I. Gesetzgebung I.1 Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013)... 1

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1 FiBu Update: Umsatzsteuer 2013

2 UPDATE - GLIEDERUNG I. Gesetzgebung... 1 I.1 Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013)... 1 I.2 Belegnachweis der innergemeinschaftlichen Warenlieferung Elfte Verordnung zur Änderung der UStDV... 2 I.3 EU-Richtlinienvorschlag zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen II. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr: Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung II.1 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch ohne Nachweis der USt-IdNr. des Empfängers? III. Rechnungserteilung IV. Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug IV.1 Vorsteuerabzug, unentgeltliche Wertabgaben und Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach der 3-Sphären-Theorie ; zeitliche Anwendung IV.2 Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften IV.3 Dezidierte Leistungsbeschreibung als unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug IV.4 Rückwirkung der Rechnungsberichtigung Stand der Diskussion V. Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung V.1 Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung unabhängig von der Kündbarkeit des Mietvertrages V.2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Forderungserwerbs V.3 EU-Rechtmäßigkeit der Steuerschuldnerschaft im Baubereich? V.4 EuGH: Keine Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen der Portfolioverwaltung V.5 Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation V.6 Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle... 25

3 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 1 I. Gesetzgebung I.1 Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) > Norm Verschiedene Einzelmaßnahmen > Gesetzesänderung Änderungen als Folge notwendiger Umsetzung EU-Rechtlicher Vorgaben durch das AmtshilfeRLUmsG: erneute Änderungen zur Bestimmung des Dienstleistungsortes Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes für den Kunsthandel stattdessen: Pauschalierter Wert von 30 % des Verkaufspreises des Kunstgegenstandes als Marge nach 25a UStG Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Erdgas und Elektrizität durch im Inland ansässige Unternehmer an Unternehmer, die selbst derartige Leistungen erbringen. Änderungen bei den Rechnungsvorschriften > Begründung Umsetzung zwingender EU-rechtlicher Vorgaben, die sich aus der MwStSystRL ergeben oder zur Vermeidung von vertragsverletzungsverfahren durch die EU- Kommission. > Hintergrund Es bleibt abzuwarten, ob die Länder nach dem Scheitern des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2013 eine eigene Gesetzesinitiative für ein JStG 2013 der Länder ergreifen werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass folgende, über die o.g. Änderungen hinausgehende Änderungen erneut diskutiert werden: Änderungen bei den Steuerbefreiungen, insbesondere für Betreuungsleistungen Änderung des Vorsteuerabzugs für Einfuhrumsatzsteuer (entstandene anstelle entrichteter Einfuhrumsatzsteuer) Ausschluss des Vorsteuerabzuges für i.g. Erwerbe nach 3d S. 2 UStG > Fundstellen Gesetzentwurf eines Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG), Gesetzentwurf der BT-Fraktionen CDU/CSU/FDP

4 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 2 I.2 Belegnachweis der innergemeinschaftlichen Warenlieferung Elfte Verordnung zur Änderung der UStDV > Norm 17a, 74a UStDV > Gesetzesänderung Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde in 17a der Umsatzsteuer- Durchführungs-Verordnung (UStDV) die sogenannte Gelangensbestätigung eingeführt. Diese wurde als regelmäßig einzige Möglichkeit für Unternehmer geschaffen, die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ( 4 Nummer 1 Buchstabe b, 6a UStG) nachzuweisen. Mit der vorliegenden Verordnung (BR-Drs. 66/13 vom ) sollen nunmehr weitere Nachweismöglichkeiten, mit denen neben der Gelangensbestätigung das Gelangen des Liefergegenstandes in den Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen werden kann, geschaffen werden, um den Betroffenen insgesamt eine einfache und sichere Nachweismöglichkeit zu ermöglichen ( 17a UStDV). > Hintergrund Außerdem wird klargestellt, dass der Nachweis für die Steuerbefreiung bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen am weiterhin gemäß der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des 17a UStDV geführt werden kann ( 74a UStDV). Dies soll den Unternehmern einen verträglichen Übergang zum neuen Recht erleichtern. > Fundstellen Zustimmung durch den Bundesrat am 22. März 2013 zur Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung BR-Drs. 66/13 vom ;

