Die Bundesregierung dankt der EU-Kommission für die Vorlage der Konsultationspapiere, zu denen hiermit Stellung genommen wird:

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1 Berlin, 17. Juni 2011 Stellungnahme der Bundesregierung an die Europäische Kommission zu den Kommissionsentwürfen bezüglich der Änderung der Berichtsverpflichtung für staatliche Beihilfen (HT 1794) Die Bundesregierung dankt der EU-Kommission für die Vorlage der Konsultationspapiere, zu denen hiermit Stellung genommen wird: I. Mitteilung der Kommission zur Änderung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, der Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Pflicht zur Vorlage von Jahresberichten gegenüber der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags regelmäßig zu einem hohen Verwaltungsaufwand führt. Das Vorhaben der Kommission, die besonderen Berichterstattungsverpflichtungen die zusätzlich und neben den in diesen Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen in den oben benannten Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen enthalten sind ab dem zu vereinfachen, wird daher ausdrücklich begrüßt. Der von der Kommission vertretene Standpunkt, dass diese besonderen Berichterstattungspflichten in der Praxis für die Kommission von begrenztem Aussagewert sind und vereinfacht werden können, ohne dass der Informationsbestand, den die Kommission zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben benötigt, beeinträchtigt würde, wird seitens der Bundesregierung geteilt. Die Kommission plant in den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen, im Gemeinschaftsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation, den Risikokapitalleitlinien, den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfeleitlinien, in der Mitteilung über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten und in der Mitteilung über die direkte Unternehmensbesteuerung

2 jeweils eine Ermessensregelung aufzunehmen. Nach dieser Regelung kann die Kommission bei Erlass eines Beschlusses für die gewährte Beihilfe zusätzliche Berichterstattungspflichten auferlegen, um prüfen zu können, ob der Genehmigungsbeschluss der Kommission eingehalten wurde. Die Aufnahme dieser Bestimmung in die benannten Regelungen wird wegen ihrer Unbestimmtheit kritisch gesehen. Es ist beispielsweise nicht klar, welchen Umfang diese zusätzlichen Berichtspflichten haben können. Die Bundesregierung bittet die Europäische Kommission daher um diesbezügliche Konkretisierung und weist zudem auf die Gefahr hin, dass durch die Nutzung dieser Einzelermächtigung die geplante Verfahrenserleichterung für die Mitgliedstaaten wieder rückgängig gemacht werden könnte. Eine Berichtspflicht mag in Einzelfällen, so insbesondere bei großen, wettbewerbsrelevanten Projekten sinnvoll sein. Gerade bei der Durchführung von Programmen würde hier unter Umständen aber das Ziel der Verfahrenserleichterung verfehlt. Zudem kann die Kommission im Rahmen des von ihr durchgeführten stichprobenartigen Monitorings jederzeit die korrekte Durchführung von genehmigten Beihilferegelungen / Einzelbeihilfen überprüfen. Als bestehendes praktisches Problem weist die Bundesregierung darauf hin, dass gerade bei Beihilferegelungen sowohl die Programmabwicklung als auch die Gewährleistung von Berichtspflichten über Datenbanksysteme erfolgt. Sofern die Kommission unvorhergesehene Berichtspflichten - über den Standard-Jahresbericht hinaus - auferlegen sollte, würde dies die Umsetzung erheblich erschweren. Hinzu kommt, dass sich die bestehenden Datenbanksysteme oft nicht kurzfristig anpassen lassen, um neue Informationsbedürfnisse zu befriedigen. Zudem soll in den benannten Regelungen der Hinweis aufgenommen werden, dass der Jahresbericht auf der Website der Kommission veröffentlicht wird. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sofern es sich dabei um die Jahresberichte nach der VO 794/2004 EG handeln sollte die genannte Verordnung eine Veröffentlichung dieser Jahresberichte nach Art. 6 jedoch nur in zusammengefasster Form vorsieht. Die Kommission plant nach Ziff Abschnitt 6 der Bürgschaftsmitteilung neu zu fassen. Enthalten ist eine Bestimmung, nach der die Kommission im Falle von Garantieregelungen, die gemäß Beschluss der Kommission keine Beihilfen darstellen, in dem betreffenden Beschluss die Vorlage von Berichten anordnen kann. Von der Aufnahme dieser Bestimmung sollte abgesehen werden. Die EU- Kommission darf gem. Art. 7 Abs. 4 der Verfahrensverordnung nur sog. Positiventscheidungen mit Bedingungen und Auflagen versehen; für sog. No-aid - Entscheidungen fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage. II. Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags zwecks Vereinfachung der mitgliedstaatlichen Berichterstattungspflichten Für die Bundesregierung ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Überarbeitung des Standardformulars in Anhang III des Entwurfs der Änderungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 794/2004 mit dem Ziel einer Vereinfachung der

