I. Allgemeine Anmerkungen
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- Bertold Koenig
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1 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - (AltPflAPrV)
2 2 I. Allgemeine Anmerkungen Die Deutsche Krankenhausgesellschaft stimmt grundsätzlich der Absicht der Bundesregierung zu, die Mindestvoraussetzungen an die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger erstmals bundesweit einheitlich zu regeln. Darüber hinaus bewertet die Deutsche Krankenhausgesellschaft positiv, dass der Umfang der Ausbildung (die dreijährige Ausbildung umfasst mindestens Stunden) analog zum Krankenpflegegesetz vorgesehen ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf eine nunmehr mögliche integrative Ausbildung der Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege (die entsprechenden Modellklauseln sind gemäß Artikel 2 des Altenpflegegesetzes bereits am in Kraft getreten). Vor diesem Hintergrund ist es überraschend, dass die Differenzierung der Stunden umfassenden Ausbildung in Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie Stunden praktische Ausbildung erfolgen soll. Diese Aufteilung weicht deutlich von den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege von 1985, zuletzt geändert am , ab. Formal besteht keine Notwendigkeit für eine solche abweichende Regelung, da in 4 Abs. 1 Altenpflegegesetz lediglich festgelegt wird, dass die praktische Ausbildung gegenüber dem theoretischen und praktischen Unterricht überwiegen muss. Auch europarechtliche Regelungen (Richtlinie 77/453/EWG vom ) begründen nicht die vorgesehenen Regelungen der Stundenzeiten. Aus Sicht der DKG sind auch keine inhaltlichen Gründe zu erkennen, die einen deutlichen höheren Unterrichtsanteil für die Ausbildung in der Altenpflege rechtfertigen. Das gleiche gilt für die vorgesehenen 200 Unterrichtsstunden für allgemeinbildenden Unterricht. Dem politischen Wunsch einer weitgehenden Analogie der jeweiligen Ausbildungsund Prüfungsverordnungen folgend, plädiert die DKG mit Nachdruck dafür, die Altenpflegeausbildung in der Gliederung wie die Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildung (1.600 Stunden Unterricht, Stunden praktische Ausbildung) zu konzipieren. Dies ist auch deshalb dringend erforderlich, um im Rahmen der angestrebten Erprobung integrativer Ausbildungsangebote nicht von vornherein denkbare Synergieeffekte zu verschütten. II. Zu den Einzelregelungen Im einzelnen nimmt die Deutsche Krankenhausgesellschaft zum oben genannten Gesetzentwurf wie folgt Stellung: Zu 2 Abs. 2 "Praktische Ausbildung" Bei der Krankenpflegeausbildung wird die fachkundige Anleitung der Schülerin oder des Schülers im Rahmen der praktischen Ausbildung durch sogenannte "Mentoren" sichergestellt. Auf das DKG-Positionspapier zu Einsatz, Qualifikation, Personalbedarfsermittlung von Mentoren bei der Ausbildung in Krankenpflegeberufen vom
3 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Demgegenüber wird im fachbezogenen Weiterbildungsbereich von Krankenpflegepersonen von sogenannten "Praxisanleitern" gesprochen. Vor diesem Hintergrund ist folgender Änderungsbedarf gegeben: "Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die fachkundige Anleitung durch einen geeigneten Mentor auf der Grundlage eines Ausbildungsplanes sicher. Geeignet ist eine Altenpflegerin, ein Altenpfleger, eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung und der Fähigkeit zur fachkundigen Anleitung, die in der Regel durch eine entsprechende Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist. Aufgabe des Mentors ist es, die Schülerin oder den Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen." Folglich ist der Begriff "Praxisanleiter" grundsätzlich durch den Begriff "Mentor" zu ersetzen. Zu 2 Abs. 3 und 4 "Praktische Ausbildung" Hier bedarf es einer Klarstellung, dass die Beurteilung der Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler während der praktischen Ausbildung erbringt, in erster Linie von den ausbildenden Einrichtungen und nicht von den Personen der Altenpflegeschule vorzunehmen ist, und zwar insbesondere deshalb, weil die entsprechende Vornote in die Ermittlung des Gesamtergebnisses für den praktischen Teil der Prüfung einfließen soll. Hinzu kommt, dass die Regelung über den Umfang der Besuche der Lehrpersonen der Altenpflegeschule in den praktischen Ausbildungsstätten den jeweiligen Ländern vorbehalten bleiben soll. Hierin besteht aus Sicht der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine nicht unerhebliche Gefahr, dass es zu unterschiedlichen Landesregelungen kommen kann, die eine objektive Beurteilung der praktischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers aus bundeseinheitlichen Gesichtspunkten zumindest stark in Frage stellt. Hinsichtlich der Beratung der Mentoren ist zu empfehlen, eine Präzisierung dahingehend vorzunehmen, dass sich diese ausschließlich auf pädagogische und inhaltliche Fragen zur praktischen Ausbildung beziehen soll. Zu 8 Abs. 3 "Zulassung zur Prüfung" Hier sollte eine Analogie zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege angestrebt werden. Daher ist 8 Abs. 3 wie folgt zu formulieren: "Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden."
