Bemerkungen des Amts zum gemeinsamen Bericht der Beratergruppe "EPA-Versicherung" - Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung der RFPSS

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1 CA/62/13 Orig.: en München, den BETRIFFT: Bemerkungen des Amts zum gemeinsamen Bericht der Beratergruppe "EPA-Versicherung" - Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung der RFPSS VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts EMPFÄNGER: 1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme) 2. Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) 3. Aufsichtsrat der RFPSS (zur Unterrichtung) ZUSAMMENFASSUNG Wie auf der Verwaltungsratstagung im Dezember 2011 (CA/62/11) angekündigt, hat der Präsident des Amts eine versicherungsmathematische Untersuchung zum 31. Dezember 2012 in Auftrag gegeben und der Beratergruppe "EPA-Versicherung" ein entsprechendes Mandat erteilt. Gegenstand dieser Untersuchung, die dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Verwaltungsrat als CA/61/13 vorgelegt wird, ist das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungs- und des Pflegeversicherungssystems. Der Präsident des Amts hat den Bericht der Beratergruppe und ihre Empfehlungen zur Kenntnis genommen. Er schließt sich der Empfehlung der Beratergruppe an, den Gesamtbeitrag zum Versorgungssystem in Höhe von derzeit 27,9 % (Amt: 18,6 %, Personal: 9,3 %) auf 29,1 % (Amt: 19,4 %, Personal: 9,7 %) anzuheben, den Beitrag zum neuen Versorgungssystem von 21,0 % auf 22,5 % anzuheben und den Beitrag zur Pflegeversicherung bei den bisherigen 1,2 % zu belassen sowie in zwei Jahren eine neue versicherungsmathematische Bewertung vorzunehmen. Der Verwaltungsrat wird gebeten, auf dieser Grundlage die beiden Beschlussentwürfe in Teil II und III des Dokuments zu genehmigen. CA/62/13 d

2 - I - INHALTSVERZEICHNIS Gegenstand Seite I. STRATEGISCH/OPERATIV 1 II. EMPFEHLUNGEN 1 III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 1 IV. KONTEXT 1 V. BEGRÜNDUNG 2 VI. ALTERNATIVEN 2 VII. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 2 VIII. RECHTSGRUNDLAGE 3 IX. REFERENZDOKUMENTE 4 X. VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN 4 CA/62/13 d

3 I. STRATEGISCH/OPERATIV 1. Operativ II. EMPFEHLUNGEN 2. Das Amt schließt sich der Empfehlung der Beratergruppe an, den Gesamtbeitragssatz zum Versorgungssystem von derzeit 27,9 % auf 29,1 % zu erhöhen, den Beitragssatz zum neuen Versorgungssystem von 21,0 % auf 22,5 % zu erhöhen und den Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei den bisherigen 1,2 % zu belassen. 3. Wie in Teil III von CA/61/13 erwähnt, empfiehlt die Beratergruppe "EPA- Versicherung", die nächste versicherungsmathematische Bewertung in zwei Jahren durchzuführen. Das Amt wird sich an die Empfehlungen der Beratergruppe halten und die notwendigen Untersuchungen veranlassen. Die betreffenden Entscheidungsorgane der EPO werden dann entsprechend unterrichtet. 4. Der Verwaltungsrat wird gebeten, die beiden Beschlussentwürfe in Teil II und III dieses Dokuments zu genehmigen. 5. Nach Artikel 35 (1) der Neuen Versorgungsordnung, die auf die ab dem 1. Januar 2009 eingestellten Bediensteten anwendbar ist, wird der Beitrag zum neuen Versorgungssystem vom Präsidenten des Amts festgesetzt. III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 6. Dreiviertelmehrheit IV. KONTEXT 7. Im Rahmen der Verwaltung seines Versorgungssystems lässt das Amt regelmäßig versicherungsmathematische Untersuchungen durchführen, um sicherzugehen, dass sich das System im finanziellen Gleichgewicht befindet. Die letzte Untersuchung fand 2011 statt (CA/61/11). 8. Entsprechend den Empfehlungen der Untersuchung von 2006 (CA/66/06) war der Gesamtbeitrag zum Versorgungssystem im April 2007 von 24 % auf 27,3 % (Personal: 9,1 %, Amt: 18,2 %) angehoben worden. In der Untersuchung von 2009 (CA/107/09) wurde dieser Beitragssatz bestätigt. Auf die Untersuchung von 2011 hin wurde der Gesamtbeitragssatz dann von 27,3 % auf 27,9 % erhöht (Personal: 9,3 %, Amt 18,6 %). 9. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wurde seit deren Einführung im Juli 2001 unverändert bei 1,2 % (Personal: 0,4 %, Amt: 0,8 %) belassen. CA/62/13 d 1/8

