Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG)"

Transkript

1 (Vertragsnummer: ) Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) Zwischen der Stadt Osnabrück vertreten durch den Oberbürgermeister - im folgenden Träger des Rettungsdienstes genannt - und der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Hildesheimer Straße 273, Hannover - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse (KKH) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk den Ersatzkassen gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Niedersachsen An der Börse 1, Hannover der SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Im Haspelfelde 24, Hannover der Knappschaft - Regionaldirektion Hannover - Siemensstraße 7, Hannover Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 1 von 7

2 dem BKK Landesverband Mitte - Landesvertretung Niedersachsen - Siebstraße 4, Hannover der IKK classic Tannenstraße 4 b, Dresden handelnd als Landesverband nach 207 Abs. 4 a SGB V der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) - Landesverband Nordwest - Hildesheimer Straße 309, Hannover - im folgenden Kostenträger genannt - wird folgende Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst geschlossen: 1 Allgemeines (1) Für den Zeitraum vom bis werden zwischen den Vertragsparteien Gesamtkosten in Höhe von vereinbart. Als Entgeltberechnungsgrundlage werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Abweichung zu den in Satz 1 genannten Gesamtkosten resultiert aus Unterdeckungen aus dem Abrechnungsjahr 2012 in Höhe von und Überdeckungen aus dem Abrechnungsjahr 2013 in Höhe von (2) Die in Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Gesamtkosten werden gemäß 15 Abs. 1 Satz 3 NRettDG als Budget festgelegt. Ein Ausgleich der Differenz zwischen der vereinbarten Budgetsumme und den Ist-Kosten der Abrechnungsperiode ist vorbehaltlich der folgenden Abweichungsregelungen ausgeschlossen. (3) Bei den Kostenstellen RTW und NEF ist im Budget 2014 die Umsetzung der im Bedarfsplan 2014 festgelegten Erweiterung der Vorhaltung um jeweils ein Fahrzeug im Tagesdienst zum berücksichtigt worden. Sollte die Umsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, werden die Kosten für die zusätzliche RTW- und NEF- Vorhaltung neu berechnet. Die Differenzbeträge werden als periodenfremde Kosten in der nächstmöglichen Entgeltevereinbarung ausgeglichen. (4) Bei den Notarztpersonalkostenerstattungen an die Kliniken ist im Budget 2014 eine lineare Tarifsteigerung gegenüber dem Vorjahr von 2,2% p.a. ohne Erhöhung der Bereitschaftsdienstentgelte zu Grunde gelegt worden. Die sich durch die Umsetzung des Tarifabschlusses 2014 tatsächlich ergebenden Überzahlungen oder Unterdeckungen werden als periodenfremde Kosten in der Entgeltvereinbarung 2015 ausgeglichen. Basis für die Berechnung der Erstattungen an die Kliniken ist das Berechnungsverfahren im Notarztgutachten der Fa. Forplan vom Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 2 von 7

3 (5) Entgegen der ursprünglichen Planung ist die Regionalleitstelle Osnabrück erst im November 2012 in Betrieb gegangen. Damit liegen entsprechend der Festlegungen in der Entgeltvereinbarung 2012 die Voraussetzungen für eine Neuberechnung der Migrationskosten und der Kosten der Regionalleitstelle in 2012 vor. Der Kostenausgleich erfolgt in der Entgeltvereinbarung Sowohl in der Entgeltberechnungsgrundlage 2012 als auch in der Entgeltberechnungsgrundlage 2013 sind Kosten für Unvorhergesehenes in der Regionalleistelle enthalten (2012 = , 2013 = ). Für diese Kostenart erfolgt für 2012 und 2013 eine nachträgliche Istkostenrechnung. Überdeckungen oder Unterdeckungen werden als periodenfremde Kosten in der Entgeltvereinbarung 2015 ausgeglichen. Die in Abs. 1 vereinbarten Gesamtkosten enthalten einen vorläufigen Kostenanteil der Stadt Osnabrück an der Regionalleitstelle in Höhe von Sofern der tatsächlich verhandelte Anteil der Stadt für 2014 von dieser Summe abweicht, wird der Differenzbetrag als periodenfremder Kostenanteil in der nächstmöglichen Entgeltevereinbarung verrechnet. (6) In den Gesamtkosten und in der Entgeltberechnungsgrundlage sind keine Kosten für den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte bei der Bewältigung von Großschadensereignissen nach 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG enthalten. Sollten im Geltungszeitraum dieser Entgeltvereinbarung für die Bewältigung von Großschadensereignissen Kosten für die Vergütung ehrenamtlicher Kräfte nach 7 Abs. 5 NRettDG entstehen, werden diese als periodenfremde Kosten in der nächstmöglichen Entgeltvereinbarung nachverhandelt. (7) Die Vertragsparteien können eine Anpassung des Budgets bei strukturellen Veränderungen des Rettungsdienstes verlangen. Strukturelle Veränderungen sind insbesondere Änderungen des Landes- und Bundesrechts oder Urteile der obergerichtlichen Rechtsprechung, die sich auf den Standard des Rettungsdienstes auswirken (z. B. Änderung bzw. Novellierung des NRettDG, Änderung des ArbZG). (8) Überdeckungen und Unterdeckungen werden gemäß den Richtlinien des Landesausschusses Rettungsdienst ermittelt und Ausgleiche entsprechend dieser Richtlinien vorgenommen. (9) Den vereinbarten Entgelten liegen folgende zu erwartende abrechenbare Einsatzund Kilometerleistungen zu Grunde: Notfalleinsätze (inkl. Inkubatortransporte) mit Kilometern außerhalb der Einsatzpauschale mit Kilometern außer- Qualifizierte Krankentransporte halb der Einsatzpauschale Notarzteinsätze mit Kilometern außerhalb der Einsatzpauschale Zudem werden 80 Sekundärtransporte mit einer abrechenbaren Einsatzdauer von Minuten erwartet, bei denen der Rettungsdienst die Arztbegleitung zu stellen hat. Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 3 von 7

