1. Ausfertigung - Für das Finanzamt bestimmt (AVB KSt) Zutreffendes ankreuzen! Postleitzahl Ort Telefon. Postleitzahl, Ort

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1 1. Ausfertigung - Für das Finanzamt bestimmt (AVB KSt) Zutreffendes ankreuzen! Steuernummer/Geschäftszeichen A Angaben zum Verein 1. Bezeichnung des Vereins Straße, Hausnummer und Postfach Postleitzahl Ort Ort der Geschäftsleitung 1 Ort des Sitzes 2. Gesetzlicher Vertreter (mit Anschrift) Postleitzahl, Ort 3. Zustellungsvertreter ja Name und Anschrift (Bitte Vollmacht beifügen.) nein 4. Etwaige Erstattungen sollen künftig auf folgendes Konto überwiesen werden: Hiervon abweichend bitte ich Erstattungen von betrieblichen Steuern (z. B. Umsatz- und Lohnsteuer) künftig auf folgendes Konto zu überweisen: 5. Satzung und Eintragung im Vereinsregister Errichtung des Vereins durch Satzung vom Eintragung ist beantragt am eingetragen am beim Amtsgericht unter Nummer 6. Der Verein erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung 2 nach 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG: Berufsverbände 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG: politische Parteien; kommunale Wählervereinigungen 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen 7. Der Verein ist nicht steuerbefreit.2 Angaben zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 3 (einschließlich der nach 67 a AO als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anzusehenden sportlichen Veranstaltungen): Bei nach 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Vereinen (sog. gemeinnützige Vereine) bitte zusätzlich: Angaben zu Zweckbetrieben 4 KSt GU/2/Verein - Fragebogen (AVB KSt)

2 - 2 - B Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer 8. Kleinunternehmer-Regelung (Nichterhebung der Steuer) 5 Der auf das Gründungsjahr umgerechnete (geschätzte) Gesamtumsatz zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer gem. 19 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG wird voraussichtlich betragen: bis Euro Es soll gemäß 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer erhoben werden. Umsatzsteuer darf nicht gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf nicht abzogen werden. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht abzugeben. Es soll gemäß 19 Abs. 2 UStG Umsatzsteuer erhoben werden. Umsatzsteuer darf gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf unter den Voraussetzungen des 15 UStG abgezogen werden. Die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG bindet den Verein für mindestens fünf Kalenderjahre ( 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 13). über Euro Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung). 9. Besondere Besteuerungsform (Durchschnittssatzbesteuerung) Soweit die Kleinunternehmer-Regelung gem. 19 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung gelangt (siehe Nr. 8.), besteht die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz gem. 23 a UStG zu ermitteln. Der steuerliche Jahresumsatz wird voraussichtlich Euro nicht übersteigen. Der Verein ist nicht verpflichtet, Bücher zu führen oder auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Für die Berechnung der Vorsteuern soll der Durchschnittssatz von 7 v. H. gem. 23 a UStG in Anspruch genommen werden (Frist für die Abgabe dieser Erklärung: 10 Tage nach Ablauf des 1. Voranmeldungszeitraums). Die Erklärung bindet den Verein für mindestens fünf Kalenderjahre ( 23 a Abs. 3 Satz 2 UStG). Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 13). Der steuerpflichtige Jahresumsatz wird voraussichtlich Euro übersteigen und/oder es besteht Buchführungspflicht. Der Durchschnittssatz für die Vorsteuer gem. 23 a UStG kann nicht in Anspruch genommen werden. 10. Steuerbefreiung Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. 4 UStG ausgeführt: nein ja ( 4 Nr. UStG) 11. Steuersatz Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. 12 Abs. 2 UStG unterliegen: nein ja ( 12 Abs. 2 Nr. UStG) 12. Soll-/Istversteuerung der Entgelte 6 Ich berechne die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung). vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage hiermit die Istversteuerung. 13. Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum und Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 7 Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nach 18 Abs. 2 Satz 4 UStG im Kalenderjahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr monatlich abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer ( 19 Abs. 1 UStG, siehe Nr. 8). Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind gem. 18 Abs. 1 Satz 1 UStG in elektronischer Form abzugeben. Auf den Internetseiten der Finanzverwaltung finden Sie die dazu weitere Hinweise. 14. Dauerfristverlängerung 8 Für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird die Dauerfristverlängerung beantragt. Die Dauerfristverlängerung ist mit dem Vordruck USt 1 H gesondert zu beantragen. Den hierfür erforderlichen Vordruck USt 1 H finden Sie auf den Internetseiten der Finanzverwaltung. Sie können den Antrag auch elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln ( Bitte beachten Sie, dass bei gewährter Dauerfristverlängerung und monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Sondervorauszahlung zu berechnen und zu entrichten ist. 15. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Verein beim Finanzamt die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beantragen ( 27 a UStG).

