Fachliche Hinweise SGB II

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1 Fachliche Hinweise SGB II Berufliche Rehabilitation erwerbsfähiger Stand: September 2013 Grundlage Rechtsgrundlage für die vorliegenden Fachlichen Hinweise (FH) ist 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II. Gemäß 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II nehmen die gemeinsamen Einrichtungen (ge) die Aufgaben der Träger wahr. Der Bundesagentur für Arbeit (BA) obliegt gemäß 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung der Leistungen. Das Verfahren für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb) zwischen den Agenturen für Arbeit (AA) als Rehabilitationsträger und den Jobcentern (ge und zugelassene kommunale Träger, zkt) ist in 6a SGB I geregelt. Inhalt und Ziel Die FH sollen Fach- und Führungskräfte in den ge und in den AA bei der Umsetzung dieser rechtlichen Grundlagen unterstützen. Nur durch die Zusammenarbeit der jeweils handelnden Sozialleistungsträger kann der Rechtsanspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben wirksam umgesetzt werden. Damit ist sichergestellt, dass gemeinsam mit dem behinderten Menschen ein Weg beschritten wird, der den jeweiligen gesetzlich definierten Zielen entspricht. Die vorliegende Unterlage enthält in jeweils gekennzeichneten Abschnitten Empfehlungen und fachliche Hinweise (verbindliche en zur Rechtsauslegung) der BA zur Umsetzung. Teil A Grundsätzliche Hinweise Teil B Regelungen zur Anwendung und Umsetzung Anlagen Abstimmungen Die Neufassung der Fachlichen Hinweise wurde von der BA erarbeitet. Das Benehmen mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden wurde im Rahmen des Konsultationsverfahrens hergestellt. Die FH werden bei Bedarf fortgeschrieben. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 1

2 Impressum Bundesagentur für Arbeit Geschäftsbereiche PEG/MI Regensburger Straße Nürnberg Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 2

3 Abkürzungsverzeichnis Abkürzung 4PM AA ÄD AG-S BA BPS bzw. COSACH elb FH ge gem. IFK JC TBD VerBIS zkt Beschreibung 4-Phasen-Modell der Integrationsarbeit Agentur für Arbeit Ärztlicher Dienst Arbeitgeber-Service Bundesagentur für Arbeit Berufspsychologischer Service beziehungsweise computerunterstützte Sachbearbeitung (IT-Fachverfahren der BA für Abwicklung der Eingliederungsleistungen) erwerbsfähige/r Leistungsberechtige/r ( 7 SGB II) Fachliche Hinweise gemeinsame Einrichtung ( 44b SGB II) gemäß Integrationsfachkraft Jobcenter ( 6d SGB II) Technischer Beratungsdienst Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit für die Bereiche Vermittlung und Beratung) zugelassener kommunaler Träger ( 6a SGB II) Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 3

4 Inhaltsübersicht Teil A Grundsätzliche Hinweise Personenkreis Grundlagen und Ziele Unterstützung durch das 4-Phasen-Modell Anforderungen an Dokumentation und Datenschutz im Rehabilitationsverfahren... 7 Teil B Regelungen zur Anwendung und Umsetzung Hinweise auf vermittlungsrelevante Einschränkungen im Leistungsvermögen erkennen Potentiellen Rehabilitationsbedarf identifizieren Reha-Antragstellung sicherstellen Rehabilitationsträger Reha-Antragstellung Feststellung des Rehabilitationsbedarfs Ersatzvornahme Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Vorrang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Wunsch- und Wahlrecht, Persönliches Budget BA als Rehabilitationsträger für Rehabilitanden aus dem Rechtskreis SGB II Eingliederungsvorschlag nach 6a SGB I Erarbeitung und Übersendung des Eingliederungsvorschlages Entscheidung über Eingliederungsvorschlag Weitere Schritte Wegfall der Hilfebedürftigkeit im Rehabilitationsverfahren Sonstige Reha-Träger Betreuung während der Maßnahme Rehabilitationsträger BA Andere Rehabilitationsträger Betreuung nach der Maßnahme Nachbetreuung während des laufenden Rehabilitationsverfahrens Rehabilitationsträger BA Andere Rehabilitationsträger Absolventenmanagement Betreuung nach Abschluss des Rehabilitationsverfahrens Anlagen Gesetzliche Grundlagen Leistungsverantwortungen für Rehabilitanden im SGB II bei Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers BA Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 4

5 Teil A Grundsätzliche Hinweise 1. Personenkreis ELb sind Rehabilitanden, soweit sie Anspruch auf Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben, weil ihre Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind; dies gilt auch für lernbehinderte Menschen und für Menschen, denen eine Behinderung mit den oben genannten Folgen droht. Nicht entscheidend sind hingegen eine Schwerbehinderung, der anerkannte Grad der Behinderung oder eine Gleichstellung. Die Leistungsvoraussetzungen für den Status Rehabilitand sind in den jeweiligen Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger verankert (für den Rehabilitationsträger BA nach 19 SGB III). Der Personenkreis der Rehabilitanden kann sich mit dem der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen ( 2 SGB I) überschneiden. Eine Schwerbehinderung ist jedoch keine Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation). Umgekehrt benötigt nicht jeder schwerbehinderte Mensch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um beruflich eingegliedert zu werden. 2. Grundlagen und Ziele 1 SGB I verpflichtet die Träger der beruflichen Rehabilitation und damit auch die BA zur dauerhaften Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen. Die gesetzlichen Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sollen deren Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern, Benachteiligungen vermeiden oder diesen entgegenwirken. So trägt Arbeit zur Selbstverwirklichung und sozialen Integration bei. Die Leistungen der Jobcenter sind zielgerichtet auch auf die Beseitigung von behinderungsspezifischen Nachteilen auszurichten und einzusetzen. Hierzu gehört auch, den elb bei Bedarf über den Rechtsanspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben zu beraten und auf eine umfassende und zügige Prüfung dieses Anspruches hinzuwirken. Eine frühe Identifizierung und eine rasche, zielgerichtete Intervention ermöglichen, dass elb zeitnah teilhabegerecht und nachhaltig in Arbeit (re-)integriert werden können. Damit werden berufliche und soziale Nachteile für die Kundinnen und Kunden minimiert. Angesichts der vielfältigen Schnittstellen zwischen ge und zuständigem Träger der beruflichen Rehabilitation sowie weiteren Beteiligten (z. B. Integrationsämter) ist ein geregelter Informationsaustausch und die verbindliche Gestaltung dieser Schnittstellen während des Prozesses für alle Beteiligten unabdingbar. Verantwortlichkeiten Die JC sind keine Träger der beruflichen Rehabilitation. Sie tragen jedoch die Verantwortung für wesentliche Schritte im Prozess der beruflichen Rehabilitation für Kundinnen/Kunden der Grundsicherung. Dazu gehört die Identifizierung von Einschränkungen des Leistungsvermögens, die Abklärung von deren Auswirkungen auf die Arbeitsmarkt- Integration und die Identifikation eines möglichen Reha-Bedarfs, die Sicherstellung der Reha-Antragstellung, die Entscheidung über den Eingliederungsvorschlag (sofern die BA der Träger der beruflichen Rehabilitation ist), die Betreuung der Kundin/des Kunden während der Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 5