5 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 3 Vorschrift mit Begründung: 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ( 6a Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. (2) Als eindeutig und leicht nachprüfbar nach Absatz 1 gilt insbesondere ein Nachweis, der wie folgt geführt wird: 4 Der Unternehmer muss den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung nach 17a Absatz 2 Nummer UStDV oder mit den in 17a Absatz 3 UStDV aufgeführten weiteren Nachweismöglichkeiten führen. 5 Die Gelangensbestätigung ist eine mögliche Form des Belegnachweises, mit dem die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar sind. 6 Gleiches gilt auch für die in 17a Absatz 3 UStDV aufgeführten Belege, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbestätigung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen kann. 7 Dem Unternehmer steht es aber frei, den Belegnachweis mit allen zulässigen Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. 1. durch das Doppel der Rechnung ( 14 und 14a des Gesetzes) und 2. durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung), die folgende Angaben zu enthalten hat: a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers; b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne von 1b Absatz 2 des Gesetzes; c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet; Die Begriffe des Orts des Erhalts des Liefergegenstands bzw. des Orts des Endes der Beförderung des Liefergegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet in 17a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c UStDV sind dahingehend zu verstehen, dass aus den Belegen der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in den der gelieferte Gegenstand im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung gelangt, und der dort belegene Bestimmungsort des Liefergegenstands (z.b. Stadt, Gemeinde) hervorgehen. d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie

6 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 4 e) die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. 1 Die Gelangensbestätigung muss u. a. die Unterschrift des Abnehmers enthalten. 2 Die Unterschrift des Abnehmers kann auch von einem von dem Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstands Beauftragten oder von einem zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten geleistet werden. 3 Dies kann z.b. ein Arbeitnehmer des Abnehmers sein, ein selbständiger Lagerhalter, der für den Abnehmer die Ware entgegen nimmt, ein anderer Unternehmer, der mit der Warenannahme beauftragt wurde, oder in einem Reihengeschäft der tatsächliche (letzte) Abnehmer am Ende der Lieferkette. 4 Sofern an der Vertretungsberechtigung für das Leisten der Unterschrift des Abnehmers im konkreten Einzelfall Zweifel bestehen, ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung zu führen (dies gilt nicht, wenn die Gelangensbestätigung neben der Unterschrift auch einen Firmenstempel des Abnehmers enthält). 5 Dieser kann sich aus anderen Unterlagen, die dem liefernden Unternehmer vorliegen, ergeben (z.b. aus dem Lieferauftrag bzw. Bestellvorgang). Von der Erkennbarkeit des Beginns der elektronischen Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers ist insbesondere auszugehen, 1. wenn der Unternehmer in ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung eingewilligt hat und der Versender der elektronischen Übermittlung dazu dem Unternehmer vorher eine mit einem Aktivierungscode gesandt hat, deren Erhalt der Unternehmer auf einer Internet-Webseite des Versenders der elektronischen Übermittlung bestätigt hat (sog. Double-Opt-In-Verfahren); 2. wenn bei Übermittlung der Gelangensbestätigung per die -Adresse des Übermittlers der Gelangensbestätigung dem Unternehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Liefervertrags bekannt war oder bekannt wurde und der Abschluss des Liefervertrags mittels Nutzung dieser -Adresse maßgeblich zustande gekommen ist; 3. wenn bei der Übermittlung der Gelangensbestätigung per keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Angaben in dem sog. Header-Abschnitt der (insbesondere die Absenderangabe und das Datum der Erstellung der ) dem Abnehmer zugerechnet werden können. Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. In der Sammelbestätigung können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. 6 Die Sammelbestätigung nach einem Quartal ist auch bei der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zulässig. Beispiel 1: 1 Der liefernde Unternehmer U hat mit einem Kunden K eine ständige Geschäftsbeziehung und liefert in den Monaten Juli bis September Waren, über die in insgesamt 150 Rechnungen abgerechnet wird. 2 K kann in einer einzigen Gelangensbestätigung den Erhalt der Waren unter Bezugnahme auf die jeweiligen Rechnungsnummern hinweisen. 3 Als Zeitpunkt des Warenerhalts kann der jeweilige Monat angegeben werden. Beispiel 2: 1 Der liefernde Unternehmer U hat an den Kunden K am 10. Januar, 20. Februar und 30. Juni eines Jahres Lieferungen ausgeführt. 2 K kann die Lieferungen des 10. Januar und des 20. Februar in einer Gelangensbestätigung zusammenfassen. 3 Die Lieferung am 30. Juni muss besonders bestätigt werden, weil diese Lieferung außerhalb des ersten Quartals liegt. Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

