Stellungnahme S 06/14 des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. Zum Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015)
|
|
- Johann Geisler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 StBdirekt-Nr Bundesministerium der Finanzen per Herrn MR Peter Rennings Vertreter Unterabteilungsleiter IV C Gerlinde.Rosenbaum@bmf.bund.de Wilhelmstr Berlin Kürzel Telefon Telefax Datum NP/VJ - S 06/ johrden@dstv.de Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2015; Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) Sehr geehrter Herr Ministerialrat Rennings, haben Sie vielen Dank für die Übersendung des Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) - und die damit verbundene Gelegenheit zur Stellungnahme. Gerne möchten wir diese Möglichkeit wahrnehmen und Ihnen im Weiteren unsere Anregungen zum Entwurf mitteilen. Vorbemerkung Vorab möchten wir die Gelegenheit nutzen, noch eine grundsätzliche Anmerkung vorzutragen. Gerade im Bereich der Lohnsteuer ist der Praktikabilität von Arbeitsabläufen aufgrund der Massenverarbeitung von Einzelsachverhalten eine besondere Bedeutung beizumessen. Mehr noch als in anderen steuerlichen Bereichen sind daher typisierende und pauschalierende Regelungen sinnvoll, führen zu Arbeitserleichterungen und leisten hierdurch einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung. Vor diesem Hintergrund ist eine vermehrte zielgenaue Verwendung allgemeiner Regelungen nebst regelmäßiger Prüfung und Anpassung der Pauschalen in diesem Bereich wünschenswert. Positiv zu bewerten ist daher die in den LStÄR 2015 dargelegte Anhebung der Betragsgrenzen für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen auf 60 Euro. Dies gilt einmal mehr infolge des hierdurch erzielten Gleichklangs mit den Neuregelungen zur Mahlzeitengestellung gemäß
2 8 Abs. 2 S. 8 EStG, die bereits im Zuge der Reform des Reisekostenrechts Eingang fanden. Die sich konsequenterweise hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen werden im Weiteren noch zu thematisieren sein und sollten nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. (DStV) in jedem Fall noch in das vorliegende Entwurfsschreiben aufgenommen werden. Zu R 9.2 E-LStÄR: Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung Infolge der Reform des Reisekostenrechts sind seit dem auch Bildungseinrichtungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht werden, unter dem Begriff der ersten Tätigkeitsstätte zu subsumieren ( 9 Abs. 4 S. 8 EStG). Für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung dürfen Fahrtkosten damit nur im Rahmen der Entfernungspauschale angesetzt werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich hingegen u. a. im Hinblick auf den Berufsschulbesuch im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Hier liegt regemäßig eine eintägige beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, so dass damit einhergehende Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind. Zwar wird die Formulierung berufliche Veranlassung im BMF-Schreiben vom insbesondere unter der Rz. 105 kurz skizziert. Eine Definition der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit, wie bislang in Rz. 9.4 Abs. 2 LStR enthalten, fehlt hingegen. Die im Rahmen der LStÄR 2015 vorgesehenen Streichungen der Rz. 9.2 Abs. 2 und 3 LStR i. V. m. Rz. 9.4 Abs. 2 LStR führen unserer Auffassung nach zu einer weiteren Verschärfung. Der Vollständigkeit wegen und infolge der weitreichenden Änderungen zur Erreichung eines besseren Verständnisses regen wir daher an, auch künftig eine Definition der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit im Text zu belassen und im konkreten Zusammenhang mit Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung anhand von Beispielen zu konkretisieren. Zu R 9.4 E-LStÄR: Reisekosten Gemäß R 9.4 S. 1 E-LStÄR sind Reisekosten Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, soweit diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. Damit wird die derzeitige Formulierung wenn so gut wie ausschließlich im Rahmen des Entwurfs der LStÄR 2015 durch das Wörtchen soweit ersetzt, welches eine denkbare Aufteilung der Reisekosten in einen beruflich und privat veranlassten Teil noch stärker akzentuiert. 2
3 In den weiteren Sätzen 3 und 4 der R 9.4 LStR wird die steuerliche Berücksichtigung privat veranlasster Aufwendungen sodann kurz dargestellt. Liegen demnach die privaten Aufwendungen etwa in einem mehr als geringfügigen Umfang im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit vor, ist eine Trennung von beruflich und privat veranlassten Aufwendungen vorzunehmen. Infolge des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom (Az. GrS 1/06) ist die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise jedoch ausführlich im BMF-Schreiben vom geregelt. Dort finden sich beispielsweise unter Rz. 12 auch weitergehende z. T. divergente Ausführungen zur Behandlung der Kosten für die Hin- und Rückreise bei einem vorangehenden bzw. nachfolgenden Privataufenthalt. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt in den Betriebsstättenfinanzämtern bereits heute sehr uneinheitlich, woraus wiederum erhebliche Unsicherheiten auf Seiten der Unternehmen resultieren. Diesem unsteten Vorgehen gilt es nach Auffassung des DStV entgegenzuwirken und mehr Klarheit für Wirtschaft und Verwaltung zu schaffen. Wir regen daher an, die folgende Formulierung ergänzend nach Satz 4 in die R 9.4 LStÄR aufzunehmen: Von geringfügigem Umfang und damit in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sind die Kosten für die Hin- und Rückreise einer beruflich veranlassten Reise, auch wenn der Steuerpflichtige die Reise mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet (BMF vom BStBl 2010 I, S. 614). Zu R 19.3 E-LStÄR: Arbeitslohn Die Anhebung der Betragsgrenzen für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen von bisher 40 Euro auf jeweils 60 Euro ist hinsichtlich der Neuregelungen zur Reisekostenreform folgerichtig und wird seitens des DStV begrüßt. Wir verweisen auf die weiteren Auswirkungen auf die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen. Zu R 19.5 E-LStÄR: Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen Trotz aktueller Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung der Zuwendungen von Arbeitgebern bei Betriebsveranstaltungen, ist eine Änderung der Richtlinie 19.5 LStR nach dem uns vorliegenden Entwurf der LStÄR 2015 nicht vorgesehen. Diese Änderung ist nach Auffassung des DStV jedoch hinsichtlich der folgenden Punkte dringend erforderlich: 3
4 Anpassung der Freigrenze von 110 Euro an allgemeine Preisentwicklung Bereits in seiner Entscheidung vom (Az. VI R 79/10) gelangte der BFH zu der Überzeugung, dass die Finanzverwaltung erwägen sollte, die Freigrenze alsbald neu und auf der Grundlage von Erfahrungswissen zu bemessen. Dieser Empfehlung ist das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bislang nicht gefolgt. Seit dem Jahre 1993 hat die 110-Euro-Freigrenze (bis zum Jahre 2001 = 200 DM) keine Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung erfahren. Dabei wäre bei einer durchschnittlichen jährlichen Inflation von 2 % eine Erhöhung der Freigrenze auf 160 Euro realistisch und angemessen. Diese Anpassung steht zudem im Einklang mit der Anhebung der Freigrenze für Sachzuwendungen auf 60 Euro, da insofern künftig auch Sachgeschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro in die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen einzubeziehen sind, wenn diese zu diesem Anlass an die Arbeitnehmer abgegeben werden. Der DStV regt daher an im Rahmen der LStÄR 2015, neben Einarbeitung der weiteren BFH- Rechtsprechung aus dem Jahre 2013, die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von derzeit 110 Euro auf 160 Euro anzuheben. Objektive Bereicherung: Abgrenzung der Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung Mit Urteil vom (Az. VI R 94/10) hat der BFH zudem entschieden, dass in die Ermittlung des dem Arbeitnehmer infolge der Betriebsveranstaltung zugewandten Vorteils und damit in die Prüfung der Einhaltung / Überschreitung der Freigrenze nur Aufwendungen einzubeziehen sind, die beim Arbeitnehmer zu einer objektiven Bereicherung führen. Diese objektive Bereicherung betrifft so der BFH weiter nur Leistungen, die unmittelbar seitens der Teilnehmer konsumiert werden können, d. h. insbesondere Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Kosten, die hingegen die weitere Ausgestaltung der Veranstaltung betreffen, hierzu zählen u. a. Aufwendungen für Raummieten, Buchhaltung bzw. die organisatorische Vorbereitung der Veranstaltung, beispielsweise durch die Beauftragung einer Eventagentur, bewirken keinen unmittelbaren Wertzugang und sind außer Betracht zu lassen. Aufteilung der Kosten und Nichtzurechnung von Kostenanteilen der Begleitpersonen Darüber hinaus sind die ggf. durch den Arbeitgeber geschätzten Kosten der Betriebsveranstaltung auf sämtliche Teilnehmer zu gleichen Teilen zu verteilen. Hierzu zählen neben den Arbeitnehmern auch Begleitpersonen, wie beispielsweise Ehegatten oder Kinder. Der auf diesen Teilnehmerkreis entfallende Aufwand ist jedoch so der BFH nicht länger den 4
5 Arbeitnehmern zuzurechnen. Vielmehr sind die auf die Begleitpersonen entfallenden Kostenanteile aufgrund des vornehmlich eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers zur Förderung des Betriebsklimas im Rahmen der Berechnung der Freigrenze außer Acht zu lassen. Durch diese neuerliche BFH-Rechtsprechung sind die Ausführungen in den Lohnsteuer- Richtlinien zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen in weiten Teilen überholt. Wir empfehlen daher, die aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Neubemessung der Freigrenze (Vorschlag DStV: Anhebung auf 160 Euro) objektiven Bereicherung sowie Aufteilung der Kosten auf sämtliche Teilnehmer in das vorliegende BMF-Entwurfsschreiben einzuarbeiten und beispielhaft zu verdeutlichen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. RA/StB Norman Peters (Geschäftsführer) gez. StBin Dipl-Hdl. Vicky Johrden (Referentin für Steuerrecht) ***************************************** Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) repräsentiert bundesweit rund und damit über 60 % der selbstständig in eigener Kanzlei tätigen Berufsangehörigen. Er vertritt ihre Interessen im Berufsrecht, im Steuerrecht, der Rechnungslegung und dem Prüfungswesen. Die Berufsangehörigen sind als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften, in den uns angehörenden 16 regionalen Mitgliedsverbänden freiwillig zusammengeschlossen. ****************************************** 5