6 Maßnahme der beruflichen Rehabilitation und die Durchführung des Absolventenmanagements. Der Rehabilitationsprozess nach dem SGB I/SGB III und Vermittlungsprozess nach dem SGB II sind eng miteinander verknüpft: Die Prozessverantwortung für die Sicherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Beendigung des Reha-Verfahrens liegt immer beim Träger der beruflichen Rehabilitation Die (finanzielle) Leistungsverantwortung für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist unterschiedlich geregelt: o wenn die BA Träger der beruflichen Rehabilitation ist, werden ausgewählte Leistungen zur Teilhabe für eine berufliche Ersteingliederung 1 (Berufsvorbereitung, besondere Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung) von der AA erbracht. Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung werden überwiegend vom JC erbracht; o bei sonstigen Reha-Trägern liegt die Leistungsverantwortung ausschließlich beim Reha-Träger; Die Integrationsverantwortung (Vermittlungsauftrag) verbleibt in allen Fällen beim JC Die Leistungsverpflichtungen im Kontext der beruflichen Rehabilitation von elb nach dem SGB II, dem SGB III und SGB I bei elb sind als Anhang 1 in der Übersicht Leistungsverantwortung beigefügt. 3. Unterstützung durch das 4-Phasen-Modell Das 4-Phasen-Modell stellt ein bundesweites rechtskreisübergreifendes Referenzsystem für die arbeitnehmerorientierte Integrationsarbeit dar, an dem sich das Handeln im Kernprozess von Vermittlung und Beratung orientiert. Den besonderen Anforderungen an die Integrationsarbeit im Rahmen der beruflichen Rehabilitation durch den Rehabilitationsträger BA wird mit dem Leitkonzept für die Bereiche Ausbildungsvermittlung und berufliche Rehabilitation Rechnung getragen. Es unterstützt verknüpft mit der Arbeitshilfe Falldokumentation/ Übergangsmanagement (Falldokumentation) in jeder Phase des Rehabilitationsprozesses die Mitarbeiter/innen und Führungskräfte in den AA und in den ge bei der Erfassung, Durchführung und Nachhaltung der einzelnen Schritte. Die Falldokumentation im Rehabilitationsverfahren ist ausführlich unter Punkt 2.4 dieser Arbeitshilfe beschrieben. Während des gesamten Rehabilitationsprozesses hat unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange ein wechselseitiger Austausch der für den Prozess relevanten Informationen zwischen dem Rehabilitationsträger BA und den ge zu erfolgen. Liegt die Zuständigkeit bei einem anderen Rehabilitationsträger, so wird die Dokumentation der Integrationsarbeit im Rahmen des 4-Phasenmodells von den ge durchgeführt Ausführliche Hinweise zur Nutzung des 4-Phasen-Modells der Integrationsarbeit sind zu finden (4PM-Leitkonzept) 1 Die Begriffe Erst- und Wiedereingliederung sind in der HEGA 09/2007, Nr. 3 definiert. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 6

7 4. Anforderungen an Dokumentation und Datenschutz im Rehabilitationsverfahren Grundsätzlich ist zu beachten, dass nur Informationen erhoben, gespeichert und weitergeleitet werden dürfen, die zur Bearbeitung des Rehabilitationsverfahrens erforderlich sind. Unabdingbar erforderlich für die Aufgabenerledigung sind Angaben immer dann, wenn im jeweils konkreten Einzelfall die Aufgaben ohne sie nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden können. Es genügt insoweit nicht, dass die Daten zur Aufgabenerledigung zweckdienlich oder geeignet sind. Bei der Dokumentation ist zu beachten, dass in der Regel nur aufgrund medizinischer oder psychologischer Gutachten oder aussagefähiger sonstiger Unterlagen zweifelsfrei beurteilt werden kann, ob jemand vermittlungsrelevante Einschränkungen des Leistungsvermögens hat (z. B. Folgen einer Abhängigkeitserkrankung oder eine psychische Erkrankung). Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen daher Diagnosen oder die Art/Ursache einer Krankheit nicht erfasst werden, vielmehr sind nur Aussagen über funktionsbezogene Einschränkungen im Leistungsvermögen oder das konkrete Beschwerdebild (z. B. Rückenschmerzen) zulässig. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen auf Gutachten oder ähnliche aussagefähige medizinische Unterlagen zu verweisen. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 7

