HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik Aktiengesellschaft. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

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1 HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik Aktiengesellschaft Rehau ISIN DE WKN Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am stattfindenden ein. Mittwoch, dem 6. Juni 2012, 11:00 Uhr, im Haus Eckstein der evangelisch-lutherischen Kirche in Nürnberg, Burgstraße 1-3 in Nürnberg ordentlichen Hauptversammlung Tagesordnung: 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG zum 31. Dezember 2011 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Reichenberger Straße 22, Rehau und im Internet unter eingesehen werden. Auf Anfrage werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch während der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär kostenlos übersandt. 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Dr. Bernd Rödl & Partner GmbH, Hof, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.

2 5. Beschlussfassung über a) eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, b) die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Anpassung der Satzungsfassung und c) die Änderung von 4 Abs. 4 der Satzung Die Hauptversammlung vom hatte den Vorstand ermächtigt, Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte - mit Wandlungs- oder Optionsrechten - zu begeben. Zum Zweck der Bedienung solcher Wandlungs-, Options- oder Genussrechte wurde das Grundkapital der Gesellschaft durch Beschluss der Hauptversammlung am zu Punkt 6. der damaligen Tagesordnung um bis zu ,00 bedingt erhöht. Der Vorstand hat von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung ist mit Ablauf des abgelaufen. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum einmalig oder mehrfach Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu ,00 mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf bis zu Stück auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG mit einem Anteil am Grundkapital von bis zu ,00 nach Maßgabe der Wandelbzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates auch solche auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen begeben, bei denen die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe Bedingungen während des Wandlungszeitraumes oder am Ende des Wandlungszeitraumes verpflichtet sind, die Schuldverschreibungen in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Der Gesamtnennbetrag der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen darf ,00 nicht übersteigen. Die Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen) kann auch gegen Erbringung von Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert der Sachleistungen dem Ausgabebetrag entspricht und dieser nach den anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten, theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sie können auch an ein Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären im Wege des mittelbaren Bezugs anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates etwaige Spitzenbeträge von dem gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auszuschließen. Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die Ausgabe der zu begebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen dazu dient, entweder bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten abzulösen oder institutionelle Anleger zu gewinnen, die sich mit einer größeren Tranche an der Gesellschaft beteiligen wollen und Finanzmittel der Gesellschaft deshalb nur mit der späteren, gesicherten Möglichkeit des Umtausches der zur Verfügung gestellten Mittel in Aktien der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG einräumen. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt weiterhin in dem Fall, soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten gegen bar unter Ausschluss des Bezugsrechtes ausgegeben werden, in entsprechender Anwendung des 186 Abs. 3 S. 4 AktG, als die zur Bedienung der Wandel- oder Optionsrechte ausgegebenen bzw.

3 auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens, noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die in einem gleichen Geschäftsjahr aus genehmigtem Kapital gemäß 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechtes ausgegeben werden. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt ferner für den Fall, wenn die Ausgabe von Teilschuldverschreibungen gegen Sachleistungen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt und sofern der Wert der Sachleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach dem vorstehenden Absatz zu ermittelnden Marktwert der Options- und/oder Wandelanleihen steht. Die Emissionen der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sollen jeweils in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen Aktien der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG zu beziehen. Der rechnerische Nennbetrag der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibung das Recht, ihre Teilschuldverschreibung gemäß den vom Vorstand festzusetzenden Bedingungen (Anleihebedingungen), die auch eine Barzuzahlung vorsehen können, in Aktien der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nominalbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG. Das Ergebnis dieser Division entspricht dann der Anzahl von Teilschuldverschreibungen, die für eine neue Aktie einzuliefern sind. In den Umtauschbedingungen kann auf ein Umtauschverhältnis mit voller Zahl gerundet und/oder zum Ausgleich von Spitzenbeträgen eine in Geld zu leistende Zuzahlung durch den Inhaber der Wandel- oder Optionsschuldverschreibung bzw. ein Barausgleich durch den Emittenten festgelegt werden. Die Anleihebedingungen können insbesondere auch eine Wandlungspflicht am Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen. Der festzusetzende Wandlungs- bzw. Bezugspreis (Ausgabebetrag) entspricht mindestens 90 % des rechnerischen volumengewichteten Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tage der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen. 9 Abs. 1 AktG ist zu beachten. Sofern während der Laufzeit von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen das Grundkapital der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre erhöht wird und der Bezugspreis je Aktie unter dem festgelegten oder ermäßigten Wandlungs- oder Optionspreis liegt oder eine neue Emission mit Wandlungs- oder Optionsrechten unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre begeben werden und der niedrigste, hierbei festgesetzte Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie unter dem festgelegten oder ermäßigten Wandlungs- oder Optionspreis liegt, wird der Wandlungs- oder Optionspreis unbeschadet des 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzformel ermäßigt, sofern nicht dem Inhaber der Wandlungs- oder Optionsrechte ein Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem der Aktionäre entspricht. Die

