MITTEILUNG 2013 LOHNBESCHEINIGUNG (LB) 1. Die Firmen, die keine eigenen EDV- Lohnbescheinigungen erstellen, ergänzen die von uns
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- Sven Beck
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1 Steinbockstrasse 8 Postfach 7002 Chur Tel: Fax: info@ak87.ch MITTEILUNG 2013 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2013 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende Mitteilung 2013 dient als Anleitung für die korrekte Deklaration der Löhne und informiert Sie über die Beitragssätze, Familienausgleichskasse, Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Versichertenausweise und Neuerungen ab LOHNBESCHEINIGUNG (LB) Die detaillierten Lohnangaben pro Arbeitnehmer senden Sie uns bitte zusammen mit der Rekap- Meldung bis zum 30. Januar 2014 zurück. Sollte die Lohnbescheinigung nach dem bei uns eintreffen, so entsteht auf dem Differenzbetrag rückwirkend ab eine Verzugszinspflicht. Firmen die im Jahre 2013 kein Personal beschäftigt haben, senden uns die Rekapitulation der Lohnmeldung mit dem Vermerk kein AHV- pflichtiges Personal unterschrieben zurück. 1. Die Firmen, die keine eigenen EDV- Lohnbescheinigungen erstellen, ergänzen die von uns vorbereitete LB für das Jahr Versichertennummer und Namen hat unser System gemäss LB des Vorjahres und der gemeldeten Mutationen dieses Jahres eruiert. Personen, die nicht mehr oder noch nie (Eingabefehler) bei Ihnen erwerbstätig waren, können Sie streichen. Mitarbeiter, welche nicht aufgeführt sind, müssen am Schluss der LB aufgeführt werden. Falls Sie Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Versichertennummer oder der Namensgebung finden, bitten wir Sie dringend, uns ein ausgefülltes Anmeldeformular zur Korrektur zuzustellen. Beachten Sie bitte auch die Bemerkungen unter Punkt Firmen mit eigenen EDV- Lohnbescheinigungen haben ebenfalls Punkt 4 zu beachten. Vergewissern Sie sich bitte, ob sämtliche Mutationen (z.b. Namensänderungen, Korrekturen von Versichertennummern etc.) nachgeführt sind. Wir benötigen zur
2 Verbuchung die neuen 13- stelligen Versichertennummern sowie die genauen Ein- und Austrittsdaten (bezogen auf das Jahr 2013). 3. Im PartnerWeb finden Sie eine Lohnbescheinigung, welche Sie uns online ausfüllen können. Ebenfalls können Sie uns eine ELM- Datei zustellen, sofern Ihr Buchhaltungsprogramm diese Datei erstellt. 4. Verbindliche Reihenfolge der Angaben auf der Lohnbescheinigung: Versichertennummer / Name, Vorname / Geburtsdatum / Geschlecht / Beschäftigungsdauer / AHV- pflichtiger Lohn / ALV- pflichtiger Lohn. WICHTIG Seitenüberträge (keine Rekapitulationen), Unterschrift auf der letzten Seite Der Jahrgang 1995 ist, (sofern erwerbstätig) erstmals ab für die AHV/IV/EO/ALV beitragspflichtig. Nachträge und Rückerstattungen der Vorjahre müssen mit dem entsprechenden Jahr versehen separat deklariert werden. Erwerbstätige Rentner: Der nicht pflichtige Freibetrag der AHV- Lohnsumme beträgt im Jahre 2013 Fr. 1' im Monat bzw. Fr. 16' im Jahr. Diese Regelung gilt ab dem Monat nach der Zurücklegung der AHV- Altersgrenze (64 Jahre für Frauen resp. 65 Jahre für Männer). Alle Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Mutterschaftsversicherung (ME) sind beitragspflichtig. Sie dürfen beim AHV- pflichtigen Lohn nicht in Abzug gebracht werden. Ab betragen die ordentlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge auf Einkommen bis CHF 126' %. Der Solidaritätsbeitrag für Lohnbestandteile zwischen dem maximalen versicherten Verdienst von CHF 126'000 und CH 315'000 ist 1%. Erwerbstätige Altersrentner sind ab dem Monat nach der Zurücklegung der AHV- Alters- grenze nicht mehr ALV- beitragspflichtig. AHV/IV/EO/ALV- Beiträge sind auch auf Kurzarbeit- und Schlechtwetterentschädigungen zu entrichten. In diesen Fällen muss die fiktive Lohnsumme angegeben werden; also so, wie wenn kein Lohnausfall entstanden wäre. 2
3 BEITRAGSSÄTZE (GÜLTIG AB ) Lohnbeiträge ab Arbeitgeberbeitrag Arbeitnehmerbeitrag Total AHV 4.2% 4.2% 8.4% IV 0.7% 0.7% 1.4% EO 0.25% 0.25% 0.5% ALV1 1.1% für Einkommen bis CHF % für Einkommen bis CHF % Total 12.5% ALV2 0.5% für Einkommen zwischen CHF % für Einkommen zwischen CHF % FAMILIENAUSGLEICHSKASSE GRAUBÜNDEN / GLARUS / ST. GALLEN Die bei uns registrierten abrechnungspflichtigen Mitglieder erhalten beiliegend eine EDV- Liste mit den von uns im Jahre 2013 gemeldeten Arbeitnehmern, deren Kinder und der Beschäftigungsdauer. Die bezugsberechtigten Kinder in Graubünden mit einer gültigen Verfügung haben Anspruch auf Fr , resp. nach dem 16. Altersjahr sofern sie sich noch in Ausbildung befinden, auf Fr pro Monat. Ab haben die bezugsberechtigten Kinder in St. Gallen und Glarus mit einer gültigen Verfügung pro Monat Anspruch auf Fr , resp. nach dem 16. Altersjahr, sofern sie sich noch in Ausbildung befinden, auf Fr FAMILIENZULAGENREGISTER Per wurde das Familienzulagenregister in Betrieb genommen. Dieses beinhaltet sämtliche von den FAK ausgerichteten und gemeldeten Familienzulagen und hat zum Zweck, Doppelbezüge zu verhindern. Um die Funktionalität des Registers sicherzustellen, sind die Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen in der Anspruchsberechtigung ihrer Arbeitnehmenden innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Kenntnisnahme der zuständigen Ausgleichskasse zu melden; dies gilt insbesondere vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. 3
4 ANMELDUNG UND BEZUG DER FAMILIENZULAGEN Der Anspruch auf Familienzulagen wird mit dem Formular "Anmeldung Familienzulagen für Arbeitnehmende" unserer Ausgleichskasse geltend gemacht. Das Formular finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Formulare und Dokumente / Familienzulagen. Nach wie vor benötigen wir für Arbeitnehmer, deren Kinder ausserhalb der Schweiz leben, jährlich eine neue Anmeldung sowie das Formular E411 (zusammen mit Lehrverträgen, Familienstandsbescheinigungen, die nicht älter als ein Jahr sein dürfen etc.) Ohne diese neue Anmeldung können wir Ihnen im laufenden Jahr keine Leistungen gutschreiben. MELDEPFLICHT Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen und dessen Höhe beeinflussen, müssen dem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Ausgleichskasse unaufgefordert innerhalb 10 Tagen schriftlich gemeldet werden. Das betrifft auch solche, die zu einer Änderung in der Erstanspruchsberechtigung führen. Zum Beispiel: Geburt oder Tod eines Kindes Wegzug des Kindes aus der Schweiz Beginn, Abbruch oder Beendigung der Ausbildung eines Kindes Trennung oder Scheidung sowie Änderungen bei der elterlichen Sorge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil sowie Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist oder in dem das Kind wohnt beim Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige: Änderung der Einkommensverhältnisse und Beginn eines Anspruchs aufgrund einer Erwerbstätigkeit Austritt aus der Firma VERWALTUNGSKOSTEN- GUTSCHRIFT Der Rückvergütungssatz bleibt wie im Vorjahr 55 %. Den anspruchsberechtigten Mitgliedern, die im Jahre 2013 nicht mehr als eine gebührenpflichtige Mahnung erhalten haben, wird die Verwaltungskostengutschrift in der September Abrechnung (resp. im 3. Quartal) in Abzug gebracht. VERZUGSZINS- REGELUNG Die Verzugszinsregelung ist auf unserer Homepage ersichtlich. 4
5 VERSICHERUNGSAUSWEISE Wir benötigen keine Versicherungsausweise mehr. Bitte teilen Sie uns die Ein- und Austritte der Versicherten in Ihrem Betrieb via PartnerWeb, Mail oder Brief mit (Beachten Sie das Formular auf unserer Homepage). Anzugeben sind: Ein- und Austrittsdatum, Sozialversicherungsnummer, Name, Vorname sowie das Geburtsdatum. WICHTIG: Ein- und Austritte der Versicherten sind uns innerhalb von 5 Tagen zu melden. GERINGFÜGIGER LOHN Geringfügiger Lohn muss ab 2011 nur noch dann abgerechnet werden, wenn er den Betrag von Fr. 2' pro Jahr übersteigt oder der Arbeitnehmer die Abrechnung ausdrücklich wünscht. Eine schriftliche Verzichtserklärung ist nicht mehr erforderlich. ÄNDERUNG AB NEU DEPLAFONIERUNG DES SOLIDARITÄTSPROZENTS IN DER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG Um die Entschuldung der Arbeitslosenversicherung (ALV) zu beschleunigen, wird das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) so geändert, dass auf dem gesamten Lohn über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von zurzeit 126'000 Franken ein Beitrag von 1 Prozent erhoben wird. Die heutige Plafonierung bei 315'000 Franken wird aufgehoben. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 hat der Bundesrat diese Änderung auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. FORMULARBESTELLUNG UND MERKBLÄTTER Die meisten Formulare können Sie von unserer Homepage laden. An dieser Stelle danken wir Ihnen für die angenehme Zusammenarbeit und wünschen Ihnen zum Jahreswechsel alles Gute, Gesundheit und Erfolg. Freundliche Grüsse AUSGLEICHSKASSE FÜR GEWERBE, HANDEL UND INDUSTRIE IN GRAUBÜNDEN UND GLARUS Fernanda Pally- Tuena (Kassenleiterin) 5
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