8 Teil B Regelungen zur Anwendung und Umsetzung 1. Hinweise auf vermittlungsrelevante Einschränkungen im Leistungsvermögen erkennen Es ist Aufgabe jeder Integrationsfachkraft, Hinweise auf vermittlungsrelevante (z. B. gesundheitliche) Einschränkungen bei elb rechtzeitig zu erkennen. Dabei ist zu klären, ob die Einschränkungen auf gesundheitliche bzw. behinderungsbedingte Ursachen zurückzuführen sind, um den Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zeitnah zu ermöglichen, falls dies erforderlich erscheint. Einschränkungen des Leistungsvermögens und/oder eine Behinderung können sich auf die Integration in Arbeit auswirken. Eine frühe Identifizierung und eine rasche Intervention ermöglichen, dass Kundinnen und Kunden zeitnah und nachhaltig am Arbeitsleben teilhaben können. Berufliche und soziale Nachteile werden minimiert und es wird verhindert, dass sich mit einer längeren Arbeitslosigkeit weitere Vermittlungshemmnisse aufbauen. Empfehlung Innerhalb der ge können in verschiedenen Situationen Anhaltspunkte für einen Rehabilitationsbedarf auftauchen, beispielsweise beim ersten Kontakt oder in den Beratungsgesprächen (Erst- und Folgegespräche) mit der Kundin/dem Kunden. Durch gezielte Fragen können die Integrationsfachkräfte den möglichen Rehabilitationsbedarf abklären. Fragen zur Identifizierung möglicher Rehabilitationsbedarfe sind beispielsweise: Deutet das Profiling auf vermittlungsrelevante Einschränkungen im Leistungsvermögen hin (z. B. körperliche, psychische, seelische oder geistige Einschränkungen)? Erfolgte der Abbruch einer Ausbildung oder zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund eines veränderten Leistungsvermögens (z. B. aufgrund berufsbezogener Allergien)? Beantragt der Auszubildende bzw. Beschäftigte ausdrücklich Reha/SB-spezifische Leistungen zur Sicherung eines Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisses? Spricht die Kundin/der Kunde nach Abschluss einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (z. B. Kur) oder nach längerer stationärer Unterbringung oder Arbeitsunfähigkeit vor? Liegen Hinweise auf eine Lernbehinderung vor (z. B. anhand entsprechender Unterlagen/Zeugnisse)? Wurde eine Förder- oder Sonderschule besucht? Ergeben sich Hinweise auf eine sonderpädagogische Unterstützung während des Schulbesuchs? Wird die Kundin/der Kunde derzeit von einem Träger der Jugendhilfe betreut oder bezieht von diesem Leistungen? Sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) von einem anderen Kostenträger bewilligt worden? Liegt ein klar erkennbares Reha-Anliegen vor (z. B. Ärztliche oder Psychologische Gutachten, Empfehlung des Hausarztes zum Berufswechsel wegen gesundheitlicher Einschränkungen, entsprechende Empfehlung als Ergebnis einer medizinischen Rehabilitation)? Liegen offensichtliche Sinnesbehinderungen oder Körperbehinderungen vor? Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 8

9 Hat die Kundin/der Kunde eine anerkannte Behinderung (Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes)? Ist die Kundin/der Kunde von der AA einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden oder ist ihr/ihm dies schriftlich zugesichert worden? Geht aus Unterlagen oder Aussagen der Kundin/des Kunden hervor, dass ein eingeschränktes Leistungsvermögen zwischen 3 6 Stunden/täglich vorliegt? Bezieht die Kundin/der Kunde eine Rente? Liegt eine gesetzliche Betreuung vor? Zusätzliche Hinweise zu vermittlungsrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen können beispielsweise gewonnen werden aus Abschlussberichten von Maßnahmen nach 16 (1) SGB II i. V. m. 45 SGB III, vorbereitenden Unterlagen der Kundin/des Kunden für das Vermittlungsgespräch (ärztlichen Attesten oder Berichten, Hinweisen aus Kündigungsschreiben usw.), Gesprächen mit der Kundin/ dem Kunden (Fallbesprechungen, Einzelgespräche mit der Kundin/dem Kunden). Es empfiehlt sich, bei Fragen bezüglich der Erkennung/Bewertung von Einschränkungen des Leistungsvermögens die ggf. bestehenden Angebote der AA zu nutzen. Darüber hinaus sollen die Beschäftigten der ge sensibilisiert und über Weiterentwicklungen der beruflichen Rehabilitation informiert werden. Zusätzliche Hinweise bietet die Gemeinsame Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zur frühzeitigen Erkennung eines Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe 2 Hier werden weitere Indikatoren genannt, anhand derer sich ein möglicher Rehabilitationsbedarf erkennen lässt. Die ge haben die Möglichkeit, über das Service-Portfolio eingekaufte Sprechstunden/Fallbesprechungen der Fachdienste zur ersten Abklärung möglicher Einschränkungen des Leistungsvermögens zu nutzen. 2. Potentiellen Rehabilitationsbedarf identifizieren Die Integrationsfachkraft muss klären, in welchem Ausmaß die gesundheitlichen Einschränkungen sich auf die Leistungsfähigkeit und in der Folge auf die Eingliederung in Arbeit auswirken und ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind. Es ist zu berücksichtigen, dass andere Einschränkungen, z. B. familiäre Probleme, fehlende Kinderbetreuung oder Schulden, im Vorfeld einer beruflichen Rehabilitation gemindert oder abgebaut werden sollten. Diese Problematiken können die Motivation und Qualifizierungsbereitschaft für eine berufliche Rehabilitation erheblich beeinträchtigen und damit den Teilhabeerfolg gefährden. 2 > Publikationen > Gemeinsame Empfehlungen > Gemeinsame Empfehlung Frühzeitige Bedarfserkennung Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 9

10 Empfehlung Zur Abklärung eines potenziellen Rehabilitationsbedarfs können die ge gezielte Fragen an die Fachdienste richten (Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Service, Technischer Beratungsdienst), soweit deren Leistungen über das Service-Portfolio eingekauft wurden. Zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen sind soweit vorhanden ärztliche bzw. psychologische Gutachten anderer Stellen den Fachdiensten zur Verfügung zu stellen. Auswahl möglicher Fragestellungen/Aufträge Sind medizinische Reha-Maßnahmen vorrangig? Klärung des aktuellen positiven und negativen Leistungsbildes. Liegt eine Leistungseinschränkung vor, die vorübergehend ist oder die auf Dauer besteht? Kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiter verrichtet werden? Wie ist das intellektuelle Leistungsvermögen ausgeprägt? Wo liegen Begabungs- und Interessenschwerpunkte? Ergeben sich Anhaltspunkte, die auf eine Lernbehinderung hinweisen? Ergeben sich Anhaltspunkte, die auf eine geistige Behinderung hinweisen? Ergeben sich Anhaltspunkte, die auf eine psychische Behinderung hinweisen? Sind aus psychologischer Sicht unterstützende Hilfen während der Ausbildung/Weiterbildung (Umschulung) erforderlich? Wenn ja, welche? Wie muss Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld gestaltet sein, um den vorliegenden Leistungsminderungen gerecht zu werden? Ergeben sich Anhaltspunkte für erforderliche Änderungen der Arbeitsplatzorganisation? Ergeben sich Anhaltspunkte für den Einsatz technischer Arbeitshilfen? Ergeben sich Anhaltspunkte für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der Mobilität? Ergeben sich Anhaltspunkte für erforderliche Maßnahmen im Bereich des Arbeitsschutzes? Zuständiger Fachdient Ärztlicher Dienst (ÄD) Berufspsychologischer Service (BPS) Technischer Beratungsdienst Das Verfahren zur Einschaltung der Fachdienste ist im "Praxisleitfaden zur Einschaltung der Fachdienste dokumentiert. In der VerBIS Praxishilfe finden sich auch weiterführende Informationen zur Auswahl der konkreten Zielfragen. Wurden die Dienstleistungen der Fachdienste nicht über das Service-Portfolio eingekauft, können die notwendigen Untersuchungen auch von anderem Dienstleistern wie z. B. den Gesundheitsämtern, Krankenkassen oder sozialpsychiatrischen Diensten durchgeführt werden. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 10