7 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 5 1 Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenen Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus den sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben ( 17a Absatz 2 Satz 4 UStDV); eine gegenseitige Bezugnahme in den entsprechenden Dokumenten ist dabei nicht erforderlich. 2 Die Bestätigung muss sich also keineswegs zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben. 3 Sie kann z. B. auch aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands bestehen. 4 Sie kann auch aus einer Kopie der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung, ergänzt um die weiteren erforderlichen Angaben, bestehen. (3) In folgenden Fällen kann der Unternehmer den Nachweis auch durch folgende andere Belege als die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Gelangensbestätigung führen: 1. bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer a) durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch aa) einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält, bb) ein Konnossement oder cc) Doppelstücke des Frachtbriefs oder Konossements, 1 Die Unterschrift eines zur Besorgung des Warentransports eingeschalteten Dritten ist nicht erforderlich. 2 Ist der Versendungsbeleg ein Frachtbrief (z.b. CMR-Frachtbrief), muss dieser vom Absender als Auftraggeber des Frachtführers, also dem Versender des Liefergegenstands, unterzeichnet sein (beim CMR-Frachtbrief in Feld 22). 3 Der Auftraggeber kann hierbei von einem Dritten vertreten werden (z.b. Lagerhalter); es reicht aus, dass die Berechtigung des Dritten, den Frachtbrief zu unterschreiben, glaubhaft gemacht wird (z.b. durch Vorliegen eines Lagervertrages).

8 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 6 b) einen anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, der folgende Angaben zu enthalten hat: aa) bb) cc) den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum, den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung, die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, dd) den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet, ee) ff) gg) den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet, eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers. Bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs an den liefernden Unternehmer ist eine Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers begonnen hat, Eine dem Muster der Anlage 4 des zu ergehenden BMF-Schreibens entsprechende, vollständig und richtig ausgefüllte Spediteurbescheinigung ist als Beleg im Sinne des 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b UStDV anzuerkennen. c) durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein Beförderung von dem mit der Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist, oder 3 Ein Nachweis der Bestätigung des Empfängers, die Ware erhalten zu haben (z.b. Nachweis der Unterschrift des Empfängers gegenüber dem örtlichen Frachtführer), ist nicht erforderlich. 4 Der liefernde Unternehmer kann das Protokoll über den Warentransport, wenn es ihm in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, elektronisch oder in Form eines Ausdrucks aufbewahren.

9 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 7 d) in den Fällen von Postsendungen, in denen eine Belegnachweisführung nach Buchstabe c nicht möglich ist: eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der Postsendung an den Abnehmer und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung; 1 Eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der Postsendung an den Abnehmer, die inhaltlich die folgenden Angaben enthält, ist ausreichend: Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs; Name und Anschrift des Absenders; Name und Anschrift des Empfängers; handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände; Tag der Einlieferung der beförderten Gegenstände bei dem mit der Beförderung beauftragten Postdienstleister. 2 Die Angaben in der Empfangsbescheinigung über den Empfänger und die gelieferten Gegenstände können durch einen entsprechenden Verweis auf die Rechnung über die Lieferung ersetzt werden. 3 Der Zusammenhang zwischen der Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters und der jeweiligen Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung soll durch ein gegenseitiges Verweissystem leicht nachprüfbar sein. 3 Der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands ist mit Hilfe des entsprechenden Kontoauszugs oder im Fall einer Barzahlung mit einem Doppel der Zahlungsquittierung zu führen. 2. bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die folgende Angaben zu enthalten hat: a) den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum, b) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung, c) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, d) den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet, e) eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sowie f) die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, Das Bankkonto des Abnehmers kann ein ausländisches oder inländisches Konto (z.b. auch ein inländisches Konzernverrechnungskonto) sein.