4 2 Entgelte (1) Die Kostenträger zahlen die in dieser Vereinbarung festgelegten Entgelte für jeden gemäß 2 Abs. 2 NRettDG beförderten oder versorgten Patienten. Das Entgelt ergibt sich aus der erbrachten/verordneten Leistung und nicht aus der Art des eingesetzten Fahrzeugs. (2) Alle Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen der Datenträgeraustausch nach 302 SGB V für die Abrechnung gilt, soweit dieser bei dem jeweiligen Teilnehmer realisiert ist. Die vereinbarten Entgelte werden nach dem bundeseinheitlichen Positionsnummernverzeichnis verschlüsselt. (3) Die im Folgenden genannten Entgelte gelten für Einsätze ab dem bis zum (a) Notfalleinsatz (inkl. Inkubatortransport) Die Einsatzpauschale beträgt (inkl. 20 Kilometer) 235,00 Fahrt zum Krankenhaus Positionsnummer: Verlegungsfahrt Positionsnummer: Sonstiges Positionsnummer: Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer 2,60 Positionsnummer: (b) Qualifizierter Krankentransporteinsatz Die Einsatzpauschale beträgt (inkl. 20 Kilometer) 152,00 Fahrt zum Krankenhaus Positionsnummer: Krankenhausentlassung Positionsnummer: Verlegungsfahrt Positionsnummer: Ambulante Behandl. außerh. eines Krankenhauses Positionsnummer: Dialysefahrt Positionsnummer: Sonstiges Positionsnummer: Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer 2,40 Positionsnummer: (c) Notarzteinsatz Die Einsatzpauschale für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) beträgt (inkl. 20 Kilometer) je versorgtem Verletzten oder Erkrankten (ohne Notarztkosten) 206,00 Positionsnummer: Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 4 von 7

5 Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer 2,70 Positionsnummer: Für den Einsatz eines Notarztes wird je versorgtem Verletzten oder Erkrankten eine zusätzliche Pauschale berechnet von 160,00 Fahrt zum Krankenhaus Positionsnummer: Verlegungsfahrt Positionsnummer: Behandlung vor Ort (kein Transport) Positionsnummer: (d) Arztbegleitete Verlegung Für die Bereitstellung eines Arztes für eine medizinisch notwendige arztbegleitete Verlegung wird je transportiertem Patienten ein Entgelt in Höhe von 2,30 pro Minute erhoben. Verlegungsfahrt Positionsnummer: (e) Sachtransporte Für den Transport von Arzneimitteln, Blutkonserven, Organen und ähnlichen Gütern nach 2 Abs. 2 S. 2 NRettDG werden 50% des Entgelts für einen entsprechenden qualifizierten Krankentransporteinsatz nach 2 Abs. 3 Buchst. (b) berechnet. (f) Bereitstellungszeiten für Sicherstellungen, Veranstaltungen u.ä. KTW 1,90 pro Minute RTW 1,60 pro Minute NEF inkl. Notarzt 1,60 pro Minute Die unter e) und f) genannten Leistungen werden nicht nach dem bundeseinheitlichen Positionsnummernverzeichnis verschlüsselt und nicht mit den Kostenträgern sondern mit der jeweils anfordernden Stelle abgerechnet. (4) Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind Hilfeleistungen durch Sanitätsdienste. (5) Einsätze ohne jede medizinische Hilfeleistung am Einsatzort und Todesfeststellungen sind Fehleinsätze und nicht vergütungsfähig. (6) Die Mitfahrt von Begleitpersonen ist kostenfrei. (7) Vom Träger des Rettungsdienstes dürfen auch gegenüber Dritten ausschließlich die in diesem Vertrag vereinbarten Entgelte berechnet werden. (8) In Anwendung der Kostentrichtlinien des Landesausschusses Rettungsdienst übersendet der Träger bei Einsätzen der Notfallrettung teilgeschwärzte Kopien der Einsatzprotokolle als rechnungsbegründende Unterlagen. Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 5 von 7

