Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG)
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- Karin Maurer
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1 (Vertragsnummer: ) Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) Zwischen der Stadt Osnabrück vertreten durch den Oberbürgermeister - im folgenden Träger des Rettungsdienstes genannt - und der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Hildesheimer Straße 273, Hannover - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse (KKH) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk den Ersatzkassen gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Niedersachsen An der Börse 1, Hannover der SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Im Haspelfelde 24, Hannover der Knappschaft - Regionaldirektion Hannover - Siemensstraße 7, Hannover Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 1 von 7
2 dem BKK Landesverband Mitte - Landesvertretung Niedersachsen - Siebstraße 4, Hannover der IKK classic Tannenstraße 4 b, Dresden handelnd als Landesverband nach 207 Abs. 4 a SGB V der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) - Landesverband Nordwest - Hildesheimer Straße 309, Hannover - im folgenden Kostenträger genannt - wird folgende Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst geschlossen: 1 Allgemeines (1) Für den Zeitraum vom bis werden zwischen den Vertragsparteien Gesamtkosten in Höhe von vereinbart. Als Entgeltberechnungsgrundlage werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Abweichung zu den in Satz 1 genannten Gesamtkosten resultiert aus Unterdeckungen aus dem Abrechnungsjahr 2012 in Höhe von und Überdeckungen aus dem Abrechnungsjahr 2013 in Höhe von (2) Die in Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Gesamtkosten werden gemäß 15 Abs. 1 Satz 3 NRettDG als Budget festgelegt. Ein Ausgleich der Differenz zwischen der vereinbarten Budgetsumme und den Ist-Kosten der Abrechnungsperiode ist vorbehaltlich der folgenden Abweichungsregelungen ausgeschlossen. (3) Bei den Kostenstellen RTW und NEF ist im Budget 2014 die Umsetzung der im Bedarfsplan 2014 festgelegten Erweiterung der Vorhaltung um jeweils ein Fahrzeug im Tagesdienst zum berücksichtigt worden. Sollte die Umsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, werden die Kosten für die zusätzliche RTW- und NEF- Vorhaltung neu berechnet. Die Differenzbeträge werden als periodenfremde Kosten in der nächstmöglichen Entgeltevereinbarung ausgeglichen. (4) Bei den Notarztpersonalkostenerstattungen an die Kliniken ist im Budget 2014 eine lineare Tarifsteigerung gegenüber dem Vorjahr von 2,2% p.a. ohne Erhöhung der Bereitschaftsdienstentgelte zu Grunde gelegt worden. Die sich durch die Umsetzung des Tarifabschlusses 2014 tatsächlich ergebenden Überzahlungen oder Unterdeckungen werden als periodenfremde Kosten in der Entgeltvereinbarung 2015 ausgeglichen. Basis für die Berechnung der Erstattungen an die Kliniken ist das Berechnungsverfahren im Notarztgutachten der Fa. Forplan vom Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 2 von 7
3 (5) Entgegen der ursprünglichen Planung ist die Regionalleitstelle Osnabrück erst im November 2012 in Betrieb gegangen. Damit liegen entsprechend der Festlegungen in der Entgeltvereinbarung 2012 die Voraussetzungen für eine Neuberechnung der Migrationskosten und der Kosten der Regionalleitstelle in 2012 vor. Der Kostenausgleich erfolgt in der Entgeltvereinbarung Sowohl in der Entgeltberechnungsgrundlage 2012 als auch in der Entgeltberechnungsgrundlage 2013 sind Kosten für Unvorhergesehenes in der Regionalleistelle enthalten (2012 = , 2013 = ). Für diese Kostenart erfolgt für 2012 und 2013 eine nachträgliche Istkostenrechnung. Überdeckungen oder Unterdeckungen werden als periodenfremde Kosten in der Entgeltvereinbarung 2015 ausgeglichen. Die in Abs. 1 vereinbarten Gesamtkosten enthalten einen vorläufigen Kostenanteil der Stadt Osnabrück an der Regionalleitstelle in Höhe von Sofern der tatsächlich verhandelte Anteil der Stadt für 2014 von dieser Summe abweicht, wird der Differenzbetrag als periodenfremder Kostenanteil in der nächstmöglichen Entgeltevereinbarung verrechnet. (6) In den Gesamtkosten und in der Entgeltberechnungsgrundlage sind keine Kosten für den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte bei der Bewältigung von Großschadensereignissen nach 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG enthalten. Sollten im Geltungszeitraum dieser