Satzung der Bürgerstiftung der Volks- und Raiffeisenbank eg. Präambel
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- Annika Bayer
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1 Satzung der Bürgerstiftung der Volks- und Raiffeisenbank eg Präambel Diese Stiftung ist eine Initiative der Volks- und Raiffeisenbank eg und ihrer Mitglieder. Auf Grund der regionalen Verbundenheit in ihrem Geschäftsgebiet sieht es die Volks- und Raiffeisenbank eg als Selbstverpflichtung an, ihre Mitglieder zu fördern und darüber hinaus die Entwicklung der Region zu unterstützen. Die Bürgerstiftung der Volks- und Raiffeisenbank eg ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Satzungszweckes will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Region und ihrer Bürger liegen, soweit staatliche Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen. Die Stiftung will dabei vor allem Hilfe zur Selbsthilfe leisten und fühlt sich damit dem genossenschaftlichen Selbsthilfegedanken verbunden. Zugleich möchte die Bürgerstiftung die Mitglieder der Volks- und Raiffeisenbank eg und weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Lösung gesellschaftlicher Aufgaben in der Region mitzuwirken. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung der Volks- und Raiffeisenbank eg den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Mitglieder der Volks- und Raiffeisenbank eg und der Bürger in ihrer Region fördern und stärken. Damit will die Bürgerstiftung der Volks- und Raiffeisenbank eg zu einer positiven Entwicklung der Region beitragen. 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung der Volks- und Raiffeisenbank eg. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wismar. (1) Zweck der Stiftung ist 2 Stiftungszweck a) die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege; b) die Förderung der Jugend-, der Alten- und der Behindertenpflege; c) die Förderung des Sports, insbesondere des Breiten- und des Nachwuchssportes; d) die Förderung mildtätiger Zwecke i. S. d. 53 AO und kirchlicher Zwecke; e) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung; f) die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; g) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern diese nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden; h) die Förderung des Tierschutzes; i) die Förderung der Kriminalprävention; j) die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; k) die Förderung von Wissenschaft und Forschung; l) die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege 1
2 im Geschäftsgebiet der Volks- und Raiffeisenbank eg zum Gemeinwohl der hier lebenden Bürger. (2) Darüber hinaus verwirklicht die Stiftung die oben genannten Zwecke unmittelbar z.b. durch a) die Mitwirkung (z.b. Organisation, Mitveranstaltung, finanzielle Förderung) bei Ausstellungen, Lesungen, Konzerten, Diskussionsveranstaltungen, Renovierungsarbeiten, der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, Stipendien und Preisen; b) die Mitwirkung bei Veranstaltungen des Breiten- und Hochleistungssports und die Förderung des Nachwuchses in den Bereichen des Breiten- und Hochleistungssports; c) die finanzielle Förderung von Kultur- und Kunsteinrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft; d) die finanzielle Förderungen von Sportvereinen, soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind; e) die finanzielle Förderung von Wohlfahrtspflegeeinrichtungen; f) die finanzielle Förderung von Organisationen und Einrichtungen, die ihrerseits die vorstehenden Zwecke verfolgen. g) die Unterstützung wissenschaftlicher Vorhaben (3) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern durch eigene Vorhaben und durch direkte Zuwendungen, teilweise auch durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls vorgenannte Zwecke verfolgen. (4) Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen. (5) Die Förderung des Stiftungszweckes schließt die Verbreitung der Ergebnisse mit ein. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. 2
3 4 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe und Zusammensetzung im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. (2) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist ertragbringend anzulegen und grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. (3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich als Zustiftung bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in 2 genannten Zwecken. (4) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen. (5) Bei Zustiftungen ab einem Wert von EUR ,00 kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Stiftungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des vom Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung). (6) Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe zu bilden. Diese Rücklagen können frühestens im Jahr nach der Bildung in das Grundstockvermögen überführt werden. 5 Stiftungsmittel Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. 6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind Stiftungsvorstand, Stiftungskuratorium und Stifterversammlung. (2) Die Mitglieder der Organe üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen; sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kann das Stiftungskuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. (3) Die Mitglieder der Organe sollen mit dem Geschäftsgebiet der Volks- und Raiffeisenbank eg verbunden sein und möglichst über Kenntnisse im Sinne der Stiftungszwecke verfügen. (4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Stiftungsvorstand, Stiftungskuratorium und Stifterversammlung ist ausgeschlossen. (5) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 3
