Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/24 1-b Marktstraße - REWE

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1 Gemeinde Windeck Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/24 1-b Marktstraße - REWE Textliche Festsetzungen Stand: Entwurf ASS T:\0 Projekte\Windeck\03 Bauleitplanung\031 Bebauungspläne\BPL1-24-1b_REWE-neu\Texte\TeFe b Marktstraße-REWE doc

2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/24 1-b Marktstraße - REWE Seite 2 Textliche Festsetzungen In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt: 1. Art der baulichen Nutzung Sondergebiet Fachmarktzentrum Gemäß 11 (2) BauNVO wird ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit der Zweckbestimmung Fachmarktzentrum festgesetzt. Zulässig ist großflächiger Einzelhandel bis zu einer maximalen Verkaufsfläche (VKF) von m². Innerhalb der Gesamtverkaufsfläche ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (SB- Verbrauchermarkt) mit einer Verkaufsfläche von maximal m² einschließlich eines Backshops mit Café und einer Lotto-/Toto-Annahmestelle zulässig. Innerhalb der Gesamtverkaufsfläche sind nur im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem SB-Verbrauchermarkt weiterer Einzelhandel mit maximal 850 m² VKF zulässig, bei dem die nahversorgungsrelevanten Sortimente Körperpflege-, Wasch-, Putz-, Reinigungsmittel; Drogerie-, Parfümeriewaren der Windecker Sortimentsliste 650 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten dürfen. Weitere nahversorgungsrelevante Sortimente der Windecker Sortimentsliste sind nicht zulässig. Die vom Rat am beschlossene Windecker Sortimentsliste ist den Festsetzungen als Anlage beigefügt. 2. Grundflächenzahl Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch Flächen für Stellplätze und deren Zufahrten bis zu einem Wert von 0,9 überschritten werden. 3. Höhe der baulichen Anlagen Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe durch untergeordnete Dachaufbauten (Konstruktionselemente, Antennen, Abgasschornsteine, Solaranlagen, haustechnische Anlagen und Glasaufbauten) um bis zu 3,0 m ist zulässig. Diese Aufbauten müssen bei Flachdächern zu den zu öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Traufkanten einen Abstand von mindestens ihrer Höhe aufweisen. 4. Stellplätze, Nebenanlagen Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Flächen und außerhalb der mit Fläche für St oder St gekennzeichneten Flächen nicht zulässig. Vollständig überdeckte Tiefgaragen sind generell zulässig. Anlagen, die der Versorgung des Gebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen sowie fernmeldetechnische Nebenanlagen sind ausnahmsweise zulässig. 5. Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche darf durch Vordächer und technische Bestandteile der Haustechnik bis zu 2,0 m sowie durch Treppen und Terrassen bis zu 5,0 m überschritten werden.

3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/24 1-b Marktstraße - REWE Seite 3 6. Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen Die Anlieferung einschließlich des Aufstellbereichs ist allseitig zu umschließen, die direkte Anlieferungsrampe ist zusätzlich zu überdecken. Die massiven Umfassungsbauteile müssen einem Schalldämmmaß von mindestens R w = 25 db(a), das Tor von mindestens R w = 20 db(a) entsprechen. Die Anlieferungen sind nur werktags von 6 Uhr bis 22 Uhr zulässig. Die Betriebszeiten sind auf werktags 6 Uhr bis 22 Uhr zu beschränken. Die Summe aller Anlagen zur Kältetechnik auf dem Dach dürfen bei der berücksichtigten Lage den höchstzulässigen Schallleistungspegel in Summe von L W = 85 db(a) nicht überschreiten. Beschallungsanlagen im Außenbereich und auf dem Parkplatz sind nicht zulässig. 7. Anpflanzung von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Der Stellplatz des Vorhabens ist mit mindestens 8 klein- bis mittelkronigen standortgerechten, heimischen Laubbäumen in mindestens 6 m² großen, begrünten Pflanzflächen, zusammenhängenden Pflanzstreifen oder in Baumscheiben mit versickerungsfähiger Oberfläche gleicher Größe zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die nicht überbaubaren Flächen und die Flächen außerhalb der festgesetzten Stellplatzflächen sind mit mindestens 8 klein- bis mittelkronigen standortgerechten, heimischen Laubbäumen in begrünten Pflanzflächen zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. 8. Gestalterische Festsetzungen gem. 86 BauO NRW i.v.m. 9 (4) BauGB 8.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen Zulässig sind für die Außenwände nur matte, helle bis weiße Fassadenelemente mit Putz-, Beton- oder Metalloberfläche. Für Teilbereiche der Fassade sind farbige Putzflächen in Rot (RAL 3002) und Metallfassadenelemente in Silbergrau (RAL 9006) zulässig, Sockel dürfen in dunklem Grau (RAL 7024) gestaltet sein. Für Vordächer, Türund Fensteranlagen sowie die Attika sind Elemente aus Metall in grau bis anthrazit zulässig. Stellplätze und Wegeflächen sind in grauem Betonsteinpflaster, Fahrbahnen mit schwarzer bituminöser Decke zulässig. 8.2 Festsetzungen zur Gestaltung von Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an den Gebäuden zulässig. Werbeanlagen sind an den Gebäuden zu gestalterischen Einheiten zusammenzufassen. Werbeanlagen auf dem Dach der Gebäude und oberhalb der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe sind nicht zulässig. Bewegte oder mit ständigen Lichtwechseln versehene Werbeanlagen sind nicht zulässig, die beleuchteten Werbeanlagen dürfen keine Reflektionselemente enthalten. Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist generell nur werktags zwischen 6 und 22 Uhr zulässig und insektenneutral auszuführen. Zulässig sind nur nicht beleuchtete, maximal 7,5 m hohe Fahnenmaste mit klapperfreier Befestigung der Fahnen. Zulässig ist zur Kennzeichnung der Kundenzufahrt ein zweiseitiges, beleuchtetes Standtransparent von höchstens 4,5 m Höhe und 1,2 m Breite. Plakattafeln und/oder zusätzliche Werbeträger sind an der Fassade und auf dem Stellplatz nicht zulässig.