4 Anleihebedingungen können für den Fall der Kapitalherabsetzung einer Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte vorsehen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emissionen, insbesondere den Zeitpunkt der Begebung, den Zinssatz, den Ausschüttungsanspruch, den Ausgabekurs und die Laufzeit festzusetzen. b) Das Grundkapital der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG wird um bis zu ,00 durch Ausgabe von bis zu auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2012). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Wandlungs- oder Optionsrechten an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter a) bis zum von der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG begeben werden. Die Ausgabe erfolgt zudem gemäß vorstehend unter a) jeweils zu bestimmendem Umtauschverhältnis bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von den Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen, damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. c) 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 4 Absatz 4 Das Grundkapital ist aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom um bis zu ,00, eingeteilt in auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von bis zum zu begebenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG, deren Ausgabe von der Hauptversammlung vom beschlossen wurde, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von bis zum zu begebenden Wandelschuldverschreibungen der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital zu ändern. Zu Punkt 5. der Tagesordnung (Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) erstattet der Vorstand gemäß 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 3 S. 2 AktG folgenden Bericht Die unter Tagesordnungspunkt 5. vorgesehene Beschlussfassung soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auf Aktien der Gesellschaft auszugeben. Der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen ist auf den Gegenwert von ,00 beschränkt. Der Gesamtnennbetrag der aufgrund der Wandel- bzw. Optionsrechte auszugebenden neuen Aktien darf ,00 nicht überschreiten. Wandel- und Optionsrechte bieten attraktive Finanzierungsmöglichkeiten, die mit der vorgeschlagenen Ermächtigung eröffnet werden sollen. Durch die Ermächtigung erhält die Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, je nach Marktlage den deutschen Kapitalmarkt in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich sieht die Ermächtigung ein Bezugsrecht der Aktionäre vor. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht in Einzelfällen auszuschließen. Die Beschlussfassung sieht hierzu vor, den Vorstand zu

5 ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre für den Fall auszuschließen, dass die Ausgabe entweder dazu dient, bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten abzulösen oder institutionelle Anleger zu berücksichtigen, die der Gesellschaft Finanzmittel zu günstigen Konditionen zur Verfügung stellen, jedoch dafür die gesicherte Chance für die Zukunft beanspruchen, die investierten Beträge in Aktien der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG umtauschen zu können. Die Gesellschaft erhält so die Möglichkeit, Kreditgeber der Gesellschaft perspektivisch als Eigenkapitalgeber zu gewinnen und so die Eigenkapitalbasis zu verbreitern. Weiter ist damit die Möglichkeit einer flexiblen Finanzierung der Gesellschaft unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung verbunden, was in dieser Weise bei einer sonstigen bankenhinterlegten Fremdkapitalaufnahme nicht gewährleistet ist. Aus diesem Grund wird auch die Performance der Gesellschaft einem wesentlichen Parameter bei der Bestimmung des Wandlungsrechts aufgrund der noch näher auszugestaltenden Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen direkt mit dem Geschäftserfolg der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG korrelieren. Je besser die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft in der Zukunft ausfällt, desto weniger Aktien werden im Wege der Wandlung gewährt. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht außerdem für Spitzenbeträge ausschließen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme, weil er die Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses im Einzelfall ermöglicht. Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht bei der Ausgabe von Wandelschuld- bzw. Optionsschuldverschreibungen gegen Barleistung in sinngemäßer Anwendung des 186 Abs. 3 S. 4 AktG insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungsrechten auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese 10 % des Grundkapitals ist die Ausgabe neuer Aktien gegen bar anzurechnen, soweit sie auf der Grundlage des 186 Abs. 3 S. 4 AktG im gleichen Geschäftsjahr ausgegeben werden. Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen gegen Sachleistungen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen, um vorstehende Erwerbsformen gegen Gewährung von Teilschuldverschreibungen zu ermöglichen, sofern der Wert der Sachleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Wandel- und/oder Optionsanleihen steht. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll es dem Vorstand ermöglichen, im Rahmen des Unternehmensgegenstandes in geeigneten Fällen und soweit erforderlich Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen nicht nur gegen Barkaufpreiszahlung zu erwerben, sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung durch Überlassung von Teilschuldverschreibungen der Gesellschaft. Im Rahmen solcher Akquisitionen ergibt sich nicht selten die Notwendigkeit, die Gegenleistungen - zumindest teilweise - in Teilschuldverschreibungen anzubieten. Die Möglichkeit, Teilschuldverschreibungen als Gegenleistung anzubieten, kann im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte einen entscheidenden Vorteil schaffen. Zudem kann sich für die Gesellschaft die Möglichkeit, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen mit Teilschuldverschreibungen anstelle mit Geld zu bezahlen, als die günstigere - weil liquiditätsschonendere - Finanzierungsform erweisen. Dies liegt damit im Interesse der Aktionäre. Durch den Ausschluss des Bezugsrechtes erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Börsensituationen kurzfristig wahrzunehmen und den Kapitalmarkt kurzfristig zu nutzen sowie interessante Akquisitionen kurzfristig durchzuführen. Im Falle des Bezugsrechtsausschlusses nach 186 Abs. 3 S. 4 AktG hat sich der Vorstand verpflichtet, das Gutachten einer erfahrenen, an der Emission unbeteiligten Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Das Gutachten hat zu belegen, dass der Ausgabepreis den Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet, so dass der Schutz der Aktionäre vor einer Verbesserung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet ist. Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden damit angemessen gewahrt.

