Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 27. April 2011 Gestützt auf Art. 14 SERVG und Art. 15 und 16 SERV-V

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1 Prämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 4.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 27. April 2011 Gestützt auf Art. 14 SERVG und Art. 15 und 16 SERV-V Änderung vom 20. Dezember 2012 genehmigt vom Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung am 26. März Seite 1 von 15

2 Inhalt 1 Prämienarten 3 2 Aufwandsprämien 3 3 Versicherungsprämien Grundsatz Formel zur Berechnung der Versicherungsprämie Allgemeine Faktoren Spezifische Faktoren nach Versicherungsart 8 4 Erhebung der Aufwands- und Versicherungsprämien Schuldnerschaft Fälligkeit der Prämie 11 5 Rückerstattung von Versicherungsprämien 11 6 Rückversicherungsprämien 12 7 Schlussbestimmungen 12 Anhang 14 Seite 2 von 15

3 1 Prämienarten Die SERV erhebt Aufwandsprämien, Versicherungsprämien und Prämien für die Gewährung von Rückversicherungen. 2 Aufwandsprämien 2.1 Die SERV erhebt Aufwandsprämien zur Abgeltung ihres Aufwands für die Prüfung von Versicherungsanträgen und Anträgen auf grundsätzliche Versicherungszusagen. 2.2 Die Aufwandsprämie beträgt CHF 200 pro Person und Stunde Arbeitsaufwand der SERV. Die ersten acht Stunden Arbeitsaufwand werden nicht verrechnet. Kosten für Leistungen Dritter wie Reise- und andere Spesen, Rechtsgutachten, Projektanalysen und Umweltanalysen, werden dem Versicherungsnehmer immer verrechnet. 3 Versicherungsprämien 3.1 Grundsatz Die SERV erhebt Versicherungsprämien als Gegenleistung für das versicherte Risiko. Die Versicherungsprämien müssen im Einzelfall risikogerecht sein (Art. 6 Abs. 1 lit. c SERVG) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Eigenwirtschaftlichkeit der SERV festgelegt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. a SERVG). Die SERV orientiert sich dabei an international anerkannten Grundsätzen für staatlich unterstützte Exportkredite, namentlich an jenen der OECD Die Prämienberechnung berücksichtigt insbesondere das politische Risiko einschliesslich des Transferrisikos und des Risikos höherer Gewalt, die Risikolaufzeit, die dokumentierten Sicherheiten und, wenn die SERV es deckt, das wirtschaftliche Risiko. 3.2 Formel zur Berechnung der Versicherungsprämie Die Versicherungsprämie berechnet sich nach folgender Formel: BG a RLZ b max DPR, DWR 1 EPS c 0.95 DWR 0.95 RLZ 1 EWS 1 1 ZAZ 1 ZFW 1 ZER 1 EBAS 1 EVA 1 EBE 1 KF 100 Seite 3 von 15

4 3.2.2 Die in der Formel verwendeten Buchstaben und Symbole haben folgende Bedeutung (in alphabetischer Reihenfolge): a Koeffizient für das politische Risiko einschliesslich des Transferrisikos und des Risikos höherer Gewalt nach Länderkategorie gemäss Ziff ; b Konstante nach Länderkategorie gemäss Ziff ; BG Bemessungsgrundlage je Versicherungsart gemäss Ziff. 3.4; c Schuldnerkoeffizient nach Schuldnerkategorie und Länderkategorie gemäss Ziff ; DPR Deckungssatz für das politische Risiko einschliesslich des Transferrisikos und des Risikos höherer Gewalt; DWR Deckungssatz für das wirtschaftliche Risiko; EBAS Ermässigung für besser als staatlich -Risiken gemäss Ziff ; EBE Ermässigung bei besonderen Eigenschaften des Exportguts gemäss Ziffer ; EPS Ermässigung für Sicherheiten zur Minderung des politischen Risikos, einschliesslich des Transferrisikos und des Risikos höherer Gewalt gemäss Ziff ; EVA Ermässigung für verminderten Administrativaufwand gemäss Ziff ; EWS Ermässigung für Sicherheiten zur Minderung des wirtschaftlichen Risikos gemäss Ziff ; i Index für die Länderkategorie gemäss Ziff ; KF Korrekturfaktor gemäss Ziff ; max (DPR, DWR) Der höhere der beiden Deckungssätze DPR und DWR ist massgebend; n Index für die Schuldnerkategorie gemäss Ziff ; RLZ Risikolaufzeit in Jahren, berechnet je nach Versicherungsart gemäss Ziff. 3.4; ZAZ Zuschlag für ausländische Zulieferungen gemäss Ziff ; ZER Zuschlag für erhöhte Risiken gemäss ; ZFW Zuschlag für Fremdwährungen gemäss Ziff Seite 4 von 15