4 7 Stiftungsvorstand (1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens zwei, höchstens jedoch fünf Personen besteht. Geborenes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist ein vom Vorstand der Volks- und Raiffeisenbank eg zu benennendes Mitglied. Der erste Vorstand wird durch die Stifterin bestellt. Vorstandsmitglieder der Stiftung werden vom Aufsichtsrat der Volks- und Raiffeisenbank eg benannt und vom Stiftungskuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder berufen. (2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist möglich. (3) Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist das nach 7 (1) geborene Mitglied. (4) Das Stiftungskuratorium kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen und ein neues Mitglied berufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, kann der Aufsichtsrat der Volks- und Raiffeisenbank eg für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied benennen, welches vom Stiftungskuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder berufen wird. 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch den Stiftungsvorstand und zwar in der Weise, dass je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind. (2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung das Stiftungskuratorium zuständig ist. Unter anderem beschließt der Vorstand über folgende Angelegenheiten: Verwaltung und Erhaltung des Stiftungsvermögens, Vorschläge über die Verwendung der Stiftungsmittel, Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß 9, Bestellung und Bevollmächtigung sowie Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß 9, Aufstellung des Jahreshaushaltsplans, Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes. (3) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden schriftlich durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden. (4) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 2 Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende. (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, (6) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem Vorsitzenden zu 4
5 unterzeichnen ist. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften. (7) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.b. im schriftlichen Umlaufverfahren. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der am Verfahren teilnehmenden Mitglieder gefasst, (8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 9 Geschäftsführung (1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen. (2) Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für andere Einrichtungen tätig sind. (3) Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB. (4) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für unbestimmte Zeit bestellt. Eine Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen. 10 Stiftungskuratorium (1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern. (2) Geborene Mitglieder sind drei durch den Aufsichtsrat der Volks- und Raiffeisenbank eg zu benennende Mitglieder. (3) Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden von der Stifterin bestellt. Nachfolgende Bestellungen erfolgen durch die Kuratoriumsmitglieder auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. (5) Mitglieder des Stiftungskuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungskuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (6) Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so können die Kuratoriumsmitglieder auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes für die restlichte Amtszeit ein anderes Kuratoriumsmitglied bestellen. (7) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. (8) Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. 11 Aufgaben des Stiftungskuratoriums (1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch den Vorsitzenden bei Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes schriftlich einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden. Auf Form und Frist der Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Kuratoriumsmitglieder verzichtet werden. 5
6 (2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, (4) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann das Stiftungskuratorium auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.b. im schriftlichen Umlaufverfahren. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der am Verfahren teilnehmenden Mitglieder gefasst, (5) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungskuratoriums wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums und des Stiftungsvorstandes erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften. (6) Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben zuständig für: die Überwachung und die Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit, die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern entsprechend 7 dieser Satzung, die Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel, nach Vorschlag durch den Vorstand, sofern diese Verwendung einen Betrag von EUR 1.000,00 übersteigt; das Stiftungskuratorium kann im Wege einer Geschäftsordnung diese Aufgabe ganz oder teilweise an den Stiftungsvorstand übertragen, Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses mit Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, Entlastung des Stiftungsvorstandes, Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand gemäß 9 der Satzung. 12 Stifterversammlung (1) Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung mindestens EUR 500,00 zugestiftet hat. (2) Wird ein Mitglied der Stifterversammlung zum Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Stiftungskuratoriums bestellt, so ruht seine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ. (3) Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung erlischt 10 Jahre nach der letzten Zustiftung des Mitgliedes von mindestens EUR 500,00 an die Stiftung. 13 Aufgaben der Stifterversammlung (1) Die Stifterversammlung tagt einmal im Jahr. (2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. (3) Die Stifterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 6
7 (5) Die Stifterversammlung wird durch den Stiftungsvorstand geleitet. (6) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Schriftführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift obliegt einem Mitglied des Stiftungsvorstandes (7) Die Stifterversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvorstandes mit dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes, Anregungen an den Stiftungsvorstand und das Stiftungskuratorium insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit. 14 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 15 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 16 Änderung der Satzung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung (1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Beschlüsse auf Zusammenlegung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. (2) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. (3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an die Landkreise und kreisfreien Städte im Geschäftsgebiet der Volks- und Raiffeisenbank eg zwecks Verwendung nach 2 dieser Satzung. 16 Aufsichtsbehörde, In-Kraft-Treten (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht durch das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern. (2) Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe der Anerkennung in Kraft. Wismar, Unterschrift 7
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