4 10. In diesem Jahr hat nun der Präsident des Amts, wie im Verwaltungsrat mit CA/62/11 angekündigt, eine neue versicherungsmathematische Untersuchung für das Versorgungssystem durchführen lassen. 11. Die Beratergruppe hat die demografischen und wirtschaftsspezifischen Annahmen überprüft und sie soweit erforderlich an die allgemeine Entwicklung und insbesondere an die Entwicklung im Amt angepasst. Ebenso hat sie die einschlägigen Annahmen für die Pflegeversicherung überprüft. V. BEGRÜNDUNG 12. Für das Versorgungssystem ist die Beratergruppe aufgrund der Berechnungen, die nach ihren Anweisungen und gemäß der sogenannten "Projected-Unit-Credit- Methode" (Methode der laufenden Einmalprämien) angestellt wurden, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesamtbeitragssatz von 27,9 % der Grundgehälter auf 29,1 % angehoben werden sollte, damit das langfristige Gleichgewicht des Versorgungssystems sichergestellt ist. 13. Für das neue leistungsorientierte Versorgungssystem (NVS), das auf die ab dem 1. Januar 2009 eingestellten Bediensteten anwendbar ist, empfiehlt die Gruppe, den Beitragssatz auf 22,5 % anzuheben. 14. Bei der EPA-Pflegeversicherung mit ihren Besonderheiten wandte die Beratergruppe wie in den vorangegangenen Untersuchungen die sogenannte "Aggregate- Cost-Methode" (Methode der technischen Durchschnittsprämie) auf eine offene Gruppe an. Mit dieser Methode lässt sich am besten bestimmen, welcher Beitragssatz zur Sicherung des finanztechnischen Gleichgewichts erforderlich ist. Aus den Berechnungen folgerte die Gruppe, dass der derzeitige Gesamtbeitrag von 1,2 % nach wie vor ausreicht, um das langfristige Gleichgewicht der Pflegeversicherung zu gewährleisten, und empfahl daher keine Änderung. VI. ALTERNATIVEN 15. Beibehaltung des derzeitigen Gesamtbeitragssatzes zum Versorgungssystem in Höhe von 27,9 % VII. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 16. Die Beratergruppe hat eine versicherungsmathematische Bilanz für das Versorgungssystem des Amts erstellt und ein Defizit in Höhe von 611,4 Mio. EUR ermittelt, was einem Kostendeckungsgrad von 87,2 % entspricht. Es besteht also nach wie vor ein Defizit, dessen Ursache unrealisierte Verluste des Fonds während der turbulenten letzten Jahre auf den globalen Wirtschaftsmärkten sind. CA/62/13 d 2/8