3 - 3 - C Angaben zum Lohnsteueranmeldungsverfahren 16. Zahl der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (hierzu zählen auch Aushilfskräfte): insgesamt davon in der Fertigung 17. Arbeitnehmer werden beschäftigt und Lohnkonten geführt seit Ort, an dem diese Konten geführt werden Ort, an dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn bzw. die für die Lohnabrechnung maßgebenden Daten ermittelt wird/werden: 18. Lohnsteueranmeldungszeitraum für die Anmeldung der abzuführenden Lohnsteuer ( 41 a EStG) 9 Monat Kalendervierteljahr Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als Euro abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr nicht mehr als Euro Bei der Beantwortung der Fragen hat/haben mitgewirkt: 10 Ich versichere, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum Diese Ausfertigung bitte zurücksenden an das Unterschriften aller Vertretungsberechtigten Finanzamt

4 2. Ausfertigung - Für das Finanzamt bestimmt (UVV) Zutreffendes ankreuzen! Steuernummer/Geschäftszeichen A Angaben zum Verein 1. Bezeichnung des Vereins Straße, Hausnummer und Postfach Postleitzahl Ort Ort der Geschäftsleitung 1 Ort des Sitzes 2. Gesetzlicher Vertreter (mit Anschrift) Postleitzahl, Ort 3. Zustellungsvertreter ja Name und Anschrift (Bitte Vollmacht beifügen.) nein 4. Etwaige Erstattungen sollen künftig auf folgendes Konto überwiesen werden: Hiervon abweichend bitte ich Erstattungen von betrieblichen Steuern (z. B. Umsatz- und Lohnsteuer) künftig auf folgendes Konto zu überweisen: 5. Satzung und Eintragung im Vereinsregister Errichtung des Vereins durch Satzung vom Eintragung ist beantragt am eingetragen am beim Amtsgericht unter Nummer 6. Der Verein erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung 2 nach 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG: Berufsverbände 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG: politische Parteien; kommunale Wählervereinigungen 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen 7. Der Verein ist nicht steuerbefreit.2 Angaben zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 3 (einschließlich der nach 67 a AO als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anzusehenden sportlichen Veranstaltungen): Bei nach 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Vereinen (sog. gemeinnützige Vereine) bitte zusätzlich: Angaben zu Zweckbetrieben 4 KSt GU/2/Verein - Fragebogen (UVV)

