EILT! Bitte sofort vorlegen! Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß 123 Abs. 1 VwGO

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1 Hamburg Hannover Berlin Vorab per Telefax:: (0721) Verwaltungsgericht Karlsruhe Postfach Karlsruhe Kanzlei Hamburg Ballindamm Hamburg Empfang: 5. Obergeschoss Es schreibt Ihnen: Rechtsanwalt Tim Günther ( In Sachen: Römermann./. Wahlausschuss EILT! Bitte sofort vorlegen! Hamburg /TG/nb Telefon (040) Telefax (040) roemermann.com Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß 123 Abs. 1 VwGO In der Sache des Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, Ballindamm 38, Hamburg, - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Römermann Rechtsanwälte AG, Georgsplatz 9, Hannover gegen das Bundesministerium der Justiz, vertreten durch die Bundesjustizministerin der Justiz, Frau Sabine Leutheusser- Schnarrenberger, Mohrenstraße 37, 10117, Berlin - Antragsgegner - / 2 Römermann Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Vorsitzender des Aufsichtsrates: Claus-Dieter Schwab Vorstand: Dr. Volker Römermann Ioannis Zaimis Sitz: Hamburg Amtsgericht Hamburg HRB Deutsche Bank BLZ Kto. Nr BIC: DEUTDEDBHAN IBAN: DE USt-IdNr.: DE Steuernummer: 48/755/00657

2 - 2 - zeigen wir an, dass uns der Antragsteller Vollmacht erteilt (Anlage ASt 1) und mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Namens und in Auftrag des Antragstellers stellen wir Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. 123 VwGO mit dem Antrag: Dem Antragsgegner aufzuerlegen, bis zur Entscheidung über die Klage des Antragstellers zum Az.: 3 K 2243/13 gegen den Ausschuss zur Wahl von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof, längstens für die Dauer von sechs Monaten, keinen Rechtsanwalt aus der als Ergebnis der Wahl vom übermittelten Liste des Wahlausschusses bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen. Begründung: I. Anordnungsanspruch Es besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller gehört zum Kreis der 34 von der Bundesrechtsanwaltskammer und von der Rechtsanwaltskammer beim BGH ( 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) für die am 29. Juli 2013 erfolgte Wahl von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof vorgeschlagenen Personen. Die Bewerbung des Antragstellers wurde jedoch mit Bescheid des Präsidenten des Wahlausschusses vom abgelehnt. Der Antragsteller hat daraufhin den Präsidenten des Wahlausschusses mit Schreiben vom 5. August 2013 gebeten, ihm zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen die erfolgte Wahl Akteneinsicht zu gewähren. Der Antragsteller hat insbesondere um / 3

3 - 3 - Akteneinsicht in die Akten des Wahlausschusses inklusive seiner Bewerberakte und der Akten der vom Wahlausschuss gewählten sechzehn Rechtsanwälte gebeten, da anderenfalls eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewerberauswahl nicht möglich ist. Dem Akteneinsichtgesuch des Antragstellers wurde nur insofern entsprochen, als dem Antragsteller mit Bescheid des Präsidenten des BGH als Vorsitzenden des Ausschusses zur Wahl von Rechtsanwälten beim BGH vom 8. August 2013 eine Akte versandt wurde, die aus seiner eigenen Bewerberakte sowie aus der allgemeinen Verfahrensakte (allerdings nur teilweise) besteht. Diese enthält den berichtenden Teil der beiden Gutachten über den Antragsteller, in dem die ihm bereits bekannten persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers aufgeführt sind. Daraufhin hat der Antragsteller die als Anlage ASt 2 beigefügte Klage gegen den Ausschuss zur Wahl von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof vom am beim dortigen Gericht eingereicht. Die Klage richtet sich insbesondere gegen den Ablehnungsbescheid des Präsidenten des Wahlausschusses vom zum Az.: 3173 bezüglich der Nicht-Aufnahme des Antragstellers in die Liste des Wahlausschusses für das Bundesjustizministerium (hiesiger Antragsgegner) sowie gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom zum Az.: 3173 bezüglich der verweigerten Akteneinsicht. Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung sowie um Wiederholungen zu vermeiden, beziehen wir uns vollumfänglich auf die beigefügte Klage nebst Beweisantritten und machen diese zum Vortrag in dem vorliegenden Verfahren. / 4