5 Das Amt teilt die Auffassung der Beratergruppe, dass dieser Deckungsgrad insofern tolerierbar ist, als er hauptsächlich auf den Konjunkturverlauf zurückzuführen ist, und dass immer noch mit positiven künftigen Anlageerträgen gerechnet werden kann, die den Deckungsgrad vollständig wiederherstellen. Auch stimmt es der Empfehlung zu, die nächste Untersuchung in zwei Jahren durchzuführen und die Situation dann erneut zu überprüfen. Trotz alledem hält das Amt eine Aufstockung der RFPSS für sinnvoll und beabsichtigt, dem Rat im Zusammenhang mit einem Leistungsbonus entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. 17. Wie schon früher mehrfach betont, unterscheidet sich die Situation des Amts von der eines privatwirtschaftlichen Pensionsfonds zum einen durch den gesicherten Fortbestand der Organisation sowie den sehr langfristigen Anlagehorizont und zum anderen durch die Konzeption des Pensionsreservefonds. Die Rückstellungen werden ja zu dem Zweck gebildet, den Haushalt des Amts bei den Versorgungszahlungen zu entlasten. Den Schätzungen der Versicherungsmathematiker zufolge dürfte dies frühestens ab 2023 notwendig sein. 18. Das Amt schließt sich der Empfehlung der Beratergruppe an, den Gesamtbeitragssatz zum Versorgungssystem von derzeit 27,9 % auf 29,1 % anzuheben, den Beitragsatz zum NVS von 21,0 % auf 22,5 % anzuheben und den Gesamtbeitragssatz zur Pflegeversicherung bei den bisherigen 1,2 % zu belassen. 19. Die Anhebung des vom Amt zu tragenden Beitragsanteils von 18,6 % auf 19,4 % führt zu zusätzlichen Aufwendungen von 5,9 Mio. EUR im Haushalt 2014 bzw. zu einem kumulierten Gesamteffekt von 32,7 Mio. EUR bis VIII. RECHTSGRUNDLAGE 20. Gemäß Artikel 41 (3) der Versorgungsordnung, die auf die vor dem 1. Januar 2009 im Dienst befindlichen Bediensteten anwendbar ist, sind Änderungen des Beitragssatzes zum Versorgungssystem auf ein versicherungsmathematisches Gutachten zu stützen. 21. Auch in Artikel 35 (1) und (3) der Neuen Versorgungsordnung, die auf die ab dem 1. Januar 2009 eingestellten Bediensteten anwendbar ist, ist ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Überprüfung und erforderlichenfalls Änderung des Beitragssatzes vorgesehen. 22. In Absatz 6 der Durchführungsvorschriften zu Artikel 83a des Beamtenstatuts (Pflegeversicherung) ist eine regelmäßige versicherungsmathematische Überprüfung des Beitragssatzes zu diesem System vorgesehen. CA/62/13 d 3/8

6 IX. REFERENZDOKUMENTE 23. CA/61/11, CA/62/11, CA/61/13 X. VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN 24. Ja CA/62/13 d 4/8

7 TEIL II Entwurf BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom [Datum des Beschlusses] zur Änderung des Artikels 41 der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c, gestützt auf die Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt, insbesondere auf Artikel 41, gestützt auf den Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 3/07, gestützt auf den gemeinsamen Bericht der Beratergruppe "EPA-Versicherung" in CA/61/13, nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Stellungnahme des Allgemeinen Beratenden Ausschusses, CA/62/13 d 5/8

8 BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 41 (1) der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt erhält folgende Fassung: "Artikel 41 Beitrag der Bediensteten - Prüfung der Kosten des Systems (1) Der Beitrag der Bediensteten im Rahmen dieser Versorgungsordnung wird auf 9,7 % ihres Gehalts festgesetzt und wird monatlich vom Gehalt einbehalten." Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Geschehen zu München am [Datum des Beschlusses] Für den Verwaltungsrat der Präsident Jesper KONGSTAD CA/62/13 d 6/8

9 TEIL III Entwurf BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom [Datum des Beschlusses] über Zahlungen aus dem Haushalt der Europäischen Patentorganisation an den Pensionsreservefonds DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf das Statut der Reservefonds für Pensionen und soziale Sicherheit der Europäischen Patentorganisation, gestützt auf Artikel 41 der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt, gestützt auf den gemeinsamen Bericht der Beratergruppe "EPA-Versicherung" in CA/61/13, nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Stellungnahme des Allgemeinen Beratenden Ausschusses, BESCHLIESST: Artikel 1 Dem Pensionsreservefonds sind aus dem Haushalt der Europäischen Patentorganisation Zahlungen zuzuführen, die der Summe aus den Beiträgen des Amts zum Versorgungssystem in Höhe von 19,4 % der gezahlten Grundgehälter und aus den Beiträgen der Bediensteten zum Versorgungssystem in Höhe von 9,7 % der gezahlten Grundgehälter abzüglich der tatsächlich gezahlten Versorgungsbezüge entsprechen. CA/62/13 d 7/8

10 Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Geschehen zu München am [Datum des Beschlusses] Für den Verwaltungsrat Der Präsident Jesper KONGSTAD CA/62/13 d 8/8

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