MARKENRECHT. ein (nicht ganz) neues Feld zur Wettbewerbsbehinderung im Postmarkt. Autor: Rechtsanwalt Axel G. Günther
|
|
- Joachim Dressler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 MARKENRECHT ein (nicht ganz) neues Feld zur Wettbewerbsbehinderung im Postmarkt
2 Mein Beitrag vor einem Jahr Im Jahr 2002: Ausweitung gerichtlich geführter markenrechtlicher Streitigkeiten durch die Deutsche Post AG Ersichtliches Ziel: und intensive Anmeldetätigkeit. Monopolisierung von Begriffen und Kennzeichen des Postwesens aus der Monopolzeit der Bundespost z.b. > POST > Form des Tagesstempels (rundes Stempelprinzip) > vielfältige sog. Defensivmarken
3 Rückblick 1 Grundlagen des MARKENRECHTS (Rückblick) Markengesetz (vom ) löst am das Warenzeichengesetz ab. Markengesetz ist Folge der auf das europäische Unionsrecht gestützten Harmonisierung des internationalen Markenrechts Schutz gewerblicher Immaterialgüterrechte = gewerblicher Rechtsschutz 3 MarkenG: Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
4 Rückblick 2 3 Abs. 2 MarkenG: Kein Schutz für Zeichen,!die ausschließlich aus einer Form bestehen,!die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,!die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist!die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Markenschutz entsteht 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register 2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder 3. durch notorische Bekanntheit einer Marke im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz gewerblichen Eigentums.
5 Rückblick 3 Absolute Schutzhindernisse ( 8 MarkenG): Von der Eintragung sind Zeichen ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen. Ferner solche, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
6 Rückblick 4 Das Schutzrecht ( Wirkung des Schutzes ): 14 MarkenG Der Markenschutz verleiht dem Inhaber ein absolutes und ausschließliches Recht, er kann also alle anderen Verkehrsteilnehmer von der Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen (in den Kombinationen wie bei den relativen Schutzhindernissen, 9) ausschließen. 14 errichtet zugunsten des Inhabers gegen jeden Dritten, der nicht vom Inhaber eine Zustimmung herleitet, ein gesetzliches Verbot. Abs. 5 gibt dem Inhaber bei Verletzung des gesetzlichen Verbotes der Abs. 2 4 einen Unterlassungsanspruch, der gerichtlich durchgesetzt werden kann. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung: Schadensersatz. Der Unternehmensinhaber haftet für seine Angestellten.
7 Zwei Experimentierfelder der DPAG Die Deutsche Post AG hat in der Vergangenheit zwei Experimentierfelder und verschiedene Nebenschauplätze eröffnen lassen: Tagesstempel Wortmarke POST Nachrichten aus dem Markenkrieg 1!Die Deutsche Post AG ging gegen mehr als 200 Wettbewerber vor, die Frankiermaschinen benutzten, auf denen das Klischee des Tagesstempels eingesetzt war. Die meisten abgemahnten kleinen Briefdienste unterwarfen sich aufgrund der faktischen Unmöglichkeit, als David den Markenstreit mit dem gelben Goliath (wirtschaftlich) zu bestehen, und zahlten gutes Geld.!Der BdKEP erwirkte als Zufluchtmarke den KEPnet-Poststempel zur Markeneintragung.
8 Nachrichten aus dem Markenkrieg 2!Der BdKEP stellte den Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt auf Löschung der sittenwidrig erwirkten Marke Tagesstempel und beantragte gleichzeitig bei der RegTP die Einleitung eines Mißbrauchsverfahrens gegen die Deutsche Post AG. Vergleichsverhandlungen scheiterten, weil die DPAG ihren Markeninteressen eine überragende Bedeutung beimaß, die keiner gütlichen Einigung zugänglich seien.!die RegTP leitete nach einem Vorgespräch kein Mißbrauchsverfahren ein, sondern ging auf Tauchstation. Der Vorschlag des BdKEP, der Deutschen Post AG bis zum Abschluß des Löschungsverfahrens zu untersagen, gegen Wettbewerber vorzugehen, verhallte, weil die RegTP meinte, der DPAG nicht in ihren Schutzrechtsbestand eingreifen zu können.! Am (zugestellt am ) löschte das DPMA durch Beschluß die Marke Nr /39 als sittenwidrig erwirkte Marke aus dem Markenregister und erlegte der DPAG die Kosten des Löschungsverfahrens auf. (Derzeit ist noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Bundespatentgericht zulässig.) Die Marke Tagesstempel ist damit von Anfang an nichtig; als sittenwidriges Recht konnte es zu keinem Zeitpunkt Rechtsbestand erlangen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit erfasst damit auch das Vorgehen der Deutschen Post AG aufgrund der sittenwidrigen Marke gegen ihre Wettbewerber.
