zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Pflicht zur Nutzung der Pfarrwohnung - Pfarrwohnungspflichtänderungsgesetz -

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1 Oberkirchenrätin Karin Kessel Es gilt das gesprochene Wort! Einbringung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Pflicht zur Nutzung der Pfarrwohnung - Pfarrwohnungspflichtänderungsgesetz - Hohe Synode, meine sehr verehrten Damen und Herren, der TOP 03, die Vorlage 03, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Pflicht zur Nutzung der Pfarrwohnung, Pfarrwohnungspflichtänderungsgesetz, ist der nächste Verhandlungsgegenstand. Ich möchte die Einführung in drei Schritte gliedern, zunächst möchte ich die bestehende Rechtslage kurz beschreiben, sodann auf die Motivation eingehen, warum dieses Änderungsgesetz vorgelegt wurde und schließlich die vorgeschlagenen Änderungen darstellen. 1. Die bestehende Rechtslage Die bestehenden rechtlichen Regelungen befinden sich in 25 des Pfarrdienstgesetzes sowie in 13 des Pfarrbesoldungsgesetzes. Danach haben Inhaberinnen und Inhaber von Gemeindepfarrstellen Anspruch auf eine angemessene Pfarrwohnung. Sie müssen die ihnen zugewiesene Pfarrwohnung beziehen, diese Regelung wird als Pfarrwohnungspflicht bezeichnet. Der Anspruch, eine angemessene Pfarrwohnung zur Verfügung zu stellen, richtet sich gegen die Kirchengemeinde. Die Zurverfügungstellung der Pfarrwohnung ist der Beitrag der Kirchengemeinde zur Pfarrbesoldung und demgemäß auch von ihr zu erbringen. Besteht keine kircheneigene Wohnung, ist die Kirchengemeinde verpflichtet, eine Wohnung anzumieten. Ist dies ebenfalls nicht möglich, kann in besonderen Fällen eine Ausnahme zugelassen werden. In diesem Fall erhält der Pfarrer oder die Pfarrerin den Pfarrwohnungspflichtausgleichbetrag und muss sich selbst um seinen oder ihren notwendigen Wohnraum kümmern, wobei die Pflicht besteht, im Amtsbereich zu wohnen. Dies wird mit 1

2 dem Begriff Residenzpflicht beschrieben. Erhält der Pfarrer oder die Pfarrerin den Pfarrwohnungsausgleichbetrag, ist dieser von der Kirchengemeinde an den Landeskirchenrat zurückzuerstatten, da die Kirchengemeinde die Pflicht hat, für die Pfarrwohnung einzustehen. 2. Welche Gründe führten zu der vorgeschlagenen Änderung? Verschiedene Rahmenbedingungen haben sich verändert. Mit der Neuberechnung der Pfarrstellenbudgets, welche in den kommenden Jahren in den Kirchenbezirken umzusetzen sind, ist eine Reduzierung der Gemeindepfarrstellen verbunden. Diese Stellenreduzierung wird bedingt durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit. Das Gesetz über die Altersteilzeit für Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben Sie im Rahmen der synodalen Verhandlungen vor einem Jahr beschlossen und eine kleine Änderung des Gesetzes ist erneut Verhandlungsgegenstand während dieser Synodaltagung. In den kommenden Jahren werden hierdurch 40 Gemeindepfarrstellen eine Veränderung erfahren. Dies wird dazu führen, dass voraussichtlich 40 Pfarrhäuser nicht mehr benötigt werden. Ab 1. Januar 2011 gilt eine neue Regelung zur Baufinanzierung. Die Baumittel werden an die Kirchenbezirke verteilt und die Bezirkskirchenräte erteilen die Genehmigung für die anstehenden Baumaßnahmen. Zudem wurde als Konsolidierungsmaßnahme eine Baumittelabsenkung durchgeführt, die Baumittel wurden um 1,9 Mio. reduziert. Die Einengung des finanziellen Spielraumes bedingt eine intensive Auseinandersetzung mit der Frage, wofür die Mittel eingesetzt werden. Weiterhin wurde eine Instandhaltungspauschale eingeführt, die den zukünftigen Unterhalt der Gebäude sichern soll. Auch die soziokulturellen Veränderungen sind in den Blick zu nehmen und führen zu Veränderungen bei den Lebensgewohnheiten in einer Pfarrfamilie und auch zu Veränderungen der Bedeutung des Pfarrhauses. Ich möchte die einzelnen Punkte nun nicht im Detail ausführen, sondern nur schlagwortartig benennen. In Ihren Synodalunterlagen finden Sie als Anlage die Unterlage Umgang mit Pfarrhäusern bzw. Residenzpflicht, hierin sind die einzelnen Punkte ausführlicher dargestellt. Diese Unterlage wurde den Bezirkskirchenräten zur Stellungnahme zu gesandt. Die Stellungnahmen finden Sie zusammengefasst ebenfalls als Anlage in Ihren Unterlagen. Im Einzelnen möchte ich hierauf jetzt nicht eingehen. Fast durchgängig wurde eine Flexibilisierung der Pfarrwohnungspflicht begrüßt. Wir möchten an dieser Stelle den Bezirkskirchenräten für die Beratungen herzlichen danken, sie haben den Änderungsbedarf und die Veränderungsbereitschaft aufgezeigt. 2

3 Alle Argumente, die aufgezeigt und vorgetragen wurden, waren mit und gegeneinander abzuwägen und haben schließlich zu folgender Aussage geführt: Die Pfarrwohnungspflicht soll zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht grundsätzlich aufgehoben werden. Wir wollen ganz bewusst an der Pfarrwohnungspflicht festhalten, aber die Möglichkeiten Ausnahmen zuzulassen, erweitern. Es ist beabsichtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen, diese liegen gegenwärtig noch nicht vor. Aber ich möchte exemplarisch ein oder zwei Punkte benennen. Falls sich z. B. ein Pfarrhaus in einem desolaten Zustand befindet, und dafür kein Ersatzbau errichtet werden kann, darf zulässigerweise geprüft werden, ob auf dieses Pfarrhaus nicht ganz verzichtet werden kann. Es kann auch die Erwägung angestellt werden, ob ein Pfarrhaus durch energetische Sanierung in einen besseren Zustand versetzt wird und dafür ein anderes Pfarrhaus im Kirchenbezirk, bei dem sich ein hoher Sanierungsaufwand kaum amortisiert, etwas vernachlässigt wird, insbesondere wenn es mittelfristig aufgegeben werden soll. Da diese Fragen eng mit der Aufgabe von Pfarrstellen in einem Kirchenbezirk zusammenhängen, halten wir es für notwendig, dass die Ausnahmegenehmigung für die Aufgabe der Pfarrwohnungspflicht durch den Bezirkskirchenrat getroffen werden kann. Diese Entscheidung steht allerdings unter der Maßgabe, dass das Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat herzustellen ist. Dem Bezirkskirchenrat kann hier nur angeraten werden, sich genau zu überlegen, wie sich die Pfarrwohnungssituation in den kommenden Jahren im Kirchenbezirk verändern wird und die einzelnen Pfarrwohnungen genauer zu begutachten, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird. 3. Die einzelnen gesetzlichen Regelungen des Änderungsgesetzes Zunächst zu Artikel 1 und der Änderung des 25 des Pfarrdienstgesetzes. Danach ist die Pfarrerin/der Pfarrer grundsätzlich verpflichtet, die für sie/ihn bestimmte Pfarrwohnung zu nutzen. Hiervon kann nun der Bezirkskirchenrat auf Antrag der Kirchengemeinde im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat Ausnahmen genehmigen. Die Pfarrerin/der Pfarrer muss allerdings weiter im Amtsbereich wohnen. Soweit zu den Änderungen im Pfarrdienstgesetz. Nun zu Artikel 2, den notwendigen Änderungen im Pfarrbesoldungsgesetz. 3

4 Zunächst zur laufenden Nr. 1: Kann eine Kirchengemeinde keine Pfarrwohnung zur Verfügung stellen, so erhält die Pfarrerin/der Pfarrer den Pfarrwohnungsausgleichbetrag und ggbfs. den Familienzuschlag der Stufe 1. Diese Beträge sind dem Landeskirchenrat von der Kirchengemeinde zu erstatten. Stellt eine andere Kirchengemeinde eine Pfarrwohnung zur Verfügung, so erhält sie die genannten Beträge. Unter der laufenden Nr. 2 finden Sie die Änderung des 13 des Pfarrbesoldungsgesetzes. Zur Klarstellung ist der bisher geltende Grundsatz ausdrücklich aufgenommen, dass die Pfarrwohnung Teil der Dienstbezüge der Pfarrerinnen und des Pfarrers ist und durch die Kirchengemeinde zur Verfügung zu stellen ist. Hier wird an die Ausnahmemöglichkeit wiederholt. In begründeten Fällen kann der zuständige Bezirkskirchenrat auf Antrag der Kirchengemeinde und im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat Ausnahmen von der Pfarrwohnungspflicht genehmigen. In diesem Zusammenhang ist gleichzeitig die Entscheidung zu treffen, ob die Pfarrerin/der Pfarrer Anspruch auf Auszahlung des Pfarrwohnungsausgleichbetrages hat. Ich weise bereits an dieser Stelle auf einen Änderungsantrag hin, den der Rechtsausschuss einbringen wird. Der Rechtsausschuss hat darum gebeten, dass im Rahmen der Herstellung des Einvernehmens der Landeskirchenrat gleichzeitig die Entscheidung darüber trifft, ob die Pfarrerin/der Pfarrer Anspruch auf Zahlung des Pfarrwohnungsausgleichbetrages hat. Die Verbindung dieser beiden Entscheidungen ist sehr sinnvoll, da die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung für die Kirchengemeinde entscheidungsrelevant sind. Diese Ergänzung des Rechtsausschusses wird von unserer Seite ausdrücklich begrüßt. Da die Auswirkungen der Ausnahmeregelung und die Häufigkeit ihrer Anwendung heute noch nicht genau überschaubar sind, wird vorgeschlagen, diese Ausnahmemöglichkeit zu befristen. Deshalb ist in Artikel 3 festgehalten, dass das Gesetz zum 31. Dezember 2015 außer Kraft tritt. Diese Regelung bedingt, dass wir uns mit den bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen Entscheidungen auseinander setzen müssen. Es wird die Frage zu beantworten sein, ob die Gesetzesänderung auf Dauer eingeführt wird, weil sie sich bewährt hat, oder tatsächlich außer Kraft treten soll. Bereits getroffene Entscheidungen sollen Bestandsschutz genießen. Für diese Bestimmung wird der Rechtsausschuss einen Änderungsantrag einbringen. Er bittet die 4

5 getroffene Regelung dahin gehend zu ergänzen, dass die während der Geltungsdauer des Gesetzes getroffenen und bereits umgesetzten Entscheidungen nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes Gültigkeit bewahren. Diese Ergänzung ist sehr dienlich. Ich hoffe, Ihnen die Änderungen damit hinreichend erläutert zu haben und stehe für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. 5

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