4 - 4 - Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO ist erforderlich, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist. Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat bereits die Liste der benannten Bewerber an den Antragsgegner ( 169 Abs. 1 BRAO) weitergeleitet. Die Liste des Wahlausschusses für die Zulassung der neuen Rechtsanwälte beim BGH stellt für den Antragsgegner die Grundlage zur endgültigen Entscheidung dar. Soweit Kandidaten wie der Antragsteller abgelehnt wurden, können sie nicht durch das Bundesministerium der Justiz gewählt werden. Nur die gewählten Kandidaten werden im Nachgang zur Wahl durch den Antragsgegner überprüft und kommen als Rechtsanwälte beim BGH in Betracht. In einem Telefonat vom zwischen dem Antragsteller und dem Referatsleiter ZA 4 in der Abteilung Justizverwaltung bei dem Antragsgegner, Herrn Siebels, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Bundesministerin der Justiz eine Entscheidung über die Kandidaten zur BGH-Anwaltschaft vor der Bundestagswahl am kommenden anstrebt. Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom im Original als Anlage ASt 3 beigefügt. Es besteht insofern eine besondere Eilbedürftigkeit. Ein Abwarten auf das Ergebnis der Hauptsache ist für den Antragsteller insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbar. Bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu beachten, dass der Antragsteller nach der Ernennung der Mitbewerber und somit nach Beendigung des Wahlverfahrens nicht mehr das Ziel der Zulassung zum Rechtsanwalt beim BGH weiterverfolgen könnte (vgl. zur / 5

5 - 5 - vergleichbaren Situation bei der Besetzung von Notarstellen, BVerfG, DNotZ 2006, 790 ff.). Der Antrag auf einstweilige Anordnung des Antragstellers ist erforderlich, um eine Besetzung der vakanten Stellen bei der BGH-Anwaltschaft bis zur Überprüfung der Entscheidung des Wahlausschusses zu vermeiden. Zum Schutz des Grundrechtes aus Art. 19 Abs. 4 GG muss gewährleistet werden, dass der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Auswahl gerichtlich überprüfen lassen kann, bevor das Auswahlverfahren abgeschlossen und die Klage des Antragstellers ins Leere geht. Ob der Antragsteller in Anbetracht seines Lebenslaufs geeigneter als andere gewählte Kandidaten ist, und, ob die Prüfung der Eigenschaften der Kandidaten willkürfrei erfolgt ist, ist einer Klärung in der Hauptsache vorzubehalten. Eine positive Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung würde insofern keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG gibt dem Antragsteller einen Anspruch auf Überprüfung der Wahl des Wahlausschusses durch einen neutralen Richter. Das Gericht muss die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen (BVerfGE 101, 106, 123 = NJW 2000, 1175). Der Antragsteller wird seinen Anspruch auf Aufnahme in die Auswahlliste erst begründen können, sobald ihm eine umfassende Akteneinsicht gewährt wird. Sein Anspruch auf Aufnahme in die Vorschlagsliste für den Antragsgegner ist begründet, da bereits jetzt Verfahrensfehler bei der Bedarfsanalyse des Wahlausschusses erkennbar sind. Wir verweisen auf unseren diesbezüglichen Vortrag in der beigefügten Klage (Anlage ASt 2) unter Ziff. II. 4). / 6

6 - 6 - Im Ergebnis überwiegen im vorliegenden Fall die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, die dem Antragsgegner aufgibt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von einer Zulassung von weiteren Rechtsanwälten beim BGH abzusehen. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind insofern überwiegend. Mit Schreiben an die Bundesjustizministerin der Justiz, Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, vom in Fotokopie als Anlage ASt 4 anbei haben die Verfahrensbevollmächtige des Antragstellers um Mitteilung gebeten, ob eine Entscheidung über die Bewerber kurzfristig ansteht bzw. ob seitens des Bundesjustizministeriums ein Abwarten auf das Ergebnis des eingeleiteten Verfahrens wie bereits bei der letzten Wahl von Rechtsanwälten beim BGH im Jahr 2006 zu erwarten sei. Eine Antwort auf dieses Schreiben ist nicht ergangen, so dass eine Entscheidung des Bundesjustizministeriums in Kürze zu erwarten ist. Wegen der Dringlichkeit wird beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Tim Günther Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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