Entgeltvereinbarung für die Bewältigung von Großschadensereignissen Kosten für die Vergütung ehrenamtlicher Kräfte nach 7 Abs. 5 NRettDG entstehen, werden diese als periodenfremde Kosten in der nächstmöglichen Entgeltvereinbarung nachverhandelt. (7) Die Vertragsparteien können eine Anpassung des Budgets bei strukturellen Veränderungen des Rettungsdienstes verlangen. Strukturelle Veränderungen sind insbesondere Änderungen des Landes- und Bundesrechts oder Urteile der obergerichtlichen Rechtsprechung, die sich auf den Standard des Rettungsdienstes auswirken (z. B. Änderung bzw. Novellierung des NRettDG, Änderung des ArbZG). (8) Überdeckungen und Unterdeckungen werden gemäß den Richtlinien des Landesausschusses Rettungsdienst ermittelt und Ausgleiche entsprechend dieser Richtlinien vorgenommen. (9) Den vereinbarten Entgelten liegen folgende zu erwartende abrechenbare Einsatzund Kilometerleistungen zu Grunde: Notfalleinsätze (inkl. Inkubatortransporte) mit Kilometern außerhalb der Einsatzpauschale mit Kilometern außer- Qualifizierte Krankentransporte halb der Einsatzpauschale Notarzteinsätze mit Kilometern außerhalb der Einsatzpauschale Zudem werden 80 Sekundärtransporte mit einer abrechenbaren Einsatzdauer von Minuten erwartet, bei denen der Rettungsdienst die Arztbegleitung zu stellen hat. Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 3 von 7
4 2 Entgelte (1) Die Kostenträger zahlen die in dieser Vereinbarung festgelegten Entgelte für jeden gemäß 2 Abs. 2 NRettDG beförderten oder versorgten Patienten. Das Entgelt ergibt sich aus der erbrachten/verordneten Leistung und nicht aus der Art des eingesetzten Fahrzeugs. (2) Alle Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen der Datenträgeraustausch nach 302 SGB V für die Abrechnung gilt, soweit dieser bei dem jeweiligen Teilnehmer realisiert ist. Die vereinbarten Entgelte werden nach dem bundeseinheitlichen Positionsnummernverzeichnis verschlüsselt. (3) Die im Folgenden genannten Entgelte gelten für Einsätze ab dem bis zum (a) Notfalleinsatz (inkl. Inkubatortransport) Die Einsatzpauschale beträgt (inkl. 20 Kilometer) 235,00 Fahrt zum Krankenhaus Positionsnummer: Verlegungsfahrt Positionsnummer: Sonstiges Positionsnummer: Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer 2,60 Positionsnummer: (b) Qualifizierter Krankentransporteinsatz Die Einsatzpauschale beträgt (inkl. 20 Kilometer) 152,00 Fahrt zum Krankenhaus Positionsnummer: Krankenhausentlassung Positionsnummer: Verlegungsfahrt Positionsnummer: Ambulante Behandl. außerh. eines Krankenhauses Positionsnummer: Dialysefahrt Positionsnummer: Sonstiges Positionsnummer: Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer 2,40 Positionsnummer: (c) Notarzteinsatz Die Einsatzpauschale für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) beträgt (inkl. 20 Kilometer) je versorgtem Verletzten oder Erkrankten (ohne Notarztkosten) 206,00 Positionsnummer: Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 4 von 7
5 Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer 2,70 Positionsnummer: Für den Einsatz eines Notarztes wird je versorgtem Verletzten oder Erkrankten eine zusätzliche Pauschale berechnet von 160,00 Fahrt zum Krankenhaus Positionsnummer: Verlegungsfahrt Positionsnummer: Behandlung vor Ort (kein Transport) Positionsnummer: (d) Arztbegleitete Verlegung Für die Bereitstellung eines Arztes für eine medizinisch notwendige arztbegleitete Verlegung wird je transportiertem Patienten ein Entgelt in Höhe von 2,30 pro Minute erhoben. Verlegungsfahrt Positionsnummer: (e) Sachtransporte Für den Transport von Arzneimitteln, Blutkonserven, Organen und ähnlichen Gütern nach 2 Abs. 2 S. 2 NRettDG werden 50% des Entgelts für einen entsprechenden qualifizierten Krankentransporteinsatz nach 2 Abs. 3 Buchst. (b) berechnet. (f) Bereitstellungszeiten für Sicherstellungen, Veranstaltungen u.ä. KTW 1,90 pro Minute RTW 1,60 pro Minute NEF inkl. Notarzt 1,60 pro Minute Die unter e) und f) genannten Leistungen werden nicht nach dem bundeseinheitlichen Positionsnummernverzeichnis verschlüsselt und nicht mit den Kostenträgern sondern mit der jeweils anfordernden Stelle abgerechnet. (4) Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind Hilfeleistungen durch Sanitätsdienste. (5) Einsätze ohne jede medizinische Hilfeleistung am Einsatzort und Todesfeststellungen sind Fehleinsätze und nicht vergütungsfähig. (6) Die Mitfahrt von Begleitpersonen ist kostenfrei. (7) Vom Träger des Rettungsdienstes dürfen auch gegenüber Dritten ausschließlich die in diesem Vertrag vereinbarten Entgelte berechnet werden. (8) In Anwendung der Kostentrichtlinien des Landesausschusses Rettungsdienst übersendet der Träger bei Einsätzen der Notfallrettung teilgeschwärzte Kopien der Einsatzprotokolle als rechnungsbegründende Unterlagen. Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 5 von 7
