REACH&CLP Kaffee: Welchen Einfluss haben REACH und CLP auf den Arbeitsschutz in Luxemburg?
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- Krista Bach
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1 REACH&CLP Kaffee: Welchen Einfluss haben REACH und CLP auf den Arbeitsschutz in Luxemburg? REACH&CLP-Kaffee 20. Oktober 2011 Dr. Arno P. Biwer REACH&CLP Helpdesk Luxemburg Copyright European Chemicals Agency
2 Inhalt 1. Einleitung Verordnungen REACH&CLP 2. Risiko-Kommunikation ik ik für Chemikalien 2.1 Kennzeichnung 2.2 Sicherheitsdatenblätter 3. Wo finde ich Informationen? Affiche : source inrs Copyright 2
3 1. Einleitung Verordnungen REACH&CLP 3
4 Einleitung Verordnungen REACH&CLP REACH CLP Verordnung (EG) 1907/2006 Verordnung (EG) 1272/2008 Registrierung, Bewertung, Zulassung Einstufung, Kennzeichnung und und Beschränkung von chemischen Stoffen; In Kraft seit 1. Juni 2007 Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen; In Kraft seit 20. Januar 2009 Die Europäische Chemikalienagentur steht im Mittelpunkt der Umsetzung von REACH und CLP um eine europaweit einheitliche Implementierung sicherzustellen. 4
5 Einleitung Verordnungen REACH&CLP Sie verwenden beispielsweise Lösungsmittel, Farben oder Reinigungsmittel am Arbeitsplatz? Dabei handelt es sich um chemische Produkte Man unterscheidet zwei Formen: STOFFE: Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren Bsp.: Wasser, Salzsäure, Ethanol, Eisen, Benzin, Kochsalz, Ammonium, Kohlendioxid, Propan, Quarzsand, etc. GEMISCHE: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen Bsp. Reinigungsmittel, Farben, Lacke, Beton, etc. Sie sind betroffen! Man bezeichnet ein chemisches Produkt als GEFÄHRLICH wenn es den Kriterien für physikalische Gefahren (z.b. explosiv), Gesundheits- (z.b. krebserregend) oder Umweltgefahren (z.b. gewässergefährdend) entspricht. Art. 3 REACH Art. 2 und 3 CLP 5
6 Einleitung Verordnungen REACH&CLP Ihre Rolle in der Lieferkette bestimmt Ihre Verpflichtungen unter REACH und CLP HERSTELLER: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt / HERSTELLUNG: Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand. IMPORTEUR: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist / EINFUHR: physisches Verbringen in dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Das heißt außerhalb der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union + Lichtenstein + Island + Norwegen) HÄNDLER: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler. Art. 3 REACH Art. 2 CLP NACHGESCHALTETER ANWENDER: natürliche oder juristische i Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels kl 2 Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender. / VERWENDUNG: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch. INVERKEHRBRINGEN: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen. 6
7 Einleitung Verordnungen REACH&CLP REACH Informationen zu Gefahren, Stoffe Verwendungen, Exposition, Risiko Kommunikation in der Lieferkette durch das Sicherheitsdatenblatt Stoffe Gemische Einstufung Kennzeichnung Verpackung CLP Kommunikation in der Lieferkette durch das Kennzeichnungsetikett 7
8 2. Risiko-Kommunikation für Chemikalien 8
9 Risiko-Kommunikation für Chemikalien: Kennzeichnung von Chemikalien Art CLP Stoffe und Gemische müssen den Anforderungen der CLP- Verordnung entsprechend gekennzeichnet sein: o Stoffe und Gemische, wenn sie als gefährlich eingestuft wurden o In Anhang II CLP, Teil 2 genannte Gemische, die einen als gefährlich eingestuften Stoff über bestimmten Grenzwerten enthalten (z.b. Blei) o Erzeugnisse mit Explosivstoffen (Anhang I CLP, Teil 2.1) Hersteller Importeure Nachgeschaltete Anwender Lieferanten Produzenten von Erzeugnissen Händler können die Einstufung des Stoffes/Gemisches durch den Lieferanten übernehmen. Ebenso nachgeschaltete Anwender sofern sie keine Änderung an der Zusammensetzung vornehmen Im Sicherheitsdatenblatt muss die Kennzeichnung in Kapitel 2 angegeben werden. 9