6 3 Zahlungspflicht (1) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des 2 Abs. 2 NRettDG. Die Inanspruchnahme beginnt mit dem Ausrücken eines Rettungsmittels auf Anordnung oder mit Genehmigung der Rettungsleitstelle und endet mit dem Erreichen der erneuten Einsatzbereitschaft des Rettungsmittels. (2) Bei einer Rettungsmittelanforderung im Falle der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist Entgeltschuldner der Geschäftsherr. (3) Entgeltschuldner ist ferner jede Person, die den Rettungsdienst missbräuchlich alarmiert. 4 Entgeltveranlagung, Fälligkeit (1) Die Abrechnung der Entgelte erfolgt durch die Stadt Osnabrück (Institutskennzeichen: ). Änderungen sind rechtzeitig vorher bekannt zu geben. (2) Die Rechnung ergeht an die gesetzliche Krankenkasse oder an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Schuldner entsprechend versichert ist und dort ein Leistungsanspruch besteht. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und Unfallversicherung sind insoweit Entgeltschuldner. (3) Das Entgelt wird vier Wochen nach Rechnungseingang bei dem jeweiligen Kostenträger oder der von ihm benannten Abrechnungsstelle fällig. (4) Beanstandungen müssen innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden. Rückforderungen können mit einer nachfolgenden Abrechnung verrechnet werden. Spätere Rückforderungen können nur mit dem Einverständnis des Vertragspartners/Beförderers verrechnet werden; es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung des Vertragspartners/Beförderers vor. (5) Zahlungen an eine durch den Träger des Rettungsdienstes ermächtigte Abrechnungsstelle setzen voraus, dass dem Kostenträger eine Ermächtigungserklärung des Trägers des Rettungsdienstes vorliegt. Eine weitere Ermächtigungserklärung setzt den Widerruf der zuvor erteilten Ermächtigungserklärung voraus. (6) Der Träger des Rettungsdienstes und seine Beauftragten sind nicht berechtigt, gegenüber dem Versicherten oder seinen Angehörigen zusätzliche Zahlungen neben den vereinbarten Entgelten nach 3 zu fordern oder anzunehmen. 5 Datenschutz und Schweigepflicht (1) Der Träger des Rettungsdienstes sowie die Beauftragten gemäß 5 NRettDG verpflichten sich, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (SGB X, 2. Kapitel) zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 6 von 7

7 (2) Der Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten unterliegen hinsichtlich der Person des Versicherten und deren Krankheiten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber behandelnden Ärzten, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) und der leistungspflichtigen Krankenkasse/dem Unfallversicherungsträger soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkasse/des Unfallversicherungsträgers erforderlich sind. Der Träger des Rettungsdienstes verpflichtet seine Mitarbeiter und seine Beauftragten zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen. 6 Inkrafttreten, Gültigkeit (1) Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum vom bis zum geschlossen. (2) Die Vereinbarung gilt darüber hinaus weiter, bis sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt oder bis eine neue Vereinbarung geschlossen wurde. Das Budget nach 1 gilt lediglich für das Wirtschaftsjahr (3) Die Ungültigkeit einer Regelung dieser Vereinbarung berührt nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen. Die Parteien werden unter Berücksichtigung des Vertragszwecks die ungültige durch eine gültige Regelung ersetzen. Osnabrück, den Träger des Rettungsdienstes AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Der Leiter der vdek-landesvertretung Niedersachsen - SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft - Regionaldirektion Hannover - BKK Landesverband Mitte - Landesvertretung Niedersachsen - IKK classic Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - Landesverband Nordwest - für alle Unfallversicherungsträger Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 7 von 7

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen.