6 3 Zahlungspflicht (1) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des 2 Abs. 2 NRettDG. Die Inanspruchnahme beginnt mit dem Ausrücken eines Rettungsmittels auf Anordnung oder mit Genehmigung der Rettungsleitstelle und endet mit dem Erreichen der erneuten Einsatzbereitschaft des Rettungsmittels. (2) Bei einer Rettungsmittelanforderung im Falle der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist Entgeltschuldner der Geschäftsherr. (3) Entgeltschuldner ist ferner jede Person, die den Rettungsdienst missbräuchlich alarmiert. 4 Entgeltveranlagung, Fälligkeit (1) Die Abrechnung der Entgelte erfolgt durch die Stadt Osnabrück (Institutskennzeichen: ). Änderungen sind rechtzeitig vorher bekannt zu geben. (2) Die Rechnung ergeht an die gesetzliche Krankenkasse oder an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Schuldner entsprechend versichert ist und dort ein Leistungsanspruch besteht. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und Unfallversicherung sind insoweit Entgeltschuldner. (3) Das Entgelt wird vier Wochen nach Rechnungseingang bei dem jeweiligen Kostenträger oder der von ihm benannten Abrechnungsstelle fällig. (4) Beanstandungen müssen innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden. Rückforderungen können mit einer nachfolgenden Abrechnung verrechnet werden. Spätere Rückforderungen können nur mit dem Einverständnis des Vertragspartners/Beförderers verrechnet werden; es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung des Vertragspartners/Beförderers vor. (5) Zahlungen an eine durch den Träger des Rettungsdienstes ermächtigte Abrechnungsstelle setzen voraus, dass dem Kostenträger eine Ermächtigungserklärung des Trägers des Rettungsdienstes vorliegt. Eine weitere Ermächtigungserklärung setzt den Widerruf der zuvor erteilten Ermächtigungserklärung voraus. (6) Der Träger des Rettungsdienstes und seine Beauftragten sind nicht berechtigt, gegenüber dem Versicherten oder seinen Angehörigen zusätzliche Zahlungen neben den vereinbarten Entgelten nach 3 zu fordern oder anzunehmen. 5 Datenschutz und Schweigepflicht (1) Der Träger des Rettungsdienstes sowie die Beauftragten gemäß 5 NRettDG verpflichten sich, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (SGB X, 2. Kapitel) zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 6 von 7
7 (2) Der Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten unterliegen hinsichtlich der Person des Versicherten und deren Krankheiten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber behandelnden Ärzten, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) und der leistungspflichtigen Krankenkasse/dem Unfallversicherungsträger soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkasse/des Unfallversicherungsträgers erforderlich sind. Der Träger des Rettungsdienstes verpflichtet seine Mitarbeiter und seine Beauftragten zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen. 6 Inkrafttreten, Gültigkeit (1) Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum vom bis zum geschlossen. (2) Die Vereinbarung gilt darüber hinaus weiter, bis sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt oder bis eine neue Vereinbarung geschlossen wurde. Das Budget nach 1 gilt lediglich für das Wirtschaftsjahr (3) Die Ungültigkeit einer Regelung dieser Vereinbarung berührt nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen. Die Parteien werden unter Berücksichtigung des Vertragszwecks die ungültige durch eine gültige Regelung ersetzen. Osnabrück, den Träger des Rettungsdienstes AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Der Leiter der vdek-landesvertretung Niedersachsen - SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft - Regionaldirektion Hannover - BKK Landesverband Mitte - Landesvertretung Niedersachsen - IKK classic Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - Landesverband Nordwest - für alle Unfallversicherungsträger Entgeltvereinbarung 2014 Rettungsdienst Stadt Osnabrück Seite 7 von 7
Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen.
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