Teil F: FINMA-Rundschreiben

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Teil F: FINMA-Rundschreiben"

Transkript

1 Teil F: FINMA-Rundschreiben I. Rundschreiben 2008/8: Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen I. Zweck des Rundschreibens Zweck dieses Rundschreibens ist es, den Begriff der «öffentlichen Werbung» zu konkretisieren und festzulegen, in welchen Fällen das Anbieten oder Vertreiben von kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentliche Werbung darstellt. Dieses Rundschreiben richtet sich an Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, Vertriebsträger sowie an alle anderen Personen, welche kollektive Kapitalanlagen anbieten oder vertreiben. Der Begriff der «öffentlichen Werbung» wird in verschiedenen Bestimmungen der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen (in unterschiedlicher sprachlicher Ausprägung) verwendet, namentlich in Art. 3, 4 Abs. 1 Bst. c, 5 Abs. 1, 19 Abs. 1, 120 Abs. 1, 123 Abs. 1, 148 Abs. 1 Bst. d und 149 Abs. 1 Bst. c und e des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG; SR ), sowie in Art. 3, 4 und 30 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV; SR ). Als öffentliche Werbung im Sinne von Art. 3 KAG gilt jede Werbung, die sich an das Publikum richtet. Öffentliche Werbung setzt einerseits für ausländische kollektive Kapitalanlagen, welche in oder von der Schweiz aus vertrieben werden, eine Genehmigung der FINMA (Art. 120 KAG) und andererseits für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Vertriebsträger von kollektiven Kapitalanlagen eine Bewilligung (Art. 19 KAG) voraus. Für kollektive Kapitalanlagen schweizerischen Rechts ist das Begriffsmerkmal der öffentlichen Werbung hingegen bedeutungslos, da für diese immer eine Genehmigung erforderlich ist, und zwar unabhängig davon, ob für die betreffenden kollektiven Kapitalanlagen öffentlich geworben wird oder nicht. Die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Werbung gemäss diesem Rundschreiben gilt ebenfalls für interne Sondervermögen (Art. 4 KAG) sowie für strukturierte Produkte (Art. 5 KAG und Art. 3 Abs. 3 sowie 4 KKV), obwohl diese im Übrigen nicht der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen unterstehen II. Grundsätze A. Definition des Begriffes «Werbung» Als Werbung im Sinne dieses Rundschreibens gilt die Verwendung von Werbemitteln jeder Art, deren Inhalt dazu dient, bestimmte kollektive Kapitalanlagen anzubieten oder zu vertreiben. Werbung liegt nicht vor, wenn ein Kunde einen Zeichnungsauftrag 6 215

2 für Anteile kollektiver Kapitalanlagen aus eigener Initiative erteilt oder von sich aus Informationen über eine bestimmte kollektive Kapitalanlage verlangt. Weiter liegt keine Werbung vor, wenn ein Zeichnungsauftrag für Rechnung eines Kunden aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages erteilt wird, sofern dieser Vertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. a KAG oder einem unabhängigen Vermögensverwalter gemäss Art. 6 Abs. 2 KKV abgeschlossen wurde. Art und Form der Werbemittel sind grundsätzlich nicht von Bedeutung. Als solche fallen namentlich in Betracht: Print- und elektronische Medien jeder Art, wie Zeitungen und Zeitschriften, Streusendungen («Direct Mail»), Prospekte, «fact sheets», Empfehlungslisten und Informationsschreiben an die Kunden einer Bank oder eines anderen Finanzintermediärs, Offerten an diese zur Weiterleitung an ihre Kundschaft, Angaben über die Zeichnungsmöglichkeiten von kollektiven Kapitalanlagen (z.b. Valorennummer, Zeichnungsstelle), Pressekonferenzen, Telefonmarketing, ungebetene Telefonanrufe («cold calling»), Präsentationen («Road-shows»), Finanzmessen, gesponserte Reportagen über kollektive Kapitalanlagen, Hausbesuche von Finanzintermediären jeder Art, Internet-Websites und andere Formen des E-Commerce, Zeichnungsscheine und online-zeichnungsmöglichkeiten sowie s. Hingegen stellen Publikationen in den Medien von Preisen, Kursen und Inventarwerten ausländischer kollektiver Kapitalanlagen durch beaufsichtigte Finanzintermediäre (unter anderem Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sowie Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen) sowie die Publikation von deren Steuerdaten keine Werbung dar, sofern diese Publikationen keine Kontaktangaben enthalten (Art. 3 KAG und Art. 3 Abs. 2 KKV). Die Publikation solcher Daten auf elektronischen Informationssystemen (z.b. Bloomberg, Reuters) stellt unabhängig davon, ob die Publikation Kontaktangaben enthält, keine öffentliche Werbung dar, sofern sichergestellt wird, dass sie sich nur an qualifizierte Anleger richtet. Zum elektronischen Medium Internet wird auf Rz 24 ff. verwiesen. 7 8 B. Definition des Begriffes «öffentlich» Jede Art von Werbung (vgl. Rz 6 ff.), die sich nicht ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 und 4 KAG sowie Art. 6 Abs. 2 KKV richtet, gilt als öffentlich. a) Keine öffentliche Werbung gegenüber qualifizierten Anlegern Öffentliche Werbung liegt nicht vor, wenn diese sich ausschliesslich a. an qualifizierte Anleger richtet und b. nur die für diesen Markt üblichen Werbemittel eingesetzt werden (z.b. persönliche Kontaktaufnahme, «Road-shows»). Gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG gelten als qualifizierte Anleger: a. beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen sowie Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, b. beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen,

