SVcompact. SVcompact. Die Pflegereform und die Neuerungen für Arbeitgeber Das gilt ab 1. Juli 2008! Information/ Beratung
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- Fanny Kopp
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1 SVcompact Bisher erschienen: n Schnell und sicher durch die Sozialversicherung 120 Begriffe und ihre Erklärung n Maschinelles Melde- und Beitragsverfahren n Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen Die Umlageversicherung nach dem AAG n Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone n Versicherungsrecht Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung n Entgeltfortzahlung & Co. Alles Wissenswerte zur Arbeitsunfähigkeit n Die Pflegereform und die Neuerungen für Arbeitgeber Das gilt ab 1. Juli 2008! SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Information/ Beratung Die Pflegereform und die Neuerungen für Arbeitgeber Das gilt ab 1. Juli 2008! Weitere Informationen unter:
2 Vorwort Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ( Pflegereform ), das am 1. Juli 2008 in Kraft tritt, soll die Strukturen der Pflege verändern und vor allem dazu führen, dass die Pflegeversicherung noch besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen ausgerichtet wird. Als Teil der Pflegereform tritt am 1. Juli 2008 auch das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Für Arbeitgeber bringt das neue Gesetz einige arbeitsrechtliche Neuerungen, denn sie sind dazu verpflichtet, Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen oder bis zu sechs Monaten von der Arbeit freizustellen. Zur Finanzierung der zusätzlichen Leistungen ist der Beitragssatz der Pflegeversicherung ab 1. Juli 2008 vom 1,7 % auf 1,95 % erhöht. Herausgeber und Verlag: ip inside partner Werbeagentur und Verlag GmbH Hochstraße Gelsenkirchen-Buer Telefon (02 09) Telefax (02 09) info@inside-partner.de Die Redaktion Stand: 1. Juli 2008 Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. ip inside partner Alle Rechte vorbehalten. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.
3 Pflegeurlaub Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, müssen sich die Angehörigen kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Beschäftigte haben in diesem Fall das Recht, sich bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen 1 in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Während dieser Zeit sind sie sozialversichert. Die Beschäftigten 2 sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Da die kurzzeitige Arbeitsverhinderung durch Akutereignisse verursacht wird und nicht in jedem Fall bereits eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorliegt, hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit 3 des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflege oder pflegerischen Versorgung vorzulegen. Weil das Recht, der Arbeit fernzubleiben, auf Akutfälle begrenzt ist, kann es in der Regel nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen in Anspruch genommen werden, sodass dieses Recht in der Regel auch nur einmal pro Pflegefall ausgeübt wird. Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. aus 616 BGB oder aus 19 Abs. 1 Nr. 2b Berufsbildungsgesetz) oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt. Darüber hinaus können individual- und kollektivrechtliche Vereinbarungen Ansprüche auf Vergütungszahlung enthalten. Während des Pflegeurlaubs besteht Kündigungsschutz (siehe auch Seite 10). 1 Nahe Angehörige: Großeltern, Eltern und Schwiegereltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkel 2 Beschäftigte im Sinne des PflegeZG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten 3 Pflegebedürftigkeit im Sinne des PflegeZG: Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, bei denen mindestens Pflegestufe I festgestellt ist. Pflegezeit Freistellung von der Arbeit für max. sechs Monate Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Der Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig
4 erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung (siehe Seite 9) in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben und in einer Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange dagegen sprechen. Die Regelung entspricht insoweit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Dauer Die Pflegezeit ist für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen auf längstens sechs Monate (Höchstdauer) begrenzt. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, z. B. weil die Person, die die Pflege des pflegebedürftigen Angehörigen übernehmen sollte, selbst schwer erkrankt. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die Fortsetzung der häuslichen Pflege aus anderen Gründen unmöglich bzw. ausgeschlossen 4 oder unzumutbar 5, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über diese veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Grundsätzlich können Beschäftigte die Pflegezeit nicht einseitig beenden; sie endet nur dann vorzeitig, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Beschäftigte sind damit an den gewünschten Zeitraum der Pflegezeit gebunden, da der Arbeitgeber über eine ausreichende Planungssicherheit verfügen muss. 4 Die Fortsetzung der Pflege durch den Beschäftigten ist beispielsweise unmöglich bzw. ausgeschlossen, wenn der nahe Angehörige in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder vor Ablauf der Pflegezeit verstirbt. 5 Unzumutbar ist die Pflege etwa dann, wenn aufgrund unvorhergesehener persönlicher Umstände die Finanzierung der Pflegezeit nicht mehr gesichert und der Beschäftigte auf die regelmäßige Arbeitsvergütung angewiesen ist. Azubis Die Pflegezeit wird auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet. Diese Regelung entspricht 16 Abs. 3 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Soweit bestimmte Berufsausbildungszeiten vereinbart worden sind, verlängert sich der Ausbildungsvertrag daher um die in Anspruch genommene Pflegezeit. Urlaub Die Pflegezeit hat keinen Einfluss auf den gesetzlichen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Wurde Jahresurlaub vor Beginn der Pflegezeit noch nicht genommen, so kann der Rest bis zum Jahresende genommen werden, bzw. wenn er nicht im Kalenderjahr genommen werden kann, auch ins Folgejahr übertragen werden. Sozialversicherung Während der Pflegezeit bleibt der Arbeitnehmer sozialversichert doch er bezieht kein Gehalt, sein Arbeitsverhältnis ruht. Daher muss er sich für diese Zeit selbst um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern. Pflichtversicherte Arbeitnehmer Ist sein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann der Arbeitnehmer ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert werden. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, kann sich der Arbeitnehmer freiwillig in seiner bisherigen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse weiterversichern. Er muss dann die Mindestbeiträge entrichten. Falls der freigestellte Arbeitnehmer über ein anderweitiges, die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage überschreitendes Einkommen verfügt, fallen evtl. höhere Beiträge an. Auf Antrag zahlt die Pflegekasse Beitragszuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung.
5 Die Pflegekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn die Pflegeperson ihren Angehörigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt. Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Ist sein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann der Arbeitnehmer ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert werden. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, bleibt er freiwilliges Mitglied seiner Krankenkasse. Er muss dann die Mindestbeiträge entrichten. Falls der freigestellte Arbeitnehmer über ein anderweitiges, die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage überschreitendes Einkommen verfügt, fallen evtl. höhere Beiträge an. Auf Antrag erhält er von der Pflegekasse Beitragszuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Pflegekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn die Pflegeperson ihren Angehörigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt. Privat versicherte Arbeitnehmer Die Pflegekasse übernimmt auch Zuschüsse zu den Beiträgen für Beschäftigte, die als höher verdienende Arbeitnehmer in einer substitutiven privaten Krankenversicherung kranken- und pflegeversichert sind. Auch hier gilt als Voraussetzung, dass sie während der Pflegezeit nicht über ihren in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten beitragsfrei familienversichert sein können. Und es werden lediglich die Zuschüsse übernommen, die auch für pflegende Angehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gelten. Auch privat Versicherte, die während der Pflegezeit über einen gesetzlich Versicherten Familienangehörigen familienversichert sind, erhalten zur Vermeidung von Nachteilen Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung, wenn sie sich dort in Form einer Ruhensversicherung weiter versichern. Übrigens: Die Pflegezeit als solche begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, es wird kein neuer Versicherungspflicht-Tatbestand eingeführt, weil sonst die Pflegezeit zu einem Rückkehrrecht in die gesetzliche Krankenversicherung führen würde. Ein beitragsfreies Fortbestehen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht vorgesehen. Teilweise Freistellung Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen, erhalten keine Zuschüsse zur Krankenversicherung, da sie weiterhin als Arbeitnehmer versichert sind. Ausnahme: Wenn die Beschäftigten aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit nur noch wie ein geringfügig Beschäftigter verdienen und sie deshalb nicht mehr sozialversichert sind. Liegen dann die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung nicht vor, müssen sie sich ebenfalls freiwillig weiterversichern und erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Pflegekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn die Pflegeperson ihren Angehörigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt.
6 Pflegeurlaub und Pflegezeit Kündigungsschutz Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Wie bei der Elternzeit wird Arbeitgebern damit die Möglichkeit eröffnet, Beschäftigten in außergewöhnlichen Fällen, beispielsweise bei einer beabsichtigten Betriebsschließung, auch während der Pflegezeit zu kündigen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber in den Ausnahmefällen, in denen der Beschäftigte ohne Zustimmung des Arbeitgebers früher als geplant an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, den zurückkehrenden Beschäftigten und die Ersatzkraft gleichzeitig beschäftigen und entlohnen muss. Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer oder im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze/ Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt (z. B. beim Aufwendungsausgleichsgesetz), sind Arbeitnehmer, die kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert oder wegen Pflegezeit freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht mitzuzählen ist. Dadurch soll eine Doppelzählung von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen versorgen, und der Vertretung vermieden werden. Befristete Arbeitsverträge für eine Vertretung Wenn zur Vertretung eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung dieses Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer der Vertretung hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. Im Arbeitsvertrag muss die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein bzw. es muss der Zweck der Vertretung, also z. B. für die Dauer der Pflegezeit, enthalten sein. Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit vorzeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von zwei Wochen kann vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen werden. Beitragssatzanhebung Die Pflegereform bringt den Pflegebedürftigen zahlreiche Verbesserungen. Neben dem Ausbau der Leistungen in der häuslichen Pflege werden auch erstmalig seit Einführung der Pflegereform die Geldleistungen erhöht. Zur Finanzierung dieser zusätzlichen Leistungen ist der Beitragssatz der Pflegeversicherung ab 1. Juli 2008 von 1,7 % auf 1,95 % erhöht. Kinderlose Mitglieder zahlen weiterhin einen Beitragszuschlag von 0,25 %
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