Änderung der Zulassungskriterien der Eurex Clearing AG Access Policy
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- Klemens Lorenz
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1 eurex clearing rundschreiben 117/15 Datum: 9. Oktober 2015 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Heike Eckert Änderung der Zulassungskriterien der Eurex Clearing AG Access Policy Kontakt: Trading & Clearing Services, T , memberservices@eurexclearing.com Zielgruppe: Alle Abteilungen Anhang: Aktualisierte Abschnitte der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Zusammenfassung: Dieses Rundschreiben enthält Informationen zu Änderungen in den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Bedingungen) im Zusammenhang mit den Zulassungskriterien der Eurex Clearing in den folgenden Bereichen: 1. Erweiterung des Kreises an potentiellen Bewerbern im Bereich öffentliche Stellen und supranationale 2. Vereinheitlichung der Rating-Anforderungen im Bereich öffentliche Stellen und supranationale Die Änderungen treten am 2. November 2015 in Kraft. Die aktualisierten Abschnitte der Clearing-Bedingungen, wie vom Vorstand der Eurex Clearing AG beschlossen, befinden sich im Anhang zu diesem Rundschreiben. Eurex Clearing AG Mergenthalerallee Eschborn Postanschrift: Frankfurt/Main Deutschland T F memberservices@ eurexclearing.com Internet: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hugo Bänziger Vorstand: Dr. Thomas Book (Vorsitzender), Heike Eckert, Matthias Graulich, Thomas Laux, Erik Tim Müller Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/Main HRB Nr USt-IdNr. DE Amtsgericht Frankfurt/Main
2 eurex clearing rundschreiben 117/15 Änderung der Zulassungskriterien der Eurex Clearing AG Access Policy Dieses Rundschreiben enthält Informationen zu Änderungen in den Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Bedingungen) im Zusammenhang mit den Zulassungskriterien der Eurex Clearing in den folgenden Bereichen: 1. Erweiterung des Kreises an potentiellen Bewerbern im Bereich öffentliche Stellen und supranationale 2. Vereinheitlichung der Rating-Anforderungen im Bereich öffentliche Stellen und supranationale Die Änderungen treten am 2. November 2015 in Kraft. Die aktualisierten Abschnitte der Clearing-Bedingungen, wie vom Vorstand der Eurex Clearing AG beschlossen, befinden sich im Anhang zu diesem Rundschreiben. 1. Erweiterung des Kreises an potentiellen Bewerbern im Bereich öffentliche Stellen und supranationale Derzeit ist der Kreis an potentiellen Bewerbern im Bereich öffentliche Stellen und supranationale, welche unter modifizierten Voraussetzungen als Clearing-Mitglieder zugelassen werden können, in den Clearing-Bedingungen sehr eng gefasst. Um eine Grundlage für die Zulassung von Institutionen zu schaffen, die nach momentanem Stand der Clearing-Bedingungen nicht als potentielle Antragsteller einer Clearing-Mitgliedschaft in Frage kommen, ist eine Erweiterung der Clearing-Bedingungen vorgesehen. Durch die Erweiterung wird die Zulassung von öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 4 Paragraph 1 Nummer 8 der European Capital Requirements Regulation (CCR, Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen) und vergleichbaren Entitäten erlaubt. Im Gegensatz zu den öffentlichen Stellen und supranationalen, die bereits heute zugelassen werden können, wird es diesen Entitäten nicht erlaubt sein, Befreiungen im Hinblick auf Margin-Zahlungen und/oder Clearing-Fonds-Beiträge zu beantragen. In den Clearing-Bedingungen werden die folgenden Bestimmungen angepasst: Kapitel I Abschnitt 1 Nummer Absätze (1) und (2) 2. Vereinheitlichung der Rating-Anforderungen für öffentliche Stellen und supranationale Für bestimmte öffentliche Stellen und supranationale kann Eurex Clearing auf Anfrage auch risikorelevante Ausnahmen gewähren. Dabei kann der Antragsteller von Beitragszahlungen an den Clearing- Fonds oder Margin-Verpflichtungen für bestimmte Transaktionsarten befreit werden. Es wird vorausgesetzt, dass jeder Antragsteller über ein bestimmtes