigung: Nur für zuverlässige Ausführer. Inhalt: Diese Genehmigung erlaubt die Ausfuhr einer Gruppe von Gütern an mehrere Empfänger. Voraussetzung: Beantragung einer Vielzahl von Einzelausfuhrgenehmigungen in der Vergangenheit. 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 17 B. Verwendungsspezifische Genehmigungspflicht Bei der verwendungsspezifischen Genehmigungspflicht steht nicht das Gut, sondern dessen Verwendungszweck im Vordergrund! Einer verwendungsspezifischen Genehmigungspflicht unterliegen Güter, die nicht in der Ausfuhrliste enthalten sind (z.b. Fahrzeuge oder Einrichtungsgegenstände)! 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 18 9

10 B. Verwendungsspezifische Genehmigungspflicht 5c AWV militärische Endverwendung + Land der Länderliste K (Länderliste K: nationale Liste kritischer Länder, derzeitig: Kuba und Syrien) 5d AWV kerntechnischer Verwendungszweck + bestimmter Länderkreis (derzeitig: Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien) 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 19 C. Empfängerbezogene Genehmigungspflichten / Verbote Listen mit Einzelpersonen, Organisationen, Unternehmen, Institutionen. Nach EU-Recht: Terroristenliste gemäß nachfolgender EG-Verordnungen Nr. 881/2002 (Taliban und Al-Qaida) Nr. 2580/2001 (sonstige terrorverdächtige Personen) Merkblatt zum Terrorismus unter (Pfad: Ausfuhrkontrolle Arbeitshilfen Merkblätter) 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 20 10

11 C. Empfängerbezogene Genehmigungspflichten / Verbote Listen mit Einzelpersonen, Organisationen, Unternehmen, Institutionen. Nach US-amerikanischem Recht: Denied Persons List Entity List Unverified List Specially Designated Nationals List of debarred parties Erläuterungen auf der Website des BIS (Bureau of Industry and Security). Teilweise konsolidierte Liste und Erläuterungen unter: (Excluded Party List System). 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 21 C. Empfängerbezogene Genehmigungspflicht Frühwarnlisten (in Deutschland) Inhalt: Verantwortlich: Länder der Frühwarnlisten: Status: Organisationen, Unternehmen und Institutionen, die in Verdacht stehen, rüstungstechnische oder nukleare Beschaffungen vorzunehmen. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. China, Dubai, Indien, Iran, Nordkorea, Pakistan, Russland, Sudan, Syrien. Nicht öffentlich zugänglich, Abfrage über das Zollreferat der IHK möglich. 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 22 11

12 D. Embargos - Deutschland und EU 1. Länderbezogene Embargos: Totalembargos Teilembargos Derzeitig besteht zu keinem Land ein Totalembargo. Beschränkungen und Verbote beziehen sich nur auf bestimmte Wirtschaftsbereiche und verbieten / beschränken nur bestimmte Handlungen und / oder Rechtsgeschäfte. Waffenembargos Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien. 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 23 D. Embargos - Deutschland und EU 1. Länderbezogene Embargos (Fortsetzung): Embargoübersicht unter (Pfad: Ausfuhrkontrolle Embargos Übersicht) Zum Iran hat das BAFA ein Merkblatt herausgegeben. 2. Personenbezogene Embargos (siehe empfängerbezogene Genehmigungspflicht). 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 24 12

13 D. Embargos - USA Embargobestimmungen gibt es in den USA zu folgenden Ländern: Kuba Irak Nordkorea Iran Ruanda Syrien Der genaue Inhalt der Embargobestimmungen wird landesspezifisch festgelegt. Abgesehen vom Irak gelten diese Länder als Terrrorist supporting countries. 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 25 III. Negative Folgen bei Verstößen gegen Exportkontrollbestimmungen Negative Folgen bei Verstößen: Ahndung als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten. Bruttoerlösabschöpfung (der gesamte Umsatz muss abgeführt werden). Imageverlust (v.a. durch Negativberichte in den Medien). Entzug von vereinfachten Verfahren im Zollbereich (Import/Export). 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 26 13

14 IV. Hinweise zur Organisation von Exportkontrolle im Unternehmen Organisatorische Aspekte: Das Thema Exportkontrolle sollte organisatorisch möglichst hoch aufgehängt sein, nach Möglichkeit ohne Interessenskollisionen. Fachkundiges Personal im Bereich Exportkontrolle. Weiterbildung des Fachpersonals. Arbeits- und Organisationsanweisungen. Sensibilisierung aller Mitarbeiter, z.b. durch unternehmensinterne Basis- Schulungen November 2008, Christina Kechagias, IHK München 27 IV. Hinweise zur Organisation von Exportkontrolle im Unternehmen Prozessuale Aspekte: Prozess zur Prüfung güterspezifischer Genehmigungspflichten. Prozess zur Prüfung verwendungsspezifischer Genehmigungspflichten. Prozess zur Prüfung empfängerbezogener Genehmigungspflichten und Verbote (inkl. Embargos)... Empfehlung: Regelmäßig interne Kontrollen der Prozesse, z.b. durch Stichproben. Der Einsatz einer entsprechenden Software kann die prozessbezogenen Prüfungen erheblich vereinfachen. 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 28 14

15 V. Wie kann die IHK München Unternehmen in puncto Exportkontrolle unterstützen? Unterstützung durch die IHK: Allgemeine Beratung zur Exportkontrolle und Unterstützung bei Spezialfragen. Organisation von Seminaren zum Thema Exportkontrolle. Zusendung einer Linksammlung zum Thema Exportkontrolle. Zusendung einer Liste von Softwareanbietern im Bereich Außenhandel. Regelmäßiger Informationsdienst durch kostenlosen Außenwirtschafts- Newsletter. Spezialberatung zu Schnittstellen zwischen ATLAS-Ausfuhr und Exportkontrolle. Sonderservice: Möglichkeit einer Software-basierten Prüfung Ihrer Kunden in Frühwarnlisten-Ländern (z.b. anhand einer Excelliste). 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 29 VI. Möglichkeit zu Diskussion und Fragen Haben Sie noch Fragen? Ansprechpartner der IHK München zum Thema Exportkontrolle: Klaus Pelz 089 / Christina Kechagias Kechagias@muenchen.ihk.de 089 / Hedy Kling Kling@muenchen.ihk.de 089 / November 2008, Christina Kechagias, IHK München 30 15

16 Rechtlicher Hinweis / Haftungsausschluss Rechtlicher Hinweis / Haftungsausschluss: Diese Information wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie soll Unternehmen eine erste Orientierung bieten und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt dieser Publikation ist nicht als rechtliche Beratung zu verstehen und kann diese nicht ersetzen. Es wird daher keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Information übernommen. Dies gilt auch für die Inhalte weiterführender Internet-Seiten, auf die in dieser Publikation verwiesen wird. 6. November 2008, Christina Kechagias, IHK München 31 16

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