10 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 8 3. bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt; 4. bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren: a) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System EDVgestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS- Eingangsmeldung, b) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das dem zuständigen Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung vorzulegen ist; 5. bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung. 1 Der Nachweis der Zulassung muss die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. 2 Ein Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf eine andere Person als den Erwerber, d. h. den Abnehmer der Lieferung, ist kein ausreichender Nachweis Der Beleg nach Satz 1 muss bei der Lieferung eines Fahrzeugs im Sinne des 1b Absatz 2 des Gesetzes zusätzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Bestehen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 begründete Zweifel, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat der Unternehmer den Nachweis nach Absatz 1 oder mit den übrigen Belegen nach den Absätzen 2 oder 3 zu führen. Dem 74a wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Für bis zum 30. September 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den 17a bis 17c in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen. Damit hat der Unternehmer für nach dem und vor dem ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen ein Wahlrecht, nach welchen Regelungen er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach 4 Nummer 1 Buchstabe b, 6a UStG beleg- und buchmäßig nachweist.

11 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 9 Praxishinweis Eine sich aus einem einzigen Dokument ergebende Gelangensbestätigung kann auch in englischer oder französischer Sprache nach dem Muster der Anlagen 2 bzw. 3 des zu ergehenden BMF-Schreibens ausgefertigt sein. B e i s p i e l 1 : Der liefernde Unternehmer U hat einem französischen Kunden K am 5. Dezember 01 Waren geliefert. K hat die Waren mit eigenem Lkw abgeholt und nach Paris transportiert. Das Ende der Beförderung war am 7. Dezember 01. U hat K am 10. Januar 02 über die Lieferung eine Rechnung mit der Nr ausgestellt. K kann U das Gelangen der Liefergegenstände nach Frankreich sinngemäß wie folgt bestätigen: Die Beförderung der mit Rechnung Nummer 1234 vom 7. Januar 02 abgerechneten Waren endete im Dezember 01 in Paris. Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden: B e i s p i e l 2 : Der liefernde Unternehmer U hat einem polnischen Kunden K in der Zeit vom 10. Januar bis 30. März 02 Waren geliefert, die jeweils bar bezahlt und von einem von K beauftragten Frachtführer nach Warschau transportiert wurden. Es wurden insgesamt zehn Lieferungen getätigt bzw. zehn Transporte nach Warschau durchgeführt. Drei Transporte endeten am 14., 20. und 24. Januar 02. Vier Transporte endeten am 5., 9., 15. und 25. Februar 02. Die restlichen drei Transporte endeten am 10. und 23. März sowie am 5. April des Jahres 02. U hat K über jede Lieferung eine Rechnung mit den Nummern X1 bis X10 ausgestellt, wobei die ersten drei Rechnungen auf Tage im Januar 02, die folgenden vier Rechnungen auf Tage im Februar 02 und die restlichen drei Rechnungen auf Tage im April 02 datiert sind. K kann U das Gelangen der Liefergegenstände nach Polen, z.b. durch Übersendung einer , als Sammelbestätigung sinngemäß wie folgt bestätigen: Ich habe die mit den Rechnungen Nr. X1 bis X3 abgerechneten Waren im Monat Januar 02, die mit den Rechnungen X4 bis X7 abgerechneten Waren im Monat Februar 02, die mit Rechnungen X8 und X9 abgerechneten Waren im März 02 und die mit Rechnung X10 abgerechneten Waren im April 02 in Warschau erhalten.

12 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 10 I.3 EU-Richtlinienvorschlag zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen Keine Änderungen oder aktuellen Entwicklungen.

13 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 11 II. II.1 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr: Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch ohne Nachweis der USt-IdNr. des Empfängers? Keine Änderungen oder aktuellen Entwicklungen. Das BFH-Folgeurteil steht noch aus.