11 Empfehlung Es empfiehlt sich, unter Berücksichtigung des Datenschutzes (vgl. 76 SGB ), beim Erkennen eines potenziellen Reha-Bedarfs die ggf. bestehenden Angebote der AA zu nutzen. Ebenso können Erkenntnisse der Gesundheitsämter, Sozialpsychiatrischen Dienste, Integrationsämter oder anderer Fachdienste bei der Bedarfsklärung unter Berücksichtigung des Datenschutzes einbezogen werden. Der Datenschutz ist berücksichtigt durch Vorlage der Schweigepflichtentbindung der Kundin/des Kunden Vorliegen einer den Einverständniserklärung der Kundin/des Kunden, Information der Kundin/des Kunden über sein Widerspruchsrecht. Neben den gesundheitsspezifischen Aspekten sollten von der IFK auch Fragen zur Motivation der Kundin/des Kunden sowie die sonstigen Rahmenbedingungen geprüft werden, um so die Chancen zur Erreichung des Teilhabe- und Integrationszieles zu erhöhen. 3. Reha-Antragstellung sicherstellen 3.1 Rehabilitationsträger Bestätigt sich der potentielle Rehabilitationsbedarf, ist der wahrscheinlich zuständige Rehabilitationsträger durch die ge zu ermitteln, bei dem der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen ist. Welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall zuständig ist, ergibt sich aus den für die Träger geltenden Rechtsgrundlagen. Die nachstehende Tabelle enthält (nicht abschließend) Anhaltspunkte für die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen. Träger der beruflichen Rehabilitation Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung) 26 SGB VII Voraussetzungen Personen, deren Einschränkung in Folge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit entstand Träger der Kriegsopferfürsorge 26 BVG Bundesagentur für Arbeit 19 SGB III Deutsche Rentenversicherung 11 SGB VI Beschädigte und Hinterbliebene, die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Infektionsschutzgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem strafrechtlichem Rehabilitierungsgesetz erhalten Personen, die wegen Art oder Schwere einer Behinderung besondere Hilfen zur Teilhabe benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist Versicherte, die die Wartezeit von 15 Jahren (rentenrechtliche Zeiten vgl. 51 SGB VI) erfüllen oder die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder die berufliche Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 11

12 Träger der beruflichen Rehabilitation Träger der öffentlichen Jugendhilfe 35a SGB VIII Träger der Sozialhilfe 53 SGB II Voraussetzungen Rehabilitation nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich wird. Jugendliche nach 7 SGB VIII, bei denen eine seelische Behinderung vorliegt oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind und für die kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist Erwerbsunfähige behinderte (z. B. Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) oder von Behinderung bedrohte Personen, für die kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist 3.2 Reha-Antragstellung Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich um vorrangige Sozialleistungen; die/der elb ist nach 12a SGB II verpflichtet, diese Leistungen beim wahrscheinlich zuständigen Rehabilitationsträger zu beantragen. Dies ist durch die IFK in einer Eingliederungsvereinbarung oder ggf. im entsprechenden Verwaltungsakt festzulegen und nachzuhalten. Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger sind keine Rehabilitationsträger. Aus diesem Grund müssen ggf. dort gestellte Anträge an den wahrscheinlich zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet werden, vgl. 16 Abs. 2 SGB I. Eine bestimmte Antragsform ist nicht vorgegeben. Die ge unterstützt die Kundin/den Kunden bei der Kontaktaufnahme mit dem (wahrscheinlich) zuständigen Rehabilitationsträger. Der Antrag kann von der/vom elb auch bei einer Gemeinsamen Servicestelle der Rehabilitationsträger 3 gestellt werden. Diese Beratungsstellen liegen meist in der Trägerverantwortung einer Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers. Sobald der Antrag beim wahrscheinlich zuständigen Rehabilitationsträger vorliegt, entscheidet dieser unter Berücksichtigung der geltenden Verfahrens- und Fristenregelungen ( 14 SGB I) binnen zwei Wochen über seine Zuständigkeit und teilt der Antragsstellerin/dem Antragssteller mit, ob er oder eventuell ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Sofern der Antrag bei der AA gestellt wird, die BA jedoch nicht der zuständige Rehabilitationsträger ist, leitet die Agentur unverzüglich den Antrag dem zuständigen Rehabilitationsträger zu. Die ge erhält in diesen Fällen von der AA eine Mehrfertigung der Benachrichtigung an die Antragstellerin/den Antragssteller über die Abgabe an den zuständigen Rehabilitationsträger. Mögliche weitere Korrespondenz des zuständigen Rehabilitationsträgers (z. B. Kopie des Bescheids) erfolgt mit der ge. Bei der AA versehentlich eingehende Schreiben eines anderen Rehabilitationsträgers werden an die ge übersandt. Alle für dessen Entscheidung relevanten Unterlagen (unter Berücksichtigung des Datenschutzes, 76 SGB ) sind von der ge dem Rehabilitationsträger zur Verfügung zu stellen, da für die Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere das arbeitsmedizinische Leistungsbild bedeutsam ist. 3 Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 12