10 Risiko-Kommunikation für Chemikalien: Kennzeichnung von Chemikalien Art. 31 und 32 CLP Legt Anbringung der Kennzeichnungsetiketten und Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett fest Insbesondere: - Größe und Form der Gefahrenpiktogramme - Anordnung bei mehreren Sprachen - Ergänzende Informationen in einem separaten Abschnitt Art. 33 CLP Vorschriften zur Kennzeichnung beim Transport Art. 26,27 und 28 CLP Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise Art. 30 CLP Frist für Aktualisierungen: unverzüglich oder für kleinere Änderungen innerhalb von 18 Monaten 10
11 Risiko-Kommunikation für Chemikalien: Kennzeichnung von Chemikalien Inhalt Etikett Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten Nennmenge in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist Produktidentifikatoren (Name, Identifikationsnummer, CAS-Nr.) Signalwörter Neu Gefahrenpiktogramme Gefahrenhinweise H Sicherheitshinweise P Ergänzende Informationen 11
12 Kennzeichnung: Eine Informationsquelle die man entschlüsseln muss! Lesen Sie das Etikett. Es ist der erste Schritt sich zu schützen! Zum Entschlüsseln l sollte man: 1. Die Gefahrenpiktogramme ansehen, die die wichtigsten Gefahren anzeigen. 2. Die Signalwort überprüfen, das das Ausmaß der Gefahr anzeigt. 3. Die Gefahrenhinweise lesen, die die Art der Gefahren des Produkts beschreiben. 4. Die Sicherheitshinweise lesen. Sie helfen Ihnen die notwendigen Schutzmaßnahmen zu identifizieren. Das Sicherheitsdatenblatt komplettiert die Angaben des Kennzeichnungsetiketts! Copyright European Chemicals Agency 12
13 Risiko-Kommunikation für Chemikalien: Sicherheitsdatenblatt Das Sicherheitsdatenblatt muss die Verwender in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. Der Ersteller e des Sicherheitsdatenblatts e atts muss berücksichtigen, dass ein Sicherheitsdatenblatt seine Adressaten über die Gefahren eines Stoffs oder eines Gemischs informieren sowie Angaben über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung des Stoffs oder des Gemischs enthalten muss. Copyright Safeware Quasar Ltd 13
14 Risiko-Kommunikation für Chemikalien: Sicherheitsdatenblatt: Änderungen Neues Format (Anhang II REACH) Neue Erkenntnisse über die Gefahren oder Maßnahmen des Risikomanagements Expositionsszenarien (ES) Art 31(7): Aktualisierung i des eigenen SDB um die ES zu integrieren Art. 37: Überprüfen der Verwendungsbedingungen Aktualisierung der Einstufung und der Kennzeichnungen für Stoffe oder Gemische bereits zuvor als gefährlich eingestuft nach CLP neu als gefährlich eingestuft Hersteller Importeur Nachgeschalteter Anwender Händler DSD : Directive Substances Dangereuses DPD : Directive Préparations Dangereuses 14
15 Risiko-Kommunikation für Chemikalien: Sicherheitsdatenblatt: Inhalt der 16 Rubriken 1: Identifizierung 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 9: Physikalische und chemische Eigenschaften 10: Stabilität und Reaktivität 11: Toxikologische Angaben 12: Umweltbezogene Angaben 7: Handhabung und Lagerung 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung 14: Angaben zum Transport 15: Rechtsvorschriften 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 13: Hinweise zur Entsorgung 16: Sonstige Angaben 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung Informationen über das Produkt: 1 und 3 Eigenschaften und mögliche Gefahren: Vorbeugung/Schutz: Methoden und Materialien bei vorgesehener Nutzung: Methoden und Materialien für Unfallsituationen: Zusammenfassung der Gefahren und Vorschriften: : Mögliche Gefahren Einstufung und Kennzeichnungselemente Nach Abbildung 1: example sequence for compiling a SDS Guidance on compilation of Safety data sheets (Mai 2011) 15