4 4 Zu 9 "Vornoten" Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Krankenpflegeausbildung die Einbeziehung von Vornoten bei der Ermittlung der Prüfungsnoten für den jeweiligen Prüfungsteil nicht vorgesehen ist. Die DKG hat dennoch gegenüber der beabsichtigten Einbeziehung von Vornoten keine Bedenken. Aus Sicht der Deutschen Krankenhausgesellschaft ist jedoch eine Konkretisierung dahingehend erforderlich, dass die während der Ausbildung erbrachten Leistungen in der Summe mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sein müssen. Eine solche Konkretisierung würde insbesondere auch im Einklang mit den Zulassungskriterien zur Prüfung gemäß 8 Abs. 2 Nr. 2 stehen, in denen die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen als unabdingbar vorgegeben wird. Gleiches gilt für die praktische Ausbildung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen ohnehin das Bestehen der Prüfung erwarten lassen müssen, ansonsten ist eine Zulassung des Prüflings zur Prüfung nicht möglich. Zu 12 Abs. 5 "Praktischer Teil der Prüfung" Die DKG spricht sich dafür aus, dass die Mentoren, die in originärer Hinsicht für die fachkundige Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung zuständig sind, grundsätzlich aktiv bei der praktischen Prüfung einzubeziehen sind und nicht nur eine beratende Funktion zugeordnet bekommen sollen. Eine solche Regelung ist erforderlich, weil die Fachprüfer für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung generell auch jene sein sollen, die in den prüfungsrelevanten Unterrichtsfächern ü- berwiegend bzw. zuletzt unterrichtet haben (vgl. 7 Abs. 2 Nr. 2). Folglich müssen bei der praktischen Prüfung unbedingt auch jene Personen aktiv eingebunden werden, die in Einrichtungen gemäß 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Altenpflegegesetz praktisch ausgebildet haben. Zu Anlage 1 "Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflege" Hierzu verweisen wir zunächst auf unsere Ausführungen zur Differenzierung der insgesamt Stunden umfassenden Altenpflegeausbildung. Im Zuge der Analogie zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege müsste hier, neben der Modifizierung der Gesamtstundenzahl, für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die praktische Ausbildung - zuzüglich einer entsprechenden Stundenzuordnung zu den einzelnen Unterrichtsfächern -, folgende Änderung vorgenommen werden: "Zur Verteilung auf die Bereiche 1 bis 4 100". Die DKG weist an dieser Stelle noch einmal mit Nachdruck darauf hin, dass die Erteilung von 200 Stunden allgemeinbildenden Unterricht im Rahmen der Altenpflegeausbildung inhaltlich nicht erforderlich ist (vgl. hierzu auch 6 Altenpflegegesetz - "Zugangsvoraussetzungen zur Altenpflegeausbildung") und obendrein auch nicht im Einklang zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege steht.
5 5 Zu Anlage 1 "Praktische Ausbildung in der Altenpflege" In Ergänzung zu unseren Ausführungen zum "theoretischen und praktischen Unterricht in der Altenpflege" sollte hier, zuzüglich zur Modifizierung der Gesamtstundenzahl folgende Änderung vorgenommen werden: "Zur Verteilung auf die Bereiche 1 bis 5 600". Folglich ist es ebenfalls erforderlich, analog zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, eine grobe Stundenzuordnung zu den einzelnen Ausbildungsbereichen vorzunehmen, damit eine möglichst bundeseinheitliche praktische Altenpflegeausbildung erreicht werden kann.
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