9 Nachrichten aus dem Markenkrieg 3 Auszüge aus der Beschlussbegründung (Zitate): Der Löschungsantrag ist... begründet, nach Auffassung der Markenabteilung hat die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Marke eine Sperrmarke angemeldet, sie war daher bei der Anmeldung der Marke bösgläubig im Sinne des 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG. Eine Sperrmarke liegt dann vor, wenn die Marke mit der Absicht, zweckfremd im Wettbewerbskampf Dritte von der Benutzung der Kennzeichen auszuschließen, angemeldet wurde (Literaturhinweise,u.a. auf BGH Classe E). Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragsgegnerin vor. Bei der angegriffenen Marke handelt es sich nicht um ein Zeichen, das vom Verkehr aufgrund Verkehrsgeltung schon vor der Anmeldung als Marke als Unternehmenshinweis auf die Antragsgegnerin verstanden wurde. Es stellt einen Poststempel dar, wie er zur Stempelung von mit Briefmarken frankierten Postsendungen durch Postunternehmen und zur Frankierung von Sendungen mit Frankiermaschinen durch die Einlieferer der Sendungen verwendet wird. Derartige Stempelformen werden in Deutschland wie die Antragsgegnerin dargelegt hat- seit vielen Jahren verwendet. Ihre Verwendung ist jedoch allein funktioneller, nicht aber kennzeichnender Art. Das Stempeln von Postsendungen dient dazu, die Übernahme der Sendungen durch das Postunternehmen zu bestätigen, und, im Falle der Verwendung von Briefmarken, diese zu entwerten. Dies stellt eine rein administrative Funktion der Verwendung des Tagesstempels dar...
10 Nachrichten aus dem Markenkrieg 4 Zitate aus dem Beschluß des DPMA Fortsetzung:..Sofern mit diesem (Tagesstempel, eingefügt: AGG) Briefmarken abgestempelt werden, hat der Kunde die Dienstleistung bereits in Anspruch genommen und sich für einen Anbieter entschieden. Sofern der Stempel in Frankiermaschinen gebraucht wird, findet eine Benutzung durch die Antragsgegnerin von vornherein nicht statt, denn die Frankiermaschinen werden von ihren Kunden verwendet und eingestellt... Es wäre sinnwidrig, dass eine Marke nicht vom Anbieter der Dienstleistungen, sondern von dessen Kunden benutzt wird. Das angegriffene Zeichen stellt daher in der bisher üblichen Verwendung keine Marke, sondern ein Funktionszeichen dar....sie hat das Zeichen jedoch für sich als Marke angemeldet und ist nach dessen Eintragung gegen ihre Wettbewerber vorgegangen, die ähnliche Zeichen entweder selbst verwendeten oder ihren Kunden zur Verwendung vorgaben. Dies stellt eine erhebliche Behinderung der Wettbewerber dar... Die Verwendung einer runden Stempelform ist in Deutschland und international die üblichste...im Weiteren besteht auch eine Erwartung des Verkehrs, dass ein Tagesstempel rund ist. Es liegt im Interesse der Wettbewerber der Anmelderin, diese Erwartung zu erfüllen und es muß ihrer eigenen Entscheidung vorbehalten bleiben, ob sie sich durch eine andere Form ihrer Stempel...vom Üblichen abgrenzen wollen oder nicht.