5 - 2 - B Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer 8. Kleinunternehmer-Regelung (Nichterhebung der Steuer) 5 Der auf das Gründungsjahr umgerechnete (geschätzte) Gesamtumsatz zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer gem. 19 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG wird voraussichtlich betragen: bis Euro Es soll gemäß 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer erhoben werden. Umsatzsteuer darf nicht gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf nicht abzogen werden. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht abzugeben. Es soll gemäß 19 Abs. 2 UStG Umsatzsteuer erhoben werden. Umsatzsteuer darf gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf unter den Voraussetzungen des 15 UStG abgezogen werden. Die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG bindet den Verein für mindestens fünf Kalenderjahre ( 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 13). über Euro Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung). 9. Besondere Besteuerungsform (Durchschnittssatzbesteuerung) Soweit die Kleinunternehmer-Regelung gem. 19 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung gelangt (siehe Nr. 8.), besteht die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz gem. 23 a UStG zu ermitteln. Der steuerliche Jahresumsatz wird voraussichtlich Euro nicht übersteigen. Der Verein ist nicht verpflichtet, Bücher zu führen oder auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Für die Berechnung der Vorsteuern soll der Durchschnittssatz von 7 v. H. gem. 23 a UStG in Anspruch genommen werden (Frist für die Abgabe dieser Erklärung: 10 Tage nach Ablauf des 1. Voranmeldungszeitraums). Die Erklärung bindet den Verein für mindestens fünf Kalenderjahre ( 23 a Abs. 3 Satz 2 UStG). Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 13). Der steuerpflichtige Jahresumsatz wird voraussichtlich Euro übersteigen und/oder es besteht Buchführungspflicht. Der Durchschnittssatz für die Vorsteuer gem. 23 a UStG kann nicht in Anspruch genommen werden. 10. Steuerbefreiung Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. 4 UStG ausgeführt: nein ja ( 4 Nr. UStG) 11. Steuersatz Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. 12 Abs. 2 UStG unterliegen: nein ja ( 12 Abs. 2 Nr. UStG) 12. Soll-/Istversteuerung der Entgelte 6 Ich berechne die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung). vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage hiermit die Istversteuerung. 13. Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum und Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 7 Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nach 18 Abs. 2 Satz 4 UStG im Kalenderjahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr monatlich abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer ( 19 Abs. 1 UStG, siehe Nr. 8). Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind gem. 18 Abs. 1 Satz 1 UStG in elektronischer Form abzugeben. Auf den Internetseiten der Finanzverwaltung finden Sie die dazu weitere Hinweise. 14. Dauerfristverlängerung 8 Für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird die Dauerfristverlängerung beantragt. Die Dauerfristverlängerung ist mit dem Vordruck USt 1 H gesondert zu beantragen. Den hierfür erforderlichen Vordruck USt 1 H finden Sie auf den Internetseiten der Finanzverwaltung. Sie können den Antrag auch elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln ( Bitte beachten Sie, dass bei gewährter Dauerfristverlängerung und monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Sondervorauszahlung zu berechnen und zu entrichten ist. 15. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Verein beim Finanzamt die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beantragen ( 27 a UStG).

6 - 3 - C Angaben zum Lohnsteueranmeldungsverfahren 16. Zahl der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (hierzu zählen auch Aushilfskräfte): insgesamt davon in der Fertigung 17. Arbeitnehmer werden beschäftigt und Lohnkonten geführt seit Ort, an dem diese Konten geführt werden Ort, an dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn bzw. die für die Lohnabrechnung maßgebenden Daten ermittelt wird/werden: 18. Lohnsteueranmeldungszeitraum für die Anmeldung der abzuführenden Lohnsteuer ( 41 a EStG) 9 Monat Kalendervierteljahr Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als Euro abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr nicht mehr als Euro Bei der Beantwortung der Fragen hat/haben mitgewirkt: 10 Ich versichere, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum Diese Ausfertigung bitte zurücksenden an das Unterschriften aller Vertretungsberechtigten Finanzamt

7 3. Ausfertigung - Für das Finanzamt bestimmt (LStAG) Zutreffendes ankreuzen! Steuernummer/Geschäftszeichen A Angaben zum Verein 1. Bezeichnung des Vereins Straße, Hausnummer und Postfach Postleitzahl Ort Ort der Geschäftsleitung 1 Ort des Sitzes 2. Gesetzlicher Vertreter (mit Anschrift) Postleitzahl, Ort 3. Zustellungsvertreter ja Name und Anschrift (Bitte Vollmacht beifügen.) nein 4. Etwaige Erstattungen sollen künftig auf folgendes Konto überwiesen werden: Hiervon abweichend bitte ich Erstattungen von betrieblichen Steuern (z. B. Umsatz- und Lohnsteuer) künftig auf folgendes Konto zu überweisen: 5. Satzung und Eintragung im Vereinsregister Errichtung des Vereins durch Satzung vom Eintragung ist beantragt am eingetragen am beim Amtsgericht unter Nummer 6. Der Verein erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung 2 nach 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG: Berufsverbände 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG: politische Parteien; kommunale Wählervereinigungen 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen 7. Der Verein ist nicht steuerbefreit.2 Angaben zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 3 (einschließlich der nach 67 a AO als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anzusehenden sportlichen Veranstaltungen): Bei nach 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Vereinen (sog. gemeinnützige Vereine) bitte zusätzlich: Angaben zu Zweckbetrieben 4 KSt GU/2/Verein - Fragebogen (LStAG)

