Rechnungswesen 1 für Steuerfachangestellte

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1 Zschenderlein Rechnungswesen 1 für Steuerfachangestellte 3. Auflage

2 Vorwort Nach dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r ist es Aufgabe der Berufsschulen, den Auszubildenden allgemeine und berufsbezogene Inhalte für die Berufsbildung und Berufsausübung zu vermitteln. Im Rechnungswesen sollen insbesondere diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten der Erfassung, Aufbereitung und Auswertung von Daten eines Unternehmens erworben werden, die zur Steuerung und Überwachung des Unternehmens verwendet werden. Konkret fordert der Rahmenlehrplan, dass folgende Lernabschnitte behandelt werden: 1. Einführung in das Rechnungswesen 2. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten 3. Grundlagen der Finanzbuchführung 4. Beschaffung und Absatzwirtschaft 5. Personalwirtschaft 6. Finanzwirtschaft 7. Anlagenwirtschaft 8. Buchungen im Steuerbereich 9. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht 10. Betriebswirtschaftliche Auswertung. Die in den Lernabschnitten geforderten Inhalte sind im vorliegenden Band vollständig abgebildet. Die Lernabschnitte 9. und 10. werden in dem Band Rechnungswesen 2 für Steuerfachangestellte behandelt. Ergänzend sind dort Aufgaben und Fälle zur Prüfungsvorbereitung enthalten. Bei der Aufbereitung der Inhalte wurde darauf geachtet, dass ein hohes Maß an Realitätsbezug und Verständlichkeit gewährleistet wird. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass die Problemstellungen anhand vielzähliger Beispiele dargestellt werden, die aus der betrieblichen Realität abgeleitet sind. Die exemplarische Darstellungsform erleichtert das Nachvollziehen und Lernen dieses Lerngebietes. Zahlreiche Übungsaufgaben und Fälle ermöglichen es den Lernenden, aus den erworbenen Kenntnissen durch Anwendung und Übertragung auf ähnliche Sachverhalte Fertigkeiten zu erwerben. Sie legen dadurch eine wichtige Grundlage für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung und die erfolgreiche Ausübung ihres Berufs. Für die Neuauflage wurde das Buch vollständig durchgesehen, erweitert und dem aktuellen Rechtsstand (Sommer 2014) angepasst. Im Hinblick auf zukünftige Überarbeitungen sind Verfasser und Verlag für konstruktive Kritik, Verbesserungsvorschläge und Hinweise auf Fehler, die sich trotz mehrfacher und gewissenhafter Korrektur leider nie ganz vermeiden lassen, stets dankbar; gern auch auf elektronischem Wege an die folgende -Adresse: buchkompakt@aol.com Oliver Zschenderlein Koblenz, im Juni

3 A. Grundlagen 3. Gesetzliche Buchführungspflicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs Istkaufmann ( 1) Kannkaufmann ( 2 und 3) Scheinkaufmann ( 5) Formkaufmann ( 6) Kaufmann kraft Gewerbebetrieb, Kaufmann kraft gewählter (berechtigter) Ein tragung: Kaufmann kraft (faktischer) Eintragung im HR Kaufmann kraft Rechtsform der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (kaufmännische Organisation) erfordert. Beachte: Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute nach 1. Kleingewerbetreibende nach 2 Satz 2 oder Land- und Forstwirte nach 3. Ob die Eintragung berechtigt oder unberechtigt ist, spielt keine Rolle (der Eingetragene wird wie ein Kaufmann behandelt). 5 gilt nicht für fälschlicherweise im HR eingetragene Freiberufler (z. B. Ärzte, Steuerberater, die kein Gewerbe betreiben). Hierunter fallen Unternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform Kaufmannseigenschaft erlangen. Dies sind Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) und Genossenschaften (e. G.). Befreiung von der Buchführungspflicht nach 241a HGB Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom wurde 241a in das HGB eingefügt, der Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit, wenn am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren von dem betrachteten Unternehmen nicht mehr als Umsatzerlöse und Jahresüberschuss erzielt wurden. Im Fall der Neugründung tritt die Befreiung bereits ein, wenn die vorgenannten Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.! ACHTUNG Diese Erleichterung gilt nicht für Personen- und Kapitalgesellschaften! 22