3 c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie, d. Unternehmen mit professioneller Tresorerie, e. vermögende Privatpersonen, f. Anleger, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben (wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen sowie Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen). Gemäss Art. 6 Abs. 2 KKV i.v.m. Art. 10 Abs. 4 KAG gelten als qualifizierte Anleger ebenfalls: Unabhängige Vermögensverwalter und Anleger, die mit diesen einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, sofern: a. der Vermögensverwalter als Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG) unterstellt ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG); b. der Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der FINMA als Mindeststandards anerkannt sind; und c. der Vermögensverwaltungsvertrag den anerkannten Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht. b) Begriff der «vermögenden Privatperson» Als vermögende Privatperson gilt, wer schriftlich bestätigt, direkt oder indirekt über Finanzanlagen von mindestens 2 Millionen Franken netto zu verfügen. Als Finanzanlagen gelten namentlich Bankguthaben (auf Sicht oder auf Zeit), Treuhandvermögen, Effekten (einschliesslich kollektive Kapitalanlagen und strukturierte Produkte), Derivate, Edelmetalle sowie Lebensversicherungen mit Rückkaufswert. Nicht als Finanzanlagen gelten namentlich direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen (einschliesslich Guthaben der 2. und 3. Säule). Die Bestätigung bezüglich der vorhandenen Finanzanlagen muss spätestens im Zeitpunkt des Angebots oder des Vertriebs der kollektiven Kapitalanlage vorliegen. Das Vorhandensein der erforderlichen Finanzanlagen muss vom Werbenden oder Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen überprüft werden, wenn Zweifel bezüglich der Erfüllung der erforderlichen Bedingungen, um als vermögende Privatperson zu gelten, bestehen. Auf eine schriftliche Bestätigung kann verzichtet werden, wenn die erforderlichen Finanzanlagen bei der Bank oder dem Effektenhändler, welcher zugleich die kollektiven Kapitalanlagen anbietet oder vertreibt, hinterlegt sind. Private Anlagevehikel, die für Privatpersonen errichtet worden sind, können wie vermögende Privatpersonen behandelt werden, sofern sie netto über Finanzanlagen von 2 Millionen Franken verfügen

4 III. Genehmigungspflicht für ausländische kollektive Kapitalanlagen Wird für eine ausländische kollektive Kapitalanlage in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentlich geworben, so bedürfen deren massgebende Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag der Genehmigung der FINMA (Art. 120 Abs. 1 KAG). 20 IV. Interne Sondervermögen Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c KAG darf für interne Sondervermögen von Banken oder Effektenhändlern nicht öffentlich geworben werden. Aus diesem Grunde ist Banken und Effektenhändlern für interne Sondervermögen jede Form von «öffentlicher Werbung» (vgl. Rz 6 ff.) untersagt. Sie beteiligen Kunden an einem internen Sondervermögen ausschliesslich aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrags (Art. 4 Abs. 1 Bst. a KAG). 21 V. Bewilligungspflicht als Vertriebsträger Die Bewilligungspflicht als Vertriebsträger im Sinne von Art. 19 KAG wird auch durch das indirekte öffentliche Anbieten oder Vertreiben von kollektiven Kapitalanlagen ausgelöst. Daher gilt namentlich das Anbieten oder Vertreiben von «verwalteten Fondskonti» als bewilligungspflichtiger indirekter Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen. «Verwaltete Fondskonti» sind dadurch gekennzeichnet, dass im Rahmen eines definierten Konzeptes kollektive Kapitalanlagen eingesetzt werden und diese in ihrer ökonomischen Wirkung mit einem Fund of Funds oder einem Anlagestrategiefonds vergleichbar sind. Keine Bewilligungspflicht als Vertriebsträger im Sinne von Art. 19 KAG entsteht beim Vertrieb von a. fondsgebundenen Lebensversicherungen, b. kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG und Art. 6 KKV VI. Internet A. Öffentliche Werbung via Internet Der Inhalt einer Website stellt in der Schweiz öffentliche Werbung für eine kollektive Kapitalanlage oder für die Tätigkeit als Vertreter und/oder Vertriebsträger von kollektiven Kapitalanlagen dar, wenn er sich zusätzlich zur Erfüllung der Kriterien gemäss Rz 6 ff. an Anleger mit Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz richtet. Dabei ist es unerheblich, ob Anteile von kollektiven Kapitalanlagen online gezeichnet werden können. Angesichts der grenzüberschreitenden Wirkung des Internets sind darüber hinaus auch allfällige einschlägige ausländische Vorschriften zu berücksichtigen