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrKürzel Telefon Telefax E-Mail Datum NP/VJ - S 08/14 +49 30 27876-410 +49 30 27876-799 johrden@dstv.de 06.06.2014
StBdirekt-Nr. 14597 Bundesministerium der Finanzen per E-Mail: IVC5@bmf.bund.de Herrn OAR Wolfgang Deck Referat IV C 5 Wilhelmstr. 97 10117 Berlin Stefan.Obermair@bmf.bund.de Wolfgang.Deck@bmf.bund.de
MehrBeratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014
Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun
MehrVUV Beratungs- und Service GmbH
VUV Beratungs- und Service GmbH An die Damen und Herren der Geschäftsleitung und Personalleitung 23. September 2014 Ben SEMINAR LOHNSTEUER 2015: Aktuelle Änderungen Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
MehrKeine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrAls Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.
Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrSteuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung
Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.
MehrNeuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015
Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Siegfried Büdinger Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Inhalt Folie 1. Allgemeines 3 2. Rechtsprechung 4 3. BMF-Schreiben v. 19.05.2015 3.1 Betrieblich
MehrDas neue Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010
Das neue Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010 Handlungsanweisungen und Tipps für Ihre rechtssichere Abrechnung Bearbeitet von Kapitz Kapitz Grundwerk mit Ergänzungslieferungen 2015. Loseblatt. Im Ordner
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Mehr7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)
Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten
MehrBundesverwaltungsamt Travel Management
Reisekosten 1. Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BC Business 25 oder
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
Mehrwir danken für die Gelegenheit, zu dem Entwurf der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011-E) Stellung nehmen zu können.
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 11. Juni 2010 515 Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
MehrLohnsteuer. von Christiane Dürr. 1. Auflage. HDS-Verlag Weil im Schönbuch 2015. Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 95554 069 2
Lohnsteuer von Christiane Dürr 1. Auflage HDS-Verlag Weil im Schönbuch 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 95554 069 2 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrWelche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010?
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Der Reisende muss die Frühstückskosten selbst tragen. Der Arbeitgeber (oder Reisestelle oder neu, der Arbeitnehmer selbst) bestellt,
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrDEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Mohrenstr. 20/21 Breite Str. 29 10117 Berlin 10178 Berlin
DEUTSCHER INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN HANDELSKAMMERTAG E. V. INDUSTRIE E. V. Breite Str. 29 Breite Str. 29 10178 Berlin 10178 Berlin ZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN DEUTSCHEN
MehrÜbersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2012
Dok.-Nr.: 5234148 Bundesministerium der Finanzen Pressemitteilung vom 14.02.2012 Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2012 In einer tabellarischen Übersicht sind die wichtigsten ab 1. Januar 2012 geltenden
MehrSteuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer
Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer Erhalten Arbeitnehmer neben dem normalen Arbeitslohn Zuschüsse, Zuwendungen oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis, ist der Wert dieser
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrI. Allgemeine Anmerkungen
08.03.2001 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs-
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrRichtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten
Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
MehrKurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag
Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.
MehrFührerschein. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht. Lohnsteuer
Führerschein Julia Schanko, Stefan Seitz TK Lexikon Steuern 12. Dezember 2014 Führerschein HI1418790 Zusammenfassung LI1927990 Begriff Ein Führerschein ist eine amtliche Urkunde, die ein Vorhandensein
MehrMöglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Allgemeiner Hinweis: Alle steuerfreien Zuwendungen sind zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und dürfen nicht vom
MehrAn die Gläubiger der ALPHA Events UG
An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
Mehr2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.
Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich
MehrErgänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September
Mehrbeurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die
BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen
MehrFALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Lohnsteuerliche Behandlung von Reisekostenersatz im Rahmen von Dienstreisen I. Ausgangssituation
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrDer Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt.
Die Auflösung Das war der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer darf den ihm überlassenen Firmenwagen auch auf einer privaten Urlaubsreise verwenden. Der Arbeitgeber hat sich großzügigerweise bereit erklärt, sämtliche
MehrDie Reform des Reisekostenrechtes
Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrÜbersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2014/2015
- 1 - Lohnsteuer 2014/2015 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2013 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis 600,00 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei
MehrDAS MANDANTEN I MERKBLATT
Thomas Schelly STEUERBER ATER Stand: 04.2014 DAS MANDANTEN I MERKBLATT Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens Hier müssen insbesondere
MehrLU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:
LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene
MehrRichtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes
E N T W U R F April 2011 fu-schw II 2803 RL-RW-04-2011 Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes Stand: 04/2011 I. Die Restwertermittlung im Haftpflichtschaden 1. Restwertangabe im Gutachten/ Vergleichskontrollrechnung
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
Mehrschön aber teuer - Neues zu 37b EStG
Kundenpflege schön aber teuer - Neues zu 37b EStG Ein ständiger Streit zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen entbrannte bei der Frage nach der richtigen Behandlung von Aufwendungen für
MehrDIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG.
DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG. Falls Sie Fren zur weiteren Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Wertpapiermakler, Bankberater, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrI. Allgemeine Grundsätze
Abzug von Bewirtungskosten als Werbungskosten I. Allgemeine Grundsätze Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren und bei denen eine genaue Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrReisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014
Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Agenda Erste Tätigkeitsstätte S. 3 Verpflegungsmehraufwand S. 7 Fahrtkosten S. 16 Mahlzeiten S. 18 Übernachtungskosten S. 33 Ausblick
MehrWege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit
Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit der Arbeitsgruppe Bildung und Training des Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. Seit Dezember
MehrKürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Bi - B 01/16 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 bittner@dstv.de 28.01.2016
Deutscher Bundestag Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Frau Renate Künast, MdB Ausschussvorsitzende Platz der Republik 1 11011 Berlin per E-Mail: rechtsausschuss@bundestag.de Kürzel Telefon Telefax
MehrVom 21. Dezember 2006
Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
MehrIhr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover NDS EU-DLR 20.09.2012
Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen LSKN Postfach 91 04 55 30424 Hannover Bearbeitet von: VPS-Team E-Mail: VPS-Admin(at)lskn.niedersachsen.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
MehrBei sich eventuell ergebenden Fragen bitten wir Sie, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen.
Seminarstraße 18 79102 Freiburg, Seminarstraße 18, 79102 Freiburg dcvhdgfhjjdfgjh Telefon (07 61) 13 76 19-0 Telefax (07 61) 13 76 19-19 email beckert@consigna.de Internet www.consigna.de Ihr Ansprechpartner
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02
BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrBayerisches Landesamt für Steuern
Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrSonderrundschreiben. 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015. 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015, AZ: 10 U 579/15
Sonderrundschreiben Nr. 15 Dezember 2015 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015, AZ: 10 U 579/15 Die relativ unklare Situation zu Fragen des
MehrFragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule
Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Sehr geehrte Ausbilderinnen und Ausbilder, die bbs1celle betreiben nun bereits seit einigen Jahren ein
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrSächsischer Baustammtisch
Sächsischer Baustammtisch Leipziger Straße 3 09599 Freiberg Tel.: 03731/215006 Fax: 03731/33027 Handy: 0172 3510310 Internet: www.saechsischer-baustammtisch.de Mail: info@saechsischer-baustammtisch.de
Mehr- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
Mehr1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:
MehrUmsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse
Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse 1. Definition: 2. Ziel der Abfrage: Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Ausführung von Teilhabeleistungen
MehrMINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg nachrichtlich:
MehrKürzung des (anteiligen) Pflegegeldes
Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Argumentationshilfe für Eltern behinderter Kinder, die in Wohnheimen der Eingliederungshilfe leben (z.b. Internat der Heimsonderschule, Wohnheim) - Kombination von
MehrLEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE
STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrLohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrAllensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern
August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis
MehrBundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 19. November 2013 Umsatzsteuerliche Behandlung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrLohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu
Lohnsteuerausgleich Nicht vergessen, auch du hast nichts zu verschenken! Die wichtigsten Absetzmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen dazu Jänner 2016 Sonderausgaben Topf-Sonderausgaben Dazu zählen
MehrVfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrSachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner
Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender
Mehr