3 Berichtspflichten in Einklang bringen lässt. Bei Realisierung der geplanten Änderungen würde aus der von der Europäischen Kommission angestrebten Vereinfachung der Berichtspflichten ein erheblicher Mehraufwand für die Mitgliedstaaten entstehen. So werden im überarbeiteten Standardformular über den bisherigen Umfang des Standardberichts hinaus allgemeine Berichtspflichten statuiert, die bislang nicht erhoben wurden. Im Einzelnen: Nach Ziff. (5) des Verordnungsentwurfs müssen die Mitgliedstaaten getrennt über jedes einzelne Ziel einer Beihilfe Bericht erstatten. Die Angabe dieser Daten dürfte bei Projekten, bei denen sich die Ziele überlagern, schwierig sinnvoll zu trennen sein, so dass davon auszugehen ist, dass dies zu einem erheblichen Mehraufwand führen wird. Gerade bei Maßnahmen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind diese Schwierigkeiten und der damit verbundene Mehraufwand besonders zu unterstreichen, da neben den Hauptzielen auch noch Daten zu evtl. weiteren Nebenzielen gefordert sind. Da freigestellte Beihilfen mehr als ein Ziel umfassen können, für das die Mitgliedstaaten Beihilfen vorsehen, müssen die Mitgliedstaaten nach Ziff. (5) des Verordnungsentwurfs je Beihilfeziel Angaben zur Anzahl der Begünstigten übermitteln, damit die Kommission für jedes Ziel die Verwendung der Beihilfen prüfen kann. Zudem ist die jährliche Mittelbindung anzugeben. Auch durch diese Ausdifferenzierung wird ein deutlicher Mehraufwand generiert. Nach Ziff. (6) des Entwurfs sollten die Mitgliedstaaten für jede in Kraft befindliche Beihilferegelung die Ausgaben für Beihilfen an KMU und große Unternehmen separat angeben. Der sich daraus ergebende erhebliche Mehraufwand in der Datenerfassung wird durch die Kombination mit der Erfassung der Haupt- und Nebenziele noch weiter erhöht. Hier ist ebenfalls der mögliche Nutzen dieser Daten im Zusammenhang mit dem resultierenden Mehraufwand bei der Erhebung fraglich. Die Klassifikation des Wirtschaftszweigs soll zudem nach dem NACE-Code erfolgen. Der NACE-Code war zwar bereits bisher Gegenstand des Standardberichts, soll nunmehr aber auf vier Stellen genau angegeben werden. Dies könnte in den Berichten zu einer Zersplitterung der Daten und weniger aussagekräftigen Ergebnissen führen, da beispielsweise bestimmten Sektoren nur sehr wenige Empfänger zugeordnet werden. Im Falle von Aktualisierungen würde wiederum ein erheblicher Aufwand in der Pflege des Datenbestandes resultieren. Ein zwingender Bedarf für diese zusätzlichen jährlich zu übermittelnden Informationen auf Seiten der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgabe der Wettbewerbskontrolle ist nicht zu erkennen. Die Bundesregierung spricht sich daher insbesondere vor dem Hintergrund des auch in der EU angestrebten Bürokratieabbaus gegen die geplante Ausweitung der Berichtspflichten aus. Im Übrigen weist die Bundesregierung auf den aktuell schon bestehenden hohen Verwaltungsaufwand im Rahmen der Berichterstattung mittels des Standardformulars hin. Sofern die Kommission an der geplanten Ausweitung der Berichtspflichten festhält, teilt die Bundesregierung mit, dass eine rückwirkende Erfassung der neu verlangten Daten ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte. Die verwaltenden Stellen können