5 Es wird vermutet, dass sich eine Website an Anleger in der Schweiz richtet, wenn Indizien in ihrer Gesamtwirkung einen Bezug zur Schweiz herstellen. Bei der Würdigung der Gesamtwirkung kommen namentlich die folgenden Indizien in Frage: a. Die Website richtet sich ausdrücklich an Anleger mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, b. Hinweis auf eine Schweizer Kontaktadresse oder auf Vertreter, Vertriebsträger, Zahlstellen oder andere Finanzintermediäre mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, c. Publikation von Inventarwerten oder Ausgabe- und Rücknahmepreisen, die auf Schweizer Franken lauten, d. Verwendung einer Schweizer Landessprache (nur kumulativ in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Indizien), e. Hinweis auf schweizerische oder ausländische Gesetzesbestimmungen, welche für Personen mit Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz von Interesse sind (z.b. Darstellung der Steuervorteile des Domizils der kollektiven Kapitalanlage), f. Verweise (Hyperlinks) auf andere Websites oder auf sonstige Medien (Zeitungen, Radio, Fernsehen etc.) mit Bezug zur Schweiz. Eine Website stellt keine öffentliche Werbung in der Schweiz dar, wenn sie ein Angebot an Anleger in der Schweiz ausdrücklich ausschliesst («Disclaimer») oder eine Zugangsbeschränkung enthält, welche die nachfolgenden Anforderungen erfüllt B. Disclaimer (Haftungsausschlussklausel) Der Disclaimer darf durch den Besucher einer Website nicht umgangen werden können. Dies kann namentlich dadurch sichergestellt werden, dass er automatisch auf dem Bildschirm erscheint und der Anleger bestätigen muss, davon Kenntnis genommen zu haben. Er muss entweder erscheinen, bevor der Besucher überhaupt Zugang zum Inhalt der Website erhält oder spätestens beim Anwählen all jener Seiten, auf denen Informationen über nicht in der Schweiz zum Vertrieb genehmigter kollektiver Kapitalanlagen enthalten sind. Sobald es möglich ist, Anteile von kollektiven Kapitalanlagen online zu zeichnen, muss der Disclaimer auch in dem Augenblick erscheinen und dessen Kenntnisnahme bestätigt werden, in dem der Anleger den Anbieter der kollektiven Kapitalanlage online kontaktiert, um eine Zeichnung vorzunehmen. Liegt keine Genehmigung zum Vertrieb in oder von der Schweiz aus vor, so muss der Disclaimer ausdrücklich darauf hinweisen, dass die betreffenden kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz nicht angeboten oder öffentlich vertrieben werden dürfen. Sind nur einzelne kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz genehmigt, so sind diese zu spezifizieren. Ein allgemeiner Disclaimer, wonach die Website in denjenigen Ländern, in denen keine Vertriebsgenehmigung vorliegt, nicht als öffentliche Werbung gelte, genügt nicht

6 C. Zugangsbeschränkungen der Website Die Zugangsbeschränkung muss die Feststellung des Sitzes bzw. Wohnsitzes der interessierten Anleger gestatten. Sofern diese Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz haben, ist ihnen nur der Zugriff auf Websites zu gestatten, welche Hinweise auf in der Schweiz genehmigte kollektive Kapitalanlagen und/oder Anbieter kollektiver Kapitalanlagen enthalten. Die Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen sind im Prinzip frei bei der Wahl der ihnen geeignet erscheinenden Zugangsbeschränkungen (Fragebögen, Passwörter etc.), sofern die Kriterien für die Zugangsbeschränkung dem Besucher klar ersichtlich sind. Ein online-fragebogen stellt aber nur dann eine ausreichende Zugangsbeschränkung dar, wenn der Besucher der Website seinen Sitz bzw. Wohnsitz angeben muss. Die Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen dürfen sich auf die Angaben der Besucher verlassen. Falls der Zugang zur Website auf gewisse Kategorien von Anlegern beschränkt ist (vgl. Rz 10 ff.), muss das Kontrollverfahren sicherstellen, dass die interessierten Anleger alle Kontrollfragen beantwortet haben, bevor ihnen der Zugang gewährt wird D. «Discussion Sites» Die Anmeldung bei einer sog. «Discussion Site» (wie «newsgroups», «bulletin boards», «chat rooms» etc.) gilt grundsätzlich als Eigeninitiative im Sinne von Rz 6. Dennoch können solche Sites bei öffentlichem Zugang und bei Benutzung durch Werbende oder Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen öffentliche Werbung im Sinne von Rz 24 darstellen, sobald Indizien in ihrer Gesamtwirkung einen Bezug zur Schweiz herstellen (vgl. Rz 24 ff.) 34 VII. Übergangsbestimmungen Bis 30. September 2009 müssen die in Rz 6 und 12 erwähnten unabhängigen Vermögensverwalter den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 KKV genügen, damit keine öffentliche Werbung vorliegt

7 II. Rundschreiben 2008/37: Delegation durch Fondsleitung/SICAV I. Rechtsgrundlage und Zweck des Rundschreibens Das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) sieht zwei Formen der offenen kollektiven Kapitalanlage vor, den vertraglichen Anlagefonds (Anlagefonds) sowie die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV; Art. 8 KAG). Sowohl die Fondsleitung als auch die SICAV müssen nach dem Kollektivanlagengesetz von der Depotbank juristisch getrennt sein (Art. 28 und 36 KAG), wobei die Depotbank beim Anlagefonds Vertragspartei, bei der SICAV bloss Beauftragte auf Mandatsbasis ist. Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein (personelle und funktionale Trennung; Art. 28 Abs. 5 KAG). Gleiches gilt auch für die geschäftsführenden Personen der SICAV und Depotbank (Art. 51 Abs. 3 KAG). Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt (Art. 31 Abs. 1 KAG). Neu darf sie die Anlageentscheide grundsätzlich nur an Vermögensverwalter delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen (Art. 31 Abs. 3 KAG). Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts (Art. 29 Satz 1 KAG). Sie darf neben den Aufgaben nach Art. 30 KAG neu bestimmte weitere Dienstleistungen erbringen (Art. 29 Satz 2 KAG). Die SICAV ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG). Namentlich ist es ihr verboten, weitere Dienstleistungen im Sinn von Art. 29 KAG Satz 2 für Dritte zu erbringen (Art. 52 Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006, KKV). Die Delegationsmöglichkeit bei der SICAV geht weiter als bei der Fondsleitung, darf die SICAV doch die Administration an eine (bewilligte) Fondsleitung delegieren (Art. 51 Abs. 5 KAG). Für die Delegation von Aufgaben gilt zudem Art. 31 Abs. 1 4 KAG sinngemäss (Art. 66 KKV). Zweck dieses Rundschreibens ist, einen Überblick über die neuen massgeblichen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung zu vermitteln sowie die an den gegenüber dem aufgehobenen Anlagefondsgesetz erweiterten Geltungsbereich des Kollektivanlagengesetzes angepasste Praxis der FINMA wiederzugeben. Es regelt, welche Aufgaben zwingend von der Fondsleitung und SICAV wahrzunehmen sind und welche Aufgaben unter welchen Voraussetzungen delegierbar sind II. Aufgaben von Fondsleitung/SICAV und Depotbank A. Aufgaben von Fondsleitung und Depotbank Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts (Art. 29 Satz 1 KAG). Die Fondsleitung hat die Aufgabe, den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen zu verwalten (Art. 30 Satz 1 KAG). Dabei handeln sie und ihre Beauftragten unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der 5 221

8 Anleger (Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG). Die der Fondsleitung auferlegten Aufgaben sind in Art. 30 Satz 2 KAG beispielhaft aufgezählt. Neu werden ausdrücklich die Bewertung der Anlagen und die Berechnung des Inventarwertes aufgeführt. Zum Fondsgeschäft gehören neben diesen Aufgaben jene gemäss Art. 46 Abs. 1 KKV. Die Hauptverwaltung der Fondsleitung muss in der Schweiz erfolgen (Art. 28 Abs. 1 KAG, Art. 42 KKV). Die Fondsleitung darf namentlich folgende weitere Dienstleistungen erbringen (Art. 29 Satz 2 KAG): a. Individuelle Verwaltung von Kundenvermögen im Rahmen eines Auftrags 1, b. Anlageberatung, c. Aufbewahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von kollektiven Kapitalanlagen. Die gesetzlichen Aufgaben der Depotbank als Vertragspartei teilen sich auf in Aufbewahrungs- (Art. 73 Abs. 1 KAG) und Kontrollaufgaben (Art. 73 Abs. 3 KAG). Daneben erbringt die Depotbank weitere Dienstleistungen wie die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr (Art. 73 Abs. 1 KAG). Zudem muss sie dem von der Fondsleitung aufgestellten Fondsvertrag zustimmen, bevor er der FINMA zur Genehmigung unterbreitet wird (Art. 26 Abs. 1 KAG). Gleiches gilt bei Änderungen des Fondsvertrags (Art. 27 Abs. 1 KAG). Dabei wahren auch die Depotbank und ihre Beauftragten ausschliesslich die Interessen der Anleger (Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG). Insbesondere sorgt die Depotbank dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet und nach Gesetz oder Fondsvertrag unzulässige Anlagen unterbleiben. Sie besitzt gegenüber der Fondsleitung das Recht und die Pflicht zum Einschreiten gegenüber unzulässigen Anlagen. Erhält sie Kenntnis von solchen Anlagen, stellt sie den rechtmässigen Zustand wieder her, indem sie z.b. die Rückabwicklung der Anlagen veranlasst (Art. 73 Abs. 3 KAG) B. Aufgaben von SICAV und Depotbank Die SICAV darf ausschliesslich ihr Vermögen bzw. ihre Teilvermögen verwalten (Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG, Rz 3). Dabei handeln die SICAV und ihre Beauftragten unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger (Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG). Die Hauptverwaltung der SICAV muss in der Schweiz erfolgen (Art KKV). Die SICAV führt die Administration entweder selber aus (selbstverwaltete SICAV) oder sie delegiert diese an eine bewilligte Fondsleitung (fremdverwaltete SICAV, Art. 51 KKV). Die Aufgaben der Depotbank als Beauftragte sind grundsätzlich die Gleichen wie beim Anlagefonds (Art. 73 KAG; vgl. Rz 7 und 8). Eine Mitwirkungspflicht kommt der Depotbank von Gesetzes wegen weder bei der Ausgestaltung (und Änderung) der Statuten der SICAV noch bei der Aufstellung (und Änderung) des Anlagereglements zu (Art. 37 und 44 KAG). Die Depotbank wird vom Verwaltungsrat der SICAV bezeichnet (Art. 64 Abs. 1 Bst. c KKV) Sie darf das Vermögen des Anlegers nur in Anteilen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen,wenn dieser zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben hat (Art. 70 Abs.4 KKV). 222

9 III. Grundsätze bei der Delegation von Aufgaben A. Im Allgemeinen Die Delegation von Aufgaben (Anlageentscheide, Teilaufgaben) und der Administration bei der SICAV ist zulässig, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt (Art. 31 Abs. 1 KAG, Art. 65 und 66 KKV). Dabei sind die nachfolgenden Voraussetzungen einzuhalten. Die Fondsleitung und die SICAV halten die an Dritte (inkl. Depotbank) delegierten Aufgaben in schriftlichen Verträgen fest. Im entsprechenden Vertrag sind insbesondere die delegierten Aufgaben genau zu umschreiben sowie die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, allfällige Befugnisse zur Weiterdelegation, die Rechenschaftspflicht des Dritten und die Kontrollrechte der Fondsleitung und der SICAV zu regeln. Zudem sind sowohl die Personen, an welche die Anlageentscheide, die Administration und (weitere) Teilaufgaben delegiert werden, als auch die für die Anleger wesentlichen Vertragselemente zwischen Fondsleitung und SICAV und Dritten sowie weitere bedeutende Tätigkeiten des Dritten im Prospekt aufzuführen (Anhang I zu Art. 106 KKV, Ziff. 2.5 und 4; Anhang II zu Art. 107 KKV, Ziff. 1.7). Sind bei der Delegation von Aufgaben Kundendaten betroffen (bspw. bei der Delegation der individuellen Verwaltung von Kundenvermögen; Rz 31 Bst. a), so sind die massgeblichen Bestimmungen des FINMA-RS 08/7 Outsourcing Banken zu beachten. Die Fondsleitung und die SICAV beauftragen ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellen die Instruktion sowie die Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher (Art. 31 Abs. 2 KAG, Art. 66 KKV). Die mit der Instruktion, Überwachung und Kontrolle betrauten Personen müssen ausreichend qualifiziert sein. Über die Fachkenntnisse der mit Verwaltungs- und Entscheidungsaufgaben beauftragten Dritten ist im Prospekt ebenfalls zu informieren (Anhang I zu Art. 106 KKV, Ziff. 4.4). Die Fondsleitung und die SICAV tragen gegenüber der FINMA weiterhin die Verantwortung für die delegierten Aufgaben, wie wenn sie diese selbst erledigen würden (Art. 31 Abs. 5 KAG, Art KKV). Die Fondsleitung und die SICAV stellen sicher, dass die Beauftragten und Unterbeauftragten die Verhaltensregeln nach Art KAG und Art KKV einhalten. B. Delegation der Anlageentscheide Die Fondsleitung und die SICAV dürfen die Anlageentscheide nur an Vermögensverwalter im In- oder Ausland delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Gleiches gilt bei einer Weiterdelegation nach Rz 19. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen (Art. 31 Abs. 3 KAG). C. Weiterdelegation von delegierten Aufgaben Eine einmalige Weiterdelegation der delegierten Aufgaben durch den Beauftragten (z.b. Weiterdelegation der delegierten Anlageentscheide an eine spezialisierte ausländische Tochtergesellschaft des Vermögensverwalters) ist, vorbehältlich einer nachfol

10 genden hievon abweichenden Vorschrift, mit Zustimmung der Fondsleitung oder der SICAV, zulässig. Bei der Weiterdelegation von delegierten Aufgaben darf die Überwachung des/der Unterbeauftragten an den Beauftragten delegiert werden. Dabei ist die regelmässige und ausführliche Information des Auftraggebers durch den Beauftragten sicherzustellen (vgl. Rz 13). Die Beschränkung der Weiterdelegation nach Rz 19 gilt nicht für die Weiterdelegation innerhalb einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, die bzw. das einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht D. Delegation an die Depotbank Bei der Delegation an die Depotbank ist sicherzustellen, dass durch die Delegation keine Interessenkollision zwischen Fondsleitung oder SICAV und Depotbank entsteht. Die gegenseitige Weisungsunabhängigkeit ist sicherzustellen, um die Interessen der Anleger zu wahren. Insbesondere ist die funktionale Trennung zu gewährleisten, d.h. Angestellte der Depotbank, die durch das Gesetz der Depotbank zugewiesene Aufbewahrungs- und Kontrollaufgaben (inkl. Zusatzdienstleistungen; Rz 7) erfüllen (Art.73 KAG), dürfen nicht gleichzeitig an die Depotbank delegierte Aufgaben erledigen. 22 IV. Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung A. Nicht delegierbare Aufgaben Die Fondsleitung ist zwingend eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz (Art. 28 Abs. 1 KAG). Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat (Art.716 Abs. 2 OR, Art. 28 Abs. 4 und 5 KAG). Folgende Aufgaben sind nicht delegierbar und daher vom Verwaltungsrat wahrzunehmen: a. die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gemäss Art. 716a OR, b. Erlass des Organisationsreglements (Art. 28 Abs. 4 KAG), c. Sicherstellung der Schaffung, Implementierung und Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS), d. Festlegung der Strategie und Geschäftspolitik, e. Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik, f. Festlegung der Richtlinien betreffend den Einsatz von Derivaten, die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft (Art. 2 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 27Abs. 2 KKV-FINMA), g. Entscheid über die Errichtung und Schliessung von Zweigniederlassungen, h. Beauftragung und Abberufung der spezialgesetzlichen Prüfgesellschaft und Behandlung deren Berichte (Art. 126 Abs. 1 Bst. a KAG)

11 Ferner hat der Verwaltungsrat zu entscheiden über: a. Erbringung weiterer Dienstleistungen gemäss Art. 29 KAG, b. Ausübung weiterer Aufgaben gemäss Art. 46 Abs. 1 KKV, c. Übernahme der Administration von SICAVs (Art. 51 Abs. 5 KAG), d. Gründung von Tochtergesellschaften und Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagegeschäft ist (Art. 46 Abs. 1 Bst. b KKV), und deren Auflösung bzw. Veräusserung, e. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken für die Fondsleitung. 25 B. Delegierbare Aufgaben Folgende Aufgaben dürfen vom Verwaltungsrat nur an eine allfällige Geschäftsleitung der Fondsleitung delegiert werden: a. Umsetzung des internen Kontrollsystems (IKS) im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrates, b. Ausgestaltung des Rechnungswesens für die eigenen Anlagefonds und SICAVs, c. Bewertung der Anlagen, d. Festlegung des Inhaltes des Prospektes, des vereinfachten Prospektes, des Jahresbzw. Halbjahresberichtes sowie weiterer für die Anleger bestimmter Publikationen, e. Entscheid über die Gründung von Tochtergesellschaften, deren ausschliesslicher Zweck das Halten von Anlagen für die kollektive Kapitalanlage ist (Art. 68 Abs. 1 KKV), und deren Auflösung, f. Entscheid über die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, g. Wahrnehmung der Meldepflichten, h. Abschluss von Vertriebsverträgen, i. Ernennung der Schätzungsexperten, j. Auswahl, Instruktion und Überwachung der Beauftragten. Als an die Geschäftsleitung der Fondsleitung delegierbare weitere Aufgaben gelten: a. Entscheid über die Schaffung, Auflösung und Vereinigung von Anlagefonds und SICAVs im Rahmen der festgelegten Grundsätze der Anlagepolitik, b. Entscheid über die Schaffung, Aufhebung und Vereinigung von Anteilsklassen, c. Festlegung des Inhalts des Fondsvertrags, d. Festsetzung der Gewinnausschüttungen von Anlagefonds, e. Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 46 Abs. 1 Bst. a KKV). Als auch an Dritte delegierbare Aufgaben gelten namentlich: a. Berechnung des Nettoinventarwertes, b. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise (Art. 42 Bst. b Ziff. 4 KKV), c. Führung der Buchhaltung (Art. 42 Bst. b Ziff. 7 KKV), d. Betrieb der IT-Systeme,

12 e. weitere administrative und logistische Aufgaben der Fondsleitung (Steuerabrechnungen für den Fonds, Rückforderungen von Quellensteuern etc.). Die Rechts- und Steuerberatung darf ebenfalls an Dritte delegiert werden. Als auch an Dritte delegierbare Aufgaben gelten ferner: a. Risk Management, b. Compliance. Zudem gelten als auch an Dritte delegierbare Aufgaben: a. Individuelle Verwaltung von Kundenvermögen im Rahmen eines Auftrags (Art. 29 Satz 2 Bst. a KAG), b. Anlageberatung (Art. 29 Satz 2 Bst. b KAG), c. Aufbewahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von kollektiven Kapitalanlagen bzw. Führung von Anteilskonten (Art. 29 Satz 2 Bst. c KAG, Art. 46 Abs. 1 Bst. c KKV), d. Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen (Art. 46 Abs. 1 Bst. d KKV), e. Erbringen von administrativen Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen und ähnliche Vermögen wie interne Sondervermögen, Anlagestiftungen und Investmentgesellschaften (Art. 46 Abs. 1 Bst. e KKV). Die Aufgaben von Rz dürfen auch ins Ausland delegiert werden, mit Ausnahme: a. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise (Art. 42 Bst. b Ziff. 4 KKV), b. Führung der Buchhaltung (Art. 42 Bst. b Ziff. 7 KKV), c. Risk Management, d. Compliance. Das Risk Management darf nur innerhalb eines Konzerns unter einheitlicher Leitung delegiert werden V. Delegation von Aufgaben durch die SICAV A. Nicht delegierbare Aufgaben Gemäss Art. 51 Abs. 2 KAG können die Statuten den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung und die Vertretung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder Dritte zu übertragen. Folgende Aufgaben der selbst- und fremdverwalteten SICAV sind nicht delegierbar und daher vom Verwaltungsrat wahrzunehmen: a. Aufgaben von Rz 24 (mit den nötigen Änderungen), b. Bezeichnung und Wechsel der Depotbank (Art. 64 Abs. 1 Bst. c KKV), c. Entscheid über den Erwerb und die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV unerlässlich ist (Art. 68 Abs. 2 KKV)

13 Zusätzlich sind folgende Aufgaben der fremdverwalteten SICAV nicht delegierbar und daher vom Verwaltungsrat wahrzunehmen: a. Entscheid über die Delegation der Administration der SICAV an eine Fondsleitung (Art. 65 Abs. 1 KKV), b. die Kontrollrechte des Verwaltungsrates über die Fondsleitung (Art. 65 Abs. 1 Bst. d KKV). 36 B. Delegation der Administration und weiterer Aufgaben durch die fremdverwaltete SICAV Eine fremdverwaltete SICAV darf die Administration nur an eine bewilligte Fondsleitung delegieren (Art. 51 Abs. 5 KAG). Im schriftlichen Vertrag sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu umschreiben (Art. 65 Abs. 1 KKV), namentlich: a. die übertragenen Aufgaben, b. allfällige Befugnisse zur Weiterdelegation, c. die Rechenschaftspflicht der Fondsleitung, d. die Kontrollrechte des Verwaltungsrates. Bei der Delegation der Administration durch die fremdverwaltete SICAV an eine Fondsleitung ist sicherzustellen, dass diese in Bezug auf nicht an sie delegierte Aufgaben (bspw. Die Anlageentscheide) über ausreichende Kontrollrechte verfügt, um ihre Funktion als Administratorin der SICAV einwandfrei ausüben zu können. Im Rahmen der Delegation der Administration müssen namentlich die Aufgaben von Rz 28 und 30 (mit den nötigen Änderungen) an eine Fondsleitung delegiert werden. Die Fondsleitung darf die Aufgaben von Rz 39 mit Zustimmung der SICAV wie eigene Aufgaben delegieren (Rz 12 ff.). Beauftragte können mit Zustimmung der SICAV und der Fondsleitung delegierte Aufgaben einmalig weiterdelegieren (Rz 19 ff.). Rz 32 und 33 gelten mit den nötigen Änderungen. Folgende weitere Aufgaben müssen ebenfalls an eine Fondsleitung delegiert werden: a. Aufstellung des Anlagereglements neuer Teilvermögen, b. Entscheid über die Bewertung der Anlagen, c. Entscheid über die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, d. Ausarbeitung sämtlicher Pflichtpublikationen wie Prospekt, vereinfachter Prospekt (Art. 64 Abs. 1 Bst. e KKV), Jahres- und Halbjahresbericht, e. Rechenschaftsablage, f. Ausgestaltung des internen Kontrollsystems (IKS; Art. 64 Abs. 3 KKV), g. Wahrnehmung der Meldepflichten, h. Überwachung von allfälligen Unterbeauftragten. Die Fondsleitung darf die Aufgaben von Rz 41 nicht weiter delegieren