14 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 12 III. Rechnungserteilung Keine Änderungen oder aktuellen Entwicklungen.

15 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 13 IV. IV.1 Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug, unentgeltliche Wertabgaben und Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach der 3-Sphären-Theorie ; zeitliche Anwendung Keine Änderungen oder aktuellen Entwicklungen.

16 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 14 IV.2 Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften Keine Änderungen oder aktuellen Entwicklungen.

17 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 15 IV.3 Dezidierte Leistungsbeschreibung als unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug Keine Änderungen oder aktuellen Entwicklungen.

18 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 16 IV.4 Rückwirkung der Rechnungsberichtigung Stand der Diskussion > Gesetzliche Norm > Zugrundeliegender Streitfall > Beschlüsse des BFH > Verwaltungsauffassung 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG Der Unternehmer beitrieb ein Fotolabor in gemieteten Räumen. Nach Ansicht es FA war der Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen nicht anzuerkennen, weil die Miete nur unregelmäßig gezahlt worden sei und die für den Vorsteuerabzug notwendigen monatlichen Zahlungsaufforderungen oder - belege fehlten. Daran vermochte auch eine nachträgliche Aufstellung des Vermieters nichts zu ändern. Ob sich aus dem EuGH-Urteil Pannon Gép für den Fall der Rechnungsberichtigung eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung ergibt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und finanzgerichtlich sowie im Schrifttum umstritten. Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, denn die "Aufstellung" des Vermieters allenfalls dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungsberichtigung für die Streitjahre darstellen könnte, wenn für die Streitjahre bereits erste, wenn auch unvollständige oder unrichtige Rechnungen ausgestellt worden waren, die berichtigt werden könnten. Die Rechnungsberichtigung ist von einer erstmaligen Rechnungserteilung abzugrenzen Nach 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG, 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach 14 Abs. 4 und 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden. Die Berichtigung muss durch ein Dokument erfolgen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist; eine neue Rechnungsnummer für dieses Dokument ist nicht erforderlich. Das Dokument, mit dem die Berichtigung durchgeführt werden soll, muss die formalen Anforderungen der 14 und 14a UStG erfüllen. Dies bedeutet insbesondere bei elektronischer Übermittlung, dass die Voraussetzungen des 14 Abs. 3 UStG gegeben sein müssen. Für die Berichtigung einer Rechnung genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist (vgl. Abschn Abs. 1). > Fundstelle BFH-Beschluss vom , XI B 33/12, Hintergründe und Erläuterungen: Mehrere FGs und auch Stimmen in der Literatur gehen davon aus, dass einer Rechnungsberichtigung auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Pannon Gép keine Rückwirkung zukommt, da sich der EuGH nicht ausdrücklich zur Frage der Rückwirkung geäußert hat.

