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1 REHADAT Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation Seite1 GKV-Hilfsmittelverzeichnis - Informationen zur Produktgruppe Produktgruppe: 13 Hörhilfen Definition Hörhilfen sind technische Hilfen, die angeborene oder erworbene Hörfunktionsminderungen, die einer kausalen Therapie nicht zugänglich sind, ausgleichen. Die Schwerhörigkeit allein stellt keine Indikation für eine Hörgeräteausstattung dar, sondern erst dann, wenn durch die ordnungsgemäße Anpassung von Hörgeräten ein Sprachverständnisgewinn oder ggf. eine Verbesserung des Richtungshörens nachgewiesen ist. Eine weitere Voraussetzung ist ferner, daß der Versicherte oder eine Bezugsperson in der Lage ist, das Hörgerät sachgerecht zu bedienen. Die Versorgung mit Hörhilfen erfolgt nach den Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sowie der Begutachtungsanleitung bei Schwerhörigkeit und Hörgeräteversorgung (im folgenden Begutachtungsanleitung) in der jeweils gültigen Fassung. Als Hörgeräte dieser Produktgruppe gelten Geräte, die den Schall, das akustische Signal, vor dem eigentlichen Sinnesorgan des Ohres, dem Innenohr, verstärken und modulieren. Aufgebaut aus Mikrophon, Verstärker, Batterie und Hörer, stehen verschiedene Gerätearten zur Anpassung zur Verfügung. Medizinisch nicht indizierte Sonderausstattungen begründen keine Leistungspflicht. Eine Versorgung mit Hörgeräten setzt grundsätzlich eine vergleichende Anpassung voraus. "Hinter dem Ohr"(HdO)-Geräte "Hinter dem Ohr"(HdO)-Geräte sind Hörgeräte, die hinter der Ohrmuschel getragen werden. Über einen Tragehaken (Hörwinkel/Kniestück/Winkelstück), einen Schallschlauch und ein, meist aus durchsichtigem Kunststoff, gefertigtes Ohrpaßstück ("Secret Ear") wird der verstärkte Schall in den äußeren Gehörgang geleitet. Durch Steller, analog oder digital geregelt, kann das angepaßte Gerät auf die sich wandelnden individuellen Erfordernisse eingestellt werden. Da das Mikrophon außerhalb der Ohrmuschel gelegen ist, wird für den subjektiven Höreindruck die Differenzierung "vorne-hinten" bei der Geräuschortung aufgehoben. "Im Ohr"(IO)-Geräte Bei "Im Ohr"-(IO)-Geräten liegen dagegen Mikrophon, Verstärker, Batterie und Hörer in einer Kompakteinheit unterschiedlicher Größe in der Ohrmuschel (Concha-Gerät), halb in der Concha, halb im äußeren Gehörgang (Semi-Concha-Gerät) oder gar ausschließlich im äußeren Gehörgang (Gehörgangsgerät). Weil der Weg des verstärkten Schalls hier kürzer ist, brachte das IO-Gerät im Vergleich zum HdO-Gerät eine geringere Verstärkungsleistung. Die Ohrmuschel als natürliche Schallzentrierung wird mitgenutzt, entsprechend auch die subjektive Ortung der Schallquelle erleichtert. Der Störschall wird weniger verstärkt, so daß die Geräte im allgemeinen hochtoniger sind und auch ohne Tieftonblende auskommen können. Durch die morphologisch bedingten engen Räumlichkeiten sind allerdings der technischen Komplexität und der Verstärkerleistung der IO-Geräte Grenzen gesetzt. So liegt ihr Einsatzbereich in der Regel bei der Versorgung der leicht- bis mittelgradigen, nicht aber hochgradigen Schwerhörigkeit. "Modul-Im-Ohr"(MIO)-Geräte Standardisiert gefertigte IO-Geräte - "Modul-Im-Ohr"-(MIO)-Geräte - bieten Vorteile durch - gute Gerätevergleichbarkeit bei der Anpassung, - exakt bekannte Kenndaten,

