INFORMATION ZUR WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG

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1 INFORMATION ZUR WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG Einleitung Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ermöglicht Ihnen, Ihr Altersguthaben aus der Pensionskasse für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum zu verwenden. Dies kann entweder als Vorbezug oder als Verpfändung geschehen. Das Wohneigentum muss für den Eigenbedarf bestimmt sein. Unter Eigenbedarf versteht man die Nutzung durch Sie an Ihrem Wohnsitz oder an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort (im In- oder Ausland) also dort, wo sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet. Als Wohneigentum gelten das Eigentum (z.b. Einfamilienhaus) und das Miteigentum (z.b. Eigentumswohnung). Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen gelten nicht als Wohneigentum im Sinne der Wohneigentumsförderung. Sie können die Mittel der beruflichen Vorsorge gleichzeitig nur für ein Objekt verwenden. Die Mittel der zweiten Säule haben auch zum Zweck, die Wohnqualität und den Wert einer Liegenschaft zu erhalten. Als zulässige Verwendungszwecke gelten deshalb auch wertvermehrende und werterhaltende Massnahmen, wie Renovations- und Umbauarbeiten, nicht aber der ordentliche Unterhalt des Wohneigentums (z.b. normale Reparaturen). Nachstehend finden Sie zusätzliche Informationen zum Vorbezug bzw. zur Verpfändung Ihres Altersguthabens. Auszug aus: - dem Reglement der Personalvorsorgestiftung edifondo (Teil 6) - dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG Art. 30a 30g) - der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

2 Inhalt Einleitung Vorbezug Verfügbarer Betrag / Mindestbetrag Zeitliche Begrenzung Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen bei Altersrücktritt (Pensionierung) im Invaliditätsfall im Todesfall Steuerliche Konsequenzen Sicherung des Vorsorgezwecks Aufhebung der Sicherung des Vorsorgezwecks Rückzahlung des Vorbezugs Trennung/Scheidung Zustimmung des Ehegatten / eingetragenen Partners Austritt aus der Personalvorsorgestiftung edifondo Vor- und Nachteile auf einen Blick Weiteres Vorgehen Verpfändung Zeitliche Schranken/Sperrfristen Verfügbare Gelder Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen Steuerliche Konsequenzen / Pfandverwertung Zustimmung des Pfandgläubigers Aufhebung der Verpfändung bei Altersrücktritt (Pensionierung) durch Pfandgläubiger Zustimmung des Ehegatten / des eingetragenen Partners Austritt aus der Personalvorsorgestiftung edifondo Vor- und Nachteile auf einen Blick Weiteres Vorgehen... 8 Seite 2

3 1. Vorbezug Sie können Ihr Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge für die nachstehenden Zwecke vorbeziehen: - für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum - für die Amortisation von Hypothekardarlehen - für den Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen Kein Vorbezug kann getätigt werden für den Kauf von Bauland (ohne konkretes Bauvorhaben) oder die Bezahlung von Hypothekarzinsen. Die Auszahlung kann frühestens per Eigentumsübertragung (ZGB 656 Eintragung des Eigentums im Grundbuch) erfolgen, damit die Sicherung des Vorsorgezweckes vorgenommen werden kann (siehe Punkt 1.5). 1.1 Verfügbarer Betrag / Mindestbetrag Bis zum 50. Altersjahr steht Ihnen das aktuelle Altersguthaben (Austrittsleistung) zur Verfügung. Haben Sie das 50. Altersjahr bereits überschritten, können Sie den grösseren der nachfolgenden Beträge vorbeziehen: - das im Alter 50 vorhanden gewesene Altersguthaben - die Hälfte des aktuellen Altersguthabens (Austrittsleistung) im Zeitpunkt des Vorbezugs Den verfügbaren Betrag für die Wohneigentumsförderung (WEF) können Sie Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik Altersguthaben = Freizügigkeitsleistung, Verfügbarer Betrag für WEF entnehmen. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt Franken. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen. 1.2 Zeitliche Begrenzung Ein Vorbezug kann höchstens bis drei Jahre vor der Pensionierung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt auch für die vorzeitige Pensionierung. Wurde bereits ein Vorbezug getätigt, kann ein erneuter Vorbezug frühestens nach fünf Jahren getätigt werden. Wurden Einkäufe in die Pensionskasse getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Einkaufssummen inkl. Zinsen bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs welche innerhalb der 3-jährigen Sperrfrist liegen, werden demzufolge vom verfügbaren Betrag für Wohneigentumsförderung (WEF) abgezogen. 1.3 Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen bei Altersrücktritt (Pensionierung) Durch den Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge werden die versicherten Altersleistungen und dementsprechend auch die davon abhängigen Anwartschaften wie Alters-Kinderrenten, Ehegatten- oder Partnerrenten beim Tod eines Rentenbezügers gekürzt im Invaliditätsfall Als aktivem Versicherten der Personalvorsorgestiftung edifondo werden die versicherten Invalidenleistungen nicht gekürzt, da sich diese in Prozenten des anrechenbaren Lohnes berechnen. Ist der Vorsorgefall Invalidität bereits eingetreten (inaktiver Versicherter) kann kein Vorbezug mehr getätigt werden. Seite 3