19 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 17 Demgegenüber kann das EuGH-Urteil Pannon Gép unter Berücksichtigung des dieser Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts nach Auffassung des BFH auch dahingehend zu verstehen sein, dass das FA im Streitfall nicht berechtigt ist, den Vorsteuerabzug für das Streitjahr 2007 durch einen in 2009 ergangenen Nachforderungsbescheid zu versagen, wenn dem FA im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides eine bereits in 2008 erfolgte Rechnungsberichtigung vorliegt. Ob einer Rechnungsberichtigung unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Pannon Gép Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zukommen kann, hat der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen. Diese Frage ist vom BFH auch im obigen Streitfall, der ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betrifft, nicht abschließend zu entscheiden. Für das Vorliegen der im Streitfall allein entscheidungserheblichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vom FA festgesetzten Steueranspruchs trotz der vom FG angenommenen Rechnungsberichtigung spricht nach Auffassung des BFH, dass eine derartige Rückwirkung mit dem Wortlaut des 31 Abs. 5 UStDV vereinbar ist und der EuGH in seinem Urteil Pannon Gép für eine vergleichbare Fallkonstellation ebenfalls eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung zu bejahen scheint. Die gleichwohl an der Bedeutung des EuGH-Urteils Pannon Gép bestehenden Zweifel, wie z.b. die Frage, wie diese Entscheidung mit der EuGH-Rechtsprechung zu vereinbaren ist, nach der der erstmaligen Rechnungserteilung keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung zukommt (EuGH-Urteil vom 29. April 2004 C-152/02, Terra Baubedarf-Handel, Slg. 2004, I-5583), lassen die ernstlichen Zweifel nicht entfallen. Insbesondere erscheint es dem BFH durchaus möglich, dass der Steuerpflichtige entsprechend dem EuGH-Urteil Terra Baubedarf-Handel das Recht auf Vorsteuerabzug erst ausüben kann, wenn ihm eine Rechnung vorliegt, dass diese Rechnung bei Fehlern oder Unvollständigkeiten aber auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden kann. Praxishinweis Rechnungsangaben bei Mietverträgen Bei Verträgen über Dauerleistungen (z.b. Mietverträgen) - wie im Streitfall XI B 33/12 - wird nach der BFH-Rechtsprechung der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Vermietung für einen bestimmten Zeitraum (z.b. Monat), als Teilleistung i.s. von 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert. Erst damit erhält die im Vertrag vereinbarte Monatsmiete (einschließlich gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, aufgrund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden. Der BFH stellt in seinem Beschluss klar, dass ohne Konkretisierung auf eine Dauerleistung gerichteter Vertrag allein keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung über einen bestimmten Leistungsgegenstand darstellt. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die gebotene Konkretisierung erfolgt ist, sei es durch eine monatliche Zahlungsaufforderung oder durch andere Zahlungsbelege, kann vom erstmaligen - Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung gesprochen werden.

20 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 18 Praxishinweis Rückwirkung Die Frage der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung ist beim BFH in zwei Verfahren anhängig: XI R 41/10 (vorg. Nds FG, Urteil vom K 425/08): Ist der Vorsteuerabzug im Fall einer Rechnungsberichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung zu gewähren? Inwieweit finden in diesem Zusammenhang die EuGH-Urteile vom 29. April 2004 Rs. C-152/02 --Terra Baubedarf-- und vom 15. Juli 2010 Rs. C- 368/09 --Pannon Gep Centrum-- Anwendung? Kommt eine Billigkeitsmaßnahme nach 163 Satz 1 AO in Betracht? XI R 27/12 (vorg. Nds FG, Urteil vom , Az: 5 K 140/10): Ist der Vorsteuerabzug im Fall einer Rechnungsberichtigung (lediglich formale Ergänzung) rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung zu gewähren? Inwieweit findet in diesem Zusammenhang das EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010 C-368/09 --Pannon Gep Centrum-- Anwendung?

21 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 19 V. Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung V.1 Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung unabhängig von der Kündbarkeit des Mietvertrages Keine Änderungen oder aktuellen Entwicklungen.

22 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 20 V.2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Forderungserwerbs Keine Änderungen oder aktuellen Entwicklungen.

23 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 21 V.3 EU-Rechtmäßigkeit der Steuerschuldnerschaft im Baubereich? > Gesetzliche Norm 13b Abs. 2 Nr. 4 i.v.m. Abs. 5 S. 2 UStG > Zugrundeliegender Streitfall Im Streitfall betrieb die Klägerin als Unternehmerin den Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken (Bauträgerunternehmen). Sie beauftragte eine Generalunternehmerin mit der Erstellung eines Wohnhauses mit sechs Wohnungen zu einem Pauschalpreis. Für ihre Leistung erteilte die Generalunternehmerin eine Schlussrechnung ohne Umsatzsteuerausweis, in der sie auf die Steuerschuldnerschaft der Klägerin als Leistungsempfängerin hinwies. Die Klägerin versteuerte zunächst die von ihr im Streitjahr bezogene Leistung als Steuerschuldnerin, machte später aber geltend, dass die Voraussetzungen für eine in ihrer Person entstandene Steuerschuld nicht vorlägen und forderte die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern ging davon aus, dass die Klägerin Steuerschuldnerin sei; denn die Finanzverwaltung gehe insoweit davon aus, dass der Leistungsempfänger beim Bezug einer Bauleistung dann Steuerschuldner sei, wenn zumindest 10 % seines "Weltumsatzes" im Vorjahr aus derartigen Bauleistungen bestehe. Ob die Klägerin die "10% Grenze" überschritten hatte, war Ausgangspunkt des Rechtsstreits. Das FG bejahte die Steuerschuld der Klägerin. Aufgrund unionsrechtlicher Zweifel legte der BFH dem EuGH Fragen zur Anwendung der Übertragung der Steuerschuld im Baubereich zur Vorabentscheidung vor. > Entscheidung des Gerichts 1. Die der Bundesrepublik Deutschland zur Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger für Bauleistungen erteilte Ermächtigung ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Bauleistungen neben den als Dienstleistungen eingestuften Umsätzen auch die Umsätze umfasst, die in der Lieferung von Gegenständen bestehen. 2. Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die ihr erteilte Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben. > Bemerkung Mit seinem Urteil folgt der EuGH nicht dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts. Dieser hatte Überlegungen angestellt, wonach die nationale Regelung des 3 Abs. 4 UStG zur Abgrenzung von Werklieferungen und

