- Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes - An / Auskleiden - Teilwaschen - Mund - und Zahnpflege - Kämmen

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1 Ergänzende Übersicht zu der Leistungsbeschreibung der Leistungse SGB XI (Stand ) Der Bewilligungsrahmen ist der individuellen Pflegesituation unter der Berücksichtigung von wirtschaftlichen Aspekten anzupassen. Die Verrichtungen der LK s in der Grundpflege sind in einem Einsatz zu leisten. Sie können nicht auf mehrere Einsätze verteilt werden. Leistungs Pkt Pkt Pkt Pkt. Kleine Morgen / Abendtoilette Ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig neben LK 2, 3, 4 und LK 8b Kleine Morgen / Abendtoilette Ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig neben LK 1, 3, 4 und LK 8b Große Morgen / Abendtoilette Ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig neben LK 1, 2, 4 und LK 8b Große Morgen / Abendtoilette Ist in einem Einsatz nicht abrechnungsfähig Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes An / Auskleiden Teilwaschen Mund und Zahnpflege Kämmen An / Auskleiden Teilwaschen Mund und Zahnpflege Kämmen Hilfe beim Aufsuchen undverlassen des Bettes An / Auskleiden Waschen / Duschen / Baden Rasieren Mund und Zahnpflege Kämmen An/ Auskleiden Waschen / Duschen / Baden Rasieren Mund und Zahnpflege 1 Mindestanforderungen Bei einer Bewilligung parallel mit LK 5 muss nach den Tätigkeiten des LK 5 gefragt werden. Es müssen immer zwei Verrichtungen des LK 5 erbracht werden. Nur dann ist die Kombination mit LK 1/2/3/4 möglich. Ggf. muss das Decubitusrisiko ermittelt sein. Das Betten machen ist (unter dem Stichwort insbesondere ) darunter zu subsumieren.

2 5 100 Pkt. neben LK 1, 2, 3, und 8b Lagern / Betten / Transfer Kämmen Betten machen / richten Lagern / Mobilisation Transfer mobilitätseingeschränkter Pflegebedürftiger innerhalb der Wohnung Mindestanforderungen Zu beachten ist, dass der Transfer in LK 1, 3, und 8b schon enthalten ist. Wenn der LK 5 neben den LK 1, 3 und 8b beantragt wird, müssen zwei Verrichtungen in LK 5 erbracht werden. Der Transfer in LK 1 und 3 beinhaltet nur den Transfer aus bzw. zum Bett und nicht einen weiteren Transfer in der Wohnung (z.b. zum Esstisch oder Sessel). Der Transfer in LK 8b beinhaltet nur den Transfer zur Waschgelegenheit und zurück. Es gibt über die in den LK 1, 3 und 8b enthaltenen Transfers hinaus also weitere Transfers, die dann über den LK 5 zusätzlich abgedeckt werden können. 2

3 6 250 Pkt Pkt. 8a 8b 50 Pkt. 150 Pkt. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme Sondenkost bei implantierter Magensonde Hilfen bei der Darm und Blasenentleerung neben 8b Hilfen bei der Darm und Blasenentleerung neben LK 1, 2, 3,4 und LK 8a Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung Hilfe beim Essen und Trinken Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme Aufbereitung der Sondennahrung Verabreichung der Sondenkost Hilfen/Unterstützungen bei der Blasen und/oder Darmentleerung Hilfen/Unterstützungen bei der Blasen und/oder Darmentleerung Mindestanforderungen Bei einer Bewilligung parallel von LK 6 und LK 7 sind vom PD Ziele zu erläutern und ggf. nach 1 Jahr zu überprüfen Die Verrichtung beinhaltet i.d.r. auch die Flüssigkeitszufuhr bei Personen, die eine besondere Hilfestellung benötigen Eine parallele Bewilligung von LK 6 und LK 16 ist möglich weil die Zubereitung der Mahlzeit nicht enthalten ist das Spülen und Reinigen des Arbeitsplatzes nicht enthalten ist. Bei einer Bewilligung parallel von LK 6 und LK 7 sind vom PD Ziele zu erläutern und ggf. nach 1 Jahr zu überprüfen Die Hygiene in Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme beinhaltet u.a. die Mundpflege. Der LK 8a ist nur in Kombination mit LK 1, 2, 3 und 4 abzurechnen. Die Verrichtung beinhaltet auch das Leeren/Reinigen des Toilettenstuhls 3