5 3.3 Allgemeine Faktoren Länder- und Schuldnerkategorien, Koeffizienten und Konstante Länderkategorien Aufgrund einer Risikobeurteilung durch die SERV und auf Basis der OECD Ländereinstufungen wird das Bestellerland einer Länderkategorie gemäss Ziff und Ziff zugeordnet. Es bestehen die Länderkategorien LK0 bis LK7 und die Kategorie der einkommensstarken Mitgliedstaaten der OECD und des Euro-Währungsraums Für grosse Geschäfte in Länder der Kategorie LK0 und der Kategorie der einkommensstarken Mitgliedstaaten der OECD und des Euro-Währungsraums richtet sich die Prämie nach den jeweils aktuellen Marktpreisen. Sind für das betreffende Geschäft keine aktuellen Marktpreise verfügbar, wird die Prämie anhand der angemessenen höheren Länderkategorie ermittelt. Der Verwaltungsrat legt in der Deckungspraxis fest, welche Geschäfte als gross gelten Schuldnerkategorien Für die Berechnung des Prämienanteils für das wirtschaftliche Risiko wird der Schuldner aufgrund einer Bonitätsbeurteilung durch die SERV einer Schuldnerkategorie gemäss Ziff zugeordnet. Es bestehen die Schuldnerkategorien besser-als-staatlich (SOV+), staatlich (SOV) und CC0 bis CC Sind mehrere Schuldner vorhanden, so ist die Kategorisierung jenes Schuldners mit dem besten Risiko massgebend Massgeblicher Zeitpunkt Für die Prämienberechnung ist die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Versicherungspolice durch die SERV geltende Länder- und Schuldnerkategorie anwendbar Besteht eine befristete grundsätzliche Versicherungszusage und kommt es zu einer nicht mehr als eine Kategorie schlechteren Kategorisierung des Landes oder des Schuldners, so bleibt die Zuordnung zur in der grundsätzlichen Versicherungszusage vermerkten Länder- oder Schuldnerkategorie anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag bis zum Ablauf der Gültigkeit der Zusage bei der SERV einreicht. Eine mehr als eine Kategorie schlechtere oder eine bessere Kategorisierung des Landes und/oder des Schuldners wird für die Prämienberechnung dagegen sofort anwendbar. Seite 5 von 15

6 Koeffizienten und Konstante Länderkategorie (i) LK1 LK2 LK3 LK4 LK5 LK6 LK7 a 0,090 0,200 0,350 0,550 0,740 0,900 1,100 b 0,350 0,350 0,350 0,350 0,750 1,200 1,800 c SOV+ 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Schuldnerkat. (n) SOV/CC0 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 CC1 0,110 0,120 0,110 0,100 0,100 0,100 0,125 CC2 0,200 0,212 0,223 0,234 0,246 0,258 0,271 CC3 0,270 0,320 0,320 0,350 0,380 0,480 CC4 0,405 0,459 0,495 0,540 0,621 CC5 0,630 0,675 0,720 0, Zuschläge Zuschlag für erhöhte Risiken (ZER) Liegen bei einem Geschäft erhöhte Risiken vor, kann die SERV einen Prämienzuschlag von bis zu 100 Prozent erheben. Ein erhöhtes Risiko liegt namentlich vor, wenn die Voraussetzungen der anwendbaren Länderkategorie oder der Deckungspolitik der SERV nicht erfüllt werden, bei Grossrisiken oder gesteigerten projekt- oder marktspezifischen Risiken Zuschlag für ausländische Zulieferungen (ZAZ) Die SERV erhebt einen Zuschlag in Höhe von bis zu 20 Prozent, wenn ausländische Zulieferungen 50 Prozent des Auftragswertes des Exportgeschäfts übersteigen. Die Höhe des Zuschlags bemisst sich insbesondere nach der Höhe der ausländischen Zulieferungen Zuschlag für Fremdwährungen (ZFW) Die SERV erhebt für Policen in Schweizer Franken mit Deckung des Fremdwährungseventualrisikos für versicherte Forderungen in Euro und für Policen in Euro einen Zuschlag von 5 Prozent. Bei versicherten Forderungen und Fremdwährungspolicen in anderen gängigen Währungen beträgt der Zuschlag 10 Prozent Der Verwaltungsrat kann den Zuschlag bei Vorliegen besonderer Umstände, namentlich bei starken, für die schweizerische Exportwirtschaft mit erheblichen Wettbewerbsnachteilen verbundenen Wechselkursschwankungen, herabsetzen oder aufheben, wenn dies mit den Grundsätzen der Geschäftspolitik der SERV vereinbar ist. Seite 6 von 15