8 - 2 - B Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer 8. Kleinunternehmer-Regelung (Nichterhebung der Steuer) 5 Der auf das Gründungsjahr umgerechnete (geschätzte) Gesamtumsatz zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer gem. 19 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG wird voraussichtlich betragen: bis Euro Es soll gemäß 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer erhoben werden. Umsatzsteuer darf nicht gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf nicht abzogen werden. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht abzugeben. Es soll gemäß 19 Abs. 2 UStG Umsatzsteuer erhoben werden. Umsatzsteuer darf gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf unter den Voraussetzungen des 15 UStG abgezogen werden. Die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG bindet den Verein für mindestens fünf Kalenderjahre ( 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 13). über Euro Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung). 9. Besondere Besteuerungsform (Durchschnittssatzbesteuerung) Soweit die Kleinunternehmer-Regelung gem. 19 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung gelangt (siehe Nr. 8.), besteht die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz gem. 23 a UStG zu ermitteln. Der steuerliche Jahresumsatz wird voraussichtlich Euro nicht übersteigen. Der Verein ist nicht verpflichtet, Bücher zu führen oder auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Für die Berechnung der Vorsteuern soll der Durchschnittssatz von 7 v. H. gem. 23 a UStG in Anspruch genommen werden (Frist für die Abgabe dieser Erklärung: 10 Tage nach Ablauf des 1. Voranmeldungszeitraums). Die Erklärung bindet den Verein für mindestens fünf Kalenderjahre ( 23 a Abs. 3 Satz 2 UStG). Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 13). Der steuerpflichtige Jahresumsatz wird voraussichtlich Euro übersteigen und/oder es besteht Buchführungspflicht. Der Durchschnittssatz für die Vorsteuer gem. 23 a UStG kann nicht in Anspruch genommen werden. 10. Steuerbefreiung Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. 4 UStG ausgeführt: nein ja ( 4 Nr. UStG) 11. Steuersatz Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. 12 Abs. 2 UStG unterliegen: nein ja ( 12 Abs. 2 Nr. UStG) 12. Soll-/Istversteuerung der Entgelte 6 Ich berechne die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung). vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage hiermit die Istversteuerung. 13. Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum und Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 7 Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nach 18 Abs. 2 Satz 4 UStG im Kalenderjahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr monatlich abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer ( 19 Abs. 1 UStG, siehe Nr. 8). Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind gem. 18 Abs. 1 Satz 1 UStG in elektronischer Form abzugeben. Auf den Internetseiten der Finanzverwaltung finden Sie die dazu weitere Hinweise. 14. Dauerfristverlängerung 8 Für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird die Dauerfristverlängerung beantragt. Die Dauerfristverlängerung ist mit dem Vordruck USt 1 H gesondert zu beantragen. Den hierfür erforderlichen Vordruck USt 1 H finden Sie auf den Internetseiten der Finanzverwaltung. Sie können den Antrag auch elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln ( Bitte beachten Sie, dass bei gewährter Dauerfristverlängerung und monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Sondervorauszahlung zu berechnen und zu entrichten ist. 15. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Verein beim Finanzamt die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beantragen ( 27 a UStG).