16 Risiko-Kommunikation für Chemikalien: Sicherheitsdatenblatt: Expositionsszenarien neues Element im Anhang des SDB, wichtigste Informationen aus der Stoffsicherheitsbeurteilung praktischen Hinweisen zu den Bedingungen für eine sichere Verwendung, einschließlich Risikomanagementmaßnahmen und Maßnahmen zur Abfallentsorgung und -verwertung Verpflichtung Information in der Lieferkette weiterzugeben (Art.14(6),( 31(2, 7)) Sichere Anwendung Stoffeigenschaften Anwendungsbedingungen Produkteigenschaften Risikomanagementmaßnahmen 16 16
17 Risiko-Kommunikation für Chemikalien: Sicherheitsdatenblatt: Expositionsszenarien Idealerweise deckt das Sicherheitsdatenblatt alle Ihre Verwendungen im Lebenszyklus des Stoffes von der Herstellung bis zum Abfall ab. Dies umfasst die Verwendung in Ihrem eigenen Unternehmen, die Verwendung bei Ihrem Kunden (auch in Gemischen und Erzeugnissen), die Verwendung durch Kunden Ihrer Kunden. 17
18 Risiko-Kommunikation für Chemikalien: Sicherheitsdatenblatt: Expositionsszenarien Stoff mit Stoffsicherheitsbericht (CSR)? Eigene Verwendung abgedeckt? ja Bedingungen für sichere Verwendung = tatsächliche Verwendungsbedingungen? ja nein nein Lieferant schriftlich eigene Verwendung bekannt machen, damit sie zur identifizierten Verwendung wird, Art 37(2) Lieferant wechseln Erstellen eines eigenen CSR, Art.37(4) oder ggf. Meldung an ECHA, Art 38(1) Sind die Risikominimierungsmaßnahmen vergleichbar mit denen vom Lieferanten empfohlenen? ja nein Verwendung möglich Verwendung anpassen Umsetzungsfristen (Art.39): Art. 37: 12 Monate; Art. 38: 6 Monate nach Erhalt eines Sicherheitsdatenblatts mit Registrierungsnummer CSR: Chemical Safety Report oder Stoffsicherheitsbericht 18
19 3. Wo finde ich Informationen? 19
20 Wo finde ich Informationen? Allgemeine Informationen zu REACH und CLP: Leitlinien: Zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung o Einführende Leitlinien zur CLP-Verordnung (August 2009) o Guidance on the Application of the CLP Criteria (April 2011) o Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (April 2011) o FAQ and Q&A on Classification and Labelling Zu Sicherheitsdatenblättern: o Verordnung (EU) 453/2010 (Anleitung für Sicherheitsdatenblätter) h it t o Leitlinien für nachgeschaltete Anwender (Januar 2008) o Use descriptor system (März 2010) o Exposure scenario format (Mai 2010) o Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Webiste o o Präsentationen aus den Lunch Meetings zur Kennzeichnung und zu Sicherheitsdatenblättern (Juni 2011) Übersicht zu verfügbaren Stoffdatenbanken 20
21 lu Kontakt: Arno Biwer Caroline Fedrigo Ruth Moeller Virginie Piaton REACH&CLP Helpdesk Luxemburg Website Rubrik Kontakt Centre de Recherche Public Henri Tudor oder 66, rue de Luxembourg L-4221 Esch-sur-Alzette Tel.: Fax: Der Helpdesk berät unverbindlich zu den Themen REACH und CLP. Es handelt sich dabei keinesfalls um eine rechtliche Interpretation der bestehenden Gesetzestexte. Die REACH-Verordnung, die CLP-Verordnung und darauf bezugnehmenden Richtlinien und Verordnungen sind die einzigen rechtlich relevanten Quellen. Die mit diesem Dokument bereitgestellten Informationen stellen keine rechtliche Grundlage dar und das CRP Henri Tudor übernimmt keinerlei Haftung für mögliche Fehler, Auslassungen oder irreführende Angaben. Die Verwendung der bereitgestellten Informationen liegt allein in der Verantwortung des Empfängers diesem Dokument. 21
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