7 3.3.3 Ermässigungen Ermässigung für Sicherheiten zur Minderung des politischen Risikos (EPS) Die SERV kann eine Ermässigung für Sicherheiten zur Minderung des politischen Risikos, des Transferrisikos und des Risikos der höheren Gewalt gewähren, wenn Sicherheiten dokumentiert sind oder das versicherte Geschäft Eigenschaften aufweist, die das politische Risiko oder das Transferrisiko erheblich mindern, wie namentlich bei Geschäften, die in Lokalwährung finanziert sind. Der Höchstbetrag der Ermässigung richtet sich nach der jeweiligen Versicherungsart gemäss Ziff Ermässigung für Sicherheiten zur Minderung des wirtschaftlichen Risikos (EWS) Die SERV kann eine Ermässigung für Sicherheiten zur Minderung des wirtschaftlichen Risikos gewähren, wenn Sicherheiten dokumentiert sind oder das versicherte Geschäft Eigenschaften aufweist, die das wirtschaftliche Risiko erheblich mindern, wie namentlich bei Vorliegen von Garantien, dinglichen Sicherheiten, Sicherheitenkonti und der Abtretung von Einnahmen aus Verkäufen oder Forderungen. Der Höchstbetrag der Ermässigung richtet sich nach der jeweiligen Versicherungsart gemäss Ziff Ermässigung für besser-als-staatlich -Risiken (EBAS) Wird der Schuldner der Schuldnerkategorie besser als der Staat (SOV+) zugeordnet, gewährt die SERV eine Ermässigung von 10 Prozent Ermässigung für verminderten Administrativaufwand (EVA) Bei Geschäften mit einer Laufzeit von weniger als 24 Monaten kann die SERV eine Ermässigung von bis zu 20 Prozent gewähren, wenn das Geschäft mit einem erheblich verminderten Administrationsaufwand als üblich verbunden ist Ermässigung bei besonderen Eigenschaften des Exportguts (EBE) Bei Geschäften mit einer Laufzeit von weniger als 24 Monaten kann die SERV eine Ermässigung von bis zu 15 Prozent gewähren, wenn das Exportgut besondere Eigenschaften aufweist, die das Risiko eines Zahlungsausfalls vermindern. Dazu gehören namentlich Güter der Grundversorgung, wie lebensnotwendige Medikamente, medizinische Ausrüstungsgüter oder Wasseraufbereitungsanlagen Korrekturfaktor (KF) Der Korrekturfaktor nach Versicherungsart berücksichtigt die Eigenschaften der jeweiligen Versicherungsart namentlich in Bezug auf den Gegenstand der Deckung, die Risikostruktur und die Schadenserfahrung der SERV. Der Höchstwert des Korrekturfaktors richtet sich nach der jeweiligen Versicherungsart gemäss Ziff Seite 7 von 15

8 3.4 Spezifische Faktoren nach Versicherungsart Fabrikationsrisikoversicherung Bemessungsgrundlage der Prämie für die Fabrikationsrisikoversicherung sind die versicherten Selbstkosten Die Risikolaufzeit entspricht der Hälfte der Zeit von Inkrafttreten des Exportvertrags bis zur Versendung der Ware. Bei Teillieferungen gilt die Versendung der letzten Teillieferung als Versendung der Ware Die Ermässigung für Sicherheiten zur Minderung des politischen Risikos beträgt höchstens 20 Prozent. Die Ermässigung für Sicherheiten zur Minderung des wirtschaftlichen Risikos beträgt höchstens 50 Prozent Der Korrekturfaktor beträgt höchstens 25 Prozent Ziffer findet bei der Berechnung der Prämie für die Fabrikationsrisikoversicherung keine Anwendung Lieferanten- und Käuferkreditversicherung Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage der Prämie für die Lieferanten- und Käuferkreditversicherungen ist der versicherte Kreditbetrag ohne Zinsen oder bei Bargeschäften die versicherte Forderung Risikolaufzeit Die Risikolaufzeit entspricht der Summe von halber Vorlaufzeit und der Rückzahlungszeit des Kredites Die Vorlaufzeit beginnt mit dem Beginn der Lieferungen oder Leistungen und endet am Starting Point. Bestimmt sich der Starting Point nach der gewogenen mittleren Lieferung oder Leistung oder pro rata Lieferung, wird die Vorlaufzeit nicht berechnet Die Rückzahlungszeit wird wie folgt bestimmt: a) Bei Geschäften mit einer Kreditlaufzeit von zwölf oder mehr Monaten, aber weniger als 24 Monaten, und einer einmaligen Rückzahlung entspricht die Rückzahlungszeit vier Drittel der Kreditlaufzeit. b) Bei Geschäften mit 24- oder mehr monatiger Kreditlaufzeit und nicht gleich hohen oder nicht halbjährlichen Rückzahlungsraten, entspricht die Rückzahlungszeit der zweifachen gewogenen mittleren Kreditlaufzeit, von der sechs Monate in Abzug gebracht werden. c) Bei den übrigen Geschäften entspricht die Rückzahlungszeit der Kreditlaufzeit. Seite 8 von 15