4 Mindestanforderungen zu LK 8b siehe LK Pkt Pkt. Hilfestellung beim Verlassen und/oder Wiederaufsuchen der Wohnung neben LK 10 Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung neben LK 9 Hilfen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verlassen und/oder dem Wiederaufsuchen der Wohnung stehen. z.b. Hilfestellung bei der Begleitung zur Haustür beim Besteigen des Taxis Hilfen, um Verrichtungen/ Aktivitäten außerhalb der Wohnung zu ermöglichen, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich ist und die der Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause dienen. Die Verrichtung ist nur 1x/Einsatz abrechenbar, wenn Hilfestellung beim Verlassen und dem Wiederaufsuchen erbracht wird (z.b. Briefkasten entleeren). Nicht umfasst sind weitergehende Betreuungs und Hilfsmaßnahmen, die im Rahmen der Begleitung zum Hausarzt anfallen. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind die individuellen Leistungsbedarfe nicht mit dem Verweis auf die WohngemeinschaftsSituation zu kürzen. Arztbesuche sind nachweispflichtig Von diesen Verrichtungen/Aktivitäten ausgenommen sind Spaziergänge kulturelle Veranstaltungen und wenn ein Hausbesuch möglich ist. 4

5 Pkt. Beheizen der Wohnung /Ofenheizung Pkt. Reinigung der Wohnung Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials. Reinigen von Fußböden, Möbeln und Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereich Trennung und Entsorgung des Abfalls Mindestanforderungen Die Verrichtungen sind in der unmittelbaren häuslichen Umgebung mit beispielsweise kellergelagertem Heizmaterial zu erbringen. Die Leistungsbeschreibung sieht keine quantitative Begrenzung vor. Der Betrag stellt eine Wochenpauschale dar. Die Verrichtung beinhaltet nicht die Grundreinigung der gesamten Wohnung. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erbringung einzelner Verrichtungen muss nicht bestehen. Wenn die Verrichtungen in mehreren Einsätzen durchgeführt werden, ist die Wegepauschale nur 1x/wöchtl. abrechenbar. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind die individuellen Leistungsbedarfe nicht mit dem Verweis auf die Wohngemeinschaftsituation zu kürzen. 5

6 13a 13b 13c 60 Pkt. 400 Pkt. 400 Pkt. Wechseln der Bettwäsche neben LK 13b und 13c Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung neben LK 13a und 13c Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung bei hochgradiger Verwirrtheit und gleichzeitiger Harnund/oder Stuhlinkontinenz neben LK 13a und 13b Vollständiges Ab und Beziehen des Bettes. Wechseln der Wäsche Pflege der Wäsche und Kleidung (z.b. auch Bügeln, Ausbessern) Einräumen der Wäsche Wechseln der Wäsche Pflege der Wäsche und Kleidung (z.b. auch Bügeln, Ausbessern) Einräumen der Wäsche Mindestanforderungen Die Verrichtung beinhaltet das Wechseln der Wäsche bei akutem Bedarf (z.b. Inkontin.) In ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind die individuellen Leistungsbedarfe nicht mit dem Verweis auf die WohngemeinschaftsSituation zu kürzen. Der Betrag stellt i. d. R. eine Wochenpauschale dar. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind die individuellen Leistungsbedarfe nicht mit dem Verweis auf die WohngemeinschaftsSituation zu kürzen. Die Verrichtung beinhaltet auch den erforderlichen Wäschewechsel bei verwirrtheitsbedingten Verschmutzungen (z.b. Kleckern; Schmieren) Die Verrichtung ist max. 1x/tgl. abrechenbar. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind die individuellen Leistungsbedarfe nicht mit dem Verweis auf die WohngemeinschaftsSituation zu kürzen. 6