11 Nachrichten aus dem Markenkrieg 5 Fortsetzung - Zitate aus dem Beschluss des DPMA: Die Antragsgegnerin hat daher eine Markenanmeldung ohne eigenes schutzwürdiges Interesse vorgenommen und die Marke zur Behinderung ihrer Mitbewerber eingesetzt. Dass dies der Grund für die Markenmeldung war, zeigt auch das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin. Diese hat unter (zahlreiche Nummern) weitere Marken angemeldet, die runde Stempelformen darstellen. Sie gibt damit zu erkennen, dass sie eine Monopolisierung aller runden Tagesstempelformen für sich anstrebt. Da sie diese ebenso wie die angegriffene Marke- als Marke selbst nicht verwendet, ist zu vermuten, dass die Behinderung ihrer Mitbewerber das wesentliche Motiv der Anmeldung der angegriffenen Marke war. Ihr Verhalten erfüllt damit den Tatbestand einer bösgläubigen Markenanmeldung. Die angegriffene Marke war damit nach 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG zu löschen. Wenn dieser Beschluss in Bestandskraft erwächst, wird der KEPnet- Stempel obsolet. Er ist dann in Verbindung mit dem Beschluss des DPMA - eine philatelistische Delikatesse, ein Objekt der Demonstration von Postrechtsgeschichte und den Kindertagen des Wettbewerbs im Postmarkt. Mit nachfolgender Krönung:
12 Eine philatelistische Perle aus dem Markenkrieg
13 Experimentierfeld 2 : Nachrichten aus dem Markenkrieg 6!Im November 2003 hat das DPMA zugunsten der Deutsche Post AG die Wortmarke POST eingetragen und zugleich begonnen, prioritätsjüngere Marken von Wettbewerbern, die den Wortbestandteil Post prägend führten, auf die zuvor schon von der DPAG eingelegten Widersprüche hin zu löschen.!die Löschung der Wettbewerbermarken begegnet vielfachen, elementaren markenrechtlichen Bedenken, so daß die Tatsache der Löschungen nur dadurch vernünftig zu erklären ist, dass das DPMA es den betroffenen Wettbewerbern überlassen will, die Löschung der Wortmarke POST zu betrieben und dem Spuk der DPAG damit ein Ende zu bereiten.!die DPAG hatte bei dem Markenantrag zur Wortmarke POST nicht locker gelassen und versucht, den Nachweis der sog. Verkehrsdurchsetzung durch zwei Gutachten von Meinungsforschungsinstituten zu führen. Dem DPMA steht keine eigene Möglichkeit zur eigenen wissenschaftlichen Beweisführung offen; es musste im Anmeldeverfahren daher die Behauptung der Gutachten, es läge Verkehrsdurchsetzung vor, zunächst gelten lassen.
14 Löschungsantrag des BdKEP!Gegen die Marke POST richtet sich der im Februar eingereichte Löschungsantrag des BdKEP. Das von RA Günther betriebene Verfahren stützt sich maßgeblich auf ein wissenschaftliches, kritisches Gutachten, das Herr Prof. Dr. Claus Berg im Auftrag des BdKEP erstattet hat und das überzeugend und schlüssig darlegt, daß das maßgebliche, von der DPAG vorgelegte NFO-Gutachten mit einer wissenschaftlich nicht haltbaren Auswertung der Interviews zu seiner falschen Schlußfolgerung kommt. Wertet man hingegen die Interviews zutreffend aus, liegt noch nicht einmal eine Verkehrsdurchsetzung des Wortes POST als Kennzeichen der Deutschen Post AG mit einem Anteil von 45% vor. Damit ist die Deutsche Post AG weit entfernt von einer Verkehrsdurchsetzung des Begriffs POST als Unternehmenskennzeichen für den ehemaligen Staatsbetrieb.!Post gehört weiterhin allen. Eine von der DPAG vorgelegte Sammlung von Presseausschnitten zeigt aber, daß gerade die Journalisten eine unsorgfältige und nachlässige Sprache verbreiten und häufig das Wort Post aus Vereinfachungsgründen mit der DPAG gleichsetzen.