4 E. Grundzüge der Abschreibung 2. Ermittlung der Abschreibung E. Grundzüge der Abschreibung 1. Abschreibungsursachen Die meisten Gegenstände des Anlagevermögens verlieren ab dem Tag ihrer Anschaffung oder Herstellung an Wert. Beispiel Der Unternehmer Daniel Späth kauft im Januar für sein Unternehmen einen neuen Pkw. Die Anschaffungskosten betragen Wenn der Pkw zum noch zum Betriebsvermögen von Herrn Späth gehört, ist er in der Bilanz im Anlagevermögen als Vermögensgegenstand auszuweisen. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung lehrt uns, dass der Wert dieses Pkw am nicht mehr beträgt. Vielmehr hat der Pkw zum im Normalfall einen niedrigeren Wert als zum Zeitpunkt der Anschaffung. Gegenstände, die dem Betrieb längerfristig dienen sollen und im Zeitablauf regelmäßig an Wert verlieren, gehören zum sogenannten abnutzbaren Anlagevermögen (z. B. Fahrzeuge, Maschinen, Büroeinrichtung usw.). Der Wertverlust der Gegenstände des Anlagevermögens hat verschiedene Ursachen. Die wichtigsten sind: technische Ursachen Gebrauchsverschleiß, Ruheverschleiß (z. B. Verrosten) etc. wirtschaftliche Ursachen Marktveränderungen, technischer Fortschritt etc. Der Wertverlust bei Gegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens wird durch Abschreibungen erfasst. Sie sollen die Wertminderungen im Zeitablauf darstellen. 2. Ermittlung der Abschreibung Für angeschaffte Anlagegegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, schreiben 253 Abs. 3 HGB und 6 Abs. 1 EStG vor, dass die Anschaffungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern sind. Anschaffungskosten (AK) sind diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer für den Erwerb und die Ingangsetzung des einzelnen Anlagegegenstandes geleistet hat, zuzüglich Anschaffungsnebenkosten (z. B. Frachtkosten) abzüglich Anschaffungspreisminderungen (z. B. Rabatt, Skonto); vgl. 255 Abs. 1 HGB. 105

5 F. Warenverkehr 4. Bestandsveränderungen 4. Bestandsveränderungen Durch jeden Wareneinkauf und -verkauf verändert sich der Warenbestand des Betriebes. Im Kapitel zum Wareneingang (S. 114 ff.) wurde dargestellt, dass die Wareneinkäufe im Laufe des Jahres aus Vereinfachungsgründen nicht als Zugänge zum Warenbestand, sondern auf dem Aufwandskonto Wareneingang erfasst werden. Auch werden die Warenverkäufe nicht als Abgänge vom Warenbestand erfasst. Bei dieser Vorgehensweise wird unterstellt, dass die eingekauften Waren sofort wieder verkauft werden und somit im Laufe des Jahres keine Warenbestandsveränderungen stattfinden (sog. Just-in-time-Verfahren ). Die Unterstellung, dass innerhalb eines Abrechnungszeitraums (z. B ) die Zugänge zum Warenbestand gleich groß den Abgängen sind und der Warenbestand am Ende des Jahres dem Warenbestand zu Beginn des Jahres entspricht, ist für die meisten Betriebe unrealistisch. Realität ist in der Regel vielmehr, dass die eingekauften Warenmengen entweder größer oder kleiner als die verkauften Mengen sind. Dadurch kommt es im Laufe eines Abrechnungszeitraums zu Bestandsveränderungen, die am Ende des Jahres festgestellt und erfasst werden müssen. MERKE Möglich sind die folgenden drei Varianten der Entwicklung des Warenbestandes: Der Warenbestand am Ende des Jahres ist gleich groß dem Warenbestand zu Beginn des Jahres (keine Bestandsveränderung). Der Warenbestand am Ende des Jahres ist höher als der Warenbestand zu Beginn des Jahres ( Bestandserhöhung). Der Warenbestand am Ende des Jahres ist niedriger als der Warenbestand zu Beginn des Jahres ( Bestandsminderung). Im Fall des unveränderten Warenbestandes ist zum Jahresende keine Anpassungsbuchung notwendig. Bei der Fallvariante der Bestandserhöhung muss das Konto Bestand Waren um die Bestandsveränderung erhöht werden, damit der tatsächliche Warenbestand auf dem Warenbestandskonto abgebildet wird. 141