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen. Region Hannover Vertragsnummer: 41 07 110 Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Zwischen der Region Hannover Aufgabenträgerin

Mehr

Vertragsnummer.: 41 07 041. Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Vertragsnummer.: 41 07 041. Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Vertragsnummer.: 41 07 041 Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Zwischen dem Landkreis Uelzen Veerßer Str. 53 29525 Uelzen

Mehr

Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung

Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung Die Vereinbarung wird in den Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern in der Regel jährlich neu abgeschlossen. Vereinbarung zwischen dem Landkreis Stade Am Sande 2, 21682 Stade (Träger des Rettungsdienstes)

Mehr

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen Vertragsnummer.: 41 07 256 Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Zwischen dem Landkreis Nienburg/Weser, vertreten durch den

Mehr

1. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag zur Durchführung von Krankenfahrten - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - HEK Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse

Mehr

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Zwischen Landeshauptstadt Hannover Feuerwehrstraße 1, 30169 Hannover vertreten durch

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen der vollstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Muster-Pflegeheim Muster-Straße 00 00000

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband

Mehr

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 (Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband)

Mehr

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG)

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) (Vertragsnummer: 4107404) Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) Zwischen der Stadt Osnabrück vertreten durch den

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen Träger und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*) BKK Landesverband Mitte,

Mehr

Vereinbarung über Vergütungssätze für stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Leistungen in Hessen. vom 23. März 2015

Vereinbarung über Vergütungssätze für stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Leistungen in Hessen. vom 23. März 2015 Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 23. März 2015 über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Hessen Vereinbarung über Vergütungssätze für

Mehr

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen Vertragsnummer.: 41 07 153 Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Zwischen dem Landkreis Goslar, Klubgartenstraße 6, 38640

Mehr

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen Vertragsnummer.: 41 07 451 Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Zwischen dem Landkreis Ammerland, Ammerlandallee 12, 26655

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014. Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014. Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig vom 01.02.2016 bis 31.03.2017 für Niedersachsen zwischen

Mehr

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - gemeinnützige GmbH - mit den Krankenhäusern Zeisigwaldkliniken

Mehr

Bayern Synopse zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz 1)

Bayern Synopse zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz 1) Bayern Synopse zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz 1) BY B 3.2 Geltungsbereich Art. 1 Rettungsdienst in Verbindung mit Art. 3 (Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes) Zuständig für den Rettungsdienst

Mehr

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014. Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014. Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 für die Bundesländer

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Vertrag Nr. : 176. Anlage 5.15.2. Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz

Vertrag Nr. : 176. Anlage 5.15.2. Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom Vertrag Nr. : 176 Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden

Mehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung

Mehr

Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis

Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis vom 02.12.1997 i. d. F. der 1. Änderung vom 16./20.02.2004 zwischen dem Wartburgkreis,

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V 3. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung: Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -

Mehr

Stand: 1. Januar 2015. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R, Berlin, - einerseits -

Stand: 1. Januar 2015. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R, Berlin, - einerseits - Umsetzung der Kostenerstattung (Anlage 18) Vereinbarung gemäß 18 Abs. 5a BMV-Ä zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kostennachweises im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zuzahlung nach 28 Abs.

Mehr

Vereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien

Vereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf -

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Vereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen

Vereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen Vereinbarung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen und der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt Geschäftsbereich Bremen

Mehr

- nachfolgend als SPZ Wüzburg bezeichnet - - nachfolgend als PKV-Verband bezeichnet - Vereinbarung {.-, Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.

- nachfolgend als SPZ Wüzburg bezeichnet - - nachfolgend als PKV-Verband bezeichnet - Vereinbarung {.-, Verband der Privaten Krankenversicherung e.v. Vereinbarung {.-, gem. S 75 Abs. 3 b S. 7 SGB V i.v.m. $ 75 Abs. 3a SGB V Zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v. vertreten durch den Vorstand Reinhold Schulte und Dr. Volker Leienbach

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

Versorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI

Versorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI Versorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße 00 00000 Musterstadt - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen AOK PLUS

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

V E R T R A G. nach 132 e SGB V

V E R T R A G. nach 132 e SGB V V E R T R A G nach 132 e SGB V über die Durchführung von S c h u t z i m p f u n g e n nach 20d Abs. 1 i.v.m. 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V (Schutzimpfungs-Vereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.2002 mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