2 REHADAT Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation Seite 2 - leichte Reparaturmöglichkeit (Modulaustauschbarkeit). "Semi-Modulgeräte" Bei Semi-Modulgeräten ist die Technik als Modul standardisiert. Diese Module sind serienmäßig in eine Standardschale zum Transport, zur Lagerung und zu Meßzwecken eingebaut. Bei der Abgabe des Gerätes an den Hörgeräteträger wird das Modul in eine individuelle Gehäuseschale eingesetzt. Das endgültig normierte Verstärkungsvolumen - mitbeeinflußt von der Gehäusegestaltung - kann erst mit der Geräteauslieferung exakt gemessen werden und ist vor Anpassung nur als Datenblatt dokumentierter Verstärkungsbereich bekannt. "Custom-made"-(IO)-Geräte Bei Geräten, die komplett auf die individuellen Räumlichkeiten abgemessen hergestellt werden - "custom-made"-(io)-geräte - kommt zu dieser gehäuseschalenbedingten Verstärkungsvarianz noch die Abhängigkeit der technischen Ausstattung vom jeweiligen Platzangebot im äußeren Gehörgang und der Concha. Eine vergleichende Geräteausprobe vor Anpassung ist nicht möglich. Erschwert und in der Regel nur vom Hersteller selbst durchführbar, sind erforderliche Nachbesserungen und Reparaturen. Taschengeräte Das Taschengerät kommt zum Einsatz - bei hochgradig Schwerhörigen aufgrund der sehr hohen Verstärkungsleistungen oder - bei Schwerhörigen mit feinmotorischen Störungen, denen die Bedienung der kleinen HdO- und IO-Steller nicht oder nicht mehr gelingt. Kabel und Hörer sind Bestandteile (Zubehör) des Taschengerätes. Das Kabel verbindet das Taschengerät mit dem Hörer. Über Y- und V-Kabel kann der verstärkte Schall bei Einkanalgeräten "mono" auf beide Ohren übertragen werden. Bei Zweikanalgeräten mit zwei Kabeln und Hörer gelingt eine "Pseudo-Stereo"-Übertragung. Bei HdO- und IO-Geräten erfolgt die Schallübertragung über Luftleitung, in der Regel auch - so wie es oben beschrieben ist - beim Taschengerät. Zum Taschengerät gibt es aber auch den Knochenleitungshörer, der über Kopfbügel getragen wird. Knochenleitungs-Hörbügel, Hörbrille Bei der Versorgung über die Knochenleitung kommt meist der Knochenleitungs-Hörbügel der "Hörbrille" zum Einsatz. Über ein "Ansatzstück" wird er mit dem gläsertragenden Brillenteil verbunden, ein "Leerbügel" für die unversorgte Gegenseite gehört zur Grundausstattung. Luftleitung-Hörbügel Sie fallen nicht unter die Leistungspflicht der GKV, da sie technisch überholt und unwirtschaftlich sind. Für Brillenträger kann heute jedes handelsübliche HdO-Gerät mit Brillenadapter am Brillenbügel fixiert werden. Allen Hörhilfetypen gemeinsam sind technische Ausstattungselemente, die Verstärkung, Dynamik und Frequenzgang beeinflussen. Peak clipping Der Ausgangsschalldruck kann durch ein "peak clipping" als einstellbare Pegelreduktion der maximalen Ausgangsleistung eines Hörgerätes begrenzt werden. Das "peak clipping" setzt ohne Zeitverzögerung ein, die Signalspitzen werden abgeschnitten und das Siganl selbst dadurch verzerrt. Es bietet dem erhaltenen Gehör Schutz vor Lautheitsspitzen. Tonblenden Tonblenden schließen Frequenzbereiche von der Verstärkung aus, die für die Übertragung der erwünschten akustischen Informationen nicht erforderlich sind oder diese beeinträchtigen, sei es, daß das Restgehör im fraglichen Frequenzbereich noch gut erhalten ist, sei es, daß der Höreindruck durch Störschall gefährdet wird. Als

3 REHADAT Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation Seite 3 Tieftonblenden im Bereich niedriger Frequenzen, als Hochtonblenden in dem hoher Frequenzen wirksam, können sie "passiv" nur ausblendend sein oder "aktiv" Unerwünschtes ausblenden, die Nutzfrequenz aber gleichzeitig verstärken. Gain control Die "gain control" begrenzt als stellbarer Widerstand die Regelbarkeit der im Gerät vorhandenen Verstärkung von außen. Der Einsatzpunkt der übrigen Regelungskonstanten kann hierdurch in einem jeweils günstigen Arbeitsbereich gehalten werden. AGC (AVC) Automatische Verstärkungskompression Liegen Hörschwelle und Unbehaglichkeitsgrenze eng beieinander, muß die Verstärkung des Hörgerätes dem nutzbaren Hörbereich angepaßt und frequenzabhängig komprimiert werden. Die im Tieffrequenzbereich arbeitende Kompression kann als Störschallunterdrückung genutzt werden. Kanaligkeit Normalerweise wird in der Hörgerätetechnik einkanalig verstärkt; bei komplizierten, frequenzabhängigen Verstärkungs-, Kompressions- wie auch Dämpfungserfordernissen kann ein mehrkanaliges Gerät zum Einsatz