7 14a 350 Pkt. Einkauf/Vorratseinkauf neben LK 14b Erstellung eines Einkaufs und Speiseplans. Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen. Unterbringung der eingekauften Waren und Gegenstände in der Wohnung/im Vorratsschrank. Mindestanforderungen Die Verrichtung ist nur in Ausnahmefällen > 1x/wöchtl. abrechenbar (Ausnahmefälle: z.b. Krankheit, besonderer Ernährungsbedarf, schlechte Erreichbarkeit im Landgebiet) 14b 60 Pkt. Kleine Besorgung neben LK 14a Einkauf von in der Regel nicht mehr als 3 Gegenständen des täglichen Bedarfs. Die Verrichtung ist max. 1x/tgl. abrechenbar. 15a 15b 270 Pkt. 350 Pkt. Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen neben LK 15b Zubereitung einer warmen Mahlzeit für Personen, bei denen aus medizinischen Gründen ein besonderer Aufwand bei der Zubereitung der Mahlzeiten notwendig ist neben LK 15a Kochen Spülen Reinigen des Arbeitsbereiches Kochen Spülen Reinigen des Arbeitsbereiches Die Verrichtung ist 1x/tgl. abrechenbar. Die Verrichtung ist nicht abrechenbar bei der Inanspruchnahme eines Mahlzeitendienstes (Essen auf Rädern) In ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind die Leistungen bis zu 16xmtl. abrechenbar Die Verrichtung ist abrechenbar aus medizinischen Gründen (z.b. Dialyse) wenn ein besonderer Aufwand bei der Zubereitung der Mahlzeiten notwendig ist. 7

8 16 80 Pkt. 17a 17b 1300 Pkt. 600 Pkt. Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen Erstbesuch Ist nur einmal für einen Pflegebedürftigen abrechenbar Besuch zur Aktualisierung der Pflege bei gravierender nicht nur vorübergehender Veränderung des Pflegezustands neben LK 17a Zubereitung kleiner Zwischenmahlzeiten Aufwärmen von Mahlzeiten eines Mahlzeitendienstes (Essen auf Rädern) Spülen Reinigen des Arbeitsbereiches Im Rahmen eines Erstbesuchs werden die Anamnese die Pflegeplanung erstellt und der Leistungsumfang festgelegt. Überarbeitung der Pflegeanamnese Aktualisierung/Überarbeitung der Pflegeplanung Mindestanforderungen Die Verrichtung beinhaltet i.d.r. auch die Flüssigkeitszufuhr. Bei der Inanspruchnahme eines Mahlzeitendienstes ist die Verrichtung i.d.r. 3xtgl. abrechenbar. neben LK 15a/b. Eine parallele Bewilligung neben LK 6 ist möglich weil dort die Zubereitung der Mahlzeit nicht enthalten ist das Spülen und Reinigen des Arbeitsplatzes nicht enthalten ist. Auch beim Wechsel des Pflegedienstes abrechenbar. Die Verrichtung ist abrechenbar bei Änderung der Pflegestufe. Eine Beratung zum gewählten Leistungsumfang ist vorzusehen. Ggf. ist ein geänderter Pflegevertrag abzuschließen. 8

9 18a 18b 18c 2,44 / 60 Pkt. (Pkt.zahl bei Vergütungsvereinbarung en ab 07/10) 1,22 / 30 Pkt. (Pkt.zahl bei Vergütungsvereinbarung en ab 07/10) 0,91 / 21 Pkt. (Pkt.zahl bei Vergütungsvereinbarung en ab 07/10) % Wegepauschale Diese Einsatzpauschale ist je Hausbesuch abrechenbar Wegepauschale bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und/oder bei Erbringung von Leistungen bei mehreren Patienten in einem Haushalt durch dieselbe Pflegekraft Wegepauschale Zuschläge Wochenende/Feiertage/ ungünstige Zeiten Ist nicht abrechenbar bei der Wegepauschale LK 18a/b/c Diese Einsatzpauschale ist je Hausbesuch abrechenbar, wenn Leistungen nach 37 Abs. 2 SGB V und 36 SGB XI nebeneinander von derselben Pflegekraft erbracht werden. bei der Erbringung von Leistungen bei mehreren Patienten in einem Haushalt Diese Einsatzpauschale ist abrechenbar je Hausbesuch für Einsätze in trägereigenen Einrichtungen des Betreuten Wohnens durch trägereigene Pflegedienste Die Punktzahl der an diesen Tagen bzw. zu diesen Zeiten (22:00 bis 06:00 Uhr) erbrachten Leistungse wird um diesen Prozentsatz erhöht Mindestanforderungen für Einsätze in trägereigenen Einrichtungen des Betreuten Wohnens, die von trägereigenen Pflegediensten erfolgen für Einsätze in trägereigenen Einrichtungen des Betreuten Wohnens, die von trägereigenen Pflegediensten erfolgen Diese Wegepauschale gilt auch für die Versorgung mehrerer Klienten in der gleichen Wohnanlage, auch wenn der trägereigene Pflegedienst seinen Stützpunkt außerhalb der Wohnanlage hat 9