4 1.3.3 im Todesfall Hinterlassenenleistungen Die versicherten Hinterlassenenleistungen werden nicht gekürzt, da diese in Prozenten der Invalidenrente berechnet werden. Todesfallkapital Das zur Auszahlung kommende Todesfallkapital kann je nach Höhe des vorhandenen Altersguthabens gekürzt werden. 1.4 Steuerliche Konsequenzen Wohnsitz in der Schweiz Der Vorbezug unterliegt der sofortigen Steuerpflicht. Die Personalvorsorgestiftung edifondo meldet den Vorbezug vorschriftsgemäss innert 30 Tagen nach der Auszahlung der eidg. Steuerverwaltung. Die Besteuerung erfolgt direkt durch die zuständige Steuerbehörde. Die anfallenden Steuern müssen aus den eigenen Mitteln bezahlt werden. Über die Höhe der steuerlichen Belastung kann Ihnen das zuständige Steueramt Auskünfte erteilen. Wohnsitz im Ausland Der Vorbezug unterliegt der Quellensteuer. Sie können die erhobene Quellensteuer zurückfordern, wenn Ihr Wohnsitzstaat mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Weitere Auskünfte und Antragsformulare für die Rückforderung der in Abzug gebrachten Quellensteuer werden Ihnen durch die Personalvorsorgestiftung edifondo zugestellt. 1.5 Sicherung des Vorsorgezwecks Wohnsitz in der Schweiz Gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezugs meldet die Personalvorsorgestiftung edifondo gemäss BVG Art. 30e die Veräusserungsbeschränkung beim Grundbuch an. Diese Beschränkung stellt die allfällige Rückzahlungspflicht eines Vorbezugs an die Pensionskasse im Falle des Verkaufs der Liegenschaft sicher. Ein allfälliger Verkauf ist somit erst durch Einwilligung der Pensionskasse möglich. Die anfallenden Kosten müssen vollständig durch Sie getragen werden. Wohnsitz im Ausland Im Ausland kann keine Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden. Es müssen daher eine amtliche Beglaubigung (Notar, Gemeindebehörde oder Grundbuchamt) sowie eine Bestätigung des Darlehensgebers eingereicht werden, welche die Verwendung des Vorbezugs im Rahmen des Gesetzes belegen. Der Eintrag der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch setzt voraus, dass das Wohneigentum im Allein- oder Miteigentum durch Sie erworben wird. Nur unter Ehegatten und eingetragenen Partnerschaften ist der Eintrag im Gesamteigentum zulässig. 1.6 Aufhebung der Sicherung des Vorsorgezwecks Die Veräusserungsbeschränkung darf gelöscht werden: - bei Pensionierung (3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen) - bei vollständiger Rückzahlung des Vorbezugs (oder allfälligen Verkaufserlöses) - bei Barauszahlung der Austrittsleistung - nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles Die anfallenden Grundbuchkosten müssen vollständig durch Sie übernommen werden. Seite 4