kommen. Hier werden die verschiedenen Frequenzbereiche in getrennten Kanälen verstärkt und modifiziert. Signalaufnahme Die Signalaufnahme am Hörgerät kann, außer über Mikrophon, auch induktiv über Telefonspule oder galvanisch über Audio-Eingang erfolgen. Ohrpaßstücke Ohrpaßstücke werden nach einem Ohrabdruck individuell angefertigt. Leiden Hörgeräteträger an Kunststoffallergie, so ist eine antiallergene Beschichtung angezeigt. Voraussetzung für die Kostenübernahme einer antiallergischen Beschichtung ist der Nachweis einer Allergie gegen Kunststoffe, die für die Fertigung von Ohrpaßstücken verwandt werden. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eines Allergologen ist notwendig. Eine Neuanfertigung des Ohrpaßstückes ist bei Erwachsenen in der Regel nach etwa 2 bis 3 Jahren erforderlich. Eine Zusatzbohrung in einem Ohrpaßstück kann notwendig sein, um für eine Belüftung der Gehörgänge zu sorgen, oder um den Frequenzgang zu beeinflussen, wobei dadurch häufig subjektiv die Klangfarbe verändert wird. Zubehör Als Zubehör ist vorrangig der Audioanschlußsatz zu nennen, über den es dem Schwerhörigen möglich ist, sein Hörgerät über Eurokabel mit einer zentralen Verstärkungsanlage - z.b. eines Unterrichts- oder Konferenzraumes - zu verbinden. Drahtlose Übertragungsanlage Eine drahtlose Übertragungsanlage ist eine drahtlose Hörhilfe, die aus einem Sendermikrophon und einem Empfänger besteht und der besseren akustischen Verständigung zwischen dem Mikrophonträger und dem hörgeschädigten Empfängerträger dient. Die drahtlose Übertragungsanlage wird zum Erlernen der Sprache und zur Teilnahme am Schulunterricht eingesetzt. Das Erlernen der Sprache und die Teilnahme am gemeinsamen Schulunterricht mit nichthörbehinderten Kindern dienen der Vorbereitung auf eine spätere Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, die zu den elementaren Grundbedürfnissen gehört. Die Kostenübernahme für eine drahtlose Übertragungsanlage kommt in Betracht, wenn mit dieser Anlage erreicht wird, daß ein hörgeschädigtes Kind eine normale Schule besuchen kann oder im Rahmen der Frühförderung hörbehinderter Kleinkinder in der Phase des primären Spracherwerbs die Sprachentwicklung gefördert und verbessert werden kann. Die Kostenübernahme für drahtlose Übertragungsanlagen durch die GKV ist jedoch bei Besuch einer Sonderschule ausgeschlossen, da sie zur Ausstattung dieser Einrichtung gehört. Der Einsatz der Anlage setzt insbesondere im Frühentwicklungsstadium eine direkte Kopplung mit dem Hörgerät voraus, um die Gefahr einer Lärmschädigung zu verhindern. Voraussetzung ist ferner, daß eine stabilisierte Hörgeräteanpassung abgeschlossen ist und der endgültigen Verordnung der drahtlosen Übertragungsanlage eine

4 REHADAT Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation Seite 4 leihweise Erprobung mit positiver Reaktion des Kindes vorausging. C.R.O.S.- und BI-C.R.O.S.-Anschlußsätzen Mit C.R.O.S.- und BI-C.R.O.S.-Anschlußsätzen gelingt die Hörgeräteumrüstung - in der Regel über Audioeingang - zur C.R.O.S.- und BI-C.R.O.S.-Versorgung, einem Versorgungstyp, bei dem das Mikrophon von der Verstärker-Hörer-Einheit des einen Ohres auf das Gegenohr ausgegliedert wird. Varianten einer C.R.O.S.-Ausstattung sind: Hochton-C.R.O.S., Leistungs-C.R.O.S., BI-C.R.O.S., Universal-C.R.O.S.. Eine C.R.O.S.-Ausstattung ist angezeigt, wenn mit anderen Versorgungsarten kein zufriedenstellender Hörgewinn zu erzielen ist. Eine geeignete C.R.O.S.-Versorgung erleichtert das Richtungshören und ist entsprechend bei Hörgeschädigten in geräuschvoller Umgebung besonders hilfreich. Störungen der cerebralen Verarbeitung im Hörorgan und eine herabgesetzte Anpassungsfähigkeit können einer C.R.O.S.