13 Um die Kundin/den Kunden im Rahmen der Integrationsverantwortung der ge in dieser Phase des Rehabilitationsprozesses unterstützen zu können, benötigt die IFK Informationen über den Stand des Verfahrens. Die Kundin/der Kunde ist deshalb über die Eingliederungsvereinbarung zu verpflichten, die ge regelmäßig hierzu zu informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht die BA der Rehabilitationsträger ist, da die anderen Rehabilitationsträger keine Verpflichtung haben, die ge über den Stand des Reha- Verfahrens zu informieren. Die Kundin/der Kunde ist deshalb regelmäßig einzuladen und es ist mit ihr/ihm, sofern notwendig, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Ebenfalls ist die Kundin/der Kunde auf ihre/seine allgemeinen Mitwirkungspflichten hinzuweisen, insbesondere über ihre/seine Pflicht, die ge über den Fortgang des Reha-Antragsverfahrens zu informieren. Empfehlung Die AA kann die ge bei einer unklaren Zuständigkeit beraten, welcher Rehabilitationsträger wahrscheinlich zuständig ist. 3.3 Feststellung des Rehabilitationsbedarfs Empfehlung Für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, muss das Leistungsvermögen des behinderten Menschen ganzheitlich betrachtet werden. Daher werden vom Träger der beruflichen Rehabilitation alle für diese Entscheidung relevanten Unterlagen benötigt. Es ist sinnvoll, dass die Integrationsfachkraft von der Kundin/vom Kunden das Einverständnis zur Weiterleitung von bereits in der ge vorliegenden Unterlagen an den zuständigen Rehabilitationsträger einholt, sofern die Kundin/ der Kunde diese Unterlagen nicht selbst mit dem Antrag weiterleitet. Hierzu gehören beispielsweise: Sozialmedizinische Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes/des Gesundheitsamtes Gutachten des Psychologischen Dienstes/Sozialpsychiatrischen Dienstes Aktuelle Berichte aus Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation Aktuelle Gutachten aus Fachkliniken Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Feststellungsbescheide von Versorgungsämtern Rückmeldungen von Bildungsträgern Im Regelfall nicht geeignet bzw. nicht ausreichend für eine Entscheidung über die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Atteste von Hausärzten bzw. Fachärzten, Maßnahmeberichte etc., da hierin sowohl arbeitsmedizinische Aspekte als auch die weiteren Rahmenbedingungen beschrieben sind. Hinweis: Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, die Kundin/den Kunden über die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs zu informieren. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 13

14 3.4 Ersatzvornahme Empfehlung Wird vom elb ein Antrag auf berufliche Rehabilitation trotz Aufforderung und ggf. auch Festschreibung in der Eingliederungsvereinbarung ( 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II; Beantragung von Leistungen Dritter, insbesondere von anderen Sozialleistungsträgern) nicht gestellt, so kann die ge, ggf. nach erneuter Aufforderung, z. B. in einem persönlichen Gespräch, diesen Antrag stellen sowie die notwendigen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen (vgl. 5 Abs. 3 SGB II). Falls die Kundin/ der Kunde nicht bereit ist, einen Reha-Antrag zu stellen, ist ggf. eine Sanktion nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu prüfen (Weigerung, eine in der Eingliederungsvereinbarung festgeschriebene Pflicht zu erfüllen). Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 14

15 4. Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 4.1 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Wenn aufgrund der vorliegenden Behinderung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur (Wieder-)Eingliederung in Arbeit erforderlich sind, erhält der/die elb grundsätzlich alle erforderlichen Eingliederungsleistungen durch den zuständigen Rehabilitationsträger. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierfür die Entscheidung über den Rehabilitationsbedarf. Eine darüber hinaus gehende Förderung mit Eingliederungsleistungen im Rehabilitationsverfahren, nach SGB III oder SGB II, durch die ge ist nicht erforderlich i. S. d. 3, 14 SGB II, eine Förderung somit rechtswidrig. Die Besonderheiten bei der BA als Rehabilitationsträger (geteilte Leistungsverantwortung zwischen AA und ge) sind unter 4.3 beschrieben. Lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind soweit weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht von der ge auch während des Verfahrens der beruflichen Rehabilitation zu erbringen. Darüber hinaus besteht für Rehabilitanden in der Grundsicherung nach wie vor ein Vermittlungsauftrag der ge. 4.2 Wunsch- und Wahlrecht, Persönliches Budget Durch das Wunsch- und Wahlrecht erhält die Kundin bzw. der Kunde die Möglichkeit, Einfluss auf die Art und Weise seiner beruflichen Rehabilitation zu nehmen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen (vgl. 9 SGB I). Zudem können Leistungen/Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch ein Persönliches Budget (vgl. 17 SGB I) ausgeführt werden. Das Persönliche Budget ermöglicht Menschen mit Behinderung die selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsleben. Sie übernehmen die Verantwortung für ihre Teilhabe und Integration, indem sie eigenverantwortlich und selbstbestimmt die ihrem Hilfebedarf entsprechend bewilligten Teilhabeleistungen organisieren und beschaffen. Im Regelfall wird das Persönliche Budget als Geldleistung erbracht. Zur Umsetzung des Persönlichen Budgets wird auf die HEGA 12/ verwiesen. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 15

16 4.3 BA als Rehabilitationsträger für Rehabilitanden aus dem Rechtskreis SGB II Eingliederungsvorschlag nach 6a SGB I Das Verfahren für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zwischen AA als Rehabilitationsträger und ge ist in 6a SGB I geregelt. Nach dieser Vorschrift können Eingliederungsleistungen nach 16 Abs. 1 SGB II auch während eines Rehabilitationsverfahrens erbracht werden, jedoch nur, soweit diese im Eingliederungsvorschlag des Rehabilitationsträgers BA enthalten und von der ge in diesem Zusammenhang bewilligt worden sind. Leistungen nach 16a bis 16f SGB II können nicht Bestandteil des Rehabilitationsverfahrens sein; ihr Einsatz im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens ist somit unzulässig Erarbeitung und Übersendung des Eingliederungsvorschlages Die AA berät die Kundin/den Kunden und erarbeitet mit ihr bzw. ihm unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts ( 9 SGB I) ein Teilhabeziel. Im Eingliederungsvorschlag gemäß 6a SGB I formuliert die AA, wie das Teilhabeziel erreicht werden soll, insbesondere welche Eingliederungsleistungen hierbei für erforderlich gehalten werden. Über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und den Eingliederungsvorschlag unterrichtet sie den Rehabilitanden und die ge schriftlich. Mit dem Eingliederungsvorschlag wird/werden: die vorgeschlagene Maßnahmen bzw. Leistungen benannt und begründet, damit verknüpfte Leistungsverpflichtungen von ge und AA aufgezeigt, die ge gebeten, die ihrer Leistungsverpflichtung zugeordneten Leistungen nach 16 Abs. 1 SGB II zu bewilligen (Bescheid/e an Rehabilitanden/Rehabilitandin) und der AA Mehrfertigung(en) entsprechende/r Bescheid/e zukommen zu lassen die zur Bewilligung ggf. notwendigen Unterlagen (z. B. von der AA in diesem Zusammenhang veranlasste Sozialmedizinische, psychologische oder technische Gutachten) überlassen die ge darauf hingewiesen, bei den die Maßnahme ausführenden Einrichtungen Teilnehmer-Plätze rechtzeitig anzumelden, sofern sie hierfür die Leistungsverantwortung nach 16 Abs. 1 SGB II hat. Auch über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die von der BA als Rehabilitationsträger selbst finanziert werden (z. B. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Arbeitsassistenz), wird die ge informiert. Der Eingliederungsvorschlag wird vom Rehabilitationsträger BA fortgeschrieben, wenn weitere Leistungen zur Teilhabe notwendig sind. Der Eingliederungsvorschlag ist kein Verwaltungsakt, insofern ist er nicht rechtsbehelfsfähig. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 16