6 J. Löhne und Gehälter 3. Buchung von Lohn-/Gehaltsabrechnungen ohne Besonderheiten 3. Buchung von Lohn-/Gehaltsabrechnungen ohne Besonderheiten 3.1 Überblick In der Praxis sind die folgenden drei Arten der Lohn-/Gehaltsbuchung vorzufinden: Lohn-/Gehaltsbuchung Nettomethode Bruttomethode Verrechnungsmethode 3.2 Nettomethode Bei der Nettomethode wird nach Zahlungsvorgängen gebucht. Dies bedeutet, dass nur dann eine Buchung erfolgt, wenn der Unternehmer einen Bestandteil der Personalkosten bezahlt. Dies kann die Überweisung des Nettogehalts, der Steuern oder der Sozialversicherungsbeiträge oder die Bezahlung einer freiwilligen Sozialleistung sein. Beispiel Die Gehaltsabrechnung des Ausgangsbeispiels (S. 203) wird nach der Nettomethode erfasst. Zuerst erfolgt vermutlich die Buchung der Sozialversicherungsbeiträge durch Banküberweisung (Bezahlung spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats): Überweisung an die Krankenkasse: 12 Sollkonto SKR 03 (SKR 04) Betrag (Euro) Habenkonto SKR 03 (SKR 04) Gehälter 4120 (6020) 408,50 1 Bank 1200 (1800) Gesetzl. soziale Aufw (6110) 385,50 2 Bank 1200 (1800) 1 Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung (siehe Gehaltsabrechnung S. 203) 2 Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ( , ) 209

7 K. Sachanlagevermögen 5. Abschreibung von beweglichen Anlagegütern MERKE Die geplante Nutzungsdauer (ND) ist der Zeitraum, in dem der Vermögensgegenstand vermutlich genutzt werden kann (vgl. 253 Abs. 3 Satz 2 HGB). Weil die tatsächliche Nutzungsdauer zu Beginn der Nutzung noch nicht bekannt ist, muss sie unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten realistisch geschätzt werden. Sie kann dabei aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitet werden ( betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer), sofern keine besonderen Umstände vorliegen. In der Praxis ist es üblich, die Nutzungsdauer von beweglichen Anlagegütern den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen zu entnehmen. Für die Berechnung der Abschreibung stehen verschiedene Abschreibungsmethoden zur Wahl. Bei Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens sind nach Handelsund Steuerrecht die folgenden drei Methoden zulässig (vgl. 253 Abs. 3 Satz 2 HGB und 7 Abs. 1 und 2 EStG): lineare Abschreibung gleichmäßige Verteilung der AK/HK auf die Nutzungsdauer (jährlich gleichbleibende Abschreibungsbeträge) geometrisch-degressive Abschreibung Abschreibung nach einem feststehenden Prozentsatz, der jeweils auf den Restbuchwert angewendet wird (jährlich fallende Abschreibungsbeträge) Leistungsabschreibung Abschreibung proportional zur Leistung (z. B. bei Maschinen mit Zählwerk).! ACHTUNG Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem angeschafft oder hergestellt wurden, ist die degressive Abschreibung steuerlich nicht mehr zulässig! Bei der linearen Abschreibung wird der jährliche Abschreibungsbetrag wie folgt ermittelt: linearer Abschreibungsbetrag = AK/HK ND 261