Rating durch Standard & Poor s verfügt. Derzeit existieren unterschiedliche Rating-Anforderungen für unterschiedliche (rechtliche) Formen von Entitäten in den Clearing-Bedingungen. Dies wird geändert, indem die zu erfüllenden Rating-Anforderungen für die Beantragung risikorelevanter Ausnahmen vereinheitlicht werden. Antragsteller müssen künftig eine Kreditwürdigkeit nachweisen, die auf Basis von Eurex Clearing s interner Bonitätsprüfung bestimmt wird und mindestens einem A-Rating durch Standard & Poor s entspricht. Jegliche Ausnahmen werden lediglich nach alleiniger Risikobewertung durch Eurex Clearing gewährt und unter dem Vorbehalt, diese zu jeder Zeit aufheben zu können In den Clearing-Bedingungen werden die folgenden Bestimmungen angepasst: Seite 1 von 2
3 eurex clearing rundschreiben 117/15 Kapitel I Abschnitt 1 Nummer Absätze (3) und (4) Die aktualisierten Abschnitte der Clearing-Bedingungen sind diesem Rundschreiben angehängt. Alle in diesem Rundschreiben angekündigten Änderungen treten am 2. November 2015 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die geänderten Clearing-Bedingungen zum Download auf der Eurex Clearing Website unter folgenden Link zur Verfügung gestellt: Ressourcen > Regelwerke > Clearing-Bedingungen Gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer der Clearing-Bedingungen gelten die mit diesem Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen der Clearing-Bedingungen als durch jedes Clearing-Mitglied, Nicht-Clearing-Mitglied und jeden Registrierten Kunden angenommen, sofern diese nicht durch schriftliche Mitteilung an die Eurex Clearing AG vor dem Ende des Geschäftstages vor dem tatsächlichen Inkrafttreten den Änderungen oder Ergänzungen der Clearing-Bedingungen widersprechen. Das Recht zur Beendigung der Clearing-Vereinbarung oder der Clearing-Lizenz gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Absatz 2, Ziffer Absatz 4 und Ziffer 13 der Clearing-Bedingungen bleibt unberührt. Sollten Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Trading & Clearing Services unter Tel oder senden Sie eine an memberservices@eurexclearing.com. 9. Oktober 2015 Seite 2 von 2
4 Anhang zu Eurex Clearing-Rundschreiben 117/15 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1 **************************************************************************************** KAPITEL I WIRD ANGEPASST. ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN. LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN. **************************************************************************************** Kapitel I Allgemeine Bedingungen [ ] Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen [ ] Voraussetzungen für öffentliche Stellen und Supranationale (1) Auf Antrag und nach alleiniger Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG können bestimmte öffentliche Stellen und supranationale unter modifizierten Voraussetzungen als Clearing-Mitglieder zugelassen werden. Diese sind: (a) die Mitgliedstaaten der EU und die Schweiz sowie Nicht-EU Länder, ihre Zentral- und Regionalregierungen und Ministerien, sowie ihre rechtlich unselbstständigen Sondervermögen; (b) die Zentralbanken der in (a) genannten Staaten; (c) die Europäische Zentralbank, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (European Financial Stability Facility), der Europäische Stabilitätsmechanismus (European Stability Mechanism) sowie die Bank für internationalen Zahlungsausgleich; (d) multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne von Artikel 117 CRR einschließlich der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); (e) und internationale im Sinne von der Artikel 117 und 118 CRR, einschließlich der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); und (fd) rechtlich selbstständige Einrichtungen und Unternehmen, die mit der Verwaltung des Vermögens oder der Schulden eines der in (a) benannten Staaten beauftragt oder betraut sind; und (e) öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 CRR und vergleichbare Institutionen..