17 4.3.2 Entscheidung über Eingliederungsvorschlag Der Eingliederungsvorschlag gem. 6a SGB I soll es den ge ermöglichen, die Kompetenz der BA bei der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu nutzen, ohne dass die ge von ihrer Verantwortung gegenüber den Rehabilitanden entbunden werden. Sofern Leistungen nach 16 Abs. 1 SGB II vorgesehen sind, muss die ge diesen Eingliederungsvorschlag prüfen und innerhalb von drei Wochen darüber entscheiden. Bei dieser Entscheidung ist der Eingliederungsvorschlag der BA zu berücksichtigen. Für die im Eingliederungsvorschlag benannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 16 Abs. 1 SGB II trägt die ge die Leistungsverantwortung. Zur Leistungsverantwortung der ge gehören alle Leistungen nach 16 Abs. 1 SGB II. Insbesondere sind folgende allgemeine Leistungen zu erwähnen: Förderung aus dem Vermittlungsbudget ( 44 SGB III), Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 45 SGB III), Förderung der beruflichen Weiterbildung. Eingliederungszuschüsse ( 88 SGB III), Eingliederungszuschüsse SB ( 90 SGB III) Zuschuss zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen (73 SGB III), Arbeitshilfen für behinderte Menschen und Probebeschäftigung behinderter Menschen ( 46 SGB III) bei Jugendlichen allgemeine Leistungen zur Berufsausbildung (EQ, BaE und abh) Weitere (besondere) Leistungen, die in die Leistungsverantwortung gem. 16 Abs. 1 SGB II der ge fallen, sind in der beigefügten Übersicht Leistungsverantwortung (siehe Anlage 2) aufgeführt. Die Übersicht "Leistungsverantwortungen für Rehabilitanden im SGB II bei Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers BA" stellt die Verantwortung der ge und der AA bei den einzelnen Eingliederungsleistungen dar. Die Entscheidung über den Eingliederungsvorschlag wird von der ge per Bescheid der Kundin/dem Kunden mitgeteilt, der Rehabilitationsträger BA erhält eine Mehrausfertigung des Bescheides. Empfehlung Es ist Ziel der AA sowie der ge, eine nachhaltige Teilhabe des/der elb am Arbeitsleben und seine/ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Es wird empfohlen, dass sich die ge und die zuständige AA frühzeitig über den Eingliederungsvorschlag abstimmen. So können ggf. bereits im Vorfeld Lösungen für eventuell vorhandene Unklarheiten oder Probleme im Hinblick auf die nach 16 Abs. 1 SGB II vorgeschlagenen Leistungen zur Teilhabe bzw. bei Einwänden der ge gegen den Eingliederungsvorschlag gefunden und das weitere Verfahren zügig umgesetzt werden. Dazu empfiehlt sich eine Verständigung zwischen ge und AA über ein Verfahren für derartige Fallkonstellationen. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 17

18 4.3.3 Weitere Schritte Nach Entscheidung über den Eingliederungsvorschlag übernimmt die ge im weiteren Verlauf insbesondere die folgenden administrativen Aufgaben: Information der Kundin/des Kunden über die Entscheidung durch Zusendung eines entsprechenden Bescheides Information des Reha-Teams der AA über die Entscheidung zum Eingliederungsvorschlag in geeigneter Weise (z. B. Mehrausfertigung des Bescheides nach 16 Abs. 1 SGB II) sowohl über Maßnahmebewilligung als auch über alle relevanten Sachverhalte z. B. eine erforderliche Internatsunterbringung, maßnahmebezogene Einbuchung in das jeweilige Buchungs- und Abrechnungssystem z. B. COSACH, sofern notwendig, sind die für die Teilnahme notwendigen Unterlagen z. B. Bildungsgutschein, Anmeldebögen usw. der Kundin/dem Kunden auszuhändigen. Die ge führt unabhängig von der Übertragungsmöglichkeit administrativer Aufgaben (Reha- Sachbearbeitung) auf die AA immer die Leistungsprüfung und ggf. die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen (z. B. von ALG II, KDU oder Mehrbedarfen) durch Wegfall der Hilfebedürftigkeit im Rehabilitationsverfahren Generell gilt, dass nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit die Leistungsverpflichtung der ge nach 6a SGB I entfällt, sodass die Rehabilitandin, der Rehabilitand an die zuständige AA zu verweisen ist. Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Rehabilitanden vor Beginn einer geplanten Maßnahme bzw. Reha-Leistung, die durch die ge gem. 16 Abs. 1 SGB II finanziert werden soll, so ist die Zuweisung zur Maßnahme bzw. der Bewilligungsbescheid aufzuheben. Entfällt die Hilfebedürftigkeit des elb während einer Reha- Maßnahme bzw. der Förderdauer einer Reha-Leistung, die durch die ge gem. 16 Abs. 1 SGB II finanziert wird, findet 16g SGB II Anwendung. Dabei ist zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: a) Arbeitgeber- bzw. Trägerleistungen Die Förderleistung wird bis zum Ende der bewilligten Förderdauer weiter von der ge erbracht ( 16g Abs. 2 SGB II). Eine Aufhebungs- bzw. Darlehensentscheidung ist nicht erforderlich. b) direkte Begünstigung des elb mit Reha-Leistungen (z. B. Fahrkosten während einer Reha-Maßnahme) Nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist die Bewilligungsentscheidung nach 48 SGB aufzuheben. Eine Weiterförderung ist nur möglich, wenn Teilnahme wirtschaftlich erscheint und der Teilnehmer die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließt. Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden ( 16g Abs. 1 SGB II). Empfehlung In den Fällen zu 4.2.4b) bietet es sich an, dass die Integrationsfachkraft die Auswirkungen des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit mit der Kundin, dem Kundin in einem persönlichen Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 18