9 - 3 - C Angaben zum Lohnsteueranmeldungsverfahren 16. Zahl der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (hierzu zählen auch Aushilfskräfte): insgesamt davon in der Fertigung 17. Arbeitnehmer werden beschäftigt und Lohnkonten geführt seit Ort, an dem diese Konten geführt werden Ort, an dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn bzw. die für die Lohnabrechnung maßgebenden Daten ermittelt wird/werden: 18. Lohnsteueranmeldungszeitraum für die Anmeldung der abzuführenden Lohnsteuer ( 41 a EStG) 9 Monat Kalendervierteljahr Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als Euro abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr nicht mehr als Euro Bei der Beantwortung der Fragen hat/haben mitgewirkt: 10 Ich versichere, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum Diese Ausfertigung bitte zurücksenden an das Unterschriften aller Vertretungsberechtigten Finanzamt

10 4. Ausfertigung - Für den Steuerpflichtigen bestimmt Zutreffendes ankreuzen! Steuernummer/Geschäftszeichen A Angaben zum Verein 1. Bezeichnung des Vereins Straße, Hausnummer und Postfach Postleitzahl Ort Ort der Geschäftsleitung 1 Ort des Sitzes 2. Gesetzlicher Vertreter (mit Anschrift) Postleitzahl, Ort 3. Zustellungsvertreter ja Name und Anschrift (Bitte Vollmacht beifügen.) nein 4. Etwaige Erstattungen sollen künftig auf folgendes Konto überwiesen werden: Hiervon abweichend bitte ich Erstattungen von betrieblichen Steuern (z. B. Umsatz- und Lohnsteuer) künftig auf folgendes Konto zu überweisen: 5. Satzung und Eintragung im Vereinsregister Errichtung des Vereins durch Satzung vom Eintragung ist beantragt am eingetragen am beim Amtsgericht unter Nummer 6. Der Verein erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung 2 nach 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG: Berufsverbände 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG: politische Parteien; kommunale Wählervereinigungen 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen 7. Der Verein ist nicht steuerbefreit.2 Angaben zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 3 (einschließlich der nach 67 a AO als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anzusehenden sportlichen Veranstaltungen): Bei nach 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Vereinen (sog. gemeinnützige Vereine) bitte zusätzlich: Angaben zu Zweckbetrieben 4 KSt GU/2/Verein - Fragebogen (Steuerpflichtiger)

11 - 2 - B Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer 8. Kleinunternehmer-Regelung (Nichterhebung der Steuer) 5 Der auf das Gründungsjahr umgerechnete (geschätzte) Gesamtumsatz zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer gem. 19 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG wird voraussichtlich betragen: bis Euro Es soll gemäß 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer erhoben werden. Umsatzsteuer darf nicht gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf nicht abzogen werden. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht abzugeben. Es soll gemäß 19 Abs. 2 UStG Umsatzsteuer erhoben werden. Umsatzsteuer darf gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf unter den Voraussetzungen des 15 UStG abgezogen werden. Die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG bindet den Verein für mindestens fünf Kalenderjahre ( 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 13). über Euro Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung). 9. Besondere Besteuerungsform (Durchschnittssatzbesteuerung) Soweit die Kleinunternehmer-Regelung gem. 19 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung gelangt (siehe Nr. 8.), besteht die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz gem. 23 a UStG zu ermitteln. Der steuerliche Jahresumsatz wird voraussichtlich Euro nicht übersteigen. Der Verein ist nicht verpflichtet, Bücher zu führen oder auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Für die Berechnung der Vorsteuern soll der Durchschnittssatz von 7 v. H. gem. 23 a UStG in Anspruch genommen werden (Frist für die Abgabe dieser Erklärung: 10 Tage nach Ablauf des 1. Voranmeldungszeitraums). Die Erklärung bindet den Verein für mindestens fünf Kalenderjahre ( 23 a Abs. 3 Satz 2 UStG). Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 13). Der steuerpflichtige Jahresumsatz wird voraussichtlich Euro übersteigen und/oder es besteht Buchführungspflicht. Der Durchschnittssatz für die Vorsteuer gem. 23 a UStG kann nicht in Anspruch genommen werden. 10. Steuerbefreiung Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. 4 UStG ausgeführt: nein ja ( 4 Nr. UStG) 11. Steuersatz Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. 12 Abs. 2 UStG unterliegen: nein ja ( 12 Abs. 2 Nr. UStG) 12. Soll-/Istversteuerung der Entgelte 6 Ich berechne die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung). vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage hiermit die Istversteuerung. 13. Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum und Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 7 Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nach 18 Abs. 2 Satz 4 UStG im Kalenderjahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr monatlich abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer ( 19 Abs. 1 UStG, siehe Nr. 8). Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind gem. 18 Abs. 1 Satz 1 UStG in elektronischer Form abzugeben. Auf den Internetseiten der Finanzverwaltung finden Sie die dazu weitere Hinweise. 14. Dauerfristverlängerung 8 Für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird die Dauerfristverlängerung beantragt. Die Dauerfristverlängerung ist mit dem Vordruck USt 1 H gesondert zu beantragen. Den hierfür erforderlichen Vordruck USt 1 H finden Sie auf den Internetseiten der Finanzverwaltung. Sie können den Antrag auch elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln ( Bitte beachten Sie, dass bei gewährter Dauerfristverlängerung und monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Sondervorauszahlung zu berechnen und zu entrichten ist. 15. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Verein beim Finanzamt die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beantragen ( 27 a UStG).