5 1.7 Rückzahlung des Vorbezugs Sie können den Vorbezug freiwillig zurückzahlen, längstens bis: - 3 Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen - zum Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, die zu einer Invalidität führt - zum Todesfall - zur Barauszahlung Ihrer Austrittsleistung Die Rückzahlung ist zwingend, wenn: - das Wohneigentum veräussert wird - Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen (Beispiel: Vermietung oder Wohnrecht zugunsten Dritter) - beim Tod keine Vorsorgeleistungen fällig werden - die Wohnung bei der Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligung gekündigt wird - die Voraussetzung der Selbstbenutzung nicht mehr bestehen Der Mindestbetrag für die freiwillige Rückzahlung beträgt Franken. Ist der ausstehende Betrag kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem Betrag zu leisten. Bei Wiedereinzahlung (Teil- oder Gesamtrückzahlung) des Vorbezuges können Sie innert 3 Jahren den bezahlten Steuerbetrag ohne Zins zurückfordern. Dazu müssen Sie ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde richten, welche den Steuerbetrag seinerzeit erhoben hat. Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung. Bei der Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den geltend gemachten Vorbezug, höchstens jedoch auf den Verkaufserlös. Als Verkaufserlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben. 1.8 Trennung/Scheidung Im Trennungs- /Scheidungsfall ist die Personalvorsorgestiftung edifondo zu informieren, damit die Selbstbenutzung des Wohneigentums überprüft werden kann. 1.9 Zustimmung des Ehegatten / eingetragenen Partners Der Vorbezug ist nur zulässig, wenn der Ehegatte oder eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Zu diesem Zweck muss die Unterschrift des Ehegatten oder eingetragenen Partners durch eine Urkundsperson (Wohngemeinde oder Notariat) beglaubigt werden Austritt aus der Personalvorsorgestiftung edifondo Bei einem Austritt aus der Personalvorsorgestiftung edifondo wird die neue Vorsorgeeinrichtung über den Vorbezug schriftlich informiert, damit diese die weitere Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überwachen kann. Alle relevanten Unterlagen werden ebenfalls der neuen Vorsorgeeinrichtung übergeben. Seite 5

6 1.11 Vor- und Nachteile auf einen Blick Vorteile - Zusätzliches Eigenkapital - Reduktion des Fremdkapitals (Hypothek) - Geringere Schuldzinsen Nachteile - Sofortige Besteuerung - Verminderte Altersleistung - Anmerkung Veräusserungsbeschränkung - Kein Einkauf möglich, solange der Vorbezug nicht vollumfänglich zurückbezahlt wurde 1.12 Weiteres Vorgehen Sie haben sich über die Konsequenzen eines Vorbezuges ein Bild gemacht und wollen Gelder aus Ihrer Pensionskasse beziehen. Die folgenden Schritte sind einzuhalten: - bei der Geschäftsstelle Antragsformular einverlangen und vollständig ausfüllen - gegebenenfalls Unterschrift Ehegatte/eingetragener Partner beglaubigen lassen - von allen Parteien unterschriebene Unterlagen (Kopien) gemäss Antragsformular zusammen mit dem Antragsformular einreichen Wir prüfen die eingereichten Unterlagen und - stellen Ihnen die schriftliche Vereinbarung zum Vorbezug zur Unterschrift zu Sobald die unterzeichnete Vereinbarung bei uns eingetroffen ist, erfolgt - die Auszahlung durch die Personalvorsorgestiftung edifondo (frühestens per Eigentumsübergang siehe Punkt 1) - die Anmeldung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch (Schweiz) - die Steuermeldung Seite 6

7 2. Verpfändung Anstelle des Vorbezuges kann das Altersguthaben an den Darlehensgeber verpfändet werden. Dadurch werden die Vorsorgeleistungen (Alter/Invalidität/Tod) nicht reduziert. Die Verpfändung der Vorsorgemittel der 2. Säule ist für den Hypothekardarlehensgeber eine Sicherheit und erlaubt zudem, vorteilhaftere Bedingungen mit dem Darlehensgeber zu vereinbaren. Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Verpfändungsarten zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf, die sich auch kombinieren lassen: Verpfändung des aktuellen Altersguthabens, d.h. Verpfändung eines bestimmten Betrages oder fortlaufend die gesamte Austrittsleistung Verpfändung Ihrer Ansprüche auf alle künftigen Vorsorgeleistungen (Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen) 2.1 Zeitliche Schranken/Sperrfristen Eine Verpfändung kann bis 3 Jahre vor der Pensionierung geltend gemacht werden. Dies gilt auch für eine vorzeitige Pensionierung. 2.2 Verfügbare Gelder Bis zum 50. Altersjahr steht Ihnen das aktuelle Altersguthaben (Austrittsleistung) zur Verfügung. Haben Sie das 50. Altersjahr bereits überschritten, können Sie den grösseren der nachfolgenden Beträge vorbeziehen: - das im Alter 50 vorhanden gewesene Altersguthaben - die Hälfte des aktuellen Altersguthabens (Austrittsleistung) im Zeitpunkt des Vorbezugs Den verfügbaren Betrag für die Wohneigentumsförderung (WEF) können Sie Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik Altersguthaben = Freizügigkeitsleistung, Verfügbarer Betrag für WEF entnehmen. 2.3 Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen Die Verpfändung hat keinen unmittelbaren Einfluss auf Ihr Altersguthaben oder Ihre Vorsorgeleistungen (Alter/Invalidität/Tod). 2.4 Steuerliche Konsequenzen / Pfandverwertung Mit einer Verpfändung von Pensionskassengeldern entsteht keine Steuerschuld. Kommt es jedoch zu einer Pfandverwertung, muss zwischen den zwei Verpfändungsarten unterschieden werden: Verpfändung des aktuellen Altersguthabens: Sie verlieren das verpfändete Altersguthaben und es treten die Wirkungen des Vorbezuges ein Verpfändung Ihrer Ansprüche auf alle künftigen Vorsorgeleistungen: Sie verlieren Ihre verpfändete Rente oder Kapitalleistung im Moment der Pfandverwertung 2.5 Zustimmung des Pfandgläubigers Sofern die Pfandsumme betroffen ist, bedarf es der schriftlichen Einwilligung Ihres Pfandgläubigers für: - die Barauszahlung der Austrittsleistung - die Auszahlung der Vorsorgeleistung - die Übertragung eines Teiles der Austrittsleistung im Falle einer Scheidung Seite 7

8 Verweigert Ihr Pfandgläubiger die Zustimmung, so hat die Personalvorsorgestiftung edifondo den entsprechenden Betrag sicherzustellen. Der Richter hat über den Anspruch des Pfandgläubigers zu entscheiden. 2.6 Aufhebung der Verpfändung bei Altersrücktritt (Pensionierung) Mit der Zustimmung des Pfandgläubigers kann die Verpfändung bei der Pensionierung aufgehoben werden. In der Regel wird der Pfandgläubiger mit Ihnen die Sicherheiten neu regeln durch Pfandgläubiger Der Pfandgläubiger teilt uns die Aufhebung der Verpfändung mit, wenn er mit Ihnen neue Sicherheiten oder alternative Finanzierungsformen vereinbart hat. 2.7 Zustimmung des Ehegatten / des eingetragenen Partners Die Verpfändung ist nur zulässig, wenn der Ehegatte oder eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Die Unterschrift des Ehegatten / eingetragenen Partners muss nicht durch eine Urkundsperson beglaubigt werden, weil kein Geld aus der Pensionskasse ausbezahlt wird. Sollte allerdings die Pfandverwertung realisiert werden, muss in diesem Moment der Ehegatte oder eingetragene Partner schriftlich zustimmen und die Unterschrift beglaubigt werden. 2.8 Austritt aus der Personalvorsorgestiftung edifondo Bei einem Austritt aus der Personalvorsorgestiftung werden die neue Vorsorgeeinrichtung sowie der Pfandgläubiger über die Verpfändung schriftlich informiert. Alle relevanten Unterlagen werden ebenfalls der neuen Vorsorgeeinrichtung übergeben. 2.9 Vor- und Nachteile auf einen Blick Vorteile - Altersleistungen werden nicht gekürzt - Keine Besteuerung (nur bei Pfandverwertung) - Je nach Kreditgeber tieferer Darlehenszinssatz Nachteile - Zustimmung des Pfandgläubigers notwendig bei Anspruch auf Kapital oder Rente - Erhöhtes Fremdkapital (Hypothek) - Höhere Schuldzinsen 2.10 Weiteres Vorgehen Sie haben sich über die Konsequenzen einer Verpfändung ein Bild gemacht und wollen Gelder aus Ihrer Pensionskasse verpfänden. Die folgenden Schritte sind einzuhalten: - bei der Geschäftsstelle das Antragsformular einverlangen und vollständig ausfüllen - von allen Parteien unterschriebene Unterlagen (Kopien) gemäss Antragsformular zusammen mit dem Antragsformular einreichen Wir prüfen die eingereichten Unterlagen und - bestätigen die Verpfändung gegenüber dem Pfandgläubiger Seite 8

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