4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/24 1-b Marktstraße - REWE Seite 4 Fenster und Türen dürfen nicht durch Werbeanlagen, Plakate oder Schriftzüge zu mehr als einem Drittel der Glasflächen geschlossen werden. 9. Hinweise 9.1 Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Die Existenz von Kampfmitteln im Erdbereich kann nicht ausgeschlossen werden. Vor der Durchführung von Arbeiten, bei denen erhebliche mechanische Kräfte auf den Boden ausgeübt werden, sind vom Grundstückseigentümer detektonische Sicherheitsüberprüfungen zu veranlassen. Vor Durchführung evtl. erforderlicher größerer Bohrungen (z.b. Pfahlgründung) sind Probebohrungen ( mm Durchmesser im Schneckenbohrverfahren) zu erstellen, die ggf. mit Kunststoff- oder Nichtmetallrohren zu versehen sind. Danach sind diese Probebohrungen mit ferromagnetischen Sonden zu untersuchen. Sämtliche Bohrarbeiten sind mit Vorsicht durchzuführen. Sie sind sofort einzustellen, sobald im gewachsenen Boden auf Widerstand gestoßen wird. In diesem Falle ist umgehend der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. 9.2 Bodeneingriffe Innerhalb des Geltungsbereichs sind im Altlasten- und Hinweisflächenkataster des Rhein-Sieg-Kreises, Amt für technischen Umweltschutz, keine Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder sonstige Verdachtsflächen erfasst. Dennoch sind vor Abbrucharbeiten und/oder Bodeneingriffen die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zu informieren, die Maßnahmen abzustimmen und gegebenenfalls durch einen Fachgutachter zu begleiten. 9.3 Bodendenkmale Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Untere Denkmalbehörde bei der Gemeinde Windeck, die Obere Denkmalbehörde beim Rhein-Sieg-Kreis oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal in Overath, Tel , Fax: unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die 15, 16 DSchG NW wird verwiesen.

5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/24 1-b Marktstraße - REWE Seite 5 Anhang: Windecker Sortimentsliste gem. Ratsbeschluss vom Nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente Nahversorgungsrelevante Sortimente Lebens-, Nahrungs- und Genussmittel Bäckerei- und Konditoreiwaren Metzgerei- und Fleischereiwaren Getränke, Spirituosen Tabakwaren Körperpflege-, Wasch-, Putz-, Reinigungsmittel Drogerie-, Parfümeriewaren Apothekenwaren Zeitungen, Zeitschriften Zentrenrelevante Sortimente Sanitätswaren, medizinische und orthopädische Artikel Schreib-, Papierwaren, Schul-, Büroartikel, Stempel Bücher Hörgeräte Herren-, Damen-, Kinder-, Lederbekleidung, Berufsbekleidung Dessous, Nachtwäsche Meterware für Bekleidung, Kurzwaren, Handarbeitswaren Schuhe Uhren, Schmuck, Optik, Lederwaren, Taschen Spielwaren Sportartikel, Sportbekleidung Musikinstrumente und Zubehör Waffen, Sammlerbriefmarken, Pokale, Vereinsbedarf Erotikartikel Hausrat, Schneidwaren, Bestecke, Glas, Feinkeramik, Geschenkartikel, Kunst Rundfunk-, Fernseh-, phonotechnische Geräte, Videokameras, Videorekorder, Telefone und Zubehör, Audio, CD, Video, DVD, Zubehör zur Unterhaltungselektronik, PC und Zubehör, Software, Foto) Elektrokleingeräte (Büromaschinen, Staubsauger, Näh- und Strickmaschinen, Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Toaster) Gardinen, Bettwaren, Haus- und Tischwäsche Leuchten, Lampen Nicht zentrenrelevante Sortimente Sportgeräte Campingartikel Fahrräder Kinderwagen Öfen, Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen (weiße Ware) Tapeten, Lacke, Farben Möbel, Antikmöbel, Büromöbel, Kamine Holz-, Korb-, Korkwaren Teppiche, höherwertige Bodenbeläge Baumarktspezifische Waren, Schrauben, Gartenmöbel, Sanitärbereich, Werkzeuge, Elektrozubehör (Bohrmaschinen, Rasenmäher) Kfz-Zubehör Blumen, Pflanzen, Sämereien Zoologischer Bedarf (Tierfutter, -zubehör, lebende Tiere)

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