12 - 3 - C Angaben zum Lohnsteueranmeldungsverfahren 16. Zahl der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (hierzu zählen auch Aushilfskräfte): insgesamt davon in der Fertigung 17. Arbeitnehmer werden beschäftigt und Lohnkonten geführt seit Ort, an dem diese Konten geführt werden Ort, an dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn bzw. die für die Lohnabrechnung maßgebenden Daten ermittelt wird/werden: 18. Lohnsteueranmeldungszeitraum für die Anmeldung der abzuführenden Lohnsteuer ( 41 a EStG) 9 Monat Kalendervierteljahr Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als Euro abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr nicht mehr als Euro Bei der Beantwortung der Fragen hat/haben mitgewirkt: 10 Ich versichere, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum Diese Ausfertigung bitte zurücksenden an das Unterschriften aller Vertretungsberechtigten Finanzamt

13 Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks 1 Der Ort der Geschäftsleitung befindet sich dort, wo regelmäßig der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird (z. B. Ort, an dem die Vorstandssitzungen stattfinden). 2 Diese Fragen dienen zunächst nur der zutreffenden steuerlichen Erfassung des Vereins. Die abschließende Entscheidung über die Steuerbefreiung bleibt dem Veranlagungsverfahren vorbehalten. Die für die Überprüfung notwendigen Steuererklärungen werden Ihnen rechtzeitig übersandt. 3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Unterhält ein nach 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 9 KStG steuerbefreiter Verein einen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen ("Partielle Steuerpflicht"). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich ( 14 AO). Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird ( 14 Satz 3 AO). Einkünfte aus der Vermögensverwaltung sind bei den nach den o. g. Vorschriften steuerbefreiten Vereinen grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Vom Einkommen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Vereins ist ein Freibetrag i. H. v Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen ( 24 KStG). Bei den Vereinen wird nach 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG der auf volle 50 Euro nach unten abgerundete Gewerbeertrag um einen Freibetrag i. H. v Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, gekürzt. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei gemeinnützigen Vereinen: Bei gemeinnützigen Vereinen ist zwischen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ( 64 AO) und den steuerfreien Zweckbetrieben ( 65 ff. AO) zu unterscheiden. 4 Ein Zweckbetrieb ist nach 65 AO gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch ihn erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Für die Zweckbetriebseigenschaft bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen enthalten die 66 bis 68 AO Sonderregelungen. Beispielsweise sind kulturelle Einrichtungen (z. B. Museen, Theater) und kulturelle Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Kunstausstellungen) Zweckbetriebe ( 68 Nr. 7 AO). Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen i. S. d. 68 Nr. 7 AO können nur vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist. Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von Euro im Jahr nicht übersteigen ( 67 a Abs. 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten ( 67 a Abs. 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach 67 a Abs. 3 AO. Danach sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Erfüllt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht die Voraussetzungen der 65 ff. AO, ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen. Beispiele sind u. a. der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung; der Betrieb einer Druckerei; die Werbung für Wirtschaftsunternehmen auch in der Form der Anzeigenwerbung in vom Verein herausgegebenen Zeitschriften oder Festschriften; die Durchführung von Basaren, Festveranstaltungen und von geselligen Veranstaltungen. Bei gemeinnützigen Vereinen werden keine Körperschaft- und Gewerbesteuer erhoben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt Euro im Jahr nicht übersteigen (Besteuerungsgrenze - 64 Abs. 3 AO). Weitere Informationen zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen enthält die Broschüre Steuertipps für Vereine, die Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt erhalten können oder einsehbar im Landesportal des Landes Sachsen-Anhalt (Merkblätter, BMF-Schreiben usw.) unter dort unter LandesJournal: Politik + Verwaltung, hier unter Ministerien: Ministerium der Finanzen, hier unter Service und Publikationen & Formulare: Broschüre Steuertipps für Vereine oder Steuervordrucke & mehr, hier weiter zu den Vordrucken, Merkblättern und Informationen, hier unter Zuwendungen Zuwendungsbestätigungen oder unter direkt unter Service und Publikationen & Formulare: Broschüre Steuertipps für Vereine oder Steuervordrucke & mehr, hier weiter zu den Vordrucken, Merkblättern und Informationen, hier unter Zuwendungen Zuwendungsbestätigungen).