S a t z u n g. über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren

S a t z u n g. über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren Gemeinde Friedrichsholm Der Bürgermeister S a t z u n g über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Vertrag Individualberatung

Vertrag Individualberatung Zwischen Vertrag Individualberatung Betrieb/Firma Name, Vorname Unternehmernr. Straße PLZ, Ort Telefon Fax Mobil-Telefon E-Mail-Adresse - Auftraggeber - und Landwirtschaftskammer NRW - Auftragnehmerin

Mehr

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die

Mehr

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen einerseits und der AOK Rheinland Die Gesundheitskasse

Mehr

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO-KH 858-1 Archiv Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) vom 10. Oktober

Mehr

über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle

über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle Vereiinbarung über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle gemäß 2 Abs. 2a des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt i. V. m. 2 Abs.

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Vertragsnummer: 50018 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str.

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Vertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand

Vertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand Vertrag zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg sowie dem AEV -

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

Vertrag gemäß 89 SGB XI

Vertrag gemäß 89 SGB XI Vertrag gemäß 89 SGB XI über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung vom 12.03.2012 für Pflegedienste, die in einem der im Arbeitskreis privater Pflegevereinigungen

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden DKTIG Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand 1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.02 mit Änderung durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

Vertrag über eine Praxisphase

Vertrag über eine Praxisphase Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,

Mehr

-Prüfung der Tragwerksplanung-

-Prüfung der Tragwerksplanung- Vertrag -Prüfung der Tragwerksplanung- RifT-Muster L214 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4»

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. Dezember 2002 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund der 7 und 41 Abs.

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage

Mehr

Mietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt.

Mietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt. Mietvertrag Zwischen Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster im Folgenden auch Vermieter genannt und Name, Vorname: Adresse: PLZ, Stadt: im Folgenden auch Mieter

Mehr

S A T Z U N G. der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren

S A T Z U N G. der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren 1 S A T Z U N G der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Quarnbek Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit T-DSL. zwischen

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit T-DSL. zwischen VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit T-DSL zwischen der Marktgemeinde Winklarn VG Oberviechtach Bezirksamtsstr. 5 92526 Oberviechtach - nachfolgend Markt Winklarn genannt - und Deutsche

Mehr

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

L e s e f a s s u n g

L e s e f a s s u n g L e s e f a s s u n g Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Trittau Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein(KAG)

Mehr

Vertrag zur integrierten Versorgung im Rahmen der Geburtshilfe

Vertrag zur integrierten Versorgung im Rahmen der Geburtshilfe Vertrag zur integrierten Versorgung im Rahmen der Geburtshilfe zwischen Deutscher Hebammenverband e.v. Gartenstraße 26 76133 Karlsruhe Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. Kasseler Straße 1a

Mehr

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV.

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV. Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3695. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3695. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/3695 06. 02. 96 Sachgebiet 860 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

Chefarztabrechnung und Krankenhausentgelt

Chefarztabrechnung und Krankenhausentgelt Chefarztabrechnung und Krankenhausentgelt 23.11.04 Seit November 2004 liegt der vom Institut für Entgeltsysteme im Krankenhaus (InEK) ausgearbeitete Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2005 vor. Darin sind

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der der

Mehr

Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge

Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge 1 Hausordnung Bei Nutzung der Räume der Escuela de Salsa unterliegt das Mitglied der jeweils geltenden Hausordnung. 2 Unübertragbarkeit

Mehr

Betreuungsvertrag Kindertagespflege

Betreuungsvertrag Kindertagespflege Kindertagespflege zwischen den Personensorgeberechtigten Name wohnhaft Telefon und der Tagespflegeperson Name wohnhaft Telefon zur Betreuung in Kindertagespflege von Name geb. am 1. Betreuungszeiten Die

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Stadt Osterholz-Scharmbeck Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Mehr

Vertrag gemäß 89 SGB XI vom 09.06.2011

Vertrag gemäß 89 SGB XI vom 09.06.2011 Vertrag gemäß 89 SGB XI vom 09.06.2011 mit Gültigkeit für Leistungen ab dem 01.01.2012 über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung für Pflegedienste, die

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

Anlage 9 zum Rahmenvertrag zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern Förderung und Behandlung von sinnesbehinderten

Mehr

Rahmenvereinbarung gemäß 45 SGB XI

Rahmenvereinbarung gemäß 45 SGB XI Rahmenvereinbarung gemäß 45 SGB XI zwischen Pflegekasse bei der AOK Bayern Die Gesundheitskasse Funktioneller Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern Bundesknappschaft,

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr