Lösungsskizze Fall 17

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1 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht (-), da der vereinbarte Eigentumsvorbehalt kein vertragliches Rücktrittsrecht für den Fall des Schuldnerverzugs vermuten lässt ( 449 II). 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht nach 323 I, 1. Alt. a) Gegenseitiger Vertrag (+) Kaufvertrag zwischen V und K b) Fälliger und durchsetzbarer (arg. 390) Anspruch der V (+) aa) Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v durch wirksamen Kaufvertrag entstanden bb) Anspruch fällig, 271 II (+) seit dem cc) Anspruch untergegangen durch Zahlung, 362 (+), aber nur in Höhe von 1000 dd) Anspruch gem. 275 I (-), da Zahlung möglich gewesen wäre. ee) Anspruch durchsetzbar (+); insb. keine Einrede nach 320 für K möglich Anspruch auf Zahlung von fällig und durchsetzbar. c) Nichtleistung (oder nicht vertragsgemäße Leistung = Schlechtleistung) aa) Nichtleistung (+), da K den restlichen Geldbetrag am nicht bezahlte. bb) Keine Nichtleistung aufgrund Leistungsbefreiung nach 275 (sonst 326 V vorrangig) (+), s.o. Leistung ist nachholbar. d) Fruchtloser Ablauf einer angemessenen Nachfrist aa) Leistungsaufforderung (+) bb) Setzung einer Nachfrist (+) bis zum cc) Angemessenheit der Nachfrist (+), 12 Tage genügend. dd) Fruchtloser Fristablauf (+), da V am die den Geldbetrag nicht zahlte. e) Einschränkung des Rücktrittsrechts gemäß 323 V S. 1? (-) Erbringt der Schuldner eine Teilleistung, kann der Gläubiger nur dann nach 323 I vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 323 V S. 1 setzt allerdings die Teilbarkeit der Leistung voraus, d.h. dass eine Aufspaltung des Vertrags in einen erfüllten und einen nichterfüllten Teil möglich ist. Hier: Der Vertrag über das E-Piano kann nicht in einen erfüllten und nichterfüllten Teil aufgespalten werden. Typisches Beispiel: K bestellt bei V 10 gleiche Fahrräder. Wegen eines Lieferengpasses beim Hersteller kann V nur 9 Räder liefern. Hier kann V wegen 323 V, 1 nur bzgl. des letzten Rades zurücktreten, da er an der (teilbaren) Teilleistung des V (9 Räder) durchaus Interesse hat. Anders liegt die Sache, wenn K ein 10- teiliges Tafelservice gekauft hat und die Kaffeekanne zu Bruch gegangen ist. Hier wäre Interessewegfall gegeben, da ohne die Kanne das Service nicht komplett ist. 1

2 f) Ausschlussgründe nach 323 VI (-) aa) Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Nichtleistung (-) bb) Annahmeverzug des Gläubigers (-) II. Rücktrittserklärung, 349 (+), erfolgte am 5.5. III. Rechtsfolge: Die Parteien haben sich Zug um Zug die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren, 346 I, 348. Ergebnis: V hat gegen K Anspruch auf Herausgabe des E-Piano an V Zug-um-Zug gegen Rückerstattung der B. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos nach Eigentum des V (+), aufschiebend bedingte Übereignung nach 929, 158. Bedingung mangels Zahlung des Restkaufpreises nicht eingetreten. 2. Besitz des K (+) 3. Besitzrecht des K, 986 a) Besitzrecht aus Kaufvertrag (+) b) Besitzrecht entfallen durch Rücktritt, vgl. 449 II (+), da mit der Rücktrittserklärung das ursprüngliche Vertragsverhältnis zwischen V und K in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgestaltet wurde. V kann damit von K nach 985 I das E-Piano herausverlangen. Auch diesem Anspruch kann K aber den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises einredeweise entgegenhalten: gemäß 273. C. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos aus 812 I, 1, 1. Alt. (Leistungskondiktion) 1. K hat etwas erlangt (+), da K Besitz (nicht Eigentum!) am Piano erlangt hat. 2. Durch Leistung der V (+), da V durch die Besitzverschaffung das Vermögen des K bewusst und gewollt gemehrt hat. 3. Ohne Rechtsgrund (-), da der Kaufvertrag als Rechtsgrund für das Behaltendürfen in Form des Rückabwicklungsschuldverhältnisses fortbesteht. Hinweis: Ein Kondiktionsanspruch muss schon deswegen scheitern, da die 346 ff für die Rückabwicklung eine eigene Regelung bereitstellen. Ergebnis: V kann von K das E-Piano nicht auch aus 812 I, 1, 1. Alt. scheitert herausverlangen. 2

3 D. Anspruch der V auf Schadensersatz wegen der RA-Gebühren, 280 I, II, ) Schuldverhältnis isd. 311 I (+), Kaufvertrag 2.) Pflichtverletzung (+) Verzögerung der Leistung 3.) Voraussetzungen des 280 II, 286 a) Bestehender, fälliger, durchsetzbarer (arg. 390) Anspruch der V auf Zahlung der restlichen , 433 II (+) Anspruch besteht, wurde am fällig wurde und ist auch durchsetzbar, s.o. b) Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung (+) c) Mahnung Hinweis: Mahnung ist die ernsthafte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Erfolgt die Mahnung vor Fälligkeit ist sie wirkungslos. Allerdings kann die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden. aa) Mahnung (+), Schreiben vom bb) Entbehrlichkeit der Mahnung (+), da für die Zahlung des Kaufpreises eine Zeit nach dem Kalender bestimmte war, 286 II Nr. 1. d) Vertretenmüssen des Verzugs, 286 IV, 276 (+), wird vermutet. Hinweis: Sind im Sachverhalt Angaben, die sich auf das Verschulden beziehen, darf auf die Vermutungsregel nur dann zurückgegriffen werden, wenn nach dem Sachverhalt die Verschuldensfrage nicht geklärt werden kann. 4. Vertretenmüssen, 276 (+) wird vermutet, 280 I, 2 5. Schadenseintritt, 249 ff. Differenzhypothese: Es ist der Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis (= Pflichtverletzung in Form des Verzugs) nicht eingetreten wäre. Die Rechtsanwaltskosten wären nicht angefallen, wenn K mit der Geldzahlung nicht in Verzug geraten wäre RA-Gebühren sind Verzugsschaden. Hinweis: Bewirkt erst das Anwaltsschreiben den Schuldnerverzug, sind die Kosten für dieses Schreiben kein Verzugsschaden!!! Ergebnis: V hat einen Anspruch auf Ersatz der RA-Gebühren i.h.v nach 280 I, II,

4 Abwandlung Anspruch des V auf Wertersatz, 346 II, 1 Nr. 3, 437 Nr. 2, 440, 326 V A. Rücktrittsrecht des K aufgrund des Sachmangels, 437 Nr. 2, 440, 326 V 1. Kaufvertrag zwischen V und K (+) 2. Sachmangel bei Gefahrübergang, 434 I (+), da das Piano bei Gefahrübergang ( 446) nicht in der gewöhnlichen Weise gebrauchstauglich war, 434 I S. 2 Nr Unmöglichkeit des grundsätzlich vorrangigen Nacherfüllungsanspruchs, 326 V, 275 I a) Mangelbeseitigungsanspruch, 439 I Alt. 1 (-), da das gebrauchte Piano einen nicht behebbaren Fehler aufwies. b) Nachlieferungsanspruch, 439 I Alt. 2 (-), da das Leistungsinteresse des Gläubigers durch einen anderen gebrauchten Gegenstand i.d.r. nicht erfüllt werden kann (str.). Abgesehen davon scheidet ein Nachlieferungsanspruch des K auch deshalb aus, da V kein Händler ist, so dass für K erkennbar war, dass sich die Beschaffungspflicht des V auf diesen einen verkauften Gegenstand beschränkt (str.). 4. Kein unerheblicher Mangel, 326 V, 323 V S. 2 (+) 5. Kein Ausschluss des Rücktritts nach 326 V, 323 VI (+) B. Rücktrittserklärung des K, 349 (+) C. Rechtsfolge, 346 ff (I. Grundsätzlich: Herausgabepflicht der empfangenen Sache, 346 I. Hier (-), da Herausgabe des E-Pianos nach 275 I unmöglich.) II. Wertersatzpflicht nach 346 I, 1 Nr. 3 entstanden (+) da das Piano zerstört wurde. Hinweis: Ob K den Untergang oder die Verschlechterung zu vertreten hat, ist für die Wertersatzpflicht unerheblich. Wertersatzpflicht nach 346 II, 1 Nr. 3 entstanden III. Wertersatzpflicht entfallen nach 346 III, 1 Nr. 1 3 (-) III, 1 Nr. 1 (-), da sich das Entfallen der Wertersatzpflicht nicht auf die Zerstörung der empfangenen Sache bezieht III, 1 Nr. 2 (-) III, 1 Nr. 3 (-), da K grob fahrlässig gehandelt hatte. IV. Berechnung des Wertersatzes nach 346 II, 2 4

5 Der Wertersatzberechnung ist die Höhe der Gegenleistung zugrunde zu legen, mangels einer solcher der objektive Wert der empfangenen Sache. Würde die Wertersatzpflicht in Höhe der Gegenleistung erfolgen, würde die Mangelhaftigkeit des E-Pianos nicht berücksichtigt, so dass K um seine Mängelgewährleistungsrechte gebracht würde. Daher ist die Wertersatzpflicht nach 441 III analog entsprechend zu mindern: (Merksatz: Wenn K bereit war, für ein Piano, das mangelfrei wert war, einen Preis von zu zahlen, wie viel wäre K dann bereit gewesen für ein Piano zu zahlen, das nur wert war?) 3000 / 2500 = X / 1500 X = (3000 x 1500 ) : 2500 X = 1800 M.a.W.: Das Piano ist 40 % weniger wert, also reduziert sich der Kaufpreis auch um 40 %. Ergebnis: V hat gegen K einen Wertersatzanspruch i.h.v Beachte: K könnte in Höhe des Wertersatzanspruchs seinerseits mit dem ihm gem. 346 I, 348 zustehenden Rückzahlungsanspruch von 3000 aufrechnen. 5

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