14 C. Delegation von Aufgaben durch die selbstverwaltete SICAV Folgende Aufgaben der selbstverwalteten SICAV dürfen vom Verwaltungsrat nur an eine allfällige Geschäftsleitung der SICAV delegiert werden: a. Aufgaben von Rz 26 und 30 (mit den nötigen Änderungen), b. Entscheid über die Schaffung neuer Teilvermögen, sofern die Statuten dies vorsehen (Art. 64 Abs. 1 Bst. d KKV), c. Entscheid über die Schaffung, Aufhebung, und Vereinigung von Anteilsklassen, sofern die Statuten dies vorsehen (Art. 61 KKV), d. Aufstellung des Anlagereglements neuer Teilvermögen, e. Änderung des Anlagereglements bestehender Teilvermögen, soweit diese nicht nach Art. 63 Abs. 3 KKV der Generalversammlung vorbehalten ist. Die selbstverwaltete SICAV darf nur in beschränktem Umfang Teile der Administration an Dritte delegieren (Art. 64 Abs. 3 KKV, e contrario). Als delegierbare Aufgaben gelten jene von Rz 28 und 29 (mit den nötigen Änderungen). Rz 32 gilt mit den nötigen Änderungen VI. Prüfgesellschaft nach Art. 126 ff. KAG Die Prüfgesellschaft der Fondsleitung und SICAV prüft die Einhaltung dieses Rundschreibens und hält das Prüfungsergebnis jeweils im Prüfbericht der Fondsleitung und SICAV fest

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV EBK-RS 07/xxx Delegation durch Fondsleitung / SICAV Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV (Delegation durch Fondsleitung / SICAV)

Mehr

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen EBK-RS 03/1 Öffentliche Werbung / Kollektive Kapitalanlagen Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen (Öffentliche

Mehr

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen EBK-RS 03/1 Öffentliche Werbung / Kollektive Kapitalanlagen Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen (Öffentliche

Mehr

Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen

Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen Rundschreiben 2008/8 Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen Referenz: FINMA-RS 08/8 Öffentliche Werbung kollektive

Mehr

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV EBK-RS 07/3 Delegation durch Fondsleitung / SICAV Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV (Delegation durch Fondsleitung / SICAV)

Mehr

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 15. April 2013 Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Erläuterungsbericht Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch A225844/00097/1046297

Mehr

EBK-RS 03/1 Öffentliche Werbung / Anlagefonds Seite 1

EBK-RS 03/1 Öffentliche Werbung / Anlagefonds Seite 1 EBK-RS 03/1 Öffentliche Werbung / Anlagefonds Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Anlagefondsgesetzgebung (Öffentliche Werbung / Anlagefonds) vom 28. Mai

Mehr

Mitteilung betreffend Anerkennung und Umsetzung der Verhaltensregeln (Standesregeln) der Branchenorganisation für die Vermögensverwaltung des VQF

Mitteilung betreffend Anerkennung und Umsetzung der Verhaltensregeln (Standesregeln) der Branchenorganisation für die Vermögensverwaltung des VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen Baarerstrasse 112 Postfach 6302 Zug Telefon 041 763 28 20 Telefax 041 763 28 23 e-mail info@vqf.ch Internet www.vqf.ch An die Mitglieder des VQF

Mehr

Rundschreiben 2013/9 Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. Vertrieb im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen

Rundschreiben 2013/9 Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. Vertrieb im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Anlagefondsgesetzgebung

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Anlagefondsgesetzgebung EBK-RS 03/1 Öffentliche Werbung / Anlagefonds Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Anlagefondsgesetzgebung (Öffentliche Werbung / Anlagefonds) vom 28. Mai

Mehr

Rundschreiben 2008/37 Delegation durch Fondsleitung / SICAV. Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV

Rundschreiben 2008/37 Delegation durch Fondsleitung / SICAV. Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger

Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger SECA Private Equity & Corporate Finance Conference 2015 Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger von Christian Koller Rechtsanwalt, LL.M. Q: Müssen ausl. Kollektivanlagen für den Vertrieb

Mehr

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Anlagereglement. der [ ] SICAF. [allenfalls Warnklausel (Art. 102 KKV)]

Anlagereglement. der [ ] SICAF. [allenfalls Warnklausel (Art. 102 KKV)] Anlagereglement der [ ] SICAF [allenfalls Warnklausel (Art. 102 KKV)] Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird im vorliegenden Anlagereglement nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich

Mehr

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen

Mehr

Kapitalmarktrecht. Kollektivanlagen: Einführung und Überblick. Tizian Troxler. Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.1

Kapitalmarktrecht. Kollektivanlagen: Einführung und Überblick. Tizian Troxler. Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.1 Kapitalmarktrecht Kollektivanlagen: Einführung und Überblick Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.1 Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.2 HINTERGRUND UND ZIELSETZUNG DES

Mehr

KAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter?

KAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter? KAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter? KAG Revision / AIFM Umsetzung 2013 Academy for best execution, 30. Januar 2013 Dr. Dominik Oberholzer LL.M. Dienstag, 5. Februar 2013 1 Einleitung:

Mehr

Informations- und Merkblatt

Informations- und Merkblatt Informations- und Merkblatt Dekotierung der Inhaberaktien der, St.Gallen A. Ausgangslage Am 26. Juni 2012 hat die Generalversammlung der, St.Gallen ( Gesellschaft oder MSA ), den Verwaltungsrat der Gesellschaft

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Strukturierte Produkte (Stand 19. Dezember 2008)

Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Strukturierte Produkte (Stand 19. Dezember 2008) Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Strukturierte Produkte (Stand 19. Dezember 2008) Bei den nachfolgenden Fallbeispielen und Problemstellungen handelt es sich um konkrete Anfragen an die FINMA. Die Antworten

Mehr

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz 813.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 243 ausgegeben am 30. August 2010 Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Kranken- hilfe (LAKG) Dem nachstehenden

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

SIST Frühlingsgespräche 2015. Mehrwertsteuer für einmal einfach?!

SIST Frühlingsgespräche 2015. Mehrwertsteuer für einmal einfach?! SIST Frühlingsgespräche 2015 Mehrwertsteuer für einmal einfach?! Agenda A MWST und kollektive Kapitalanlagen B MWST-Ausnahme - Wirkung - Anwendungsbereich C Systembrüche Chancen und Risiken D Quintessenz

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Richtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen

Richtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen Richtlinie Richtlinie betr. Regl. Grundlage Art. 29 KR (revidierte Fassung 2000) und Art. 46 KR (revidierte Fassung 2002) Beschluss vom 18. Dezember 2002 und 29. Oktober 2008 Inkraftsetzung am 1. März

Mehr

Teilrevision der Kollektivanlagenverordnung (KKV)

Teilrevision der Kollektivanlagenverordnung (KKV) CH-3003 Bern A-Post Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Generalsekretariat Rechtsdienst 3003 Bern Referenz: A311871/114980/5413287 Kontakt: Ehrensperger Claude Bern, 7. Januar 2013 Teilrevision der Kollektivanlagenverordnung

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG.

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG. DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG. Falls Sie Fren zur weiteren Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Wertpapiermakler, Bankberater, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Reglement. über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement)

Reglement. über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement) Reglement über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement) I. Allgemeines 1. Voraussetzungen Art. 1 Grundsätze Das Mitglied von LEADING SWISS AGENCIES muss: a) in der Schweiz domiziliert sein,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie)

Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) Richtlinie Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) 22. Mai 2014 I Zielsetzungen und Geltungsbereich

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines Firma, Rechtsform und Sitz Unter der

Mehr

FINMA-Mitteilung 55 (2014) 6. Januar 2014. Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.

FINMA-Mitteilung 55 (2014) 6. Januar 2014. Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma. FINMA-Mitteilung 55 (2014) 6. Januar 2014 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch /A58690 Inhaltsverzeichnis Vereinbarung zwischen der FINMA und

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

Statuten der GeoGR AG

Statuten der GeoGR AG GeoGR AG GEODATENDREHSCHEIBE GRAUBÜNDEN AG Statuten Seite 1 / 5 Statuten der GeoGR AG I. Firma, Sitz, Zweck, Dauer Unter der Firma GeoGR AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Chur. 1. 2. Zweck

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

E-Rechnung: Einfach, bequem und sicher zahlen

E-Rechnung: Einfach, bequem und sicher zahlen Mit der Funktion E-Rechnung (elektronische Rechnungen) im E-Banking der Zuger Kantonalbank empfangen und bezahlen Sie Ihre Rechnungen bequem, sicher und papierlos. Dabei können Sie die E-Rechnung im E-Banking

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

WEGLEITUNG. Zweck. Geltungsbereich. für Gesuche betreffend

WEGLEITUNG. Zweck. Geltungsbereich. für Gesuche betreffend WEGLEITUNG für Gesuche betreffend die Bewilligung als SICAV und die Genehmigung ihrer Statuten und ihres Anlagereglements (Teil I) die Genehmigung von zusätzlichen Teilvermögen (Teil II) die Änderungen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003) 40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in.

Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in. Seite 1 von 6 Statuten XY Netz AG 2008 Statuten der XY Netz AG Vorbemerkung: In diesen Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für alle Funktionen die männliche Form verwendet. Personen weiblichen

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Personalverleih im IT-Bereich

Personalverleih im IT-Bereich Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen

Mehr

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von spy & track - Unternehmen Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder

Mehr

E-Rechnung Einfach, bequem und sicher zahlen.

E-Rechnung Einfach, bequem und sicher zahlen. E-Rechnung Einfach, bequem und sicher zahlen. Mit der Funktion E-Rechnung (elektronische Rechnungen) im E-Banking der Nidwaldner Kantonalbank (NKB) empfangen und bezahlen Sie Ihre Rechnungen bequem, sicher

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Herzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008

Herzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008 Herzlich willkommen Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht April 2008 Das neue Revisionsgesetz Das Gesetz gilt ab 1. Januar 2008 Das Gesetz gilt für die Geschäftsjahre, die nach dem

Mehr

LEISTUNGEN. Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung. Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH)

LEISTUNGEN. Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung. Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH) Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung LEISTUNGEN Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH) Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung Nordbayern Wittelsbacherstraße

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr