Rechtsformen für Direktinvestitionen

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1 Gesellschaftsrechtlich: Steuerechtlich: Übersicht Einzelunternehmung Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft (AG) Kommanditaktiengesellschaft Zweigniederlassung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Genossenschaft Stiftung Betriebsgesellschaft Holdinggesellschaft Verwaltungsgesellschaft Betriebsstätte Verein 2003 RA Peter Muri Seite 2

2 Einzelfirma Unternehmer ist alleiniger und direkter Eigentümer des Unternehmens Haftung mit ganzem privatem Vermögen für Unternehmensschulden Verpflichtung zum Handelsregistereintrag mit Namen und evtl. Sach- oder Fantasiebezeichnung Wohnsitz in der Schweiz mit Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung Als Einkommen gilt der Unternehmensgewinn inkl. allfälliger Privatbezüge 2003 RA Peter Muri Seite 3 Tel. 071/ ; 071/ ; info@muri-anwaelte.ch

3 Kollektivgesellschaft Zwei oder mehr natürliche Personen Die Kollektivgesellschaft ist rechts- und handlungsfähig Eintrag in das Handelsregister obligatorisch (alle Namen oder ein Name mit Zusatz, der auf das Gesellschaftsverhältnis hindeutet) Primäre Haftung der Kollektivgesellschaft für Schulden; subsidiär jeder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen, solidarisch Wohnsitz und Aufenthalts- sowie Arbeitsbewilligung eines Gesellschafters in der Schweiz Steuern und Sozialversicherungsabgaben analog Einzelunternehmung RA Peter Muri Seite 4

4 Zweigniederlassung Rechtlich Bestandteil der ausländischen Hauptunternehmung Eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit notwendig; auf Dauer angelegt und unter eigener Leitung Unterliegt schweizerischem Recht, insbesondere Buchführungsvorschriften und Besteuerung sowie Eintragungsvorschriften; Gründung unterliegt ausländischem Recht Name der Zweigniederlassung umfasst den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als solche Einsetzung eines Bevollmächtigten mit Wohnsitz in der Schweiz nötig Vorteile: - kein eigenes Kapital vorgeschrieben, allerdings Dotationskapital nötig - Gründung einfacher und günstiger - steuerliche Vorteile, wenn Gewinne ins Ausland abgeführt werden sollen. Nachteile: - Hauptniederlassung und Geschäftsleitung derselben haften für Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung mit - die Zweigniederlassung gilt als ausländisches Unternehmen - Anteilserwerb ist nicht möglich 2003 A Peter Muri Seite 5

5 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Mindestens zwei Gründer, Rückübertragung möglich Stammkapital mindestens CHF 20'000.00, maximal CHF 2'000'000.00, Einzahlung mindestens 50 % Kapitalstückelung in CHF 1' oder ein Mehrfaches davon Stimmrecht: Nach Kapital der Köpfe, je nach Statuten Haftung beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen und gegenseitig solidarisch auf das noch nicht einbezahlte Kapital Organhaftung Statuten (Satzung) notwendig Übertragung der Anteile durch öffentlich beurkundeten Vertrag; Eintrag im Anteilsbuch und im Handelsregister Organe: Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer, Revisionsstelle fakultativ Eigentumsverhältnisse: öffentlich Austrittsrecht möglich, wenn in Statuten geregelt Minderheitenschutz zum Teil durch Statuten möglich, Gesellschaftervertrag 2003 A Peter Muri Seite 6

6 Aktiengesellschaft (AG) Mindestens drei Gründer, Rückübertragung nach Gründung möglich; Einmann-AG zulässig Aktienkapital: mindestens CHF 100'000.00, Einzahlung mindestens CHF 50'000.00; keine Obergrenze Stückelung in CHF 0.01 möglich; Inhaber- oder Namenaktien Stimmrecht: je Aktie eine Stimme Haftung beschränkt auf Gesellschaftskapital bzw. auf das vom Aktionär noch nicht einbezahlte Aktienkapital Organhaftung Statuten (Satzung) notwendig Übertragung der Anteile einfach: Übergabe, Mutation im Aktienbuch Organe: Generalversammlung, Verwaltungsrat Revisionsstelle Verwaltungsrat (VR): Mehrheit Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz Eigentumsverhältnisse: nicht öffentlich (gesellschaftsintern) kein Austrittsrecht Minderheitenschutz evtl. durch Aktionärbindungsvertrag (Gesellschaftervertrag) 2003 A Peter Muri Seite 7

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