10 Pkt Pkt./h +Wegepauschale 80 Pkt./ 60 Pkt. (60 Pkt. bei Vereinbarung nach 75 Abs. 3 i.v.m. 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII Andere Verrichtunge n ab 07/10) Bericht gem. 12 Rahmenvertrag Notfalleinsatz Die Wegepauschale ist nicht Pflegekraft Leistungen nach SGB XI erbracht werden. Die Wegepauschale ist Pflegekraft Leistungen nach 61 SGB XII erbracht werden Die Wegepauschale ist hälftig Pflegekraft Leistungen nach SGB V erbracht werden Schriftlicher Bericht inkl. Porto über Maßnahmen, die der Prävention dienen die Einleitung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen den notwendigen Einsatz von Pflegehilfsmitteln die erforderliche Anpassung des Wohnraumes Leistungen, die im Rahmen von Notfalleinsätzen (d.h. unvorhersehbare, einmalige und notwendige Leistungen, die im Leistungssystem nicht abgedeckt sind) erbracht werden. Die Art des Notfalles d.h. einschließlich wieder Auffinden von sog. Wegläufern sowie Einleitung erforderlicher und unverzüglicher Maßnahmen aus Anlass des Todes (Verständigung des Arztes/Notarztes, der Angehörigen), die eingeleitete Abhilfe, die Zeitdauer sowie ggf. der Handlungsbedarf Dritter sind vom Pflegedienst zu dokumentieren. Die Leistung kommt in Frage bei allein lebenden pflegebedürftigen Menschen bzw. bei pflegebedürftigen Menschen, deren soziales Umfeld nicht in der Lage ist, bei unvorhersehbaren, einmaligen und Mindestanforderungen Dieser Bericht erfolgt nach Aufforderung der Pflegekasse im Einvernehmen mit dem Pflegebedürftigen Der Hinweis, dass hierbei nur Leistungen abrechenbar sind, die über das LKSystem nicht abgedeckt sind, macht es erforderlich, dass Verrichtungen, die einem Leistungs zugeordnet werden können, hierüber nicht abrechenbar sind 10

11 Pkt. +Wegepauschale 80 Pkt./ 60 Pkt. (60 Pkt. bei Vereinbarung nach 75 Abs. 3 i.v.m. 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII Andere Verrichtunge n ab 07/10) Badehilfe für pflegebedürftige Menschen unterhalb der Pflegestufe 1 notwendigen Ereignissen Hilfe zu leisten. Wird diese Hilfe mehr als 3x wöchentlich erbracht, muss von der Bezirklichen Seniorenberatung, bzw. dem Gesundheitsamt geprüft werden, ob ambulante Pflege weiterhin ausreichend ist. Diese Leistung ist beschränkt auf den Personenkreis der pflegebedürftigen Menschen unterhalb der Pflegestufe 1, die lediglich einen pflegerischen Hilfebedarf beim wöchentlichen Baden haben und/oder deren soziales Umfeld nicht in der Lage ist, die Hilfe beim Baden zu übernehmen. Der Leistungs kann einmal wöchentlich (nicht am Wochenende neben Leistungen nach den 27 Abs. 3 bzw. 70 SGB XII bewilligt werden. Mindestanforderungen Die Bezirkliche Seniorenberatung bzw. das Gesundheitsamt prüft den Bedarf. Hierbei ist zu beachten, dass es sich nicht um ärztlich verordnete medizinische Bäder handelt. Die Inanspruchnahme des Leistungses ist monatlich durch entsprechende Leistungsnachweise zu belegen. 11