15 Verkehrsdurchsetzung und Wettbewerbsintensität!Unter Verkehrsdurchsetzung wird verstanden, dass ein Begriff im überwiegend allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr für eine bestimmte Sache, Sachgesamtheit oder allgemeine Gegenständlichkeit steht, wie dies sprachgebräuchliche Begriffe üblicherweise zu tun pflegen, sondern dass sich der Gebrauch dieses Begriffes kennzeichnend für Waren oder Dienstleistungen eines einzelnen, mit diesem Begriff verbundenen Unternehmens herauskristalisiert oder spezialisiert hat, so daß ihm objektiv in der Sprache kein allgemeiner Platz mehr zukommt, weil er selbst diesen mit der Kennzeichnungsfunktion für ein einzelnes Unternehmen eingetauscht hat.!je höher die Wettbewerbsintensität im Postmarkt ist, desto größer ist die Wahrnehmung der Bevölkerung davon geprägt, dass Postdienstleistungen von mehr als nur einem Unternehmen erbracht werden. Die Gefahr einer Verkehrsdurchsetzung eines Begriffs der Sprache für ein einzelnes Unternehmen nimmt damit ab, die Beachtung des Wettbewerbs, die Beachtung einer echten Wahlfreiheit, wird größer.!dem wollte die DPAG zu einem Zeitpunkt begegnen, in dem als Monopolfolge noch eingeschränkt differenzierender Sprachgebrauch die Regel ist. Mit der markenrechtlichen Besetzung des Begriffs will die DPAG die Köpfe der Menschen besetzen und besitzen, damit diese nicht mit der Dienstleistung POST eine Wahlfreiheit assoziieren, sondern gezwungen sind, als Folge ihrer eigenen Begrifflichkeit, beim Bedürfnis nach Postdienstleistungen an ein bestimmtes Dienstleistungsunternehmen zu denken.
16 Monopolistische Instrumentalisierung der Sprache Das markenrechtlich erkannte Freihaltebedürfnis für Begriffe und Worte des allgemeinen Sprachgebrauchs ist von größerer Bedeutung als häufig geglaubt. Worte und Begriffe werden benötigt, um in der Kommunikation Inhalte auszudrücken. Wenn diese Inhalte über das Markenrecht besetzt würden, wäre damit indirekt ein Recht am Inhalt verbunden, solange sich nicht ein neuer, gleichwertiger Sprachgebrauch für das allgemeine Sprachbewußtsein herausgebildet hat. Die Deutsche Post AG versucht über den markenrechtlichen Besitzstand am Sprachgebrauch der Bevölkerung den rechtlich auslaufenden Monopolstatus in das Wirtschaftsrecht der gewerblichen Schutzrechte hinüberzuretten. Wenn Post das Unternehmen bezeichnen würde, dann können Wettbewerber in der von Sprachgebrauch bestimmten Vorstellung schlechterdings nicht die gleiche Dienstleistung erbringen, da sie es schon nicht Post nennen dürften. Das Markenrecht wird auf diese Weise ebenso mißbraucht, wie die Bevölkerung in seinen sprachlichen Gewohnheiten.
17 FAZIT 1 Auf beiden Experimentierfeldern hat die DPAG in der Sache dasselbe versucht: sie hat das Wissen der Bevölkerung um Funktionen oder Sachinbegriffe, das sich in unreflektierter Sprache und Gewohnheit ausdrückt, mit Mitteln des Markenrechts missbraucht und zwar unter der Behauptung, Kennzeichnen des eigenen Unternehmens zu sichern, in Wahrheit, um eine Remonopolisierung mit psycholgischen, hermeneutischen, schließlich demagogischen und im Wesen daher tyrannischen Strategien zu betreiben. POST ist seit undenklichen Zeiten ein funktioneller Begriff für eine komplexe Beförderungsdienstleistung und ihre Gegenstände (Briefe). Eine Kennzeichnung des Unternehmens Deutsche Post AG oder der Dienstleistungen dieses Unternehmens liegt nicht vor, denn zu Monopolzeiten fehlte dem Wort naturgemäß die Bestimmung, zu Unterscheidungszwecken zu kennzeichnen. Deshalb kam dem Wort keine Kennzeichenfunktion zu und konnte daher auch nicht der DPAG vererbt werden, als sie Rechtsnachfolgerin der Bundespost wurde.
18 FAZIT 2 In dem Löschungsbeschluss zur Stempelmarke hat das DPMA gezeigt, dass es derzeit in diesen Fragen unabhängig und rechtlich sorgfältig verfährt. Es hat die DPAG als ein in Wettbewerb stehendes Unternehmen behandelt, das sich den Bedingungen eines fairen Wettbewerbs zu stellen hat und dem notfalls gewehrt wird, wenn es seine Macht zu missbrauchen versucht. Es wird mutmaßlich noch zahlreiche Missbrauchsfälle geben und es bleibt zu hoffen, dass die definitiv klare Position des DPMA erhalten bleibt und das Amt nicht unter Druck der Politik gerät, der offenbar kein Mittel zu dumm ist, um ihren Verein in Bonn gegenüber dem Wettbewerb zu bevorzugen und die Kurse der Aktien im Bundesvermögen zu pflegen. Andernorts würde man in den Handlungen der Regierungspolitiker verbotene Insidergeschäfte erkennen warum nicht im Fall Post? Die Verteidigung der Sprache, auch vor einer markenmäßigen Besitzergreifung, ist die Verteidigung der Freiheit.
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ich hoffe auf eine angeregte Diskussion.
Goldenstein & Partner
Goldenstein & Partner So schützen Sie Ihren guten Namen! Schutzrechte im Überblick Rechtsanwältin Dr. Ina Haarhoff Gliederung A. Eintragung der Marke I. Was ist eine Marke? II. III. IV. Markenformen Recherche
MehrChristina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Wie Sie Ihre Ideen schützen können interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Die Markenanmeldung.............................. 3.
MehrDas Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.
verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen
MehrEinführung in das Markenrecht
Wie schütze ich mein Logo- Einführung in das Markenrecht Firma, Marke, Logo na logo Dr. Hans-Peter Jönsson von Kreisler Selting Werner Patents Trademarks Design Deichmannhaus am Dom Bahnhofsvorplatz 1
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrRECHTSINFO MARKENSCHUTZRECHT - FAQ
RECHTSINFO MARKENSCHUTZRECHT - FAQ Um Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von jenen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, bedient man sich gerne eigens dafür kreierter Marken. Ob diese
MehrMarkenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin
Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des
MehrRichtlinie zur Ausführung des Verbandlichen Markenrechts gemäß Nr. 11 Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ( Marken-Richtlinie )
Richtlinie zur Ausführung des Verbandlichen Markenrechts gemäß Nr. 11 Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ( Marken-Richtlinie ) - verabschiedet vom Bundesausschuss am 23.11.2013- Präambel Der AWO Bundesverband
MehrBenutzungsmarke ( 4 Nr. 2, 12 MarkenG);
Deutsches Patent- und Markenamt Markenabteilungen 80297 München W 7202 12. 13 1 (1) Registernummer / Aktenzeichen der Marke, gegen deren Eintragung, bzw. Nummer der international registrierten Marke, gegen
MehrSchutzrechts-Experten sichern den Erfolg von morgen. Bekanntheit zahlt sich in Euro und Cent aus, auch bei weniger berühmten
19. September 2007 Patentanwaltskammer Schutzrechts-Experten sichern den Erfolg von morgen Die Macht der Marke Jeder kennt sie, viele lieben sie, manche schützen sie die attraktiven Marken dieser Welt
MehrSie wollen wissen wer ich bin?
Sie wollen wissen wer ich bin? Rolf Albrecht Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Wettbewerbsrecht Markenrecht Patentrecht/Designrecht Fachanwalt für Informationstechnologierecht EDV-Recht
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrIdee, Produkt, Logo. Was kann man wie markenrechtlich schützen? RA Markus Feinendegen, DHPG Bonn
Idee, Produkt, Logo Was kann man wie markenrechtlich schützen? RA Markus Feinendegen, DHPG Bonn www.dhpg.de Seite 1 Gliederung I. Einführung II. III. IV. Wo kann man eine Marke registrieren lassen? Was
MehrWas bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut
Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz? Von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz und welche Titel sind schutzfähig? Der Titelschutz erfolgt in Deutschland
MehrGrundlagen des Markenmanagements
Grundlagen des Markenmanagements 2. Kapitel: Markenschutz 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.2 Markenrechtsverletzung / Markenpiraterie Prof. Dr. Bettina Nyffenegger 2.1 Markenrecht in der Schweiz Markenschutz
Mehrvom 08. Juni 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juni 2012) und Antwort
Drucksache 17 / 10 589 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 08. Juni 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juni 2012) und Antwort Markenanmeldung
MehrPatent, Marke, Firma und Design
Patent, Marke, Firma und Design 1 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung
MehrMade in Germany Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds
Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds 06.02.2013 RA Andreas Kammholz 1 Vom Schandsiegel zum Gütesiegel 06.02.2013 RA Andreas Kammholz 2 Wo ist die Aussage über
Mehr5. Braunschweiger Gründungswoche
5. Braunschweiger Gründungswoche 25. September 2013 Schutzrechte (Patente, Marken, u.a.) Thomas Ahrens Patentanwalt & Mediator, Braunschweig www.ahrens-patent.de - 1 - Inhalt 1. Einleitung 2. Voraussetzungen
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrJuristische Fallstricke bei der Nutzung von Google AdWords
Juristische Fallstricke bei der Nutzung von Google AdWords Vortrag für die Informationsveranstaltung Google AdWords Fehler vermeiden und optimal nutzen des Arbeitskreises ITK & Neue Medien der Kurzvorstellung
MehrAnleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
Mehr._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Landgericht Frankfurt am Main Az. 2-03 07/10 Laut Protkoll verkündet am 18.3.10 Peter, JA'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle._."'._'-~~l,._,._. _. ' ~, h.. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.", I,"'. 2 4. MilZ
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrKollision verschiedener Kennzeichenformen
Kollision verschiedener Kennzeichenformen 1. Wortmarke Bildmarke Eine Verwechslungsgefahr kann bei Ähnlichkeit von Wortund Bildmarke bestehen. Erforderlich ist eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt, da
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
Mehr1 Mathematische Grundlagen
Mathematische Grundlagen - 1-1 Mathematische Grundlagen Der Begriff der Menge ist einer der grundlegenden Begriffe in der Mathematik. Mengen dienen dazu, Dinge oder Objekte zu einer Einheit zusammenzufassen.
MehrGrußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie
Gesperrt bis zum Beginn - Es gilt das gesprochene Wort! Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales Produktpiraterie Gesprächskreis Verbraucherpolitik Friedrich-Ebert-Stiftung 25. Oktober 2007,
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrMarkenrecht in der Verfahrenspraxis
Markenrecht in der Verfahrenspraxis Universität Wien VO 030350, SS 2015 RA Dr. Egon Engin-Deniz Partner Head of IP CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH www.cms-rrh.com Widerspruch gegen CTM Markenanmeldungen
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrFAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler?
FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? In der gedruckten Version der Spielregeln steht: der Startspieler ist der Spieler, dessen Arena unmittelbar links neben dem Kaiser steht [im Uhrzeigersinn].
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrPatentanwaltsprüfung I / 2011 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe. Teil I
Patentanwaltsprüfung I / 2011 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden Teil I 1. Grundsachverhalt Die am 20.05.2009 von der Firma AB GmbH beim
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrWarum sollte ich meine Marke überwachen lassen?
L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E T Ä T Markenrecht Warum sollte ich meine Marke überwachen lassen? Von Rechtsanwalt Dennis Groh Einleitung: Vielen Unternehmer ist mittlerweile bewusst,
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrÜbungsfall: Weichgekocht oder Frühstücksei im Internetzeitalter 1
J. F. Geiger, 29.01.2011 Übungsfall: Weichgekocht oder Frühstücksei im Internetzeitalter 1 Die A-AG ist Herstellerin und Vertreiberin von Elektrogeräten im Bereich der modernen Unterhaltungselektronik.
MehrBUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?
BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrWas sind Marken? Anmeldung einer Marke. Inhaber einer Marke. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Was sind Marken? Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich
MehrInformationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache
Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer
MehrKeine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrIst Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?
UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrGewerbliche Schutzrechte
Gewerbliche Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster II. III. Marken Geschmacksmuster Berührungspunkte 1. Schutz eigener Ideen 2. Existierende ältere Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster Schutz
MehrMeinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer
MehrSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.
MehrInternationales Altkatholisches Laienforum
Internationales Altkatholisches Laienforum Schritt für Schritt Anleitung für die Einrichtung eines Accounts auf admin.laienforum.info Hier erklären wir, wie ein Account im registrierten Bereich eingerichtet
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrMarkenschutz. Martin Boden, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Wie eine Marke zu einer Marke wird
Martin Boden, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Markenschutz Wie eine Marke zu einer Marke wird Patent- und Markenrecht Ihr Weg zur eigenen Marke KUER Gründungswettbewerb Essen,
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrInformationsblatt Induktionsbeweis
Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln
Mehr50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte
50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrQualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!
Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt
MehrKennzeichenrecht. Markenfähigkeit, Zeichenformen, Schutzentstehung, Inhaber. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
Kennzeichenrecht Markenfähigkeit, Zeichenformen, Schutzentstehung, Inhaber Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Markenrecht Identifikation von Produkten
Mehr6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb
6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrHilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014
Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrPatentanwaltsprüfung I / 2013 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe
Patentanwaltsprüfung I / 2013 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden Teil I: Gegen die am 6. Juli 2006 eingetragene und am 5. August 2006 veröffentlichte
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrDAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG
DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
Mehr