5 Anhang zu Eurex Clearing-Rundschreiben 117/15 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 2 (2) Antragsteller im Sinne von Absatz (1) müssen die allgemeinen Anforderungen gemäß Ziffer Abs. (3) bis (6) sowie die besonderen Voraussetzungen für die betreffende Transaktionsart erfüllen, sofern sie nicht von der Eurex Clearing AG ganz oder teilweise von der Erfüllung dieser Anforderungen befreit wurden. Antragsteller im Sinne von Absatz (1)(a) bis (d) können insbesondere von der Anforderung befreit werden: (a) Eigenmittel gemäß Ziffer Absatz (3) nachzuweisen; (b) über Wertpapierdepotkonten gemäß Ziffer Abssatz (4) zu verfügen; (c) Beiträge an den Clearing-Fonds gemäß Ziffer Absatz (5) (d) zu zahlen; (d) Margin-Verpflichtungen gemäß Ziffer 3 für bestimmte Transaktionsarten zu erfüllen; und oder (e) an DM Auktionen gemäß Ziffer in Verbindung mit den DM Auktions- Regeln teilzunehmen. Antragsteller im Sinne von Absatz (1)(e) können nur von den in (a), (b) und (e) genannten Anforderungen befreit werden. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) sind von der Pflicht zur Teilnahme an einem Default Management Committee gemäß Ziffer 7.5 befreit, sofern sie nicht die Teilnahme beantragen und die Teilnahmevoraussetzungen gemäß Ziffer 7.5 in Verbindung mit den DMC-Regeln erfüllen. (3) Jegliche Befreiung gemäß Absatz (2) wird nur auf Antrag und nach alleiniger Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Eine Befreiung von den in Absatz (2)(c) und (d) genannten Anforderungen setzt voraus, dass die Kreditwürdigkeit des der Antragstellers nach Maßgabe der internen Beurteilung der Eurex Clearing AG gemäß Ziffer Absatz (4) zumindest einem folgende Anforderungen erfüllt: (a) Antragsteller im Sinne von Absatz (1) (a) oder (b) können befreit werden, wenn sie oder ihr Heimatstaat über ein MindestrRating von A durch Standard & Poor 's Financial Services LLC, ( "S&P "), ein Geschäftszweig der McGraw-Hill FinancialCompanies, Inc. ("S&P"), verfügen entspricht. Sofern der Antragsteller über eine unbeschränkte Garantie oder Haftungsübernahme eines Gewährleistenden verfügt, der selbst in eine der in Absatz (1) genannten Kategorien fällt, ist das Rating des Gewährleistenden entscheidend. (b) Antragsteller im Sinne von Absatz (1) (d) oder (e) können befreit werden, wenn sie über ein Rating von AAA durch S&P verfügen. (c) Antragsteller im Sinne von Absatz 1(f) können befreit werden, wenn sie über eine unbeschränkte Garantie oder Haftungserklärung ihres Heimatstaates verfügen und dieser selbst über ein Mindestrating von A durch S&P verfügt.
6 Anhang zu Eurex Clearing-Rundschreiben 117/15 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 3 Einem Rating durch S&P stehen vergleichbare Ratingeinstufungen durch Moody s Investors Service Inc. oder Fitch Ratings Ltd gleich. Im Falle mehrerer verfügbarer Ratings für einen Antragsteller ist das niedrigste Rating maßgeblich. (4) Clearing-Mitglieder, die im Sinne von Absatz (1), die als General-Clearing-Mitglied zugelassen werdenvon den in Absatz (2)(c) und (d) genannten Anforderungen befreit sind, sind nur berechtigt, können eine Clearing-Vereinbarung mit einem Nicht- Clearing-Mitglied oder einem Registrierten Kunden nur dann abzuschließen, wenn das Nicht-Clearing-Mitglied oder der Registrierte Kunde entweder (a) selbst in eine der Kategorien nach Absatz (1)(a) bis (d) fällt und die Anforderung an das Mindestrating gemäß Absatz (3) erfüllt.oder (b) eine Abwicklungsanstalt gemäß 8a des Finanzmarktstabilisierungsfonds-gesetzes (oder gemäß einer vergleichbaren gesetzlichen Regelungen eines der in Absatz (1)(a) benannten Staaten) ist und über ein Mindestrating von A durch S&P verfügt oder über eine unbeschränkte Garantie oder Haftungserklärung einer öffentlichen Stelle bzw. supranationalen Organisation verfügt, die ihrerseits in eine der Kategorien nach Absatz (1) fällt * * *
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