4 neue Erfordernisse nicht nachträglich erfassen. Es würde unter Umständen auch an einer rechtlichen Grundlage für die Datenerfassung fehlen, die über den Zuwendungsbescheid abgesichert ist. Die Bundesregierung bittet auch aufgrund der föderalen Struktur zudem bei einer Änderung der Berichtspflichten um eine ausreichende Vorlaufzeit, da die Abfrage neuer Daten regelmäßig mit der Umstellung von Datenbanksystemen verbunden ist. Die Bundesregierung spricht sich aus den folgenden Gründen gegen den Vorschlag der Kommission aus, soweit die Berichtspflichten für den Bereich der Landwirtschaft betroffen sind und die Berichtspflichten im Vergleich zur jetzigen Rechtslage ausgeweitet werden. Der Verordnungsentwurf der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 beinhaltet eine deutliche Ausweitung der Berichtspflichten für nach der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 freigestellte Beihilfen. Bislang beschränkte sich die Berichtspflicht nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auf eine Gesamtdarstellung der jeweiligen Beihilfen (u.a. Angabe der Gesamtausgaben, der Zahl der geförderten Projekte/Unternehmen und den geschätzten Gesamtumfang). Der Verordnungsvorschlag der Kommission sieht demgegenüber u. a. vor, dass für jeden Begünstigten der Beihilfebetrag und die Ausgaben je GVO-Ziel gemeldet werden müssen. Für freigestellte Maßnahmen im Bereich der Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und der Beihilfen bei widrigen Witterungsverhältnissen sind darüber hinaus weitere sehr detaillierte Angaben zu den einzelnen Beihilfefällen zu machen. Für diese Ausweitung der Berichtspflichten ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Zweck der Freistellungsverordnung ist die Entlastung der Verwaltung der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 freigestellten Beihilferegelungen haben häufig eine Vielzahl von Beihilfeempfängern bei einem im Einzelfall jeweils sehr geringen Beihilfevolumen. Beispielhaft seien hier Beihilfen nach Artikel 10 Abs. 1 zum Ausgleich von Kosten, die Landwirten durch Gesundheitskontrollen, Tests, Früherkennungen, Impfungen etc. zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten entstehen. Potenzielle Begünstigte sind hier alle Landwirte der EU, und dies für eine Vielzahl von einzelnen Krankheiten. Gleiches gilt für Maßnahmen etwa im Bereich des Artikels 15 (technische Hilfe). Auch hier wird eine Vielzahl von Landwirten mit jeweils kleinen Beträgen gefördert. Zudem erfolgt hier die Förderung über bezuschusste Sachleistungen, so dass die Berichtspflicht dazu führen würde, dass bei pauschal bezuschussten Veranstaltungen eigens für den Bericht der Beihilfebetrag für die einzelnen Teilnehmer errechnet werden müsste. Es ist nicht ersichtlich, für welche Zwecke die Kommission diese Daten benötigt, die von den Mitgliedstaaten nur unter erheblichem zusätzlichen Aufwand geliefert werden könnten.

5 Zudem hat die Kommission bereits jetzt nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 das Recht, sich vom Mitgliedstaat innerhalb vom 20 Arbeitstagen alle Informationen vorlegen zu lassen, die zur Überprüfung erforderlich sind, ob die Freistellungsvoraussetzungen eingehalten wurden. Die Bundesregierung spricht sich daher für den Bereich der Landwirtschaft gegen die vorgeschlagene Ausweitung der Berichtspflichten aus.

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