-Versorgung entgegenstehen. Ringschleifenverstärker Ringschleifenverstärker begünstigen - über Telefonspule - die Übertragungsqualität von TV und Rundfunkempfang, sind aber für eine zweckmäßige Hörgeräteversorgung nicht notwendig und folglich keine Leistung der GKV. Hörverstärker Hörverstärker wirken schallverstärkend. Unter dem Kopf hängend werden Empfänger und Verstärker als Geräteeinheit getragen. Aufgrund der durch die Tragweise bedingten relativ unstabilen Ankopplung an den Gehörgang (Kopfbewegungen) ist er für ständiges Tragen und insbesondere für die Versorgung von Kindern nicht geeignet. Sofern der Versicherte bereits mit einer anderen Hörhilfe ausgestattet ist, hat die GKV ihre Leistungspflicht erfüllt. Wird ein Hörverstärker ohne Erfüllung der o.g. Voraussetzungen bezogen bzw. erfüllen Hörgeräte, für die ein Festbetrag besteht, denselben Zweck, so hat der Versicherte den Betrag, der den Festbetrag übersteigt, zu tragen. Teilimplantiertes Knochenleitungs-Hörsystem Als schallmodulierend verstärkende Hörhilfe steht für schwierige Versorungsfälle ein teilimplantiertes Knochenleitungs-Hörsystem zur Verfügung. Bestehend aus percutanem Titanimplantat, operativ im Schädelknochen verankert, Empfänger und Verstärker epicutan angekoppelt, kann es zweckmäßig sein bei auf Knochenleitung angewiesenen, aber nicht mit Knochenleitungs-Hörbügeln versorgbaren Schwerhörigen. Voraussetzung ist eine günstige (nicht zu hohe) Knochenleitungshörschwelle. Das schallaufnehmende und -verstärkende Gerät wird als Hörhilfe im Sinne dieser Produktgruppe angesehen. Cochlear-Implantat Das Cochlear-Implantat ist nicht den schallmodulierenden, verstärkenden Hörhilfen zuzuordnen (vgl. Begutachtungsanleitung). Tinnitusgeräte Tinnitusgeräte, auch als Tinnitusmasker, Noiser etc. bezeichnet, sind akustische Apparate, die ein Rauschen in den Gehörgang abgeben. So soll ein chronisches Ohrgeräusch ganz oder teilweise verdeckt werden, oder es soll durch knapp überschwellig angebotenes Rauschen ein Gewöhnungs-(Habituations-)Prozess an das Ohrgeräusch eingeleitet werden. Tinnitusgeräte werden in drei unterschiedlichen Varianten angeboten: - Tinnitusgeräte in HdO- oder IO-Bauform, - Tinnitusgeräte in Kombination mit Hörgeräten (Tinnitusinstruments), - aufsteckbare Tinnitusgeräte, diese Geräte werden, vergleichbar einem Audioschuh, auf vorhandene Hörgeräte geseckt und sind über eine elektronische Schnittstelle mit dem Hörgerät verbunden.

5 REHADAT Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation Seite 5 Energieversorgung Hörgeräte werden entweder mit Batterien oder aufladbaren Akkuzellen betrieben. Für die (Wieder)-Aufladung der Akkuzellen ist ein Ladegerät erforderlich. Akkuzellen und Akkuladegeräte sind festbetragsfähig. Besteht ein Festbetrag gemäß Paragraph 36 SGB V übernimmt die GKV die Kosten für die Erstausstattung, die aus einem Ladegerät und vier Akkuzellen besteht, gemäß Paragraph 33 SGB V bis zur Höhe des Festbetrages. Eine Batterieversorgung kann bei besonders leistungsstarken HdO-Geräten notwendig sein. Sie kann außerdem zweckmäßiger als eine Versorgung mit Akkuzellen sein, z.b. bei - Kindern; - behinderten oder älteren Personen, wenn aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt eine sachgerechte Bedienung des Ladegerätes nicht (mehr) möglich ist; - Personen, die einen unterschiedlichen Schwerhörigkeitsgrad aufweisen (z.b. beidohrige Versorgung); - Berufstätigen, wenn die Leistung der Akkuzellen wegen der zeitlichen Dauer der Inanspruchnahme nicht ausreicht (Betriebsdauer über sechs Stunden). Bei der Folgeversorgung mit Hörgerätebatterien für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Kostenübernahme der GKV durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis vom 13. Dezember 1989 gemäß Paragraph 34 SGB V ausgeschlossen. Gemäß Paragraph 34 SGB V trägt die GKV die Kosten für die Versorgung mit Hörgerätebatterien bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sind gemäß Paragraph 36 SGB V Festbeträge für Hörgerätebatterien festgesetzt, übernimmt die GKV nach Paragraph 33 SGB V die Kosten für Hörgerätebatterien bis zur Höhe dieses Betrages. Wassergeschützte Hörgeräte Die Kosten einer Versorgung mit wassergeschützten Hörgeräten übernimmt die GKV nicht. Die Ausstattung eines Versicherten der GKV mit Hilfsmitteln muß eine Behinderung ausgleichen (Paragraph 33 Abs. 1 SGB V) und unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Sie muß dementsprechend ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Wasserdichtigkeit/Wassergeschütztheit sind keine normierten, technisch klar definierten Begriffe. Es gibt hierfür keine standardisierte Prüfung. Mikrophon und Hörer besitzen immer Öffnungen nach außen. Wird das Batteriefach abgedichtet, können keine Zink-Luft-Batterien mehr verwendet werden, nur noch die umweltbelastenden Quecksilberbatterien. Der Vorteil ihres Einsatzes bei stark schwitzenden Personen ist nicht belegt. Die Versorgung mit wassergeschützten Hörhilfen überschreitet nach dem derzeitigen Kenntnisstand das Maß des Notwendigen und ist bezogen auf die Einschränkung der Energieversorgung mit Quecksilberbatterien auch nicht zweckmäßig. Querverweise: Siehe auch Produktgruppe 16 "Kommunikationshilfen", siehe auch "Begutachtungsanleitung bei Schwerhörigkeit und Hörgeräteversorgung" Indikation Untersuchung durch einen Arzt für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten einschließlich Erhebung der Anamnese sowie tonund sprachaudiometrischer Bestätigung der Kommmunikationsbehinderung. I. Für eine Hörhilfenversorgung 1. Indikationen bei beidohriger Schwerhörigkeit 1.1 Der tonaudiometrische Hörverlust beträgt bei beidohriger Schwerhörigkeit auf dem besseren Ohr 30 db oder mehr in mindestens einer der Prüffrequenzen zwischen 500 und 3000 Hz, und

6 REHADAT Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation Seite Die Verstehensquote (bei sprachaudiometrischer Überprüfung mit Kopfhörer) für einsilbige Wörter ist auf dem besseren Ohr bei 65 db nicht größer als 80 %. 1.3 Feststellung, ob der Patient überhaupt in der Lage ist, das Hörgerät zu bedienen, ggf. nach einer Anpaßphase in Zusammenarbeit mit einem Hörgeräteakustiker. 2. Die Versorgung kann beidohrig erfolgen, wenn - die auditive Kommunikationsbehinderung beidseitig effektiv versorgbar ist, und - zu erwarten ist, daß beide Hörgeräte durch den Patienten gleichzeitig benutzt werden können, und - die Fähigkeit zur sachgerechten Bedienung von zwei Hörgeräten beim Patienten vorhanden ist, und - durch die beidohrige Versorgung gegenüber der einohrigen Versorgung das Sprachverstehen im Störgeräusch um mindestens 10 Prozentpunkte steigt oder das Richtungshören verbessert wird. 3. Indikationen für einohrige Versorgung 3.1 Bei einseitiger Schwerhörigkeit muß der tonaudiometrische Hörverlust bei 2000 Hz oder bei mindestens 2 Prüffrequenzen zwischen 500 und 3000 Hz mindestens 30 db betragen. 3.2 Bei einseitiger Schwerhörigkeit muß durch das Hörgerät das Sprachverstehen im Störgeräusch um mindestens 10 Prozentpunkte steigen oder das Richtungshören verbessert werden. Bei einseitiger Versorgung annähernd seitengleichen Gehörs können zwei Ohrpaßstücke verordnet werden, damit der Patient das Hörgerät wechselseitig tragen kann. Bei einseitiger Versorgung deutlich seitendifferenten Gehörs ist im Einzelfall zu prüfen, welches der beiden Ohren zu versorgen ist. II. Für eine Tinnitusgeräteversorgung Subjektiv wahrgenommene Ohrgeräusche, die länger als drei Monate bestehen. Mindestens vierwöchige Probezeit; bei anschließender ärztlicher Bestätigung des Therapieerfolges abschließende Verordnung des Rauschgenerators durch den Arzt. (siehe auch "Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie"; "Begutachtungsanleitung bei Schwerhörigkeit und Hörgeräteversorung") III. Kombinierte Tinnitusgeräte/Hörgeräte (Tinnitusinstruments) Es müssen die indikativen Voraussetzungen für Hörhilfen wie für Tinnitusgeräte vorliegen.

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