24 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 22 leistungen Eu-rechtswidrig sein könnte sowie dass der Begriff der Bauleistungen in 13b UStG nur Dienstleistungen (und keine Werklieferungen) umfasse. > Fundstellen BFH-Entscheidung vom , V R 37/10, Schlussantrag des Generalanwaltes vom EuGH-Urteil vom in der Rechtssache C-395/11, curia.europa.eu Hintergründe: Die nationale Regelung zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen setzt voraus, dass der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt. Die Regelung erstreckt sich auch auf Werklieferungen. Nach der neueren Verwaltungsauffassung gelten regelmäßig auch Bauträger als Bauleister und schulden somit als Leistungsempfänger die Steuer für bezogene Bauleistungen. Die Anwendung der Reverse-Charge-Regelung für Werklieferungen und sonstige Leistungen im Baubereich beruht in der Zeit vom bis zum auf der Ermächtigung des Rates vom (2004/290/EG); ab dem wurde die einzelstaatliche Ermächtigung durch die generelle Regelung in Art. 199 MwStSystRL ersetzt. Beide unionsrechtliche Grundlagen definieren den Begriff der Bauleistung nicht, beschränken ihn aber nicht auf Werklieferungen. Art. 199 Abs. 2 MwStSystRL ermächtigt die Mitgliedstaaten ausdrücklich, festzulegen, für welche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen und für welche Kategorien von Leistungserbringern oder Leistungsempfängern sie von diesen Maßnahmen Gebrauch machen... [und sie]... ferner die Anwendung dieser Regelung auf einige der in Anhang M genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen beschränken können. Eine vergleichbare Regelung enthielt die Ermächtigung 2004/290/EG aber nicht. Praxishinweis Die EuGH-Entscheidung bestätigt die nationale Rechtsanwendung zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft im Baubereich. Was erstens den gewöhnlichen Sprachgebrauch des Begriffs der Bauleistungen betrifft, stellt der EuGH fest, dass solche Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nämlich insbesondere die Errichtung eines Gebäudes, unbestreitbar unter diesen Begriff fallen. Dabei ist nicht nur die Frage unerheblich, ob das Unternehmen, das dieses Gebäude errichtet, Eigentümer der bebauten Fläche oder des verwendeten Materials ist, sondern auch die Frage, ob der betreffende Umsatz als Dienstleistung oder als Lieferung von Gegenständen einzustufen ist. Zweitens stellt der EuGH fest, dass die Beschränkung des Begriffs der Bauleistung auf Dienstleistungen dem Sinn und Zweck der Regelung (Betrugsbekämpfung im Baubereich) zuwiderlaufen würde.

25 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 23 V.4 EuGH: Keine Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen der Portfolioverwaltung Keine Änderungen oder aktuellen Entwicklungen.

26 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 24 V.5 Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation Keine Änderungen oder aktuellen Entwicklungen.

27 UPDATE FiBu Aktuelles zur Umsatzsteuer 25 V.6 Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle Keine Änderungen oder aktuellen Entwicklungen.

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