19 Gespräch erörtert und die AA hierbei beteiligt. Dabei soll die Fortsetzung des Rehabilitationsverfahrens erörtert werden. 4.4 Sonstige Reha-Träger Sofern nicht die BA, sondern ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, entscheidet der Rehabilitationsträger in eigener Verantwortung über die Leistungen zur Teilhabe und die Durchführung der Leistungen. Die notwendigen Leistungen und Maßnahmen werden von den sonstigen Rehabilitationsträgern vollständig und ohne Beteiligung der ge erbracht. Damit hat die ge auch keinen Einfluss auf Maßnahmeauswahl, Maßnahmeabbruch, Maßnahmeverlängerung oder -unterbrechung. Leistungen nach 16 Abs. 1, 16a bis 16f SGB II sind im Rehabilitationsverfahren nicht erforderlich, ihr Einsatz im Rahmen dieses Rehabilitationsverfahrens somit unzulässig (siehe Abschnitt 4.1). Die Kundin/der Kunde ist deshalb regelmäßig einzuladen und es ist mit ihr/ihm, sofern notwendig, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Ebenfalls ist die Kundin/der Kunde auf ihre/seine allgemeinen Mitwirkungspflichten hinzuweisen, insbesondere über ihre/seine Pflicht, die ge über den Fortgang des Reha-Antragsverfahrens zu informieren. Empfehlung Es bietet sich an, dass die ge mit den sonstigen Rehabilitationsträgern Verfahren zur Gestaltung der Schnittstellen im Prozess der beruflichen Rehabilitation von Kundinnen/Kunden der Grundsicherung vereinbart. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 19

20 5. Betreuung während der Maßnahme 5.1 Rehabilitationsträger BA Die Maßnahmebetreuung wird federführend von demjenigen verantwortet, der für die jeweilige Leistung zuständig ist. Aufgrund der zeitweise parallel bestehenden Verantwortung von AA und ge im Rehabilitationsprozess sind für einen geregelten Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten einschließlich der Rehabilitandin/des Rehabilitanden geeignete Verfahren zu entwickeln. Hierdurch wird z. B. sicher gestellt, dass die ge in der Lage sind, angemessen und zeitnah über Maßnahmeabbruch/-verlängerung/-unterbrechung zu entscheiden bzw. rechtzeitig vor Ablauf der Maßnahme konkrete Vermittlungsaktivitäten einzuleiten (Absolventenmanagement). Empfehlung Der Rahmen für einen regelmäßigen Informationsaustausch kann z. B. über interne Schnittstellenpapiere vereinbart werden. Bereits während der Teilnahme an der Maßnahme empfiehlt es sich, dass die ge vorbereitende Schritte für das Absolventenmanagement ergreift, z. B. durch frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem gemeinsamen Arbeitgeber-Service (AG-S) von AA und ge. 5.2 Andere Rehabilitationsträger Da andere Rehabilitationsträger nicht verpflichtet sind, die ge über den Verlauf des Rehabilitationsverfahrens zu informieren, ist die Kundin/der Kunde über die Eingliederungsvereinbarung zu verpflichten, die ge regelmäßig über den Verlauf des Rehabilitationsprozesses sowie über die Teilnahme an Maßnahmen zu unterrichten. Die Kundin/der Kunde ist regelmäßig einzuladen und es ist mit ihr/ihm sofern notwendig eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Ebenfalls ist die Kundin/der Kunde auf ihre/ seine allgemeinen Mitwirkungspflichten hinzuweisen, insbesondere über ihre/seine Pflicht, die ge über den Fortgang des Reha-Antragsverfahrens zu informieren. Leistungen nach 16 Abs. 1, 16a bis 16f SGB II sind im Rehabilitationsverfahren nicht erforderlich, ihr Einsatz im Rahmen dieses Rehabilitationsverfahrens somit unzulässig (siehe Abschnitt 4.1). Empfehlung Über Schnittstellenpapiere sowie Kooperationsvereinbarungen mit den anderen Rehabilitationsträgern können weitere Möglichkeiten des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit geregelt werden. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 20

21 6. Betreuung nach der Maßnahme 6.1 Nachbetreuung während des laufenden Rehabilitationsverfahrens Sind aus Sicht der ge zur Integration weitere Hilfen der beruflichen Rehabilitation notwendig z. B. weitere Qualifikationen, Arbeitshilfen, KFZ-Hilfe, Eingliederungszuschüsse sind diese von der ge mit dem Rehabilitationsträger abzustimmen, da dieser weiterhin für die Teilhabe der Kundin/des Kunden am Arbeitsleben verantwortlich ist. Dieser prüft die Notwendigkeit weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Rehabilitationsträger BA Sofern die BA Rehabilitationsträger ist, schreibt sie sofern zum Erreichen der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich den Eingliederungsvorschlag fort. Über diesen hat die ge unter Berücksichtigung der Leistungsverantwortung (Anlage 2) zu entscheiden Andere Rehabilitationsträger Bei Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers gilt weiterhin, dass die Erbringung von Leistungen nach 16 Abs. 1, 16a bis 16f SGB II unzulässig sind. Die Kundin/der Kunde ist darauf hinzuweisen, dass sie/er die entsprechenden Leistungen beim Rehabilitationsträger zu beantragen hat; dies ist in der Eingliederungsvereinbarung festzuhalten und im Rahmen der weiteren Kundenbetreuung nachzuhalten. 6.2 Absolventenmanagement Das Absolventenmanagement sollte unabhängig von dem zuständigen Rehabilitationsträger bereits vor Abschluss der Maßnahme von der ge initiiert werden, um die zeitnahe Aufnahme der Vermittlungsbemühungen zu gewährleisten. Die Kundin/der Kunde ist bereits vor Abschluss der Maßnahme einzuladen, um relevante Informationen, z. B. über den erlangten/erwarteten Abschluss, die bisherigen Bewerbungsbemühungen und beruflichen Vorstellungen zu erheben und um die Integrationsstrategie weiter zu entwickeln, einschließlich der Erfassung oder Aktualisierung von Stellengesuchen sowie der Aktualisierung des Profilings in VerBIS. Die weiteren Integrationsschritte sind in der Eingliederungsvereinbarung festzuhalten. Empfehlung Um der Kundin/dem Kunden nach erfolgreichem Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme die bestmögliche Integrationschance zu bieten, empfiehlt sich eine Abstimmung zwischen dem Rehabilitationsträger und der ge zur Vorbereitung des Absolventengesprächs. Dies erleichtert es, den Erfolg der Maßnahme zu bewerten und den gegebenenfalls weiteren bestehenden Teilhabebedarf abzuklären. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 21