14 5 Unternehmer, die im Inland oder in einem Freihafen ansässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), brauchen grundsätzlich keine Umsatzsteuer abzuführen ( 19 Abs. 1 UStG). Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres gilt für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung die Umsatzgrenze von Ein Kleinunternehmer darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Bei Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. An diese Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden ( 19 Abs. 2 UStG). 6 Das Umsatzsteuerrecht sieht im Regelfall die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (so genannte "Sollversteuerung") vor. Das bedeutet, Sie müssen die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum abführen, in dem Sie die Lieferungen und sonstigen Leistungen erbracht haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Kunde die Rechnung sofort zahlt oder vielleicht erst Monate später. Dies gilt auch, wenn Sie Waren oder Leistungen aus Ihrem Unternehmen für private Zwecke entnehmen. Werden jedoch vor Ausführung des Umsatzes Anzahlungen geleistet, so entsteht hierfür die Steuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung. Das Finanzamt kann dem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die Besteuerung nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten (so genannte "Istversteuerung") vorzunehmen. Bei Angehörigen eines freien Berufes - wie z. B. Architekten, Heilpraktikern, Journalisten - ist dies ohne weitere Voraussetzungen möglich. Bei Gewerbetreibenden kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten dann gestattet werden, wenn der Gesamtumsatz (Netto-Umsatz) im vorangegangenen Kalenderjahr ( bei Gewerbetreibenden, für deren Umsatzbesteuerung ein Finanzamt in den neuen Bundesländern zuständig ist) nicht überschritten hat. Im Jahr der Betriebseröffnung ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen. Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Anzahlungen sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. 7 Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes eine Umsatzsteuer-Voranmeldung USt 1 A auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Sofern Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen, können Sie diese auch auf elektronischem Weg mit dem Vordruck USt 1 H beantragen (zur Anmeldung der Sondervorauszahlung vgl. Hinweis zu Nr. 14). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten ( 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Weitere Informationen können Sie im Internet abrufen unter bzw. Voranmeldungszeitraum für abzugebende Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist im Jahr der Neugründung und im folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat ( 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Später richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres. Über eine eventuelle Änderung des Voranmeldungszeitraums wird Sie das Finanzamt dann informieren. 8 Das Finanzamt verlängert auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen für einen Monat, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die Fristverlängerung wird einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage gewährt, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, abzugeben ist. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (USt 1 H) zu stellen. Nähere Informationen zu Berechnung, Anmeldung und Entrichtung der Sondervorauszahlung entnehmen Sie bitte der Ausfüllanleitung für diesen Vordruck. 9 Die Lohnsteuer-Anmeldungen sind bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes (Vor)-Anmeldungszeitraums auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung an das Finanzamt zu übermitteln. 10 Diese Angaben sind freiwillig; sie erleichtern aber die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und dem Finanzamt.

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