6 6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechtes Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis zu ,00 durch Ausgabe von bis zu neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 erhöht. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von mindestens 1,00 je Aktie ausgegeben. Die neuen Aktien sind ab dem 01. Januar 2012 voll gewinnberechtigt. b) Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von einem von dem Vorstand auszuwählenden Kreditinstitut gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis 4 : 5 zum Bezug nach einem noch festzulegenden Bezugspreis anzubieten und den Mehrerlös - nach Abzug einer angemessenen Provision und der Kosten - an die Gesellschaft abzuführen. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebotes endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebotes. c) Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden Spitzenbeträgen auszuschließen. d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Hierzu gehört auch die Festsetzung des Bezugspreises. Dieser Bezugspreis soll auf Basis des Durchschnitts der Schlusskurse der Aktie der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel während der Bezugsfrist bis eine Woche vor deren Ablauf abzüglich eines Abschlags von bis zu 15 % ermittelt und festgesetzt werden. Dieser Bezugspreis wird drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist im Bundesanzeiger und auf der Internet-Seite der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG ( bekannt gemacht werden. Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene Aktien können von dem o. g. Kreditinstitut einer Privatplatzierung institutionellen Anlegern zu dem festgesetzten Bezugspreis angeboten werden. e) Die Kapitalerhöhung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Beschlussfassung durchzuführen. f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der Höhe der Durchführung neu zu fassen. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu dem unter Tagesordnungspunkt 6, Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechtes, zusammenhängenden Bezugsrechtsauschluss gem. 186 Abs. 4 Satz AktG. Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Allerdings soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt werden, für Spitzenbeträge, das gesetzliche Bezugsrecht auszuschließen. Die Ermächtigung des Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge im Falle der Barkapitalerhöhung dient lediglich der Vermeidung von unnötigen ungeraden Bezugsrechtsverhältnissen und dient damit der ordnungsgemäßen Durchführung der Kapitalerhöhung. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf

7 Spitzenbeträge gering. Daher halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesem Grund für sachlich gerechtfertigt und angemessen. Teilnahmeberechtigung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung bis spätestens Mittwoch, 30. Mai 2012, Uhr, bei der HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG Hauptversammlung 2012 c/o UBJ. GmbH, Haus der Wirtschaft Kapstadtring Hamburg Telefax: zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben. Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch die Bescheinigung des depotführenden Instituts oder einer Wertpapiersammelbank, die sich auf den Beginn des 16. Mai 2012, 0.00 Uhr, (Nachweisstichtag) zu beziehen hat und spätestens bis Mittwoch, 30. Mai 2012, Uhr, unter der vorgenannten Adresse zugegangen sein muss. Dieser Nachweis ist in Textform in deutscher oder in englischer Sprache zu erbringen. Maßgeblich für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des Stimmrechts ist ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zu diesem Nachweisstichtag. Erwerb oder Veräußerungen von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts des angemeldeten Aktionärs keine Bedeutung. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Sofern es sich bei dem Bevollmächtigten nicht um ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in 135 AktG gleichgestellte Person handelt, bedarf es zur Ausübung des Stimmrechts der Vorlage einer Vollmacht in Textform am Tage der Hauptversammlung. Ein Vollmachtsvordruck befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere nach 135 AktG diesen gleichgestellte Organisation bevollmächtigt werden soll, besteht in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen darauf hin, dass bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution diese gegebenenfalls eine besondere Form der Vollmacht verlangen, da sie die Vollmacht gemäß 135 AktG nachprüfbar festhalten müssen; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Wir bieten unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin eine Vollmacht

8 erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Soweit die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin bevollmächtigt werden soll, müssen dieser in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreterin ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen bis spätestens Dienstag, den 5. Juni 2012 bis Uhr an die folgende Anschrift zu senden: HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG Hauptversammlung Reichenberger Straße Rehau Fax: / hv2012@hydrotec-ag.de Alternativ ist eine Übergabe an die Stimmrechtsvertreterin während der Hauptversammlung möglich. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung steht den Aktionären unter der Internetadresse zur Verfügung oder kann bei der Gesellschaft abgefordert werden. Es besteht keine Verpflichtung, die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Anfragen und Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung Anfragen und eventuelle Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 127 AktG sind ausschließlich zu richten an: HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG Gegenanträge zur Hauptversammlung Reichenberger Straße Rehau Fax: / hv2012.gegenantraege@hydrotec-ag.de Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung, die rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangen sind, und eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen Aktionären im Internet unter zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR ,00 und ist eingeteilt in nennbetragslose Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Rehau, im April 2012 HYDROTEC Gesellschaft für Wassertechnik AG Der Vorstand

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