22 Soweit die BA Rehabilitationsträger ist, sollen AA und ge im Sinne der Kundin/des Kunden Vereinbarungen mit transparenten Zuständigkeiten bei der Durchführung des Absolventenmanagements treffen. Dies kann z. B. im Rahmen von Schnittstellenpapieren oder Kooperationsvereinbarungen geschehen. Insbesondere der AG-S kann mit seinen vielseitigen Angeboten den Integrationsprozess unterstützen, z. B. Ansprache von potentiellen Arbeitgebern, die Fachkräftebedarf haben. Durch eine enge Absprache zwischen ge und AG-S, insbesondere mit der Reha/SB- Spezialistin oder dem Reha/SB-Spezialisten, können offene Fragen zur Eignung der Kundin/des Kunden und ggf. auftretende Probleme schneller geklärt werden. Sind regionale Bewerber-/Stellenpools vorhanden, sollten besonders geeignete Bewerber für diese vorgeschlagen werden. Hierdurch wird ein schneller Zugriff für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AG-S auf die Bewerberangebote ermöglicht. Neben dem AG-S können auch andere regionale Partner wie das Versorgungsamt, die Integrationsfachdienste und ggf. weitere Dritte in die Stellensuche einbezogen werden. Anhand der dort vorhandenen Angebote kann die Kundin/der Kunde direkt und schnell bei Fragen und Problemen unterstützt werden. Bei der Auswahl von passenden Stellenangeboten sollten auch Fachberatungen, z. B. der Integrationsämter oder kommunalen Verbände, genutzt werden, um so die größtmöglichen Chancen für eine Integration zu erhalten (z. B. gemeinsame Aktivitäten in Form von Veranstaltungen, Stellenbörsen). 6.3 Betreuung nach Abschluss des Rehabilitationsverfahrens Empfehlung Der Rehabilitationsträger prüft, ob die gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich erfolgreich sind. Sechs Monate nach einer erfolgreichen Beschäftigungsaufnahme schließt der Rehabilitationsträger in der Regel das Rehabilitationsverfahren ab. Die/ der elb ist erfolgreich und nachhaltig integriert, das Teilhabeziel erreicht. Im Ausnahmefall wird der Rehabilitationsträger ein Rehabilitationsverfahren dann abschließen, wenn trotz ausgeführter Leistungen die Integration in den Arbeitsmarkt nicht erreicht werden kann. Nach Abschluss des Rehabilitationsverfahrens liegt die Verantwortung für die Betreuung und Integration des/der elb ausschließlich bei der ge. Dies gilt auch für Kundinnen/Kunden, die aufstockend Leistungen nach dem SGB II beziehen. Ab diesem Zeitpunkt ist im Rahmen der vereinbarten Integrationsstrategie auch der Einsatz von Eingliederungsleistungen nach dem SGB III bzw. SGB II möglich. Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 22

23 Anlagen 1. Gesetzliche Grundlagen 2 SGB I: Behinderung 6 SGB I: Rehabilitationsträger 6a SGB I: Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für elb 9 SGB I: Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten 14 SGB I: Zuständigkeitserklärung 17 SGB I: Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 19 SGB III: Behinderte Menschen 22 SGB III: Verhältnis zu anderen Leistungen (Leistungsverbot SGB III). 5 Abs. 1 SGB II: Verhältnis zu anderen Leistungen (Leistungsverbot SGB II) 5 Abs. 3 SGB II: Ersatzvornahme der Antragsstellung durch das ge 11 SGB VI: Voraussetzung für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung 26 SGB VII: Voraussetzung für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Unfallversicherung 35a SGB VIII: Voraussetzung für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Jugendhilfe 53 SGB II: Voraussetzung für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Sozialhilfeträger 26 BVG: Voraussetzung für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Kriegsopferfürsorgestellen. 76 SGB : Einschränkung bei der Übermittlung bei Sozialdaten Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 23

24 2. Leistungsverantwortungen für Rehabilitanden im SGB II bei Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers BA 16 Abs. 1 S. 3 SGB II: Spezifische Leistungen für behinderte elb ohne ALG-Aufstocker Leistungsverantwortung Leistungsart SGB II SGB III SGB I SGB III Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB III Aktive Arbeitsförderung ( 16 Abs. 1 S. 3 SGB II; 22 Abs. 4 SGB III) Allgemeine Leistungen (Ausnahme 90 SGB III) Zweiter Abschnitt Aktivierung und berufliche Eingliederung 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget JC BA 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 46 Probebeschäftigung 46 Arbeitshilfe für behinderte Menschen Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung Zweiter Unterabschnitt Berufsvorbereitung 51 ff. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen 54a Einstiegsqualifizierung Dritter Unterabschnitt Berufsausbildungsbeihilfe 56 ff. Berufsausbildungsbeihilfe 73 Vierter Unterabschnitt Berufsausbildung Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen 74 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung durch Gewährung: 75 Ausbildungsbegleitende Hilfen 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung 81 ff. Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, usw. Fünfter Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit 90 Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 24

25 16 Abs. 1 S. 3 SGB II: Spezifische Leistungen für behinderte elb ohne ALG-Aufstocker Leistungsverantwortung Leistungsart SGB II SGB III SGB I SGB III Siebter Abschnitt Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Besondere Leistungen ( 16 Abs. 1 S. 3 SGB II i. V. m. 117 SGB III; 22 Abs. 4 SGB III) 117 ff. Besondere Leistungen zur Förderung einer Ausbildung: JC BA 118 S. 1 Nr. 3 i. V. m S. 1 Nr. 3 i. V. m. 127 Abs. 1 S S. 1 Nr. 3 i. V. m. 127 Abs. 1 S. 2 i. V. m S. 1 Nr. 2 i. V. m. 122 Teilnahmekosten Behinderungsbedingte Mehraufwendungen Sonderfälle Unterkunft und Verpflegung Ausbildungsgeld 117 ff. Besondere Leistungen zur Förderung einer beruflichen Weiterbildung: 118 S. 1 Nr. 3 i. V. m S. 1 Nr. 3 i. V. m. 127 Abs. 1 S S. 1 Nr. 3 i. V. m. 127 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 128 Teilnahmekosten Behinderungsbedingte Mehraufwendungen Sonderfälle Unterkunft und Verpflegung SGB I 33 Leistungen nach dem Fünften Kapitel SGB I Insbesondere: Eignungsabklärung, Arbeitserprobung, Training lebenspraktischer Fähigkeiten, Beteiligung von IFD, Kfz-Hilfe, Verdienstausfall, Arbeitsassistenz, Hilfsmittel, technische Arbeitshilfen, Wohnungshilfe, etc. 38a Unterstützte Beschäftigung SGB III Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in WfbM 40 Abs. 1 SGB I i. V. m. 117 Abs. 2 SGB III 122 Abs. 1 Nr. 3 Ausbildungsgeld 127 Teilnahmekosten Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-2071, Stand: September 2013 Seite 25

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