9 Angebrochene Monate werden auf volle Monate aufgerundet, sofern mindestens zehn Tage des angebrochenen Monats in der Risikolaufzeit enthalten sind Die Begriffe Kreditlaufzeit, gewogene mittlere Kreditlaufzeit und die weiteren für die Definition dieser Begriffe erforderlichen Ausdrücke werden im Anhang zu diesem Prämientarif definiert. Auf den Begriff gewogene mittlere Lieferung oder Leistung ist die Definition für die gewogene mittlere Kreditlaufzeit sinngemäss anwendbar Ermässigungen Die Ermässigung für Sicherheiten zur Minderung des politischen Risikos beträgt höchstens 20 Prozent Die Ermässigung für Sicherheiten zur Minderung des wirtschaftlichen Risikos beträgt: a) höchstens 35 Prozent bei Geschäften mit privaten Käufern als Schuldner; b) höchstens 20 Prozent bei Geschäften mit einer Kreditlaufzeit von weniger als 24 Monaten und einer garantierenden Bank als Schuldner. Bei Geschäften mit einer Kreditlaufzeit von 24 oder mehr Monaten und einer garantierenden Bank als Schuldner wird keine Ermässigung gewährt Korrekturfaktor Der Korrekturfaktor wird für Geschäfte mit einer Kreditlaufzeit von weniger als 24 Monaten gewährt und beträgt höchstens 15 Prozent Beschlagnahmerisikoversicherung Bemessungsgrundlage der Prämie für die Beschlagnahmerisikoversicherung ist der versicherte Wert der versicherten Ware Die Risikolaufzeit beginnt mit der Versendung der Ware an den Ort der Einlagerung, Messe, Ausstellung oder den Ort des Einsatzes. Sie endet mit dem Verkauf der Ware oder deren Rückverbringung in die Schweiz Der Korrekturfaktor beträgt höchstens 15 Prozent Ziffer findet bei der Berechnung der Prämie für die Beschlagnahmerisikoversicherung keine Anwendung Vertragsgarantieversicherung Bemessungsgrundlage der Prämie für die Vertragsgarantieversicherung ist der versicherte Garantiebetrag. Seite 9 von 15

10 Die Risikolaufzeit beginnt mit der Übergabe der Garantieurkunde an den Begünstigten. Sie endet mit Rückgabe der Garantieurkunde, mit Verfall der Vertragsgarantie oder wenn der Versicherungsnehmer vom garantiestellenden Institut aus ihrer Rückhaftung entlassen wird Ermässigung für Sicherheiten zur Minderung des politischen Risikos beträgt höchstens 20 Prozent. Die Ermässigung für Sicherheiten zur Minderung des wirtschaftlichen Risikos beträgt höchstens 50 Prozent Der Korrekturfaktor beträgt höchstens 25 Prozent Ziffer findet bei der Berechnung der Prämie für die Vertragsgarantieversicherung keine Anwendung Akkreditivbestätigungsversicherung Berechnungsgrundlage der Prämie für die Akkreditivbestätigungsversicherung ist die versicherte Akkreditivsumme Die Risikolaufzeit entspricht a) bei mit der Akkreditivbestätigungsversicherung kombinierter Fabrikationsrisikoversicherung der ganzen Zeit von der Versendung der Ware bis zur Fälligkeit der versicherten Forderung; b) in den übrigen Fällen der Summe b1) der Hälfte des Zeitraums von der Bestätigung des Akkreditivs durch die bestätigende Bank bis zur Versendung der Ware. Bei Teillieferungen gilt die Versendung der letzten Teillieferung als Versendung der Ware; und b2) der ganzen Zeit von der Versendung der Ware bis zur Fälligkeit der versicherten Forderung Die Ermässigungen für Sicherheiten zur Minderung des politischen Risikos und für Sicherheiten zur Minderung des wirtschaftlichen Risikos betragen je höchstens 20 Prozent Der Korrekturfaktor wird für Geschäfte mit einer Kreditlaufzeit von weniger als 24 Monaten gewährt und beträgt höchstens 15 Prozent Globalversicherung Die Prämienberechnung bei Globalversicherungen richtet sich nach den für die Lieferanten- und Käuferkreditversicherungen geltenden Bestimmungen (Ziff ) auf der Grundlage einer Risikolaufzeit von sechs Monaten. Bei Risikolaufzeiten von mehr als sechs Monaten ist die längere Risikolaufzeit massgebend. Seite 10 von 15