12 Pkt./h +Wegepauschale 80 Pkt./ 60 Pkt. (60 Pkt. bei Vereinbarung nach 75 Abs. 3 i.v.m. 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII Andere Verrichtunge n ab 07/10) Hilfen bei der Tagesstrukturierung und sozialen Integration Die Wegepauschale ist nicht Pflegekraft Leistungen nach SGB XI erbracht werden. Die Wegepauschale ist Pflegekraft Leistungen nach 61 SGB XII erbracht werden. Die Wegepauschale ist hälftig Pflegekraft Leistungen nach SGB V erbracht werden. Unterstützung und Anleitung, mit dem Ziel, die Fähigkeit und Bereitschaft von Pflegebedürftigen zur selbstständigen Tagesstrukturierung (z.b. durch eine Abfolge aus Beschäftigung, Ruhe, regelmäßiger Medikamenteneinnahme und Einhaltung von Tag /Nachtrhythmus) und zur selbstständigen Befriedigung ihrer sozialen Bedürfnisse zu fördern und zu aktivieren (z.b. durch Training, Aufarbeiten biografischer Erfahrungen und gemeinsames Einüben von Verrichtungen und Aktivitäten). Bei der Planung und Durchführung geeigneter Maßnahmen sind die Biografie, die individuellen Bedürfnisse, sowie die tatsächlichen Defizite und Ressourcen (einschließlich des sozialen Umfeldes) der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Leistung wird grundsätzlich für einen individuell festgelegten Zeitraum erbracht, nach dessen Ablauf die Zielerreichung überprüft wird. Hier steht die von Pflegekräften geplante und durchgeführte Förderung und Aktivierung im Vordergrund, die auf Wiederherstellung der Selbstständigkeit zielt und aus diesem Grunde nur zeitlich befristet bewilligt wird. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften können die Voraussetzungen zur Bewilligung erfüllt sein, wenn durch den Umzug die Eingewöhnung erheblich erschwert ist. 12

13 Pkt./h +Wegepauschale 80 Pkt./ 60 Pkt. (60 Pkt. bei Vereinbarung nach 75 Abs. 3 i.v.m. 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII Andere Verrichtunge n ab 07/10) Hilfen bei der Kommunikation und bei sozialen Kontakten Die Wegepauschale ist nicht Pflegekraft Leistungen nach SGB XI erbracht werden. Die Wegepauschale ist Pflegekraft Leistungen nach 61 SGB XII erbracht werden. Die Wegepauschale ist hälftig Pflegekraft Leistungen nach SGB V erbracht werden. Begleitung und Unterstützung bei der Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten, das Führen von Gesprächen sowie Fördern der Kommunikation (z.b. auch Hilfen beim Schreiben bzw. Vorlesen von Briefen, Tageszeitungen) Diese Leistung kann bewilligt werden, wenn ohne diese Hilfe die sozialen und kommunikativen Bedürfnisse nicht aufrecht erhalten werden können und unter Anderem Vereinsamung droht. Diese Leistung ist inhaltlich identisch mit der Leistung sozialpflegerischer Betreuung gem. 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf der Basis von Pflegegeld. Diese Leistung soll auch weiterhin alternativ erhalten bleiben (Erhöhung des anteiligen Pflegegeldes um den individuell festgestellten Bedarf). Vorrang hat der Einsatz von Zivildienstleistenden. Die Leistung kann im Gegensatz zum LK 40 auch über einen längeren Zeitraum bewilligt werden. Die Planung und die Durchführung der Verrichtung muss in der Dokumentation erfasst werden. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist diese Leistung nicht abrechenbar. 13

14 42 23,01 / Kalendermonat/ ab ,15 ab ,29 Hilfe bei der Haushaltskassenführung. Haushaltskassenführung und/oder Unterstützung beim Transfer von Geldbeträgen in besonders begründeten Einzelfällen. Die Leistung kann nicht abgerechnet werden, wenn nur ein Hilfebedarf bei der Unterstützung, beim Transfer oder bei der Durchführung des Transfers von Geldbeträgen besteht. Die Vergütung ist hälftig (11,50, ab ,57, ab ,64 ) abrechenbar, wenn die Leistungserbringung bis längstens dem 14. oder ab frühestens dem 15. des Monats erbracht wird. 99a/b/c 21,00 Beratungsbesuch nach 37 Abs. 3 Satz 6 SGB XI (99a = Stufe 0/ 99b = Stufe 1/ 99c = Stufe 2), einschl. Wegepauschale 99d 31,00 Beratungsbesuch nach 37 Abs. 3 SGB XI (Stufe 3), einschl. Wegepauschale 14

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