Freie Mitarbeiter in der GKV -Praxis
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- Gertrud Adler
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Freie Mitarbeiter in der GKV -Praxis RIESEN CHANCE ODER GROßES RISIKO?
2 Freie Mitarbeiter sind praktisch wenn nur das Risiko nicht wäre 1. Freie Mitarbeiter sind klasse, sowohl für Praxen als auch für die freien Mitarbeiter selbst 2. Allerdings hat sich die aktuelle Rechtsprechung verändert und das finanzielle Risiko für die Therapie- Praxen mit einer GKV-Zulassung deutlich verschärft 3. Bis zur endgültigen Klärung der Situation vor dem Bundessozialgericht bleibt eine Zeit der Ungewissheit für Praxisinhaber 4. Deswegen sollte man das individuelle Risiko bestimmen und präventive Maßnahmen zur Risikominimierung einleiten 2
3 Warum freie Mitarbeiter? (a) Freie Mitarbeiter sind gut für die Therapie-Praxis: keine Entgeltfortzahlung (Feiertag; Krankheit), kein bezahlter Urlaubsanspruch kein Anspruch auf freiwillige Leistungen (Urlaubsgeld; Weihnachtsgeld; FobiZuschuss, FobiUrlaub) keine AG-Anteile zur Sozialversicherung keine Kündigungshindernisse (Schwangerschaft; Elternzeit; Schwerbehinderung) kein Kündigungsschutz keine Mindestkündigungsfristen Risikobeteiligung Mitarbeiter (wenig Umsatz = wenig Honorar; keine Patienten = kein Umsatz = kein Honorar) höhe Motivation keine Führung notwendig Nachfrageschwankungen können ohne Schaden für die Praxis reguliert werden und so weiter.
4 1. Warum freie Mitarbeiter? (b) Freie Mitarbeit ist gut für den freien Mitarbeiter freie Zeiteinteilung keine Kontrolle durch den Chef keine Weisungen durch den Praxisinhaber endlich eigenverantwortlich arbeiten können höheres Einkommen Steuern sparen Sozialversicherung sparen bzw. private Sozialversicherung billiger erhalten abwechslungsreich, weil mehrere Auftraggeber keine Bindung an bestimmte gesetzliche Vorgaben (Beschäftigungsverbote nach MuSchG, ArbZG, etc.) verbesserte Möglichkeit, einen Job zu erhalten und so weiter.
5 2. Rechtslage ändert sich (a)
6 Rechtslage ändert sich (b) Beschluss Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Februar 2014 (L 5 R 1180/13 BER) Urteil Landessozialgericht Niedersachsen, zur Revision beim Bundessozialgericht (B 12 KR 20/14 R) Gleichlautende Argumentation: Die mit der Zulassung verbundene Weisungs- und Entscheidungsbefugnis des zugelassenen Leistungserbringers sei gegenüber nicht angestellten Mitarbeitern nicht durchzusetzen. Deswegen sei bei Therapie im Rahmen einer Kassenzulassung der Status freier Mitarbeiter praktisch nicht möglich. Anmerkung: Anhängig zur Revision beim BSG
7 3. Rechtliche Unsicherheit bleibt bis auf Weiteres bestehen (a) Hauptprobleme (gem. 7 Abs. 1 SGB IV) keine Weisung keine Betriebliche Eingliederung wie lässt sich das im Rahmen einer GKV Zulassung verlässlich und rechtsicher darstellen? Beispiel: Öffnungszeiten Beispiel: Qualitätssicherung Beispiel: Fortbildung Rückzahlungsklauseln in Freien-Mitarbeiterverträgen sind nur in Ausnahmefällen durchsetzbar (Abhängig von der Konstruktion der Vergütungsvereinbarung)
8 Rechtliche Unsicherheit bleibt bis auf Weiteres bestehen (b) Freiwillige Statusfeststellungsverfahren der DRV sind nett, aber keine Verbindlichkeit oder Garantie, gelten immer nur für den konkreten Einzelfall wird im Fall einer Betriebsprüfung mit den tatsächlichen Verhältnissen verglichen Bei Abweichungen der tatsächlichen Verhältnisse von den Angaben des Statusfeststellungsfahrens gelten die tatsächlichen Verhältnisse Mehrere Arbeitgeber sind (schon lange) kein Kriterium Sonstige vertragliche Vereinbarungen egal welchen Inhalts geben keine Sicherheit, denn Bis zur Entscheidung des BSG trägt das volle Risiko für mögliche Forderungen der Sozialversicherungen allein der Praxisinhaber
9 4. Risikominimierung (a) Genaue Höhe des Risikos bestimmen lassen (z. B. durch eigenen Steuerberater): Was muss ich als Praxisinhaber im schlimmsten Fall nachzahlen? Wie lange zurück werde ich im schlimmsten Fall nachzahlen müssen. Abhängig von der Risikogröße, Handlungsoptionen bewerten Risiko ist klein/ gering, kann ich mir leisten keine Änderung Risiko ist schon etwas schmerzhafter Rückstellungen bilden, Fortführung der bisherigen Verträge Risiko ist größer Rückstellungen gemeinsam mit Freien Mitarbeitern bilden, sonst keine Fortführung der bisherigen Verträge Risiko ist (sehr) groß Rückstellung mit Mitarbeitern, Verträge zeitnah umstellen.
10 Risikominimierung (b) Alternativen/ Ergänzungen prüfen, z. Beispiel: Umwandlung in angestellte Mitarbeiter mir prozentualen Beteiligungen Verträge mit dediziert an den rechtlichen Mitarbeiterstatus geknüpfte Vergütungshöhen keine GKV-Patienten für Freie Mitarbeiter Dokumentation gezahlter Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Rentenversicherung) durch Freie Mitarbeiter Umwandlung der Freien Mitarbeiter in Praxisteilhaber und wenn Sie gar nicht mit dem Risiko leben wollen: Freie Mitarbeiter kündigen!
11 Zusammenfassung Die aktuelle Einschätzung der Landessozialgerichte lautet, dass mit eine GKV-Zulassung nicht ohne Weisung gearbeitet werden kann. Das rechtliche Konstrukt der Freie Mitarbeiter basiert aber genau auf der Weisungsunabhängigkeit. Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das BSG wird dieses Risiko nicht sicher zu beherrschen sein. Deswegen muss man als Praxisinhaber die Höhe des Risikos bestimmen und in Abhängigkeit von dieser Einschätzung seine Risikoprophylaxe betreiben. Freie Mitarbeiter in einer GKV-Praxis zu beschäftigen ist aktuell mit konkreten Risiken für den Praxisinhaber behaftet.
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