11 4 Erhebung der Aufwands- und Versicherungsprämien 4.1 Schuldnerschaft Prämienschuldner ist der Versicherungsnehmer. 4.2 Fälligkeit der Prämie Aufwandsprämien Aufwandsprämien sind bei Erhalt der Rechnung fällig Versicherungsprämien bei Lieferanten- und Käuferkreditversicherungen Die Versicherungsprämie für Lieferanten- und Käuferkreditversicherungen ist unabhängig von der Risikolaufzeit wie folgt fällig: a) Prämien von bis zu CHF sind erst bei Liefer- oder Leistungsbeginn fällig. Bei isolierten Käuferkreditversicherungen tritt an die Stelle des Liefer- oder Leistungsbeginns der Auszahlungsbeginn. b) Bei Prämien über CHF sind 25 Prozent der Prämie bei Erhalt der Police, die verbleibenden 75 Prozent bei Liefer-, Leistungs- oder Auszahlungsbeginn fällig Massgebend für die Bestimmung der Fälligkeit ist die Police ohne spätere Änderungen Bei Konsortien bezieht sich der Schwellenwert von CHF auf die Prämie für jeden einzelnen Versicherungsnehmer Versicherungsprämien bei Akkreditivbestätigungsversicherungen Die Versicherungsprämie für Akkreditivbestätigungsversicherungen ist bei Einreichung der Akkreditivdokumente bei der zuständigen Bank fällig Versicherungsprämien bei den übrigen Versicherungen Die Versicherungsprämie für Fabrikationsrisiko-, Beschlagnahme-, Vertragsgarantie- und Globalversicherungen ist bei Erhalt der Rechnung fällig. 5 Rückerstattung von Versicherungsprämien 5.1 Stimmt die SERV einer Änderung des Inhalts oder des Umfangs einer Exportkreditversicherung zu und ändert sich dadurch der versicherte Höchstbetrag oder die Risikolaufzeit, erfolgt eine Neuberechnung der Versicherungsprämie. Seite 11 von 15

12 5.2 Die SERV erstattet die sich aus der Neuberechnung ergebenden Überzahlungen unter Abzug folgender Posten: a) Die SERV behält eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der Überzahlung ein, mindestens jedoch CHF 100 und höchstens CHF b) Bei Lieferanten- und Käuferkreditversicherungen behält die SERV eine Vorfälligkeitsprämie in Höhe von bis zu 25 Prozent des überzahlten Betrages ein, wenn: b1) die erste Tilgungsfälligkeit eingetreten ist und b2) die Prämienrückerstattung durch die vorzeitige Tilgung des Kredits durch den ausländischen Schuldner oder durch eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer veranlasst wurde. c) In begründeten Ausnahmefällen kann die SERV von der Einbehaltung der Vorfälligkeitsprämie absehen. 5.3 Die Neuberechnung und Rückerstattung von Versicherungsprämien ist jedoch immer ausgeschlossen, wenn: a) ein Versicherungsfall eingetreten ist; b) ein Leistungsausschlussgrund vorliegt; oder c) der Versicherungsnehmer die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch die SERV zu vertreten hat. 6 Rückversicherungsprämien 6.1 Für die Gewährung von Rückversicherungen erhebt die SERV eine Rückversicherungsprämie, welche grundsätzlich dem quotalen Anteil an der Gesamtprämie unter Abzug einer Verwaltungsgebühr des Erstversicherers entspricht. 6.2 Die SERV erhebt eine höhere Prämie, wenn die Prämie des Erstversicherers die international anerkannten Grundsätze für staatlich unterstützte Exportkredite, namentlich jene der OECD, nicht beachtet oder nach den Beurteilungsgrundsätzen der SERV nicht als risikogerecht erscheint. 7 Schlussbestimmungen 7.1 Der Prämientarif vom 1. Juli 2008 wird aufgehoben. Seite 12 von 15