8 L. Darlehen und Schuldzinsen 3. Darlehenszinsen 3.2 Buchung Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zinsen dem Darlehensgeber geschuldet werden, entsteht eine sonstige Verbindlichkeit neben der Darlehensverbindlichkeit. Sofern diese zum Bilanzstichtag noch besteht, ist sie in der Bilanz unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen. In der laufenden Buchführung werden Zinsen in der Regel dann erfasst, wenn sie an die Bank bezahlt werden. Zinsen sind Aufwendungen, die sofern die Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt erfolgt durch den folgenden Buchungssatz erfasst werden: Sollkonto SKR 03 (SKR 04) Betrag (Euro) Habenkonto SKR 03 (SKR 04) Zinsen und ähnliche Aufwendungen 2100 (7300) Zinsbetrag Zahlungskonto, z. B (1800) Die DATEV-Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 stellen vielzählige Unterkonten zu diesem Aufwandskonto für spezielle Darlehensarten zur Verfügung. Aus steuerlichen Gründen ist es zweckmäßig, die folgende Unterscheidung zu beachten: Zinsen für kurzfristige Verbindlichkeiten werden auf dem Unterkonto Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten 2110 (7310) und Zinsen für langfristige Verbindlichkeiten werden auf dem Unterkonto Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten 2120 (7320) erfasst. Beispiel Der Unternehmer Niklas Mohr hat zur Finanzierung eines betrieblichen Pkw bei der Volksbank Mittelrhein eg ein Annuitätendarlehen in Höhe von aufgenommen, das eine Laufzeit von 60 Monaten hat und mit 7 % p. a. verzinst wird. Im Juni 2014 bucht die Volksbank die monatliche Rate (Annuität) in Höhe von 300 von Herrn Mohrs Girokonto ab. Der Zinsanteil in dieser Rate beträgt 67,25. Der Tilgungsanteil beträgt somit 232,75 (300-67,25 ). Das Darlehen wurde bereits auf dem Konto Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0630 (3150) im Haben erfasst. 299

9 MINILEX Das MiniLex enthält die wichtigsten Begriffe, die in diesem Lehruch behandelt werden. Abschreibungen Sie dienen der Erfassung von Wertminderungen der Vermögensgegenstände in dem jeweils betrachteten Wirtschaftsjahr und können unterteilt werden in planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen. Beim abnutzbaren Anlagevermögen dienen planmäßige Abschreibungen der Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer der Gegenstände. Abschreibungen sind Aufwendungen, die den Gewinn mindern. Abschreibungsplan Festlegung der Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten eines abnutzbaren Anlagegegenstandes auf seine voraussichtliche Nutzungsdauer in einem Plan zu Beginn der Nutzung. Zu berücksichtigende Größen sind die AK/HK, die voraussichtliche Nutzungsdauer (Abschreibungszeitraum), der Abschreibungsbeginn, die Abschreibungsmethode und ggf. der Restverkaufserlös. Absetzungen für Abnutzung (AfA) Bezeichnung für planmäßige Abschreibungen auf abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens im deutschen Steuerrecht (z. B. in 7 EStG). Es handelt sich um Abschreibungen auf Anlagegegenstände, deren Nutzungsdauer größer als 1 Jahr ist. Aktiva Zusammenfassender Ausdruck für die in einer Bilanz aufgeführten Ver mögensteile des Unternehmens (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten). Bei einer in Kontenform aufgestellten Bilanz bezeichnet dieser Ausdruck die linke Seite der Bilanz. Aktivieren Buchung von Vermögenswerten auf einem aktiven Bestandskonto im Soll (Erfassung auf der Aktivseite der Bilanz). Aktiv-Passiv-Mehrung Erhöhung einer Aktiva-Position bei gleichzeitiger Erhöhung einer Passiva-Position (z. B. Kauf einer Maschine auf Ziel). Aktiv-Passiv-Minderung Verminderung einer Aktiva-Position bei gleichzeitiger Verminderung einer Passiva-Position (z. B. Bezahlung einer Lieferantenrechnung durch Barzahlung). Aktiv-Tausch Erhöhung einer Aktiva-Position bei gleichzeitiger Verminderung einer anderen Aktiva-Position (z. B. Kauf eines Bürostuhls gegen Barzahlung). Anlagevermögen Begriff für die Teile des Vermögens einer Unternehmung, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen (vgl. 247 Abs. 2 HGB). Das Anlagevermögen gliedert sich nach 266 Abs. 2 HGB in immaterielle Vermögensgegenstände (Konzessionen, Lizenzen, Firmenwert usw.), Sachanlagen (Grundstücke, Bauten, Maschinen usw.) und Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere usw.). Annuität Von lat. annus = Jahr. Die bei der Tilgung einer Kapitalschuld regelmäßige Jahreszahlung, die Zins und Tilgung beinhaltet und in der Regel in gleichbleibender Höhe gezahlt wird (z. B. monatlich ). Bei jeder nachfolgenden Zahlung verringert sich der Zinsanteil und erhöht sich der Tilgungsanteil in der Annuität im Vergleich zur vorherigen Zahlung. 373

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