13 7.2 Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag vor dem 1. September 2011 bei der SERV eingereicht oder stützt sich sein später eingereichter Versicherungsantrag auf eine vor dem 1. September 2011 gewährte und nicht später verlängerte grundsätzliche Versicherungszusage, so gilt der bisherige Prämientarif, auch wenn die Police nach diesem Datum ausgestellt oder geändert wird. 7.3 Dieser Prämientarif tritt am 1. September 2011 in Kraft. 8 Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. Dezember Die Änderung tritt am 1. April 2013 in Kraft. 8.2 Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag vor dem 1. April 2013 bei der SERV eingereicht oder stützt sich sein später eingereichter Versicherungsantrag auf eine vor dem 1. April 2013 gewährte und nicht später verlängerte grundsätzliche Versicherungszusage, so gilt der Prämientarif in der bisher geltenden Fassung, auch wenn die Police nach diesem Datum ausgestellt oder geändert wird. Seite 13 von 15

14 Definitionen Anhang (Ziff ) 1. Kreditlaufzeit Die Kreditlaufzeit beginnt am Starting Point und endet mit der vertraglichen Fälligkeit der letzten Rate. 2. Gewogene mittlere Kreditlaufzeit Die gewogene mittlere Kreditlaufzeit ist die Summe der Beträge der Raten geteilt durch den Gesamtkreditbetrag, wobei jeder Ratenbetrag mit seiner jeweiligen Kreditlaufzeit multipliziert wird. 3. Starting Point Starting Point bedeutet: a) bei Verträgen über die Lieferung von Rohmaterialien und Halbfabrikaten, Konsumgüter, Teilen und Komponenten einschliesslich diesbezügliche Dienstleistungen: Zeitpunkt, ab dem dem Besteller ein Nutzen aus der Lieferung entsteht, spätestens der tatsächliche oder gewichtete mittlere Zeitpunkt der Abnahme; b) bei Kaufverträgen über Investitionsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen: Der tatsächliche oder gewogene mittlere Zeitpunkt, an dem der Besitz an den Gütern auf den Besteller übergeht; c) bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für ganze Anlagen oder Fabriken, bei denen der Exporteur nicht für die Inbetriebnahme haftet: Der Zeitpunkt, an dem der Besitz an der gesamten nach dem Vertrag zu liefernden Ausrüstung mit Ausnahme von Ersatzteilen auf den Besteller übergeht; d) bei Verträgen über die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen der Exporteur nicht für die Inbetriebsetzung haftet: Der Zeitpunkt, an dem die bauliche Anlage fertiggestellt ist; e) bei Verträgen, bei denen der Exporteur vertraglich für die Inbetriebsetzung der Anlage haftet: Der Zeitpunkt, an dem nach Errichtung der Anlage durch erste Probeläufe sichergestellt ist, dass die Anlage betriebsbereit ist. Dabei ist unerheblich, ob die Anlage dem Besteller nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt übergeben wird und ob der Exporteur weitergehende Verpflichtungen übernommen hat; f) wenn der Vertrag in den unter den Buchstaben c) bis e) genannten Fällen die getrennte Ausführung einzelner Teile des Exportgeschäfts vorsieht: Der Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für den jeweiligen Teil des Exportgeschäfts oder der durchschnittliche Zeit Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für die einzelnen Teile des Exportgeschäfts oder wenn der Exporteur einen Vertrag nicht für das gesamte Projekt, wohl aber für einen wesentlichen Teil davon geschlossen hat ein für das gesamte Projekt zweckmässiger Zeitpunkt; Seite 14 von 15

15 g) bei Dienstleistungen, bei denen der Exporteur für die Inbetriebsetzung haftet: Zeitpunkt, ab dem dem Besteller ein Nutzen aus der Leistung entsteht, spätestens der Zeitpunkt der Inbetriebsetzung; h) bei den übrigen Dienstleistungen: Zeitpunkt, ab dem dem Besteller ein Nutzen aus der Leistung entsteht, spätestens der tatsächliche oder gewichtete mittlere Zeitpunkt der Abnahme. Seite 15 von 15

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